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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 22.04.2024 – 7 Ni 1/23 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220424B7Ni1.23EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

7 Ni 1/23 (EP) _______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:220424B7Ni1.23EP.0

betreffend das europäische Patent 1 617 968

(DE 50 2004 015 467)

(hier: Urteilsberichtigung)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. April 2024

durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, den Richter Heimen sowie die Richter

Dr.-Ing. Dorfschmidt, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Chem. Dr. Deibele

beschlossen:

1. Das Rubrum des Urteils des Senats vom 31. August 2023 wird

dahingehend berichtigt, dass

die Bezeichnung der Beklagten zu 3) in

„H. … KG, gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, diese

vertreten durch ihre Geschäftsführer“, geändert wird.

2. Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 31. August 2023 wird auf Seite

7, im ersten Satz des ersten Absatzes geändert wie folgt: An die Stelle des

Satzteils

„Die Beklagte zu 2), die H. … KGaA ist geändert worden in H. … Inc. …“

tritt der Satzteil:

„Die Beklagte zu 2) hat ihren Anteil am Streitpatent zwischenzeitlich auf die

H. … Inc., … übertragen;“.

3.

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten/Antragsteller auf Berichtigung

des Tatbestands zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Senat hat mit Urteil vom 31. August 2023, das in vollständiger Form den

Prozessbevollmächtigten

der Klägerin

am

18. Januar 2024

und

den

Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19. Januar 2024 zugestellt worden ist,

das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2024 haben die Beklagten/Antragsteller beantragt,

das Rubrum des Urteils vom 31. August 2023 dahingehend zu berichtigen, dass die

Bezeichnung der Beklagten zu 3) von „H. … KG“ geändert wird in „H. P. … KG“.

Weiterhin beantragen die Antragsteller, den Tatbestand des Senatsurteils auf Seite

7, Absatz 1, dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte zu 2) ihren Anteil am

Streitpatent zwischenzeitlich auf H. … Inc., … übertragen habe.

Die bisherige Formulierung, die Beklagte zu 2) sei geändert worden, sei

missverständlich. Ferner beantragen die Antragsteller, im Senatsurteil

in den

Entscheidungsgründen auf Seite 16, letzter Absatz, die Passage „Kenntnisse zu

den resultierenden Betriebstemperaturen der sich bildenden Lötverbindungen

erwartet werden“ ersatzlos zu streichen. Während die Bestimmung des

maßgeblichen Fachmanns Rechtsfrage sei, sei das allgemeine Fachwissen

Tatsachenfrage. Allgemeines Fachwissen zu den

für die verschiedenen

Lötverbindungen resultierenden Betriebstemperaturen sei durch die Parteien

jedoch nicht vorgetragen, geschweige denn substantiiert und auch im Übrigen nicht

festgestellt worden.

Der Senat hat der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2024

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz

vom 27. Februar 2024 mitgeteilt, dass gegen die Berichtigung des Rubrums sowie

gegen die Klarstellung, dass die Beklagte zu 2) ihren Anteil am Streitpatent nach

Klageerhebung auf die H. … Inc. übertragen habe, keine Einwände bestünden. Die

Wirksamkeit

dieser

behaupteten Übertragungen würden

jedoch

im

Verletzungsverfahren mit Nichtwissen bestritten, was sich die Antragsgegnerin

auch weiterhin vorbehalte. Die Ausführungen im Senatsurteil vom 31. Januar 2023

zu den Kenntnissen des maßgeblichen Fachmanns seien nicht abzuändern. Im

Nichtigkeitsverfahren gelte (auch) der Untersuchungsgrundsatz, § 87 Abs. 1 PatG.

Es sei daher unerheblich, ob die Parteien zu den Kenntnissen des Fachmanns

(substantiiert) vorgetragen hätten oder nicht. Im Übrigen sei die Definition des

Fachmanns wortgleich bereits im gerichtlichen Hinweis des Senats enthalten

gewesen, sodass sich die Antragsteller im laufenden Verfahren dagegen hätten

wenden können.

