Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 17.12.2024 – 3 Ni 22/22 (EP)
ECLI:DE:BPatG:2024:171224B3Ni22.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 22/22 (EP) verb. mit 3 Ni 25/22
(EP) und 3 Ni 29/22
(EP) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2024:171224B3Ni22.22EP.0
das europäische Patent 1 644 019 (DE 60 2004 036 525)
betreffend
und
das Ergänzende Schutzzertifikat Nummer DE 12 2013 000 079
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17.12.2024
durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden, die Richterin Dipl.-Chem. Dr.
Münzberg, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dr. von Hartz sowie die Richterin
Dr.-Ing. Philipps
beschlossen:
1. Das Urteil vom 4. Juni 2024 wird auf Seite 13 zweiter Absatz bei der
Textpassage „Zwar verweist die Klägerin mit ihren Gutachtern auf die
Ausführungen der britischen Zulassungsbehörde in D61“ dahin berichtigt,
dass es statt „Klägerin“ „Beklagte“ lauten muss.
2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. November 2024 beantragt, das ihr am 23.
Oktober 2024 zugestellte Urteil vom 4. Juni 2024 wie folgt zu berichtigen, weil es
ihrer Auffassung nach unrichtige Tatbestandsangaben enthalte:
Die Klägerinnen haben zum Tatbestandsberichtigungsantrag ausgeführt, lediglich
mit dem Antrag zu IV. bestehe Einverständnis, denn die Beklagte habe in der Tat
auf D61 verwiesen. Mit ihrem Antrag zu I. möchte die Beklagte die verzögerte
Freisetzung von D-Amfetamin in den unstrittigen Teil des Tatbestands aufnehmen,
obwohl der Umstand, dass eine verzögerte Freisetzung eintrete, nicht streitig
gewesen sei, sondern nur die Frage, ob diese vorgenommene Änderung der
Pharmakokinetik so groß sei, dass eine eigene pharmakologische Wirkung davon
ausgehe. Der Antrag zu VI. sei unnötig, denn für die Frage, ob ein Erzeugnis für
Kinder ab 6 Jahren, oder aber für Erwachsene zugelassen ist, sei nicht
entscheidend, ob diese Erwachsenen innerhalb oder außerhalb Europas wohnten.
Die übrigen Ausführungen widersprächen sich, denn die arzneiliche Wirkung werde
nicht nur „nach Auffassung des Senats“ durch den Bestandteil Dexamfetamin
erreicht, sondern auch nach dem Vortrag der Beklagten in derem Schriftsatz vom
19.06.2024, Rn. 162. Insoweit handele es sich bei den Ausführungen unter Ziff. Il.,
III. und V. nicht um eine Rechtsauffassung des Senats, sondern um einen Teil des
unstrittigen Sachvortrags beider Parteien und um eine wissenschaftlich
nachgewiesene Tatsache.
II.
Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht nach
§ 96 Abs. 1 PatG gestellt, aber nur im tenorierten Umfang begründet.
1. Soweit auf S. 14 der im zweiten Absatz geschilderte Parteieinwand der „Klägerin“
zugeschrieben wird, handelt es sich schon aufgrund der Mehrheit an Klägerinnen
und auch in der Sache selbst um einen für den Durchschnittsleser ohne Mühe
erkennbaren Schreibfehler, der aus Klarstellungsgründen im Interesse des
Verständnisses auch unbedarfter Leser nach § 96 Abs. 1 PatG wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit richtig zu stellen war.
2. Die weitergehenden Änderungswünsche der Beklagten sind demgegenüber
offensichtlich unbegründet.
a)
Die Ergänzung zu I. ist unbegründet, weil es sich schon um keine
Unrichtigkeit handelt. An der zitierten Stelle im Urteil wird Absatz 0002 des
Streitpatents zusammengefasst, wobei das Streitpatent den Wortlaut der
beklagtenseits begehrten Ergänzung nicht enthält. Letzteres wäre auch überflüssig,
denn die mit der begehrten Ergänzung verbundene Sachaussage befindet sich
bereits im vorangehenden Halbsatz, der wiederum der Beschreibung des
Streitpatents entnommen ist. Eine Wiederholung dieser Sachaussage durch die
begehrte schlagwortartige Ergänzung mag dabei für technische Laien vielleicht
hilfreich sein, entzieht sich mangels Unrichtigkeit der genannten Textpassage im
Urteil aber einer Tatbestandsberichtigung nach § 96 PatG.
b)
Der mit Nr. II., III. und V. begehrte jeweilige Zusatz „nach Auffassung des
Senats“ ist ebenfalls keiner Tatbestandsberichtigung nach § 96 PatG zugänglich.
Denn zum einen handelt es sich bei den genannten Textstellen um keine
Tatbestandsangaben, sondern um die Bewertung des Tatbestands durch den
Senat, so dass schon keine tatbestandliche Unrichtigkeit vorliegt. Und zum anderen
geben Ausführungen in einem gerichtlichen Urteil, soweit nicht ausdrücklich anders
gekennzeichnet, stets ausnahmslos die Auffassung des das Urteil erlassenden
Senats wieder, was selbst für unbedarfte Urteilsleser keiner Betonung bedarf.
c)
Die Aussage im Urteil auf S. 16 ist ohne den begehrten Zusatz „außerhalb
Europas“ nicht unrichtig i. S. d. § 96 Abs. 1 PatG. Bei der genannten Textstelle geht
es allein um die Frage, für welchen Personenkreis das Medikament ADDERALL
XR® zugelassen wird, nicht aber in welcher Region. Da Letztere somit nicht
entscheidungserheblich war, bedarf es nicht der begehrten Ergänzung. Die
Aussage in Bezug auf den Personenkreis ist demgegenüber richtig, so dass es auch
aus diesem Grund keiner Tatbestandsberichtigung bedarf.
Die vorliegende Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 2 PatG).
Schwarz
Dr. Münzberg
Dr. Jäger
Dr. von Hartz
Dr. Philipps