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BPatG Urteil vom 20.03.2025 – 7 Ni 18/22 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:200325U7Ni18.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
7 Ni 18/22 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:200325U7Ni18.22EP.0
betreffend das europäische 2 878 548
(DE 50 2012 008 291)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 durch die Vorsitzende
Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Ing. Wiegele,
Dr. von Hartz und Dipl.-Ing. Dr. Zapf
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 878 548 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise
für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung
erhalten:
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die
Beklagte jeweils 50 %.
IV.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin macht die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten
europäischen Patents 2 878 548 B1 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte ist
die eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten
Streitpatents, das am 8. Februar 2012 angemeldet worden ist und die
Priorität aus der deutschen Anmeldung mit der Nummer DE
10 2011 003 999 vom 11. Februar 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung
wurde am 14. September 2016 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die
Bezeichnung „Palette“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt
unter der Nummer 50 2012 008 291.9 geführt. Das Streitpatent geht auf die
Stammanmeldung EP 2 487 117 zurück. Ein Einspruchsverfahren gegen
das Streitpatent vor dem Europäischen Patentamt endete mit der
Rücknahme des Einspruchs und der Einstellung des Verfahrens.
Es umfasst in der erteilten Fassung 14 Patentansprüche, von denen alle
angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf unmittelbar und
mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 beziehen sich eine
Palette.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der
veröffentlichten Schrift - wie folgt:
Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 2 - 14 wird auf die
Streitpatentschrift EP 2 878 548 B1 Bezug genommen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent zuletzt in der erteilten Fassung sowie mit
Hilfsanträgen 1 bis 3, 20, 21, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. März 2025 mit
jeweils geschlossenen Anspruchssätzen.
Gemäß Hilfsantrag 1 lautet der allein geänderte und um Merkmal 1.7 ergänzte
Patentanspruch 1 wie folgt:
Nach Hilfsantrag 2 wird Patentanspruch 1 gemäß erteilter Fassung am Ende (um
das Merkmal 1.8) wie folgt ergänzt:
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird gegenüber der erteilten Fassung und
unter Wegfall von Unteranspruch 11 am Ende (um das Merkmal 1.9) wie folgt ergänzt:
Wegen der vollständigen Fassungen der weiteren Hilfsanträge wird auf die Anlage
zum Schriftsatz vom 18. März 2025 verwiesen.
Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 54, 56 EPÜ).
Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr
eingereichte Druckschriften und Dokumente:
Anlage K1
Anlage K3
Anlage K6
Anlage K7
Streitpatent EP 2 878 548 B1
Stammanmeldung EP 2 487 117 A1
vorläufige Meinung EPA Einspruch vom 09.08.2018
Entscheidung EPA; Einstellung des Einspruchsverfahrens
vom 17.10.2018
Anlage K8
Verletzungsklage vom 08.08.2022
Anlage K10
Stellungnahme des Rechercheberichts der parallelen EP 3
409 942 A1
Anlage K11
Erwiderung auf Recherchebericht der parallelen EP 3 409
Anlage K12
Anlage K13
Anlage K14
NK1
NK2
NK3
NK4
NK5
NK6
NK7
NK8
NK9
NK10
NK11
942 A1
Erwiderung auf Recherchebericht der EP 2 878 548 A1
Fotos der CHEP-Palette
Fotos LPR-Palette
EP 1 705 130 A1
WO 2010 057 586 A1
DE 38 06 069 A1
DE 20 2005 004 645 U1
FR 2 128 054 A1
EP 1 473 247 A2
WO 2011 003 126 A1
DE 9 304 350 U1
FR 1 397 498 A
US 2005/0145144 A1
DE 20 2007 016 732 U1
NK12
NK13
NK14
NK15
NK16
NK17
NK18
NK19
NK20
NK21
NK21A
NK21B
NK21C
WO 99/57025 A1
Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU001628884-0001
US 6 234 088 B1
JP 2005 231 703 A
US 3 404 642 A
US 2006/0053725 A1
US 7 819 068 B2
JP H0 826 279 A
US 2010/218705 A1
Gemeinschaftsgeschmacksmuster EM000814686
Gemeinschaftsgeschmacksmuster EM000814686
offenkundige Vorbenutzung (Verkauf: S… an L…)
Presseartikel "Des quarts de palettes chez LPR" vom
07.07.2010
NK21D
Presseartikel "LPR koopt huurpalletpool van Contraload"
NK21E
NK21F
NK22
NK23
vom 05.07.2010
fotografierte LPR-Palette
offenkundige Vorbenutzung (Verkauf: L… → Kunden)
US 3 650 225 A
DE 195 36 702 A1
Die Klägerin behauptet, es habe sechs eigenständige Vorveröffentlichungshandlungen
gegeben. Das
europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster
EM 000814686, bekannt gemacht am 19.11.2007, nehme alle Merkmale von Patentanspruch 1 neuheitsschädlich vorweg (vgl. NK21A). Im Jahr 2010 habe die
Klägerin von der Firma S… BV bzw. der Firma C… NV
Paletten zugekauft (im Folgenden: LPR-Palette), welche dem Geschmacksmuster
gegenständlich entsprächen (vgl. NK21B) und eine weitere Vorveröffentlichung
darstelle. Diese Palette sei auch Gegenstand einer Berichterstattung aus dem
Jahr 2010 gewesen, in welcher eine LPR-Palette wiedergegeben worden sei. Dies
stelle wiederum eine Vorveröffentlichungshandlung dar (vgl. NK21C). Eine weitere
Vorveröffentlichungshandlung liege in der bebilderten Presseberichtserstattung
vom 5 Juli 2010 aus der Zeitschrift „WAREHOUSE TOTAAL“ (vgl. NK21D). Ferner
liege eine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung in der LPR-Palette entsprechend den Fotografien der Anlagen K14A/B (als NK21E). Solche Paletten seien
vor dem Prioritätsdatum an Kunden weiterverkauft worden, was wiederum eine
Vorveröffentlichungshandlung begründe (NK21F).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents über den
Inhalt der Stammanmeldung EP 2 487 117 hinausgehe. Patentanspruch 1 des
Streitpatents nehme Bezug auf die Grundstruktur, wobei diese abgerundete und
nach innen versetzte Ecken aufweise. Weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung sei offenbart, dass die Ecken an der Grundstruktur angeordnet seien.
In der Stammanmeldung seien die Ecken gemäß Absatz [0020] an der Palette
vorgesehen.
Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei. Entscheidend sei, was unter Ecken einer Palette, über
welche Displayfortsätze überstülpar seien, zu verstehen sei (Merkmal 1.6). Sofern
dieses Merkmal dahingehend verstanden werde, dass die nach innen versetzte
und abgerundete Ecke sich nicht zwingend zwischen der Oberseite und der Unterseite erstrecke müsse, sei die erfindungsgemäße Lehre des Patentanspruchs 1
nicht neu gegenüber den Druckschriften und Dokumenten NK11, NK13, NK3,
NK14 und den Vorveröffentlichungen der NK21 A-F.
Vor dem Hintergrund der Abgrenzung zum Stand der Technik (NK3) sei eine erfindungsgemäße Ecke nur dann nach innen ausgebildet, wenn die obere geometrische Ecke, die untere geometrische Ecke und die dazwischen angeordnete geometrische Kante vollständig, also über die gesamte Höhe der Grundstruktur nach
innen versetzt sei. Dieses Verständnis werde durch die Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift belegt. Gemäß alternativer Auslegung mangele es dem Gegenstand
des Patentanspruchs 1 an Neuheit gegenüber den Dokumenten NK17, NK18 und
NK19.
