Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 14.11.2024 – 4 Ni 73/22 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:141124B4Ni73.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 73/22 (EP) verbunden mit 4 Ni 88/22 (EP)
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2024:141124B4Ni73.22EP.0
betreffend das europäische Patent 2 291 033
(DE 60 2009 062 396)
hier: Urteilsberichtigung
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 14. November 2024
durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater,
Dipl.-Ing. Matter, Dr. von Hartz und Dipl. Phys. Univ. Dr. Haupt
beschlossen:
Das Rubrum des Urteils des Senats vom 6. August 2024 wird dahingehend berichtigt, dass
die Patentnummer auf Seite 2 am Ende anstelle von „003“, also
„betreffend das europäische Patent 2 291 003“
„033“ heißen muss, also
„betreffend das europäische Patent 2 291 033“.
G r ü n d e
I.
Der Senat hat mit Urteil vom 6. August 2024, das in vollständig abgefasster Form den
Prozessbevollmächtigten der Parteien am 18. Oktober 2024 zugestellt worden ist, das
europäische Patent 2 291 033 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland im Umfang von Patentanspruch 14 für nichtig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die
Klägerin zu 1 beantragt, das Rubrum des vollständig abgefassten Urteils vom 6. August
2024 dahingehend zu berichtigen, dass es auf Seite 2 anstelle von „betreffend das europäische Patent 2 291 003 (DE 60 2009 062 396)“ lauten sollte „betreffend das europäische
Patent 2 291 033 (DE 60 2009 062 396)“.
Der Parteien hatten Gelegenheit zur Stellung.
II.
Das Rubrum des Urteils des Senats vom 6. August 2024 war entsprechend § 95 Abs. 1
PatG wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen.
Nach § 95 Abs. 1 PatG – der insoweit § 319 Abs. 1 ZPO entspricht – können offenbare
Unrichtigkeiten der Entscheidung jederzeit berichtigt werden. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar
ist (Keukenschrijver in: Busse / Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 95 Rn. 4
m. w. N.).
Wie sich unter anderem aus Tenor des Urteils und aus der gesamten Akte ergibt wird das
Streitpatent unter der Nummer EP 2 291 033 geführt.
III.
Über die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine
solche auch nicht beantragt worden ist, § 95 Abs. 2 Satz1 PatG.
Die Entscheidung über die Berichtigung ist nicht anfechtbar, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Werner
Altvater
Matter
Dr. von Hartz
Dr. Haupt