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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 02.02.2021 – 4 Ni 17/19 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020221B4Ni17.19EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

4 Ni 17/19 (EP) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 265 329

(DE 502 00 733) hier: Tatbestandsberichtigung

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. Februar 2021

durch die Richterin Kopacek als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. rer.

nat. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing.

Kapels

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:020221B4Ni17.19EP.0

1. Das Urteil des Senats vom 20. Februar 2020 wird im Tatbestand auf Seite 12

dahingehend berichtigt, dass die Nummerierung der Merkmalsgliederung

statt

„1.8

1.9

wobei die Wirbelkammer nicht Zündkerzengehäuse gefertigt ist, und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der

in einem Stück mit dem

Wirbelkammer (3) vollständig geöffnet ist,“

wie folgt lautet:

„1.9

1.8

wobei die Wirbelkammer nicht Zündkerzengehäuse gefertigt ist, und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der

in einem Stück mit dem

Wirbelkammer (3) vollständig geöffnet ist,“

2. Der Antrag der Beklagten, das Urteil des Senats vom 20. Februar 2020 im

Tatbestand auf Seite 13, erster Absatz, zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben gegen das mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilte europäischen Patent 1 265 329 (Streitpatent).

Der Senat hat mit Urteil vom 20. Februar 2020, das am 25. Juni 2020 in vollständig

abgefasster Form der Beklagten zugestellt worden ist, das Streitpatent teilweise für

nichtig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2020, elektronisch eingegangen bei Gericht am selben

Tag, beantragt die Beklagte die Berichtigung des Urteils im Tatbestand auf Seite 13

zu Hilfsantrag A3. Die Passage „A3: Ausgehend vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag

A2A ist das Merkmal 1.9 weggelassen, im Merkmal 1.11 ist das Wort „wobei“

weggelassen und die folgenden Merkmale sind an das Ende des Anspruchs

angefügt …“ sei zu ersetzen durch: A3: Ausgehend vom Anspruch 1 nach

Hilfsantrag A2A ist das Merkmal 1.9 weggelassen, im Merkmal 1.11 ist das Wort

wobei weggelassen und die folgenden Merkmale sind an das Ende des Anspruchs

angefügt: …“.

Zur Begründung führt sie aus, das Merkmal 1.9 (Urteil Seite 12: „und das

brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der Wirbelkammer (3) vollständig

geöffnet ist“) sei

im Antrag A3 (und auch im Antrag A2A) enthalten und nicht

weggelassen worden (vgl. Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung am

20. Februar 2020 sowie Wortlaut des Hilfsantrags A3, eingereicht mit Schriftsatz

vom 18. Oktober 2019“). Die Wortfolge „ … das Merkmal 1.9 weggelassen“ sei

daher in der betreffenden Passage des Urteils des Senats auf Seite 13 zu streichen.

Die Klägerin erachtet den Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Urteils des

Senats vom 20. Februar 2020 für unschlüssig, da das Merkmal 1.9 im Wortlaut des

Hilfsantrags A3 (und A2A) im Tatbestand des Urteils enthalten sei. Im Anspruch 1

gemäß Hilfsantrag A3 fehle jedoch das Merkmal 1.8, nämlich dass „die

Wirbelkammer nicht in einem Stück mit dem Zündkerzengehäuse gefertigt sei.

Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Das Urteil des Senats vom 20. Februar 2020 wird wie aus dem Tenor ersichtlich

berichtigt.

1. Das Urteil des Senats vom 20. Februar 2020 ist insoweit unrichtig und dadurch

richtigzustellen, dass auf Seite 12 des Urteils die Nummern 1.8 und 1.9 vor den

Gliederungsmerkmalen auszutauschen sind. Das Gliederungsmerkmal 1.9 ist vor

das Gliederungsmerkmal 1.8 zu setzen,

folgerichtig zur Definition des

Gliederungsmerkmals 1.8 auf Seite 11 des Urteils. Durch diese Änderung sind

sowohl auch die Wiedergabe des Hilfsantrags A2A auf Seite 12 des Urteils als auch

die Ausführungen auf Seite 13, 1. Absatz des Urteils richtig.

