Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 13.01.2025 – 3 Ni 2/24 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130125B3Ni2.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 2/24 (EP) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das ergänzende Schutzzertifikat
ECLI:DE:BPatG:2025:130125B3Ni2.24EP.0
12 2013 000 079.1
des deutschen Teils 60 2004 036 525
des europäischen Patents 1 644 019
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13.01.2025
durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden, die Richterin Dipl.-Chem. Dr.
Münzberg, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dr. von Hartz sowie die Richterin
Dr.-Ing. Philipps
beschlossen:
1. Das Urteil des Senats vom 4. Juni 2024 wird wie folgt berichtigt:
a) Im Rubrum wird die Beklagtenbezeichnung in „X … Inc.,… “
geändert.
b) In dem die Seiten 13 und 14 überbrückenden Absatz wird bei der
Textpassage „Zwar verweist die Klägerin mit ihren Gutachtern auf
die Ausführungen der britischen Zulassungsbehörde in D61“ die
Angabe „Klägerin“ in „Beklagte“ geändert.
2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. November 2024 beantragt, das ihr am 6.
November 2024 zugestellte Urteil vom 4. Juni 2024 wie folgt zu berichtigen, weil es
ihrer Auffassung nach unrichtige Tatbestandsangaben enthalte:
Die Klägerinnen haben zum identischen Tatbestandsberichtigungsantrag im
Parallelverfahren 3 Ni 22/22 (EP) verb. mit 3 Ni 25/22 (EP) und 3 Ni 29/22 (EP)
ausgeführt, lediglich mit dem Antrag zu IV. bestehe Einverständnis, denn die
Beklagte habe in der Tat auf D61 verwiesen. Mit ihrem Antrag zu I. möchte die
Beklagte die verzögerte Freisetzung von D-Amfetamin in den unstrittigen Teil des
Tatbestands aufnehmen, obwohl der Umstand, dass eine verzögerte Freisetzung
eintrete, nicht streitig gewesen sei, sondern nur die Frage, ob diese vorgenommene
Änderung der Pharmakokinetik so groß sei, dass eine eigene pharmakologische
Wirkung davon ausgehe. Der Antrag zu VI. sei unnötig, denn für die Frage, ob ein
Erzeugnis für Kinder ab 6 Jahren, oder aber für Erwachsene zugelassen ist, sei
nicht entscheidend, ob diese Erwachsenen innerhalb oder außerhalb Europas
wohnten. Die übrigen Ausführungen widersprächen sich, denn die arzneiliche
Wirkung werde nicht nur „nach Auffassung des Senats“ durch den Bestandteil
Dexamfetamin erreicht, sondern auch nach dem Vortrag der Beklagten in derem
Schriftsatz vom 19.06.2024, Rn. 162. Insoweit handele es sich bei den
Ausführungen unter Ziff. Il., III. und V. nicht um eine Rechtsauffassung des Senats,
sondern um einen Teil des unstrittigen Sachvortrags beider Parteien und um eine
wissenschaftlich nachgewiesene Tatsache.
II.
Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht nach
§ 96 Abs. 1 PatG gestellt, aber nur im tenorierten Umfang begründet.
1. Da – anders als
im Parallelverfahren 3 Ni 22/22 (EP) – sich die
Patentinhaberschaft vor Klageerhebung geändert hatte, ist die irrtümlich aus dem
Parallelverfahren übernommene Parteibezeichnung der Beklagten entsprechend zu
ändern.
Außerdem ist der im die Seiten 13 und 14 überbrückenden Absatz geschilderte und
der „Klägerin“ zugeschriebene Parteieinwand zu berichtigen; hier handelt es sich
um einen wegen der Klägermehrheit erkennbaren Schreibfehler, der aus
Klarstellungsgründen im Interesse des Verständnisses nach § 96 Abs. 1 PatG
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit richtig zu stellen war.
2. Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten ist demgegenüber
unbegründet.
a)
Die Ergänzung zu I. ist unbegründet, weil es sich schon um keine
Unrichtigkeit handelt. An der zitierten Stelle im Urteil wird Absatz 0002 des
Streitpatents zusammengefasst, wobei das Streitpatent den Wortlaut der
beklagtenseits begehrten Ergänzung nicht enthält. Letzteres wäre auch überflüssig,
denn die mit der begehrten Ergänzung verbundene Sachaussage befindet sich
bereits im vorangehenden Halbsatz, der wiederum der Beschreibung des
Streitpatents entnommen ist. Eine Wiederholung dieser Sachaussage durch die
begehrte schlagwortartige Ergänzung mag dabei für technische Laien vielleicht
hilfreich sein, entzieht sich mangels Unrichtigkeit der genannten Textpassage im
Urteil aber einer Tatbestandsberichtigung nach § 96 PatG.
b)
Der mit Nr. II., III. und V. begehrte jeweilige Zusatz „nach Auffassung des
Senats“ ist ebenfalls keiner Tatbestandsberichtigung nach § 96 PatG zugänglich.
Denn zum einen handelt es sich bei den genannten Textstellen um keine
Tatbestandsangaben, sondern um die Bewertung des Tatbestands durch den
Senat, so dass schon keine tatbestandliche Unrichtigkeit vorliegt. Und zum anderen
geben Ausführungen in einem gerichtlichen Urteil, soweit nicht ausdrücklich anders
gekennzeichnet, stets ausnahmslos die Auffassung des das Urteil erlassenden
Senats wieder, was selbst für unbedarfte Urteilsleser keiner Betonung bedarf.
c)
Die Aussage im Urteil auf S. 16 ist ohne den begehrten Zusatz „außerhalb
Europas“ nicht unrichtig i. S. d. § 96 Abs. 1 PatG. Bei der genannten Textstelle geht
es allein um die Frage, für welchen Personenkreis das Medikament ADDERALL
XR® zugelassen wird, nicht aber in welcher Region. Da Letztere somit nicht
entscheidungserheblich war, bedarf es nicht der begehrten Ergänzung. Die
Aussage in Bezug auf den Personenkreis ist demgegenüber richtig, so dass es auch
aus diesem Grund keiner Tatbestandsberichtigung bedarf.
Die vorliegende Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 2 PatG).
Dr. Münzberg Dr. Jäger Dr. von Hartz Dr. Philipps
Richter am Bundespatentgericht Schwarz ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert.
Dr. Münzberg