Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.06.2008 – 17 W (pat) 9/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 9/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 23 540.9 - 34
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die münd he Verhandlung vom 10 uni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
. J
lic
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch,
der Richterin
Eder,
d
es Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2004 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 12 und Beschreibung Seiten 2, 2a, 2b, 3, 6
und 7, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1, 4 bis 5, 8 bis 9 vom Anmeldetag, 4 Seiten
Zeichnungen mit 11 Figuren, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 5. Juni 1997 eingereicht worden unter
der Bezeichnung
„Elektrischer Sicherungseinsatz“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 H des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch
nach Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 12 und Beschreibung Seiten 2, 2a, 2b, 3, 6
und 7, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1, 4 bis 5, 8 bis 9 vom Anmeldetag, 4 Seiten
Zeichnungen mit 11 Figuren, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Der Vertreter der Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass
der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 im Stand der Technik
nicht vorbeschrieben oder für den Durchschnittsfachmann nahegelegt sei. Für die
einstückige Ausbildung der Anzeigeeinrichtung mit einem an der Stirnplatte (zumindest teilweise) sichtbaren ersten Schenkel, in Blickrichtung parallel zur Stirnplatte sichtbaren zweiten Schenkel und einem Basisschenkel, der zusammen mit
dem ersten Schenkel eine Schenkelfeder bildet und so die aufwendige Montage
einer losen Spiralfeder vermeidet, gebe es in den Entgegenhaltungen keine Anregung. Als Beweisanzeichen sei ferner zu werten, dass der Inhalt der beiden wichtigsten Entgegenhaltungen am Anmeldetag der Patentanmeldung seit etwa
40 Jahren bekannt gewesen sei, ohne dass die Fachwelt die im angefochtenen
Beschluss als naheliegend unterstellte Zusammenschau der Druckschriften jemals
vorgenommen, geschweige denn realisiert habe. Darüber hinaus könne mit den
vorgelegten Prospekten der Firmen S… und B… sowie einer späteren
Patentanmeldung der Firma S… (DE 198 04 777 A1) belegt werden, dass die
Wettbewerber die Idee gleich aufgegriffen und nachgebaut hätten.
Das nunmehr geltende Patentbegehren, hier bezüglich des Patentanspruchs 1 mit
einer denkbaren Gliederung versehen, lautet:
„1. Elektrischer Sicherungseinsatz,
insbesondere NH-Sicherungseinsatz,
(a) mit einem in einem Gehäuse (2) angeordnetem Arbeitsschmelzleiter (4)
(b) und mit einer Anzeigeeinrichtung (30), die ein
(b1) schwenkbar um eine Schwenkachse (38)
(b2) federnd gelagertes Anzeigeelement (33) umfasst,
(c) das von einem in einem Gehäuse (8) angeordneten Anzeigeschmelzleiter (20) in vorgespannter Lage fixiert ist,
(d1) wobei das Anzeigeelement (33) einen an einer Stirnplatte (10) des Gehäuses (8) zumindest teilweise sichtbar
angeordneten ersten Schenkel (34) und
(d2) einen mit diesem verbundenen zweiten Schenkel (36) umfasst, der
(d3) in einer Ausnehmung (40; 60; 70) eines zur Stirnplatte (10)
im wesentlichen senkrechten Gehäusemantels (8)
(d4) in einer Blickrichtung parallel zur Stirnplatte (10) zumindest
teilweise sichtbar angeordnet ist,
(e) wobei die Anzeigeeinrichtung (30) einen Basisschenkel (32)
aufweist, der an der Stirnplatte (10) fixiert ist und mit dem
ersten Schenkel (34) des Anzeigeelementes (33) eine
Schenkelfeder bildet.
2. Elektrischer Sicherungseinsatz nach Anspruch 1, bei dem
die Schwenkachse (38) parallel zur Stirnplatte (10) orientiert
ist.
3. Elektrischer Sicherungseinsatz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem der Anzeigeschmelzleiter (20) am
ersten Schenkel (34) fixiert ist.
