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BPatG Beschluss vom 29.12.2021 – 2 Ni 7/20 (EP)
2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:291221B2Ni7.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 7/20 (EP) ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2021:291221B2Ni7.20EP.0
betreffend das europäische Patent 2 265 005
(DE 699 45 616)
(hier: Streitwertfestsetzung)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Hartlieb sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ.
Hoffmann und Dr. Himmelmann
beschlossen:
Der Streitwert für das vorliegende Verfahren wird nach Anhörung
der Parteien auf
500.000,00 €
festgesetzt (§ 2 Abs. 2 S. 4 PatKostG i. V. m. §§ 51 Abs. 1,
63 Abs. 2 GKG).
G r ü n d e
I.
Die Nichtigkeitsklägerin hat in ihrem Klageschriftsatz vom 29. November 2018 sinngemäß u. a. beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Sie hat in ihrem
Klageschriftsatz den Streitwert vorläufig auf 250.000,00 € geschätzt. Mit Schriftsatz
vom 9. September 2021 hat die Nichtigkeitsklägerin die Klage zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2021 hat sie vorgetragen, gegen sie sei kein Verletzungsrechtsstreit aus dem Streitpatent anhängig. Jeweils mit Klageschriftsatz
vom 29. November 2018 habe sie auch Nichtigkeitsklagen gegen die Nichtigkeitsbeklagte hinsichtlich der Patente EP 1 269 752 (Az.: 2 Ni 8/20 (EP)) und EP 1 099
339 (Az.: 2 Ni 9/20 (EP)) erhoben. Im Jahre 2015 habe die Nichtigkeitsbeklagte
gegen die T… GmbH, N…, und die T1… Corporation, T3…, J…, Patentverletzungsklage
vor
dem
Landgericht
Düsseldorf
aus
den
Pa
tenten EP 0 963 109 und EP 1 099 339 erhoben. Der Verletzungsstreitwert sei mit
3.000.000,00 € angegeben gewesen. Auf das Patent EP 1 099 339 sei im dortigen
Verletzungsprozess ein Streitwert von ca. 1.500.000,00 € entfallen. Werde dieser
Verletzungsstreitwert um 25 % erhöht, ergebe sich ein Nichtigkeitsstreitwert in Höhe
von 1.875.000,00 €. Zum Zeitpunkt des Klageschriftsatzes im Verletzungsprozess
habe die Restlaufzeit des Patents EP 1 009 339 4 1/2 Jahre betragen, zum Zeitpunkt
der Erhebung der Nichtigkeitsklage 2/3 Jahre. Für die aus dem gleichen technischen
Gebiet, nämlich dem interaktiven Fernsehen stammenden beiden weiteren Patente,
die bis zu einem gewissen Maß mit dem EP 1 099 339 vergleichbar seien, seien
das Streitpatent mit einer Restlaufzeit von etwa 2 Monaten ab Erhebung der Nichtigkeitsklage am 29. November 2018 und das EP 1 269 752 mit einer Restlaufzeit
von 2 1/4 Jahren ab Erhebung der Nichtigkeitsklage am 29. November 2018 zu nennen. Auf der Grundlage des Verhältnisses dieser Restlaufzeiten zueinander und des
Mindeststreitwerts sei der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht
im Blick auf das Streitpatent mit 250.000,00 € grob geschätzt worden.
Die Nichtigkeitsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 13. September 2021 hinsichtlich
des Streitwerts erklärt, dass die Streitpatente in den Verfahren 2 Ni 7/20 (EP), 2 Ni
8/20 (EP) und 2 Ni 9/20 (EP) das gleiche technische Gebiet der interaktiven Fernsehsysteme und vergleichbare Gegenstände, nämlich interaktive Fernsehanwendungen bzw. elektronische Programmführer (EPG) betreffen würden. Alle drei
Streitpatente hätten bei Klageerhebung nur noch eine vergleichbar geringe verbleibende Restlaufzeit. Zu keinem der Patente sei ein Verletzungsverfahren zwischen
den Parteien anhängig. Es sei daher nicht ersichtlich, wodurch die sehr unterschiedlichen Streitwertangaben motiviert sein sollten. Vielmehr erscheine es folgerichtig,
für diese Verfahren vergleichbar moderate Streitwerte anzunehmen. Es werde daher angeregt, die Streitwerte für die Verfahren einheitlich auf 500.000,00 € festzusetzen.
II.
nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Nichtigkeitsklage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren,
7. Aufl. 2020, Rn. 567 mit umfangreichen Nachweisen in Fn. 15).
Die Klägerin hat eigenen Angaben zufolge den Streitwert lediglich grob geschätzt.
Nach den zutreffenden Angaben der Parteien geht es hier um das gleiche technische Gebiet der interaktiven Fernsehsysteme wie in den Nichtigkeitsverfahren 2 Ni
8/20 (EP) und 2 Ni 9/20 (EP), nämlich um interaktive Fernsehanwendungen bzw.
elektronische Programmführer (EPG), weshalb es nach Auffassung des Senats billigem Ermessen entspricht, den Streitwert vorliegend auf 500.000,00 € festzusetzen.
Hartlieb
Hoffmann
Dr. Himmelmann