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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 31.01.2022 – 6 Ni 7/20 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:310122B6Ni7.20EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 106 766

(DE 50 2009 014 121)

hier: Urteilsberichtigung

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 31. Januar 2022

durch die Richterin Werner M. A., den Richter Dipl.-Ing. Veit, die Richterin Dipl.-Phys.

Univ. Zimmerer, den Richter Dipl.-Ing. Altvater und den Richter Dr. Söchtig

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 4. November 2021 wird auf Seite 40

dahingehend berichtigt, dass der letzte Absatz, beginnend mit der

Ziffer 17., gestrichen wird.

ECLI:DE:BPatG:2022:310122B6Ni7.20EP.0

G r ü n d e

I.

Der Senat hat mit Urteil vom 4. November 2021, das in vollständig abgefasster Form

den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 28. Dezember 2021 zugestellt worden

ist, das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag,

hat sich der Beklagtenvertreter auf das ihm am 28. Dezember 2021 zugestellte Urteil

vom 4. November 2021 bezogen und „um Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin

vom 23.11.2021“ gebeten. Sofern er es dem Urteil auf Seite 40, Punkt 17 entnehmen

könne, sei dieser Schriftsatz von der Klägerin eingereicht und ihm nie zugestellt worden.

Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 26. Januar 2022 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Urteil vom 4. November 2021 aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit

zu berichtigen und den letzten Absatz auf Seite 40 unter Ziffer 17 zu streichen, da auch

ausweislich der Akte offenkundig kein Schriftsatz vom 23. November 2021 zur Akte

gereicht worden sei. Es scheine sich um eine hier offensichtlich unzutreffende Übertragung aus einem anderen Dokument zu handeln.

Die Parteien hatten Gelegenheit, zu der beabsichtigten Urteilsberichtigung Stellung zu

nehmen.

II.

Das Urteil vom 4. November 2021 war entsprechend § 95 Abs. 1 PatG wegen einer

offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen.

Nach § 95 Abs. 1 PatG – der insoweit § 319 Abs. 1 ZPO entspricht – können offenbare

Unrichtigkeiten der Entscheidung jederzeit berichtigt werden. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusam-

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menhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar ist (Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020,

§ 95 Rn. 4 m. w. N.).

Der letzte Absatz auf Seite 40 des Urteils beginnend mit Ziffer 17 widerspricht dem

Akteninhalt. Ausweislich der Akte ist offenkundig kein Schriftsatz vom 23. November

2021 zur Akte gereicht worden. Ausführungen dazu, wie dieser Schriftsatz rechtlich zu

werten ist, sind daher offensichtlich fehl am Platz.

II.

Über die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da

eine solche auch nicht beantragt worden ist, § 95 Abs. 2 Satz1 PatG.

Die Entscheidung über die Berichtigung ist nicht anfechtbar, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Werner

Veit

Zimmerer

Altvater

Dr. Söchtig

ECLI:DE:BPatG:2022:310122B6Ni7.20EP.0