4. Elektrischer Sicherungseinsatz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem als Ausnehmung (40; 60) ein innerhalb des Gehäusemantels (8) parallel zur Längsachse (44)
verlaufender Kanal vorgesehen ist.
5. Elektrischer Sicherungseinsatz nach Anspruch 4, bei dem als
Kanal eine parallel zur Längsachse (44) des Gehäusemantels (8) verlaufende Längsbohrung vorgesehen ist.
6. Elektrischer Sicherungseinsatz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem im Gehäusemantel (8) ein quer zur
Längsachse (44) verlaufender Querkanal (46) vorgesehen
ist, der sich bis zur Ausnehmung (40; 60) erstreckt, und
durch den ein Teil des zweiten Schenkels (36) in einer Blickrichtung parallel zur Stirnplatte (10) sichtbar ist.
7. Elektrischer Sicherungseinsatz nach Anspruch 6, bei dem als
Querkanal (46) eine Querbohrung vorgesehen ist.
8. Elektrischer Sicherungseinsatz nach Anspruch 7, bei dem
der Querkanal (46) mittig im Gehäusemantel (8) angeordnet
ist.
9. Elektrischer Sicherungseinsatz nach einem der Ansprüche 1
bis 3, bei dem sich die Ausnehmung (70) zumindest auf
einen Teil ihrer Länge bis zum Außenrand des Gehäusemantels (8) erstreckt.
10. Elektrischer Sicherungseinsatz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Ausnehmung (60; 70) einen von
der Stirnplatte (10) abgewandten Bereich (66) umfasst, in
den das freie Ende des zweiten Schenkels (36) bei ungeschmolzenen Anzeigeschmelzleiter (20) derart hineinragt,
dass es in einer Blickrichtung parallel zur Stirnplatte (10)
nicht sichtbar ist.
11. Elektrischer Sicherungseinsatz nach Anspruch 10, bei dem
das freie Ende des zweiten Schenkels (36) mit einer farbigen
Markierung (54) versehen ist, die bei geschmolzenem Anzeigeschmelzleiter (20) in einer Blickrichtung parallel zur Stirnplatte (10) sichtbar ist.
12. Elektrischer Sicherungseinsatz nach Anspruch 11 in Verbindung mit einem der Ansprüche 5 bis 7, bei dem nebeneinander zwei Markierungen (50; 54) mit unterschiedlicher Farbe
vorgesehen sind, von denen eine (50) bei ungeschmolzenem
Anzeigeschmelzleiter (20) in einer Blickrichtung parallel zur
Stirnplatte (10) sichtbar ist.“
Der Anmeldung soll unverändert die Aufgabe zugrunde liegen, einen elektrischen
Sicherungseinsatz anzugeben, der eine einfach aufgebaute Anzeigeeinrichtung
enthält, die eine gut sichtbare optische Anzeige des Zustandes des Arbeitsschmelzleiters sowohl an der Blickrichtung parallel zur Stirnplatte als auch in einer
Blickrichtung senkrecht zur Stirnplatte ermöglicht (siehe geltende Beschreibung
Seite 2a unten / Seite 2b oben).
Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:
D1 DE - AS 1 034 751
D2 CH - PS 317 661
D3 DE 90 06 337 U1
D4 EP 0 044 997 A2
D5 DE - OS 2 416 025
Hiervon werden die D1 und die D4 bereits in der Anmeldung abgehandelt. Dort hat
die Anmelderin außerdem noch zitiert:
D6 DE 43 05 912 A1
D7 DE 37 43 482 C2
D8 DE 32 03 211 A1
Weiterer relevanter Stand der Technik ist nicht bekannt geworden.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da das
nunmehrige Patentbegehren durch den im Verfahren zitierten Stand der Technik
nicht nahegelegt ist und auch sonst die Kriterien zur Patenterteilung erfüllt (PatG
§§ 1 bis 5, § 34).
