Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 23.03.2022 – 1 Ni 21/19 (EP)

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230322B1Ni21.19EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 Ni 21/19 (EP) _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

gegen

ECLI:DE:BPatG:2022:230322B1Ni21.19EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 427 597

(DE 502 07 577)

(hier: Antrag auf Urteilsberichtigung)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. März 2022

durch die Präsidentin Dr. Hock sowie die Richter Dr.- Ing. Baumgart, Heimen,

Dipl.- Ing. Körtge und Richterin Dipl.- Ing. Univ. Peters

beschlossen:

Der Tenor des am 22. September 2021 verkündeten Urteils wird klarstellend

dadurch berichtigt, dass zwischen den Worten „dass seine“ und den Worten

„Patentansprüche

folgende Fassung erhalten“ die Worte

„mit der

Nichtigkeitsklage angegriffenen“ ergänzt werden.

G r ü n d e

I.

Die Nichtigkeitsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 den Antrag

gestellt, den Tenor des am 22. September 2021 verkündeten Urteils wegen

offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 99 I i.V.m. § 319 I ZPO mit den Worten „mit der

Nichtigkeitsklage angegriffenen“ zu berichtigen. Aus den Urteilsgründen ergebe

sich, dass die Entscheidung nur die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen

Ansprüche 1 und 8 (soweit auf Anspruch 1 rückbezogen) sowie in gewissem

Umfang die Ansprüche 10 bis 12 (jeweils soweit auf Anspruch 8 rückbezogen)

betreffe, und nicht, wie der Tenor vermuten lasse, auch die übrigen, nicht

angegriffenen Patentansprüche.

Die Nichtigkeitsklägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat keine

Einwände erhoben.

II.

Der Senat ist davon ausgegangen, eine Entscheidung nur über die in dem

Nichtigkeitsverfahren streitgegenständlichen Patentansprüche zu treffen. Dass der

Urteilstenor diese sich auch aus dem Tatbestand und den schriftlichen

Urteilsgründen ergebende Begrenzung des Streitgegenstandes nicht ausdrücklich

enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen dar, das gemäß § 99 PatG

i.V.m. § 319 ZPO der Berichtigung zugänglich ist.

Dr. Hock

Dr. Baumgart

Heimen

Körtge

Peters

Sp