Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 02.02.2021 – 4 Ni 17/19 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020221B4Ni17.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 17/19 (EP) _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 1 265 329
(DE 502 00 733) hier: Tatbestandsberichtigung
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. Februar 2021
durch die Richterin Kopacek als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. rer.
nat. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing.
Kapels
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:020221B4Ni17.19EP.0
1. Das Urteil des Senats vom 20. Februar 2020 wird im Tatbestand auf Seite 12
dahingehend berichtigt, dass die Nummerierung der Merkmalsgliederung
statt
„1.8
1.9
wobei die Wirbelkammer nicht Zündkerzengehäuse gefertigt ist, und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der
in einem Stück mit dem
Wirbelkammer (3) vollständig geöffnet ist,“
wie folgt lautet:
„1.9
1.8
wobei die Wirbelkammer nicht Zündkerzengehäuse gefertigt ist, und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der
in einem Stück mit dem
Wirbelkammer (3) vollständig geöffnet ist,“
2. Der Antrag der Beklagten, das Urteil des Senats vom 20. Februar 2020 im
Tatbestand auf Seite 13, erster Absatz, zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben gegen das mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilte europäischen Patent 1 265 329 (Streitpatent).
Der Senat hat mit Urteil vom 20. Februar 2020, das am 25. Juni 2020 in vollständig
abgefasster Form der Beklagten zugestellt worden ist, das Streitpatent teilweise für
nichtig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2020, elektronisch eingegangen bei Gericht am selben
Tag, beantragt die Beklagte die Berichtigung des Urteils im Tatbestand auf Seite 13
zu Hilfsantrag A3. Die Passage „A3: Ausgehend vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag
A2A ist das Merkmal 1.9 weggelassen, im Merkmal 1.11 ist das Wort „wobei“
weggelassen und die folgenden Merkmale sind an das Ende des Anspruchs
angefügt …“ sei zu ersetzen durch: A3: Ausgehend vom Anspruch 1 nach
Hilfsantrag A2A ist das Merkmal 1.9 weggelassen, im Merkmal 1.11 ist das Wort
wobei weggelassen und die folgenden Merkmale sind an das Ende des Anspruchs
angefügt: …“.
Zur Begründung führt sie aus, das Merkmal 1.9 (Urteil Seite 12: „und das
brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der Wirbelkammer (3) vollständig
geöffnet ist“) sei
im Antrag A3 (und auch im Antrag A2A) enthalten und nicht
weggelassen worden (vgl. Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung am
20. Februar 2020 sowie Wortlaut des Hilfsantrags A3, eingereicht mit Schriftsatz
vom 18. Oktober 2019“). Die Wortfolge „ … das Merkmal 1.9 weggelassen“ sei
daher in der betreffenden Passage des Urteils des Senats auf Seite 13 zu streichen.
Die Klägerin erachtet den Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Urteils des
Senats vom 20. Februar 2020 für unschlüssig, da das Merkmal 1.9 im Wortlaut des
Hilfsantrags A3 (und A2A) im Tatbestand des Urteils enthalten sei. Im Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag A3 fehle jedoch das Merkmal 1.8, nämlich dass „die
Wirbelkammer nicht in einem Stück mit dem Zündkerzengehäuse gefertigt sei.
Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Das Urteil des Senats vom 20. Februar 2020 wird wie aus dem Tenor ersichtlich
berichtigt.
1. Das Urteil des Senats vom 20. Februar 2020 ist insoweit unrichtig und dadurch
richtigzustellen, dass auf Seite 12 des Urteils die Nummern 1.8 und 1.9 vor den
Gliederungsmerkmalen auszutauschen sind. Das Gliederungsmerkmal 1.9 ist vor
das Gliederungsmerkmal 1.8 zu setzen,
folgerichtig zur Definition des
Gliederungsmerkmals 1.8 auf Seite 11 des Urteils. Durch diese Änderung sind
sowohl auch die Wiedergabe des Hilfsantrags A2A auf Seite 12 des Urteils als auch
die Ausführungen auf Seite 13, 1. Absatz des Urteils richtig.