Darüber hinaus fehle es an erfinderischer Tätigkeit aufgrund der Kombination der
NK13 mit Fachwissen oder mit der Lehre der NK11 oder NK17 oder NK14, der
Kombination der NK15 mit Fachwissen oder mit der Lehre der NK11 oder der
Kombination der NK16 mit Fachwissen oder mit der Lehre der NK11. Gleiches
gelte für die Kombination der technischen Lehre der NK11 mit der NK14. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 werde auch durch die Kombinationen der NK13
mit den jeweiligen Vorveröffentlichungen der NK21A-F, der NK17 mit Fachwissen
oder der Lehre der NK11 oder durch die Kombination der NK20 mit dem Fachwissen bzw. der Lehre der NK11 nahegelegt.
Die Unteransprüche 2 bis 14 könnten zumindest keine erfinderische Tätigkeit begründen.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei nicht neu gegenüber der NK17 bzw. beruhe nicht auf erfinderische Tätigkeit. Letzteres ergebe sich
auch aus der Kombination der technischen Lehre der NK3 mit NK4. Ferner sei von
einer unzulässigen Erweiterung bzw. einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung auszugehen.
Nach Hilfsantrag 2 umfasse Patentanspruch 1 nunmehr das Merkmal von vier Füßen, von welchen zwei länglich parallel zu einer Längsachse der Palette ausgebildet seien. Dieser Gegenstand sei nicht neu gegenüber der technischen Lehre der
NK17. Dem Fachmann seien parallel zu einer Längsachse der Palette verlaufende
längliche Füße ebenfalls aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt; dies verdeutlichten die Druckschriften der NK2, NK3, NK4, NK11 oder NK18. Darüber hinaus sei von einer unzulässigen Erweiterung auszugehen.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 basiere im Wesentlichen auf dem ursprünglichen Unteranspruch 11. Derartig ausgestaltete Füße
seien aus der NK2, NK18 oder NK21 bekannt, so dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht erfinderisch sei. Zudem sei von einer unzulässigen Erweiterung auszugehen. Der Unteranspruch 11 offenbare, dass die Füße durch eine einzige Vertiefung gebildet würden. Im Patentanspruch 1 sei nunmehr die Rede von
jeweils einer, also mehreren Vertiefungen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 878 548 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent
die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3, 20, 21, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. März 2025, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, erhält.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
hält das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig.
In der Fassung gemäß Hauptantrag seien die angegriffenen Patentansprüche
nicht unzulässig erweitert und auch patentfähig. Mit näheren Ausführungen trägt
sie vor, dass keine der vorgelegten Druckschriften und Dokumente deren Gegenstand vorwegnehme oder ihn nahelege.
Insbesondere offenbare die NK14 keine Palette mit einer im wesentlichen rechteckigen Grundstruktur. Darüber hinaus weise die Palette der NK14 keine vier Seitenflächen auf, die eine Grundstruktur einfasse, da diese – nicht wie erforderlich –
quaderförmig ausgebildet sei. Ferner weise die Grundstruktur der Palette der
NK14 keine Unterseite auf, die abgesehen von Versteifungsstrukturen eben ausgebildet sei. Aus der NK14 sei ebenfalls nicht vorbekannt, dass die Füße an der
Unterseite angeordnet seien. Zudem sei eine Befestigung eines Kartonagedisplays an gewölbten Ausnehmungen nicht möglich, so dass auch eine Verriegelung
nicht möglich sei. Ferner sei den Füßen der aus der NK14 ersichtlichen Palette
nicht die zwingend erforderliche Funktion der Befestigung zu entnehmen. Schließlich weise sie auch keine nur nach innen versetzte Ecke auf.
Die Unteransprüche seien neu und erfinderisch.
Zumindest seien die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach einem der zuletzt
gestellten Hilfsanträge patentfähig.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 24. September 2024 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
20. März 2025 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Das Streitpatent ist in der erteilten
Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2
nicht
rechtsbeständig. Denn
insoweit
liegt der geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Im Übrigen ist
die Klage unbegründet. Im Umfang der Anspruchsfassung des Hilfsantrags 3
erweist sich der Gegenstand als patentfähig, mithin rechtsbeständig. Daher ist
die Klage insoweit abzuweisen. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es deshalb
nicht mehr an.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Palette mit einer im Wesentlichen
rechteckigen Grundstruktur und vier die Grundstruktur einfassenden
Seitenflächen, von welchen je zwei Seitenflächen auf gegenüberliegenden
Seiten der Grundstruktur angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind,
wobei die Grundstruktur je eine, von konstruktiven Versteifungsstrukturen
abgesehen, ebene Ober- und Unterseite aufweist und wobei an der Unterseite
Füße zum Abstützen der Grundstruktur angeordnet sind (vgl. Streitpatent,
Absatz [0001]).
Derartige Paletten würden häufig zum Warentransport verwendet und seien
oftmals in ein Pfandsystem integriert. Dies und ein möglichst breites
Anwendungsfeld erforderten, dass die Abmessungen der Paletten
vereinheitlicht seien. Abhängig von der Größe seien ¼-Europaletten, mit einer
Grundfläche von 400 x 600 mm, halbe Europaletten, mit einer Grundfläche von
800 x 600 mm, und Europaletten, mit einer Grundfläche von 800 x 1200 mm,
zu unterscheiden. Daneben seien eine Vielzahl von anderen Größen auf dem
Markt verfügbar. Die vorliegende Erfindung sei primär für die Verwendung mit
¼-Europaletten vorgesehen, auch wenn eine Verwendung mit anderen
Palettenmaßen nicht ausgeschlossen sei (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]).
Bekanntermaßen könnten Paletten aus diversen Materialien, wie z. B. Holz,
Kunststoff oder Blech hergestellt sein. Die WO 2010 / 057 586 A1 (NK2 des
Verfahrens) offenbare beispielsweise eine aus einem
faserverstärkten
thermoplastischen Kunststoff hergestellte Palette. Sie werde durch eine
Wellblech-Rinnen- und Rippenstruktur gebildet, die durch quer verlaufende
Stegwände ausgesteift seien. Eine solche Palette sei leichtgewichtig, einstückig
herstellbar und habe eine hoch belastbare Struktur (vgl. Streitpatent, Absatz
[0003]).
Würden Paletten in Verkaufsräumen aufgestellt, um darauf befindliche Waren
direkt, ohne diese erst in Regale einzusortieren, dem Kunden anzubieten, so
würden die Paletten als sog. "Display-Paletten" bezeichnet. Display-Paletten
dienten daher, neben dem Transport auch der Präsentation der Waren. Um
eine verkaufsfördernde und ansprechende Wirkung auf die Kunden zu erzielen,
würden die Paletten mit sog. Displays ummantelt (vgl. Streitpatent, Absatz
[0004]).
Displays seien oftmals zur Warenpräsentation entsprechend bedruckte Papp-
oder Kartonaufbauten, die auf bzw. an der Palette befestigt würden. Neben der
Funktion der Warenpräsentation könnten Displays während des Transportes
auch
zur
Ladungssicherung
verwendet
werden.
Für
beide
Verwendungszwecke sei es erforderlich, dass die Displays möglichst schnell,
einfach und sicher an bzw. auf der Palette befestigt werden könnten.
