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BPatG Beschluss vom 19.08.2021 – 30 W (pat) 801/18
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:190821B30Wpat801.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 801/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2021:190821B30Wpat801.18.0
betreffend das Design …
(Nichtigkeitsverfahren N 63/16)
(hier: Gegenstandswertfestsetzung)
hat
der
30. Senat
(Marken-
und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. August 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der
Richterin Dr. Weitzel beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000 Euro
festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragsgegnerin war
Inhaberin des eingetragenen Designs …. Die
Antragstellerin mit einem am 7. November 2016 beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Feststellung der
Nichtigkeit gestellt, dem die Antragsgegnerin fristgerecht widersprochen hat.
Die Designabteilung 3.5 des DPMA hat nach Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens
mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 die Nichtigkeit des angegriffenen Designs
festgestellt und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin und Designinhaberin
auferlegt sowie den Gegenstandswert – wie von den Verfahrensbeteiligten
übereinstimmend vorgeschlagen – auf 150.000 Euro festgesetzt. Gegen den
Beschluss der Designabteilung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2.
November 2017 Beschwerde eingelegt.
Das Nichtigkeitsverfahren ist von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom
10. Dezember 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Mit Beschluss vom
selben Tag hat der Senat die Sache zum Zwecke der Einstellung des Verfahrens an
das DPMA zurückverwiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Antragstellerin auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2021 beantragt die Antragsgegnerin,
den Wert für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 Euro festzusetzen.
Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 16. April 2021,
den Wert für das Beschwerdeverfahren auf 25.000, höchstens auf 50.000 Euro
festzusetzen.
Sie führt aus, die beantragte Festsetzung des Gegenstandswerts auf 150.000 Euro
sei zu hoch. Zu hoch sei auch der regelmäßig angenommene Mittelwert in Höhe von
100.000 Euro. Es gebe Gründe, die für ein geringes wirtschaftliches Interesse des
Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs und damit für eine
Verringerung des Gegenstandswerts sprächen. Unter anderem sei das
streitgegenständliche Design bereits zehn Monate nach der Erhebung der
Beschwerde abgelaufen, nämlich am 23. August 2018. Außerdem habe das
Landgericht München I im Urteil von 13. Juni 2018 in dem gegenläufigen
Verletzungsverfahren zwischen den Beteiligten ausdrücklich auf den „kleinen
Schutzbereich“ des streitgegenständlichen Designs abgestellt.
Die Antragsgegnerin hält einen Gegenstandswert von 150.000 Euro nach wie vor für
angemessen. Es seien – außer dem Interesse der Antragsgegnerin, weniger Kosten
erstatten zu müssen – keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen niedrigeren
Gegenstandswert rechtfertigten. In dem Verletzungsverfahren vor dem Landgericht
München
I sei der Streitwert auf 300.000 Euro
festgesetzt worden. Die
Antragsgegnerin habe im Löschungsverfahren vor dem DPMA vor der Einigung auf
150.000 Euro auf diesen Betrag Bezug genommen und sogar einen um 25 % höher
liegenden Gegenstandswert (187.500 Euro) für angemessen erachtet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Der Gegenstandswert war für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 Euro
festzusetzen.
2. Die Antragsgegnerin war
im Beschwerdeverfahren
durch
ihren
Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Das Beschwerdeverfahren hat durch die
übereinstimmende Erledigungserklärung seinen Abschluss gefunden, so dass der
Anspruch auf Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten fällig geworden ist
(§ 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 RVG). Der Antrag auf Festsetzung des
Gegenstandswertes ist somit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 RVG zulässig.
3. Der Gegenstandswert für das Designnichtigkeitsverfahren ist nach billigem
Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Maßgeblich für die Festsetzung
ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung
seines Designs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 I ZB 25/18 Rn. 7 -
Sporthelm) zum Zeitpunkt der Stellung des Nichtigkeitsantrags (BPatG 30 W (pat)
810/18, Rn. 14 – Schachtel-Design). Es entspricht im Regelfall billigem Ermessen,
den Gegenstandswert in solchen Verfahren auf 50.000 Euro festzusetzen, wenn
keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es
rechtfertigen, das
wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines
Designs höher oder niedriger festzusetzen (BGH, a. a. O. Rn. 8 – Sporthelm).
4. Vorliegend ist eine vom Regelfall abweichende Festsetzung auf 150.000 Euro
angemessen.
Für Festsetzung in der vorgenannten Höhe spricht der Umstand, dass die Parteien
diesen Betrag im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
übereinstimmend für angemessen gehalten haben. Hintergrund war, dass das
Landgericht München I den Streitwert im gegenläufigen Verletzungsverfahren auf
300.000 Euro festgesetzt hatte wo Ansprüche aus DesignG und UWG geltend
gemacht waren, während im Nichtigkeitsverfahren nur das Klagedesign angegriffen
war.
Der übereinstimmenden Erklärung der Angemessenheit eines Gegenstandswerts in
Höhe von 150.000 Euro im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA kommt ein
erhebliches Gewicht zu, da sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die spätere
Kostentragungspflicht noch offen war (vgl. BGH X ZR 110/11 Rn. 4 – Vorausbezahlte
Telefongespräche II).
Insofern führt das Vorbringen der Antragstellerin vorliegend nicht zu einer
Verringerung des Gegenstandswerts. Die Ausführungen zur geringen Laufzeit und
zum keinen Schutzbereich des Streitdesigns, also zu Umständen, die sich
grundsätzlich mindernd auf den Gegenstandswert auswirken können, begründen, wie
auch die weiteren Argumente, keine andere Einschätzung. Diese Umstände werden
durch die übereinstimmende Einschätzung der Parteien im Amtsverfahren und die
entsprechenden Erklärungen der Antragstellerin überlagert.
Diese hat im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA noch mit Schriftsatz vom
9. Oktober 2017 angeregt, dem Verfahren unter „Berücksichtigung der verbleibenden
Laufzeit“ des Designs einen Gegenstandswert von 150.000 Euro zugrunde zu legen.
Die Antragstellerin trägt keine überzeugenden Gründe dafür vor, warum der schon
damals bekannte Schutzrechtsablauf nunmehr zu einer Verringerung des
Gegenstandswerts führen sollte.
Gleiches gilt für den Vortrag zum „kleinen Schutzbereich“ des streitgegenständlichen
Designs, den das Landgericht München I angenommen hat. Als Beklagte des
Verletzungsprozesses war der Antragstellerin an der Feststellung eines „kleinen
Schutzbereichs“ des Designs gelegen. Dennoch hielt sie
im sich zeitlich
überschneidenden Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA einen Gegenstandswert
150.000 Euro für angemessen.
Nach alldem ist die Antragstellerin zu der vorliegend für die Festsetzung des
Gegenstandswerts maßgeblichen Zeit, der Stellung des Nichtigkeitsantrags am
7. November 2016, selbst von einem erhöhten Gegenstandswert – und zwar sogar
höher als die später übereinstimmend angeregten 150.000 Euro – ausgegangen.
III.
Das Verfahren über den Antrag
auf Gegenstandswertfestsetzung ist
gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
IV.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes
ist
nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.
Hacker
Merzbach
Weitzel