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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 27.10.2021 – 29 W (pat) 43/19

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:271021B29Wpat43.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 43/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2017 208 081

ECLI:DE:BPatG:2021:271021B29Wpat43.19.0

hat der 29. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Oktober 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die

Richterinnen Akintche und Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Das Rubrum des Beschlusses vom 4. August 2021 wird wegen

offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Beschwerdeführerin

die Firma

„G… GmbH,

gesetzlich

vertreten

durch

die

Geschäftsführer

S…

und

R…“

statt der

im Beschluss genannten Firma

„G1…

GmbH,

gesetzlich

vertreten

durch

die

schäftsführer

H…,

J…

und

Ge-

R…“

ist.

G r ü n d e

Das Rubrum des Beschlusses ist auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. September 2021 nach § 80 Abs. 1 MarkenG wie erkannt zu berichtigen, da insoweit

eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

Widersprechende und Inhaberin der Widerspruchsmarke 30 2013 028 260 war die

G… GmbH & Co. KG, deren Firmenname laut Handelsregisterauszug

nach Umwandlung durch Formwechsel mittlerweile G… GmbH

lautet.

Diese Änderung ist im Markenregister bei der Widerspruchsmarke am 18. Juli 2018

erfasst worden.

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 12. September 2019, der im dortigen Rubrum noch die alte Firmenbezeichnung aufgeführt

hatte, wurde ausdrücklich von der Widersprechenden und Inhaberin der Widerspruchsmarke, der G… GmbH, eingelegt.

Im Rubrum des Beschlusses

des erkennenden Senats vom 4. August 2021 ist als Beschwerdeführerin jedoch

eine

falsche

Firma,

nämlich

die

Firma G1… GmbH,

genannt. Da somit das Rubrum offensichtlich unrichtig war, war es auf Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend zu berichtigen.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Lachenmayr-Nikolaou