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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 17.12.2024 – 3 Ni 22/22 (EP)

ECLI:DE:BPatG:2024:171224B3Ni22.22EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

3 Ni 22/22 (EP) verb. mit 3 Ni 25/22

(EP) und 3 Ni 29/22

(EP) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:171224B3Ni22.22EP.0

das europäische Patent 1 644 019 (DE 60 2004 036 525)

betreffend

und

das Ergänzende Schutzzertifikat Nummer DE 12 2013 000 079

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17.12.2024

durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden, die Richterin Dipl.-Chem. Dr.

Münzberg, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dr. von Hartz sowie die Richterin

Dr.-Ing. Philipps

beschlossen:

1. Das Urteil vom 4. Juni 2024 wird auf Seite 13 zweiter Absatz bei der

Textpassage „Zwar verweist die Klägerin mit ihren Gutachtern auf die

Ausführungen der britischen Zulassungsbehörde in D61“ dahin berichtigt,

dass es statt „Klägerin“ „Beklagte“ lauten muss.

2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. November 2024 beantragt, das ihr am 23.

Oktober 2024 zugestellte Urteil vom 4. Juni 2024 wie folgt zu berichtigen, weil es

ihrer Auffassung nach unrichtige Tatbestandsangaben enthalte:

Die Klägerinnen haben zum Tatbestandsberichtigungsantrag ausgeführt, lediglich

mit dem Antrag zu IV. bestehe Einverständnis, denn die Beklagte habe in der Tat

auf D61 verwiesen. Mit ihrem Antrag zu I. möchte die Beklagte die verzögerte

Freisetzung von D-Amfetamin in den unstrittigen Teil des Tatbestands aufnehmen,

obwohl der Umstand, dass eine verzögerte Freisetzung eintrete, nicht streitig

gewesen sei, sondern nur die Frage, ob diese vorgenommene Änderung der

Pharmakokinetik so groß sei, dass eine eigene pharmakologische Wirkung davon

ausgehe. Der Antrag zu VI. sei unnötig, denn für die Frage, ob ein Erzeugnis für

Kinder ab 6 Jahren, oder aber für Erwachsene zugelassen ist, sei nicht

entscheidend, ob diese Erwachsenen innerhalb oder außerhalb Europas wohnten.

Die übrigen Ausführungen widersprächen sich, denn die arzneiliche Wirkung werde

nicht nur „nach Auffassung des Senats“ durch den Bestandteil Dexamfetamin

erreicht, sondern auch nach dem Vortrag der Beklagten in derem Schriftsatz vom

19.06.2024, Rn. 162. Insoweit handele es sich bei den Ausführungen unter Ziff. Il.,

III. und V. nicht um eine Rechtsauffassung des Senats, sondern um einen Teil des

unstrittigen Sachvortrags beider Parteien und um eine wissenschaftlich

nachgewiesene Tatsache.

II.

Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht nach

§ 96 Abs. 1 PatG gestellt, aber nur im tenorierten Umfang begründet.

1. Soweit auf S. 14 der im zweiten Absatz geschilderte Parteieinwand der „Klägerin“

zugeschrieben wird, handelt es sich schon aufgrund der Mehrheit an Klägerinnen

und auch in der Sache selbst um einen für den Durchschnittsleser ohne Mühe

erkennbaren Schreibfehler, der aus Klarstellungsgründen im Interesse des

Verständnisses auch unbedarfter Leser nach § 96 Abs. 1 PatG wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit richtig zu stellen war.

2. Die weitergehenden Änderungswünsche der Beklagten sind demgegenüber

offensichtlich unbegründet.

a)

Die Ergänzung zu I. ist unbegründet, weil es sich schon um keine

Unrichtigkeit handelt. An der zitierten Stelle im Urteil wird Absatz 0002 des

Streitpatents zusammengefasst, wobei das Streitpatent den Wortlaut der

beklagtenseits begehrten Ergänzung nicht enthält. Letzteres wäre auch überflüssig,

denn die mit der begehrten Ergänzung verbundene Sachaussage befindet sich

bereits im vorangehenden Halbsatz, der wiederum der Beschreibung des

Streitpatents entnommen ist. Eine Wiederholung dieser Sachaussage durch die

begehrte schlagwortartige Ergänzung mag dabei für technische Laien vielleicht

hilfreich sein, entzieht sich mangels Unrichtigkeit der genannten Textpassage im

Urteil aber einer Tatbestandsberichtigung nach § 96 PatG.

b)

Der mit Nr. II., III. und V. begehrte jeweilige Zusatz „nach Auffassung des

Senats“ ist ebenfalls keiner Tatbestandsberichtigung nach § 96 PatG zugänglich.

Denn zum einen handelt es sich bei den genannten Textstellen um keine

Tatbestandsangaben, sondern um die Bewertung des Tatbestands durch den

Senat, so dass schon keine tatbestandliche Unrichtigkeit vorliegt. Und zum anderen

geben Ausführungen in einem gerichtlichen Urteil, soweit nicht ausdrücklich anders

gekennzeichnet, stets ausnahmslos die Auffassung des das Urteil erlassenden

Senats wieder, was selbst für unbedarfte Urteilsleser keiner Betonung bedarf.

c)

Die Aussage im Urteil auf S. 16 ist ohne den begehrten Zusatz „außerhalb

Europas“ nicht unrichtig i. S. d. § 96 Abs. 1 PatG. Bei der genannten Textstelle geht

es allein um die Frage, für welchen Personenkreis das Medikament ADDERALL

XR® zugelassen wird, nicht aber in welcher Region. Da Letztere somit nicht

entscheidungserheblich war, bedarf es nicht der begehrten Ergänzung. Die

Aussage in Bezug auf den Personenkreis ist demgegenüber richtig, so dass es auch

aus diesem Grund keiner Tatbestandsberichtigung bedarf.

Die vorliegende Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 2 PatG).

Schwarz

Dr. Münzberg

Dr. Jäger

Dr. von Hartz

Dr. Philipps