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BPatG Beschluss vom 07.02.2023 – 12 W (pat) 86/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:070223B12Wpat86.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 86/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Februar 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 014 822.5

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Rothe sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Richter und Dipl.-

Ing. Dr. Herbst

ECLI:DE:BPatG:2023:070223B12Wpat86.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F16F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 31. 7. 2019 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

gemäß Hilfsantrag 2

-

-

Patentanspruch 1,

Beschreibung Seiten 1 und 2,

jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

-

Figur 1 gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Erfindung ist am 4. Dezember 2016 unter Inanspruchnahme einer russischen

Priorität vom 3. Dezember 2016 mit dem Aktenzeichen 2016147408 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2016 014 822.5 angemeldet worden.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften entgegengehalten worden:

D1 US 9 115 782 B2

D2 US 2 659 243 A

D3 WO 2011/ 068 436 A1

D4 EP 1 878 871 A1

D5 DE 10 2012 000 295 A1.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2019 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen, da das Verfahren des Patentanspruchs in den Anmeldeunterlagen nicht so

deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann es ausführen könne. So

fände der Fachmann keine Lösung dafür, wie die Aufgabe, „innerhalb des balansierten Objektes der Rotationskörper mit der Chance der Rotation bezüglich drei

gegenseitig senkrechter Achsen aufzustellen“, praktisch ausgeführt werden könne.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 6. September 2019,

eingegangen am selben Tag per Fax, Beschwerde eingelegt und diese begründet;

dabei sind auch neue, sprachlich und grammatikalisch überarbeitete Unterlagen

eingereicht worden. Hinsichtlich der beanstandeten unzureichenden Offenbarung

führt er aus, dass dem Fachmann auf Grund seines Fachwissens verschiedene

Vorgehensweisen bekannt seien, mit denen ein Körper rotierbar bezüglich dreier

gegenseitig senkrechter Achsen aufgehängt bzw. befestigt werden könne,

beispielsweise mit einer sog. kardanischen Aufhängung oder im Falle einer

sphärischen Form durch gleitende Aufnahme in einem entsprechend geformten

Hohlraum. Da Lagerungen auch immer reibungsbehaftet seien, werde hierdurch

zum einen nach einer Anlaufzeit der rotierbar gelagerte Rotationskörper in Rotation

versetzt und zum anderen könne der rotierende Rotationskörper auf Grund der

Reibung auch äußeren Störungen entgegenwirken („actio = reactio“). Durch den

Begriff „Balancierung“, der den Begriff „Gewichtsausgleich“ ersetzt, werde die

Stabilisierung der Drehbewegung zum Ausdruck gebracht. Damit sei das Verfahren

ausführbar.

Ein solches Verfahren sei auch gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der

Technik neu und werde durch diesen nicht nahegelegt. Dies gelte auch gegenüber

der D4, da es dieser an einer Befestigung des Rotationskörpers innerhalb des zu

balancierenden Objekts fehle und das dort verwendete pastenförmige Medium nicht

anmeldungsgemäß sei. Des Weiteren sei bei der D4 die Form des Hohlraums/Rotationskörpers nicht relevant; im Gegensatz hierzu werde im Hilfsantrag 1

ausdrücklich die sphärische Form bevorzugt, wobei der Rotationskörper ein

abgeschlossenes Volumen im Sinne einer Kugel darstelle. Bei dem Verfahren in der

Fassung nach Hilfsantrag 2 weise das Quecksilber eine hohe Dichte auf und

bewirke dadurch eine größere balancierende Wirkung.

Der Beschwerdeführer und Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung neue

Unterlagen eingereicht und den Antrag gestellt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16F des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 31. Juli 2019 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 – 3,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 und 2,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentanspruch 1,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung zu Hauptantrag Seiten 1 und 2,

zu Hilfsantrag 1 Seiten 1 und 2,

zu Hilfsantrag 2 Seiten 1 und 2,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Figur 1, eingegangen am 4. Dezember 2016.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet folgendermaßen:

„1. Verfahren zum präzisen Balancieren eines sich drehenden zu balancierenden Objektes (1),

dadurch gekennzeichnet, dass innerhalb des zu balancierenden Objektes (1)

ein Rotationskörper (2) rotierbar bezüglich dreier gegenseitig senkrechter

Achsen befestigt wird, so dass eine gültige Rotationsachse (3) des sich drehenden zu balancierenden Objektes (1) durch den Rotationskörper (2) verläuft.“

