Rechtsprechung / BPatG / 2012
BPatG Beschluss vom 09.10.2012 – 33 W (pat) 560/10
33. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 560/10 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke …
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Vorsitzenden Richter Bender, die Richterin Dr. Hoppe und den Richter am
Amtsgericht Dr. Wache am 9. Oktober 2012
beschlossen:
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 50.000 €.
G r ü n d e
Der Senat setzt den Regelgegenstandswert im Widerspruchsverfahren entsprechend der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2006, 704) auf 50.000 € fest
(ebenso: BPatG 29 W (pat) 115/11). Dem steht nicht entgegen, dass § 23 Abs. 3
Satz 2 RVG - anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG - einen Regel- und einen Höchstwert beinhaltet. Der
Bewertungsmaßstab, die Festsetzung nach billigem Ermessen entsprechend dem
wirtschaftlichen Interesse am Schutz der angegriffenen Marke, ist in beiden Vorschriften gleich. Zudem ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der jüngeren
Marke unabhängig davon, ob er sich im Amtsverfahren vor dem DPMA, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof befindet (BPatG 29 W (pat) 115/11; BPatG
26 W (pat) 47/10; BPatG 27 W (pat) 75/09).
Bender
Dr. Wache
Dr. Hoppe
Cl