Entscheidend sei dabei vor allem, dass das Display die vorgegebene Position
während des Transportes und in erster Linie während des Verkaufsvorganges
beibehalte (vgl. Streitpatent, Absatz [0005]).
Zu diesem Zweck wiesen herkömmliche Paletten in den Randbereichen der
Oberseite der Grundstruktur schlitzförmige Ausnehmungen auf,
in die
vorstehende Befestigungsstrukturen des Displays eingeführt werden könnten.
Die vorstehenden Befestigungsstrukturen hätten z.B. ausgeformte und/oder
aufgesetzte Rastnasen, die in die schlitzförmigen Ausnehmungen eingriffen
und verrasteten. Nachteilig sei bei dieser Art der Befestigung vor allem der
erhöhte Materialbedarf zur Herstellung der Rastnasen und das schwierige
Einführen der Rastnasen in die schlitzförmigen Befestigungsstrukturen. Die
Befestigung solcher Displays erfordere einen Zugang zu der Oberseite der
Palette, der jedoch bei bereits beladenen Paletten nur begrenzt möglich sei.
Zudem nehme das eigentliche Display die Sicht auf die schlitzförmigen
Ausnehmungen, so dass die Einführung der Befestigungsstrukturen in die
Ausnehmungen "blind" zu erfolgen habe (vgl. Streitpatent, Absatz [0006]).
Eine alternative Befestigungsmöglichkeit sehe an den Seitenflächen der
Paletten T-förmige Vertiefungen vor, die
in etwa die Stärke des
Displaymaterials hätten. Bei der Verwendung von Displays aus Pappe seien die
Vertiefungen daher wenige Millimeter, z. B. 2 bis 5 mm tief. Die an den Displays
für das Hineinpressen in diese Vertiefungen vorgesehenen Abschnitte seien
ebenfalls T-förmig und mit Übermaß ausgestaltet. Das Hineinpressen führe zu
einer lokalen Materialverformung, die nur bei einer hinreichend dünnen
Materialstärke möglich sei. Diese Verformung verhindere jedoch, dass der
Fortsatz des Displays zuverlässig in der Vertiefung der Palette eingepasst und
damit sicher an der Palette befestigt werden könne. Werde die Materialstärke,
um ungewollte Verformungen zu vermeiden, erhöht, sei ein Einbringen des
Displayfortsatzes nur sehr mühsam oder gar nicht mehr möglich. In beiden
Fällen sei eine sichere Verbindung zwischen Display und Palette nicht
gewährleistet (vgl. Streitpatent, Absatz [0007]).
Aus der DE 38 06 069 A1 (NK3 des Verfahrens) gehe eine Palette mit
abgerundeten Ecken hervor. Es sei hier nicht offenbart, dass die Ecken nach
innen versetzt angeordnet wären (vgl. Streitpatent, Absatz [0008]). Aus der DE
20 2005 004 645 U1 (NK4 des Verfahrens) gehe ebenfalls eine Palette mit
abgerundeten Ecken hervor. Hier sei ebenfalls nicht offenbart, dass die Ecken
nach innen versetzt angeordnet wären (vgl. Streitpatent, Absatz [0009]).
Aus der FR 2 128 045 A (NK5 des Verfahrens) gehe des Weiteren eine nichtgattungsgemäße Palette mit einer quadratischen Grundform hervor, bei der
eine umlaufende Schulter zur Stützung eines umlaufenden Rahmens eines
Behälters vorgesehen sei. Die Palette sei insbesondere nicht zur Verbindung
mit einem Warendisplay ausgebildet. Die Druckschrift offenbare keine
Ausnehmungen an den Seitenflächen zur Aufnahme eines Displayfortsatzes
und keine abgerundeten, nach innen versetzten Ecken (vgl. Streitpatent, Absatz
[0010]).
Vor dem Hintergrund des genannten Standes der Technik sei es daher Aufgabe
der vorliegenden Erfindung, eine Palette mit Aufnahmen zur sicheren und
schnellen Befestigung eines Displays an einer Palette bereitzustellen (vgl.
Streitpatent, Absatz [0011]).
2.
Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und
Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und
für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt,
ist ein
Maschinenbauingenieur mit einem abgeschlossenen Hochschulabschluss und
mit mehrjähriger
Berufserfahrung
bei
der
Konstruktion
von
Transporthilfsmitteln, insbesondere von Europaletten und Displaypaletten,
anzusehen. Von diesem Fachmann kann erwartet werden, dass er die üblichen
Arten von Paletten, Transporthilfsmitteln, Ladungsträgern etc. kennt. Sein
Wissen umfasst somit nicht nur den Stand der Technik, der Kartonagedisplays
offenbart, sondern auch jenen Stand der Technik, der eine Eignung zur
Verbindung mit einem Display aufweist.
3.
Der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents lässt sich wie folgt gliedern:
1.0
1.1
Palette (1)
mit einer im Wesentlichen rechteckigen Grundstruktur (2)
und
1.2
vier die Grundstruktur (2) einfassenden Seitenflächen (3),
1.2.1
von welchen
je
zwei Seitenflächen
(3)
auf
gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur
(2)
angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind,
1.3
wobei
die Grundstruktur
(2)
je
eine,
von
Versteifungsstrukturen abgesehen, ebene Ober- und
Unterseite (4, 5) aufweist,
1.4
wobei an der Unterseite (5) Füße (6) zum Abstützen der
Grundstruktur (2) angeordnet sind und
1.5
wobei an zumindest zwei der vier Seitenflächen (3)
wenigstens eine Ausnehmung (7) zur Aufnahme eines
Displayfortsatzes (8) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet
1.6
dass die Grundstruktur (2) abgerundete und nach innen
versetzte Ecken (12) aufweist.
4.
Einige Merkmale des erteilten Anspruchs 1 bedürfen der Auslegung mit
dem Verständnis des Fachmanns.
a)
Der Anspruch betrifft eine Palette (Merkmal 1.0), die eine Verwendung
beim Warentransport findet (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]). Die Palette ist,
entgegen dem Vortrag der Beklagten, nicht notwendig auf die Abmessungen
einer sog. Viertelpalette (400 x 600 mm) festgelegt. Dies bringt bereits Absatz
[0002] des Streitpatents zum Ausdruck, in dem die Erfindung als primär für die
Verwendung mit ¼-Europaletten vorgesehen bezeichnet und hinzugefügt ist,
dass eine Verwendung mit anderen Palettenmaßen nicht ausgeschlossen sei.
Auch Merkmal 1.5 (zu diesem noch unten) schränkt den Gegenstand ebenfalls
nicht auf eine Displaypalette im Viertelformat ein. Das Viertelformat ist das
übliche, aber nicht das einzig mögliche Format für Paletten, auf denen Displays
angeordnet werden sollen.
b)
Die Palette weist nach Merkmal 1.1 eine im Wesentlichen rechteckige
Grundstruktur (2) und nach Merkmal 1.2 vier die Grundstruktur einfassende
Seitenflächen auf. Damit sind geringe Abweichungen von einer Rechteckform
nötig, wie sie das Patent ja auch hinsichtlich der Eckausbildung vorgibt.
Einfassende Seitenflächen umranden bzw. umgeben diese Grundstruktur.
