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BPatG Urteil vom 16.12.2024 – 7 Ni 19/23 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:161224U7Ni19.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
7 Ni 19/23 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:161224U7Ni19.23EP.0
betreffend das europäische Patent EP 1 853 404
(DE 50 2006 004 510)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2024 durch die Vorsitzende
Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. von Hartz, Dr.-Ing.
Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 853 404 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über die Ansprüche 1
bis 14 des Hilfsantrags 10 hinausgeht:
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte
80 %.
IV.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin macht die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen
Patents 1 853 404 B 1 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte
ist die bei
Klageerhebung eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache
erteilten Streitpatents, das am 1. Februar 2006 international angemeldet worden
ist (Anmeldenummer: PCT/EP 2006/000870) und die Priorität aus der deutschen
Schrift 10 2005 004 899 vom 2. Februar 2005 beansprucht. Die Patenterteilung
ist am 12. August 2009 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die
Bezeichnung
„ULTRASCHALLSCHWEISSVORRICHTUNG MIT
EINEN
VERDICHTUNGSRAUM
BEGRENZENDEN
GEGENÜBERLIEGENDEN
SCHWEISS-UND SEITENFLÄCHE SOWIE EIN WERKZEUG FÜR EINE
SOLCHE ULTRASCHWEISSVORRICHTUNG“. Es wird beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Nummer 50 2006 004 510.9 geführt. Die Beklagte
nimmt die Klägerin aus dem Patent zivilgerichtlich in Anspruch.
Das Streitpatent umfasst
in der erteilten Fassung 29 Ansprüche.
Patentanspruch 1 bezieht sich auf eine Ultraschallschweißvorrichtung. Die
Ansprüche 2 bis 15 beziehen sich hierauf unmittelbar oder mittelbar. Der
nebengeordnete Patentanspruch 16 betrifft ein Werkzeug zur Verwendung in
einer Ultraschallschweißvorrichtung. Die Patentansprüche 17 bis 29 sind
unmittelbar oder mittelbar auf die nebengeordneten Ansprüche 1 bzw. 16
rückbezogen.
Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache (aus der Patentschrift in der
B1-Fassung eingefügt):
Patentanspruch 16 laut gemäß Patentschrift:
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 15 und 17 bis 29 wird auf die
Streitpatentschrift EP 1 853 404 B1 Bezug genommen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent gemäß neuem Hauptantrag vom 31. Juli
2024 sowie mit dem Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
16. Dezember 2024, im Übrigen mit den Hilfsanträgen 2, 3a, 3b, 3c, 4a, 4b, 4c, 5a,
5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b, 8c, 9a, 9b und 9c, eingereicht mit Schriftsatz
vom 31. Juli 2024, sowie mit einem Hilfsantrag 10, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung vom 16. Dezember 2024, jeweils mit geschlossenen Anspruchssätzen.
Gemäß neuem Hauptantrag bleiben die Patentansprüche 1 bis 15 und 17 bis 29
unter Berücksichtigung
rein
orthografischer Korrekturen
unverändert.
Patentanspruch 16 lautet wie folgt:
In Hilfsantrag 1, der ursprünglich mit einem kompletten Anspruchssatz eingereicht
wurde (Anlage 4), hatte der am 31. Juli 2024 eingereichte Patentanspruch 16 die
nachfolgende Fassung erhalten:
In den nachfolgenden Ansprüchen 17 bis 29 wird das Wort „Werkzeug“ durch das
Wort „Verwendung“ ersetzt. Im Übrigen basieren die weiteren Ansprüche auf dem
Hauptantrag.
In Hilfsantrag 2
(Anlage 5) sind auf Basis des neuen Hauptantrags die
Patentansprüche 16 bis 29 gestrichen. Hilfsantrag 2 enthält somit nur die
Ultraschallvorrichtung mit den Patentansprüchen 1 bis 15 gemäß Hauptantrag.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3a (Anlage 7) lautet wie folgt:
Die übrigen Patentansprüche entsprechen dem neuen Hauptantrag.
Die Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 3b entsprechen der
Anspruchsfassung des Hilfsantrags 3a; die Patentansprüche 16 bis 29 dem
ursprünglichen Hilfsantrag 1.
In Hilfsantrag 3c sind, auf Basis der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 3a, die
Patentansprüche 16 bis 29 gestrichen.
In den weiteren Hilfsantragsgruppen enthält die „a-Gruppe“ einen geänderten
Patentanspruch 1 sowie Patentanspruch 16 nach Hauptantrag, die „b-Gruppe“ den
Patentanspruch 1 der „a-Gruppe“ sowie Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag 1. Die
„c-Gruppe“ enthält nur noch die Ansprüche 1 bis 15 der „a-Gruppe“.
Wegen des Wortlauts der Anspruchsfassungen der Hilfsanträge, die jeweils in
Komplettfassungen eingereicht wurden, wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom
29. April 2024 verwiesen.
Hilfsantrag 1(neu), entsprechend der in der mündlichen Verhandlung überreichten
Fassung, lässt die Patentansprüche 2 bis 29 gemäß Hauptantrag unberührt. In dem
erteilten Patentanspruch 1 wird nach den Zeichen „Seitenbegrenzungsflächen (44,
46)“ das Wort „aufweist“ gestrichen und durch die Formulierung „derart aufweist,
dass eine der Seitenbegrenzungsflächen stationär
ist und die andere
Seitenbegrenzungsfläche parallel zu den Arbeitsflächen und quer zu diesen
verstellbar ist,“ ersetzt.
Der ursprünglich in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag 10 ergänzt auf
Basis des Hilfsantrags 3a, Patentanspruch 1 durch den ursprünglich eingereichten
und
so
erteilten Unteranspruch 15; Unteranspruch 29
ist
gestrichen.
Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Der in der mündlichen Verhandlung modifizierte und zuletzt gestellte Hilfsantrag 10
enthält den geänderten Patentanspruch 1 des ursprünglichen Hilfsantrags 10 unter
Wegfall der Patentansprüche 16 bis 28.
Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der fehlenden
Patentfähigkeit, der unzureichenden Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung
geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a,
b und c, Art. 54, 56, 83, 123 EPÜ).
Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr
eingereichte Schriften und Dokumente:
Anlage 1
EP 1 853 404 B1 (Streitpatent)
Anlage 2 WO 2006/082037 A1 (Offenlegungsschrift des Streitpatents)
Anlage 3
Prioritätsbescheinigung zu dem Streitpatent
Anlage 4
Verletzungsklage im Verfahren 7 O … /22
Anlage 7
Eingabe der Patentinhaberin im internationalen Anmeldeverfahren vom
29. November 2006
Anlage 9
Korrespondenz zwischen Klägerin und Beklagten
Anlage 10 Technische Zeichnung 559.746 der Klägerin
Anlage 11 Maschinenübersetzung Anspruch 1 der brasilianischen Patentschrift
PI 0606984-3 B1
Anlage 12 Schriftsatz vom 04.08.2023 im erstinstanzlichen Verletzungsverfahren
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
DE 103 42 534 A1
WO 2005/021203 A1
DE 37 19 083 C1
US 4,869,419
Auszug aus: Wodara - Ultraschallfügen und -trennen, Verlag für
Schweißen und verwandte Verfahren DVS-Verlag GmbH, Düsseldorf
2004 (Cover, Bibliographieangaben und Seiten 5-6, 22-25 sowie 80-81)
EP 0 143 936 A1
DE 34 13 570 A1
WO 99/24810 A1
DE 32 26 465 A1
D10
US 6,299,052 B1
D11
D12
D13
D14
D15
D16
D17
D18
US 4,596,352
US 4,646,957
GB 2 012 211 A
US 6,089,438
US 6,158,645
US 2002/130159 A1
CH 525 755
JP S60-201928 A
D18a
Maschinenübersetzung der D18
D19
D20
D21
D22
D23
D24
D25
D26
DE 103 30 431 B3
DE 195 40 860 A1
EP 0 517 040 A1
DE 41 29 633 A1
DE 31 51 151 A1
DE 102 60 897 A1
DIN 4760
Enzyklopädie Naturwissenschaft und Technik, ZWEIBURGEN
VERLAG WEINHEIM, (Cover, Bibliographieangaben Seiten 1061,
1062, 3477, 3888 und 3889)
Die Klägerin ist der Auffassung, dass Patentanspruch 1 des Streitpatents gegenüber
den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert sei. In den
ursprünglichen Unterlagen
sei
lediglich
ein Verdichtungsraum
einer
Ultraschallschweißvorrichtung und keine Ultraschallschweißvorrichtung selbst
beansprucht gewesen. Zudem setze Patentanspruch 1 zwei quer zu den
Arbeitsflächen
verlaufende,
relativ
zueinander
verstellbare
Seitenbegrenzungsflächen voraus. Das Teilmerkmal „relativ zueinander verstellbare“
sei in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 nicht enthalten gewesen. Es
sei nachträglich eingefügt worden. Das ergänzte Teilmerkmal gehe auch nicht
wörtlich aus der eingereichten Beschreibung hervor. Es ergebe sich für den
Fachmann auch nicht in dieser Allgemeinheit.
In Bezug auf Patentanspruch 16 habe die Beklagte offensichtlich die Bezüge auf die
Sonotrode, Arbeitsflächen, etc. durch den Verweis auf Anspruch 1 („zur Verwendung
in einer Ultraschallschweißvorrichtung nach Anspruch 1“) ersetzt. Schon dieser
Austausch als solcher stelle eine unzulässige Erweiterung dar. Hinzu komme aber,
dass in dem ursprünglichen Anspruch 16 die Sonotrode der Gegenelektrode
zugeordnet sein, was weder in dem erteilten Anspruch 16 noch in dem erteilten
Anspruch 1 so definiert werde und auch nicht aus der restlichen Offenbarung der
Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hervorgehe.
Zur mangelnden Ausführbarkeit trägt die Klägerin vor, dass die technische Lehre in
den Unteransprüchen 4, 5, 18, 19, 10, 24 nicht so vollständig und deutlich offenbart
sei, dass ein Fachmann den Gegenstand dieser Unteransprüche ausführen könne.
Ferner fehle es der technischen Lehre der nebengeordneten Patentansprüche 1 und
16 an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. In diesem Zusammenhang vertritt die
Klägerin die Auffassung, dass das Streitpatent die Priorität nicht wirksam in Anspruch
nehme, weil der Anspruchsgegenstand der Nachanmeldung nicht
in der
Prioritätsanmeldung ausreichend deutlich offenbart sei, wie sich aus dem Vortrag zu
unzulässigen Erweiterung ergebe. Auch die Prioritätsanmeldung enthalte die
nachträglichen Ergänzungen nicht.
Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 seien
nicht neu gegenüber dem Inhalt der D1 und D2.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 16 beruhten zudem nicht auf
erfinderischer Tätigkeit ausgehend von den technischen Lehren der D3 bzw. der D4
jeweils in Verbindung mit dem Fachwissen. Dem Inhalt der D3 und der D4 sei nicht
zu entnehmen, ob die Arbeitsflächen oder die Seitenbegrenzungsflächen (in D3:
Ambossflächen) des Verdichtungsraums strukturiert seien. Der Fachmann auf dem
Gebiet der Ultraschallmetallschweißmaschinen wisse
jedoch aus seinem
Fachwissen vor dem Prioritätstag des Streitpatents, dass sowohl die Sonotrode als
auch der Amboss in der Regel mit einer Strukturierung versehen werde. Dies sei der
Entgegenhaltung der D5 zu entnehmen, die ein Fachbuch mit dem Titel
„Utraschallfügen und –trennen“ aus dem Jahr 2004 darstelle.
Aber auch gegenüber der Kombination der Entgegenhaltung der D6 mit Fachwissen
bzw. der D7 oder D8 fehle es den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 16 an
erfinderischer Tätigkeit.
Die Spezifizierung der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 der „b-Gruppe“
ändere an der unzulässigen Erweiterung nichts, da weiterhin Ausführungsformen
unter den Anspruch fielen, deren Seitenbegrenzungsflächen von Figur 3 des
Streitpatents abweichend
relativ zueinander verstellbar seien. Auch die
Gegenstände der übrigen Fassungen seien nicht rechtsbeständig. Ferner sei die
Entgegenhaltung D22 neuheitsschädlich. Die erfindungsgemäßen Gegenstände der
Hilfsanträge seien der Beschreibung im Zusammenhang mit den dortigen Figuren 2
und 3 zu entnehmen.
Schließlich müsse die Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen, weil die
Verantwortung für die Notwendigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsklage allein bei der
Beklagten des vorliegenden Verfahrens liege. Die Verletzungsklage sei ohne
vorherige Berechtigungsanfrage oder Abmahnung eingereicht worden. Die Klägerin
habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin hergestellten
Seitenschieber nicht mit einer Strukturierung gefertigt würden und somit eine
Patentverletzung ausscheide. Die Beklagte habe ganz unerwartet ihr Angebot zur
Zurücknahme der Verletzungsklage zurückgenommen. Deshalb sei die
Nichtigkeitsklage erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 853 404 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des
Hauptantrags vom 31. Juli 2024 erhält,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,
dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2024, im Übrigen der Hilfsanträge 2,
3a bis 3c, 4a bis 4c, 5a bis 5c, 6a bis 6c, 7a bis 7c, 8a bis 8c, 9a bis 9c,
eingereicht mit Schriftsatz vom 31. Juli 2024, sowie des Hilfsantrags 10,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2024, mit der
Maßgabe, dass im Hilfsantrag 10 die Ansprüche 16 bis 28 zusätzlich gestrichen
werden, in der numerischen und alphabetischen Reihenfolge, erhält.
Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende
Dokumente:
B1
B2
Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchebehörde
Veröffentlichung Ultraschall-Metallschweißen: Funktionsweise und
Anwendung einer hochwertigen Verbindungstechnik, H.-D. Golde, 1995
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält
das Streitpatent gemäß neuem Hauptantrag sowie in den Fassungen der
Hilfsanträge für patentfähig, mithin für rechtsbeständig.
Unter Berücksichtigung des Bescheids der internationalen Recherchebehörde sei
von keiner unzulässigen Erweiterung auszugehen. Es sei ursprünglich offenbart,
dass der Verdichtungsraum in Höhe und Breite verstellbar sei, um eine Anpassung
an den Querschnitt der zu schweißenden Leiter zu ermöglichen. Diese
Verstellbarkeit des Verdichtungsraums umfasse auch, dass die quer zu den
Arbeitsflächen
verlaufenden Seitenbegrenzungsflächen
relativ
zueinander
verstellbar sein müssten. Auch ohne die Verstellbarkeit expressis verbis in den
Anmeldeunterlagen anzugeben, sei dies für den Fachmann implizit durch die Angabe
„Herstellung eines Knotenpunkts“
in Patentanspruch 1 offenbart. Damit die
Strukturierung der Seitenbegrenzungsflächen ihre vorgesehene Wirkung entfalten
könnten, sei vonnöten, dass die Seitenbegrenzungsflächen den metallischen Leiter
kontaktierten. Diese Anordnung und Ausgestaltung der Seitenbegrenzungsflächen
ermögliche die Erzielung qualitativ hochwertiger Ergebnisse bei schlecht
verschweißbaren Leitern, wobei ein Wandern der Leiter ausgeschlossen werden
solle. Dies ergebe sich auch aus dem in der Streitpatentschrift zitierten Stand der
Technik.
Auch nehme das Streitpatent die Priorität wirksam in Anspruch. In Bezug auf den
klägerischen Vortrag der mangelnden Neuheit trägt die Beklagte vor, dass es sich
bei der D1 und D2 um nachveröffentlichte Dokumente handele. Beide Dokumente
würden keinen Verdichtungsraum offenbaren, der zwei
relativ zueinander
verstellbare Seitenbegrenzungen aufweise, die quer zu den Arbeitsflächen sowohl
der Sontrode 12 als auch des Ambosses 14 verlaufe.
Zudem fehle es den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 16 nicht an
erfinderischer Tätigkeit.
Schließlich seien die erfindungsgemäßen Gegenstände der Hilfsanträge
rechtsbeständig. Insbesondere stehe der Inhalt der D22 dem nicht entgegen. Diese
offenbare keine zwei relativ zueinander verstellbaren Seitenbegrenzungsflächen.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 28. Mai 2024 einen qualifizierten
gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung
gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.
Dezember 2024 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der mit Hauptantrag
verteidigen Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1
bis 9c nicht rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegen die geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden
Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. a und c, Art. 54, 56, 123 EPÜ). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im
Umfang der Patentansprüche 1 bis 14 des in der mündlichen Verhandlung vom 16.
Dezember 2024 zuletzt gestellten Hilfsantrags 10 erweist sich das Streitpatent als
rechtsbeständig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen.
I.
1. Die Erfindung
betrifft
nach Angaben
des Streitpatents
eine
Ultraschallschweißvorrichtung zum Verschweißen von metallischen Leitern wie
Litzen, insbesondere zur Herstellung eines Knotenpunktes gemäß dem Oberbegriff
des Anspruchs 1 sowie auf ein Werkzeug zur Verwendung in einer entsprechenden
Ultraschallschweißvorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 16 (Absatz
[0001]).
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass beim Ultraschallschweißen
mechanische Schwingungen parallel zur Fügefläche ausgerichtet würden, wobei es
zu einer komplexen Beziehung zwischen statischer Kraft, den oszillierenden
Scherkräften und einem moderaten Temperaturanstieg in der Schweißzone komme.
Dabei würden die Werkstücke zwischen der schwingenden Sonotrode und einer
statischen ggf. zu der Sonotrode verstellbaren Gegenelektrode angeordnet, die
mehrteilig ausgebildet sein könne, um mit der Sonotrode, d. h. der Arbeitsfläche
deren Kopfes, einen Verdichtungsraum zu begrenzen. Der Verdichtungsraum könne
in zwei senkrecht zueinander verlaufenden Richtungen, insbesondere Höhe und
Breite, verstellbar ausgebildet sein. In einem im Wesentlichen rechteckigen
Querschnitt aufweisenden Verdichtungsraum würden die den Verdichtungsraum in
seinen offenen Seiten durchsetzenden Litzen mittels Ultraschall zu Durchgangs-
oder Endknoten verschweißt. Bei schlecht zu verschweißenden Leitern ergebe sich
der Nachteil, dass die Litzen in ihrer Längsrichtung beim Verschweißen bewegt
würden, so dass diese über den Knotenpunkt vorstünden. Um diese Längsbewegung
zu reduzieren, werde im Vergleich zu gut verschweißbaren Litzen der Energieeintrag
bzw. die Druckbeaufschlagung während des Schweißens verringert. Dies führe
jedoch zu einer reduzierten Festigkeit. Aus dem Stand der Technik seien in Höhe
und Breite verstellbare Verdichtungsräume einer Ultraschallschweißvorrichtung
bekannt, bei denen die Arbeitsflächen von Sonotrode und Gegenelektrode
strukturiert und die verbleibenden Begrenzungsflächen eben ausgebildet seien
(Absätze [0002] - [0008]).
Der
Streitpatentschrift
liege
die
Aufgabe
zugrunde,
eine
Ultraschallschweißvorrichtung mit Verdichtungsraum bzw. ein einen solchen
Verdichtungsraum begrenzendes Werkzeug derart weiterzubilden, dass auch bei
schlecht verschweißbaren Leitern eine gute Qualität erzielbar sei, wobei ein
Wandern der Leiter zum Beispiel bei hohem Energieeintrag bzw. Druckeinwirkung
ausgeschlossen werden solle.
Die Lösung dieser Aufgabe konkretisiert Patentanspruch 1 nach Merkmalen
gegliedert wie folgt:
1.0 Ultraschallschweißvorrichtung zum Verschweißen von metallischen Leitern,
wie Litzen, insbesondere zur Herstellung eines Knotenpunktes,
1.1 mit einem Verdichtungsraum, der
1.2
zwei den Verdichtungsraum auf gegenüberliegenden Seiten begrenzende
Arbeitsflächen (36, 38) [aufweist] und
1.3
zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufende relativ zueinander verstellbare
Seitenbegrenzungsflächen (44, 46) aufweist,
1.4 wobei eine Arbeitsfläche Abschnitt einer in Ultraschallschwingung
versetzbaren Sonotrode (16) der Ultraschallschweißvorrichtung [ist] und
1.5
[die] gegenüberliegende Arbeitsfläche Abschnitt einer Gegenelektrode (32)
ist und
1.6 die Arbeitsflächen strukturiert sind,
dadurch gekennzeichnet,
1.7
dass zumindest eine der Seitenbegrenzungsflächen (44, 46) des
Verdichtungsraums (18) zumindest bereichsweise strukturiert ist.
Der nebengeordnete Anspruch 16 betrifft ein Werkzeug zur Verwendung in einer
Ultraschallschweißvorrichtung nach Anspruch 1:
16.0 Werkzeug zur Verwendung in einer Ultraschallschweißvorrichtung nach
Anspruch 1,
16.1 in Form des Seitenschiebers (42)
16.2 wobei das Werkzeug mit einer Fläche als Seitenbegrenzungsfläche (44, 46)
den Verdichtungsraum (18) begrenzt,
16.3 wobei die Seitenbegrenzungsfläche (46) quer zur Arbeitsfläche der
Sonotrode (16) und quer zur Arbeitsfläche der Gegenelektrode (32) verläuft,
dadurch gekennzeichnet,
16.4 dass die Seitenbegrenzungsfläche (46) strukturiert ist.
Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) oder
eine Maschinenbauingenieurin (FH) mit mehrjähriger einschlägiger Erfahrung in der
Entwicklung von Ultraschallschweißvorrichtungen
für das Kunststoff- und
Metallschweißen anzusehen. Von ihm oder ihr können spezielle Kenntnisse zu den
Anforderungen des Verdichtungsraums der Ultraschallschweißvorrichtung unter
Berücksichtigung der Energie- und Druckbeaufschlagung sowie Fachwissen über die
konstruktive Ausgestaltung eines solchen Verdichtungsraum begrenzenden
Werkzeugs erwartet werden.
