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BPatG Urteil vom 16.12.2024 – 7 Ni 19/23 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:161224U7Ni19.23EP.0

Zitiert 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:161224U7Ni19.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 853 404

(DE 50 2006 004 510)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2024 durch die Vorsitzende

Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. von Hartz, Dr.-Ing.

Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. Deibele

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 853 404 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über die Ansprüche 1

bis 14 des Hilfsantrags 10 hinausgeht:

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte

80 %.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen

Patents 1 853 404 B 1 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte

ist die bei

Klageerhebung eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache

erteilten Streitpatents, das am 1. Februar 2006 international angemeldet worden

ist (Anmeldenummer: PCT/EP 2006/000870) und die Priorität aus der deutschen

Schrift 10 2005 004 899 vom 2. Februar 2005 beansprucht. Die Patenterteilung

ist am 12. August 2009 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die

Bezeichnung

„ULTRASCHALLSCHWEISSVORRICHTUNG MIT

EINEN

VERDICHTUNGSRAUM

BEGRENZENDEN

GEGENÜBERLIEGENDEN

SCHWEISS-UND SEITENFLÄCHE SOWIE EIN WERKZEUG FÜR EINE

SOLCHE ULTRASCHWEISSVORRICHTUNG“. Es wird beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter der Nummer 50 2006 004 510.9 geführt. Die Beklagte

nimmt die Klägerin aus dem Patent zivilgerichtlich in Anspruch.

Das Streitpatent umfasst

in der erteilten Fassung 29 Ansprüche.

Patentanspruch 1 bezieht sich auf eine Ultraschallschweißvorrichtung. Die

Ansprüche 2 bis 15 beziehen sich hierauf unmittelbar oder mittelbar. Der

nebengeordnete Patentanspruch 16 betrifft ein Werkzeug zur Verwendung in

einer Ultraschallschweißvorrichtung. Die Patentansprüche 17 bis 29 sind

unmittelbar oder mittelbar auf die nebengeordneten Ansprüche 1 bzw. 16

rückbezogen.

Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache (aus der Patentschrift in der

B1-Fassung eingefügt):

Patentanspruch 16 laut gemäß Patentschrift:

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 15 und 17 bis 29 wird auf die

Streitpatentschrift EP 1 853 404 B1 Bezug genommen.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent gemäß neuem Hauptantrag vom 31. Juli

2024 sowie mit dem Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom

16. Dezember 2024, im Übrigen mit den Hilfsanträgen 2, 3a, 3b, 3c, 4a, 4b, 4c, 5a,

5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c, 8a, 8b, 8c, 9a, 9b und 9c, eingereicht mit Schriftsatz

vom 31. Juli 2024, sowie mit einem Hilfsantrag 10, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung vom 16. Dezember 2024, jeweils mit geschlossenen Anspruchssätzen.

Gemäß neuem Hauptantrag bleiben die Patentansprüche 1 bis 15 und 17 bis 29

unter Berücksichtigung

rein

orthografischer Korrekturen

unverändert.

Patentanspruch 16 lautet wie folgt:

In Hilfsantrag 1, der ursprünglich mit einem kompletten Anspruchssatz eingereicht

wurde (Anlage 4), hatte der am 31. Juli 2024 eingereichte Patentanspruch 16 die

nachfolgende Fassung erhalten:

In den nachfolgenden Ansprüchen 17 bis 29 wird das Wort „Werkzeug“ durch das

Wort „Verwendung“ ersetzt. Im Übrigen basieren die weiteren Ansprüche auf dem

Hauptantrag.

In Hilfsantrag 2

(Anlage 5) sind auf Basis des neuen Hauptantrags die

Patentansprüche 16 bis 29 gestrichen. Hilfsantrag 2 enthält somit nur die

Ultraschallvorrichtung mit den Patentansprüchen 1 bis 15 gemäß Hauptantrag.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3a (Anlage 7) lautet wie folgt:

Die übrigen Patentansprüche entsprechen dem neuen Hauptantrag.

Die Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 3b entsprechen der

Anspruchsfassung des Hilfsantrags 3a; die Patentansprüche 16 bis 29 dem

ursprünglichen Hilfsantrag 1.

In Hilfsantrag 3c sind, auf Basis der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 3a, die

Patentansprüche 16 bis 29 gestrichen.

In den weiteren Hilfsantragsgruppen enthält die „a-Gruppe“ einen geänderten

Patentanspruch 1 sowie Patentanspruch 16 nach Hauptantrag, die „b-Gruppe“ den

Patentanspruch 1 der „a-Gruppe“ sowie Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag 1. Die

„c-Gruppe“ enthält nur noch die Ansprüche 1 bis 15 der „a-Gruppe“.

Wegen des Wortlauts der Anspruchsfassungen der Hilfsanträge, die jeweils in

Komplettfassungen eingereicht wurden, wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom

29. April 2024 verwiesen.

Hilfsantrag 1(neu), entsprechend der in der mündlichen Verhandlung überreichten

Fassung, lässt die Patentansprüche 2 bis 29 gemäß Hauptantrag unberührt. In dem

erteilten Patentanspruch 1 wird nach den Zeichen „Seitenbegrenzungsflächen (44,

46)“ das Wort „aufweist“ gestrichen und durch die Formulierung „derart aufweist,

dass eine der Seitenbegrenzungsflächen stationär

ist und die andere

Seitenbegrenzungsfläche parallel zu den Arbeitsflächen und quer zu diesen

verstellbar ist,“ ersetzt.

Der ursprünglich in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag 10 ergänzt auf

Basis des Hilfsantrags 3a, Patentanspruch 1 durch den ursprünglich eingereichten

und

so

erteilten Unteranspruch 15; Unteranspruch 29

ist

gestrichen.

Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Der in der mündlichen Verhandlung modifizierte und zuletzt gestellte Hilfsantrag 10

enthält den geänderten Patentanspruch 1 des ursprünglichen Hilfsantrags 10 unter

Wegfall der Patentansprüche 16 bis 28.

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der fehlenden

Patentfähigkeit, der unzureichenden Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung

geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a,

b und c, Art. 54, 56, 83, 123 EPÜ).

Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr

eingereichte Schriften und Dokumente:

Anlage 1

EP 1 853 404 B1 (Streitpatent)

Anlage 2 WO 2006/082037 A1 (Offenlegungsschrift des Streitpatents)

Anlage 3

Prioritätsbescheinigung zu dem Streitpatent

Anlage 4

Verletzungsklage im Verfahren 7 O … /22

Anlage 7

Eingabe der Patentinhaberin im internationalen Anmeldeverfahren vom

29. November 2006

Anlage 9

Korrespondenz zwischen Klägerin und Beklagten

Anlage 10 Technische Zeichnung 559.746 der Klägerin

Anlage 11 Maschinenübersetzung Anspruch 1 der brasilianischen Patentschrift

PI 0606984-3 B1

Anlage 12 Schriftsatz vom 04.08.2023 im erstinstanzlichen Verletzungsverfahren

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

DE 103 42 534 A1

WO 2005/021203 A1

DE 37 19 083 C1

US 4,869,419

Auszug aus: Wodara - Ultraschallfügen und -trennen, Verlag für

Schweißen und verwandte Verfahren DVS-Verlag GmbH, Düsseldorf

2004 (Cover, Bibliographieangaben und Seiten 5-6, 22-25 sowie 80-81)

EP 0 143 936 A1

DE 34 13 570 A1

WO 99/24810 A1

DE 32 26 465 A1

D10

US 6,299,052 B1

D11

D12

D13

D14

D15

D16

D17

D18

US 4,596,352

US 4,646,957

GB 2 012 211 A

US 6,089,438

US 6,158,645

US 2002/130159 A1

CH 525 755

JP S60-201928 A

D18a

Maschinenübersetzung der D18

D19

D20

D21

D22

D23

D24

D25

D26

DE 103 30 431 B3

DE 195 40 860 A1

EP 0 517 040 A1

DE 41 29 633 A1

DE 31 51 151 A1

DE 102 60 897 A1

DIN 4760

Enzyklopädie Naturwissenschaft und Technik, ZWEIBURGEN

VERLAG WEINHEIM, (Cover, Bibliographieangaben Seiten 1061,

1062, 3477, 3888 und 3889)

Die Klägerin ist der Auffassung, dass Patentanspruch 1 des Streitpatents gegenüber

den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert sei. In den

ursprünglichen Unterlagen

sei

lediglich

ein Verdichtungsraum

einer

Ultraschallschweißvorrichtung und keine Ultraschallschweißvorrichtung selbst

beansprucht gewesen. Zudem setze Patentanspruch 1 zwei quer zu den

Arbeitsflächen

verlaufende,

relativ

zueinander

verstellbare

Seitenbegrenzungsflächen voraus. Das Teilmerkmal „relativ zueinander verstellbare“

sei in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 nicht enthalten gewesen. Es

sei nachträglich eingefügt worden. Das ergänzte Teilmerkmal gehe auch nicht

wörtlich aus der eingereichten Beschreibung hervor. Es ergebe sich für den

Fachmann auch nicht in dieser Allgemeinheit.

In Bezug auf Patentanspruch 16 habe die Beklagte offensichtlich die Bezüge auf die

Sonotrode, Arbeitsflächen, etc. durch den Verweis auf Anspruch 1 („zur Verwendung

in einer Ultraschallschweißvorrichtung nach Anspruch 1“) ersetzt. Schon dieser

Austausch als solcher stelle eine unzulässige Erweiterung dar. Hinzu komme aber,

dass in dem ursprünglichen Anspruch 16 die Sonotrode der Gegenelektrode

zugeordnet sein, was weder in dem erteilten Anspruch 16 noch in dem erteilten

Anspruch 1 so definiert werde und auch nicht aus der restlichen Offenbarung der

Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hervorgehe.

Zur mangelnden Ausführbarkeit trägt die Klägerin vor, dass die technische Lehre in

den Unteransprüchen 4, 5, 18, 19, 10, 24 nicht so vollständig und deutlich offenbart

sei, dass ein Fachmann den Gegenstand dieser Unteransprüche ausführen könne.

Ferner fehle es der technischen Lehre der nebengeordneten Patentansprüche 1 und

16 an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. In diesem Zusammenhang vertritt die

Klägerin die Auffassung, dass das Streitpatent die Priorität nicht wirksam in Anspruch

nehme, weil der Anspruchsgegenstand der Nachanmeldung nicht

in der

Prioritätsanmeldung ausreichend deutlich offenbart sei, wie sich aus dem Vortrag zu

unzulässigen Erweiterung ergebe. Auch die Prioritätsanmeldung enthalte die

nachträglichen Ergänzungen nicht.

Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 seien

nicht neu gegenüber dem Inhalt der D1 und D2.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 16 beruhten zudem nicht auf

erfinderischer Tätigkeit ausgehend von den technischen Lehren der D3 bzw. der D4

jeweils in Verbindung mit dem Fachwissen. Dem Inhalt der D3 und der D4 sei nicht

zu entnehmen, ob die Arbeitsflächen oder die Seitenbegrenzungsflächen (in D3:

Ambossflächen) des Verdichtungsraums strukturiert seien. Der Fachmann auf dem

Gebiet der Ultraschallmetallschweißmaschinen wisse

jedoch aus seinem

Fachwissen vor dem Prioritätstag des Streitpatents, dass sowohl die Sonotrode als

auch der Amboss in der Regel mit einer Strukturierung versehen werde. Dies sei der

Entgegenhaltung der D5 zu entnehmen, die ein Fachbuch mit dem Titel

„Utraschallfügen und –trennen“ aus dem Jahr 2004 darstelle.

Aber auch gegenüber der Kombination der Entgegenhaltung der D6 mit Fachwissen

bzw. der D7 oder D8 fehle es den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 16 an

erfinderischer Tätigkeit.

Die Spezifizierung der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 der „b-Gruppe“

ändere an der unzulässigen Erweiterung nichts, da weiterhin Ausführungsformen

unter den Anspruch fielen, deren Seitenbegrenzungsflächen von Figur 3 des

Streitpatents abweichend

relativ zueinander verstellbar seien. Auch die

Gegenstände der übrigen Fassungen seien nicht rechtsbeständig. Ferner sei die

Entgegenhaltung D22 neuheitsschädlich. Die erfindungsgemäßen Gegenstände der

Hilfsanträge seien der Beschreibung im Zusammenhang mit den dortigen Figuren 2

und 3 zu entnehmen.

Schließlich müsse die Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen, weil die

Verantwortung für die Notwendigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsklage allein bei der

Beklagten des vorliegenden Verfahrens liege. Die Verletzungsklage sei ohne

vorherige Berechtigungsanfrage oder Abmahnung eingereicht worden. Die Klägerin

habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin hergestellten

Seitenschieber nicht mit einer Strukturierung gefertigt würden und somit eine

Patentverletzung ausscheide. Die Beklagte habe ganz unerwartet ihr Angebot zur

Zurücknahme der Verletzungsklage zurückgenommen. Deshalb sei die

Nichtigkeitsklage erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 853 404 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des

Hauptantrags vom 31. Juli 2024 erhält,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,

dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2024, im Übrigen der Hilfsanträge 2,

3a bis 3c, 4a bis 4c, 5a bis 5c, 6a bis 6c, 7a bis 7c, 8a bis 8c, 9a bis 9c,

eingereicht mit Schriftsatz vom 31. Juli 2024, sowie des Hilfsantrags 10,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2024, mit der

Maßgabe, dass im Hilfsantrag 10 die Ansprüche 16 bis 28 zusätzlich gestrichen

werden, in der numerischen und alphabetischen Reihenfolge, erhält.

Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende

Dokumente:

B1

B2

Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchebehörde

Veröffentlichung Ultraschall-Metallschweißen: Funktionsweise und

Anwendung einer hochwertigen Verbindungstechnik, H.-D. Golde, 1995

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält

das Streitpatent gemäß neuem Hauptantrag sowie in den Fassungen der

Hilfsanträge für patentfähig, mithin für rechtsbeständig.

Unter Berücksichtigung des Bescheids der internationalen Recherchebehörde sei

von keiner unzulässigen Erweiterung auszugehen. Es sei ursprünglich offenbart,

dass der Verdichtungsraum in Höhe und Breite verstellbar sei, um eine Anpassung

an den Querschnitt der zu schweißenden Leiter zu ermöglichen. Diese

Verstellbarkeit des Verdichtungsraums umfasse auch, dass die quer zu den

Arbeitsflächen

verlaufenden Seitenbegrenzungsflächen

relativ

zueinander

verstellbar sein müssten. Auch ohne die Verstellbarkeit expressis verbis in den

Anmeldeunterlagen anzugeben, sei dies für den Fachmann implizit durch die Angabe

„Herstellung eines Knotenpunkts“

in Patentanspruch 1 offenbart. Damit die

Strukturierung der Seitenbegrenzungsflächen ihre vorgesehene Wirkung entfalten

könnten, sei vonnöten, dass die Seitenbegrenzungsflächen den metallischen Leiter

kontaktierten. Diese Anordnung und Ausgestaltung der Seitenbegrenzungsflächen

ermögliche die Erzielung qualitativ hochwertiger Ergebnisse bei schlecht

verschweißbaren Leitern, wobei ein Wandern der Leiter ausgeschlossen werden

solle. Dies ergebe sich auch aus dem in der Streitpatentschrift zitierten Stand der

Technik.

Auch nehme das Streitpatent die Priorität wirksam in Anspruch. In Bezug auf den

klägerischen Vortrag der mangelnden Neuheit trägt die Beklagte vor, dass es sich

bei der D1 und D2 um nachveröffentlichte Dokumente handele. Beide Dokumente

würden keinen Verdichtungsraum offenbaren, der zwei

relativ zueinander

verstellbare Seitenbegrenzungen aufweise, die quer zu den Arbeitsflächen sowohl

der Sontrode 12 als auch des Ambosses 14 verlaufe.

Zudem fehle es den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 16 nicht an

erfinderischer Tätigkeit.

Schließlich seien die erfindungsgemäßen Gegenstände der Hilfsanträge

rechtsbeständig. Insbesondere stehe der Inhalt der D22 dem nicht entgegen. Diese

offenbare keine zwei relativ zueinander verstellbaren Seitenbegrenzungsflächen.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 28. Mai 2024 einen qualifizierten

gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung

gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.

Dezember 2024 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der mit Hauptantrag

verteidigen Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1

bis 9c nicht rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegen die geltend gemachten

Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden

Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1

Buchst. a und c, Art. 54, 56, 123 EPÜ). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im

Umfang der Patentansprüche 1 bis 14 des in der mündlichen Verhandlung vom 16.

Dezember 2024 zuletzt gestellten Hilfsantrags 10 erweist sich das Streitpatent als

rechtsbeständig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen.

I.

1. Die Erfindung

betrifft

nach Angaben

des Streitpatents

eine

Ultraschallschweißvorrichtung zum Verschweißen von metallischen Leitern wie

Litzen, insbesondere zur Herstellung eines Knotenpunktes gemäß dem Oberbegriff

des Anspruchs 1 sowie auf ein Werkzeug zur Verwendung in einer entsprechenden

Ultraschallschweißvorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 16 (Absatz

[0001]).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass beim Ultraschallschweißen

mechanische Schwingungen parallel zur Fügefläche ausgerichtet würden, wobei es

zu einer komplexen Beziehung zwischen statischer Kraft, den oszillierenden

Scherkräften und einem moderaten Temperaturanstieg in der Schweißzone komme.

Dabei würden die Werkstücke zwischen der schwingenden Sonotrode und einer

statischen ggf. zu der Sonotrode verstellbaren Gegenelektrode angeordnet, die

mehrteilig ausgebildet sein könne, um mit der Sonotrode, d. h. der Arbeitsfläche

deren Kopfes, einen Verdichtungsraum zu begrenzen. Der Verdichtungsraum könne

in zwei senkrecht zueinander verlaufenden Richtungen, insbesondere Höhe und

Breite, verstellbar ausgebildet sein. In einem im Wesentlichen rechteckigen

Querschnitt aufweisenden Verdichtungsraum würden die den Verdichtungsraum in

seinen offenen Seiten durchsetzenden Litzen mittels Ultraschall zu Durchgangs-

oder Endknoten verschweißt. Bei schlecht zu verschweißenden Leitern ergebe sich

der Nachteil, dass die Litzen in ihrer Längsrichtung beim Verschweißen bewegt

würden, so dass diese über den Knotenpunkt vorstünden. Um diese Längsbewegung

zu reduzieren, werde im Vergleich zu gut verschweißbaren Litzen der Energieeintrag

bzw. die Druckbeaufschlagung während des Schweißens verringert. Dies führe

jedoch zu einer reduzierten Festigkeit. Aus dem Stand der Technik seien in Höhe

und Breite verstellbare Verdichtungsräume einer Ultraschallschweißvorrichtung

bekannt, bei denen die Arbeitsflächen von Sonotrode und Gegenelektrode

strukturiert und die verbleibenden Begrenzungsflächen eben ausgebildet seien

(Absätze [0002] - [0008]).

Der

Streitpatentschrift

liege

die

Aufgabe

zugrunde,

eine

Ultraschallschweißvorrichtung mit Verdichtungsraum bzw. ein einen solchen

Verdichtungsraum begrenzendes Werkzeug derart weiterzubilden, dass auch bei

schlecht verschweißbaren Leitern eine gute Qualität erzielbar sei, wobei ein

Wandern der Leiter zum Beispiel bei hohem Energieeintrag bzw. Druckeinwirkung

ausgeschlossen werden solle.

Die Lösung dieser Aufgabe konkretisiert Patentanspruch 1 nach Merkmalen

gegliedert wie folgt:

1.0 Ultraschallschweißvorrichtung zum Verschweißen von metallischen Leitern,

wie Litzen, insbesondere zur Herstellung eines Knotenpunktes,

1.1 mit einem Verdichtungsraum, der

1.2

zwei den Verdichtungsraum auf gegenüberliegenden Seiten begrenzende

Arbeitsflächen (36, 38) [aufweist] und

1.3

zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufende relativ zueinander verstellbare

Seitenbegrenzungsflächen (44, 46) aufweist,

1.4 wobei eine Arbeitsfläche Abschnitt einer in Ultraschallschwingung

versetzbaren Sonotrode (16) der Ultraschallschweißvorrichtung [ist] und

1.5

[die] gegenüberliegende Arbeitsfläche Abschnitt einer Gegenelektrode (32)

ist und

1.6 die Arbeitsflächen strukturiert sind,

dadurch gekennzeichnet,

1.7

dass zumindest eine der Seitenbegrenzungsflächen (44, 46) des

Verdichtungsraums (18) zumindest bereichsweise strukturiert ist.

Der nebengeordnete Anspruch 16 betrifft ein Werkzeug zur Verwendung in einer

Ultraschallschweißvorrichtung nach Anspruch 1:

16.0 Werkzeug zur Verwendung in einer Ultraschallschweißvorrichtung nach

Anspruch 1,

16.1 in Form des Seitenschiebers (42)

16.2 wobei das Werkzeug mit einer Fläche als Seitenbegrenzungsfläche (44, 46)

den Verdichtungsraum (18) begrenzt,

16.3 wobei die Seitenbegrenzungsfläche (46) quer zur Arbeitsfläche der

Sonotrode (16) und quer zur Arbeitsfläche der Gegenelektrode (32) verläuft,

dadurch gekennzeichnet,

16.4 dass die Seitenbegrenzungsfläche (46) strukturiert ist.

Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) oder

eine Maschinenbauingenieurin (FH) mit mehrjähriger einschlägiger Erfahrung in der

Entwicklung von Ultraschallschweißvorrichtungen

für das Kunststoff- und

Metallschweißen anzusehen. Von ihm oder ihr können spezielle Kenntnisse zu den

Anforderungen des Verdichtungsraums der Ultraschallschweißvorrichtung unter

Berücksichtigung der Energie- und Druckbeaufschlagung sowie Fachwissen über die

konstruktive Ausgestaltung eines solchen Verdichtungsraum begrenzenden

Werkzeugs erwartet werden.