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber

dem Hauptantrag unterstrichen):

„1. Verfahren zum präzisen Balancieren eines sich drehenden zu balancierenden Objektes (1),

dadurch gekennzeichnet, dass innerhalb des zu balancierenden Objektes (1)

ein Rotationskörper (2), welcher eine sphärische Form aufweist, rotierbar

bezüglich dreier gegenseitig senkrechter Achsen befestigt wird, so dass eine

gültige Rotationsachse (3) des sich drehenden zu balancierenden Objektes (1) durch den Rotationskörper (2) verläuft.“

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber

Hauptantrag unterstrichen):

„1. Verfahren zum präzisen Balancieren eines sich drehenden zu balancierenden Objektes (1),

dadurch gekennzeichnet, dass innerhalb des zu balancierenden Objektes (1)

ein Rotationskörper (2), welcher eine sphärische Form und als Material

Quecksilber aufweist,

rotierbar bezüglich dreier gegenseitig senkrechter

Achsen befestigt wird, so dass eine gültige Rotationsachse (3) des sich drehenden zu balancierenden Objektes (1) durch den Rotationskörper (2) verläuft.“

Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag und des

Unteranspruchs 2 nach Hilfsantrag 1 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die

Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.

Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im Umfang des

Hilfsantrags 2 führt.

1. Der Patentgegenstand

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft entsprechend dem Titel ein Verfahren zum

präzisen Balancieren und gehört

laut Abs. [0001] der geltenden Beschreibungsunterlagen zu den Elementen der Konstruktion balancierender Maschinen

und Vorrichtungen.

Aus dem in den nachfolgenden Absätzen [0002] und [0003] genannten Stand der

Technik seien selbstbalancierende Vorrichtungen bekannt, bei denen Kugeln konzentrisch um die Drehachse angeordnet seien.

Aus der DE 10 2012 000 295 A1 (D5) sei ein Verfahren zum Gewichtsausgleich

eines Rotationskörpers mit Hilfe eines universellen selbstzentrierten Systems bekannt. Dabei werde ein auf eine äußere Bettung angewandtes Triebmoment durch

ein Tau, eine Kette oder einen Riemen auf eine mediale Bettung übergeben. Bei

Wirkung äußerer Belastungen verschiebe sich der Massenmittelpunkt. Zwangsläufig werde der Massenmittelpunkt mittels der Rotation der medialen Bettung in den

Drehpunkt zurückgeführt. Dieses Verfahren sei wegen der verhältnismäßig großen

Abweichung des Gewichtsausgleichs mangelhaft (vgl. Abs. [0004]).

Die in Absatz [0005] angeführte EP 1 878 871 A1 offenbare eine Rotorwelle, bei der

Hohlräume mit einem breiartigen Medium befüllt und der Rotorwelle derart

zugeordnet seien, dass Unwuchten der Rotorwelle in ihrem Drehbetrieb reduziert

seien.

Im letzten Satz des Absatzes [0005] wird als Ziel der Erfindung angegeben, die

Qualität des Gewichtsausgleichs zu erhöhen.

Diese Aufgabe soll durch das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag

gelöst werden, dessen Merkmale sich folgendermaßen gliedern lassen (s.a.

Abs. [0006], letzter Satz der zugehörigen Beschreibung):

M1

Verfahren zum Gewichtsausgleich eines sich drehenden zu balancierenden Objektes (1), dadurch gekennzeichnet,

M2

dass innerhalb des zu balancierenden Objektes (1) ein Rotationskörper

(2)

M2.3

rotierbar bezüglich dreier gegenseitig senkrechter Achsen befestigt

wird,

M3

so dass eine gültige Rotationsachse des sich drehenden zu balancierenden Objektes (1) durch den Rotationskörper (2) verläuft.

In Hilfsantrag 1 ist nach dem Merkmal M2 noch das zusätzliche Merkmal

M2.1

, welcher eine sphärische Form aufweist,

hinzugefügt worden, das gemäß Hilfsantrag 2 noch um das weitere Merkmal

M2.2

und als Material Quecksilber aufweist,

ergänzt worden ist.

2. Fachmann

Der Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur einer Universität oder

Hochschule mit Promotionsrecht der Fachrichtung Maschinenbau oder mit einem

gleichwertigen Abschluss, der über vertiefte theoretische Kenntnisse der Rotordynamik sowie über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von Vorrichtungen zum Ausgleich von Unwuchten bei Maschinen verfügt.

3. Auslegung

Den Merkmalen des Anspruchs 1 wird der Fachmann nachfolgendes Verständnis

zugrunde legen, wobei auf Grund der abstrakten Beschreibung und der unüblichen

Begriffe ein breite Auslegung geboten ist:

Nach Merkmal M1 wird ein Verfahren zum Balancieren eines sich drehenden Objektes, das zu balancieren ist, beansprucht. Es muss somit geeignet sein, um bei

einem sich drehenden Objekt eine Balance im Sinne eines Ausgleichs von Unwuchten herbeizuführen und damit die Drehbewegung zu stabilisieren. Die Unwucht

des drehenden Objekts ergibt sich für den Fachmann aus dem Gesamtzusammenhang der Anmeldung in der Weise, dass das Objekt um eine „gültige“

Achse rotiert, die nicht mit der „idealen“ Achse übereinstimmt (siehe Figur 1 i.V.m.

Abs. [0008] der zug. Beschreibung bzw. Abs. [0007] OS). Dabei wird der Fachmann

unter der „gültigen“ Achse die Drehachse verstehen, um die das Objekt in der

Realität eine Drehbewegung durchführt und welche konstruktiv vorgegeben ist;

dagegen ist die „ideale“ Rotationsachse die Achse durch den Massenschwerpunkt,

wobei bei einer Drehung des Objekts um diese („ideale“) Achse alle Massen

ausgeglichen wären und das drehende Objekt (aus-)balanciert wäre.

Innerhalb des zu balancierenden Objekts wird gemäß Merkmal M2 und M2.3 ein

Rotationskörper „befestigt“ im Sinne von „in seiner Position festgelegt“. Hierbei

handelt es sich nämlich um keine starre Befestigung, da in Merkmal M2.3 gefordert

ist, dass der Rotationskörper bezüglich dreier gegenseitig senkrechter Achsen

rotierbar ist. Somit wird eine Festlegung beansprucht, bei der der Rotationskörper

zwar in seiner Position festgelegt ist, die jedoch eine Rotation um sämtliche Achsen

des Rotationskörpers ermöglicht, d.h. der Rotationskörper kann sich um alle

Raumachsen drehen. „Rotierbar“ bedeutet hierbei, dass lediglich die Möglichkeit

einer Rotation gegeben sein muss, nicht aber, dass eine Rotation zwingend um jede

Raumachse stattfinden muss oder diese momentenfrei, d.h. ohne jegliche Reibung,

erfolgen muss; eine Rotationsbewegung um jede Raumachse darf jedenfalls nicht

blockiert sein.

Unter einem „Rotationskörper“ wird der Fachmann einen Körper verstehen, der die

funktionswesentliche Drehung bzw. Rotation ausführt (s.a. „rotierbare“ Anordnung

sowie Pfeile für die Drehbewegung des Rotationskörpers 2 in der Figur 1); für eine

engere Auslegung, nach der es sich bei dem Rotationskörper bei geometrischer

Betrachtung um einen Körper handeln könnte, dessen Oberfläche durch die Rotation einer erzeugenden Kurve um eine Rotationsachse gebildet wird, finden sich in

der Anmeldung keine Hinweise. Eine Beschränkung in dieser Richtung ergibt sich

erst durch die sphärische Ausgestaltung nach Anspruch 2 des Hauptantrags bzw.

in den Hilfsanträgen. Auf Grund des Ausführungsbeispiels, bei dem gemäß Absatz [0008] der geltenden Beschreibungen „das Material des Rotationskörpers 2

Quecksilber ist“ (s.a. Abs. [0007] OS), umfasst der Rotationskörper auch Flüssigkeiten, da Quecksilber bei normalen Umgebungsbedingungen in flüssiger Form

vorliegt. Hierbei ist für den Fachmann selbstverständlich, dass er dann diese Flüssigkeit, die den Rotationskörper darstellt, innerhalb einer formgebenden Umfassung

bzw. eines Behältnisses anordnen muss, um die Flüssigkeit, konkret das

Quecksilber, an der gewünschten Stelle innerhalb des Objekts festlegen bzw. „befestigen“ zu können.

Bezüglich der Anordnung des Rotationskörpers wird zusätzlich noch in Merkmal

M3 beansprucht, dass die „gültige“ Rotationsachse (3) des sich drehenden zu balancierenden Objekts (1), d.h. die Drehachse, um die das Objekt eine Drehung

durchführt, durch den Rotationskörper (2) verläuft - siehe auch Figur 1 und die

Ausführungen zu Merkmal M1. Daraus ergibt sich für den Rotationskörper eine

Anordnung im Bereich der gültigen Drehachse, d.h. im Bereich des Drehzentrums.

Gemäß Merkmal M2.1 des Hilfsantrags 1 und M2.2 des Hilfsantrags 2 weist der

Rotationskörper als Material Quecksilber und eine sphärische, d.h. kugelförmige,

Form auf (siehe das Ausführungsbeispiel

in Figur 1 i.V.m. Abs. [0008] bzw.

Abs. [0007] OS). Wie bereits oben zum Rotationskörper ausgeführt worden ist,

erfordert diese Merkmalskombination, dass der Rotationskörper eine feste formgebende Hülle oder Einfassung aufweisen muss, damit das funktionswesentliche

Quecksilber die anspruchsgemäß geforderte Form aufweist.

4. Die geltenden Unterlagen nach Haupt- und Hilfsanträgen weisen keine

unzulässige Erweiterung auf.

Die Überprüfung der Zulässigkeit des geltenden Anspruchs bzw. der ursprünglichen

Offenbarung erfordert wie bei der Auslegung aufgrund der nicht dem üblichen

Standard entsprechenden grammatikalischen und sprachlichen Ausarbeitung sowie

der unüblichen Fachausdrücke eine nicht am Wortlaut haftende Betrachtungsweise,

sondern ausgehend vom Fachwissen des Fachmanns die Berücksichtigung des

Gesamtkontextes der Anmeldung (s.a. BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube,

insb. Ls 1 u Ls.2). Hinsichtlich des Sinngehalts der Anspruchsmerkmale wird die

obige Auslegung zugrunde gelegt.

Das im ursprünglichen Anspruch 1 beanspruchte „Verfahren des präzisen Gewichtsausgleichs“ wurde in Merkmal M1 in der Weise konkretisiert und richtiggestellt, dass es sich um ein „Verfahren zum präzisen Gewichtsausgleich Balancieren

eines sich drehenden zu balancierenden Objekts“ handelt. Dabei ist mit der

grammatikalischen Abänderung des ursprünglich verwendeten „balansierten“ Zustands, in dem das drehende Objekt bereits „balanciert“ im Sinne von „ausgeglichen“ wäre, zu einem „zu balancierenden“ Objekt richtiggestellt worden; ein Balancieren eines bereits balancierten Objekts wäre offensichtlich sinnfrei, wobei der

Fachmann zweifellos erkennt, dass durch das Verfahren ausgehend von einem

unbalancierten Ausgangszustand eine Balance im Sinne eines Massenausgleichs

hergestellt werden soll (siehe Auslegung). Da bei der vorliegenden Anmeldung im

Gegensatz zum angeführten Stand der Technik kein unmittelbarer Gewichtsausgleich mit einer körperlichen Verschiebung von Massekörpern stattfindet, sondern

vielmehr ein Ausgleichen bzw. Balancieren der aus der Massenunwucht resultierenden (äußeren) Kräfte durch entsprechende Gegenkräfte bzw. -momente des in

seiner Position festgelegten Rotationskörpers erfolgt, ist diesbezüglich eine weitere

Klarstellung durch Ersatz des Begriffs „Gewichtsausgleichs“ durch den Begriff

„Balancieren“ erfolgt. Und auch ausgehend von einem zu balancierenden Objekt,

das also balanciert werden soll, ergibt sich logischerweise eine Offenbarung dahingehend, dass die Anmeldung ein Verfahren zur Balancierung eines solchen

Objekts betrifft.