2. Der Senat legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:
a)
Nach den Merkmalen 1.1 bis 1.3 weist der Verdichtungsraum zwei den
Verdichtungsraum auf gegenüberliegenden Seiten begrenzende Arbeitsflächen und
zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufende relativ zueinander verstellbare
Seitenbegrenzungsflächen auf. Die Klägerin vertritt die
Auffassung, dass die Annahme, dass der Verdichtungsraum
abschließend von diesen vier Flächen begrenzt würde, nicht
in Einklang mit dem Anspruch 1 stehe. Diese nichtabschließende Formulierung lasse offen, ob es noch weitere
Flächen gebe.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Das
gesamte Streitpatent, dass
laut dem Titel auf eine
Ultraschallschweissvorrichtung mit einem Verdichtungsraum begrenzenden
gegenüberliegenden Schweiss- und Seitenflächen gerichtet ist, enthält keine
Offenbarungsstellen, die auf einen Verdichtungsraum mit mehr als vier Seitenflächen
hinweisen würden. In Absatz [0029] wird ausgeführt, dass ein grundsätzlicher Aufbau
eines entsprechenden Verdichtungsraums zum Beispiel der D4 (US-A-4,869,419) zu
entnehmen sei, die einen
rechteckigen, von vier Flächen begrenzten
Verdichtungsraum zeige. Auch die von der Klägerin diesbezüglich genannten
inhaltsgleichen Entgegenhaltungen D6 und D11 zeigen einen Verdichtungsraum, der
von vier Seitenflächen (18, 20, 26 und 28) begrenzt wird, auch wenn zwei dieser
Seitenflächen am Amboss 12 und der Sonotrode 10 nicht flach, sondern (teil-)-
zylinderförmig ausgestaltet sind.
b)
Unter dieser Voraussetzung, dass der Verdichtungsraum nur durch die
genannten vier Flächen begrenzt
ist, versteht der Fachmann den Begriff
„gegenüberliegend“ dahingehend, dass die gegenüberliegenden Arbeitsflächen nicht
an einem Punkt des Verdichtungsraums aneinander liegen bzw. nicht benachbart
angeordnet sind, sondern jeweils an die zwei quer zu den Arbeitsflächen
verlaufenden
Seitenbegrenzungsflächen
angrenzen,
womit
die
Seitenbegrenzungsflächen sich ebenfalls zwingend gegenüberliegen müssen.
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin verlangt das Merkmal 1.3 mit
dem Begriff
„quer“ nicht explizit, dass die Arbeitsflächen und die
Seitenbegrenzungsflächen im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordnet sein
müssen. Der Querschnitt des Verdichtungsraums könnte durchaus auch
parallelogramm- oder
trapezförmig sein, solange die geforderte
relative
Verstellbarkeit
der
Seitenbegrenzungsflächen
zur
Verkleinerung
des
Verdichtungsraums technisch realisierbar ist. Der Verweis der Klägerin auf den
Anspruch 6 mit dem Begriff „quer“ ist dagegen nicht relevant, da dort die Ausrichtung
der auf den Seitenbegrenzungsflächen angeordneten Erhebungen bzw.
Vertiefungen gegenüber der Längsachse des Verdichtungsraums definiert wird.
Der Begriff „quer“ kann dem Wortverständnis nach zwei Bedeutungen haben (vgl.
Duden): Einerseits
in Bezug auf eine Lage rechtwinklig zu einer Länge
angenommenen Linie bzw. Fläche („quer zu etwas verlaufen“) und andererseits in
Bezug auf eine Richtung in Verbindung mit den Präpositionen „durch“ oder „über“
[schräg] von einer Seite zur anderen, von einem Ende zum anderen („quer über das
Feld laufen“). Entsprechend den Ausführungen der Beklagten ist im Kontext der
beanspruchten Ultraschallschweißvorrichtung mit einem Verdichtungsraum hier
davon auszugehen, dass mit dem Begriff „quer“ im Merkmal 1.3 die im Wesentlichen
rechtwinklige
Anordnung
der
Arbeitsflächen
nach
M1.2
und
Seitenbegrenzungsflächen nach M1.3 gemeint ist.
c)
Mit der Formulierung „zwei …. relativ zueinander verstellbar“ werden alle
denkbar möglichen Varianten umfasst, wie zwei Flächen relativ zueinander verstellt
werden können. Darunter fällt jeweils die Bewegung einer Seitenbegrenzungsfläche
parallel oder senkrecht gegenüber einer in der Verstellrichtung feststehenden
Fläche, aber auch gleichzeitige parallele und/oder senkrechte Bewegungen und
damit die gleichzeitige Verstellbarkeit beider Seitenbegrenzungsflächen
gegeneinander oder auch nur in eine Richtung. Die Formulierung verlangt jedoch im
Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht, dass zwingend beide Flächen
verstellbar sein müssen. Weder der Anspruchswortlaut noch das technische
Verständnis sprechen hierfür.
d)
Nach Merkmal 1.5 ist die der Sonotrode gegenüberliegende Arbeitsfläche
Abschnitt einer Gegenelektrode. Entsprechend der von der Klägerin eingereichten
D5 wird beim Ultraschallschweißen das Gegenlager der Sonotrode, das die Aufgabe
hat, die Fügeteile aufzunehmen und am Mitschwingen zu hindern, als Amboss
bezeichnet. Entsprechend dieser Aufgabe stelle das Gegenlager bzw. der Amboss
kein stromführendes Bauteil dar.
Das Streitpatent beschäftigt sich wie die D5 ebenfalls ausschließlich mit dem
Ultraschallschweißen. Dort wird in Absatz [0031] der Begriff „Gegenelektrode“ mit
dem Begriff
„Amboss“
gleichgesetzt. Hintergrund
dessen
ist,
dass
Ultraschallschweißvorrichtungen ggf. auch zum Widerstandsschweißen eingesetzt
werden können, wenn Amboss bzw. Gegenelektrode ein stromführendes Bauteil
darstellen (vgl. D1 der Beklagten, Absatz [0016]). Da dem Streitpatent keinerlei
Hinweise zu entnehmen sind, dass die beanspruchte Ultraschallschweißvorrichtung
ggf. auch als Widerstandsschweißvorrichtung eingesetzt werden könnte, liest der
Fachmann im Streitpatent mit, dass trotz des gewählten Begriffs „Gegenelektrode“
diese
nicht
stromführend
ist
und
bei
der
beanspruchten
Ultraschallschweißvorrichtung auch einen
stromlosen Amboss darstellt.
Dementsprechend werden in der Streitpatentschrift die Begriffe „Gegenelektrode“
und „Amboss“ auch synonym verwendet.
e)
Nach Merkmal 1.7 ist zumindest eine der Seitenbegrenzungsflächen des
Verdichtungsraums zumindest bereichsweise strukturiert. Entsprechend der
Aufgabenstellung geht der Fachmann hier davon aus, dass mit dem Merkmal 1.7 nur
kontrolliert bzw. gezielt eingebrachte, speziell ausgerichtete Oberflächenstrukturen
gemeint sind und übliche fertigungsbedingte Rauheiten ebener Werkzeugflächen
nicht unter den Begriff „strukturiert“ fallen (vgl. Absätze [0010] und [0011] des
Streitpatents sowie erteilte Ansprüche 4 bis 14). Darüber hinaus muss die
Strukturierung der Seitenbegrenzungsfläche entsprechend der zu
lösenden
Aufgabenstellung dafür geeignet sein, ein Wandern der zu verschweißenden Leiter
zum Beispiel bei hohem Energieeintrag bzw. Druckeinwirkung auszuschließen.
II.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, der der erteilten Fassung
entspricht, ist unzulässig erweitert im Sinne von Art. II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG
i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ. Es bedarf demnach vorliegend keiner
abschließenden Entscheidung der Frage, ob bei Vorliegen einer unzulässigen
Selbstbeschränkung im neuen Hauptantrag auf die erteilte Fassung des Streitpatents
zurückzugreifen ist.
1.
Mit der Formulierung „zwei …. relativ zueinander verstellbar“ (Merkmal 1.3)
wird der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung
der deutschen Anmeldung 10 2005 004 899 mit Anmeldetag vom 2. Februar 2005
unzulässig erweitert.
a)
Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand eines Patents
über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinausgeht. Die im Anspruch
bezeichnete technische Lehre muss den Ursprungsunterlagen unmittelbar und
eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung zu entnehmen sein. Dagegen
ist eine weitergehende Erkenntnis, die sich erst unter ergänzender Heranziehung von
Fachwissen oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre ergibt, nicht in diesem
Sinne offenbart. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch
Verallgemeinerungen ursprünglich offenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies
gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels,
die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen
Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen
worden sind (BGH, Urteil vom 28. Februar 2023 – X ZR 23/21 –, Rn. 45, juris -
Skalierfaktor). Für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung reicht es nicht aus,
wenn der Gegenstand der erteilten oder verteidigten Fassung des Streitpatents aus
dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen lediglich aufgrund eigenständiger
fachlicher Überlegungen hergeleitet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob es
naheliegend war, solche Überlegungen anzustellen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2022
- X ZR 67/20 , GRUR 2022, 1575 Rn. 82 – Übertragungsparameter; BGH, Urteil vom
26. September 2023 – X ZR 76/21 Rn. 57).
b)
Mit der Formulierung („zwei .... relativ zueinander verstellbar“) werden
patentgemäß alle denkbar möglichen Varianten umfasst, wie zwei Flächen relativ
zueinander verstellt werden können. Darunter fällt jeweils die Bewegung einer
Seitenbegrenzungsfläche parallel oder senkrecht zu den Arbeitsflächen von
Sonotrode und Gegenelektrode, aber auch gleichzeitige Bewegungen parallel
und/oder senkrecht zu den Arbeitsflächen und damit die gleichzeitige Verstellbarkeit
beider Flächen gegeneinander oder auch nur in eine Richtung. Darüber hinaus fallen
aber auch Ausgestaltungen einer Ultraschallschweißvorrichtung unter den Anspruch
1, bei denen durch eine ausschließliche Verstellung der Seitenbegrenzungsflächen
senkrecht zu den Arbeitsflächen der Verdichtungsraum
in einer seiner
Erstreckungsrichtungen nicht verstellt werden kann.
Entsprechend der Argumentation der Beklagten sei in der deutschen Anmeldung
10 2005 004 899 mit Anmeldetag vom 2. Februar 2005 ursprünglich ein
Verdichterraum mit
rechteckigen Querschnitt und zwei gegenüberliegende
Arbeitsflächen
und
zwei
quer
zu
den Arbeitsflächen
verlaufende
Seitenbegrenzungsflächen, von denen mindestens eine zum Kontakt mit den Litzen
zumindest bereichsweise strukturiert wäre, offenbart gewesen. Daher sei es
konsequent und
auch
denklogisch
zwingend erforderlich, dass der
Verdichtungsraum in Höhe und Breite verstellbar sein müsse, um eine Anpassung
an den Querschnitt der zu schweißenden Leiter zu ermöglichen. Eine derartige
Verstellbarkeit des Verdichtungsraums sei den ursprünglichen Anmeldeunterlagen
zu entnehmen.
