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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 14.11.2024 – 4 Ni 73/22 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:141124B4Ni73.22EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

4 Ni 73/22 (EP) verbunden mit 4 Ni 88/22 (EP)

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:141124B4Ni73.22EP.0

betreffend das europäische Patent 2 291 033

(DE 60 2009 062 396)

hier: Urteilsberichtigung

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 14. November 2024

durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater,

Dipl.-Ing. Matter, Dr. von Hartz und Dipl. Phys. Univ. Dr. Haupt

beschlossen:

Das Rubrum des Urteils des Senats vom 6. August 2024 wird dahingehend berichtigt, dass

die Patentnummer auf Seite 2 am Ende anstelle von „003“, also

„betreffend das europäische Patent 2 291 003“

„033“ heißen muss, also

„betreffend das europäische Patent 2 291 033“.

G r ü n d e

I.

Der Senat hat mit Urteil vom 6. August 2024, das in vollständig abgefasster Form den

Prozessbevollmächtigten der Parteien am 18. Oktober 2024 zugestellt worden ist, das

europäische Patent 2 291 033 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland im Umfang von Patentanspruch 14 für nichtig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die

Klägerin zu 1 beantragt, das Rubrum des vollständig abgefassten Urteils vom 6. August

2024 dahingehend zu berichtigen, dass es auf Seite 2 anstelle von „betreffend das europäische Patent 2 291 003 (DE 60 2009 062 396)“ lauten sollte „betreffend das europäische

Patent 2 291 033 (DE 60 2009 062 396)“.

Der Parteien hatten Gelegenheit zur Stellung.

II.

Das Rubrum des Urteils des Senats vom 6. August 2024 war entsprechend § 95 Abs. 1

PatG wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen.

Nach § 95 Abs. 1 PatG – der insoweit § 319 Abs. 1 ZPO entspricht – können offenbare

Unrichtigkeiten der Entscheidung jederzeit berichtigt werden. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar

ist (Keukenschrijver in: Busse / Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 95 Rn. 4

m. w. N.).

Wie sich unter anderem aus Tenor des Urteils und aus der gesamten Akte ergibt wird das

Streitpatent unter der Nummer EP 2 291 033 geführt.

III.

Über die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine

solche auch nicht beantragt worden ist, § 95 Abs. 2 Satz1 PatG.

Die Entscheidung über die Berichtigung ist nicht anfechtbar, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Werner

Altvater

Matter

Dr. von Hartz

Dr. Haupt