Der Antrag der Beklagten war zwar nicht auf diese Berichtigung gerichtet. Der Senat
kann jedoch nach § 95 Abs. 1 PatG jederzeit Schreibfehler, Rechenfehler und
ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten
in
der Entscheidung
berichtigen.
Berichtigungsfähig nach § 95 Abs. 1 PatG ist jeder Teil der Entscheidung; für den
Tatbestand gilt ergänzend § 96 PatG, der nur Anwendung findet, soweit nicht
offenbare Unrichtigkeiten vorliegen
(Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz,
9. Aufl. 2020, § 95 Rn. 2).
Vorliegend ist eine Unrichtigkeit gegeben, die einem Schreib- oder Rechenfehler
ähnlich ist.
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem tatsächlich
vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten, eine Divergenz zwischen
Wille und Erklärung vorliegt (Schulte/Püschel, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl. 2017,
§ 95 Rn. 4). Es kommen nur Unrichtigkeiten im Ausdruck in Betracht, also solche
Fälle, in denen ein Widerspruch zwischen dem vom Gericht Gewollten und dem in
der Entscheidung zum Ausdruck Gelangten besteht. Die Vorschrift ist aber aus
Gründen
der Verfahrensökonomie weit
auszulegen
(Benkard/Schäfers,
Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 95 Rn. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung;
Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 95 Rn. 4). Die Unrichtigkeit muss offenbar, also
aus der Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren Unterlagen klar
erkennbar sein (Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 95 Rn. 6). Eine
Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder
damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und
der richtige
Inhalt feststellbar ist
(BPatG, 4 Ni 4/12 (EP), Beschl. vom
12. November 2014, Rn. 2, juris).
Auf Seite 11 des Urteils ist das Merkmal „und das brennkammerseitige Ende der
Wandung (13) der Wirbelkammer (3) vollständig geöffnet ist“ mit 1.8 nummeriert.
Diese Nummerierung ist die zutreffende, die im weiteren Verlauf des Tatbestands
beizubehalten ist. Die Nummerierung des betreffenden Merkmals auf Seite 12 des
Urteils mit 1.9 ist daher unzutreffend. Dies ergibt sich zudem auch aus den weiteren
Ausführungen auf Seite 12, die sich darauf beziehen, dass das Wort „wobei“ im
Merkmal 1.9 durch „und“ zu ersetzen sei, denn das Wort „wobei“ findet sich in
Merkmal 1.8 und nicht in Merkmal 1.9.
2. Soweit die Beklagte die Berichtigung des Urteils im Tatbestand hinsichtlich Seite
13, erster Absatz begehrt, ist ihr Berichtigungsantrag zwar zulässig, insbesondere
gemäß § 96 Abs. 1 PatG fristgerecht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Urteils
eingereicht. Der Berichtigungsantrag der Beklagten ist aber unbegründet.
Denn insoweit liegt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Unrichtigkeit vor.
Infolge der in Ziffer 1. des Tenors vorgenommenen Korrektur, nämlich der
Umstellung der Ziffern 1.8 und 1.9 ergibt sich, dass auf Seite 13 im Hilfsantrag A3
nicht das Merkmal 1.9 – wie dort bezeichnet – weggelassen ist, sondern das
Merkmal 1.8, wie dies auch für den Hilfsantrag A3A zutrifft. Durch Umstellen der
Nummerierung auf Seite 12 erweist sich die von der Beklagten als unrichtig geltend
gemachte Passage auf Seite 13 als richtig.
Die von der Beklagten begehrte Berichtigung des Tatbestands war daher nicht mehr
erforderlich.
III.
Gegen die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit durch den Senat findet nach
§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 319 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel statt (vgl.
Schulte/Püschel; a.a.O., § 95 Rn. 8). Ebenso ist die Entscheidung des Senats über
den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 9. Juli 2020 unanfechtbar
(Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 96 Rn. 9).
Kopacek
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels
Wr