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft einen elektrischen Sicherungseinsatz, insbesondere einen Niederspannungs-Hochleistungs- (NH-) Sicherungseinsatz, wie er z. B. im Haus-Anschlusskasten als „Panzersicherung“ bekannt ist. Bei
diesen Sicherungseinsätzen ist ein „Arbeitsschmelzleiter“ vorgesehen, der durch
Überstrom zerstört wird („durchbrennt“). Der durchgebrannte Zustand soll möglichst einfach erkennbar sein.
Dazu ist es im Stand der Technik bereits beschrieben, parallel zu dem „Arbeitsschmelzleiter“, welcher den Nennstrom leitet, einen „Anzeigeschmelzleiter“ vorzusehen, der ein Anzeigelement unter mechanischer Spannung in der Anzeigestellung „OK“ festhält. Bei Überstrom brennt dieser Anzeigeschmelzleiter ebenfalls
durch, und die freigegebene mechanische Spannung bewegt das Anzeigeelement
in die Anzeigestellung „Durchgebrannt“. Die Anzeige ist schon gemäß dem Stand
der Technik einerseits von der Seite (Blick auf den Sicherungskörper) und andererseits von oben (Blick auf die Kontaktmesser) gut sichtbar.
Anmeldungsgemäß kann der Aufbau einer solchen Anzeigeeinrichtung dadurch
vereinfacht werden, dass das Anzeigeelement einen an einer Stirnplatte des
Gehäuses zumindest teilweise sichtbar angeordneten ersten Schenkel und einen
mit diesem verbundenen, in Blickrichtung parallel zur Stirnplatte sichtbaren zweiten Schenkel umfasst, und die Anzeigeeinrichtung außerdem einen Basisschenkel
aufweist, der zusammen mit dem ersten Schenkel eine Schenkelfeder bildet. Eine
derartige Anzeigeeinrichtung ist weiterhin von zwei Seiten gut sichtbar und außerdem nicht nur einfach aufgebaut, sondern lässt sich vor allem auch ohne großen
Aufwand montieren.
Als Fachmann für derartige Überlegungen zum elektromechanischen Aufbau
einer Anzeigeeinrichtung für Sicherungseinsätze ist ein Entwicklungsingenieur
(FH) mit Studium der Elektrotechnik und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich
elektrischer Schmelzsicherungen anzusehen.
2.
Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
Der geltende Hauptanspruch entspricht dem ursprünglichen Unteranspruch 3 in
seiner Rückbeziehung auf den Anspruch 1. Die geltenden Unteransprüche 2 bis
12 sind - unter Anpassung der Rückbeziehungen - aus den ursprünglichen
Ansprüchen 4 bis 14 hervorgegangen.
Die Beschreibung wurde in zulässiger Weise an das geltende Patentbegehren
angepasst.
3.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften (s. o.) nicht vorbekannt oder nahegelegt.
3.1 Als nächstliegenden Stand der Technik betrachtet der Senat die Druckschrift D1, die (siehe einzige Figur, zugehörige Beschreibung Spalte 2 / Spalte 3
oben sowie Anspruch 1) einen elektrischen Sicherungseinsatz, insbesondere NH-
Sicherungseinsatz betrifft,
(a) mit einem in einem Gehäuse (2, 3, 4) angeordnetem Arbeitsschmelzleiter (6)
(b) und mit einer Anzeigeeinrichtung (7, 10, 12, 13), die ein
(b1) schwenkbar um eine Schwenkachse in der Längsachse verschiebbares
(b2) federnd (11) gelagertes Anzeigeelement (12, 13) umfasst,
(c) das von einem in einem Gehäuse angeordneten Anzeigeschmelzleiter („Kenndraht“ 8) in vorgespannter Lage fixiert
ist,
(d1) wobei das Anzeigeelement (12, 13) einen an einer Stirnplatte
(3) des Gehäuses zumindest teilweise sichtbar angeordneten
ersten Schenkel (Abbiegung 10) und
(d2) einen mit diesem verbundenen zweiten Schenkel (7 mit 13)
umfasst, der
(d3) in einer Ausnehmung (14) eines zur Stirnplatte (3) im wesentlichen senkrechten Gehäusemantels (2)
(d4) in einer Blickrichtung parallel zur Stirnplatte (3) zumindest
teilweise sichtbar angeordnet ist.