2. Der Senat legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

a)

Nach den Merkmalen 1.1 bis 1.3 weist der Verdichtungsraum zwei den

Verdichtungsraum auf gegenüberliegenden Seiten begrenzende Arbeitsflächen und

zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufende relativ zueinander verstellbare

Seitenbegrenzungsflächen auf. Die Klägerin vertritt die

Auffassung, dass die Annahme, dass der Verdichtungsraum

abschließend von diesen vier Flächen begrenzt würde, nicht

in Einklang mit dem Anspruch 1 stehe. Diese nichtabschließende Formulierung lasse offen, ob es noch weitere

Flächen gebe.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Das

gesamte Streitpatent, dass

laut dem Titel auf eine

Ultraschallschweissvorrichtung mit einem Verdichtungsraum begrenzenden

gegenüberliegenden Schweiss- und Seitenflächen gerichtet ist, enthält keine

Offenbarungsstellen, die auf einen Verdichtungsraum mit mehr als vier Seitenflächen

hinweisen würden. In Absatz [0029] wird ausgeführt, dass ein grundsätzlicher Aufbau

eines entsprechenden Verdichtungsraums zum Beispiel der D4 (US-A-4,869,419) zu

entnehmen sei, die einen

rechteckigen, von vier Flächen begrenzten

Verdichtungsraum zeige. Auch die von der Klägerin diesbezüglich genannten

inhaltsgleichen Entgegenhaltungen D6 und D11 zeigen einen Verdichtungsraum, der

von vier Seitenflächen (18, 20, 26 und 28) begrenzt wird, auch wenn zwei dieser

Seitenflächen am Amboss 12 und der Sonotrode 10 nicht flach, sondern (teil-)-

zylinderförmig ausgestaltet sind.

b)

Unter dieser Voraussetzung, dass der Verdichtungsraum nur durch die

genannten vier Flächen begrenzt

ist, versteht der Fachmann den Begriff

„gegenüberliegend“ dahingehend, dass die gegenüberliegenden Arbeitsflächen nicht

an einem Punkt des Verdichtungsraums aneinander liegen bzw. nicht benachbart

angeordnet sind, sondern jeweils an die zwei quer zu den Arbeitsflächen

verlaufenden

Seitenbegrenzungsflächen

angrenzen,

womit

die

Seitenbegrenzungsflächen sich ebenfalls zwingend gegenüberliegen müssen.

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin verlangt das Merkmal 1.3 mit

dem Begriff

„quer“ nicht explizit, dass die Arbeitsflächen und die

Seitenbegrenzungsflächen im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordnet sein

müssen. Der Querschnitt des Verdichtungsraums könnte durchaus auch

parallelogramm- oder

trapezförmig sein, solange die geforderte

relative

Verstellbarkeit

der

Seitenbegrenzungsflächen

zur

Verkleinerung

des

Verdichtungsraums technisch realisierbar ist. Der Verweis der Klägerin auf den

Anspruch 6 mit dem Begriff „quer“ ist dagegen nicht relevant, da dort die Ausrichtung

der auf den Seitenbegrenzungsflächen angeordneten Erhebungen bzw.

Vertiefungen gegenüber der Längsachse des Verdichtungsraums definiert wird.

Der Begriff „quer“ kann dem Wortverständnis nach zwei Bedeutungen haben (vgl.

Duden): Einerseits

in Bezug auf eine Lage rechtwinklig zu einer Länge

angenommenen Linie bzw. Fläche („quer zu etwas verlaufen“) und andererseits in

Bezug auf eine Richtung in Verbindung mit den Präpositionen „durch“ oder „über“

[schräg] von einer Seite zur anderen, von einem Ende zum anderen („quer über das

Feld laufen“). Entsprechend den Ausführungen der Beklagten ist im Kontext der

beanspruchten Ultraschallschweißvorrichtung mit einem Verdichtungsraum hier

davon auszugehen, dass mit dem Begriff „quer“ im Merkmal 1.3 die im Wesentlichen

rechtwinklige

Anordnung

der

Arbeitsflächen

nach

M1.2

und

Seitenbegrenzungsflächen nach M1.3 gemeint ist.

c)

Mit der Formulierung „zwei …. relativ zueinander verstellbar“ werden alle

denkbar möglichen Varianten umfasst, wie zwei Flächen relativ zueinander verstellt

werden können. Darunter fällt jeweils die Bewegung einer Seitenbegrenzungsfläche

parallel oder senkrecht gegenüber einer in der Verstellrichtung feststehenden

Fläche, aber auch gleichzeitige parallele und/oder senkrechte Bewegungen und

damit die gleichzeitige Verstellbarkeit beider Seitenbegrenzungsflächen

gegeneinander oder auch nur in eine Richtung. Die Formulierung verlangt jedoch im

Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht, dass zwingend beide Flächen

verstellbar sein müssen. Weder der Anspruchswortlaut noch das technische

Verständnis sprechen hierfür.

d)

Nach Merkmal 1.5 ist die der Sonotrode gegenüberliegende Arbeitsfläche

Abschnitt einer Gegenelektrode. Entsprechend der von der Klägerin eingereichten

D5 wird beim Ultraschallschweißen das Gegenlager der Sonotrode, das die Aufgabe

hat, die Fügeteile aufzunehmen und am Mitschwingen zu hindern, als Amboss

bezeichnet. Entsprechend dieser Aufgabe stelle das Gegenlager bzw. der Amboss

kein stromführendes Bauteil dar.

Das Streitpatent beschäftigt sich wie die D5 ebenfalls ausschließlich mit dem

Ultraschallschweißen. Dort wird in Absatz [0031] der Begriff „Gegenelektrode“ mit

dem Begriff

„Amboss“

gleichgesetzt. Hintergrund

dessen

ist,

dass

Ultraschallschweißvorrichtungen ggf. auch zum Widerstandsschweißen eingesetzt

werden können, wenn Amboss bzw. Gegenelektrode ein stromführendes Bauteil

darstellen (vgl. D1 der Beklagten, Absatz [0016]). Da dem Streitpatent keinerlei

Hinweise zu entnehmen sind, dass die beanspruchte Ultraschallschweißvorrichtung

ggf. auch als Widerstandsschweißvorrichtung eingesetzt werden könnte, liest der

Fachmann im Streitpatent mit, dass trotz des gewählten Begriffs „Gegenelektrode“

diese

nicht

stromführend

ist

und

bei

der

beanspruchten

Ultraschallschweißvorrichtung auch einen

stromlosen Amboss darstellt.

Dementsprechend werden in der Streitpatentschrift die Begriffe „Gegenelektrode“

und „Amboss“ auch synonym verwendet.

e)

Nach Merkmal 1.7 ist zumindest eine der Seitenbegrenzungsflächen des

Verdichtungsraums zumindest bereichsweise strukturiert. Entsprechend der

Aufgabenstellung geht der Fachmann hier davon aus, dass mit dem Merkmal 1.7 nur

kontrolliert bzw. gezielt eingebrachte, speziell ausgerichtete Oberflächenstrukturen

gemeint sind und übliche fertigungsbedingte Rauheiten ebener Werkzeugflächen

nicht unter den Begriff „strukturiert“ fallen (vgl. Absätze [0010] und [0011] des

Streitpatents sowie erteilte Ansprüche 4 bis 14). Darüber hinaus muss die

Strukturierung der Seitenbegrenzungsfläche entsprechend der zu

lösenden

Aufgabenstellung dafür geeignet sein, ein Wandern der zu verschweißenden Leiter

zum Beispiel bei hohem Energieeintrag bzw. Druckeinwirkung auszuschließen.

II.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, der der erteilten Fassung

entspricht, ist unzulässig erweitert im Sinne von Art. II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG

i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ. Es bedarf demnach vorliegend keiner

abschließenden Entscheidung der Frage, ob bei Vorliegen einer unzulässigen

Selbstbeschränkung im neuen Hauptantrag auf die erteilte Fassung des Streitpatents

zurückzugreifen ist.

1.

Mit der Formulierung „zwei …. relativ zueinander verstellbar“ (Merkmal 1.3)

wird der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung

der deutschen Anmeldung 10 2005 004 899 mit Anmeldetag vom 2. Februar 2005

unzulässig erweitert.

a)

Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand eines Patents

über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinausgeht. Die im Anspruch

bezeichnete technische Lehre muss den Ursprungsunterlagen unmittelbar und

eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung zu entnehmen sein. Dagegen

ist eine weitergehende Erkenntnis, die sich erst unter ergänzender Heranziehung von

Fachwissen oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre ergibt, nicht in diesem

Sinne offenbart. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch

Verallgemeinerungen ursprünglich offenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies

gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels,

die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen

Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen

worden sind (BGH, Urteil vom 28. Februar 2023 – X ZR 23/21 –, Rn. 45, juris -

Skalierfaktor). Für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung reicht es nicht aus,

wenn der Gegenstand der erteilten oder verteidigten Fassung des Streitpatents aus

dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen lediglich aufgrund eigenständiger

fachlicher Überlegungen hergeleitet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob es

naheliegend war, solche Überlegungen anzustellen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2022

- X ZR 67/20 , GRUR 2022, 1575 Rn. 82 – Übertragungsparameter; BGH, Urteil vom

26. September 2023 – X ZR 76/21 Rn. 57).

b)

Mit der Formulierung („zwei .... relativ zueinander verstellbar“) werden

patentgemäß alle denkbar möglichen Varianten umfasst, wie zwei Flächen relativ

zueinander verstellt werden können. Darunter fällt jeweils die Bewegung einer

Seitenbegrenzungsfläche parallel oder senkrecht zu den Arbeitsflächen von

Sonotrode und Gegenelektrode, aber auch gleichzeitige Bewegungen parallel

und/oder senkrecht zu den Arbeitsflächen und damit die gleichzeitige Verstellbarkeit

beider Flächen gegeneinander oder auch nur in eine Richtung. Darüber hinaus fallen

aber auch Ausgestaltungen einer Ultraschallschweißvorrichtung unter den Anspruch

1, bei denen durch eine ausschließliche Verstellung der Seitenbegrenzungsflächen

senkrecht zu den Arbeitsflächen der Verdichtungsraum

in einer seiner

Erstreckungsrichtungen nicht verstellt werden kann.

Entsprechend der Argumentation der Beklagten sei in der deutschen Anmeldung

10 2005 004 899 mit Anmeldetag vom 2. Februar 2005 ursprünglich ein

Verdichterraum mit

rechteckigen Querschnitt und zwei gegenüberliegende

Arbeitsflächen

und

zwei

quer

zu

den Arbeitsflächen

verlaufende

Seitenbegrenzungsflächen, von denen mindestens eine zum Kontakt mit den Litzen

zumindest bereichsweise strukturiert wäre, offenbart gewesen. Daher sei es

konsequent und

auch

denklogisch

zwingend erforderlich, dass der

Verdichtungsraum in Höhe und Breite verstellbar sein müsse, um eine Anpassung

an den Querschnitt der zu schweißenden Leiter zu ermöglichen. Eine derartige

Verstellbarkeit des Verdichtungsraums sei den ursprünglichen Anmeldeunterlagen

zu entnehmen.

