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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 20.11.2024 – 5 Ni 51/20 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:201124B5Ni51.20EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

verb. mit

5 Ni 56/21 (EP) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:201124B5Ni51.20EP.0

betreffend das europäische Patent 3 132 587

(DE 60 2015 031 814)

hat der 5. Senat

(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am

20. November 2024 durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter

Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Schödel, Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Phys. Christoph

beschlossen:

Das Urteil vom 6. Juni 2024 wird wie folgt berichtigt:

1. Auf Seite 10 wird bei den Anlagen NK13 und NK13a die Angabe „RFC 3164“

jeweils ersetzt durch die Angabe „RFC 5424“.

2. Auf Seite 48 wird in der Zeile beginnend mit „M3_Hi7“ das Wort „role“ durch

das Wort „rule“ ersetzt.

3. Auf Seite 53 wird in der Zeile beginnend mit „M3_Hi8“ das Wort „role“ durch

das Wort „rule“ ersetzt.

Gründe§

I.

Mit Urteil vom 6. Juni 2024 hat der Senat das europäische Patent 3 132 587

teilweise für nichtig erklärt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 hat die Klägerin zu

2.) einen Antrag auf „Tatbestandsberichtigung“ gestellt und beantragt, das Urteil wie

tenoriert zu korrigieren. Die anderen Prozessbeteiligten haben sich zu dem Antrag

nicht geäußert.

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin zu 2.), der teilweise auch die

Entscheidungsgründe des Urteils betrifft, ist in einen Antrag auf Berichtigung des

Urteils gemäß § 95 Abs. 1 PatG umzudeuten. Eine Berichtigung des Urteils ist

jederzeit auch von Amts wegen möglich (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl.,

§ 95 Rn. 5).

Das Urteil ist wie beantragt zu berichtigen, da es sich jeweils nur um bloße

Schreibfehler handelt. Aus den Anlagen NK13 und NK13a ergibt sich eindeutig,

dass diese als „RFC 5424“ bezeichnet werden (Ziff. 1 des Tenors). Aus den zur Akte

gereichten Hilfsanträgen der Beklagten sowie dem Tatbestand

lässt sich

entnehmen, dass die Hilfsanträge wie tenoriert gestellt worden sind (Ziff. 2 und 3

des Tenors).

II.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 99 Abs. 2 PatG (Busse/Keukenschrijver,

a. a. O., § 96 Rn. 9)

Heimen

Bieringer

Schödel

Dr. Ball

Christoph