Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Urteil vom 07.08.2008 – 2 Ni 37/05 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 7. August 2008 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 37/05 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent 0 605 800
(DE 42 43 349)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 7. August 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Sredl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Klante sowie der
Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 605 800 wird dadurch teilweise für
nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung
erhalten:
„1. Elektrischer SMD-Widerstand, nämlich niederohmiger
Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1, 2) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die
Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit einem zwischen die Anschlussteile (1, 2) eingesetzten, diese elektrisch und mechanisch
verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3),
dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Anschlussteile
(1, 2) und das Widerstandselement (3) plattenförmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1, 2) mit ihren
Stirnkanten an die Stirnkanten (4) des plattenförmigen Widerstandselements (3) angeschweißt sind.
2. Elektrischer SMD-Widerstand, nämlich niederohmiger
Messwiderstand mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1’) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit einem die Anschlussteile (1’)
elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3’),
dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Anschlussteile
(1’) und das Widerstandselement (3’) plattenförmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1’) auf einer Seite
des Widerstandselements (3’) an dessen Kante angeschweißt sind,
wobei sich ein die beiden Anschlussteile (1’) voneinander
trennender Einschnitt (6) bis in das Widerstandselement
(3’) hinein erstreckt.
3. Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerständen,
insbesondere von niederohmigen Widerständen für Messzwecke od. dgl., wobei ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Widerstandselement mit Anschlussteilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitfähigkeit verbunden wird,
dadurch gekennzeichnet, dass zunächst ein langes
Band aus der Widerstandslegierung an mindestens einer
seiner Längskanten durchgehend mit einem entsprechend
langen Band aus dem Leitermetall verschweißt wird, so
dass ein Band aus Verbundmaterial entsteht, und dass
dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner
Widerstandsstücke jeweils quer zur Bandlängsrichtung
zertrennt wird.
4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,
dass die Bänder kontinuierlich beim Durchlaufen einer
Schweißstation verschweißt werden.
5. Verfahren nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Bänder durch Elektronenstrahlschweißen verbunden werden.
6. Verfahren nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Bänder durch Rollnahtschweißen verbunden werden.
7. Verfahren nach einem der Ansprüche 3 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, dass auf beiden Seiten des Bandes aus
der Widerstandslegierung jeweils ein Band aus dem Leitermetall angeschweißt wird.
8. Verfahren nach einem der Ansprüche 3 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, dass das Verbundmaterialband vor dem
Abtrennen der Widerstandsstücke gewalzt wird, so dass
es wesentlich länger und breiter wird.
9. Verfahren nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch
gekennzeichnet, dass aus einem quer zur Bandlängsrichtung von dem Verbundmaterialband abgetrennten oder
abzutrennenden Streifen durch einen Einschnitt, der sich
ausgehend von einem in Bandlängsrichtung verlaufenden
Rand des Leitermetallteils durch diesen Teil hindurch quer
zur Bandlängsrichtung in den Legierungsteil erstreckt, ein
Widerstandsstück mit voneinander getrennten Anschlussteilen aus dem Leitermetall gebildet wird.
10. Verfahren nach einem der Ansprüche 3 bis 9, dadurch
gekennzeichnet, dass zur Erzeugung eines Widerstands
mit Vierleiteranschlüssen das aus dem Verbundmaterialband abgetrennte Widerstandsstück auf einer mit metallischen Anschlussflächen hoher Leitfähigkeit versehenen
Unterlage angeordnet wird und die aus dem Leitermetall
bestehenden Anschlussteile des Widerstandsstücks mit
Teilen dieser Anschlussflächen verlötet werden.
11. Verfahren nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet,
dass auf eine Unterlage (21) mit isolierender Oberfläche
(22) Kontaktierungsflächen (23A, 23B, 24A, 24B) derart
aufgebracht werden, dass jeweils eine relativ große Kontaktierungsfläche (23A, 24A) mit einer am Rand liegenden
Kontaktierungsfläche (23B, 24B) durch Leiterbahnen (25)
verbunden wird, und dass zum Verbinden des aus dem
Verbundmaterialband abgetrennten Widerstands (10) mit
der Unterlage (21) die Anschlussteile (1, 2) des Widerstands (10) mit den relativ großen Kontaktierungsflächen (23A, 24A) vermittels eines Weichlots (27) verbunden werden.
12. Verfahren nach einem der Ansprüche 3 bis 11, dadurch
gekennzeichnet, dass an die Anschlussteile (1, 2) Stromanschlussschrauben (11A, 11B) angebracht werden.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und
die Beklagte ¼.
3. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. Dezember 1993 in der Verfahrenssprache Deutsch angemeldeten europäischen Patents 0 605 800 (Streitpatent), für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 42 43 349 vom 21. Dezember 1992 in Anspruch genommen ist. Das Streitpatent betrifft elektrische Widerstände, insbesondere niederohmige Widerstände für Messzwecke sowie ein
Verfahren zur Herstellung von solchen elektrischen Widerständen und umfasst
14 Patentansprüche.
Die Ansprüche 1 bis 4 haben in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
„1. Elektrischer Widerstand, insbesondere niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen
(1,2) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch
den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit
einem zwischen die Anschlussteile (1,2) eingesetzten, diese
elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3), dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Anschlussteile (1,2)
und das Widerstandselement (3) plattenförmig ausgebildet
und die beiden Anschlussteile (1,2) an die Kanten (4) des plattenförmigen Widerstandselements (3) angeschweißt sind.
2. Elektrischer Widerstand, insbesondere niederohmiger Messwiderstand mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1’)
aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den
Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit einem die Anschlussteile (1') elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3’),
dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Anschlussteile (1’)
und das Widerstandselement (3') plattenförmig ausgebildet
und die beiden Anschlussteile (1’) auf einer Seite des Widerstandselements (3') an dessen Kante angeschweißt sind,
wobei sich ein die beiden Anschlussteile (1') voneinander trennender Einschnitt (6) bis
in das Widerstandselement (3')
hinein erstreckt.
3. Elektrischer Widerstand, insbesondere niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen
(1,2) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch
den Widerstand fließenden Strom und zusätzliche Leiter für
den Spannungsabgriff anschließbar sind, und mit einem zwischen die Anschlussteile (1,2) eingesetzten, diese elektrisch
und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3),
dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlussteile (1,2) an
das Widerstandselement (2) angeschweißt sind,
dass das Widerstandselement (3) auf einer Unterlage (21) angeordnet ist, die mit Kontaktierungsflächen (23A, 23B) versehen ist, welche mit den Anschlussteilen (1,2) durch ein Weichlot verlötet sind, und dass die Kontaktierungsflächen (23A,
23B) durch von dem Widerstandselement (3) und den Anschlussteilen (1,2) isolierte Leiterbahnen mit gesonderten Anschlussflächen (24A, 24B) verbunden sind.
4. Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerständen, insbesondere von niederohmigen Widerständen für Messzwecke
od. dgl., wobei ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Widerstandselement mit Anschlussteilen aus Leitermetall
hoher elektrischer Leitfähigkeit verbunden wird,
dadurch gekennzeichnet, dass zunächst ein langes Band
aus der Widerstandslegierung an mindestens einer seiner
Längskanten durchgehend mit einem entsprechend langen
Band aus dem Leitermetall verschweißt wird, so dass ein
Band aus Verbundmaterial entsteht, und dass dieses Band
dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsstücke jeweils quer zur Bandlängsrichtung zertrennt wird.“
Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 4 direkt oder indirekt zurückbezogenen Patentansprüche 5 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Patentanspruch 14 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
„Verwendung eines Widerstands nach einem der vorangehenden
Ansprüche zur Oberflächenmontage auf einer mit flächenförmigen
Anschlussleitern versehenen Unterlage, wobei die angeschweißten Leitermetallteile auf die Anschlussleiter der Unterlage aufgelötet werden.“
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu und
auch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften:
NK 3 GB 879,898
NK 3a CH 384 083
NK 4 DE-Offenlegungsschrift 1 527 515
NK 4a DE-Auslegeschrift 1 527 515
NK 5 DE 29 39 320 A1
NK 6 DE 39 14 862 A1
NK 7 US 779,737
NK 8 US 3,134,701
NK 9 Artikel „EB-welded Dual-metal-Strip Aids Contact Fabrication”,
erschienen in "Electronic Packaging and Production,
November 1978,
NK 10 Artikel „EB Welding: Saving Production Dollars“, erschienen in
„Production”, April 1978
NK 11 Referat von R.M. Grubb und D.W.M. Williams: Advances in Connector Design Using Electron Beam Welded Strip, Proceedings
Eighteenth Annual Connectors and Interconnection Technology
Symposium in Philadelphia, Pennsylvania, USA vom November 1985, Seiten 144 bis 151
NK 12 Artikel
„Welding process
joins precious, non-noble metal
combinations never before possible”, Design News, 21. November 1977
NK 13 Referat von R. J. Russel: Electron Beam Technology in Switch
Contacts”, Proceedings of the Ninth International Conference on
Electric Contact Phenomena, vom 11. bis 15. September 1978,
Seiten 395 bis 399
NK 14 AT 135521
NK 15 DE 29 39 594 A1
NK 16 Auszug aus Lindner, Brauer, Lehmann:
„Elektrotechnik - Elektronik“, Seiten 226 bis 227
zum Abschnitt „6.5.2.4. Magnetfeldabhängige Widerstände“,
VEB Fachbuchverlag Leipzig, 1988,
NK 17 Lindner, Brauer, Lehmann: Elektrotechnik - Elektronik, VEB Fachbuchverlag Leipzig, 1983, Seiten 210 - 229
NK 18 DE 37 03 191 A1
NK 19 Auszug aus „Hütte - des Ingenieurs Taschenbuch“,
28. Auflage, 1955 (diverse Seiten)
NK 20 Datenblatt zum Produkt ISAOHM der Beklagten
NK 21 Produktinformation HSBA - Hochleistungs-Stanz-Biege-Automat,
Fa. F. Post GmbH, Bad Säckingen
NK 22 G. Niemann: Maschinenelemente Bd. I, Springer-Verlag 1981
(diverse Seiten)
NK 23 Auszug aus dem „Fachlehrplan für Physik“ für die bayerischen
Gymnasien; ISB - Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, München,
NK 24 Auszug aus dem Studienplan Fachbereich 03
Maschinenbau/.. Fachhochschule München
(Internetausdruck vom 6. Dezember 2005)
NK 25 DE 34 25 718 A1
NK 26 DE 36 16 217 A1
NK 27 E. Schrüfer: Elektrische Messtechnik, 4. Auflage,
Hanser, Wien 1990, S. 219 bis 221.
NK 28 JP 57-10562 (Patentschrift B2)
NK 28a deutsche Übersetzung von JP 57-10562 B2
Mit dem am 17. August 2007 eingegangenen (auf den 14. Oktober 2007 datierten)
Schreiben (Bl. 237 ff. Gerichtsakte) hat die Beklagte die Hilfsanträge 1 und 2 und
mit Eingabe vom 16. Juni 2008 (eingegangen am 17. Juni 2008, Bl. 286 ff. der Gerichtsakte) einen Hilfsantrag 3 vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2008 hat sie das Streitpatent zunächst auf der Grundlage einer der Fassungen der überreichten Hilfsanträge A, B
und 0 verteidigt. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge A und 0 wird auf die Gerichtsakte (Bl. 353 ff.), wegen des Wortlauts des Hilfsantrags B auf den Tenor verwiesen. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte,
dass sie das Streitpatent nur nah auf der Grundlage der Anspruchsfassung gemäß
Hilfsantrag B verteidige.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 605 800 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie über die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag B hinausgeht.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent in der
Fassung des Hilfsantrags B für patentfähig.
Zur Begründung ihres Vorbringens bezieht sie sich auf folgende Druckschriften:
NBK1 Lindner, Brauer, Lehmann: Elektrotechnik - Elektronik,
VEB Fachbuchverlag Leipzig, 1983, Seiten 243, 244.
NBK2 H. Kuchling: Taschenbuch der Physik, 3. Aufl.,
VEB Fachbuchverlag Leipzig 1981, S. 468, 469.
NBK3 Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl.,
Dudenverlag, S, 1004.
NBK4 Meyers Lexikon der Technik und der exakten Naturwissenschaften,
Bibliographisches Institut Mannheim/Wien/Zürich, 1979,
S. 1620, 1621.
NBK5 Lindner, Brauer, Lehmann: Elektrotechnik - Elektronik,
VEB Fachbuchverlag Leipzig, 1983, Seite 20.
NBK6 GB 850 428
NBK7 Urteil des LG Mannheim 7 O 86/05 vom 10. März 2006.
NBK8 Antragsschriftsatz bzgl. des britischen Teils des Teilpatents
vom 15. Juni 2006
NBK9 Erwiderung der Patentinhaberin im britischen Verfahren vom
21. August 2006.
NBK10 Stellungnahme der Antragstellerin vom 8. September 2006
im britischen Verfahren
NBK11 Gutachten des britischen Patentamts vom 14. September 2006
NBK12 Datenblatt zum Produkt ISAOHM der Beklagten
NBK13 Philippow, Taschenbuch Elektrotechnik, Band 1
Allgemeine Grundlagen, 3. Aufl., VEB Verlag Technik Berlin,
Seite 778
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Nichtigkeitsklage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht
werden, ist zulässig.
Die Klage ist auch teilweise begründet. Das Streitpatent ist schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten noch in zulässiger Weise beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl. Busse, PatG
6. Aufl., § 83 Rdn. 45, 46 mit Rechtssprechungsnachweisen).
Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg, denn das Streitpatent ist im Umfang
der Anspruchsfassung des ehemaligen Hilfsantrags B patentfähig.
I.
1. Das Streitpatent betrifft elektrische Widerstände, insbesondere niederohmige
Messwiderstände, ferner Verfahren zur Herstellung von solchen elektrischen Widerständen und deren Verwendung zur Oberflächenmontage.
Mit dem Spannungsabfall an niederohmigen, häufig im Milliohmbereich liegenden
Widerständen lassen sich hohe Ströme messen. Zu diesem Zweck werden üblicherweise Widerstände verwendet, bei denen ein metallisches Widerstandselement zwischen zwei Anschlussteilen aus Metall hoher Leitfähigkeit eingesetzt ist
und die gewöhnlich in Vierleitertechnik mit getrennten Strom- und Spannungsanschlüssen ausgebildet sind. Die Herstellung solcher Bauelemente erfordert hohen
Aufwand, da die Verbindung der verschiedenen Metallteile durch Hartlöten erfolgt.
Überdies kann die Herstellung nicht vollständig automatisiert erfolgen (Sp. 1 Z. 7
bis 18 der Streit-PS).