Auch bei diesem Sicherungseinsatz wird eine von den gewünschten zwei Seiten
gut sichtbare Anzeige des Zustands gewährleistet (siehe Spalte 2 Zeile 43 - 46).
Im Unterschied zur Anmeldung ist die Anzeigeeinrichtung (7, 10, 12, 13) jedoch
nicht schwenkbar, sondern schiebt sich nach Durchschmelzen des Anzeigeschmelzleiters (Kenndraht 8) linear in Längsrichtung (in der Figur nach oben)
- d. h. Merkmal (b1) fehlt -, und für die „federnde Lagerung“ ist eine separate Spiralfeder (11) am Schenkel (7) vorgesehen, anstelle der beanspruchten Schenkelfeder - d. h. Merkmal (e) fehlt. Der Anmelderin ist zuzugeben, dass eine separate
Spiralfeder als loses Bauteil den fertigungstechnischen Aufwand erhöht.
3.2
Für eine Entwicklung in Richtung auf die nunmehr beanspruchte Ausgestaltung bietet der Stand der Technik keine Anregung.
Aus Druckschrift D2 ist ein ähnlicher elektrischer Sicherungseinsatz bekannt, bei
dem ein Anzeigeschmelzleiter (8) ein Anzeigeelement (6) in vorgespannter Lage
fixiert. In der ersten Ausführungsform (Figur 1) ist der Anzeigeschmelzleiter (8)
direkt mit dem Anzeigeelement (6) verbunden; wenn er durchschmilzt, springt dieses durch die Kraft der Druckfeder (9) in die Anzeigeöffnung (5), d. h. es findet
ebenfalls eine Linearbewegung und keine Schwenkbewegung statt. In der zweiten
und dritten Ausführungsform (Figur 2 / 3) ist der Anzeigeschmelzleiter (8) mit einer
Blattfeder (11) verbunden, die - das entnimmt hier der Fachmann im Hinblick auf
die gewünschte Funktion - an der rechten Seite angelenkt sein muss, den Anzeigeschmelzleiter (8) spannt und nach dessen Durchschmelzen die Klinke (12)
linear nach unten zieht, indem sie um den Anlenkpunkt rechts verschwenkt. Wenn
sich die Klinke (12) nach unten bewegt, kommt das Anzeigeelement (6) frei und
bewegt sich durch die Kraft der Druckfeder (9) nach links aus dem Gehäuse
heraus. (Die dritte Ausführungsform unterscheidet sich von der zweiten lediglich
dadurch, dass ein eigenes Gehäuse (13) für das Anzeigeelement vorgesehen ist,
welches am Sicherungsgehäuse z. B. in einer Aussparung (14) angebracht werden kann.)
Es erscheint schon fraglich, ob der Fachmann diese Lehre überhaupt in Betracht
ziehen würde, da eine Anzeige durch Herausspringen des Anzeigeelementes aus
dem Gehäuse auf einem ganz anderen Prinzip beruht. Falls er dies dennoch tun
würde, fände er allenfalls einen Hinweis auf eine Schwenkbewegung (Merkmal (b1)). Ansonsten beschreibt D2 eine Blattfeder; eine Anregung, einen dritten
Schenkel vorzusehen und diesen zusammen mit dem ersten Schenkel als Schenkelfeder auszulegen (Merkmal (e)), ist hier nicht zu entnehmen.
Druckschrift D3 zeigt einen ähnlichen elektrischen Sicherungseinsatz, bei dem
eine Anzeige allerdings lediglich im Kopfbereich erfolgt. Dies geschieht mittels
einer Blattfeder als Anzeigefeder (5), die durch einen Anzeigeschmelzleiter (4) so
gespannt ist, dass sie auf dem Kopfbereich flach aufliegt; nach dessen Durchschmelzen schwenkt sie um eine Lagerachse, so dass der ausgelöste Zustand
sichtbar ist. Hier sind das Anzeigeelement und das Federelement in einem einzigen Bauteil (5) vereint, ohne dass sich aber eine Anregung hinsichtlich einer
Schenkelfeder fände. Die eigentliche Lehre der D3 besteht darin, die Grifflaschen
des Sicherungseinsatzes elektrisch zu isolieren und zusätzlich auch die Anzeigefeder mit einer Isolierstoffhaube zu überziehen, was alles mit der beanspruchten
Lehre nichts zu tun hat.