Dabei ist nicht gefordert, dass die Seitenflächen die Grundstruktur an der
jeweiligen Seite vollständig abdecken oder dass die Seitenflächen vollständig
geschlossen sein müssen.
c)
Von den vier Seitenflächen sind nach Merkmal 1.2.1 je zwei
Seitenflächen auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur angeordnet
und parallel zueinander ausgerichtet. Zuletzt trägt die Beklagte zum Merkmal
1.2.1 vor, eine Grundstruktur könne nur dann von Seitenflächen „eingefasst“
sein, wenn Ober- und Unterseite von deren Grundstruktur (sinngemäß:
deutlich) voneinander beabstandet seien. Eine einlagige Struktur sei dagegen
bestenfalls „umrandet“ und i.Ü. nicht quaderförmig. Dies steht nicht im Einklang
mit der technischen Lehre des Streitpatents. Aus diesem ergibt sich vielmehr,
dass Grundstruktur und einfassende Seitenflächen eine näherungsweise
quaderförmige Hüllgeometrie beschreiben, wobei der Begriff des „Einfassens“
keine Aussage zur Dicke des eingefassten Objekts macht.
d)
Zu diesem Verständnis trägt auch Merkmal 1.3 bei, nach dem die
Grundstruktur (2) je eine, von Versteifungsstrukturen abgesehen, ebene Ober-
und Unterseite (4, 5) aufweist. Die Grundstruktur 2 weist im Streitpatent
Vertiefungen und Rippen 18 auf. Diese im Wechsel nach oben und unten
offenen Strukturen sind mit Querverstrebungen versteift und definieren je eine
Ebene der Ober- bzw. der Unterseite 5, 4 der Palette 1 (vgl. Absatz [0039],
Figuren 2, 3, 4). Daher müssen weder Ober- noch Unterseite als geschlossene,
ebene Fläche ausgebildet sein.
e)
Nach Merkmal 1.4 sind an der Unterseite Füße zum Abstützen der
Grundstruktur angeordnet. Nachdem gemäß dem Ausführungsbeispiel der
Figuren 2 bis 4 die Grundstruktur durch eine einzige mäandrierende
Materiallage gebildet
ist, sind die Füße
infolge des kontinuierlichen
Materialverlaufs an der Unterseite angeordnet. Soweit die Füße in einer
besonders bevorzugten Ausführungsform gemäß Absatz
[0028] der
Beschreibung durch eine von der Oberseite ausgehende trichterförmige
Vertiefung gebildet werden, von deren Grund sich ein zentraler
Pyramidenstumpf bis zu der Oberseite erstreckt, spricht auch dies für ein
solches Verständnis. Mit dem Kontinuum der einzigen Materiallage ergibt sich,
dass die Füße zugleich bereits an der Oberseite beginnen (vgl. auch Absatz
[0034]).
f)
Nach Merkmal 1.5 ist an zumindest zwei der vier Seitenflächen
wenigstens eine Ausnehmung zur Aufnahme eines Displayfortsatzes eines
Displaysockels angeordnet.
Auf Paletten aufgebaute Displays versteht der Fachmann dahingehend, dass
deren Sockelbereiche die Palettendeck-Fläche maximal ausnutzen und daher
durchweg einen rechteckigen Querschnitt aufweisen. Displays werden zumeist
aus Wellpappe hergestellt. Hierfür stehen unterschiedliche Materialstärken zur
Verfügung; üblich sind Wellpappen von ca. 2-5 mm. Von oben gesehen liegt
also der untere Displaysockelrand daher am Rand der Palette auf, ohne über
diesen seitlich hinauszustehen.
Die wenigstens eine Aufnahme soll geeignet sein, einen Displayfortsatz eines
vom Patentanspruch 1 nicht beanspruchten und nicht umfassten
Displaysockels aufzunehmen. Diese seitlichen Fortsätze greifen unterhalb des
Displaysockelrandes
im Wesentlichen von oben her
in die seitlichen
Ausnehmungen ein. Eine nähere räumlich-körperliche Bestimmung der
Ausnehmung ergibt sich aus der Eignung zur Aufnahme eines Displayfortsatzes
eines Displaysockels nicht. Die notwendige Erstreckung der Ausnehmung in
Breiten- und Hochrichtung der Seitenfläche bleibt im Anspruch offen, ebenso
die Tiefenerstreckung in Richtung des Paletteninneren.
Die Eignung zum Aufnehmen eines ansonsten nicht näher bestimmten
Fortsatzes eines auch sonst unbestimmten Displaysockels führt im Übrigen
nicht zur Beschränkung der Palette auf das (wiewohl übliche, siehe oben)
Viertelpaletten-Format.
g)
Merkmal 1.6 bestimmt schließlich, dass die Grundstruktur (2)
abgerundete und nach innen versetzte Ecken (12) aufweist. Der Fachmann
versteht dies dahingehend, dass der nach innen reichende Versatz jedenfalls
über die volle vertikale Erstreckung des Grundkörpers erfolgen muss.
aa)
Im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs sind der Sinngehalt
des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen
Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Die
Bestimmung des Sinngehalts eines einzelnen Merkmals muss stets in diesem
Kontext erfolgen, aus dem sich ergeben kann, dass dem Merkmal eine andere
Bedeutung zukommt als einem entsprechenden Merkmal in einer zum Stand
der Technik gehörenden Entgegenhaltung. Denn
für das Verständnis
entscheidend ist die Funktion, die das einzelne technische Merkmal für sich und
im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der
Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat (BGH, Urteil vom 9. Juli
2024 - X ZR 72/22 Rn. 24 – Waage (juris); Urteil vom 23. Juli 2024 - X ZR 88/22
Rn. 35 – Stereofotogrammetrie (juris)). Dabei sind Beschreibung und
Zeichnungen heranzuziehen, die die technische Lehre des Patentanspruchs
erläutern und veranschaulichen (BGH GRUR 2012, 1124 Rn. 27 -
Polymerschaum).
bb)
Zutreffend weist die Beklagte
zunächst darauf hin, der
Anspruchswortlaut gebe nicht – sinngemäß als zwingend – vor, dass sich ein
Innenversatz der Ecken und die Abrundung der Ecken über die gesamte Höhe
der Grundstruktur erstrecken müsse. Gleichwohl versteht der Fachmann das
Merkmal dahingehend.
(1)
Maßgeblich ist die technische Funktion dieses Merkmals. Eine über die
volle vertikale Erstreckung des Grundkörpers kann als Aufnahme zur sicheren
und genauen Befestigung eines Displays an einer Palette dienen, vgl. die
Aufgabenstellung des Patents. Das Streitpatent erläutert dazu zunächst in
Absatz [0023]:
Erfindungsgemäß weist die Palette abgerundete und
nach innen versetzte Ecken auf. Displaysockel mit
Fortsätzen an den Ecken, die beispielsweise auch
Rastnasen aufweisen können, können über die nach
innen versetzten Ecken der Palette gestülpt werden, um
so eine sichere und genaue Positionierung zu
gewährleisten. Des Weiteren können Fixierbänder sicher
und genau an der Palette positioniert werden, wobei die
nach innen versetzten Ecken ein seitliches Verrutschen
der Fixierbänder verhindern.
Der über die volle vertikale Länge des Grundkörpers erstreckte Versatz führt
beim Überstülpen die entscheidende Positionierwirkung zwischen den
Fortsätzen der Displaysockelecken und den über die zurückversetzten
Palettenecken als Referenzflächen des Paletten-Grundkörpers herbei.
Entsprechend der im Streitpatent formulierten Aufgabe im Absatz [0011] trägt
er damit entscheidend bei zur sicheren und schnellen Befestigung von Displays
an der Palette und fördert den erfindungsgemäßen Erfolg. Dieses Verständnis
deckt sich mit der in der Figur 5 gezeigten Geometrie.