Hinsichtlich der Herstellung eines Verbundwerkstoffs aus unterschiedlichen Metallen ist in der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 19 bis 23) ein Verfahren als aus der
DE-Offenlegungsschrift 1 527 515 bekannt angegeben, bei dem ein Streifen aus
einer Kupfer-Beryllium-Legierung mit einem Stahlstreifen Kante an Kante verschweißt wird.
2. Ausgehend davon gibt das Streitpatent (Sp. 1 Z. 23 bis 28) als Aufgabe der Erfindung an, die Herstellung von insbesondere niederohmigen Widerständen einschließlich in Vierleitertechnik ausgebildeter Bauelemente mit guten elektrischen
und mechanischen Eigenschaften in großen Stückzahlen ohne hohen Aufwand zu
ermöglichen.
3. Diese Aufgabe löst gemäß dem geltenden (mit einer eingefügten Merkmalsgliederung versehenen) Patentanspruch 1 ein
„Elektrischer SMD-Widerstand,
1.a
nämlich niederohmiger Messwiderstand,
1.b mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen
1.b.1 aus Metall hoher Leitfähigkeit,
1.b.2 an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden
Strom anschließbar sind,
1.c
und mit einem zwischen die Anschlussteile eingesetzten,
1.c.1 diese elektrisch und mechanisch verbindenden,
1.c.2 aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement
dadurch gekennzeichnet,
1.d
1.e
1.f
dass die beiden Anschlussteile und
das Widerstandselement plattenförmig ausgebildet und
die beiden Anschlussteile mit ihren Stirnkanten an die
Stirnkanten des plattenförmigen Widerstandselements
angeschweißt sind.“
und gemäß dem geltenden Patentanspruch 2 ein
„Elektrischer SMD-Widerstand,
2.a
nämlich niederohmiger Messwiderstand,
2.b mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen
2.b.1 aus Metall hoher Leitfähigkeit,
2.b.2 an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden
Strom anschließbar sind, und
2.c mit einem
2.c.1 die Anschlussteile elektrisch und mechanisch verbindenden,
2.c.2 aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement,
dadurch gekennzeichnet,
2.d
2.e
2.f
dass die beiden Anschlussteile und
das Widerstandselement plattenförmig ausgebildet und
die beiden Anschlussteile auf einer Seite des Widerstandselements an dessen Kante angeschweißt sind,
2.g wobei sich ein die beiden Anschlussteile voneinander
trennender Einschnitt bis in das Widerstandselement
hinein erstreckt.“
Hinsichtlich der Herstellung soll die Patentaufgabe gelöst werden gemäß Patentanspruch 3 durch ein
„Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerständen,
3.a
insbesondere von niederohmigen Widerständen für
Messzwecke oder dergleichen,
3.b wobei ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes
Widerstandselement mit Anschlussteilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitfähigkeit verbunden wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
3.c
zunächst ein langes Band aus der Widerstandslegierung an mindestens einer seiner Längskanten durchgehend mit einem entsprechend langen Band aus dem
Leitermetall verschweißt wird, so dass ein Band aus
Verbundmetall entsteht,
3.d
und dass dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsstücke jeweils quer zur
Bandlängsrichtung zertrennt wird.“
II.
1. Fachmann
Der hier maßgebliche Fachmann ist nach Ansicht des Senats weder ein Maschinenbau-Ingenieur mit Berufserfahrungen in der Großserien-Produktion, wie die
Klägerin vorgetragen hat, noch ein seitens der Beklagten als zuständig angesehener „Fachmann der elektrischen Strommesstechnik“.
Vielmehr ergibt sich das Wissen und Können des hier zuständigen Fachmanns als
Summe des Fachwissens zweier Fachleute.
Mit der Entwicklung von elektrischen Widerständen, insbesondere niederohmigen
Messwiderständen ist nach Ansicht des Senats primär ein Dipl.-Ing. (FH) oder
(Univ.) der Elektrotechnik befasst, der im Studium und insbesondere im Rahmen
seiner Berufstätigkeit umfassende Kenntnisse über elektrische Widerstände sowie
über die Eigenschaften der für elektrische Widerstände verwendeten Werkstoffe
erworben hat, und der auch die unterschiedlichen Bauformen, Montagearten und
Abgleichverfahren moderner elektrischer Widerstände kennt und weiterentwickelt.
Für Widerstände, die später in großen Stückzahlen ohne hohen Aufwand gefertigt
werden sollen, muss dieser jedoch schon beim Festlegen der äußeren Gestalt,
aber auch bei der Werkstoffauswahl die technischen Möglichkeiten und Grenzen
der Fertigung berücksichtigen.
Hierfür wird er einen Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus hinzuziehen, der für die in
Rede stehenden Widerstände aus metallischen Werkstoffen Berufserfahrungen in
der Serienproduktion solcher Widerstände und den hierfür erforderlichen Bearbeitungs- und Verbindungsverfahren besitzt.
2. Offenbarung, Lehre und Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche
2.1. Patentanspruch 1
Der nun geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1
durch Einfügungen in der Bezeichnung und im Merkmal 1.f, die den Anspruch 1
auf die in allen Ausführungsbeispielen dargestellte Ausführungsform, bei der Anschlussteile und das Widerstandselement in der gleichen Ebene liegen und an ihren Stirnkanten verschweißt sind, beschränkt, sowie durch die Ersetzung der fakultativen Angabe „insbesondere“ durch „nämlich“ im Merkmal 1.a.
Bezeichnung
Unter einem SMD-Widerstand (=Surface Mounted Device) versteht der Fachmann
einen Widerstand, der von oben auf eine Leiterplatte oder auf einen Schaltungsträger aufsetzbar und mit seinen Anschlussteilen auf deren/dessen Oberfläche
vorgesehenen Anschlussflächen z. B. durch Löten kontaktierend verbindbar ist im
Unterschied zu Widerständen mit Anschlussdrähten, welche vor dem Verlöten
durch Bohrungen in der Leiterplatte hindurchgeführt werden müssen.
Jedoch ist für den Fachmann mit dieser Bezeichnung keine weitergehende Aussage über die Form und Gestaltung des Widerstandselements und/oder der Anschlussteile verbunden. Denn sowohl ein eingekapselter Dünnschicht-Widerstand 10 mit einem im Wesentlichen quaderfömigen Körper 11, dessen Anschlussteile 15 in Richtung der gedruckten Schaltung 20 abgekröpfte Füße aufweist, wie er in der als NK 18 entgegengehaltenen DE-Offenlegungsschrift
37 03 191 (Fig. 1 und 2 i. V. m. Anspr. 1) beschrieben ist, gehört zu den SMD-Widerständen als auch die sogenannten MELF-Widerstände, welche einen zylindrischen Widerstandskörper aufweisen, an dessen Enden elektrisch leitende zylindrische Abschlusskappen als Anschlussteile aufgebracht sind.
Hinsichtlich der erfindungsgemäß hergestellten Widerstände spricht deshalb auch
die Streitpatentschrift lediglich davon, dass diese vorteilhaft nach Art der SMD-
Technik montierbar seien (Sp. 1 Z. 52).
Nachdem schon beim erteilten Patentanspruch 1 aufgrund der plattenförmig ausgebildeten Anschlussteile die Voraussetzungen für eine flächige Montage auf der
Oberfläche von Leiterplatten oder Schaltungsträgern gegeben und Widerstände
mit Anschlussdrähten vom Schutz ausgenommen waren, ergibt sich sonach aus
der Einfügung in die Bezeichnung keine Beschränkung gegenüber dem erteilten
Hauptanspruch.