Die Beklagte trägt weiterhin vor, entgegen der im qualifizierten Hinweis geäußerten

Auffassung des Senats sei aus der ursprünglichen Offenbarung, dass der

Verdichtungsraum in Höhe und Breite verstellbar sei, keine ausschließliche

Verstellbarkeit dahingehend zu entnehmen, dass, entsprechend des einzigen

Ausführungsbeispiels, die eine Seitenbegrenzungsfläche horizontal und die zweite

Seitenbegrenzungsfläche senkrecht dazu verstellbar sei.

In anderen, nicht

ausdrücklich offenbarten Ausführungsformen, in denen die Gegenelektrode nicht von

einem Träger, der erst Gegenstand des Anspruchs 16 sei, getragen würde, und in

denen die zweite Seitenbegrenzungsfläche nicht von einem Träger gebildet würde,

würde die Höhe des Verdichtungsraums nicht durch Verstellung des Trägers,

sondern durch senkrechte Verstellung der Sonotrode und/oder der Gegenelektrode

verstellt. Entsprechend der Entscheidung BGH, X ZB 13/06, Momentanpol sei

entscheidend, ob die Anmeldungsunterlagen in ihre Gesamtheit Anhaltspunkte dafür

enthielten, dass die offenbarte Lehre auf eine Ausführungsform begrenzt sein solle.

Fehle es an solchen beschränkenden Anhaltspunkten, sei aus fachmännischer Sicht

davon auszugehen, dass das Teilmerkmal nach der Lehre des Patents nur den

Schranken unterliegen solle, die erfindungsgemäßen Ausführungen aus technischphysikalischen Gründen gesetzt seien.

Weiter vertritt die Beklagte die Ansicht, in den Anmeldungsunterlagen fehle es jedoch

an Anhaltspunkten dafür, dass die offenbarte Lehre des Streitpatents auf eine einzige

Ausführungsform begrenzt sein solle. Ursprünglich offenbart sei ein in Höhe und

Breite verstellbarer Verdichtungsraum, der nicht nur eine Verstellbarkeit nach Fig. 3

umfasse, sondern darüber hinaus auch eine Ultraschallschweißvorrichtung ohne

Träger mit einem Verdichtungsraum, der in eine Richtung (in der Höhe) durch

Sonotrode und Gegenelektrode (Amboss) verstellt werde und in einer anderen

Richtung quer hierzu durch Verstellung der Seitenbegrenzungsflächen, um eine

Anpassung an den Querschnitt der metallischen Leiter zu ermöglichen. Das

Hinzufügen des Teilmerkmals 1.3 konkretisiere die Anweisung zum technischen

Handeln in Bezug auf den verstellbaren Verdichtungsraum, die in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart sei, so dass eine

unzulässige Erweiterung nicht gegeben wäre.

Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.

Zweifellos offenbart ist ein Verdichterraum, der von vier Elementen begrenzt wird und

bei dem eine der Seitenbegrenzungsflächen 42 parallel zu den Arbeitsflächen von

Sonotrode und Gegenelektrode sowie senkrecht dazu die Gegenelektrode 32 mit

den Träger 34 verstellbar ist (Teil der Fig.3 der Offenlegungsschrift, Anlage 2), um

den Verdichterraum in Höhe und Breite zu verstellen.

Dabei wird ursprünglich nur explizit eine parallel zu den

Arbeitsflächen von Sonotrode und Gegenelektrode

gerichtete Verstellung des Seitenschiebers 42 mit

Seitenbegrenzungsfläche 44 gegenüber dem Träger 34 als

Bestandteil der Gegenelektrode 32 mit der zweiten

Seitenbegrenzungsfläche 46 sowie eine gegenüber der

Verstellrichtung des Seitenschiebers 42 senkrechte

Verstellung des Trägers 34 der Gegenelektrode 32 mit der

zweiten Seitenbegrenzungsfläche 46 gegenüber der Sonotrode 30 und der ersten

Seitenbegrenzungsfläche 44 offenbart (vgl. A3; S.8, Abs. 3 + 4). Offen bleibt, ob

diese beiden Bewegungen ggf. gleichzeitig erfolgen können. Technisch

ausgeschlossen ist dies aber nicht. Weitere Verstellmöglichkeiten werden jedoch

auch nicht implizit offenbart. Die Möglichkeit einer gleichzeitigen Verstellung beider

Seitenschieber in Richtung derselben Achse ist entgegen der Auffassung der

Beklagten den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen, ist auch nicht

zwingend erforderlich und wird daher auch nicht mitgelesen. Die ursprüngliche

Offenbarung enthält ferner keine verallgemeinernden Formulierungen entsprechend

dem Merkmal 1.3.

Dass der Verdichtungsraum einer Ultraschallschweißvorrichtung auch nicht

zwingend in Höhe und Breite verstellbar sein muss, um eine Anpassung an den

Querschnitt der zu schweißenden Leiter zu ermöglichen, zeigt unter anderem die

D23 mit der Figur 2 und der zugehörigen Beschreibung, aus der ausschließlich eine

Bewegung von Amboss und Sonotrode gegeneinander hervorgeht und die

Seitenbegrenzungsflächen keine Bewegung vollführen, sodass die Erstreckung des

Verdichterraums nur in einer Richtung verstellt wird.

Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der beanspruchten

Ultraschallschweißvorrichtung mit einem Verdichterraum, der

in

seiner

Querschnittsfläche verstellt wird, dem Fachmann explizit bzw. implizit alle technisch

denkbaren Lösungen, wie dieser Verdichterraum verstellt werden kann, mit offenbart

werden. Das strittige Merkmal „relativ zueinander verstellbar“ war im Sinne des BGH-

Urteils als verallgemeinernde Formulierung, aus der als Anhaltspunkt geschlossen

werden könnte, dass die offenbarte Lehre nicht auf die im Ausführungsbeispiel

offenbarte Ausführungsform begrenzt sein könnte, nicht Gegenstand der

ursprünglichen Offenbarung.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag unzulässig erweitert.

2.

Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt

hat, das Streitpatent gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen mit geschlossenen

Anspruchssätzen verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen oder

unabhängigen Patentansprüche der erteilten Fassung

insgesamt keinen

Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH

GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Einer isolierten Prüfung der Unteransprüche

gemäß Hauptantrag bedarf es daher nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die

verteidigte Fassung einen nebengeordneten Patentanspruch aufweist (BPatG, Urteil

vom 16. Februar 2024 – 3 Ni 27/21 (EP) –, Rn. 60, juris; Urteil vom 25. Juni 2024 –

7 Ni 5/23 –, Rn. 125, juris; Urteil vom 10. Juli 2024 – 5 Ni 26/22 (EP) –, Rn. 119,

juris).

III.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht rechtsbeständig, da er

unzulässig ist. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist jedoch durch den Stand der

Technik nicht vorbekannt und ergibt sich für den Fachmann aus dem Stand der

Technik auch nicht in naheliegender Weise.

Da der erteilte Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten

Unterlagen unzulässig erweitert ist, hat das Streitpatent den Anmeldetag vom

1. Februar 2006. Die Priorität der deutschen Anmeldung 10 2005 004 899 mit

Anmeldetag vom 2. Februar 2005 wurde nicht wirksam in Anspruch genommen, da

die diesbezügliche Offenbarung in beiden Dokumenten nicht identisch ist. Damit stellt

die am 12. September 2003 angemeldete und am 24. März 2005 offengelegte D1

(DE 103 42 534 A1) einen vorveröffentlichten Stand der Technik gemäß Art. 139

Abs. 2 EPÜ i.V.m. Art. 54 EPÜ dar.

Da bei Unzulässigkeit der Ansprüche die Frage bezüglich deren Patentfähigkeit nicht

mehr streitentscheidend ist, wird bei den folgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit

unterstellt, dass die Priorität wirksam und der Stand der Technik nach der D1

nachveröffentlicht wäre. Die D1 ist daher nur bei der Frage der Neuheit relevant.

1.

Die D1 (DE 103 42 534 A1) zeigt in Figur 5 einen im Wesentlichen dreieckigen

Verdichtungsraum 20 einer Ultraschallschweißvorrichtung zum Verschweißen von

metallischen Leitern, wie Litzen (M1.0 und M1.1). Der Verdichtungsraum wird durch

zwei Arbeitsflächen 18, 22 einer Sonotrode 12 und einer Gegenelektrode 14 (M1.4,

M1.5), einer Begrenzungsfläche 24 eines Begrenzungselement 16 sowie der

Stirnseite einer

in Bezug auf den Verdichtungsraum nicht verstellbaren

Zwischenplatte 58 begrenzt. Die Arbeitsflächen 18, 22 der Sonotrode 12 und der

Gegenelektrode 14 liegen im Bereich der 45°-Fase der Gegenelektrode (Querrand

30) nebeneinander und damit

im Sinne der Auslegung nicht gegenüber.

Dementsprechend verlaufen auch die durch die vertikale Bewegung des

Begrenzungselements

16

relativ

zueinander

verstellbaren

Seitenbegrenzungsflächen 24, 58 auch nicht jeweils quer zu den Arbeitsflächen. Nur die

Seitenbegrenzungsfläche 24 verläuft quer zur Arbeitsfläche 22 der Gegenelektrode

20 und die Seitenbegrenzungsfläche 58 annähernd quer zur Arbeitsfläche 18 der

Sonotrode. Im Gegensatz zum Streitpatent liegen sich hier entsprechend der

Auslegung die Seitenbegrenzungsfläche 24 und die Arbeitsfläche 18 der Sonotrode

12 sowie die Seitenbegrenzungsfläche 58 und Arbeitsfläche 22 der Gegenelektrode

14 gegenüber.

(aus dem klägerischen Schriftsatz vom 31.07.2024 mit farblichen Ergänzungen)

Entsprechend Absatz [0017] sind sämtliche Begrenzungsflächen, sowohl die

Arbeitsflächen 18, 22 von Sonotrode und Gegenelektrode als auch die

Seitenbegrenzungsflächen des Verdichterraums, im Sinne der Auslegung strukturiert

(M1.6, M1.7).

Dementsprechend zeigt die Vorrichtung der D1 nicht die Merkmale 1.2 und 1.3.

Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass der Fachmann Bauteile als

Gegenelektrode bezeichnet, welche nach der D5, Seite 25 die Funktion eines

Gegenlagers erfüllen. Daher befinde sich die Gegenelektrode zwangsläufig

gegenüber von der Sonotrode, da sie sonst ihrer Funktion als Gegenlager nicht

nachkommen könne. Bezogen auf die D1 sei demnach das Begrenzungselement 16

als Gegenelektrode im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents zu bezeichnen.