Die Beklagte trägt weiterhin vor, entgegen der im qualifizierten Hinweis geäußerten
Auffassung des Senats sei aus der ursprünglichen Offenbarung, dass der
Verdichtungsraum in Höhe und Breite verstellbar sei, keine ausschließliche
Verstellbarkeit dahingehend zu entnehmen, dass, entsprechend des einzigen
Ausführungsbeispiels, die eine Seitenbegrenzungsfläche horizontal und die zweite
Seitenbegrenzungsfläche senkrecht dazu verstellbar sei.
In anderen, nicht
ausdrücklich offenbarten Ausführungsformen, in denen die Gegenelektrode nicht von
einem Träger, der erst Gegenstand des Anspruchs 16 sei, getragen würde, und in
denen die zweite Seitenbegrenzungsfläche nicht von einem Träger gebildet würde,
würde die Höhe des Verdichtungsraums nicht durch Verstellung des Trägers,
sondern durch senkrechte Verstellung der Sonotrode und/oder der Gegenelektrode
verstellt. Entsprechend der Entscheidung BGH, X ZB 13/06, Momentanpol sei
entscheidend, ob die Anmeldungsunterlagen in ihre Gesamtheit Anhaltspunkte dafür
enthielten, dass die offenbarte Lehre auf eine Ausführungsform begrenzt sein solle.
Fehle es an solchen beschränkenden Anhaltspunkten, sei aus fachmännischer Sicht
davon auszugehen, dass das Teilmerkmal nach der Lehre des Patents nur den
Schranken unterliegen solle, die erfindungsgemäßen Ausführungen aus technischphysikalischen Gründen gesetzt seien.
Weiter vertritt die Beklagte die Ansicht, in den Anmeldungsunterlagen fehle es jedoch
an Anhaltspunkten dafür, dass die offenbarte Lehre des Streitpatents auf eine einzige
Ausführungsform begrenzt sein solle. Ursprünglich offenbart sei ein in Höhe und
Breite verstellbarer Verdichtungsraum, der nicht nur eine Verstellbarkeit nach Fig. 3
umfasse, sondern darüber hinaus auch eine Ultraschallschweißvorrichtung ohne
Träger mit einem Verdichtungsraum, der in eine Richtung (in der Höhe) durch
Sonotrode und Gegenelektrode (Amboss) verstellt werde und in einer anderen
Richtung quer hierzu durch Verstellung der Seitenbegrenzungsflächen, um eine
Anpassung an den Querschnitt der metallischen Leiter zu ermöglichen. Das
Hinzufügen des Teilmerkmals 1.3 konkretisiere die Anweisung zum technischen
Handeln in Bezug auf den verstellbaren Verdichtungsraum, die in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart sei, so dass eine
unzulässige Erweiterung nicht gegeben wäre.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.
Zweifellos offenbart ist ein Verdichterraum, der von vier Elementen begrenzt wird und
bei dem eine der Seitenbegrenzungsflächen 42 parallel zu den Arbeitsflächen von
Sonotrode und Gegenelektrode sowie senkrecht dazu die Gegenelektrode 32 mit
den Träger 34 verstellbar ist (Teil der Fig.3 der Offenlegungsschrift, Anlage 2), um
den Verdichterraum in Höhe und Breite zu verstellen.
Dabei wird ursprünglich nur explizit eine parallel zu den
Arbeitsflächen von Sonotrode und Gegenelektrode
gerichtete Verstellung des Seitenschiebers 42 mit
Seitenbegrenzungsfläche 44 gegenüber dem Träger 34 als
Bestandteil der Gegenelektrode 32 mit der zweiten
Seitenbegrenzungsfläche 46 sowie eine gegenüber der
Verstellrichtung des Seitenschiebers 42 senkrechte
Verstellung des Trägers 34 der Gegenelektrode 32 mit der
zweiten Seitenbegrenzungsfläche 46 gegenüber der Sonotrode 30 und der ersten
Seitenbegrenzungsfläche 44 offenbart (vgl. A3; S.8, Abs. 3 + 4). Offen bleibt, ob
diese beiden Bewegungen ggf. gleichzeitig erfolgen können. Technisch
ausgeschlossen ist dies aber nicht. Weitere Verstellmöglichkeiten werden jedoch
auch nicht implizit offenbart. Die Möglichkeit einer gleichzeitigen Verstellung beider
Seitenschieber in Richtung derselben Achse ist entgegen der Auffassung der
Beklagten den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen, ist auch nicht
zwingend erforderlich und wird daher auch nicht mitgelesen. Die ursprüngliche
Offenbarung enthält ferner keine verallgemeinernden Formulierungen entsprechend
dem Merkmal 1.3.
Dass der Verdichtungsraum einer Ultraschallschweißvorrichtung auch nicht
zwingend in Höhe und Breite verstellbar sein muss, um eine Anpassung an den
Querschnitt der zu schweißenden Leiter zu ermöglichen, zeigt unter anderem die
D23 mit der Figur 2 und der zugehörigen Beschreibung, aus der ausschließlich eine
Bewegung von Amboss und Sonotrode gegeneinander hervorgeht und die
Seitenbegrenzungsflächen keine Bewegung vollführen, sodass die Erstreckung des
Verdichterraums nur in einer Richtung verstellt wird.
Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der beanspruchten
Ultraschallschweißvorrichtung mit einem Verdichterraum, der
in
seiner
Querschnittsfläche verstellt wird, dem Fachmann explizit bzw. implizit alle technisch
denkbaren Lösungen, wie dieser Verdichterraum verstellt werden kann, mit offenbart
werden. Das strittige Merkmal „relativ zueinander verstellbar“ war im Sinne des BGH-
Urteils als verallgemeinernde Formulierung, aus der als Anhaltspunkt geschlossen
werden könnte, dass die offenbarte Lehre nicht auf die im Ausführungsbeispiel
offenbarte Ausführungsform begrenzt sein könnte, nicht Gegenstand der
ursprünglichen Offenbarung.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag unzulässig erweitert.
2.
Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt
hat, das Streitpatent gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen mit geschlossenen
Anspruchssätzen verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen oder
unabhängigen Patentansprüche der erteilten Fassung
insgesamt keinen
Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH
GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Einer isolierten Prüfung der Unteransprüche
gemäß Hauptantrag bedarf es daher nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die
verteidigte Fassung einen nebengeordneten Patentanspruch aufweist (BPatG, Urteil
vom 16. Februar 2024 – 3 Ni 27/21 (EP) –, Rn. 60, juris; Urteil vom 25. Juni 2024 –
7 Ni 5/23 –, Rn. 125, juris; Urteil vom 10. Juli 2024 – 5 Ni 26/22 (EP) –, Rn. 119,
juris).
III.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht rechtsbeständig, da er
unzulässig ist. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist jedoch durch den Stand der
Technik nicht vorbekannt und ergibt sich für den Fachmann aus dem Stand der
Technik auch nicht in naheliegender Weise.
Da der erteilte Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten
Unterlagen unzulässig erweitert ist, hat das Streitpatent den Anmeldetag vom
1. Februar 2006. Die Priorität der deutschen Anmeldung 10 2005 004 899 mit
Anmeldetag vom 2. Februar 2005 wurde nicht wirksam in Anspruch genommen, da
die diesbezügliche Offenbarung in beiden Dokumenten nicht identisch ist. Damit stellt
die am 12. September 2003 angemeldete und am 24. März 2005 offengelegte D1
(DE 103 42 534 A1) einen vorveröffentlichten Stand der Technik gemäß Art. 139
Abs. 2 EPÜ i.V.m. Art. 54 EPÜ dar.
Da bei Unzulässigkeit der Ansprüche die Frage bezüglich deren Patentfähigkeit nicht
mehr streitentscheidend ist, wird bei den folgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit
unterstellt, dass die Priorität wirksam und der Stand der Technik nach der D1
nachveröffentlicht wäre. Die D1 ist daher nur bei der Frage der Neuheit relevant.
1.
Die D1 (DE 103 42 534 A1) zeigt in Figur 5 einen im Wesentlichen dreieckigen
Verdichtungsraum 20 einer Ultraschallschweißvorrichtung zum Verschweißen von
metallischen Leitern, wie Litzen (M1.0 und M1.1). Der Verdichtungsraum wird durch
zwei Arbeitsflächen 18, 22 einer Sonotrode 12 und einer Gegenelektrode 14 (M1.4,
M1.5), einer Begrenzungsfläche 24 eines Begrenzungselement 16 sowie der
Stirnseite einer
in Bezug auf den Verdichtungsraum nicht verstellbaren
Zwischenplatte 58 begrenzt. Die Arbeitsflächen 18, 22 der Sonotrode 12 und der
Gegenelektrode 14 liegen im Bereich der 45°-Fase der Gegenelektrode (Querrand
30) nebeneinander und damit
im Sinne der Auslegung nicht gegenüber.
Dementsprechend verlaufen auch die durch die vertikale Bewegung des
Begrenzungselements
relativ
zueinander
verstellbaren
Seitenbegrenzungsflächen 24, 58 auch nicht jeweils quer zu den Arbeitsflächen. Nur die
Seitenbegrenzungsfläche 24 verläuft quer zur Arbeitsfläche 22 der Gegenelektrode
20 und die Seitenbegrenzungsfläche 58 annähernd quer zur Arbeitsfläche 18 der
Sonotrode. Im Gegensatz zum Streitpatent liegen sich hier entsprechend der
Auslegung die Seitenbegrenzungsfläche 24 und die Arbeitsfläche 18 der Sonotrode
12 sowie die Seitenbegrenzungsfläche 58 und Arbeitsfläche 22 der Gegenelektrode
14 gegenüber.
(aus dem klägerischen Schriftsatz vom 31.07.2024 mit farblichen Ergänzungen)
Entsprechend Absatz [0017] sind sämtliche Begrenzungsflächen, sowohl die
Arbeitsflächen 18, 22 von Sonotrode und Gegenelektrode als auch die
Seitenbegrenzungsflächen des Verdichterraums, im Sinne der Auslegung strukturiert
(M1.6, M1.7).
Dementsprechend zeigt die Vorrichtung der D1 nicht die Merkmale 1.2 und 1.3.
Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass der Fachmann Bauteile als
Gegenelektrode bezeichnet, welche nach der D5, Seite 25 die Funktion eines
Gegenlagers erfüllen. Daher befinde sich die Gegenelektrode zwangsläufig
gegenüber von der Sonotrode, da sie sonst ihrer Funktion als Gegenlager nicht
nachkommen könne. Bezogen auf die D1 sei demnach das Begrenzungselement 16
als Gegenelektrode im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents zu bezeichnen.