Merkmal 1.a
Mit der Ersetzung des Wortes „insbesondere“ durch „nämlich“ im Merkmal 1.a ist
der Anspruch 1 nunmehr auf niederohmige Messwiderstände beschränkt.
Zwar ist damit - wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat (S. 4 Abs. 1 bis S. 5
Abs. 3 vom 7. Dezember 2005) - keine Beschränkung auf ein bestimmtes Widerstandsmaterial, auf bestimmte Werte des elektrischen Widerstands, der Temperaturabhängigkeit oder der Langzeitstabilität verbunden.
Jedoch ist niederohmigen Messwiderständen gemeinsam, dass der Spannungsabfall am Widerstand bei geringstmöglicher Eigenerwärmung zu jeder Zeit allein
zu der Höhe des jeweiligen Stromes proportional ist und von anderen physikalischen Größen wie Stromstärke, am Widerstand anliegender Spannung, äußeren
Magnetfeldern, Gebrauchsdauer (entsprechend einer Langzeitstabilität) usw. unabhängig ist, was sowohl die Materialauswahl für die Anschlussteile und den eigentlichen Widerstandsbereich beeinflusst als auch deren Bemessung und konstrukive Gestaltung.
Nicht mehr unter den geltenden Anspruch 1 fallen damit z. B. Heizwiderstände
oder Messwiderstände für magnetische Felder oder Temperaturen.
Auch Verbundmaterialien aus drei miteinander verschweißten, flachen (d. h. plattenförmigen) Metallen, bei denen zwischen zwei gutleitenden Materialien ein
schlechter leitendes Material eingesetzt ist, fallen nicht unter den geltenden Anspruch 1; denn eine solche Materialkombination weist zwar einen elektrischen Widerstand auf, ist aber deshalb noch kein (niederohmiger) elektrischer Messwiderstand.
Merkmale 1.c und 1.c.1
Der Fachmann versteht unter einem zwischen die Anschlussteile eingesetzten
Widerstandselement eine Aneinanderreihung dieser drei Teile derart, dass die Anschlussteile an gegenüberliegenden Seiten des Widerstandselementes angeordnet sind.
Merkmale 1.d und 1.e
Nach dem auch hier gültigen allgemeinen Verständnis weisen plattenförmige Teile
zwei von einander abgewandte Plattenoberflächen und eine - verglichen mit den
Oberflächenabmessungen - geringe Dicke auf. Plattendicke und -umfang bilden
die Stirnflächen der Platte, die bei rechteckigen Platten paarweise an den voneinander abgewandten Kanten liegen.
Abweichend vom allgemeinen Verständnis, bei dem mit der Bezeichnung „Platte“
keine Beschränkung auf eine besondere Umfangskontur verbunden ist, weist jedoch ein niederohmiger Messwiderstand regelmäßig einen gleichbleibenden Querschnitt der Strombahn auf und damit - wegen regelmäßig konstanter Materialdicke
bei Messwiderständen - auch eine gleichbleibende Breite des Widerstandselements, so dass dessen Umfangskontur entweder rechteckig oder quadratisch ist.
Die patentgemäßen Ausführungsbeispiele zeigen nichts anderes.
Merkmal 1.f
Bei der Einfügung im Merkmal 1.f, dass die Anschlussteile mit ihren Stirnkanten an
die Stirnkanten (4) (Unterstreichungen hinzugefügt) des plattenförmigen Widerstandselements (3) angeschweißt sind, handelt es sich um eine auslegungsbedürftige Angabe (vgl. BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube).
Aus der Streitpatentschrift entnimmt der Fachmann hierzu für den Gegenstand
des Sachanspruchs 1, der nicht mittels des Herstellungsverfahrens gemäß dem
geltenden Patentanspruch 3 hergestellt sein muss, dass damit nicht nur ein Anschweißen der Anschlusselemente möglichst nah an der Kante des plattenförmigen Widerstandselements gemeint ist (worunter auch eine geringfügig überlappende Anordnung der plattenförmigen Teile fallen würde), sondern ein miteinander
Verschweißen einer zur Erstreckungsebene der Plattenfläche senkrechten Stirnfläche eines Anschlusselements mit einer von zwei voneinander abgewandten
Stirnflächen des Widerstandselements, wie es auch in den Figuren 1 und 3 des
Streitpatents jeweils dargestellt ist.
Auch wenn diese Figuren laut Patentbeschreibung einen erfindungsgemäß hergestellten Widerstand zeigen (Sp. 2 Z. 42 bis 51 der Streit-PS), beschränkt dies die
Sachansprüche hier nicht ausschließlich auf die in den Verfahrensansprüchen angegebene Herstellung.
Denn das Streitpatent richtet sich ausweislich der Bezeichnung und der ersten drei
erteilten Ansprüche auf elektrische Widerstände, wobei der Fachmann unter der
Angabe „angeschweißt“ in den Sachansprüchen lediglich die Art der Verbindung
der Materialien versteht, nicht aber eine bestimmte Verfahrensführung.
Da es dem Fachmann überdies schon lange vor dem Prioritätstag des Streitpatents geläufig war, dass auch einzelne plattenförmige Metallteile der in den Figuren 1 bis 3 dargestellten Proportionen an den dargestellten Stirnflächen mechanisch stabil und elektrisch leitend miteinander verschweißt werden können, insbesondere durch Elektronenstrahl- oder Laser-Schweißen, beschränkt auch das erst
im geltenden Patentanspruch 3 angegebene spezielle Schweißverfahren den Gegenstand der Sachansprüche nicht.
Dass zumindest in Figur 3 die Erstreckung des Widerstandselements 3 zwischen
den beiden Anschlussteilen 1,2 (Länge) geringer dargestellt ist als in Querrichtung
(Breite) dazu, steht einer Offenbarung (und damit auch einer Bezeichnung) der anspruchsgemäßen Stirnkanten als dem jeweiligen Anschlussteil zugewandte Kanten hier nicht entgegen.
Denn bei gegebener Dicke des Widerstandsmaterials ist der Widerstandswert des
Widerstandselementes 3 sowohl durch dessen Länge als auch seine Breite bestimmt und einstellbar. Weil in den Patentansprüchen aber kein bestimmter Widerstandswert/-bereich unter Schutz gestellt ist, können die tatsächlich dargestellten
Längen-Breiten-Verhältnisse keine einschränkende Wirkung auf die Merkmalsformulierung haben.
Der Senat konnte sich deshalb den Vortrag der Klägerin nicht zu eigen machen,
dass die in den Figuren 1 und 3 vorderen bzw. hinteren Kanten des Widerstandselements dessen Stirnkanten seien.
Mit der Einfügung im Merkmal 1.f sind gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1
nun Widerstände vom Schutz ausgenommen, bei denen die Schweißstelle zwar
an bzw. nahe der Kante des Widerstandselementes liegt, sich aber auf einer der
beiden voneinander abgewandten Oberflächen des plattenförmigen Widerstandselementes erstreckt, so dass sich die Schweißpartner überlappen.
Patentanspruch 2
Bezeichnung und Merkmal 2.a
Der Gegenstand gemäß dem erteilten Anspruch 2 unterscheidet sich vom Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 im Wesentlichen nur durch die Anbringungsstellen der Anschlussteile am Widerstandselement.
Die gegenüber dem erteilten Patentanspruch 2 eingefügten Merkmale in der Bezeichnung und in Merkmal 2.a entsprechen den Einfügungen im geltenden Anspruch 1, und sind aus den vorangehend genannten Gründen auch zulässig.