Eine Schenkelfeder (4) zur Anzeige eines durchgebrannten Zustandes (nur) im
Kopfbereich des Sicherungseinsatzes ist beispielsweise aus Druckschrift D4
bekannt. Ihr einer Schenkel (10) ist fest mit dem Kopfbereich der Sicherung verbunden, während der andere Schenkel (11) durch einen Anzeigeschmelzleiter (5)
gespannt ist. Nach dessen Durchschmelzen schwenkt dieser Schenkel (11) um
eine Schwenkachse (Mittelachse der Wölbung 12) in Anzeigestellung. Damit der
Anzeigeschenkel optisch gut zur Geltung kommt, ist die Einbaurichtung der
Schenkelfeder (offene Seite zu dem Kontaktmesser 3 gerichtet) genau umgekehrt
zu der Einbaurichtung in der beanspruchten Bauform. Um diese Schenkelfeder
sozusagen „umzudrehen“ und mit einem weiteren Schenkel auszurüsten, der wie
bei der D1 in einer Ausnehmung geführt ist, um eine Anzeige aus einer Blickrichtung parallel zur Stirnplatte zu ermöglichen, sind mehrere gedankliche Schritte
erforderlich; insbesondere auch die Erkenntnis, dass die Schwenkbewegung der
Schenkelfeder ohne weitere Maßnahmen (etwa ein Scharnier) den Anzeigeschenkel in der Ausnehmung in eine Anzeigestellung befördern kann, ohne dass dieser
eine Linearbewegung ausführt. Derartige Überlegungen drängen sich dem Fachmann bei Betrachtung der D4 nicht ohne weiteres auf; höchstens in Kenntnis der
Erfindung könnte der Fachmann in unzulässiger ex-post-Betrachtung zum Beanspruchten gelangen.
In Druckschrift D5 ist eine ähnliche Anzeigefeder (4) beschrieben, die nach Durchschmelzen eines Anzeigeschmelzleiters (7) um eine Schwenkachse in Anzeigestellung verschwenkt. Der dortige Aufbau ist aber noch weniger als bei D4 für eine
Abänderung in Richtung auf die Bauform nach dem geltenden Patentanspruch 1
geeignet.
Die übrigen, bereits in der Anmeldung benannten Druckschriften D6, D7 und D8
liegen ersichtlich noch weiter ab, sie können keine Anregung in Richtung auf die
beanspruchte Merkmalsgesamtheit geben.
3.3 Nachdem keine der bekannten Druckschriften eine Anregung in Richtung
auf die beanspruchte Bauform vermittelt, musste der Durchschnittsfachmann erfinderisch tätig werden, um zu einem Sicherungseinsatz mit den Merkmalen gemäß
Patentanspruch 1 zu gelangen.
Die Argumentation der Anmelderin, auf dem Gebiet der Anzeigen für Sicherungseinsätze habe sich jahrzehntelang nichts getan, während die beanspruchte neue
Ausbildung der Anzeigeeinrichtung innerhalb kurzer Zeit sehr ähnliche Bauformen
bei den Wettbewerbern zur Folge gehabt habe, sieht der Senat als zusätzlichen
Hinweis an, der zwar das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen
kann, aber eine positive Beurteilung dennoch unterstützt. Dies gilt auch für das
Argument, dass es sich beim vorliegenden Anmeldungsgegenstand um ein Massenprodukt handele (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage (2005), § 4 Rdnr. 104).
Die gewerbliche Anwendbarkeit des beanspruchten Sicherungseinsatzes steht
außer Frage. Folglich ist der Patentanspruch 1 gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 12 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen der Erfindung und sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls
gewährbar.
III.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Patent war so wie nunmehr
beantragt zu erteilen.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Dr. Thum-Rung
Fa