(2)
Aus dem Teilmerkmal der „nach innen“ versetzten Ecke lässt sich kein
anderes Verständnis begründen.
Aus den Figuren 1 bis 4 sowie der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 des
Streitpatents (rote Hervorhebung senatsseitig) ergibt sich, dass das Streitpatent
als „zurückversetzte Ecke“ jedenfalls eine solche Geometrie versteht, bei der
die Gesamtlänge der Schnittlinie zweier benachbarter Seitenflächen bzw. ein
vertikaler Kantenbereich des quaderförmigen Hüllkörpers um ein nicht näher
bestimmtes Maß zurückspringt. Der Rücksprung „nach innen“ erfolgt dabei von
den Seitenflächen bzw. dem vertikalen Kantenbereich weg. Die Geometrie der
Abrundung ist dabei nicht weiter zwingend bestimmt, schließ somit ein
Verständnis im vorliegenden Sinne nicht aus.
Aus den Absätzen [0036] und [0051] ergibt sich kein anderes Verständnis.
Beide erläutern den Versatz nach innen, wie er in Figuren des Streitpatents
über die volle Höhe dargestellt ist; Absatz [0036] bezieht sich dabei nochmals
auf das damit ermöglichte Überstülpen.
(3)
Für das vorliegende Verständnis trägt auch der Sinngehalt des
Unteranspruchs 12 bei. Unteransprüche können die im Hauptanspruch unter
Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und können daher - mittelbar -
Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 10.
Mai 2016 - X ZR 114/13 – Wärmetauscher).
Das Streitpatent enthält in den Absätzen [0030] und [0039] und dem erteilten
Anspruch 12 sowie mit der Orientierung der Fixierabschnitte 19 in den Figuren
2 bis 4 Hinweise auf die Anbringung von Fixierbändern über das Packgut
hinweg. Dem seitlichen Abrutschen solcherart angebrachter Fixierbänder
können jedenfalls über die volle Höhe des Grundkörpers zurückversetzte Ecken
entgegenwirken. Auf eine horizontale Umreifung mit einem Fixierband weist das
Streitpatent dagegen an keiner Stelle hin. Insoweit steht auch Absatz [0023],
soweit er darauf Bezug nimmt, dass die nach innen versetzten Ecken ein
seitliches Verrutschen von an der Palette positionierten Fixierbändern
verhindern würden, nicht entgegen.
(4)
Schließlich steht dieses Verständnis
in Einklang mit der vom
Streitpatent explizit bezweckten Abgrenzung zum in der Beschreibung
genannten Standes der Technik (NK2, NK3, NK4 und NK5; vgl. Absätze [0003]
und [0008] bis [0010]). Insbesondere aus Absatz [0008] ergibt sich das
Verständnis für den Fachmann, dass eine zentrale Vertiefung, die nicht über
die volle vertikale Höhe des Grundkörpers verläuft, nicht als nach innen
versetzte Ecke im Sinne des Streitpatents angesehen wird.
(5)
Der Vortrag der Beklagten, der Fachmann würde sich bei der
Erschließung der technischen Bedeutung des Merkmals 1.6 zwingend auch an
den Maßgaben des Streitpatents zu den seitlichen Ausnehmungen des
Merkmals 1.5 orientieren, überzeugt nicht. Zwar bezwecken beide Merkmale
die Befestigung eines Displaysockels; einen weiteren Konnex hinsichtlich
analoger geometrischer Ausgestaltungen offenbart das Streitpatent allerdings
nicht. Demzufolge können die Ausführungen des Streitpatents zu den seitlichen
Fortsätzen auch nicht zur Eingrenzung möglicher Formen der Fortsätze an den
Displaysockelecken beziehungsweise zu einer mittelbaren Bestimmung der
Palettenecken-Ausbildung herangezogen werden. Ein Anknüpfungspunkt
entsteht auch nicht durch die in Absatz [0023] erwähnten Rastnasen. Bei
unbefangener Lesart sind diese als mögliche, beispielhafte Ausgestaltung der
Displayfortsätze zu verstehen. Nachdem sie aber im Streitpatent nicht weiter
erläutert sind, fehlt es an einer mittelbaren Offenbarung für den Fachmann, wie
die zurückversetzten Palettenecken ausgestaltet sein müssten, um
gegebenenfalls mit derlei Rastnasen zusammenzuwirken.
II.
Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4
IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. d) EPÜ), der erteilte Patentanspruch 1 sei
gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen in Bezug auf das Merkmal
1.6 unzulässig erweitert, ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents gehe
über den
Inhalt der europäischen
(Stamm-)Anmeldung 12154453.0,
veröffentlicht als EP 2 487 117 A1 (Anlage K 3), hinaus, da diese eine
abgerundete und nach innen versetzte Ecke nur in Bezug auf die Palette, nicht
aber deren Grundstruktur offenbare.
Der Senat vermag nicht, sich diese Ansicht zu eigen zu machen. Der
Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist in der Stammanmeldung offenbart.
Er beruht auf einer Kombination der Ansprüche 1 und 7 der Stammanmeldung:
Die Stammanmeldung erläutert in Absatz [0020], wie von der Klägerin
angeführt: „Erfindungsgemäß weist die Palette in einer Ausführungsform
abgerundete und nach innen versetzte Ecken auf.“ (Hervorhebung senatsseitig
hinzugefügt). Aus der Offenbarung z.B. der Figur 5 (siehe oben) ist ohne
weiteres erkennbar, dass die entsprechenden Ecken der Palette 1 konkret jene
der Grundstruktur 2 sind.
Die angegriffene Änderung bringt also nur zum Ausdruck, was ohnehin zu
sehen war. Eine unzulässige Erweiterung kann hierin nicht erkannt werden.
III.
Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr.
1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).
1.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu.
Er wird durch die Palette der Druckschrift NK14 neuheitsschädlich vorweggenommen, deren Figur 8 nachfolgend wiedergegeben ist (vgl. auch Spalte 4 Zeile
33 bis 43):
Zur Erläuterung der räumlichen Struktur werden auch die – insofern analogen –
Figuren 1 und 3 der NK14 nachfolgend eingeblendet:
Die Druckschrift NK14 betrifft gemäß Anspruch 1 eine Palette (Merkmal 1.0). Die
Palette ist als Viertelpalette einer standardisierten EUR-Palette ausgeführt (vgl.
Seite 2, Zeilen 46 bis 54). Wie aus den wiedergegeben Figuren ersichtlich, weist
die Palette eine im Wesentlichen rechteckige Grundstruktur auf (Merkmal 1.1),
sowie vier die Grundstruktur einfassende Seitenflächen 2, 3, 4, 5, von welchen
je zwei Seitenflächen 2, 3 bzw. 4, 5 auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind (Merkmale 1.2 und
1.2.1; vgl. Spalte 3, Zeile 65 bis Seite 4, Zeile 1).
Dem Vorbringen der Beklagten, aufgrund der S-förmigen Konturen im Beinbereich liege bei den Paletten der NK14 keine im wesentlichen rechteckige Grundstruktur vor, so dass schon Merkmal 1.1 nicht erfüllt sei, schließt sich der Senat
nicht an. Ohne Probleme kann die Palette der NK14 mit einem Rechteck als Hüllkurve umschrieben werden; die abweichenden Eck-Flächenanteile sind gegenüber der von der Hüllkurve umschriebenen Fläche unwesentlich. Der Anspruch
lässt mit „im Wesentlichen“ einen notwendigen Spielraum für Abweichungen von
der Rechteckform zu. Auch das Ausführungsbeispiel des Streitpatents weicht mit
den zurückversetzten Ecken notwendigerweise von der Rechteckform ab. Dies
gilt auch für den Vortrag der Beklagten zu Merkmal 1.2. Dass die Grundstruktur
aufgrund des Verbs „einfassen“ eine Höhe aufweisen müsse, die jener der Seitenflächen entspreche, trifft nicht zu. Dies ist zwar im Ausführungsbeispiel in etwa
realisiert, hat aber im Anspruch keinen Niederschlag gefunden.
Die Grundstruktur weist je eine von eingeprägten Versteifungsstrukturen 13 abgesehen ebene Ober- und Unterseite auf (Merkmal 1.3; vgl. Figuren 1, 3 und 8),
wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Druckschrift NK14 vorsieht, die Palette
auch der Figur 8 aus einem einzigen bzw. einlagigen Materialstück zu bilden
(Ansprüche 1 und 8, Spalte 1, Z. 63 bis 66). Infolge der Einlagigkeit weisen Ober-
und Unterseite der Grundstruktur außerhalb der Versteifungsstruktur 13 zwangsläufig dieselbe ebene Form auf.
Ausgehend von der Oberseite 1 erstrecken sich bei den Paletten der Druckschrift
NK14 die Füße 6, 7, 8, 9 zum Abstützen der Grundstruktur nach unten (vgl.
Spalte 4, Zeilen 2 bis 4, Figuren 1, 2). Die Füße 6, 7, 8, 9 sind auch im Sinne des
Streitpatents an der Unterseite angeordnet (Merkmal 1.4), da diese im Materialverlauf unmittelbar in die Füße übergeht. Diese Ausgestaltung entspricht der des
Streitpatents (vgl. Absatz [0032] mit Figur 2). Auch beim Streitpatent geht die
eine kontinuierliche Materiallage, aus der die Grundstruktur mäanderförmig ausgeformt ist, an der Unterseite in den jeweiligen Fuß über, gegebenenfalls über
den Umweg der Verstärkungsstruktur, vgl. den folgenden senatsseitig markierten
Ausschnitt aus Figur 4 des Streitpatents.
Der Einwand der Beklagten, die Füße der Palette der NK 14 erstreckten sich –
mangels existenter Unterseite – lediglich von der Oberseite nach unten, überzeugt nicht. Es besteht kein Unterschied zwischen dem in Figur 4 farbig markierten Materialverlauf des Streitpatents und dem in den Paletten der NK 14. Bei
beiden gehen die Füße vom Verlauf der Ober- wie auch der Unterseite aus, wobei jeweils ein Grundkörper-Bauteil aus nur einer Materiallage vorliegt.
An zumindest zwei der vier Seitenflächen 2, 3, 4, 5 ist wenigstens eine Ausnehmung 17 angeordnet (Merkmal 1.5; vgl. Spalte 4, Zeilen 32 f. und Figur 8). Diese
ist auch zur Aufnahme eines Displayfortsatzes eines Displaysockels geeignet;
das Streitpatent selbst formuliert im ersten Satz von Absatz [0018] explizit die
Möglichkeit, die seitliche Ausnehmung halbkreisförmig auszubilden.
Die Palette der Figur 8 der Druckschrift NK14 weist zudem gegenüber der Grundstruktur nach innen versetzte Ecken auf (vgl. auch zur allgemeinen Geometrie
die Figuren 1 und 2), wenngleich aufgrund der wellenförmigen Kontur auch nur
in weiterem Sinn. Aufgrund der Wellenform ist diese Kontur auch abgerundet, so
dass auch Merkmal 1.6 aus der Druckschrift NK14 hervorgeht.
Dass die Druckschrift NK14 weder einen Displaysockel erwähne, noch dessen
Überstülpbarkeit, hat die Beklagte völlig zutreffend ausgeführt. Darauf kommt es
aber nicht an, denn der Stand der Technik ist dahingehend zu überprüfen, ob
sein Gegenstand entsprechend der – im Rahmen der Auslegung berücksichtigten – Überstülp-Eignung benutzt werden kann. Diese ist zu bejahen, denn auch
die zurückversetzten Palettenecken der NK14 erlauben, Displayfortsätze über
die Ecken zu stülpen, gegebenenfalls bis auf die Stützfläche 10 der Füße herab,
und so eine Positionierung vorzunehmen (vgl. Skizze der Klägerin auf S. 11 des
Schriftsatzes vom 18. Dezember 2024).
Die Palette der Figur 8 in NK14 offenbart alle Merkmale des Patentanspruchs 1.
Dessen Gegenstand ist daher nicht neu.
2.
Der Gegenstand von Anspruch 1 ergibt sich im Übrigen auch in neuheitsschädlicher Weise aus der Druckschrift NK17.
Diese betrifft einen modularen Lastträger 3. Der Lastträger 3 jedenfalls der Figuren 12, 13 ist zum Transport von Lasten unter Einsatz eines Gabelstaplers vorgesehen (vgl. die Absätze [0045] bis [0048]). Er ist demnach wie die Palette gemäß Streitpatent zum Transport von Waren („Lasten“) geeignet und kann daher
als Palette angesehen werden (Merkmal 1.0)
Diese Palette hat im Außenumfang eine im Wesentlichen rechteckige Grundstruktur 4 (Merkmal 1.1). Die Grundstruktur 4 ist von vier Seitenflächen eingefasst, die jeweils über den Außenflanken der männlichen Schwalbenschwanzteile aufgespannt sind (Merkmal 1.2). Von diesen sind je zwei Seitenflächen auf
gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur 4 angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet (Merkmal 1.2.1). Die Grundstruktur 4 weist je eine von Versteifungsstrukturen abgesehen ebene Ober- und Unterseite auf (vgl. Figuren 12,
13, diesbezüglich in Verbindung mit der Figur 3, welche die Grundstruktur 4 auch
in Untersicht zeigt, jedoch mit den Rollen keine Füße im Sinne des Anspruchs
zeigt, Merkmal 1.3).
Hinsichtlich Merkmal 1.4 ist festzuhalten, dass die Druckschrift NK17 den
„riser 9“ zwar nur im Singular nennt. Es ist aber angesichts der expliziten Verwendung mit einem Gabelstapler zwangsläufig, dass mehr als nur ein „riser“ verwendet werden muss; ansonsten würde die Palette bei der geringsten Ungleichbeladung kippen.
Darüber hinaus ist die Palette der Fig. 12, 13 geeignet, in den Vertiefungen der
Seitenflächen Fortsätze eines Displaykartons aufzunehmen (Merkmal 1.5); aufgrund der Schwalbenschwanzform könnten diese sogar verriegelnd befestigt
werden.
Die Figur 12 der Druckschrift NK17 offenbart schließlich auch, dass die Grundstruktur abgerundete und nach innen versetzte Ecken im Sinne des Merkmals 1.6 aufweist. Diesen könnten dann auch Fortsätze an den Ecken eines Displaysockels übergestülpt werden.
Somit gehen auch alle Merkmale des Gegenstands von Anspruch 1 aus der
Druckschrift NK17 hervor.
3.
Ob sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in erteilter Fassung auch aufgrund einer der zahlreichen, von der Klägerin vorgetragenen Dokumenten-Kombinationen in naheliegender Weise ergeben hätte, kann dahinstehen.
4.