Neben der Sonotrode 12 und dem als Gegenelektrode wirkenden
Begrenzungselement 16 weise die Ausführungsform gemäß Figur 5 der D1 dann
noch zwei Bauteile auf, die
jeweils eine Seitenbegrenzungsfläche des
Verdichtungsraums bilden, nämlich das Bauteil ohne Bezugszeichen und das
Zwischenelement 58.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Entsprechend der D1 können
Ultraschallschweißvorrichtungen ggf. auch zum Widerstandsschweißen eingesetzt
werden. In diesem Fall stellt der sonst stromlose Amboss ein stromführendes Bauteil
und damit eine Gegenelektrode dar (vgl. D1 der Beklagten, Absatz [0016]). Daraus
kann aber im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Seitenfläche eines
stromlosen Begrenzungselements eines Verdichterraums bei Verwendung zum
Widerstandsschweißen eine Gegenelektrode darstellt. Die D1 offenbart mit dem
Bauteil 14 (analog zum Streitpatent mit der Gegenelektrode bzw. dem Amboss 32)
genau einen Amboss 14, der für den Fall, dass die Vorrichtung auch zum
Widerstandsschweißen dient, dann stromführend sein muss und dann nur für diesen
Fall eine Gegenelektrode darstellt. Das Begrenzungselement 16 stellt in der
Offenbarung der D1 ausdrücklich den Träger der Gegenelektrode dar, die
Zwischenplatte 58 dient als Begrenzungselement nur der Abflachung der spitzen
Kante des geschweißten Bauteils. Daher ergibt sich aus der D1 keine
Gegenelektrode, die der in Ultraschallschwingung versetzbaren Sonotrode 12
gegenüberliegt.
2.
Die D3 (DE 37 45 065 C1) zeigt mit Figur 1B eine Ultraschallvorrichtung mit
den Merkmalen 1.0 bis 1.4 des Anspruchs 1. Die Ultraschallschweißvorrichtung weist
einen Verdichtungsraum 3 mit zwei den Verdichtungsraum auf gegenüberliegenden
Seiten begrenzende Arbeitsflächen 2, 6 und
zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufende
relativ
zueinander
verstellbare
Seitenbegrenzungsflächen 5, 9 auf, wobei
eine Arbeitsfläche 2 Abschnitt einer
in
Ultraschallschwingung
versetzbaren
Sonotrode
der Ultraschallschweißvorrichtung und die gegenüberliegende
Arbeitsfläche 6 Abschnitt einer Gegenelektrode 7 ist. Der D3 sind jedoch keine
Hinweise auf strukturierte Arbeits- oder Seitenbegrenzungsflächen entsprechend der
Merkmale 1.6 und 1.7 zu entnehmen.
Der D3 liegt die Aufgabenstellung zugrunde, ein Verfahren und eine geeignete
Vorrichtung bereitzustellen, mit dessen bzw. deren Hilfe eine weitere
Vergleichmäßigung der Leiterverdichtung im Knotenquerschnitt erreichbar ist.
Erreicht werden soll dies mittels einer gezielter Verstellung der Arbeits- oder
Seitenbegrenzungsflächen zur Optimierung der Verdichtungsphasen.
Nach den Ausführungen der Klägerin soll vor dem Prioritätstag des Streitpatents zum
Fachwissen
des
Fachmanns
auf
dem Gebiet
der
Ultraschallmetallschweißmaschinen gehört haben, dass sowohl die Sonotrode als auch der
Amboss einer Ultraschallmetallschweißvorrichtung
in der Regel mit einer
Strukturierung versehen würden. Dazu verweist die Klägerin auf die Ausführungen
der D5. Der von der D3 ausgehende Fachmann würde in Kenntnis der Lehre der D5
beim Nacharbeiten der Lehre ohne zu zögern sämtliche den Verdichtungsraum
begrenzenden Flächen mit einer Rasterung versehen und somit strukturieren. Damit
gelänge er zwangsläufig ohne eine erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des
Anspruchs 1.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Sowohl das Streitpatent als auch die D3 betreffen eine Ultraschallschweißvorrichtung
zum Verschweißen von metallischen Leitern wie Litzen,
insbesondere zur
Herstellung eines Knotenpunktes, also einen sehr speziellen Typ einer
Ultraschallschweißvorrichtung. Beim Verschweißen von Litzen ist es erforderlich,
diese während des Verschweißens von allen Seiten in einem komprimierbaren
Verdichtungsraum einzuschließen. Nach Angaben der D3 hat es sich jedoch
herausgestellt, dass die Verdichtung der Leiter über den Knotenquerschnitt nicht
vollständig gleichmäßig sei und der erzielbare Verdichtungsgrad von der Höhenlage
der betrachteten Querschnittsstelle im Leiterknoten abhängig sei. Der D3 liegt daher
die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und besonders zur Verfahrensdurchführung
geeignete Vorrichtungen bereitzustellen, mit dessen bzw. deren Hilfe eine weitere
Vergleichmäßigung der Leiterverdichtung im Knotenquerschnitt erreichbar ist. Das
Streitpatent stellt sich darüber hinaus noch die weitere Aufgabe, ein Wandern der
Leiter zum Beispiel bei hohem Energieeintrag bzw. Druckeinwirkung
auszuschließen.
Die D5 betrifft hingegen die Ausgestaltung von allgemeinen Ultraschallschweißvorrichtungen, z.B. Punktschweißvorrichtungen (vgl. Bild 1.3) oder einer
Ultraschallrollennahtschweißvorrichtung (vgl. S.25). Hierbei werden Fügeteile wie
Platten oder ähnliches miteinander verschweißt. Diese Vorrichtungen verfügen
ausschließlich über die Arbeitsflächen von Sonotrode und dem gegenüberliegenden
Amboss. Seitenbegrenzungsflächen sind aufgrund des zu verschweißenden
Materials nicht erforderlich und werden daher in der D5 nicht erwähnt. Die beiden
Arbeitsflächen der Sontrode und des Ambosses sollen absolut parallel zueinander
angeordnet sein, um Druckunterschiede in den Fügeteilen beim Verkanten der
Arbeitsflächen
zu
vermeiden.
Für
eine
sichere Übertragung
der
Ultraschallschwingungen von der Sonotrode in das sonotrodenseitige Fügeteil ist die
plane Arbeitsfläche mit einer der Anwendung entsprechenden Rauigkeit zu versehen
(vgl. S.23). Der Amboss hat als Gegenlager nur die Aufgabe, die Fügeteile
aufzunehmen und am Mitschwingen zu hindern. Der Amboss ist entsprechend der
D5 in der Regel ebenfalls mit einer kreuzförmigen Rasterung versehen. Die D5 gibt
dem Fachmann daher keine Angaben an die Hand über die Gestaltung einer
speziellen Ultraschallschweißvorrichtung zum Verschweißen von Litzen in einem
komprimierbaren, allseitig geschlossenen Verdichtungsraum und über den Umgang
mit Litzen in einer derartigen Vorrichtung. Weiterhin lehrt die D5 zwar, die
Ambossfläche zu strukturieren, lässt aber den Grund bzw. die Notwendigkeit dafür
offen. Auch wenn die D5 als seit langem bekanntes Lehr- und Fachbuch zum
allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehört, beschäftigt sie sich nicht mit dem
Verschweißen von Litzen. Daher fehlt der D5 folgerichtig jeglicher Hinweis dafür,
dass durch die Strukturierung von Ambossflächen ein Wandern von Leitern oder
Litzen vermieden werden kann. Es ist daher zweifelhaft, ob der von der D3
ausgehende Fachmann die D5 überhaupt zu Rate gezogen hätte.
Auch wenn in der D3 die streitpatentgemäßen Seitenbegrenzungsflächen ebenfalls
als Ambossflächen bezeichnet werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese
Flächen auch die Funktion von Ambossflächen haben. Entsprechend der Lehre der
D5 stellt die der Sonotrode gegenüberliegende Arbeitsfläche die Ambossfläche dar.
Selbst wenn der Fachmann die D5 überhaupt zu Rate gezogen hätte, wäre es hier
schon fraglich, ob er aufgrund der unterschiedlichen zu fügenden Teile (D5 Platten
oder ähnliches, D3 Litzen) die Gestaltung der Arbeitsflächen von Sonotrode und
Amboss überhaupt bei der Lehre der D3 übernehmen würde. Aber selbst wenn der
Fachmann den Hinweis auf eine strukturierte, der Sonotrode gegenüberliegende
Ambossfläche aufgreifen sollte, bedeutet dies nicht, dass er dies wegen der in der
D3 gewählten Bezeichnung „drei Ambossflächen“ auch bei den quer zu Sonotrode
und Amboss angeordneten Seitenbegrenzungsflächen tun würde, da der D5
diesbezüglich keinerlei Hinweise oder Anregungen zu entnehmen sind, die
Ultraschallschweißvorrichtung gemäß Dokument D3 mit einer Strukturierung
zumindest einer Seitenbegrenzungsfläche derart weiterzuentwickeln, um zu der
Lehre des Anspruchs 1 zu gelangen.
Soweit die Klägerin im Laufe der Verhandlung weiterhin geltend gemacht hat, dass
die Offenbarung der D3 dem Gegenstand des Anspruchs 1 neuheitsschädlich
entgegenstehen würde und unter Berücksichtigung der im Streitpatent angegebenen
Höhen H1 bis H5 der Strukturierung von 0,03 < H < 0,5 mm (vgl. Fig. 5 bis 12,
Absätze [0041] bis [0050]) durch den unteren Wert von 0,03 mm auch übliche
fertigungsbedingte Oberflächenrauhigkeiten mitumfasst, so dass jede konventionell
gefertigte Metalloberfläche im Sinne der Merkmale 1.6 und 1.7 strukturiert sei,
vermag sich der Senat auch dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Entsprechend der Auslegung fallen unter den Gegenstand des Streitpatents
Strukturen, deren Gleichmäßigkeit in Abstand und Tiefe darauf schließen lassen,
dass sie, unabhängig von ihrer absoluten Tiefe, unter Verwendung eines speziellen
Werkzeugs bewusst und planmäßig in die Werkstückoberfläche eingebracht wurden
(vgl. auch Anlage A12 der Klägerin, LG München I, 04.08.2023, 7 O … /22).
Dementsprechende Strukturen sind der D3 aber nicht zu entnehmen.
3.
Die D6 (EP 0 143 936 A1) zeigt entsprechend Figur 1 und der zugehörigen
Beschreibung eine Ultraschallvorrichtung mit den Merkmalen 1.0 bis 1.5 des
Oberbegriffs des Anspruchs 1.
Die Ultraschallschweißvorrichtung weist
einen Verdichtungsraum 24 mit zwei den
Verdichtungsraum auf gegenüberliegenden
Seiten begrenzenden Arbeitsflächen und
zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufenden
relativ
zueinander
verstellbaren
Begrenzungselementen bzw. -flächen 26 und
28 auf, wobei eine Arbeitsfläche ein an den
Querschnitt eines Leiters angepasster
Abschnitt einer
in Ultraschallschwingung
versetzbaren Sonotrode 10 und die gegenüberliegende Arbeitsfläche ein ebenfalls
an den Querschnitt eines Leiters angepasster Abschnitt einer Gegenelektrode bzw.
eines Ambosses 20/12 ist (vgl. S. 5 + 6). Entsprechend Seite 9 bzw. Anspruch 6
können die Arbeitsflächen von Sonotrode 10 und Amboss 20 strukturiert sein (M1.6).
