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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 13.01.2025 – 3 Ni 2/24 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130125B3Ni2.24EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

3 Ni 2/24 (EP) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das ergänzende Schutzzertifikat

ECLI:DE:BPatG:2025:130125B3Ni2.24EP.0

12 2013 000 079.1

des deutschen Teils 60 2004 036 525

des europäischen Patents 1 644 019

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13.01.2025

durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden, die Richterin Dipl.-Chem. Dr.

Münzberg, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dr. von Hartz sowie die Richterin

Dr.-Ing. Philipps

beschlossen:

1. Das Urteil des Senats vom 4. Juni 2024 wird wie folgt berichtigt:

a) Im Rubrum wird die Beklagtenbezeichnung in „X … Inc.,… “

geändert.

b) In dem die Seiten 13 und 14 überbrückenden Absatz wird bei der

Textpassage „Zwar verweist die Klägerin mit ihren Gutachtern auf

die Ausführungen der britischen Zulassungsbehörde in D61“ die

Angabe „Klägerin“ in „Beklagte“ geändert.

2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. November 2024 beantragt, das ihr am 6.

November 2024 zugestellte Urteil vom 4. Juni 2024 wie folgt zu berichtigen, weil es

ihrer Auffassung nach unrichtige Tatbestandsangaben enthalte:

Die Klägerinnen haben zum identischen Tatbestandsberichtigungsantrag im

Parallelverfahren 3 Ni 22/22 (EP) verb. mit 3 Ni 25/22 (EP) und 3 Ni 29/22 (EP)

ausgeführt, lediglich mit dem Antrag zu IV. bestehe Einverständnis, denn die

Beklagte habe in der Tat auf D61 verwiesen. Mit ihrem Antrag zu I. möchte die

Beklagte die verzögerte Freisetzung von D-Amfetamin in den unstrittigen Teil des

Tatbestands aufnehmen, obwohl der Umstand, dass eine verzögerte Freisetzung

eintrete, nicht streitig gewesen sei, sondern nur die Frage, ob diese vorgenommene

Änderung der Pharmakokinetik so groß sei, dass eine eigene pharmakologische

Wirkung davon ausgehe. Der Antrag zu VI. sei unnötig, denn für die Frage, ob ein

Erzeugnis für Kinder ab 6 Jahren, oder aber für Erwachsene zugelassen ist, sei

nicht entscheidend, ob diese Erwachsenen innerhalb oder außerhalb Europas

wohnten. Die übrigen Ausführungen widersprächen sich, denn die arzneiliche

Wirkung werde nicht nur „nach Auffassung des Senats“ durch den Bestandteil

Dexamfetamin erreicht, sondern auch nach dem Vortrag der Beklagten in derem

Schriftsatz vom 19.06.2024, Rn. 162. Insoweit handele es sich bei den

Ausführungen unter Ziff. Il., III. und V. nicht um eine Rechtsauffassung des Senats,

sondern um einen Teil des unstrittigen Sachvortrags beider Parteien und um eine

wissenschaftlich nachgewiesene Tatsache.

II.

Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht nach

§ 96 Abs. 1 PatG gestellt, aber nur im tenorierten Umfang begründet.

1. Da – anders als

im Parallelverfahren 3 Ni 22/22 (EP) – sich die

Patentinhaberschaft vor Klageerhebung geändert hatte, ist die irrtümlich aus dem

Parallelverfahren übernommene Parteibezeichnung der Beklagten entsprechend zu

ändern.

Außerdem ist der im die Seiten 13 und 14 überbrückenden Absatz geschilderte und

der „Klägerin“ zugeschriebene Parteieinwand zu berichtigen; hier handelt es sich

um einen wegen der Klägermehrheit erkennbaren Schreibfehler, der aus

Klarstellungsgründen im Interesse des Verständnisses nach § 96 Abs. 1 PatG

wegen offensichtlicher Unrichtigkeit richtig zu stellen war.

2. Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten ist demgegenüber

unbegründet.

a)

Die Ergänzung zu I. ist unbegründet, weil es sich schon um keine

Unrichtigkeit handelt. An der zitierten Stelle im Urteil wird Absatz 0002 des

Streitpatents zusammengefasst, wobei das Streitpatent den Wortlaut der

beklagtenseits begehrten Ergänzung nicht enthält. Letzteres wäre auch überflüssig,

denn die mit der begehrten Ergänzung verbundene Sachaussage befindet sich

bereits im vorangehenden Halbsatz, der wiederum der Beschreibung des

Streitpatents entnommen ist. Eine Wiederholung dieser Sachaussage durch die

begehrte schlagwortartige Ergänzung mag dabei für technische Laien vielleicht

hilfreich sein, entzieht sich mangels Unrichtigkeit der genannten Textpassage im

Urteil aber einer Tatbestandsberichtigung nach § 96 PatG.

b)

Der mit Nr. II., III. und V. begehrte jeweilige Zusatz „nach Auffassung des

Senats“ ist ebenfalls keiner Tatbestandsberichtigung nach § 96 PatG zugänglich.

Denn zum einen handelt es sich bei den genannten Textstellen um keine

Tatbestandsangaben, sondern um die Bewertung des Tatbestands durch den

Senat, so dass schon keine tatbestandliche Unrichtigkeit vorliegt. Und zum anderen

geben Ausführungen in einem gerichtlichen Urteil, soweit nicht ausdrücklich anders

gekennzeichnet, stets ausnahmslos die Auffassung des das Urteil erlassenden

Senats wieder, was selbst für unbedarfte Urteilsleser keiner Betonung bedarf.

c)

Die Aussage im Urteil auf S. 16 ist ohne den begehrten Zusatz „außerhalb

Europas“ nicht unrichtig i. S. d. § 96 Abs. 1 PatG. Bei der genannten Textstelle geht

es allein um die Frage, für welchen Personenkreis das Medikament ADDERALL

XR® zugelassen wird, nicht aber in welcher Region. Da Letztere somit nicht

entscheidungserheblich war, bedarf es nicht der begehrten Ergänzung. Die

Aussage in Bezug auf den Personenkreis ist demgegenüber richtig, so dass es auch

aus diesem Grund keiner Tatbestandsberichtigung bedarf.

Die vorliegende Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 2 PatG).

Dr. Münzberg Dr. Jäger Dr. von Hartz Dr. Philipps

Richter am Bundespatentgericht Schwarz ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert.

Dr. Münzberg