Neben der Sonotrode 12 und dem als Gegenelektrode wirkenden

Begrenzungselement 16 weise die Ausführungsform gemäß Figur 5 der D1 dann

noch zwei Bauteile auf, die

jeweils eine Seitenbegrenzungsfläche des

Verdichtungsraums bilden, nämlich das Bauteil ohne Bezugszeichen und das

Zwischenelement 58.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Entsprechend der D1 können

Ultraschallschweißvorrichtungen ggf. auch zum Widerstandsschweißen eingesetzt

werden. In diesem Fall stellt der sonst stromlose Amboss ein stromführendes Bauteil

und damit eine Gegenelektrode dar (vgl. D1 der Beklagten, Absatz [0016]). Daraus

kann aber im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Seitenfläche eines

stromlosen Begrenzungselements eines Verdichterraums bei Verwendung zum

Widerstandsschweißen eine Gegenelektrode darstellt. Die D1 offenbart mit dem

Bauteil 14 (analog zum Streitpatent mit der Gegenelektrode bzw. dem Amboss 32)

genau einen Amboss 14, der für den Fall, dass die Vorrichtung auch zum

Widerstandsschweißen dient, dann stromführend sein muss und dann nur für diesen

Fall eine Gegenelektrode darstellt. Das Begrenzungselement 16 stellt in der

Offenbarung der D1 ausdrücklich den Träger der Gegenelektrode dar, die

Zwischenplatte 58 dient als Begrenzungselement nur der Abflachung der spitzen

Kante des geschweißten Bauteils. Daher ergibt sich aus der D1 keine

Gegenelektrode, die der in Ultraschallschwingung versetzbaren Sonotrode 12

gegenüberliegt.

2.

Die D3 (DE 37 45 065 C1) zeigt mit Figur 1B eine Ultraschallvorrichtung mit

den Merkmalen 1.0 bis 1.4 des Anspruchs 1. Die Ultraschallschweißvorrichtung weist

einen Verdichtungsraum 3 mit zwei den Verdichtungsraum auf gegenüberliegenden

Seiten begrenzende Arbeitsflächen 2, 6 und

zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufende

relativ

zueinander

verstellbare

Seitenbegrenzungsflächen 5, 9 auf, wobei

eine Arbeitsfläche 2 Abschnitt einer

in

Ultraschallschwingung

versetzbaren

Sonotrode

1

der Ultraschallschweißvorrichtung und die gegenüberliegende

Arbeitsfläche 6 Abschnitt einer Gegenelektrode 7 ist. Der D3 sind jedoch keine

Hinweise auf strukturierte Arbeits- oder Seitenbegrenzungsflächen entsprechend der

Merkmale 1.6 und 1.7 zu entnehmen.

Der D3 liegt die Aufgabenstellung zugrunde, ein Verfahren und eine geeignete

Vorrichtung bereitzustellen, mit dessen bzw. deren Hilfe eine weitere

Vergleichmäßigung der Leiterverdichtung im Knotenquerschnitt erreichbar ist.

Erreicht werden soll dies mittels einer gezielter Verstellung der Arbeits- oder

Seitenbegrenzungsflächen zur Optimierung der Verdichtungsphasen.

Nach den Ausführungen der Klägerin soll vor dem Prioritätstag des Streitpatents zum

Fachwissen

des

Fachmanns

auf

dem Gebiet

der

Ultraschallmetallschweißmaschinen gehört haben, dass sowohl die Sonotrode als auch der

Amboss einer Ultraschallmetallschweißvorrichtung

in der Regel mit einer

Strukturierung versehen würden. Dazu verweist die Klägerin auf die Ausführungen

der D5. Der von der D3 ausgehende Fachmann würde in Kenntnis der Lehre der D5

beim Nacharbeiten der Lehre ohne zu zögern sämtliche den Verdichtungsraum

begrenzenden Flächen mit einer Rasterung versehen und somit strukturieren. Damit

gelänge er zwangsläufig ohne eine erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des

Anspruchs 1.

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Sowohl das Streitpatent als auch die D3 betreffen eine Ultraschallschweißvorrichtung

zum Verschweißen von metallischen Leitern wie Litzen,

insbesondere zur

Herstellung eines Knotenpunktes, also einen sehr speziellen Typ einer

Ultraschallschweißvorrichtung. Beim Verschweißen von Litzen ist es erforderlich,

diese während des Verschweißens von allen Seiten in einem komprimierbaren

Verdichtungsraum einzuschließen. Nach Angaben der D3 hat es sich jedoch

herausgestellt, dass die Verdichtung der Leiter über den Knotenquerschnitt nicht

vollständig gleichmäßig sei und der erzielbare Verdichtungsgrad von der Höhenlage

der betrachteten Querschnittsstelle im Leiterknoten abhängig sei. Der D3 liegt daher

die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und besonders zur Verfahrensdurchführung

geeignete Vorrichtungen bereitzustellen, mit dessen bzw. deren Hilfe eine weitere

Vergleichmäßigung der Leiterverdichtung im Knotenquerschnitt erreichbar ist. Das

Streitpatent stellt sich darüber hinaus noch die weitere Aufgabe, ein Wandern der

Leiter zum Beispiel bei hohem Energieeintrag bzw. Druckeinwirkung

auszuschließen.

Die D5 betrifft hingegen die Ausgestaltung von allgemeinen Ultraschallschweißvorrichtungen, z.B. Punktschweißvorrichtungen (vgl. Bild 1.3) oder einer

Ultraschallrollennahtschweißvorrichtung (vgl. S.25). Hierbei werden Fügeteile wie

Platten oder ähnliches miteinander verschweißt. Diese Vorrichtungen verfügen

ausschließlich über die Arbeitsflächen von Sonotrode und dem gegenüberliegenden

Amboss. Seitenbegrenzungsflächen sind aufgrund des zu verschweißenden

Materials nicht erforderlich und werden daher in der D5 nicht erwähnt. Die beiden

Arbeitsflächen der Sontrode und des Ambosses sollen absolut parallel zueinander

angeordnet sein, um Druckunterschiede in den Fügeteilen beim Verkanten der

Arbeitsflächen

zu

vermeiden.

Für

eine

sichere Übertragung

der

Ultraschallschwingungen von der Sonotrode in das sonotrodenseitige Fügeteil ist die

plane Arbeitsfläche mit einer der Anwendung entsprechenden Rauigkeit zu versehen

(vgl. S.23). Der Amboss hat als Gegenlager nur die Aufgabe, die Fügeteile

aufzunehmen und am Mitschwingen zu hindern. Der Amboss ist entsprechend der

D5 in der Regel ebenfalls mit einer kreuzförmigen Rasterung versehen. Die D5 gibt

dem Fachmann daher keine Angaben an die Hand über die Gestaltung einer

speziellen Ultraschallschweißvorrichtung zum Verschweißen von Litzen in einem

komprimierbaren, allseitig geschlossenen Verdichtungsraum und über den Umgang

mit Litzen in einer derartigen Vorrichtung. Weiterhin lehrt die D5 zwar, die

Ambossfläche zu strukturieren, lässt aber den Grund bzw. die Notwendigkeit dafür

offen. Auch wenn die D5 als seit langem bekanntes Lehr- und Fachbuch zum

allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehört, beschäftigt sie sich nicht mit dem

Verschweißen von Litzen. Daher fehlt der D5 folgerichtig jeglicher Hinweis dafür,

dass durch die Strukturierung von Ambossflächen ein Wandern von Leitern oder

Litzen vermieden werden kann. Es ist daher zweifelhaft, ob der von der D3

ausgehende Fachmann die D5 überhaupt zu Rate gezogen hätte.

Auch wenn in der D3 die streitpatentgemäßen Seitenbegrenzungsflächen ebenfalls

als Ambossflächen bezeichnet werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese

Flächen auch die Funktion von Ambossflächen haben. Entsprechend der Lehre der

D5 stellt die der Sonotrode gegenüberliegende Arbeitsfläche die Ambossfläche dar.

Selbst wenn der Fachmann die D5 überhaupt zu Rate gezogen hätte, wäre es hier

schon fraglich, ob er aufgrund der unterschiedlichen zu fügenden Teile (D5 Platten

oder ähnliches, D3 Litzen) die Gestaltung der Arbeitsflächen von Sonotrode und

Amboss überhaupt bei der Lehre der D3 übernehmen würde. Aber selbst wenn der

Fachmann den Hinweis auf eine strukturierte, der Sonotrode gegenüberliegende

Ambossfläche aufgreifen sollte, bedeutet dies nicht, dass er dies wegen der in der

D3 gewählten Bezeichnung „drei Ambossflächen“ auch bei den quer zu Sonotrode

und Amboss angeordneten Seitenbegrenzungsflächen tun würde, da der D5

diesbezüglich keinerlei Hinweise oder Anregungen zu entnehmen sind, die

Ultraschallschweißvorrichtung gemäß Dokument D3 mit einer Strukturierung

zumindest einer Seitenbegrenzungsfläche derart weiterzuentwickeln, um zu der

Lehre des Anspruchs 1 zu gelangen.

Soweit die Klägerin im Laufe der Verhandlung weiterhin geltend gemacht hat, dass

die Offenbarung der D3 dem Gegenstand des Anspruchs 1 neuheitsschädlich

entgegenstehen würde und unter Berücksichtigung der im Streitpatent angegebenen

Höhen H1 bis H5 der Strukturierung von 0,03 < H < 0,5 mm (vgl. Fig. 5 bis 12,

Absätze [0041] bis [0050]) durch den unteren Wert von 0,03 mm auch übliche

fertigungsbedingte Oberflächenrauhigkeiten mitumfasst, so dass jede konventionell

gefertigte Metalloberfläche im Sinne der Merkmale 1.6 und 1.7 strukturiert sei,

vermag sich der Senat auch dieser Auffassung nicht anzuschließen.

Entsprechend der Auslegung fallen unter den Gegenstand des Streitpatents

Strukturen, deren Gleichmäßigkeit in Abstand und Tiefe darauf schließen lassen,

dass sie, unabhängig von ihrer absoluten Tiefe, unter Verwendung eines speziellen

Werkzeugs bewusst und planmäßig in die Werkstückoberfläche eingebracht wurden

(vgl. auch Anlage A12 der Klägerin, LG München I, 04.08.2023, 7 O … /22).

Dementsprechende Strukturen sind der D3 aber nicht zu entnehmen.

3.

Die D6 (EP 0 143 936 A1) zeigt entsprechend Figur 1 und der zugehörigen

Beschreibung eine Ultraschallvorrichtung mit den Merkmalen 1.0 bis 1.5 des

Oberbegriffs des Anspruchs 1.

Die Ultraschallschweißvorrichtung weist

einen Verdichtungsraum 24 mit zwei den

Verdichtungsraum auf gegenüberliegenden

Seiten begrenzenden Arbeitsflächen und

zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufenden

relativ

zueinander

verstellbaren

Begrenzungselementen bzw. -flächen 26 und

28 auf, wobei eine Arbeitsfläche ein an den

Querschnitt eines Leiters angepasster

Abschnitt einer

in Ultraschallschwingung

versetzbaren Sonotrode 10 und die gegenüberliegende Arbeitsfläche ein ebenfalls

an den Querschnitt eines Leiters angepasster Abschnitt einer Gegenelektrode bzw.

eines Ambosses 20/12 ist (vgl. S. 5 + 6). Entsprechend Seite 9 bzw. Anspruch 6

können die Arbeitsflächen von Sonotrode 10 und Amboss 20 strukturiert sein (M1.6).