Der D6 liegt ähnlich zum Streitpatent die Aufgabenstellung zugrunde, bei einer
Ultraschallvorrichtung eine problemlose Anpassung des Verdichtungsraums an
unterschiedliche Leiterabmessungen zu ermöglichen und dabei sicherzustellen,
dass die zu verbindenden bzw. zu verdichtenden Leiter nicht unkontrolliert während
der Schalleinwirkung aus dem Verdichtungsraum rutschen können (vgl. S.2, Abs. 1).
Gelöst wird dies beim Gegenstand der D6 durch acht verschieden breite, gezielt
auswählbare
Sonotrodenflächen
sowie
die
Einstellbarkeit
der
Begrenzungselemente. Die Strukturierung der Arbeitsflächen von Sonotrode und
Amboss wird nur vorzugsweise als Ausgestaltung zur Verbesserung der Verbindung
erwähnt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, es wäre für den von der D6 ausgehenden
Fachmann naheliegend, die den Verdichtungsraum begrenzenden Flächen zu
strukturieren. Eine unstrukturierte Fläche zur Verbesserung der Halteeigenschaften
strukturiert auszugestalten sei nicht erfinderisch, sondern eine gängige Methode aus
dem Repertoire des Fachkönnens des Fachmanns. Weiterhin würde der Fachmann
ausgehend von der D6 auch unter Einbeziehung der D5, der D7 und der D8 in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.
Dieser Auffassung vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
Aus der D5 erhält der von der D6 ausgehende Fachmann, wie vorstehend zur D3
schon ausgeführt, keine Anregungen und Hinweise dazu, zur Lösung seiner
Aufgabenstellung entsprechend dem Merkmal 1.7 zumindest eine der
Seitenbegrenzungsflächen des Verdichtungsraums zumindest bereichsweise zu
strukturieren.
4.
Gleiches gilt für die D7 und die D8.
Die D7 offenbart ein Werkzeug zum Einspannen von stabförmigen Proben in
Spannköpfe von Werkstoffprüfmaschinen (siehe Seite
3, Absatz 1), wobei der Schwerpunkt der D7 auf dem
Einspannen von sehr dünnen, drahtförmigen Proben
liegt (siehe Seite 4, Absatz 1). Als problematisch wird in
der D7
insbesondere angesehen, dass zwischen
ebenen Spannbacken eine drahtförmige Probe eine
Verformung und Schwächung erfährt, durch die die
Messwerte verfälscht werden könnten. Andererseits sei
es aber sehr schwierig, querverzahnte oder anders
geeignet aufgeraute Aufnahmenuten in den ebenen Spannflächen vorzusehen.
Als Lösung dieser Aufgabe schlägt die D7 vor, die beiden Spannbacken mit einer
zum Werkstück hin offenen V-Nut mit profilierten Schrägflächen zu versehen. Damit
würde eine optimal große Umschließungs- bzw. Einspannfläche zwischen
Spannbacken und einer beispielsweise drahtförmigen Probe erreicht.
Es darf bezweifelt werden, dass der Fachmann die gattungsfremde D7 zu Rate
gezogen hätte, da die bei einer Ultraschallschweißvorrichtung beabsichtigte
Verformung bzw. Verdichtung des Querschnitts der Litze in der D7 ausdrücklich als
negativ bzw. problematisch beschrieben wird (vgl. S.4, Abs. 1). Ggf. könnte der
Fachmann aus der D7 noch die Anregung erhalten haben, für eine verbesserte
Umschließung des Werkstücks durch die Arbeitsflächen diese mit einer an die
Querschnittsform des Werkstücks angepasste Profilierung zu versehen. Dies ist bei
der Sonotrode und dem Amboss der D6 jedoch schon verwirklicht. Eine Anregung
zur Strukturierung von in der D7 gar nicht offenbarten Seitenbegrenzungsflächen
erhält der Fachmann aus der D7 nicht.
Die D8 geht über den Offenbarungsgehalt der D7 nicht wesentlich hinaus und
offenbart
eine Prüfvorrichtung
zum
zerstörungsfreien Prüfen
eines
Schweißverbinders, der aus mehreren durch Ultraschallschweißen zu einem Bündel
miteinander verbundenen Litzen elektrischer
Leitungen besteht. Dabei weist die
Prüfvorrichtung zwei aufeinander zu oder auf
einen gemeinsamen Schnittpunkt gerichtete
Richtungen hin bewegbare Spannbacken
auf. Ein zu prüfender Schweißverbinder
kann
durch
Zusammendrücken
der
Aufnahmebacken mit einer definierten Prüfkraft belastet werden, die so hoch ist, dass
bei einem einwandfreien Schweißverbinder keine Schädigung erfolgt, es jedoch bei
einem fehlerbehafteten Schweißverbinder zu einer erfassbaren Veränderung kommt.
Hierfür ist es u.a. erforderlich, dass ein ausreichender Freiraum am Umfang des
Schweißverbinders verbleibt, damit bei einem schadhaften Schweißverbinder ein
Abrolleffekt und somit ein "Aufgehen" der Einzeldrähte erfolgen und beobachtet
werden kann
(vgl. Fig. 4). Da die Aufnahme- bzw. Spannbacken den
Schweißverbinder nicht umschließen, können diese zum Verhindern eines
Weggleitens oder Wegrutschens des zu prüfenden Schweißverbinders winzige
Riefen oder dergleichen aufweisen, die im Gegensatz zum Gegenstand des
Streitpatents parallel zur Längsachse des Schweißverbinders ausgerichtet sind (vgl.
Fig.12).
Es darf auch hier bezweifelt werden, dass der Fachmann die gattungsfremde D8 zu
Rate gezogen hätte, da die bei einer Ultraschallschweißvorrichtung ja beabsichtigte
Verformung bzw. Verdichtung des Querschnitts der Litze in der D8 ebenfalls als
negativ angesehen werden dürfte. Selbst wenn der Fachmann aus der D8 den
Hinweis erhalten hätte, Arbeitsflächen ggf. mit einer Profilierung zu versehen, hätte
er aus der D8 keine Anregung dazu bekommen, die in der D8 gar nicht offenbarten
Seitenbegrenzungsflächen des Verdichterraums mit einer Strukturierung zu
versehen. Die Flächen von Sonotrode und Amboss mit einer Strukturierung zu
versehen offenbart schon die D6, von der der Fachmann ausgeht, d.h. der Fachmann
erfährt aus der D8 von vornherein nichts, was über die Offenbarung der D6
hinausgeht. Beim Verdichterraum der D6 (bzw. dem Gegenstand des Streitpatents)
wird der Leiter von den angrenzenden Backen komplett umschlossen und verdichtet.
Daher kann das in der D8 thematisierte Weggleiten des Leiters quer zur Längsachse
des Leiters, dass dort durch parallel zur Längsachse des Leiters ausgerichtete Riefen
verhindert werden soll, gar nicht auftreten. Da der zu untersuchende Leiter in der D8
schon verschweißt ist, wird das Herausrutschen einzelner Litzen in Längsrichtung
bzw. parallel zur Längsachse des Leiters folgerichtet gar nicht thematisiert. Damit
kann der Fachmann aus der D8 gar keine Anregungen zur Lösung der dem
Streitpatent zugrundeliegende Problematik erhalten.
5.
Entsprechend den Ausführungen zum Anspruch 1 ist der Gegenstand des
Anspruchs 16 auch nicht aus der D1 bekannt, da die D1 keine
Seitenbegrenzungsfläche zeigt, die sowohl quer zu der Arbeitsfläche 18 der
Sonotrode 12 als auch quer zu der Arbeitsfläche 22 der Gegenelektrode 14 verläuft.
Da entsprechend den Ausführungen zum Anspruch 1 auch keine der
Entgegenhaltungen D3, D4, D6, D7 und D8 ein Werkzeug mit einer strukturierten
Seitenbegrenzungsfläche
zeigt
oder auch nur nahelegt,
sind diese
Entgegenhaltungen nicht dafür geeignet, auch in Kenntnis der D5 die erfinderische
Tätigkeit beim Zustandekommen des Gegenstands des Anspruchs 16 in Frage zu
stellen.
IV.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung eines der Hilfsanträge 1(neu),
2, 3a bis 3c, 4a bis 4c, 5a bis 5c, 6a bis 6c, 7a bis 7c, 8a bis 8c, 9a bis 9c ist jeweils
unzulässig erweitert im Sinne von Art. II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. c EPÜ.
1.
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1(neu) wird das Merkmal 1.3 wie folgt
ergänzt:
M1.3 und zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufende relativ zueinander
verstellbare Seitenbegrenzungsflächen (44, 46) derart aufweist, dass eine der
Seitenbegrenzungsflächen
stationär
ist
und
die
andere
Seitenbegrenzungsfläche parallel zu den Arbeitsflächen und quer zu diesen
verstellbar ist,
Der
Begriff
„stationär“
bzw.
eine
stationäre
Seitenbegrenzungsfläche werden in der ursprünglichen
Offenbarung der deutschen Anmeldung 10 2005 004 899
nicht erwähnt und dem Fachmann auch nicht implizit
offenbart. Wie
schon ausgeführt, wird
in den
ursprünglichen Unterlagen ein Verdichterraum offenbart,
der neben Sonotrode 36 und Gegenelektrode 32 von zwei
Seitenbegrenzungsflächen begrenzt wird, von denen eine
durch die Seitenfläche 46 des Trägers 34 und die andere
durch die Seitenfläche des Seitenschiebers 42 gebildet wird. Explizit offenbart wird
dabei eine Verstellung des Seitenschiebers 42 mit Seitenbegrenzungsfläche 44
parallel zu den Arbeitsflächen von Sonotrode und Gegenelektrode gegenüber dem
Träger 34 der Gegenelektrode 32 mit der zweiten Seitenbegrenzungsfläche 46 sowie
eine gegenüber der Verstellrichtung des Seitenschiebers 42 senkrechte Verstellung
des Trägers 34 der Gegenelektrode 32 mit der zweiten Seitenbegrenzungsfläche 46
gegenüber der Sonotrode 30 und der ersten Seitenbegrenzungsfläche 44 (vgl. A3;
S.8, Abs. 3 + 4). Die Seitenbegrenzungsfläche 44 am Seitenschieber 42 ist wie
beansprucht zwar parallel, aber nicht quer zu den Arbeitsflächen 36, 38 verstellbar.
Die zweite Seitenbegrenzungsfläche 46 am Träger 34 ist zwar senkrecht, aber nicht
parallel zu den Arbeitsflächen 36, 38 verstellbar. Keine der beiden
Seitenbegrenzungsflächen ist als stationär anzusehen. Die Offenbarungsschrift
enthält auch keine verallgemeinernden Formulierungen entsprechend dem
Merkmal 1.3. nach Hilfsantrag 1.
Da eine stationäre Seitenbegrenzungsfläche weder explizit noch implizit aus den
ursprünglichen Unterlagen hervorgeht, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem
Merkmal 1.3 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung des Streitpatents
unzulässig erweitert.
