Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 31.01.2022 – 6 Ni 7/20 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:310122B6Ni7.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 7/20 (EP)
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 2 106 766
(DE 50 2009 014 121)
hier: Urteilsberichtigung
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 31. Januar 2022
durch die Richterin Werner M. A., den Richter Dipl.-Ing. Veit, die Richterin Dipl.-Phys.
Univ. Zimmerer, den Richter Dipl.-Ing. Altvater und den Richter Dr. Söchtig
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 4. November 2021 wird auf Seite 40
dahingehend berichtigt, dass der letzte Absatz, beginnend mit der
Ziffer 17., gestrichen wird.
ECLI:DE:BPatG:2022:310122B6Ni7.20EP.0
G r ü n d e
I.
Der Senat hat mit Urteil vom 4. November 2021, das in vollständig abgefasster Form
den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 28. Dezember 2021 zugestellt worden
ist, das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag,
hat sich der Beklagtenvertreter auf das ihm am 28. Dezember 2021 zugestellte Urteil
vom 4. November 2021 bezogen und „um Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin
vom 23.11.2021“ gebeten. Sofern er es dem Urteil auf Seite 40, Punkt 17 entnehmen
könne, sei dieser Schriftsatz von der Klägerin eingereicht und ihm nie zugestellt worden.
Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 26. Januar 2022 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Urteil vom 4. November 2021 aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit
zu berichtigen und den letzten Absatz auf Seite 40 unter Ziffer 17 zu streichen, da auch
ausweislich der Akte offenkundig kein Schriftsatz vom 23. November 2021 zur Akte
gereicht worden sei. Es scheine sich um eine hier offensichtlich unzutreffende Übertragung aus einem anderen Dokument zu handeln.
Die Parteien hatten Gelegenheit, zu der beabsichtigten Urteilsberichtigung Stellung zu
nehmen.
II.
Das Urteil vom 4. November 2021 war entsprechend § 95 Abs. 1 PatG wegen einer
offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen.
Nach § 95 Abs. 1 PatG – der insoweit § 319 Abs. 1 ZPO entspricht – können offenbare
Unrichtigkeiten der Entscheidung jederzeit berichtigt werden. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusam-
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menhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar ist (Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020,
§ 95 Rn. 4 m. w. N.).
Der letzte Absatz auf Seite 40 des Urteils beginnend mit Ziffer 17 widerspricht dem
Akteninhalt. Ausweislich der Akte ist offenkundig kein Schriftsatz vom 23. November
2021 zur Akte gereicht worden. Ausführungen dazu, wie dieser Schriftsatz rechtlich zu
werten ist, sind daher offensichtlich fehl am Platz.
II.
Über die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da
eine solche auch nicht beantragt worden ist, § 95 Abs. 2 Satz1 PatG.
Die Entscheidung über die Berichtigung ist nicht anfechtbar, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Werner
Veit
Zimmerer
Altvater
Dr. Söchtig
ECLI:DE:BPatG:2022:310122B6Ni7.20EP.0