Merkmale 2.d und 2.e
Diese Merkmale stimmen mit den Merkmalen 1.d und 1.e überein, auf deren Verständnis hier verwiesen wird.
Merkmal 2.f
Im Hinblick auf die für niederohmige Messwiderstände charakteristische gleichbleibende Strombahnbreite versteht der Fachmann unter der Angabe auf einer
Seite des Widerstandselements angeschweißt die Anbringung beider - gemäß
Merkmal 2.b voneinander getrennten - Anschlussteile auf der gleichen Seite eines
rechteckigen Widerstandselements, wie es in Figur 2 der Streitpatentschrift dargestellt ist und sich auch als unmittelbares Verfahrenserzeugnis beim Verfahren
nach dem geltenden Anspruch 9 (= erteiltem Anspruch 10) ergibt.
Aus den schon zum Patentanspruch 1 genannten Gründen ist auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 2 nicht auf das Herstellungsverfahren
gemäß dem geltenden Patentanspruch 3 (=erteiltem Anspruch 4) bzw. dem geltenden Patentanspruch 9 in seiner Rückbeziehung auf Anspruch 3 beschränkt.
Da der geltende Patentanspruch 2 die beschränkende Einfügung gemäß Merkmal 1.f nicht enthält, versteht der Fachmann die Angabe, dass die beiden Anschlussteile an dessen Kante angeschweißt sind, hier lediglich als ein möglichst
kantennahes Anschweißen der Anschlussteile.
Abweichend vom geltenden Anspruch 1 können hier die Schweißstellen sowohl an
den einander zugewandten Stirnflächen der Anschlussteile bzw. des Widerstandselements liegen als auch entlang derselben Kante des Widerstandselements auf
einer der Plattenoberflächen.
Denn zur erfindungsgemäßen Herstellung des Widerstands gemäß Figur 2 wird
außer dem Elektronenstrahlschweißen (geltender Patentanspruch 5), mit dem die
Stirnflächen der beiden Schweißpartner verschweißt werden, auch das Rollnahtschweißen angewendet (geltender Patentanspruch 6), welches eine Überlappung
des plattenförmigen Anschlussteils mit dem plattenförmigen Widerstandselement
erfordert.
Merkmal 2.g
Abweichend vom einem zur Einstellung des gewünschten Widerstandswertes vorgenommenen Trimmschnitt, der üblicherweise mittig zur Längserstreckung und
quer zur Strombahn in das Widerstandsmaterial hinein verläuft, lehrt Merkmal 2.g,
dass das Widerstandselement an der mit den Anschlussteilen verschweißten Kante eine quer zur Strombahn verlaufende Ausnehmung aufweist, deren Abmessung
in Stromrichtung dem gemäß Merkmal 2.b vorgeschriebenen, jedoch unbezifferten
Abstand der beiden Anschlussteile entspricht; deren Seitenkanten setzen sich
quasi in das Widerstandsmaterial hinein fort.
Sowohl die Tiefe der Ausnehmung als auch deren Abmessung in Stromrichtung
beeinflussen den Widerstandswert; sie brauchten aber nicht beziffert zu werden.
Patentansprüche 3 bis 12
Die geltenden Patentansprüche 3 bis 12 entsprechen den erteilten Ansprüchen 4
bis 13; sie waren nach Streichung des erteilten Patentanspruchs 3 hinsichtlich ihrer Numerierung und Rückbeziehung anzupassen.
4. Neuheit
Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 ist jeweils neu (Art. 54
EPÜ), da er von keiner der Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik in der
Gesamtheit seiner Merkmale vorweggenommen ist.
4.1 DE-Offenlegungsschrift 29 39 320
Patentanspruch 1
Aus der Figur 2 der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5), die nach Ansicht
des Senats den nächstkommenden Stand der Technik gegenüber dem geltenden
Anspruch 1 beschreibt, ist ein elektrischer SMD-Widerstand, nämlich niederohmiger Messwiderstand bekannt.
Denn diese Druckschrift betrifft niederohmige Widerstände für Messzwecke (S. 3 /
handschriftliche Numerierung). Auch lässt sich diese Bauform nach Art der SMD-
Technik (vgl. Sp. 1 Z. 52 der Streitpatentschrift) in einer mit den Anschlussteilen 17, 18 nach unten weisenden Orientierung auf Kontaktierungsflächen einer
Leiterplatte aufsetzen und mit diesen verlöten, ohne dass Bohrungen mit Lötaugen
oder Durchkontaktierungen erforderlich wären.
In weiterer Übereinstimmung mit den Merkmalen 1b. bis 1.e ist auch dieser Widerstand bereits versehen mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen 17, 18
(Fig. 2 i. V. m. S. 9 Abs. 3) aus Metall hoher Leitfähigkeit (Anspr. 8, S. 5 Abs. 4),
an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind,
und mit einem zwischen die Anschlussteile eingesetzten, diese elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung (als „geeignetes Widerstandsmaterial“- vgl. S. 8 Abs. 4 Z. 3 - im Hinblick auf einen niederohmigen und
mit Anschlüssen verschweißbaren Widerstandsbandabschnitt vom Fachmann mitgelesen) bestehenden Widerstandselement 16, wobei die beiden Anschlussteile 17, 18 und das Widerstandselement 16 plattenförmig ausgebildet (S. 9 Abs. 3:
streifenförmig, Anschlussabschnitte) sind.
In teilweiser Übereinstimmung mit Merkmal 1.f sind dort schließlich auch die beiden Anschlussteile 17, 18 an das plattenförmige Widerstandselement angeschweißt (S. 9 Abs. 3).
Die Anschlussteile erstrecken sich quer zum Widerstandselement 16 und sind auf
dessen oberer Fläche stumpf angeschweißt. Die Schweißstellen sind durch einen
vorgegebenen Abstand l beabstandet, der den Widerstandswert festlegt; das Widerstandselement ist jedoch deutlich länger bemessen als dieser Abstand.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich demnach
von dem bekannten dadurch, dass die Anschlusselemente mit ihren Stirnkanten
an die Stirnkanten des Widerstandselements angeschweißt sind.
Patentanspruch 2
Aus der Figur 2 der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5), die nach Ansicht
des Senats auch den nächstkommenden Stand der Technik für den geltenden Anspruch 2 beschreibt, ist aus den zum Anspruch 1 genannten Gründen auch ein
elektrischer SMD-Widerstand, nämlich niederohmiger Messwiderstand mit den
Merkmalen 2.a bis 2.e bekannt.
In teilweiser Übereinstimmung mit Merkmal 2.f sind auch dort die beiden Anschlussteile 17, 18 auf einer Seite, nämlich der Oberseite des bandförmigen Widerstandselementes 16, angeschweißt.
Auch ohne ausdrückliche Erwähnung entnimmt der Fachmann der Figur 2 im Hinblick auf die erwünschte symmetrische Stromeinspeisung einen jeweils gleichen
Abstand der gegenüber dem Widerstandselement schmäleren Anschlussteile 17, 18 zu den Längskanten des Widerstandstandselements, dessen querverlaufenden Endkanten ebenfalls zu den Anschlussteilen beabstandet sind.
Die Längskontur des Widerstandselements 16 entspricht der ursprünglichen Bandbreite.
Der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 2 unterscheidet sich
demnach vom bekannten dadurch, dass
2.f Restmerkmal) die Anschlussteile auf einer Seite an die Kante des
Widerstandselements angeschweißt sind und
2.g)
dass sich ein die beiden Anschlussteile voneinander
trennender Einschnitt bis in das Widerstandsmaterial
hineinerstreckt.
Patentanspruch 3
In Übereinstimmung mit dem geltenden Anspruch 3 entnimmt der Fachmann der
DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) aus den zum Anspruch 1 genannten
Gründen schließlich auch ein Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerständen, insbesondere von niederohmigen Widerständen für Messzwecke oder
dergleichen, wobei ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Widerstandselement mit Anschlussteilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitfähigkeit
verbunden wird.
Zwar wird auch bei der Herstellung der bekannten Widerstände ein langes Band
aus der Widerstandslegierung verwendet (S. 6 Abs. 3 Z. 1 bis 4), und auch für die
Anschlussabschnitte 17, 18 wird ein Band als Ausgangsmaterial dort vom Fachmann mitgelesen (Fig. 2 i. V. m. S. 9 Abs. 3).
Jedoch werden sowohl das Widerstandselement 16 als auch die Anschlussplatten
zunächst vom Band abgetrennt, magaziniert, und erst dann in einer Präzisionsschweißmaschine miteinander verschweißt (S. 9 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2).
Der geltende Patentanspruch 3 unterscheidet sich demnach vom bekannten Verfahren dadurch, dass gemäß Merkmalen
4.c zunächst ein langes Band aus der Widerstandslegierung an
mindestens einer seiner Längskanten durchgehend mit einem entsprechend langen Band aus dem Leitermetall verschweißt wird, so dass ein Band aus Verbundmetall entsteht,
4.d und dass dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl
einzelner Widerstandsstücke jeweils quer zur Bandlängsrichtung zertrennt wird.
4.2 Zu den weiteren im Verfahren genannten Druckschriften
Die Gegenstände gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 bis 3 sind jeweils
auch neu gegenüber den Gegenständen der folgenden Entgegenhaltungen:
- der amerikanischen Patentschrift 779,737 (NK 7), weil die Anschlussplatten (in Figur 1 rechts und links mit je vier Löchern dargestellt) und das Widerstandselement 1 des dort beschriebenen niederohmigen Messwiderstandes nicht
miteinander verschweißt, sondern vernietet und zusätzlich verlötet sind über zwei
steife Verbindungsplatten 2 (S. 2 Z. 32 bis 50).
- der CH-Patentschrift 384 083 (NK 3a), weil auch dort die Anschlussplatten 112, 114, 116, 118 jeweils nicht mit dem Widerstandselement 110 (Fig. 4, 5)
verschweißt sind.
Auch wenn die dortigen Ansprüche I bzw. II nicht auf (erst in Unteranspruch 3 und
allen Ausführungsbeispielen vorgesehene) Halbleitermaterialien beschränkt sind,
offenbart diese Druckschrift dennoch keine Materialien, die miteinander verschweißbar sind, sondern nur solche, die - vergleichbar der Verbindung eines Lotes mit jedem der zu verlötenden Bauteile - an ihren aneinanderliegenden Flächen
Verschmelzen (a. a. O. S. 2 Z. 100 bis 101, S. 3 Z. 105) bzw. das Kontaktmaterial
durch Anschmelzen/Aufschmelzen am Widerstandselement angebracht wird (S. 2
Z. 29 und Z. 106, S. 3 Z. 3, Z. 35, Z. 37, Z. 56, Z. 79 bis 80 usw.).
Deshalb werden dort - vergleichbar einer Ofenlötung - die zu verbindenden plattenförmigen Teile in einer Graphitform 130 (Fig. 6 bis 9) in die gewünschte gegenseitige Lage gebracht und in dieser Form vollständig erwärmt, um das An-/Verschmelzen zu bewirken (S. 2 Z. 104 bis 11).
Für Schweißverbindungen typisch ist demgegenüber nur eine lokale Erwärmung in
der engsten Umgebung der vorgesehenen Schweißstelle.
Auch das seitens der Klägerin vermisste Zufügen eines zusätzlichen Lot(material)s macht die dort beschriebenen Vorgänge nicht zu einem Schweißvorgang,
weil - wie die Figur 5 mit Text erkennen lässt - die an das aktive Widerstandsmaterial angeschmolzenen plattenförmigen Anschlussteile 112, 114, 116, 118 selbst
als Lot wirken, indem die Zuführungsleitungen 122 bis 128 ohne zusätzliches Lot
in die durch Erwärmen weich gemachten Kontaktorgane angebracht werden (S. 2
Z. 51 bis 55).
- der DE-Offenlegungsschrift 34 25 718 (NK 25), da die dort beschriebenen Widerstände anstelle plattenförmiger Anschlussteile allesamt Anschlussdrähte 18, 20 aufweisen (Anspr. 1, Anspr. 5, alle Figuren mit Text).
- der DE-Offenlegungsschrift 37 03 191 (NK 18), da anstelle plattenförmiger Widerstandselemente solche verwendet werden, die auf einem Silizium-Substrat aufgewachsen sind (Sp. 3 Z. 13 bis 30). Weiter abweichend von den geltenden Ansprüchen 1 bis 3 werden diese auch nicht mit den plattenförmigen Anschlussteilen 22, 23, 24 verschweißt, sondern mit diesen durch Bond-Drahtverbindungen verbunden (Anspr. 1 Z. 13 und Sp. 3 Z. 32 bis 41).
- der DE-Offenlegungsschrift 39 14 862 (NK 6), weil der einzige Bezug
zum Streitpatent in der möglichen Anwendung des dort beschriebenen Verfahrens
zum Verschweißen von Teilen aus unterschiedlichen Werkstoffen bei elektrischen
Heizwiderständen besteht (Sp. 2 Z. 14 bis 23). Diese sind jedoch weder dargestellt noch beschrieben.
- der DE-Offenlegungsschrift 15 27 515 (NK 4a), weil dort weder im Zusammenhang mit der Herstellung der „zusammengesetzten Erzeugnisse“ (Titel,
Anspr. 1) noch bei den Endprodukten elektrische Widerstände genannt oder dargestellt sind.
Als einzige Beispiele für derartige Erzeugnisse sind Schalterkontakte genannt
(S. 2 Abs. 1 und weitere Stellen sowie Figuren 4 bis 7 mit Text).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im dortigen Anspruch 7 genannte Stahl
- d. h. eine Metalllegierung - in besonderen Fällen als Widerstandsmaterial verwendet werden kann, und dass dort zwischen zwei plattenförmigen, elektrisch gut
leitenden Teilen 71, 73 ein plattenförmiges Teil 72 aus Edelstahl als schlecht leitendem Werkstoff angeordnet und mit diesen durch Schweißen verbunden ist
(Fig. 6 und 7 m. Text), was dem Grundaufbau des Patentgegenstands ähnelt.
Denn dort soll das schlecht leitende Material die Kontaktglieder voneinander isolieren (S. 26 Abs. 1 Z. 10 bis 14), so dass dem Fachmann im Zusammenhang mit
der beschriebenen Anordnung weder plattenförmige Anschlussteile eines elektrischen Widerstandes noch ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Widerstandselement offenbart sind.
Zwar weist jedes vergleichbare Teil aus Eisen, z. B. ein Nagel einen gegenüber einem vegleichbaren Teil aus Kupfer höheren elektrischen Widerstand auf, und
könnte mit seinen beiden Enden auch als elektrischer Widerstand in eine Schaltung eingelötet werden, wenn der Widerstandswert dem benötigten Wert zufällig
entspricht und ein elektrischer Widerstand üblicher Bauart nicht verfügbar ist.