2.
In Hilfsantrag 2
sind auf Basis des neuen Hauptantrags die
Patentansprüche 16 bis 29 gestrichen. Hilfsantrag 2 enthält somit nur die
Ultraschallvorrichtung mit den Patentansprüchen 1 bis 15. Damit gelten hier die
Ausführungen zur fehlenden Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
3.
In den Hilfsantragsgruppen 3 bis 9 enthalten die Hilfsanträge „a“ jeweils einen
geänderten Patentanspruch 1 sowie Patentanspruch 16 nach Hauptantrag, die
Hilfsanträge „b“ den geänderten Patentanspruch 1 wie im jeweiligen Hilfsantrag „a“
sowie den Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag 1. Die Hilfsanträge „c“ enthalten nur
noch die geänderten Patentansprüche 1 bis 15 wie im jeweiligen Hilfsantrag „a“.
Der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 3 enthält neben dem Merkmal 1.3, betreffend
die zwei relativ zueinander verstellbaren Seitenbegrenzungsflächen, ein gegenüber
dem Anspruch 1 nach Hauptantrag geändertes Merkmal 1.1:
M1.1 mit einem in Höhe und Breite verstellbaren Verdichtungsraum, der
M1.3 zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufende relativ zueinander verstellbare
Seitenbegrenzungsflächen (44, 46) aufweist,
Durch das eingeschränkte Merkmal 1.1 wird die Verstellbarkeit der
Seitenbegrenzungsflächen dahingehend spezifiziert, dass der Verdichtungsraum in
beide Erstreckungsrichtungen verstellt bzw. reduziert wird und damit eine bzw. beide
der Seitenbegrenzungsflächen parallel zu den Arbeitsflächen von Sonotrode oder
Gegenelektrode verstellbar sein muss bzw. müssen. Damit umfasst der Anspruch 1
nach der Hilfsantragsgruppe 3 aber immer noch die Möglichkeit einer gleichzeitigen
Verstellung beider Seitenschieber
in Richtung derselben Achse. Diese
ist
entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag ursprünglich weder offenbart
noch zwingend erforderlich und wird daher auch nicht mitgelesen.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsantragsgruppe 3 mit den
Merkmalen M1.1 und M1.3 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig
erweitert.
4.
Der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 4 ist durch die Streichung der
Formulierung „relativ zueinander verstellbar“ in Merkmal 1.3 identisch mit dem
ursprünglich offenbarten Anspruch 1. Allerdings umfasst der Anspruch 1 durch diese
Streichung auch Ultraschallschweißvorrichtungen, deren Seitenbegrenzungsflächen
nicht relativ zueinander verstellbar sind. Damit stellt der Anspruch 1 der
Hilfsantragsgruppe 4 keine Beschränkung, sondern ein Aliud zum erteilten Anspruch
1 dar.
5.
Der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 5 enthält das präzisierte Merkmal 1.1
betreffend den in Höhe und Breite verstellbaren Verdichtungsraum sowie das
Merkmal 1.3, in dem die Formulierung „relativ zueinander verstellbar“ gestrichen
wurde. Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag umfasst der Anspruch 1
nach der Hilfsantragsgruppe 5 immer noch die nicht offenbarte Möglichkeit einer
gleichzeitigen Verstellung beider Seitenschieber in Richtung derselben Achse bzw.
parallel zu den Arbeitsflächen von Sonotrode und Gegenelektrode. Damit ist der
Anspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert.
6.
Der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 6 enthält das Merkmal 1.3 nach
Hauptantrag
betreffend
die
zwei
relativ
zueinander
verstellbaren
Seitenbegrenzungsflächen, das präzisierte Merkmal 1.1 betreffend einen in Höhe
und Breite verstellbaren Verdichtungsraum, sowie ein zusätzliches Merkmal 1.3.1H6,
wonach zur relativen Verstellbarkeit der Verdichtungsraum in seiner Breite verstellt
wird.
Mit dem Merkmal 1.3.1H6 soll das Merkmal 1.1 präzisiert werden. Allerdings ist das
Merkmal 1.3.1H6 schon vollumfänglich im Merkmal 1.1 enthalten, führt zu keiner
weiteren Klarstellung und leistet auch keinen Beitrag zur Herstellung der Zulässigkeit
des Anspruchs 1. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsantragsgruppe
inhaltlich
identisch mit dem Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 3 und
dementsprechend, gemäß den Ausführungen
zum Anspruch
der
Hilfsantragsgruppe 3, gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig
erweitert.
7.
Der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 7 enthält das Merkmal 1.3 nach
Hauptantrag
betreffend
die
zwei
relativ
zueinander
verstellbaren
Seitenbegrenzungsflächen, das präzisierte Merkmal 1.1 betreffend einen in Höhe
und Breite verstellbaren Verdichtungsraum, sowie ein zusätzliches Merkmal 1.3.1H7,
wonach eine der Seitenbegrenzungsflächen von einem horizontal verstellbaren
Seitenschieber 42 ausgeht.
Damit wird das Merkmal 1.3 dahingehend präzisiert, dass sich eine der
Seitenbegrenzungsflächen mit dem Schieber 42 horizontal bewegen soll. Der
Anspruch 1 nach der Hilfsantragsgruppe 7 umfasst aber trotzdem immer noch die
ursprünglich nicht offenbarte Möglichkeit einer gleichzeitigen Verstellung beider
Seitenschieber in Richtung derselben Achse. Darüber hinaus wird der Begriff
„horizontal“ in den ursprünglichen Unterlagen explizit nicht erwähnt. Im Streitpatent
wird nirgends die Ausrichtung des Verdichterraums im Raum definiert bzw.
ausgeführt, welche Erstreckung des Verdichterraums, parallel oder senkrecht zu den
Arbeitsflächen von Sonotrode und Gegenelektrode, als Höhe und welche als Breite
anzusehen sein soll. Daher fehlt es an einer ursprünglichen Offenbarung, dass die
Erstreckung des Verdichterraums zwischen den beiden Seitenbegrenzungsflächen
parallel zu den Arbeitsflächen als horizontal bzw. als Breite anzusehen ist.
Damit
ist auch der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 7 gegenüber der
ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert.
8.
Der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 8 enthält alle Merkmale des
Anspruchs 1 der Hilfsantragsgruppe 7 sowie das zusätzliche Merkmal 1.3.2H8,
wonach die gegenüberliegende Seitenbegrenzungsfläche von einem Träger eines
Ambosses als Gegenelektrode 32 ausgeht.
Das Merkmal 1.3.2H8 ist für sich genommen ursprünglich offenbart (A3, S.8, Absatz
3). Durch das Merkmal 1.3.2H8 wird das Merkmal 1.3 weiter dahingehend präzisiert,
dass die zweite Seitenbegrenzungsfläche am Träger der Gegenelektrode
angeordnet ist, wodurch für den Fachmann klargestellt wird, dass sich die zweite
Seitenbegrenzungsfläche, wie auch ursprünglich offenbart, nicht parallel zu den
Arbeitsflächen von Sonotrode und Gegenelektrode, sondern senkrecht dazu bewegt.
Allerdings enthält der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 8 immer noch das Merkmal,
dass eine der Seitenbegrenzungsflächen von einem horizontal verstellbaren
Seitenschieber 42 ausgeht. Daher ist entsprechend den Ausführungen zur
Hilfsantragsgruppe 7 auch der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 8 gegenüber der
ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert.
9.
Der Anspruch 1 nach der Hilfsantragsgruppe 9 enthält alle Merkmale des
Anspruchs 1 der Hilfsantragsgruppe 8. Weiterhin wird das Merkmal 1.3 durch das
zusätzliche Merkmal 1.3.3H9 dahingehend präzisiert, dass der Träger entlang des
Sonotrodenkopfs 30 verstellbar ist und das Merkmal 1.4 dahingehend, dass die
Sonotrode über einen Sonotrodenkopf verfügt.
Das Merkmal 1.3.3H9 sowie das spezifizierte Merkmal 1.4 sind zweifellos jeweils für
sich genommen ursprünglich offenbart. Allerdings enthält der Anspruch 1 der
Hilfsantragsgruppe
immer
noch
das Merkmal,
dass
eine
der
Seitenbegrenzungsflächen von einem horizontal verstellbaren Seitenschieber 42
ausgeht. Daher ist entsprechend den Ausführungen zur Hilfsantragsgruppe 7 auch
der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 9 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung
unzulässig erweitert.
V.
Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 10 ist zulässig und der Gegenstand
von Patentanspruch 1 erweist sich als rechtsbeständig, da sein Gegenstand
durch den Stand der Technik nicht vorbekannt ist und sich für den Fachmann
aus dem Stand der Technik auch nicht in naheliegender Weise ergibt.
1.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 10 ist zulässig im Sinne
von Art. II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10 besteht aus der Kombination von Anspruch 1
und Anspruch 15 nach Hilfsantrag 3a. Er enthält damit das Merkmal 1.3 nach
Hauptantrag
betreffend
die
zwei
relativ
zueinander
verstellbaren
Seitenbegrenzungsflächen, das präzisierte Merkmal 1.1 betreffend einen in Höhe
und Breite verstellbaren Verdichtungsraum, sowie zusätzlich die Merkmale des
ursprünglichen Anspruchs 15, wonach
„….die Gegenelektrode (32) von einem entlang einer Seitenfläche (106) der
Sonotrode (16) und senkrecht oder in etwa senkrecht zu der Arbeitsfläche
(36) der Sonotrode verlaufenden Träger (34) ausgeht, dessen dem
Verdichtungsraum (18) zugewandte Seite Seitenbegrenzungsfläche (46) ist
oder von der ein außenseitig die Seitenbegrenzungsfläche aufweisendes
plattenförmiges Element ausgeht und dass die Seitenfläche der Sonotrode
eine zur Struktur der Seitenbegrenzungsfläche ergänzende Geometrie
aufweist.“
Durch die ursprünglich offenbarten Merkmale des Anspruchs 15 wird der Anspruch 1
dahingehend spezifiziert, dass sich der Träger 34 der Gegenelektrode mit der
Seitenbegrenzungsfläche 46 senkrecht zu den Arbeitsflächen von Sonotrode und
Gegenelektrode bewegen muss, um die für den Fachmann als zwingend
angesehene Arbeitsbewegung der Gegenelektrode hin zur Sonotrode ausführen und
den Verdichterraum in einer ersten Richtung verstellen zu können. Damit wird im
Gegensatz zum jeweiligen Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 bzw.
Hilfsantragsgruppen 3 und 5 bis 7 die nicht ursprünglich offenbarte Möglichkeit der
Verstellung des Verdichterraums in der Richtung ausgeschlossen, bei der sich beide
Seitenbegrenzungsflächen parallel zu den Arbeitsflächen
in eine Richtung
aufeinander zu bewegen. Da sich die Seitenbegrenzungsfläche 46 zusammen mit
dem Träger 34 zur Reduzierung der Erstreckung des Verdichterraums in der
Richtung entlang des Sonotrode bewegen muss, entnimmt der Fachmann dem
Anspruch 1, dass sich zur Verstellung in die zweite Richtung die andere
Seitenbegrenzungsfläche 44 parallel zu den Arbeitsflächen von Sonotrode und
Gegenelektrode bewegen muss.
