Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 23.03.2022 – 1 Ni 21/19 (EP)
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230322B1Ni21.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 Ni 21/19 (EP) _______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
…
gegen
ECLI:DE:BPatG:2022:230322B1Ni21.19EP.0
betreffend das europäische Patent EP 1 427 597
(DE 502 07 577)
(hier: Antrag auf Urteilsberichtigung)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. März 2022
durch die Präsidentin Dr. Hock sowie die Richter Dr.- Ing. Baumgart, Heimen,
Dipl.- Ing. Körtge und Richterin Dipl.- Ing. Univ. Peters
beschlossen:
Der Tenor des am 22. September 2021 verkündeten Urteils wird klarstellend
dadurch berichtigt, dass zwischen den Worten „dass seine“ und den Worten
„Patentansprüche
folgende Fassung erhalten“ die Worte
„mit der
Nichtigkeitsklage angegriffenen“ ergänzt werden.
G r ü n d e
I.
Die Nichtigkeitsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 den Antrag
gestellt, den Tenor des am 22. September 2021 verkündeten Urteils wegen
offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 99 I i.V.m. § 319 I ZPO mit den Worten „mit der
Nichtigkeitsklage angegriffenen“ zu berichtigen. Aus den Urteilsgründen ergebe
sich, dass die Entscheidung nur die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen
Ansprüche 1 und 8 (soweit auf Anspruch 1 rückbezogen) sowie in gewissem
Umfang die Ansprüche 10 bis 12 (jeweils soweit auf Anspruch 8 rückbezogen)
betreffe, und nicht, wie der Tenor vermuten lasse, auch die übrigen, nicht
angegriffenen Patentansprüche.
Die Nichtigkeitsklägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat keine
Einwände erhoben.
II.
Der Senat ist davon ausgegangen, eine Entscheidung nur über die in dem
Nichtigkeitsverfahren streitgegenständlichen Patentansprüche zu treffen. Dass der
Urteilstenor diese sich auch aus dem Tatbestand und den schriftlichen
Urteilsgründen ergebende Begrenzung des Streitgegenstandes nicht ausdrücklich
enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen dar, das gemäß § 99 PatG
i.V.m. § 319 ZPO der Berichtigung zugänglich ist.
Dr. Hock
Dr. Baumgart
Heimen
Körtge
Peters
Sp