In den Merkmalen M2 und M2.3 wurde das ursprüngliche Anspruchsmerkmal,

„dass innerhalb des balansierten Objekts ein Rotationskörper mit der Chance der

Rotation bezüglich drei gegenseitig senkrechter Achsen aufzustellen“ an den unterstrichenen Stellen in der Weise klargestellt, dass innerhalb des zu balancierenden Objekts (s.o. unter M1) der Rotationskörper rotierbar bezüglich dreier gegenseitig senkrechter Achsen befestigt ist. Der Begriff „befestigt“ geht im anspruchsgemäßen Kontext aus dem letzten Satz in Absatz [0005] der Offenlegungsschrift

hervor. Des Weiteren wurde die Formulierung „mit der Chance der Rotation“, d.h.

die Möglichkeit, eine Rotation auszuführen, durch das Adverb „rotierbar“ ersetzt,

was der Fachmann als gleichbedeutend ansieht.

Das Merkmal M3, demnach die gültige Rotationsachse des sich drehenden zu

balancierenden Objekts durch den Rotationskörper verläuft, kann der Fachmann in

offensichtlicher Weise der Figur 1 in Verbindung mit dem zugehörigen Beschreibungsabsatz [0007] der Offenlegungsschrift entnehmen.

Die Offenbarung der Merkmale M2.1 und M2.2 der Hilfsanträge ergibt sich aus

dem Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 1 in Verbindung mit dem zugehörigen

Beschreibungsabsatz [0007] der Offenlegungsschrift („Rotationskörper 2 sphärischer Formen“ bzw. „das Material des Rotationskörpers – das Quecksilber“)

In den geltenden Beschreibungen ist neben den eingangs erwähnten sprachlichen

und grammatikalischen Anpassungen der entgegengehaltene Stand der Technik

aufgenommen sowie der Titel der Beschreibung und der letzte Satz im jeweiligen

Absatz [0006] an den zugehörigen Anspruchswortlaut angepasst worden. Darüber

hinaus ist dieser letzte Satz dieses Absatzes, der die erfindungsgemäße Lösung

angibt, aus dem Kontext des in diesem Absatz sowie in dem nachfolgenden Absatz

[0007] angeführten Effekt nach Dschanibekow herausgelöst und zwischen die

Absätze [0007] und [0008] verschoben worden (Absatzangaben beziehen sich auf

die in der Verhandlung eingereichte Fassungen der jeweiligen Beschreibung).

Hierdurch soll eine falsche Bezugnahme der anspruchsgemäßen Lösung auf den

Dschanibekow-Effekt vermieden werden, da dieser bei der anspruchsgemäßen

Lösung unter Zugrundelegung der etablierten physikalischen Grundlagen nicht

auftritt.

Die jeweiligen Unterlagen nach Haupt- und Hilfsanträgen sind damit zulässig.

5. Der beanspruchte Gegenstand ist so ausreichend offenbart, dass ein Fachmann unter Einsatz seines Fachwissens die Erfindung ausführen kann.

Ausgehend von der Auslegung der einzelnen Merkmale stellt sich dem Fachmann

bei der Ausführung des Verfahrens die Frage, wie der Rotationskörper innerhalb

des drehenden Objektes so „befestigt“ werden kann, so dass er in alle drei Rotationsrichtungen rotierbar ist. Darüber hinaus findet sich in der Anmeldung auch kein

Hinweis dahingehend, wie der Rotationskörper mit dem drehenden Objekt in

Wechselwirkung treten kann, um die Funktion der Balancierung erfüllen zu können.

Hierzu muss der Rotationskörper nämlich zum einen (zunächst) vom drehenden

Objekt in Rotation versetzt werden, d.h. ein Antriebsmoment vom drehenden Objekt

zum Rotationskörper übertragen werden, und zum anderen bei auftretenden

äußeren Störungen diesen entgegenwirken, d.h. vom (trägen) Rotationskörper

muss ein Widerstandsmoment auf das Objekt wirken können.

Auch wenn die praktische Lösung hierfür nicht in der Anmeldung angegeben ist, so

kann der Fachmann mit zumutbarem Aufwand mit Hilfe seines Fachwissens eine

Möglichkeit der Umsetzung finden, zumal ihm bereits die erforderliche Funktionalität

(Rotierbarkeit um alle Achsen, Drehmomentübertragung), welche die benötigte

Ausgestaltung aufweisen muss, vorgegeben ist. Dabei sind dem maßgeblichen

Fachmann aus seinem Fachgebiet kardanische Aufhängungen, bspw. bei

Kreiselgeräten, bekannt, die eine rotatorische Beweglichkeit gemäß Merkmal M2.3

ermöglichen. Bezüglich der erforderlichen Übertragung der o. g. Drehmomente ist

es für den Fachmann selbstverständlich, dass trotz der Rotationsmöglichkeit in alle