Diese Verstellbewegungen der beiden Seitenbegrenzungsflächen entsprechen
genau dem ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispiel. Da der Anspruch auch
keine Festlegung bezüglich einer horizontalen oder vertikalen Ausrichtung des
Verdichterraums enthält, geht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 10
auch nicht über die ursprüngliche Offenbarung hinaus und ist zulässig.
2.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 erweist sich als patentfähig,
da sein Gegenstand durch den Stand der Technik nicht vorbekannt ist und sich
für den Fachmann aus dem Stand der Technik auch nicht in naheliegender Weise
ergibt.
Entsprechend den Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag zeigt keine
Entgegenhaltung
eine
zumindest
bereichsweise
strukturierte
Seitenbegrenzungsfläche nach dem Merkmal M1.7 oder legt diese nahe.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals ausgeführt hat, dass
auch die D22 (DE 41 29 633 A1), die ursprünglich nur wegen des Gegenstands der
erteilten Ansprüche 15 und 29
ins Verfahren eingeführt wurde, eine
Ultraschallschweißvorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
10, insbesondere auch dem Merkmal M1.7 zeige, vermag der Senat dieser
Auffassung nicht zu folgen:
Die
D22
offenbart
mit
dem
Ausführungsbeispiel nach den Figuren 4
und
zweifellos
eine
Ultraschallschweißvorrichtung mit einem in
Höhe
und
Breite
verstellbaren
Verdichtungsraum 22, der zwei den
Verdichtungsraum
auf
gegenüberliegenden
Seiten
begrenzende
Arbeitsflächen 20, 21 und zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufende relativ
zueinander verstellbare Seitenbegrenzungsflächen 8, 16 aufweist, wobei eine
Arbeitsfläche Abschnitt einer in Ultraschallschwingung versetzbaren Sonotrode 20
der Ultraschallschweißvorrichtung und die gegenüberliegende Arbeitsfläche 17
Abschnitt einer Gegenelektrode 11 ist (Merkmale 1.0 bis M1.5). Im betreffenden
Ausführungsbeispiel wird nicht explizit erwähnt, dass die Arbeitsflächen strukturiert
sind, entsprechend den Ausführungen zur rinnenförmigen Struktur
in den
Schweißflächen in der Beschreibung der D22 (S.3, Z. 6 bis 14) kann von einer
impliziten Offenbarung des Merkmals 1.6 ausgegangen werden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die
„kammartige“ Ausbildung der
Seitenbegrenzungsfläche 16 würde eine Strukturierung im Sinne des Streitpatents
darstellen, da entsprechend der Beschreibung (vgl. S. 4, Z. 41-57) durch die an
einem eingelegten Leiter anliegenden Flächen der wechselseitig ineinander
eingreifenden Vorsprünge 17, 16 einen Niederhalter bilden, welcher die Position des
Leiters auch im unbegrenzten Bereich des Verdichtungsraumes fixiert und die an
sich starre Struktur eines
in den Verdichtungsraum eingelegten Leiters
erfindungsgemäß dazu genutzt wird, den Leiter zwischen den Schweißflächen und
den in Wechselwirkung tretenden Vorsprüngen 17, 16 derartig niederzuhalten und
wechselseitig zu verdichten, dass eine einwandfreie Verschweißung sicher
gewährleistet werden kann.
Die Beklagte tritt dieser Auffassung entgegen, da einerseits die Funktion des
Niederhalters auch ohne eine Strukturierung der Seitenbegrenzungsflächen
gewährleistet wäre. Darüber hinaus stelle die „kammartige“ Ausgestaltung keine
strukturierte Fläche im Sinne des Streitpatents dar, da diese einzelne Drähte oder
Litzen nicht zurückhalten könne.
Ob die „kammartige“ Ausgestaltung der Seitenbegrenzungsflächen dazu geeignet
ist, im Sinne des Streitpatents entsprechend der zu lösenden Aufgabenstellung dafür
ein Wandern der zu verschweißenden Leiter zum Beispiel bei hohem Energieeintrag
bzw. Druckeinwirkung auszuschließen, ist der D22 explizit nicht zu entnehmen.
Diese Strukturen sollen nach der technischen Lehre der D22 in erster Linie
ermöglichen, dass durch das Ineinandergreifen von Gegenelektrode 11 und
Begrenzungselement 12 bei einer Ultraschallschweißvorrichtung trotz einfachstem
Aufbau eine leichte oder selbsttätige Anpassung des Verdichtungsraumes auf
unterschiedlichste Leiterquerschnitte eines definierten Querschnittsbereiches
ermöglicht wird, ohne dass es einer manuellen oder konstruktiv aufwendigen
automatischen Anpassung der Gegenelektrode auf Leiter unterschiedlichsten
Querschnittes bedarf (vgl. Sp. 1, Z. 58-67).
Daher ist es zweifelhaft, ob das Merkmal M1.7 betreffend einer zumindest
bereichsweisen Strukturierung von zumindest einer Seitenbegrenzungsfläche aus
der D22 vorbekannt ist oder sich für den Fachmann aus der D22 in naheliegender
Weise ergibt. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da weder
der D22 noch einer der anderen Entgegenhaltungen eine Ausgestaltung einer
Ultraschallschweißvorrichtung zu entnehmen ist, bei der entsprechend dem
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 die Gegenelektrode von einem
entlang einer Seitenfläche der Sonotrode und senkrecht oder in etwa senkrecht zu
der Arbeitsfläche der Sonotrode verlaufenden Träger ausgeht, dessen dem
Verdichtungsraum zugewandte Seite eine Seitenbegrenzungsfläche darstellt oder
von der ein außenseitig die Seitenbegrenzungsfläche aufweisendes plattenförmiges
Element ausgeht und bei der die Seitenfläche der Sonotrode eine zur Struktur der
Seitenbegrenzungsfläche ergänzende Geometrie aufweist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen die kammartigen Strukturen der
Ultraschallschweissvorrichtung der D22 keine die Seitenfläche der Sonotrode zur
Struktur der Seitenbegrenzungsfläche ergänzende Geometrie dar. Die
Seitenbegrenzungsfläche 8 am Abstützelement bzw. Träger weist bei der D22 keine
Strukturierung auf, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch die daran
angrenzende Seitenfläche des Sonotrodenkopfs 10 keine ergänzende Geometrie
aufweist. Die kammartigen Strukturen der D22 mit der stufenlosen
Verstellmöglichkeit des Verdichtungsraums sind nicht an der Sonotrode angeordnet
und haben dabei eine gänzlich andere Aufgabe als die erfindungsgemäße
Geometrie/Struktur, wo mit einer
labyrinthartigen Abdichtung zwischen den
gleitenden Flächen verhindert werden soll, dass Litzen in den zwischen den Flächen
verlaufenden Spalt beim Bewegen der Gegenelektrode in Richtung der Sonotrode
eindringen können.
Daher ergibt sich die Ausgestaltung entsprechend Anspruch 1 nach Hilfsantrag
10 für den Fachmann aus dem Stand der Technik auch nicht in naheliegender
Weise.
3.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 14 betreffen zweckmäßige
Ausgestaltungen der streitpatentgemäßen Ultraschallschweißvorrichtung nach
Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie sind daher
ebenfalls rechtsbeständig.
Die Ansprüche 4 und 5 sind so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
sie ausführen kann.
Die Klägerin hat hinsichtlich dieser Unteransprüche geltend gemacht, dass wenn die
Seitenbegrenzungsfläche eine Ebene aufspannt, sie eben sein müsse. In diesem Fall
könne sie jedoch keine Strukturierung aufweisen. Selbst wenn man einer
strukturierten Fläche eine Ebene zuschreibe, gehe aus dem Streitpatent in keiner
Weise hervor, wo diese Ebene liegen soll. Demnach offenbare das Streitpatent auch
nicht, wie Vertiefungen von dieser Ebene zurückversetzt sein könnten. Somit
offenbare das Streitpatent die Erfindung im Umfang des Anspruchs 4 nicht so
deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Hinsichtlich des
Anspruchs 5 gelte das bereits Vorgetragene. Dort sollen Vorsprünge über eine von
der Seitenbegrenzungsfläche aufgespannte Ebene vorstehen. Dieses Merkmal sei
in gleicher Weise unverständlich und somit nicht ausreichend offenbart.
Dieser Auffassung der Klägerin vermag der Senat nicht zu folgen.
Den Figuren 5 (Anspruch 4) und 7 (Anspruch 5) ist zu entnehmen, welche Ebene
durch die Vertiefungen oder Vorsprünge Seitenbegrenzungsfläche 46 jeweils
aufspannt wird. Der Fachmann kann dem Wortlaut der Ansprüche auch entnehmen,
dass die Strukturierung der Ebene genau durch die beanspruchten Vertiefungen
bzw. Vorsprünge zur definierten Ebene 46 gebildet wird und ist so problemlos in der
Lage, eine Strukturierung entsprechend der Ansprüche herzustellen.
VI.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 1
Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und
Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der
als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 1 gegenüber
der erteilten Fassung noch zukommt, erheblich reduziert ist, ist das Unterliegen der
Beklagten mit 80 % und dementsprechend das der Klägerin mit 20 % zu bewerten.
2.
Soweit die Klägerin beantragt, der Beklagten die – gesamten – Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen, weil die Verantwortung
für die Einreichung der
Nichtigkeitsklage bei der Beklagten liege, besteht hierfür kein Raum. Nach § 84 Abs.
2 Satz 2, 1. Hs PatG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
Damit gilt grundsätzlich das Unterliegensprinzip. Soweit § 84 Abs. 2 Satz 2, 2.Hs
PatG dem erkennenden Senat diesbezüglich auch eine Billigkeitsentscheidung
ermöglicht, ist keine andere Entscheidung über die Kosten veranlasst. Allein der
Umstand, dass die Verletzungsklage bisher nicht zurückgenommen wurde und die
hiesige Klägerin zur Wahrung
ihrer Rechte
im Verletzungsverfahren die
Nichtigkeitsklage erhoben hat, rechtfertigt im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung
keine Abweichung vom Unterliegensprinzip. Diese – typischerweise gebotene –
Vorgehensweise ist dem Trennungsprinzip geschuldet. Die Frage der Kostentragung
im Verletzungsverfahren ist für die hiesige Entscheidung über die Kosten ohne
Relevanz. Da es bei der Billigkeitsentscheidung um eine Ausnahmeregelung handelt
(vgl. BPatG München, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 3 Ni 31/19 –, Rn. 18, juris),
kommt eine abweichende Kostenentscheidung vorliegend gerade nicht in Betracht.
3.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem
in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die
Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek
Brunn
Dr. v. Hartz RiBPatG Dr. Schwenke ist wegen
Dr. Deibele
Abordnung an der
Unterschriftsleistung gehindert.
Bundespatentgericht
7 Ni 19/23 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Dezember 2024
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle