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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 08.01.2024 – 8 Ni 36/23

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:080124B8Ni36.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 Ni 36/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:080124B8Ni36.23.0

betreffend das deutsche Patent DE 10 2013 225 956

(hier: Urteilsberichtigung)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. Januar 2024

durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ.

Dr.-Ing. Geier, Dr. Meiser, Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

beschlossen:

Das Urteil vom 12. Oktober 2023 wird im Tatbestand dahingehend

berichtigt,

(Änderungen sind durch Fettdruck kenntlich gemacht)

dass auf Seite 6 zu Hilfsantrag 1a, Merkmal a richtig lautet

a. das

Verhältnis

aus

der

Deflektion

und

dem

Teilkreisdurchmesser des Innenrings (13) im Bereich von 0,02

bis 0,025 liegt und/oder

und dass auf Seite 8 zu Dokument D7 die Bezeichnung dieses

Dokuments richtigerweise lautet:

D7 Prospekt: Harmonic Drive AG: Differenzialanwendungen,

Druckdatum: 01/2007.

Gründe§

Das Urteil war wie geschehen auf Anregung der Klägerin gemäß ihrem Schriftsatz

vom 7. Dezember 2023 nach § 95 Abs. 1 PatG von Amts wegen zu berichtigen, da

zwei offensichtliche Schreibfehler vorliegen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der

Gerichtsakte selbst, nämlich der mit Schriftsatz vom 27. September 2023 von der

Beklagten eingereichten Fassung des Hilfsantrags 1a sowie dem von der Klägerin

eingereichten Dokument D7.

Grote-Bittner

Geier

Meiser

Körtge

Sexlinger