II.

1.

Das Rubrum des Urteils des Senats vom 31. August 2023 war

entsprechend § 95 Abs. 1 PatG wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu

berichtigen.

Nach § 95 Abs. 1 PatG – der insoweit § 319 Abs. 1 ZPO entspricht – können

offenbare Unrichtigkeiten der Entscheidung jederzeit berichtigt werden. Eine

Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder

damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und

der richtige Inhalt feststellbar ist (Keukenschrijver in: Busse / Keukenschrijver,

Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 95 Rn. 4 m. w. N.).

Wie sich unter anderem aus dem Urteil des Senats vom 31. August 2023, Seite 7,

1. Absatz, ergibt, hat die „H. … KG“ in „H. P. … KG“ umfirmiert, weshalb eine

offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Die Antragsgegnerin hat dieser Berichtigung

ebenfalls zugestimmt.

2.

Der Antrag der Antragsteller, den Tatbestand des Senatsurteils vom

31. August 2023 auf Seite 7, 1. Absatz gemäß § 96 Abs. 1 PatG insoweit zu

berichtigen, dass die Beklagte zu 2), die „H. … KGaA“ zwischenzeitlich ihren Anteil

am Streitpatent auf die „H. … Inc., …“ übertragen hat, ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG

statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach

Zustellung des schriftlichen Urteils gestellt.

Die Berichtigung war auch veranlasst, weil das Urteil des Senats vom

31. August 2023 eine tatbestandliche Unrichtigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 PatG

aufweist.

Die im Patentregister verzeichnete Übertragung ihres Anteils am Streitpatent durch

die Beklagte zu 2) ist – wie in auf Seite 7, 1. Absatz, des Urteils ausgeführt - ohne

Einfluss auf die Parteistellung der Beklagten zu 2), sodass die missverständliche

Formulierung, die Beklagte zu 2) sei geändert worden, durch die aus Ziff. 2 des

Tenors ersichtliche Formulierung zu ersetzen war. Die Antragsgegnerin hat der

entsprechenden Berichtigung ebenfalls zugestimmt.

3.

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Antragsteller gemäß Ziff. 3 ihres

Schriftsatzes vom 2. Februar 2024

ist

schon unzulässig,

jedenfalls aber

unbegründet. Denn das Senatsurteils weist insoweit keine der Berichtigung

zugängliche Unrichtigkeit auf.

Zum Tatbestand, der gemäß § 96 PatG einer Berichtigung zugänglich ist, gehören

alle Teile der Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen enthalten.

Wie die Antragsteller selbst vortragen, gehört die betroffene Passage nicht dazu.

Mithin fehlt es am Vorliegen einer berichtigungsfähigen Tatsache. Bei der

Bestimmung des maßgeblichen Fachmanns ist auf den durchschnittlichen

Sachverständigen des einschlägigen technischen Gebiets abzustellen, der die

übliche Vorbildung genossen und praktische Erfahrungen gesammelt hat. Damit

verknüpft umfasst das allgemeine Fachwissen die Kenntnisse, über die ein

Techniker auf Grund seiner Vorbildung und praktischen Erfahrung grundsätzlich

verfügt. Sowohl die Feststellungen zum Fachmann als auch zum Fachwissen

unterliegen dem Untersuchungsgrundsatz nach § 87 Abs. 1 PatG und sind daher

von Amts wegen und nicht nur dann zu berücksichtigen, soweit sie substantiiert

vorgetragen oder unbestritten sind (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 4

Rn. 92).

III.

Diese Entscheidung stellt keine inhaltliche Änderung des Urteils vom 13. Juli 2023

dar (vgl. Benkard, 12. Aufl., 2023, § 95 Rn. 13) und ist nicht anfechtbar (vgl.

Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 95 Rn. 5).

Kopacek

Heimen

Brunn

Dr. Dorfschmidt

Dr. Deibele