Jedoch wird der Fachmann nach Ansicht des Senats in einem solchen Nagel
ebenso wenig einen „elektrischen Widerstand“ erkennen wie in den in der DE-Offenlegungsschrift 15 27 515 (NK 4a) offenbarten Verbundmaterialstücken bzw.
Schalterkontakten, so dass sich der Senat der die Neuheit des ersten Sachanspruchs verneinenden Sichtweise der Klägerin nicht anschließen konnte.
Die übrigen in das Verfahren eingeführten Druckschriften wurden in der
mündlichen Verhandlung weder von den Beteiligten noch vom Senat aufgegriffen.
Sie liegen vom Gegenstand der Erfindung auch weiter ab als der bereits erörterte
Stand der Technik und geben dem Fachmann deshalb auch keine zusätzlichen
oder weitergehenden Anregungen darauf, wie ein niederohmiger elektrischer Widerstand mit guten elektrischen und mechanischen Eigenschaften in großen
Stückzahlen ohne hohen Aufwand herzustellen.
5. Erfinderische Tätigkeit
Der Senat kann nach der mündlichen Verhandlung auch nicht erkennen, dass der
Gegenstand nach einem der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 durch den Stand
der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ).
Patentanspruch 1
Ausgehend von dem aus Figur 2 der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) bekannten niederohmigen SMD-Widerstand stellt sich dem Fachmann die streitpatentgemäße Aufgabe, die Herstellung von insbesondere niederohmigen Widerständen einschließlich in Vierleitertechnik ausgebildeter Bauelemente mit guten
elektrischen und mechanischen Eigenschaften in großen Stückzahlen ohne hohen
Aufwand zu ermöglichen, in der Praxis von selbst.
Denn der Fachmann muss auch bei der Weiterentwicklung von bekannten Produkten regelmäßig sowohl die Qualitätssteigerung als auch die Senkung der Herstellungskosten im Auge haben, die miteinander für den wirtschaftlichen Erfolg
auch auf dem hier einschlägigen Gebiet der elektrischen Widerstände grundlegend sind.
Zur Lösung dieser Aufgabe mag der Fachmann ohne weiteres auf den Gedanken
kommen, die beiden plattenförmigen Anschlussteile an die Kanten des plattenförmigen Widerstandselements anzuschweißen, wie es im einzigen Unterschiedsmerkmal des geltende Patentanspruchs 1 angegeben ist, und nicht mit dem in Figur 2 dargestellten Abstand zu den Längsenden des Widerstandselements 16.
Denn wenn der genaue Widerstandswert des bekannten Widerstandes durch den
Abstand l der beiden stumpf an das Widerstandselement angeschweißten Anschlussteile 17, 18 festgelegt ist (a. a. O. S. 9 Z. 4 bis 10 i. V. m. S. 4 vorle. Abs.),
kann der Materialaufwand für das Widerstandselement 16 dadurch einfach gesenkt werden, dass zur Einsparung der elektrisch unwirksamen Bereiche zwischen den Anschlussteilen 17, 18 und dem jeweils benachbarten Längsende des
Widerstandselements von vorneherein ein kürzeres Widerstandselement 16 verwendet wird, bei dem die Anschlussstreifen 17, 18 ganz nah oder direkt an dessen
Längsenden, d. h. an die Kanten angeschweißt werden.
Dass den freien Enden des Widerstandselements 16 eine Bedeutung für die ordnungsgemäße Funktion des bekannten Widerstandes zukommt, die den Fachmann von einem solchen Vorgehen abhalten könnten, ist in der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 15) weder angegeben noch für den Fachmann sonst wie ersichtlich.
Auch erkennt der Fachmann darin - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Spannungsanschlüsse für eine Vier-Leiter-Messung; denn solche sind für diese
Ausführungsform dort nicht erwähnt. Im Übrigen wären Spannungsanschlüsse, die
einem hochohmigen Spannungsmessgerät zugeführt werden, auch nicht stromtragfähig - wie die Anschlüsse 17, 18 - ausgeführt, sondern als dünne Leiter.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob diese freien Enden am Widerstandselement den Schweißvorgang möglicherweise erleichtern, wie die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.
Denn dann wäre lediglich eine handwerkliche Anpassung bei der Teilezuführung
und -kontaktierung in der Schweißvorrichtung vorzunehmen, die der für Fertigungsfragen hinzugezogene Maschinenbau-Ingenieur im Rahmen seines fachmännischen Könnens ohne weiteres vornimmt, weil eine solche Verlegung der
Schweißstelle an die am Ende des Widerstandselements quer verlaufenden Kanten weder die mechanische Abstützung des Widerstandselements von unten beim
Stumpfschweißen noch die Stromzufuhr grundsätzlich beeinträchtigt.
Jedoch fehlt dem Fachmann jeglicher Hinweis oder Anlass, die dort quer zum Widerstandselement 16 angeschweißten Anschlussteile gemäß der Lehre des geltenden Anspruchs 1 mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des plattenförmigen
Widerstandselementes anzuschweißen.
Selbst wenn man unterstellt, dass dem hinzugezogenen Maschinenbau-Ingenieur
die Lehre der DE-Offenlegungsschrift 15 27 515 (NK 4) zur Herstellung von zusammengesetzten Erzeugnissen bekannt wäre, würde er diese nicht ins Gespräch
bringen, weil die Bauform des aus Figur 2 bekannten niederohmigen SMD-Messwiderstands mit quer zum Widerstandselement verlaufenden Anschlussteilen
grundsätzlich verschieden ist von der Endform der sich in einer Ebene erstreckenden Erzeugnisse des bekannten Verfahrens.
Deshalb hat der Fachmann keinerlei Anlass, die in dieser Druckschrift gegebene
Lehre mit der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) zu kombinieren, wie die
Klägerin vorgetragen hat.
Die DE-Offenlegungsschrift 15 27 515 (NK 4) gehört auch nicht zum allgemeinen
Stand der Technik, mit dem sich ein auf dem Gebiet der elektrischen Widerstände
tätiger Ingenieur befasst, weil elektrische Schalterkontakte nach ganz anderen Gesichtspunkten gestaltet sind.
Die DE-Offenlegungsschrift 34 25 718 (NK 25) offenbart lediglich auf die Oberseite
des plattenförmigen Widerstandselements 12 (Fig. 3, 4) punkt- oder stumpfgeschweißte Anschlussdrähte (S. 15 Abs. 3). Sie geht insoweit nicht über den in Figur 1 der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) offenbarten Stand der Technik
hinaus, und kann deshalb keine Anregung auf die anspruchsgemäße Verbindung
der Stirnflächen dreier jeweils plattenförmiger Metallteile zu einem niederohmigen
SMD-Messwiderstand geben.
Aufgrund der für elektrische Heizwiderstände erforderlichen Werkstoffauswahl und
Dimensionierung wird der Fachmann nach Ansicht des Senats die DE-Offenlegungsschrift 39 14 862 (NK 6) gar nicht in Betracht ziehen, wenn er mit der Weiterentwicklung eines niederohmigen SMD-Messwiderstands der gattungsgemäßen
Art beschäftigt ist.
Hinsichtlich der Verbindung plattenförmiger Teile an ihren Stirnflächen geht diese
Druckschrift auch nicht über den am Prioritätstag des Streitpatents bekannten
Stand der Schweißtechnik hinaus, wie er im Verfahren durch mehrere Druckschriften belegt ist.
Die in den drei übrigen bei der Neuheit abgehandelten Druckschriften offenbarten
Widerstände weisen - wie dargelegt - keine Schweißverbindungen auf und können
dem Fachmann deshalb auch keinen Hinweis zur Verbesserung von elektrischen
Widerständen geben, deren Materialien miteinander verschweißt sind.
