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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 22.04.2024 – 7 Ni 1/23 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:220424B7Ni1.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
7 Ni 1/23 (EP) _______________________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:220424B7Ni1.23EP.0
betreffend das europäische Patent 1 617 968
(DE 50 2004 015 467)
(hier: Urteilsberichtigung)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. April 2024
durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, den Richter Heimen sowie die Richter
Dr.-Ing. Dorfschmidt, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
beschlossen:
1. Das Rubrum des Urteils des Senats vom 31. August 2023 wird
dahingehend berichtigt, dass
die Bezeichnung der Beklagten zu 3) in
„H. … KG, gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, diese
vertreten durch ihre Geschäftsführer“, geändert wird.
2. Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 31. August 2023 wird auf Seite
7, im ersten Satz des ersten Absatzes geändert wie folgt: An die Stelle des
Satzteils
„Die Beklagte zu 2), die H. … KGaA ist geändert worden in H. … Inc. …“
tritt der Satzteil:
„Die Beklagte zu 2) hat ihren Anteil am Streitpatent zwischenzeitlich auf die
H. … Inc., … übertragen;“.
3.
Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten/Antragsteller auf Berichtigung
des Tatbestands zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Senat hat mit Urteil vom 31. August 2023, das in vollständiger Form den
Prozessbevollmächtigten
der Klägerin
am
18. Januar 2024
und
den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19. Januar 2024 zugestellt worden ist,
das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2024 haben die Beklagten/Antragsteller beantragt,
das Rubrum des Urteils vom 31. August 2023 dahingehend zu berichtigen, dass die
Bezeichnung der Beklagten zu 3) von „H. … KG“ geändert wird in „H. P. … KG“.
Weiterhin beantragen die Antragsteller, den Tatbestand des Senatsurteils auf Seite
7, Absatz 1, dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte zu 2) ihren Anteil am
Streitpatent zwischenzeitlich auf H. … Inc., … übertragen habe.
Die bisherige Formulierung, die Beklagte zu 2) sei geändert worden, sei
missverständlich. Ferner beantragen die Antragsteller, im Senatsurteil
in den
Entscheidungsgründen auf Seite 16, letzter Absatz, die Passage „Kenntnisse zu
den resultierenden Betriebstemperaturen der sich bildenden Lötverbindungen
erwartet werden“ ersatzlos zu streichen. Während die Bestimmung des
maßgeblichen Fachmanns Rechtsfrage sei, sei das allgemeine Fachwissen
Tatsachenfrage. Allgemeines Fachwissen zu den
für die verschiedenen
Lötverbindungen resultierenden Betriebstemperaturen sei durch die Parteien
jedoch nicht vorgetragen, geschweige denn substantiiert und auch im Übrigen nicht
festgestellt worden.
Der Senat hat der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2024
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz
vom 27. Februar 2024 mitgeteilt, dass gegen die Berichtigung des Rubrums sowie
gegen die Klarstellung, dass die Beklagte zu 2) ihren Anteil am Streitpatent nach
Klageerhebung auf die H. … Inc. übertragen habe, keine Einwände bestünden. Die
Wirksamkeit
dieser
behaupteten Übertragungen würden
jedoch
im
Verletzungsverfahren mit Nichtwissen bestritten, was sich die Antragsgegnerin
auch weiterhin vorbehalte. Die Ausführungen im Senatsurteil vom 31. Januar 2023
zu den Kenntnissen des maßgeblichen Fachmanns seien nicht abzuändern. Im
Nichtigkeitsverfahren gelte (auch) der Untersuchungsgrundsatz, § 87 Abs. 1 PatG.
Es sei daher unerheblich, ob die Parteien zu den Kenntnissen des Fachmanns
(substantiiert) vorgetragen hätten oder nicht. Im Übrigen sei die Definition des
Fachmanns wortgleich bereits im gerichtlichen Hinweis des Senats enthalten
gewesen, sodass sich die Antragsteller im laufenden Verfahren dagegen hätten
wenden können.
II.
1.
Das Rubrum des Urteils des Senats vom 31. August 2023 war
entsprechend § 95 Abs. 1 PatG wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu
berichtigen.
Nach § 95 Abs. 1 PatG – der insoweit § 319 Abs. 1 ZPO entspricht – können
offenbare Unrichtigkeiten der Entscheidung jederzeit berichtigt werden. Eine
Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder
damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und
der richtige Inhalt feststellbar ist (Keukenschrijver in: Busse / Keukenschrijver,
Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 95 Rn. 4 m. w. N.).
Wie sich unter anderem aus dem Urteil des Senats vom 31. August 2023, Seite 7,
1. Absatz, ergibt, hat die „H. … KG“ in „H. P. … KG“ umfirmiert, weshalb eine
offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Die Antragsgegnerin hat dieser Berichtigung
ebenfalls zugestimmt.
2.
Der Antrag der Antragsteller, den Tatbestand des Senatsurteils vom
31. August 2023 auf Seite 7, 1. Absatz gemäß § 96 Abs. 1 PatG insoweit zu
berichtigen, dass die Beklagte zu 2), die „H. … KGaA“ zwischenzeitlich ihren Anteil
am Streitpatent auf die „H. … Inc., …“ übertragen hat, ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG
statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des schriftlichen Urteils gestellt.
Die Berichtigung war auch veranlasst, weil das Urteil des Senats vom
31. August 2023 eine tatbestandliche Unrichtigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 PatG
aufweist.
Die im Patentregister verzeichnete Übertragung ihres Anteils am Streitpatent durch
die Beklagte zu 2) ist – wie in auf Seite 7, 1. Absatz, des Urteils ausgeführt - ohne
Einfluss auf die Parteistellung der Beklagten zu 2), sodass die missverständliche
Formulierung, die Beklagte zu 2) sei geändert worden, durch die aus Ziff. 2 des
Tenors ersichtliche Formulierung zu ersetzen war. Die Antragsgegnerin hat der
entsprechenden Berichtigung ebenfalls zugestimmt.
3.
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Antragsteller gemäß Ziff. 3 ihres
Schriftsatzes vom 2. Februar 2024
ist
schon unzulässig,
jedenfalls aber
unbegründet. Denn das Senatsurteils weist insoweit keine der Berichtigung
zugängliche Unrichtigkeit auf.
Zum Tatbestand, der gemäß § 96 PatG einer Berichtigung zugänglich ist, gehören
alle Teile der Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen enthalten.
Wie die Antragsteller selbst vortragen, gehört die betroffene Passage nicht dazu.
Mithin fehlt es am Vorliegen einer berichtigungsfähigen Tatsache. Bei der
Bestimmung des maßgeblichen Fachmanns ist auf den durchschnittlichen
Sachverständigen des einschlägigen technischen Gebiets abzustellen, der die
übliche Vorbildung genossen und praktische Erfahrungen gesammelt hat. Damit
verknüpft umfasst das allgemeine Fachwissen die Kenntnisse, über die ein
Techniker auf Grund seiner Vorbildung und praktischen Erfahrung grundsätzlich
verfügt. Sowohl die Feststellungen zum Fachmann als auch zum Fachwissen
unterliegen dem Untersuchungsgrundsatz nach § 87 Abs. 1 PatG und sind daher
von Amts wegen und nicht nur dann zu berücksichtigen, soweit sie substantiiert
vorgetragen oder unbestritten sind (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 4
Rn. 92).
III.
Diese Entscheidung stellt keine inhaltliche Änderung des Urteils vom 13. Juli 2023
dar (vgl. Benkard, 12. Aufl., 2023, § 95 Rn. 13) und ist nicht anfechtbar (vgl.
Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 95 Rn. 5).
Kopacek
Heimen
Brunn
Dr. Dorfschmidt
Dr. Deibele