Richtungen eine Koppelung zwischen dem Rotationskörper und dem sich drehenden Objekt vorhanden sein muss, um die gewünschte Funktion der Balancierung realisieren zu können. Eine solche Koppelung erfolgt bereits – wie der Anmelder zutreffend ausgeführt hat – durch die grundsätzlich immer vorhandenen

Reibungskräfte, die durch den Anspruch nicht ausgeschlossen sind (siehe Auslegung zu Merkmal M2.3). Sollten diese für die vorgesehene Funktionalität nicht

ausreichen, so liegt es im Rahmen seiner handwerklichen Tätigkeit, bspw. bei den

Gelenken der kardanischen Aufhängung die Reibungskräfte entsprechend anzupassen bzw. im konkreten Fall bewusst zu vergrößern. Damit ist zumindest eine

Möglichkeit aufgezeigt, wie der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens die Erfindung im beanspruchten Umfang ausführen kann.

6. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu gegenüber der

D4.

Die D4 betrifft ein Verfahren zum Balancieren eines sich drehenden zu balancierenden Objektes, hier die Rotorwelle einer Strömungsmaschine, bei der Unwuchten in ihrem Drehbetrieb reduziert sind (siehe Zusammenfassung auf S. 1).

Hierzu wird außerdem in Abs. [0024] angeführt, dass deren Lösung „zur Reduzierung der Biegeschwingungen insbesondere im Drehbetrieb der Rotorwelle äußerst

einfach „sei“ hierdurch eine Reduktion der Rotorauslenkungen erreicht werde und

unter anderem die Rotorwelle eine geringere Sensibilität gegen Wuchtveränderungen aufweise. Damit wird ein Verfahren im Sinne des Merkmals M1 offenbart

(s.a. Anspruch 1).

Des Weiteren sind in den Figuren 6 und 7 im Querschnitt zylinderförmige Hohlräume 22, 23 oder 24 ausgebildet, die mit einem flüssigen Medium 21 befüllt sind

(siehe Abs. [0044] i.V.m. Abs. [0021] sowie Anspruch 1). Der mit einem solchen

Medium befüllte Hohlraum bildet hierbei einen zylinderförmigen Rotationskörper

aus (siehe diesbezügliche Auslegung sowie Unteranspruch 3 gemäß Hauptantrag),

wobei das Medium auf Grund seiner viskosen Eigenschaften grundsätzlich in alle

Richtungen rotieren kann und bestimmungsgemäß auch einen Gewichtsausgleich

bzw. ein Auswuchten bewirkt (siehe Abs. [0022]; Merkmale M1, M2 und M2.3). Da

in den Figuren 6 und 7 die Rotationskörper 22, 23 oder 24 rotationssymmetrisch um

die „gültige“ Drehachse des zu balancierenden Objekts / der Rotorwelle 1

angeordnet sind und die Drehachse damit eindeutig durch den jeweiligen

Rotationskörper verläuft, ist auch das Merkmal M3 entnehmbar.

Damit wird das Verfahren nach Anspruch 1 neuheitsschädlich durch die D4 vorweggenommen, weshalb der Anspruch 1 nach Hauptantrag mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar ist.

Der Argumentation des Anmelders, dass es der D4 an einer Befestigung des Rotationskörpers mangele, kann nicht gefolgt werden, wozu auf die diesbezügliche

Auslegung der Merkmale M2 und M2.3, insbesondere von „Rotationskörper“ und

„befestigen“, verwiesen wird. Und auch der Hinweis auf die pastenartige Konsistenz

des Mediums der D4 vermag nicht zu überzeugen bzw. einen Unterschied zu

begründen. So handelt es sich bei der „breiigen Konsistenz“ ausdrücklich um eine

bevorzugte Ausgestaltung des Mediums (s. Abs. [0017] bzw. Ansprüche 11 ff.),

wogegen in Anspruch 1 der D4 lediglich ein einfüllbares Medium gefordert ist.

Darüber hinaus wird in der streitigen Anmeldung nichts dahingehend offenbart, dass

es bei der Ausführung mit einem aus einem flüssigen Material bestehenden

Rotationskörper auf die Viskosität, insb. auf die Viskosität des Quecksilbers nach

Anspruch 3 des Hauptantrags, ankäme.

7. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ausgehend von D4

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie zuvor dargelegt nimmt das Verfahren nach der D4 alle Merkmale des Anspruchs 1 mit Ausnahme des im Hilfsantrag 1 neu hinzugefügten Merkmals, dass

der Rotationskörper eine sphärische, d.h. kugelförmige, Form aufweise (Merkmal M2.2), vorweg. Dabei mag es sich zwar um eine vorteilhafte Ausgestaltung

handeln, jedoch wird auch in dieser Hinsicht in der vorliegenden Anmeldung über

die besonderen Wirkungen einer derartigen Formgebung nichts offenbart. Im Gegensatz hierzu führt die D4 in Absatz [0044] an, dass es sich bei den in den Figuren 6 und 7 dargestellten Hohlräumen 22, 23 und 24 lediglich um „in ihrer geometrischen Ausgestaltung beispielhaft dargestellte Hohlräume“ handelt. Hierdurch

erhält der Fachmann den Hinweis, dass er für die Ausgestaltung der Hohlräume

auch andere Geometrien vorsehen kann, wobei er der Figur 4 konkret auch einen

Hohlraum 16 mit einem kreisförmigen Querschnitt wie dem einer Kugel entneh

men kann. Die Auswahl der Geometrie liegt somit im Ermessen des Fachmanns,

die dieser im Rahmen seines fachmännischen Handelns je nach Zweckmäßigkeit

durchführt und deshalb keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist damit ebenfalls nicht gewährbar.

8. Das Verfahren nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag 2 ist nicht nahegelegt.

Das Verfahren gemäß dem (einzigen) Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist durch die

Hinzunahme des Merkmals M2.2, dass der Rotationskörper als Material Quecksilber aufweist, noch weiter beschränkt worden. In dieser Kombination wird das Verfahren auch nicht durch die D4 nahegelegt, sondern diese führt sogar von einer

derartigen Ausgestaltung weg. Denn - wie zuvor bereits ausgeführt - schlägt die D4

vor, ein Medium breiiger Konsistenz zu verwenden, wobei das Medium ein Gemisch

aus einem Feststoff und einer Flüssigkeit ist (siehe Abs. 17, Ansprüche 11 ff.);

zudem wird in Absatz [0022] noch hervorgehoben, dass mit diesem Gemisch sogar

überraschenderweise eine Wuchtwirkung erzielt werden kann, und in Abs. [0024]

zusätzlich noch auf diese äußerst einfache und sehr kostengünstige Lösung

hingewiesen. Auf Grund der vorgenannten Vorteile hat der Fachmann keine

Veranlassung sich nach Alternativen zu einem derartigen, als vorteilhaft hervorgehobenen Medium umzuschauen, insbesondere nicht nach einem homogenen

Material wie Quecksilber.

Des Weiteren geht diese Kombination über eine einfache Merkmalsaggregation

hinaus, da nunmehr ein bewusst sehr schwer ausgebildeter Rotationskörper

(Merkmal M2.2) in unmittelbarer Nähe des Drehzentrums angeordnet wird (Merkmal M3). Dieser stellt einerseits wegen der großen Dichte des Quecksilbers eine

große, stabilisierende Trägheitsmasse dar, die jedoch im Falle einer Unwucht durch

die zentrale Anordnung keine so großen Unwuchtkräfte erzeugt.

Und auch der weitere Stand der Technik führt nicht in naheliegender Weise zu

einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. So

unterscheiden sich die Gegenstände der weiteren Druckschriften D1 bis D3 zumindest durch das Merkmal M3, da bei deren Vorrichtungen die (verlagerbaren)

Rotationskörper am Außenumfang des zu balancierenden Objekts angeordnet sind,

um eine bessere Auswuchtwirkung zu bewerkstelligen. Der D5 mangelt es

zumindest an der sphärischen Ausgestaltung des Rotationskörpers 2, 6 sowie der

Verwendung von Quecksilber als Material. Diese Merkmale sind jeweils bei der

vorliegenden Bauweise der Vorrichtung der D5 erkennbar nicht nahegelegt (siehe

Figur 3: länglicher Zentralkörper 6 sowie kein zur Aufnahme von Quecksilber geeigneter Hohlraum; fehlende Merkmale M2.1 und M2.2).

Damit ist das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 patentfähig und dessen

Anspruch 1 gewährbar.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Rothe

Kruppa

Richter

Dr. Herbst