Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 02.06.2008 – 30 W (pat) 171/05

30. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 171/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend das Löschungsverfahren der Marke 300 40 675

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von

Falckenstein und die Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren

wird auf 60.000 € festgesetzt.

G r ü n d e

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 33 RVG zulässig.

Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3

Satz 2 RVG).

Der Gegenstandswert in markenrechtlichen Löschungsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung an dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des

Zeichens zu bemessen, wobei in erster Linie auf die Benutzung und die Verteidigung der angegriffenen Marke abzustellen ist (vgl. BPatGE 41, 100 - COTTO;

BPatG 27 W (pat) 182/04 – PINOCCHIO, Zusammenfassung veröffentlicht bei

PAVIS-PROMA; vgl. auch Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl § 71 Rdn. 26f.). Danach ist bei unbenutzten Marken unter Berücksichtigung der Kritik des Bundesgerichtshofs an der Festsetzung zu niedriger Gegenstandswerte durch das Bundespatentgericht (BGH Mitt 2006, 282 - Gegenvorstellung) ein Regelwert von nunmehr 50.000 €, bei benutzten Marken ein höherer Wert gerechtfertigt (BPatG

GRUR 2007, 176 - Festsetzung des Gegenstandswerts; BPatG 33 W (pat)

196/04 – Zusammenfassung veröffentlicht bei PAVIS-PROMA; BPatG 26 W (pat)

128/03 - Zusammenfassung veröffentlicht bei PAVIS-PROMA).

Die Beschwerdeführerin und Inhaberin der mit rechtskräftigem Beschluss des Senats vom 14. Januar 2008 gelöschten Marke hat angeregt, den Gegenstandswert

auf 50.000 € festzusetzen. Der Beschwerdegegner sieht angesichts der Markenbenutzung und erheblichen rechtlichen Verteidigungsmaßnahmen der Inhaberin

der Marke das Löschungsinteresse bei mindestens 100.000 €.

Zwar ist die gelöschte Marke nach den vorgelegten Unterlagen (Anlagenkonvolut

BF 4) für ein Diät- und Ernährungsprogramm benutzt worden (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 14. Januar 2008). Angesichts der insoweit nicht genau

feststellbaren Umsätze und Verteidigungsmaßnahmen ist indessen eine Erhöhung

dieses Wertes nur um 20% gerechtfertigt.

Dr. Vogel von Falckenstein

Winter

Hartlieb

Ko