Patentanspruch 2
Schon die bei allen in der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) gezeigten
Ausführungsbeispielen erzielte symmetrische Stromeinspeisung aufgrund des ersichtlich gleichen Abstandes der Anschlussteile 14, 15 bzw. 17, 18 zu den Längskanten des Widerstandselementes 13 bzw. 16, die eine gleichmäßige Strombelastung und Erwärmung zur Folge hat, hält den Fachmann davon ab, gemäß dem
Restmerkmal 2.f I die Anschlussteile auf einer Seite an die Kante des Widerstandselements anzuschweißen.
Schon gar kein Anlass besteht für den Fachmann, darüber hinaus gemäß dem
weiteren Unterschiedsmerkmal 2.g) einen die beiden Anschlussteile voneinander
trennenden, bis in das Widerstandsmaterial hineinerstreckenden Einschnitt vorzusehen.
Denn der gewünschte Widerstandswert wird bereits durch den mittels des Stumpfschweiß-Verfahrens genau einzuhaltenden Abstand l (Fi. 2) der beiden Anschlussteile 17, 18 eingestellt (Anspr. 1, S. 5 Abs. 2, S. 7 Abs. 1 le. Satz), so dass es keines Abgleichs durch einen zusätzlichen seitlichen Einschnitt bedarf.
Auch der aus der US-Patentschrift 779,737 (NK 7) bekannte niederohmige Messwiderstand ist nach Aufbau und Stromeinspeisung längssymmetrisch ausgebildet
und damit grundverschieden von dem im geltenden Anspruch 2 beanspruchten
quersymmetrischen Messwiderstand.
Auch dort fehlt dem Fachmann somit jede Anregung auf das Merkmal 2.g.
Zur Verlängerung des Strompfades und damit zum Abgleich des Widerstandswertes weisen die in der DE-Offenlegungsschrift 34 25 718 (NK 25) gezeigten plattenförmigen Widerstandselemente 12 (Fig. 3, 4, 5, 7) zwar jeweils sich in das Widerstandselement 12 hinein erstreckende Einschnitte auf (Anspr. 1, S. 11 Abs. 4
usw.).
Diese Einschnitte trennen aber nicht gemäß der durch den geltenden Anspruch 2
gegebenen Lehre die beiden Anschlussteile. Denn diese sind dort - abweichend
vom Restmerkmal 2.f - symmetrisch an den beiden Längsenden den Widerstandselements 12 angeschweißt.
Da die DE-Offenlegungsschrift 39 14 862 (NK 6) die Ausbildung des lediglich als
Anwendungshinweis genannten Heizwiderstandes nicht offenbart, fehlt dort - entgegen der Ansicht der Klägerin - jeder Hinweis auf die spezielle Bauform eines Widerstandes gemäß dem geltenden Anspruch 2.
Insbesondere kann aus der Darstellung einer einzigen Schweißverbindung nicht
auf die Bauform eines gesamten Heizwiderstandes geschlossen werden (S. 19
Abs. 3 bis S. 20 Abs. 2 der Klageschrift vom 27. Juli 2005).
Auch die übrigen hier zu berücksichtigenden Druckschriften offenbaren keine den
Merkmalen 2.f und 2.g annähernd vergleichbare Widerstandsstruktur.
Damit fehlt dem Fachmann jeder Hinweis auf die im geltenden Anspruch 2 beanspruchte ungewöhnliche quersymmetrische Gestaltung eines niederohmigen
SMD-Messwiderstands, der darüber hinaus insbesondere mit dem im Streitpatent
offenbarten Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 3 - wie im folgenden
dargelegt ist - in großen Stückzahlen ohne hohen Aufwand herstellbar ist.
Patentanspruch 3
Auch hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem in Figur 2 der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) offenbarten Verfahrens zum Herstellen eines solchen
elektrischen Widerstandes stellt sich dem Fachmann die streitpatentgemäße Aufgabe, die Herstellung von insbesondere niederohmigen Widerständen einschließlich in Vierleitertechnik ausgebildeter Bauelemente mit guten elektrischen und mechanischen Eigenschaften in großen Stückzahlen ohne hohen Aufwand zu ermöglichen, in der Praxis aus den schon zum Patentanspruch 1 genannten Gründen
von selbst.
Zur Lösung dieser Aufgabe mag der Fachmann daran denken, abweichend von
der dort vorgesehenen Verfahrensreihenfolge 1. Zuschneiden der Einzelteile -
2. Stumpfschweißen (Anspr. 1) zuerst die Stumpfschweißvorgänge vorzunehmen,
und dabei sowohl das Widerstandselement 16 als auch die Anschlussteile 17, 18
zunächst am jeweiligen Materialband zu belassen, um dann in einem abschließenden Stanzvorgang den fertigen Widerstand vom Band freizustanzen.
Denn damit entfiele die aufwändige Magazinierung und Zuführung von jeweils drei
relativ kleinen Materialstücken zur Schweißstation (vgl. Anspr. 4 und S. 9 Abs. 3),
die bei hohen Stückzahlen in einer schnelllaufenden Maschine Ursache von unerwünschten Stillständen sein kann.
Dem Fachmann fehlt aber auch hinsichtlich des beanspruchten Verfahrens jeder
Hinweis und Anlass, darüber hinaus - wie schon im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist - ¨die Bauform des Widerstandes grundsätzlich zu
ändern, indem die Anschlussteile nicht mehr quer, sondern parallel zum Widerstandselement angeschweißt werden.
Einer solchen Bauformänderung bedürfte es aber, damit bei der Herstellung die
Längskanten von bandförmigem Widerstands- und Anschlussplattenmaterial miteinander verschweißt werden können, wie im Merkmal 3.c des geltenden Patentanspruchs 3 im Einzelnen angegeben ist.
Da eine solche Bauformänderung nicht im Blickfeld des Fachmanns ist, wenn er
lediglich die Fertigung eines elektrischen Widerstandes verbessern will, wird er
- aus den schon zum Patentanspruch 1 angegebenen Gründen - auch bei der
Weiterentwicklung des aus der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) bekannten Verfahrens nicht das in der DE-Offenlegungschrift 15 27 515 (NK 4a) bekannte
Verfahren in Betracht ziehen, dessen Verfahrenserzeugnis in einer Ebene angeordnete Abschnitte von Schalterkontakten aufweist.
Dass zur Fertigstellung der Schalterkontakte zuletzt - wie im Merkmal 3.d auch für
die Vereinzelung der Widerstände beim anspruchsgemäßen Verfahren angegeben
ist - die miteinander längsverschweißten Bänder quer zur Bandlängsrichtung getrennt werden, kann das beanspruchte Verfahren nicht nahe legen, weil dieser
letzte Verfahrensschritt den vorangehenden voraussetzt.
Eine Anregung zur Verbesserung eines Herstellungsverfahrens, mit dem drei plattenförmige Teile durch Verschweißen miteinander verbunden werden sollen, kann
aus der (Widerstände mit Anschlussdrähten betreffenden) DE-Offenlegungsschrift
34 25 718 (NK 25) ebenso wenig entnommen werden wie aus den lediglich Löt-
bzw. Schmelzverfahren betreffenden weiteren Druckschriften.
Patentansprüche 4 bis 12
Mit dem Patentanspruch 3 haben auch die auf diesen direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 4 bis 12 Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Sie entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Sredl
Kaminski
Groß
Scholz
Richterin Klante ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Sredl
Be