Da die Beklagte erklärt hat, das Streitpatent gemäß Antrag als geschlossenen Anspruchssatz zu verteidigen, haben die weiter angegriffen abhängigen
Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem
Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
IV.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 nicht mit Erfolg
verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ist nicht neu.
1.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der erteilten
Fassung des Patentanspruchs 1 das zusätzliche Merkmal
1.7 wobei die Füße gegenüber den Ecken der Palette nach innen versetzt angeordnet sind.
2.
Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, diese Einschränkung sei unzulässig, weil das Merkmal aus den als Quelle angegebenen Figuren 1 bis 3 nicht
ersichtlich sei, tritt der Senat nicht bei.
Das Merkmal 1.7 präzisiert die Positionierung der Palettenfüße. Diese ist bereits
bei Detailbetrachtung der Figuren 1 bis 4 des Streitpatents ohne weiteres entnehmbar. Dass im Übrigen mit dem Merkmal 1.7 eine Vielzahl weiterer Merkmale
untrennbar verbunden seien und diese daher ebenfalls in den Anspruch mit aufgenommen werden müssten, hat die Klägerin zwar vorgetragen. Eine durchgreifende Begründung dessen ist für den Senat allerdings nicht erkennbar und ersichtlich.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist allerdings
nicht patentfähig, denn er ist entgegen Art. 54 EPÜ nicht neu.
Dass bei der Palette der Figuren 12 und 13 in der Druckschrift NK17 der Einsatz
mehrerer „riser 9“ zwangsläufig erforderlich ist, wurde bereits oben dargelegt.
Ebenfalls zwangsläufig ist die Anordnung von solchen Füßen auch im Palettenrandbereich, um die nötige Sicherung gegen Kippen herzustellen. Die Berücksichtigung des durch die Stiftlöcher („pin holes“) 46 vorgegebenen Rasters führt
zwangsläufig zu der von Merkmal 1.7 beschriebenen Anordnung, vgl. die folgende, seitens des Senats farbig ergänzte Figur 13:
Infolge des in Längs- und Querrichtung äquidistanten Stiftlöcher-Rasters und der
quadratischen Form der Füße ergibt sich der Versatz der Füße auch in der orthogonalen, in Figur 13 nicht dargestellten Schnittrichtung.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 stellt damit keine
Abgrenzung zur Palette der Druckschrift NK17 her; diese offenbart alle Merkmale
des Gegenstands von Anspruch 1.
4.
Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem
Anspruchssatz haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl.
hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
V.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 nicht mit Erfolg
verteidigt werden, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht entgegen
Art. 56 EPÜ nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
1.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält gegenüber der erteilten
Fassung des Patentanspruchs 1 das zusätzliche Merkmal
1.8 wobei die Palette vier Füße umfasst, von denen zwei einen länglichen Querschnitt aufweisen, deren längere Achsen parallel zu einer
Längsachse der Palette ausgerichtet sind.
2.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass diese Einschränkung
unzulässig sei, überzeugt nicht. Die von der Beklagten im Absatz [0034] des
Streitpatents angegebene Offenbarungsstelle von Sp. 7, Z. 52 bis 54, trägt das
hinzugefügte Merkmal. Dass der Klägerin zufolge auch hier noch weitere Merkmale zur inneren Geometrie der Füße mit aufgenommen werden müssten, ist
aus Sicht des Senats entbehrlich.
Dahinstehen kann, ob die im Merkmal 1.8 gegenüber der Quellpassage in Absatz [0034] bewirkte Änderung von „der“ Längsachse zu „einer“, d.h. beliebigen
Längsachse ein Problem im Hinblick auf den zu beachtenden Artikel 84 EPÜ
(BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 54/06 – Proxyserversystem) darstellt.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK17.
Bei der Palette der Figuren 12, 13 der NK17 ist in Absatz [0048] die Verwendung
in Verbindung mit einem Gabelstapler explizit genannt. Dass dazu die Anordnung einer Mehrzahl von Füßen im Seitenbereich des Palettendecks zwangsläufig erforderlich ist, wurde bereits oben dargelegt.
Die optimale Anzahl und die einzusetzende Geometrie der Palettenfüße bestimmt der Fachmann letztlich anhand von praktischen Erwägungen. Der Fachmann berücksichtigt dabei Größe und Beladung der Palette sowie eine akzeptable Flächenkraft in den Aufstandsflächen unterhalb der Füße. Da der Palettengrundkörper auch mit den Zinken eines Staplers unterfahren werden muss, ist
das Vorsehen entsprechender Freiräume eine zu berücksichtigende Notwendigkeit. Was Merkmal 1.8 beschreibt, hält lediglich Rückgriff auf den dem Fachmann
bekannten Formenschatz, vergleiche z.B. Figur 3 der Druckschrift NK2 und Figuren 7 und 8 der Druckschrift NK11. Die Druckschrift NK5 zeigt in Fig. 2 ein
weiteres Beispiel für den Einsatz quadratischer und länglicher Füße unter einer
Palette. Bei der Palette, wie sie aus der Druckschrift NK17 hervorgeht, eine hinlänglich bekannte Geometrie und Anordnung der Palettenfüße zu verwenden,
bedarf keiner über handwerkliche Fähigkeiten hinausgehenden Kenntnisse.
Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
4.
Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem
Anspruchssatz haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl.
hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
VI.
Dagegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 3 als patentfähig, mithin rechtsbeständig.
1.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist zulässig im
Hinblick auf Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 IntPatÜG i.V.m. Artikel 138 Abs.
1 Buchst. c), d) EPÜ.
Das in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal 1.9 entstammt dem erteilten
Unteranspruch 11:
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, der Anspruch 1 sei infolge der zusätzlichen Aufnahme des Wortes „jeweils“ nach „die Füße (6)“ unzulässig erweitert. Ihre Ansicht, der erteilte Anspruch 11 sei derart zu verstehen, dass die Füße
insgesamt durch eine einzige entsprechende Vertiefung gebildet würden, findet
im Streitpatent keine Stütze. Zum einen enthält das Streitpatent keine - auch nur
ansatzweise - Lehre, die Palette nur durch einen derart gestalteten Fuß abzustützen. Zum anderen wäre bei nur einem derartigen Fuß der im Anspruch 11
verwendete Plural – „die Füße“ – sinnwidrig und würde im Widerspruch zur Erläuterung des Absatzes [0028] stehen. Diese geht in Übereinstimmung mit der
übrigen Lehre des Streitpatents von einer Mehrzahl an Füßen aus.
Merkmal 1.9 konkretisiert den Anspruch 1 daher nur auf das, was ohnehin die
diesbezügliche Lehre des Streitpatents ist. Hierdurch entsteht kein Gegenstand,
der über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer bei der für die Einreichung
der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, noch eine Erweiterung des Schutzbereichs.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist patentfähig.
Er wird durch keines der Dokumente im Verfahren neuheitsschädlich vorweggenommen und ergibt sich für den Fachmann auch nicht ausgehend von den
Druckschriften NK14 oder NK17 in naheliegender Weise.
a)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 3 ist neu
(Art. 52 (1), 54 EPÜ).
Keine der Druckschriften NK1, NK2, NK3, NK4, NK5, NK6, NK7, NK8, NK9,
NK10, NK11, NK12, NK18, NK21 offenbart eine Palette, die zurückversetzte und
abgerundete Ecke im Sinne der oben erläuterten Auslegung von Merkmal 1.6
aufweist.
Die Palette der Druckschrift NK13 offenbart weder die miteinander in Bezug stehenden Merkmale 1.3 und 1.4 noch seitliche Ausnehmungen im Sinne des Merkmals 1.5 in unmittelbarer und eindeutiger Weise. Dies gilt entsprechend auch für
die Druckschriften NK15, NK19 und NK20.
Ob die Palette der Druckschrift NK16 eine Ecke gemäß Merkmal 1.6 offenbart,
kann dahinstehen, denn jedenfalls ist bei dieser Palette zumindest das Merkmal 1.4 nicht unmittelbar und eindeutig verwirklicht.
Trichterförmige Füße der von Merkmal 1.9 beschriebenen Art sind schließlich
weder bei der Palette der Druckschrift NK14 noch bei jener der Druckschrift NK17
vorhanden.
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart daher eine Palette
mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3.
b)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ)
aa) Ausgehend von der Druckschrift NK14 liegt der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe.
Dass der Fachmann, wie von der Klägerin vorgetragen, in naheliegender Weise
die den Maßgaben von Merkmal 1.9 entsprechenden Füße z.B. aus den Druckschriften NK2 (vgl. deren sämtliche Figuren) oder NK21 auf die Palette der
Druckschrift NK14 übertragen würde, greift nach Auffassung des Senats nicht
durch.
Diese Druckschrift NK14 betrifft eine aus einem ebenen Materialzuschnitt gebildete Palette, bei der die Füße als Fortsetzungen an den Ecken der Ladungsträgerfläche ausgebildet sind (vgl. Anspruch 1, Figur 11). Die Steifigkeit der Konstruktion kann noch verbessert werden, indem an der Palette ein umlaufender
Flansch 11 ausgebildet wird und die Füße Teile dieses Flansches (mit) ausbilden
(S. 2 Z. 8-12). Die so erhaltenen Paletten sind stapelbar (vgl. Figuren 9, 10).
Nachdem die Füße dieser Palette weitest möglich nach außen gerückt sind (vgl.
Figur 13), ist die Standsicherheit in für den Fachmann erkennbarer Weise maximiert.
An dieser Konstruktion die geometrisch weitaus komplexeren Füße, wie sie aus
NK2 oder NK21 bekannt sind, vorzusehen würde den Fertigungsaufwand wesentlich erhöhen. Infolge des Raumbedarfs, den Merkmal 1.9 den Füßen aufprägt, müssten diese zudem in Richtung des Paletteninneren verrückt werden,
womit ein Verlust an Standsicherheit einhergeht. Vorteile, die den Fachmann
beide Nachteile in Kauf nehmen ließen, hat weder die Klägerin vorgetragen noch
sind solche aus Sicht des Senats erkennbar.
bb) Auch ausgehend von der Druckschrift NK17 liegt der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe.
Diese betrifft, wie oben erläutert, einen modularen Lastträger. Zu diesem Konzept gehören sowohl die elementweise Zusammensetzbarkeit der Ladungsträgerfläche als auch die bedarfsgerechte Anordenbarkeit von Füßen („riser“) unterhalb der Ladungsträgerfläche. Die notwendige Stabilität der Ladungsträgerfläche wird durch in Figur 3 ersichtliche Kreuzrippenstruktur hergestellt, die in ihrer
Fläche zugleich die Vielzahl der Aufnahmen für die Befestigungsstifte der Füße
bereitstellt.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist es nicht naheliegend, dass der Fachmann
Füße gemäß Merkmal 1.9 an dieser speziellen Palettenstruktur vorsehen würde,
um zu einer stapelbaren Palette zu gelangen, wobei sie mit „stapelbar“ eine sogenannte „genestete“ Stapelung meint, wie in Figur 1 der Druckschrift NK2 gezeigt.
Um solche von der Oberseite ausgehenden Füße adäquat einzubinden, müsste
die Trägerstruktur des Ladungsträgers der NK17 aufgebrochen und konstruktiv
massiv umgebildet werden. Der Flächenbedarf solcher Füße würde es auch erforderlich machen, Aufnahmen für die Befestigungsstifte der Füße in erheblichem Umfang aufzugeben. Damit einhergehend würde der Vorteil der bedarfsgerechten Anordenbarkeit der Füße preisgegeben und das Modularitätskonzept
beschädigt. Auch hier ist kein tragfähiger Grund vorgetragen oder erkennbar, der
den Fachmann beide Nachteile in Kauf nehmen ließe, abgesehen davon, dass
die genestete Stapelbarkeit von Paletten kein stets zu erfüllender Selbstzweck
ist.
cc)
Auch der weitere, auf dem Leitsatz von BGH, X ZR 77/23, Urteil vom 8.
Oktober 2024 – Testosteronester aufbauende Vortrag der Klägerin führt nicht zu
einer anderen Beurteilung. Sie hat in diesem Zusammenhang postuliert, der
Fachmann habe z.B. von der stapelbaren Palette der Druckschrift NK3 ausgehend die angemessene Erwartung gehabt, mittels Verschiebung der seitlichen
Ausnehmungen (im Sinne des Merkmals 1.5) hin zu den Ecken angemessen den
Erfolg erwarten zu können, eine sichere Positionierung für ein Display mit Fortsätzen an den Ecken erhalten zu können.
Zunächst ist anzumerken, dass das genannte BGH-Urteil – wie auch die weiteren
im Leitsatz genannten Urteile, deren Grundsätze es explizit bestätigt – aus dem
Bereich der biotechnologischen bzw. medizinischen Forschung herrühren. Den
dort anzutreffenden Forschungs- bzw. Entwicklungsvorgängen sind in vielen Fällen große Unwägbarkeiten inhärent, die nur teilweise mittels Hochdurchsatzanalytik u.ä. abzufangen sind. Dies bedingt, dass regelmäßig Abwägungen über das
Für und Wider des Beschreitens angedachter Lösungswege oder auch bereits
einzelner angedachter essentieller Lösungsschritte darin erforderlich sind, um
eine Bewertung der jeweiligen Erfolgsaussichten herzustellen und damit einen
geeigneten Weg zu identifizieren.
Ob eine Anwendung der Erwägungen dieses BGH-Urteils auch in Bezug auf die
Entwicklung – wie hier – primär räumlich-körperlich definierter, technischer Gegenstände geboten ist, kann dahinstehen. Der Vortrag der Klägerin verfängt
schon insofern nicht, als er die Erfolgserwartung beim Beschreiten eines bereits
in Betracht gezogenen, bestimmten Weges verwechselt mit der Veranlassung,
diesen Weg überhaupt in Betracht zu ziehen. Eine Veranlassung, in Unkenntnis
des Streitpatents die Befestigung von Displaysockeln über Fortsätze an den Displaysockel-Ecken und komplementäre Vertiefungen an den Paletten-Ecken in
Betracht zu ziehen, hat die Klägerin nicht erfolgreich dargetan.
dd) Die auf den erteilten Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 des
Hilfsantrags 3 schränken Anspruch 1 weiter ein und werden von dessen Schutzfähigkeit mit Rechtsbeständigkeit getragen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 92 Abs.
1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens
und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem
Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach
Hilfsantrag 3 gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, reduziert ist, ist
das Unterliegen der Beklagten mit 50 % und dementsprechend das der
Klägerin ebenfalls mit 50 % zu bewerten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und
innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach
der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die
Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses
Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt
werden.
Kopacek
Brunn
Wiegele
v. Hartz
Zapf
Bundespatentgericht
7 Ni 18/22 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
20. März 2025