Der Antrag der Beklagten war zwar nicht auf diese Berichtigung gerichtet. Der Senat

kann jedoch nach § 95 Abs. 1 PatG jederzeit Schreibfehler, Rechenfehler und

ähnliche

offenbare Unrichtigkeiten

in

der Entscheidung

berichtigen.

Berichtigungsfähig nach § 95 Abs. 1 PatG ist jeder Teil der Entscheidung; für den

Tatbestand gilt ergänzend § 96 PatG, der nur Anwendung findet, soweit nicht

offenbare Unrichtigkeiten vorliegen

(Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz,

9. Aufl. 2020, § 95 Rn. 2).

Vorliegend ist eine Unrichtigkeit gegeben, die einem Schreib- oder Rechenfehler

ähnlich ist.

Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem tatsächlich

vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten, eine Divergenz zwischen

Wille und Erklärung vorliegt (Schulte/Püschel, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl. 2017,

§ 95 Rn. 4). Es kommen nur Unrichtigkeiten im Ausdruck in Betracht, also solche

Fälle, in denen ein Widerspruch zwischen dem vom Gericht Gewollten und dem in

der Entscheidung zum Ausdruck Gelangten besteht. Die Vorschrift ist aber aus

Gründen

der Verfahrensökonomie weit

auszulegen

(Benkard/Schäfers,

Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 95 Rn. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung;

Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 95 Rn. 4). Die Unrichtigkeit muss offenbar, also

aus der Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren Unterlagen klar

erkennbar sein (Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 95 Rn. 6). Eine

Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder

damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und

der richtige

Inhalt feststellbar ist

(BPatG, 4 Ni 4/12 (EP), Beschl. vom

12. November 2014, Rn. 2, juris).

Auf Seite 11 des Urteils ist das Merkmal „und das brennkammerseitige Ende der

Wandung (13) der Wirbelkammer (3) vollständig geöffnet ist“ mit 1.8 nummeriert.

Diese Nummerierung ist die zutreffende, die im weiteren Verlauf des Tatbestands

beizubehalten ist. Die Nummerierung des betreffenden Merkmals auf Seite 12 des

Urteils mit 1.9 ist daher unzutreffend. Dies ergibt sich zudem auch aus den weiteren

Ausführungen auf Seite 12, die sich darauf beziehen, dass das Wort „wobei“ im

Merkmal 1.9 durch „und“ zu ersetzen sei, denn das Wort „wobei“ findet sich in

Merkmal 1.8 und nicht in Merkmal 1.9.

2. Soweit die Beklagte die Berichtigung des Urteils im Tatbestand hinsichtlich Seite

13, erster Absatz begehrt, ist ihr Berichtigungsantrag zwar zulässig, insbesondere

gemäß § 96 Abs. 1 PatG fristgerecht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Urteils

eingereicht. Der Berichtigungsantrag der Beklagten ist aber unbegründet.

Denn insoweit liegt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Unrichtigkeit vor.

Infolge der in Ziffer 1. des Tenors vorgenommenen Korrektur, nämlich der

Umstellung der Ziffern 1.8 und 1.9 ergibt sich, dass auf Seite 13 im Hilfsantrag A3

nicht das Merkmal 1.9 – wie dort bezeichnet – weggelassen ist, sondern das

Merkmal 1.8, wie dies auch für den Hilfsantrag A3A zutrifft. Durch Umstellen der

Nummerierung auf Seite 12 erweist sich die von der Beklagten als unrichtig geltend

gemachte Passage auf Seite 13 als richtig.

Die von der Beklagten begehrte Berichtigung des Tatbestands war daher nicht mehr

erforderlich.

III.

Gegen die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit durch den Senat findet nach

§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 319 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel statt (vgl.

Schulte/Püschel; a.a.O., § 95 Rn. 8). Ebenso ist die Entscheidung des Senats über

den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 9. Juli 2020 unanfechtbar

(Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 96 Rn. 9).

Kopacek

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels

Wr