Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 20.11.2024 – 5 Ni 51/20 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:201124B5Ni51.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
5 Ni 51/20 (EP)
verb. mit
5 Ni 56/21 (EP) _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:201124B5Ni51.20EP.0
betreffend das europäische Patent 3 132 587
(DE 60 2015 031 814)
hat der 5. Senat
(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
20. November 2024 durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter
Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Schödel, Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Phys. Christoph
beschlossen:
Das Urteil vom 6. Juni 2024 wird wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 10 wird bei den Anlagen NK13 und NK13a die Angabe „RFC 3164“
jeweils ersetzt durch die Angabe „RFC 5424“.
2. Auf Seite 48 wird in der Zeile beginnend mit „M3_Hi7“ das Wort „role“ durch
das Wort „rule“ ersetzt.
3. Auf Seite 53 wird in der Zeile beginnend mit „M3_Hi8“ das Wort „role“ durch
das Wort „rule“ ersetzt.
Gründe§
I.
Mit Urteil vom 6. Juni 2024 hat der Senat das europäische Patent 3 132 587
teilweise für nichtig erklärt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 hat die Klägerin zu
2.) einen Antrag auf „Tatbestandsberichtigung“ gestellt und beantragt, das Urteil wie
tenoriert zu korrigieren. Die anderen Prozessbeteiligten haben sich zu dem Antrag
nicht geäußert.
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin zu 2.), der teilweise auch die
Entscheidungsgründe des Urteils betrifft, ist in einen Antrag auf Berichtigung des
Urteils gemäß § 95 Abs. 1 PatG umzudeuten. Eine Berichtigung des Urteils ist
jederzeit auch von Amts wegen möglich (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl.,
§ 95 Rn. 5).
Das Urteil ist wie beantragt zu berichtigen, da es sich jeweils nur um bloße
Schreibfehler handelt. Aus den Anlagen NK13 und NK13a ergibt sich eindeutig,
dass diese als „RFC 5424“ bezeichnet werden (Ziff. 1 des Tenors). Aus den zur Akte
gereichten Hilfsanträgen der Beklagten sowie dem Tatbestand
lässt sich
entnehmen, dass die Hilfsanträge wie tenoriert gestellt worden sind (Ziff. 2 und 3
des Tenors).
II.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 99 Abs. 2 PatG (Busse/Keukenschrijver,
a. a. O., § 96 Rn. 9)
Heimen
Bieringer
Schödel
Dr. Ball
Christoph