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BPatG Beschluss vom 29.12.2021 – 2 Ni 7/20 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:291221B2Ni7.20EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

2 Ni 7/20 (EP) ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2021:291221B2Ni7.20EP.0

betreffend das europäische Patent 2 265 005

(DE 699 45 616)

(hier: Streitwertfestsetzung)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Hartlieb sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ.

Hoffmann und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Der Streitwert für das vorliegende Verfahren wird nach Anhörung

der Parteien auf

500.000,00 €

festgesetzt (§ 2 Abs. 2 S. 4 PatKostG i. V. m. §§ 51 Abs. 1,

63 Abs. 2 GKG).

G r ü n d e

I.

Die Nichtigkeitsklägerin hat in ihrem Klageschriftsatz vom 29. November 2018 sinngemäß u. a. beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Sie hat in ihrem

Klageschriftsatz den Streitwert vorläufig auf 250.000,00 € geschätzt. Mit Schriftsatz

vom 9. September 2021 hat die Nichtigkeitsklägerin die Klage zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2021 hat sie vorgetragen, gegen sie sei kein Verletzungsrechtsstreit aus dem Streitpatent anhängig. Jeweils mit Klageschriftsatz

vom 29. November 2018 habe sie auch Nichtigkeitsklagen gegen die Nichtigkeitsbeklagte hinsichtlich der Patente EP 1 269 752 (Az.: 2 Ni 8/20 (EP)) und EP 1 099

339 (Az.: 2 Ni 9/20 (EP)) erhoben. Im Jahre 2015 habe die Nichtigkeitsbeklagte

gegen die T… GmbH, N…, und die T1… Corporation, T3…, J…, Patentverletzungsklage

vor

dem

Landgericht

Düsseldorf

aus

den

Pa

tenten EP 0 963 109 und EP 1 099 339 erhoben. Der Verletzungsstreitwert sei mit

3.000.000,00 € angegeben gewesen. Auf das Patent EP 1 099 339 sei im dortigen

Verletzungsprozess ein Streitwert von ca. 1.500.000,00 € entfallen. Werde dieser

Verletzungsstreitwert um 25 % erhöht, ergebe sich ein Nichtigkeitsstreitwert in Höhe

von 1.875.000,00 €. Zum Zeitpunkt des Klageschriftsatzes im Verletzungsprozess

habe die Restlaufzeit des Patents EP 1 009 339 4 1/2 Jahre betragen, zum Zeitpunkt

der Erhebung der Nichtigkeitsklage 2/3 Jahre. Für die aus dem gleichen technischen

Gebiet, nämlich dem interaktiven Fernsehen stammenden beiden weiteren Patente,

die bis zu einem gewissen Maß mit dem EP 1 099 339 vergleichbar seien, seien

das Streitpatent mit einer Restlaufzeit von etwa 2 Monaten ab Erhebung der Nichtigkeitsklage am 29. November 2018 und das EP 1 269 752 mit einer Restlaufzeit

von 2 1/4 Jahren ab Erhebung der Nichtigkeitsklage am 29. November 2018 zu nennen. Auf der Grundlage des Verhältnisses dieser Restlaufzeiten zueinander und des

Mindeststreitwerts sei der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht

im Blick auf das Streitpatent mit 250.000,00 € grob geschätzt worden.

Die Nichtigkeitsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 13. September 2021 hinsichtlich

des Streitwerts erklärt, dass die Streitpatente in den Verfahren 2 Ni 7/20 (EP), 2 Ni

8/20 (EP) und 2 Ni 9/20 (EP) das gleiche technische Gebiet der interaktiven Fernsehsysteme und vergleichbare Gegenstände, nämlich interaktive Fernsehanwendungen bzw. elektronische Programmführer (EPG) betreffen würden. Alle drei

Streitpatente hätten bei Klageerhebung nur noch eine vergleichbar geringe verbleibende Restlaufzeit. Zu keinem der Patente sei ein Verletzungsverfahren zwischen

den Parteien anhängig. Es sei daher nicht ersichtlich, wodurch die sehr unterschiedlichen Streitwertangaben motiviert sein sollten. Vielmehr erscheine es folgerichtig,

für diese Verfahren vergleichbar moderate Streitwerte anzunehmen. Es werde daher angeregt, die Streitwerte für die Verfahren einheitlich auf 500.000,00 € festzusetzen.

II.

Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach §§ 51 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG

nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Nichtigkeitsklage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren,

7. Aufl. 2020, Rn. 567 mit umfangreichen Nachweisen in Fn. 15).

Die Klägerin hat eigenen Angaben zufolge den Streitwert lediglich grob geschätzt.

Nach den zutreffenden Angaben der Parteien geht es hier um das gleiche technische Gebiet der interaktiven Fernsehsysteme wie in den Nichtigkeitsverfahren 2 Ni

8/20 (EP) und 2 Ni 9/20 (EP), nämlich um interaktive Fernsehanwendungen bzw.

elektronische Programmführer (EPG), weshalb es nach Auffassung des Senats billigem Ermessen entspricht, den Streitwert vorliegend auf 500.000,00 € festzusetzen.

Hartlieb

Hoffmann

Dr. Himmelmann