Der D6 liegt ähnlich zum Streitpatent die Aufgabenstellung zugrunde, bei einer

Ultraschallvorrichtung eine problemlose Anpassung des Verdichtungsraums an

unterschiedliche Leiterabmessungen zu ermöglichen und dabei sicherzustellen,

dass die zu verbindenden bzw. zu verdichtenden Leiter nicht unkontrolliert während

der Schalleinwirkung aus dem Verdichtungsraum rutschen können (vgl. S.2, Abs. 1).

Gelöst wird dies beim Gegenstand der D6 durch acht verschieden breite, gezielt

auswählbare

Sonotrodenflächen

sowie

die

Einstellbarkeit

der

Begrenzungselemente. Die Strukturierung der Arbeitsflächen von Sonotrode und

Amboss wird nur vorzugsweise als Ausgestaltung zur Verbesserung der Verbindung

erwähnt.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, es wäre für den von der D6 ausgehenden

Fachmann naheliegend, die den Verdichtungsraum begrenzenden Flächen zu

strukturieren. Eine unstrukturierte Fläche zur Verbesserung der Halteeigenschaften

strukturiert auszugestalten sei nicht erfinderisch, sondern eine gängige Methode aus

dem Repertoire des Fachkönnens des Fachmanns. Weiterhin würde der Fachmann

ausgehend von der D6 auch unter Einbeziehung der D5, der D7 und der D8 in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.

Dieser Auffassung vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.

Aus der D5 erhält der von der D6 ausgehende Fachmann, wie vorstehend zur D3

schon ausgeführt, keine Anregungen und Hinweise dazu, zur Lösung seiner

Aufgabenstellung entsprechend dem Merkmal 1.7 zumindest eine der

Seitenbegrenzungsflächen des Verdichtungsraums zumindest bereichsweise zu

strukturieren.

4.

Gleiches gilt für die D7 und die D8.

Die D7 offenbart ein Werkzeug zum Einspannen von stabförmigen Proben in

Spannköpfe von Werkstoffprüfmaschinen (siehe Seite

3, Absatz 1), wobei der Schwerpunkt der D7 auf dem

Einspannen von sehr dünnen, drahtförmigen Proben

liegt (siehe Seite 4, Absatz 1). Als problematisch wird in

der D7

insbesondere angesehen, dass zwischen

ebenen Spannbacken eine drahtförmige Probe eine

Verformung und Schwächung erfährt, durch die die

Messwerte verfälscht werden könnten. Andererseits sei

es aber sehr schwierig, querverzahnte oder anders

geeignet aufgeraute Aufnahmenuten in den ebenen Spannflächen vorzusehen.

Als Lösung dieser Aufgabe schlägt die D7 vor, die beiden Spannbacken mit einer

zum Werkstück hin offenen V-Nut mit profilierten Schrägflächen zu versehen. Damit

würde eine optimal große Umschließungs- bzw. Einspannfläche zwischen

Spannbacken und einer beispielsweise drahtförmigen Probe erreicht.

Es darf bezweifelt werden, dass der Fachmann die gattungsfremde D7 zu Rate

gezogen hätte, da die bei einer Ultraschallschweißvorrichtung beabsichtigte

Verformung bzw. Verdichtung des Querschnitts der Litze in der D7 ausdrücklich als

negativ bzw. problematisch beschrieben wird (vgl. S.4, Abs. 1). Ggf. könnte der

Fachmann aus der D7 noch die Anregung erhalten haben, für eine verbesserte

Umschließung des Werkstücks durch die Arbeitsflächen diese mit einer an die

Querschnittsform des Werkstücks angepasste Profilierung zu versehen. Dies ist bei

der Sonotrode und dem Amboss der D6 jedoch schon verwirklicht. Eine Anregung

zur Strukturierung von in der D7 gar nicht offenbarten Seitenbegrenzungsflächen

erhält der Fachmann aus der D7 nicht.

Die D8 geht über den Offenbarungsgehalt der D7 nicht wesentlich hinaus und

offenbart

eine Prüfvorrichtung

zum

zerstörungsfreien Prüfen

eines

Schweißverbinders, der aus mehreren durch Ultraschallschweißen zu einem Bündel

miteinander verbundenen Litzen elektrischer

Leitungen besteht. Dabei weist die

Prüfvorrichtung zwei aufeinander zu oder auf

einen gemeinsamen Schnittpunkt gerichtete

Richtungen hin bewegbare Spannbacken

auf. Ein zu prüfender Schweißverbinder

kann

durch

Zusammendrücken

der

Aufnahmebacken mit einer definierten Prüfkraft belastet werden, die so hoch ist, dass

bei einem einwandfreien Schweißverbinder keine Schädigung erfolgt, es jedoch bei

einem fehlerbehafteten Schweißverbinder zu einer erfassbaren Veränderung kommt.

Hierfür ist es u.a. erforderlich, dass ein ausreichender Freiraum am Umfang des

Schweißverbinders verbleibt, damit bei einem schadhaften Schweißverbinder ein

Abrolleffekt und somit ein "Aufgehen" der Einzeldrähte erfolgen und beobachtet

werden kann

(vgl. Fig. 4). Da die Aufnahme- bzw. Spannbacken den

Schweißverbinder nicht umschließen, können diese zum Verhindern eines

Weggleitens oder Wegrutschens des zu prüfenden Schweißverbinders winzige

Riefen oder dergleichen aufweisen, die im Gegensatz zum Gegenstand des

Streitpatents parallel zur Längsachse des Schweißverbinders ausgerichtet sind (vgl.

Fig.12).

Es darf auch hier bezweifelt werden, dass der Fachmann die gattungsfremde D8 zu

Rate gezogen hätte, da die bei einer Ultraschallschweißvorrichtung ja beabsichtigte

Verformung bzw. Verdichtung des Querschnitts der Litze in der D8 ebenfalls als

negativ angesehen werden dürfte. Selbst wenn der Fachmann aus der D8 den

Hinweis erhalten hätte, Arbeitsflächen ggf. mit einer Profilierung zu versehen, hätte

er aus der D8 keine Anregung dazu bekommen, die in der D8 gar nicht offenbarten

Seitenbegrenzungsflächen des Verdichterraums mit einer Strukturierung zu

versehen. Die Flächen von Sonotrode und Amboss mit einer Strukturierung zu

versehen offenbart schon die D6, von der der Fachmann ausgeht, d.h. der Fachmann

erfährt aus der D8 von vornherein nichts, was über die Offenbarung der D6

hinausgeht. Beim Verdichterraum der D6 (bzw. dem Gegenstand des Streitpatents)

wird der Leiter von den angrenzenden Backen komplett umschlossen und verdichtet.

Daher kann das in der D8 thematisierte Weggleiten des Leiters quer zur Längsachse

des Leiters, dass dort durch parallel zur Längsachse des Leiters ausgerichtete Riefen

verhindert werden soll, gar nicht auftreten. Da der zu untersuchende Leiter in der D8

schon verschweißt ist, wird das Herausrutschen einzelner Litzen in Längsrichtung

bzw. parallel zur Längsachse des Leiters folgerichtet gar nicht thematisiert. Damit

kann der Fachmann aus der D8 gar keine Anregungen zur Lösung der dem

Streitpatent zugrundeliegende Problematik erhalten.

5.

Entsprechend den Ausführungen zum Anspruch 1 ist der Gegenstand des

Anspruchs 16 auch nicht aus der D1 bekannt, da die D1 keine

Seitenbegrenzungsfläche zeigt, die sowohl quer zu der Arbeitsfläche 18 der

Sonotrode 12 als auch quer zu der Arbeitsfläche 22 der Gegenelektrode 14 verläuft.

Da entsprechend den Ausführungen zum Anspruch 1 auch keine der

Entgegenhaltungen D3, D4, D6, D7 und D8 ein Werkzeug mit einer strukturierten

Seitenbegrenzungsfläche

zeigt

oder auch nur nahelegt,

sind diese

Entgegenhaltungen nicht dafür geeignet, auch in Kenntnis der D5 die erfinderische

Tätigkeit beim Zustandekommen des Gegenstands des Anspruchs 16 in Frage zu

stellen.

IV.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung eines der Hilfsanträge 1(neu),

2, 3a bis 3c, 4a bis 4c, 5a bis 5c, 6a bis 6c, 7a bis 7c, 8a bis 8c, 9a bis 9c ist jeweils

unzulässig erweitert im Sinne von Art. II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138

Abs. 1 Buchst. c EPÜ.

1.

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1(neu) wird das Merkmal 1.3 wie folgt

ergänzt:

M1.3 und zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufende relativ zueinander

verstellbare Seitenbegrenzungsflächen (44, 46) derart aufweist, dass eine der

Seitenbegrenzungsflächen

stationär

ist

und

die

andere

Seitenbegrenzungsfläche parallel zu den Arbeitsflächen und quer zu diesen

verstellbar ist,

Der

Begriff

„stationär“

bzw.

eine

stationäre

Seitenbegrenzungsfläche werden in der ursprünglichen

Offenbarung der deutschen Anmeldung 10 2005 004 899

nicht erwähnt und dem Fachmann auch nicht implizit

offenbart. Wie

schon ausgeführt, wird

in den

ursprünglichen Unterlagen ein Verdichterraum offenbart,

der neben Sonotrode 36 und Gegenelektrode 32 von zwei

Seitenbegrenzungsflächen begrenzt wird, von denen eine

durch die Seitenfläche 46 des Trägers 34 und die andere

durch die Seitenfläche des Seitenschiebers 42 gebildet wird. Explizit offenbart wird

dabei eine Verstellung des Seitenschiebers 42 mit Seitenbegrenzungsfläche 44

parallel zu den Arbeitsflächen von Sonotrode und Gegenelektrode gegenüber dem

Träger 34 der Gegenelektrode 32 mit der zweiten Seitenbegrenzungsfläche 46 sowie

eine gegenüber der Verstellrichtung des Seitenschiebers 42 senkrechte Verstellung

des Trägers 34 der Gegenelektrode 32 mit der zweiten Seitenbegrenzungsfläche 46

gegenüber der Sonotrode 30 und der ersten Seitenbegrenzungsfläche 44 (vgl. A3;

S.8, Abs. 3 + 4). Die Seitenbegrenzungsfläche 44 am Seitenschieber 42 ist wie

beansprucht zwar parallel, aber nicht quer zu den Arbeitsflächen 36, 38 verstellbar.

Die zweite Seitenbegrenzungsfläche 46 am Träger 34 ist zwar senkrecht, aber nicht

parallel zu den Arbeitsflächen 36, 38 verstellbar. Keine der beiden

Seitenbegrenzungsflächen ist als stationär anzusehen. Die Offenbarungsschrift

enthält auch keine verallgemeinernden Formulierungen entsprechend dem

Merkmal 1.3. nach Hilfsantrag 1.

Da eine stationäre Seitenbegrenzungsfläche weder explizit noch implizit aus den

ursprünglichen Unterlagen hervorgeht, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem

Merkmal 1.3 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung des Streitpatents

unzulässig erweitert.

2.

In Hilfsantrag 2

sind auf Basis des neuen Hauptantrags die

Patentansprüche 16 bis 29 gestrichen. Hilfsantrag 2 enthält somit nur die

Ultraschallvorrichtung mit den Patentansprüchen 1 bis 15. Damit gelten hier die

Ausführungen zur fehlenden Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

3.

In den Hilfsantragsgruppen 3 bis 9 enthalten die Hilfsanträge „a“ jeweils einen

geänderten Patentanspruch 1 sowie Patentanspruch 16 nach Hauptantrag, die

Hilfsanträge „b“ den geänderten Patentanspruch 1 wie im jeweiligen Hilfsantrag „a“

sowie den Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag 1. Die Hilfsanträge „c“ enthalten nur

noch die geänderten Patentansprüche 1 bis 15 wie im jeweiligen Hilfsantrag „a“.

Der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 3 enthält neben dem Merkmal 1.3, betreffend

die zwei relativ zueinander verstellbaren Seitenbegrenzungsflächen, ein gegenüber

dem Anspruch 1 nach Hauptantrag geändertes Merkmal 1.1:

M1.1 mit einem in Höhe und Breite verstellbaren Verdichtungsraum, der

M1.3 zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufende relativ zueinander verstellbare

Seitenbegrenzungsflächen (44, 46) aufweist,

Durch das eingeschränkte Merkmal 1.1 wird die Verstellbarkeit der

Seitenbegrenzungsflächen dahingehend spezifiziert, dass der Verdichtungsraum in

beide Erstreckungsrichtungen verstellt bzw. reduziert wird und damit eine bzw. beide

der Seitenbegrenzungsflächen parallel zu den Arbeitsflächen von Sonotrode oder

Gegenelektrode verstellbar sein muss bzw. müssen. Damit umfasst der Anspruch 1

nach der Hilfsantragsgruppe 3 aber immer noch die Möglichkeit einer gleichzeitigen

Verstellung beider Seitenschieber

in Richtung derselben Achse. Diese

ist

entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag ursprünglich weder offenbart

noch zwingend erforderlich und wird daher auch nicht mitgelesen.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsantragsgruppe 3 mit den

Merkmalen M1.1 und M1.3 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig

erweitert.

4.

Der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 4 ist durch die Streichung der

Formulierung „relativ zueinander verstellbar“ in Merkmal 1.3 identisch mit dem

ursprünglich offenbarten Anspruch 1. Allerdings umfasst der Anspruch 1 durch diese

Streichung auch Ultraschallschweißvorrichtungen, deren Seitenbegrenzungsflächen

nicht relativ zueinander verstellbar sind. Damit stellt der Anspruch 1 der

Hilfsantragsgruppe 4 keine Beschränkung, sondern ein Aliud zum erteilten Anspruch

1 dar.

5.

Der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 5 enthält das präzisierte Merkmal 1.1

betreffend den in Höhe und Breite verstellbaren Verdichtungsraum sowie das

Merkmal 1.3, in dem die Formulierung „relativ zueinander verstellbar“ gestrichen

wurde. Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag umfasst der Anspruch 1

nach der Hilfsantragsgruppe 5 immer noch die nicht offenbarte Möglichkeit einer

gleichzeitigen Verstellung beider Seitenschieber in Richtung derselben Achse bzw.

parallel zu den Arbeitsflächen von Sonotrode und Gegenelektrode. Damit ist der

Anspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert.

6.

Der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 6 enthält das Merkmal 1.3 nach

Hauptantrag

betreffend

die

zwei

relativ

zueinander

verstellbaren

Seitenbegrenzungsflächen, das präzisierte Merkmal 1.1 betreffend einen in Höhe

und Breite verstellbaren Verdichtungsraum, sowie ein zusätzliches Merkmal 1.3.1H6,

wonach zur relativen Verstellbarkeit der Verdichtungsraum in seiner Breite verstellt

wird.

Mit dem Merkmal 1.3.1H6 soll das Merkmal 1.1 präzisiert werden. Allerdings ist das

Merkmal 1.3.1H6 schon vollumfänglich im Merkmal 1.1 enthalten, führt zu keiner

weiteren Klarstellung und leistet auch keinen Beitrag zur Herstellung der Zulässigkeit

des Anspruchs 1. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsantragsgruppe

6

inhaltlich

identisch mit dem Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 3 und

dementsprechend, gemäß den Ausführungen

zum Anspruch

1

der

Hilfsantragsgruppe 3, gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig

erweitert.

7.

Der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 7 enthält das Merkmal 1.3 nach

Hauptantrag

betreffend

die

zwei

relativ

zueinander

verstellbaren

Seitenbegrenzungsflächen, das präzisierte Merkmal 1.1 betreffend einen in Höhe

und Breite verstellbaren Verdichtungsraum, sowie ein zusätzliches Merkmal 1.3.1H7,

wonach eine der Seitenbegrenzungsflächen von einem horizontal verstellbaren

Seitenschieber 42 ausgeht.

Damit wird das Merkmal 1.3 dahingehend präzisiert, dass sich eine der

Seitenbegrenzungsflächen mit dem Schieber 42 horizontal bewegen soll. Der

Anspruch 1 nach der Hilfsantragsgruppe 7 umfasst aber trotzdem immer noch die

ursprünglich nicht offenbarte Möglichkeit einer gleichzeitigen Verstellung beider

Seitenschieber in Richtung derselben Achse. Darüber hinaus wird der Begriff

„horizontal“ in den ursprünglichen Unterlagen explizit nicht erwähnt. Im Streitpatent

wird nirgends die Ausrichtung des Verdichterraums im Raum definiert bzw.

ausgeführt, welche Erstreckung des Verdichterraums, parallel oder senkrecht zu den

Arbeitsflächen von Sonotrode und Gegenelektrode, als Höhe und welche als Breite

anzusehen sein soll. Daher fehlt es an einer ursprünglichen Offenbarung, dass die

Erstreckung des Verdichterraums zwischen den beiden Seitenbegrenzungsflächen

parallel zu den Arbeitsflächen als horizontal bzw. als Breite anzusehen ist.

Damit

ist auch der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 7 gegenüber der

ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert.

8.

Der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 8 enthält alle Merkmale des

Anspruchs 1 der Hilfsantragsgruppe 7 sowie das zusätzliche Merkmal 1.3.2H8,

wonach die gegenüberliegende Seitenbegrenzungsfläche von einem Träger eines

Ambosses als Gegenelektrode 32 ausgeht.

Das Merkmal 1.3.2H8 ist für sich genommen ursprünglich offenbart (A3, S.8, Absatz

3). Durch das Merkmal 1.3.2H8 wird das Merkmal 1.3 weiter dahingehend präzisiert,

dass die zweite Seitenbegrenzungsfläche am Träger der Gegenelektrode

angeordnet ist, wodurch für den Fachmann klargestellt wird, dass sich die zweite

Seitenbegrenzungsfläche, wie auch ursprünglich offenbart, nicht parallel zu den

Arbeitsflächen von Sonotrode und Gegenelektrode, sondern senkrecht dazu bewegt.

Allerdings enthält der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 8 immer noch das Merkmal,

dass eine der Seitenbegrenzungsflächen von einem horizontal verstellbaren

Seitenschieber 42 ausgeht. Daher ist entsprechend den Ausführungen zur

Hilfsantragsgruppe 7 auch der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 8 gegenüber der

ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert.

9.

Der Anspruch 1 nach der Hilfsantragsgruppe 9 enthält alle Merkmale des

Anspruchs 1 der Hilfsantragsgruppe 8. Weiterhin wird das Merkmal 1.3 durch das

zusätzliche Merkmal 1.3.3H9 dahingehend präzisiert, dass der Träger entlang des

Sonotrodenkopfs 30 verstellbar ist und das Merkmal 1.4 dahingehend, dass die

Sonotrode über einen Sonotrodenkopf verfügt.

Das Merkmal 1.3.3H9 sowie das spezifizierte Merkmal 1.4 sind zweifellos jeweils für

sich genommen ursprünglich offenbart. Allerdings enthält der Anspruch 1 der

Hilfsantragsgruppe

9

immer

noch

das Merkmal,

dass

eine

der

Seitenbegrenzungsflächen von einem horizontal verstellbaren Seitenschieber 42

ausgeht. Daher ist entsprechend den Ausführungen zur Hilfsantragsgruppe 7 auch

der Anspruch 1 der Hilfsantragsgruppe 9 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung

unzulässig erweitert.

V.

Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 10 ist zulässig und der Gegenstand

von Patentanspruch 1 erweist sich als rechtsbeständig, da sein Gegenstand

durch den Stand der Technik nicht vorbekannt ist und sich für den Fachmann

aus dem Stand der Technik auch nicht in naheliegender Weise ergibt.

1.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 10 ist zulässig im Sinne

von Art. II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 10 besteht aus der Kombination von Anspruch 1

und Anspruch 15 nach Hilfsantrag 3a. Er enthält damit das Merkmal 1.3 nach

Hauptantrag

betreffend

die

zwei

relativ

zueinander

verstellbaren

Seitenbegrenzungsflächen, das präzisierte Merkmal 1.1 betreffend einen in Höhe

und Breite verstellbaren Verdichtungsraum, sowie zusätzlich die Merkmale des

ursprünglichen Anspruchs 15, wonach

„….die Gegenelektrode (32) von einem entlang einer Seitenfläche (106) der

Sonotrode (16) und senkrecht oder in etwa senkrecht zu der Arbeitsfläche

(36) der Sonotrode verlaufenden Träger (34) ausgeht, dessen dem

Verdichtungsraum (18) zugewandte Seite Seitenbegrenzungsfläche (46) ist

oder von der ein außenseitig die Seitenbegrenzungsfläche aufweisendes

plattenförmiges Element ausgeht und dass die Seitenfläche der Sonotrode

eine zur Struktur der Seitenbegrenzungsfläche ergänzende Geometrie

aufweist.“

Durch die ursprünglich offenbarten Merkmale des Anspruchs 15 wird der Anspruch 1

dahingehend spezifiziert, dass sich der Träger 34 der Gegenelektrode mit der

Seitenbegrenzungsfläche 46 senkrecht zu den Arbeitsflächen von Sonotrode und

Gegenelektrode bewegen muss, um die für den Fachmann als zwingend

angesehene Arbeitsbewegung der Gegenelektrode hin zur Sonotrode ausführen und

den Verdichterraum in einer ersten Richtung verstellen zu können. Damit wird im

Gegensatz zum jeweiligen Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 bzw.

Hilfsantragsgruppen 3 und 5 bis 7 die nicht ursprünglich offenbarte Möglichkeit der

Verstellung des Verdichterraums in der Richtung ausgeschlossen, bei der sich beide

Seitenbegrenzungsflächen parallel zu den Arbeitsflächen

in eine Richtung

aufeinander zu bewegen. Da sich die Seitenbegrenzungsfläche 46 zusammen mit

dem Träger 34 zur Reduzierung der Erstreckung des Verdichterraums in der

Richtung entlang des Sonotrode bewegen muss, entnimmt der Fachmann dem

Anspruch 1, dass sich zur Verstellung in die zweite Richtung die andere

Seitenbegrenzungsfläche 44 parallel zu den Arbeitsflächen von Sonotrode und

Gegenelektrode bewegen muss.

Diese Verstellbewegungen der beiden Seitenbegrenzungsflächen entsprechen

genau dem ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispiel. Da der Anspruch auch

keine Festlegung bezüglich einer horizontalen oder vertikalen Ausrichtung des

Verdichterraums enthält, geht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 10

auch nicht über die ursprüngliche Offenbarung hinaus und ist zulässig.

2.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 erweist sich als patentfähig,

da sein Gegenstand durch den Stand der Technik nicht vorbekannt ist und sich

für den Fachmann aus dem Stand der Technik auch nicht in naheliegender Weise

ergibt.

Entsprechend den Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag zeigt keine

Entgegenhaltung

eine

zumindest

bereichsweise

strukturierte

Seitenbegrenzungsfläche nach dem Merkmal M1.7 oder legt diese nahe.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals ausgeführt hat, dass

auch die D22 (DE 41 29 633 A1), die ursprünglich nur wegen des Gegenstands der

erteilten Ansprüche 15 und 29

ins Verfahren eingeführt wurde, eine

Ultraschallschweißvorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag

10, insbesondere auch dem Merkmal M1.7 zeige, vermag der Senat dieser

Auffassung nicht zu folgen:

Die

D22

offenbart

mit

dem

Ausführungsbeispiel nach den Figuren 4

und

5

zweifellos

eine

Ultraschallschweißvorrichtung mit einem in

Höhe

und

Breite

verstellbaren

Verdichtungsraum 22, der zwei den

Verdichtungsraum

auf

gegenüberliegenden

Seiten

begrenzende

Arbeitsflächen 20, 21 und zwei quer zu den Arbeitsflächen verlaufende relativ

zueinander verstellbare Seitenbegrenzungsflächen 8, 16 aufweist, wobei eine

Arbeitsfläche Abschnitt einer in Ultraschallschwingung versetzbaren Sonotrode 20

der Ultraschallschweißvorrichtung und die gegenüberliegende Arbeitsfläche 17

Abschnitt einer Gegenelektrode 11 ist (Merkmale 1.0 bis M1.5). Im betreffenden

Ausführungsbeispiel wird nicht explizit erwähnt, dass die Arbeitsflächen strukturiert

sind, entsprechend den Ausführungen zur rinnenförmigen Struktur

in den

Schweißflächen in der Beschreibung der D22 (S.3, Z. 6 bis 14) kann von einer

impliziten Offenbarung des Merkmals 1.6 ausgegangen werden.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die

„kammartige“ Ausbildung der

Seitenbegrenzungsfläche 16 würde eine Strukturierung im Sinne des Streitpatents

darstellen, da entsprechend der Beschreibung (vgl. S. 4, Z. 41-57) durch die an

einem eingelegten Leiter anliegenden Flächen der wechselseitig ineinander

eingreifenden Vorsprünge 17, 16 einen Niederhalter bilden, welcher die Position des

Leiters auch im unbegrenzten Bereich des Verdichtungsraumes fixiert und die an

sich starre Struktur eines

in den Verdichtungsraum eingelegten Leiters

erfindungsgemäß dazu genutzt wird, den Leiter zwischen den Schweißflächen und

den in Wechselwirkung tretenden Vorsprüngen 17, 16 derartig niederzuhalten und

wechselseitig zu verdichten, dass eine einwandfreie Verschweißung sicher

gewährleistet werden kann.

Die Beklagte tritt dieser Auffassung entgegen, da einerseits die Funktion des

Niederhalters auch ohne eine Strukturierung der Seitenbegrenzungsflächen

gewährleistet wäre. Darüber hinaus stelle die „kammartige“ Ausgestaltung keine

strukturierte Fläche im Sinne des Streitpatents dar, da diese einzelne Drähte oder

Litzen nicht zurückhalten könne.

Ob die „kammartige“ Ausgestaltung der Seitenbegrenzungsflächen dazu geeignet

ist, im Sinne des Streitpatents entsprechend der zu lösenden Aufgabenstellung dafür

ein Wandern der zu verschweißenden Leiter zum Beispiel bei hohem Energieeintrag

bzw. Druckeinwirkung auszuschließen, ist der D22 explizit nicht zu entnehmen.

Diese Strukturen sollen nach der technischen Lehre der D22 in erster Linie

ermöglichen, dass durch das Ineinandergreifen von Gegenelektrode 11 und

Begrenzungselement 12 bei einer Ultraschallschweißvorrichtung trotz einfachstem

Aufbau eine leichte oder selbsttätige Anpassung des Verdichtungsraumes auf

unterschiedlichste Leiterquerschnitte eines definierten Querschnittsbereiches

ermöglicht wird, ohne dass es einer manuellen oder konstruktiv aufwendigen

automatischen Anpassung der Gegenelektrode auf Leiter unterschiedlichsten

Querschnittes bedarf (vgl. Sp. 1, Z. 58-67).

Daher ist es zweifelhaft, ob das Merkmal M1.7 betreffend einer zumindest

bereichsweisen Strukturierung von zumindest einer Seitenbegrenzungsfläche aus

der D22 vorbekannt ist oder sich für den Fachmann aus der D22 in naheliegender

Weise ergibt. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da weder

der D22 noch einer der anderen Entgegenhaltungen eine Ausgestaltung einer

Ultraschallschweißvorrichtung zu entnehmen ist, bei der entsprechend dem

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 die Gegenelektrode von einem

entlang einer Seitenfläche der Sonotrode und senkrecht oder in etwa senkrecht zu

der Arbeitsfläche der Sonotrode verlaufenden Träger ausgeht, dessen dem

Verdichtungsraum zugewandte Seite eine Seitenbegrenzungsfläche darstellt oder

von der ein außenseitig die Seitenbegrenzungsfläche aufweisendes plattenförmiges

Element ausgeht und bei der die Seitenfläche der Sonotrode eine zur Struktur der

Seitenbegrenzungsfläche ergänzende Geometrie aufweist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen die kammartigen Strukturen der

Ultraschallschweissvorrichtung der D22 keine die Seitenfläche der Sonotrode zur

Struktur der Seitenbegrenzungsfläche ergänzende Geometrie dar. Die

Seitenbegrenzungsfläche 8 am Abstützelement bzw. Träger weist bei der D22 keine

Strukturierung auf, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch die daran

angrenzende Seitenfläche des Sonotrodenkopfs 10 keine ergänzende Geometrie

aufweist. Die kammartigen Strukturen der D22 mit der stufenlosen

Verstellmöglichkeit des Verdichtungsraums sind nicht an der Sonotrode angeordnet

und haben dabei eine gänzlich andere Aufgabe als die erfindungsgemäße

Geometrie/Struktur, wo mit einer

labyrinthartigen Abdichtung zwischen den

gleitenden Flächen verhindert werden soll, dass Litzen in den zwischen den Flächen

verlaufenden Spalt beim Bewegen der Gegenelektrode in Richtung der Sonotrode

eindringen können.

Daher ergibt sich die Ausgestaltung entsprechend Anspruch 1 nach Hilfsantrag

10 für den Fachmann aus dem Stand der Technik auch nicht in naheliegender

Weise.

3.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 14 betreffen zweckmäßige

Ausgestaltungen der streitpatentgemäßen Ultraschallschweißvorrichtung nach

Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie sind daher

ebenfalls rechtsbeständig.

Die Ansprüche 4 und 5 sind so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann

sie ausführen kann.

Die Klägerin hat hinsichtlich dieser Unteransprüche geltend gemacht, dass wenn die

Seitenbegrenzungsfläche eine Ebene aufspannt, sie eben sein müsse. In diesem Fall

könne sie jedoch keine Strukturierung aufweisen. Selbst wenn man einer

strukturierten Fläche eine Ebene zuschreibe, gehe aus dem Streitpatent in keiner

Weise hervor, wo diese Ebene liegen soll. Demnach offenbare das Streitpatent auch

nicht, wie Vertiefungen von dieser Ebene zurückversetzt sein könnten. Somit

offenbare das Streitpatent die Erfindung im Umfang des Anspruchs 4 nicht so

deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Hinsichtlich des

Anspruchs 5 gelte das bereits Vorgetragene. Dort sollen Vorsprünge über eine von

der Seitenbegrenzungsfläche aufgespannte Ebene vorstehen. Dieses Merkmal sei

in gleicher Weise unverständlich und somit nicht ausreichend offenbart.

Dieser Auffassung der Klägerin vermag der Senat nicht zu folgen.

Den Figuren 5 (Anspruch 4) und 7 (Anspruch 5) ist zu entnehmen, welche Ebene

durch die Vertiefungen oder Vorsprünge Seitenbegrenzungsfläche 46 jeweils

aufspannt wird. Der Fachmann kann dem Wortlaut der Ansprüche auch entnehmen,

dass die Strukturierung der Ebene genau durch die beanspruchten Vertiefungen

bzw. Vorsprünge zur definierten Ebene 46 gebildet wird und ist so problemlos in der

Lage, eine Strukturierung entsprechend der Ansprüche herzustellen.

VI.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 1

Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und

Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der

als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 1 gegenüber

der erteilten Fassung noch zukommt, erheblich reduziert ist, ist das Unterliegen der

Beklagten mit 80 % und dementsprechend das der Klägerin mit 20 % zu bewerten.

2.

Soweit die Klägerin beantragt, der Beklagten die – gesamten – Kosten des

Verfahrens aufzuerlegen, weil die Verantwortung

für die Einreichung der

Nichtigkeitsklage bei der Beklagten liege, besteht hierfür kein Raum. Nach § 84 Abs.

2 Satz 2, 1. Hs PatG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

Damit gilt grundsätzlich das Unterliegensprinzip. Soweit § 84 Abs. 2 Satz 2, 2.Hs

PatG dem erkennenden Senat diesbezüglich auch eine Billigkeitsentscheidung

ermöglicht, ist keine andere Entscheidung über die Kosten veranlasst. Allein der

Umstand, dass die Verletzungsklage bisher nicht zurückgenommen wurde und die

hiesige Klägerin zur Wahrung

ihrer Rechte

im Verletzungsverfahren die

Nichtigkeitsklage erhoben hat, rechtfertigt im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung

keine Abweichung vom Unterliegensprinzip. Diese – typischerweise gebotene –

Vorgehensweise ist dem Trennungsprinzip geschuldet. Die Frage der Kostentragung

im Verletzungsverfahren ist für die hiesige Entscheidung über die Kosten ohne

Relevanz. Da es bei der Billigkeitsentscheidung um eine Ausnahmeregelung handelt

(vgl. BPatG München, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 3 Ni 31/19 –, Rn. 18, juris),

kommt eine abweichende Kostenentscheidung vorliegend gerade nicht in Betracht.

3.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 709 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem

in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die

Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Kopacek

Brunn

Dr. v. Hartz RiBPatG Dr. Schwenke ist wegen

Dr. Deibele

Abordnung an der

Unterschriftsleistung gehindert.

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Dezember 2024

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle