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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 27.03.2026 – 3 Ni 18/23 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:270326B3Ni18.23EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

3 Ni 18/23 (EP) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:270326B3Ni18.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 788 453

(DE 60 2006 004 824)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. März 2026

durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und

die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner, Dr.-Ing. Philipps und Streif

beschlossen:

1. Auf Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des Urteils vom 16. September

2025 dahin berichtigt, dass auf Seite 8 des Urteils bezüglich der Druckschrift

B1 das Datum „01.04.2024“ durch das Datum „01.04.2004“ ersetzt wird.

2. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Im Tatbestand des Urteils vom 16. September 2025 werden auf Seite 8 die von der

Beklagten vorgelegten Druckschriften aufgeführt, hierunter auch die Druckschrift

B1, welche im Urteil die Bezeichnung „Laborjournal 01.04.2024“ führt.

In den Entscheidungsgründen des genannten Urteils wird auf Seite 23 in Absatz 3,

fortgesetzt auf Seite 24, ausgeführt: „Zu der erst in der mündlichen Verhandlung

vorgebrachten Kombination ausgehend von TM57 i.V.m. B5 ist zur Begründung

nichts ausgeführt worden, so dass hierauf nicht einzugehen ist.“

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2025 beantragte die Klägerin eine

Tatbestandsberichtigung dahingehend, dass der Satzteil „ist zur Begründung nichts

ausgeführt worden, so dass hierauf nicht einzugehen ist“ durch den Satzteil „wurde

zur Begründung seitens der Klägerin vorgetragen“ zu ersetzen sei.

Der Senat träfe hier eine Tatsachenfeststellung zum Vortrag der Klägerin in der

mündlichen Verhandlung am 16. September 2025. Tatsächlich habe die Klägerin

umfassend begründet zu der TM57 i.V.m. B5 vorgetragen, und zwar sowohl zur

fehlenden Neuheit auf Grundlage der TM57 als auch zur mangelnden erfinderischen

Tätigkeit aufgrund einer Kombination dieser Dokumente. Wie die Klägerin im Termin

erläutert habe, zeige die B5 laut der Beklagten eigene relevante Messungen, welche

vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents durchgeführt worden seien.

Entsprechend diene die B5 als zusätzlicher Blickwinkel für den ohnehin ausgehend

von der TM57 formulierten Rechtsbestandsangriff. Dies ergäbe sich auch aus dem

Protokoll zur mündlichen Verhandlung, da die Beklagtenvertreter die Verspätung

des Vorbringens rügten. Tatsächlich habe sich die Beklagte nicht zum klägerischen

Vortrag eingelassen. Eine Berichtigung habe gemäß § 96 PatG auch in den

Entscheidungsgründen zu erfolgten, da es sich um eine unvollständige Wiedergabe

des Parteivortrags handele.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 beantragte die Beklagte die Berichtigung des

fehlerhaft zitierten Datums der Druckschrift B1.

II.

1. Das Datum zur Druckschrift B1 ist aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit

gemäß § 95 Abs. 1 PatG zu berichtigen, da die Datumsangabe aus der Druckschrift

B1

fehlerhaft übernommen worden

ist und daher ein offensichtliches

Schreibversehen vorliegt.

2. Der Berichtigungsantrag der Klägerin ist zurückzuweisen, da weder eine

offensichtliche Unrichtigkeit nach § 95 Abs. 1 PatG noch eine andere Unrichtigkeit

oder Unklarheit des Tatbestands im Sinne des § 96 Abs. 1 PatG gegeben ist.

a)

Eine offensichtliche Unrichtigkeit ist nicht gegeben, da aus keinem Dokument

eindeutig und klar zu entnehmen ist, welche Ausführungen die Klägerin zu den

Druckschriften TM57 i.V.m. B5 gemacht haben mag. Zwar hat die Klägerin bereits

im laufenden Verfahren sowohl zur Druckschrift TM57 als auch zur Druckschrift B5

vorgetragen, dies aber nicht in Verbindung zueinander in Bezug auf deren

Auswirkungen auf die erfinderische Tätigkeit. Die Verweisung auf diese

Kombination erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung.

Der Inhalt von Ausführungen hierzu ist somit weder dem Urteil selbst noch den

vorliegenden und für alle jederzeit erreichbaren Unterlagen zu entnehmen. Auch die

Klägerin bezieht sich in ihren Ausführungen auf kein konkretes Dokument oder

einen ihrer Schriftsätze. Die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 29. Dezember

2025 hingegen sind schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da diese erst nach

Erlass des Urteils und nach Abfassung der Urteilsgründe bei Gericht eingegangen

sind.

Vielmehr wurde die Kombination der beiden Dokumente – wie von der Klägerin im

Berichtigungsantrag selbst angegeben – erst in der mündlichen Verhandlung

vorgebracht. So ist dies auch den zur Entscheidung berufenen Senatsmitgliedern

unter Beiziehung der angefertigten Mitschriften erinnerlich.

Anknüpfungspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 95 Abs. 1 PatG sind

somit nicht ersichtlich.

b) Eine Tatbestandsberichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG kommt ebenfalls nicht in

Betracht. Der Antrag ist zwar fristgerecht gestellt, damit zulässig, aber unbegründet,

da die

vorgebrachte Unrichtigkeit weder

tatsächlich unrichtig noch

berichtigungsfähig ist.

Bei Urteilen können Feststellungen über das Parteivorbringen zwar auch dann zum

Tatbestand gerechnet werden, wenn sie in den Entscheidungsgründen niedergelegt

sind (BGH NJW 1997, 1931, vgl. BeckOK PatR/Schnurr, 39. Ed. 1.11.2025, PatG §

96 Rn. 4). Nicht berichtigungsfähig sind dagegen unrichtige Wertungen des

Gerichts, wie etwa eine falsche Beurteilung des Vorbringens der Beteiligten oder

eine fehlerhafte Würdigung des Beweisergebnisses. Somit können nur unrichtige

tatsächliche Angaben berichtigt werden (BeckOK PatR/Schnurr, 39. Ed. 1.11.2025,

PatG § 96 Rn. 5, beck-online).

Der Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie die in Bezug genommenen

Schriftsätze enthalten keine Angaben zu möglichen Ausführungen der Klägerin in

Kombination von TM57 i.V.m. B5. Vielmehr stellte die Klägerin nach Erinnerung der

zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder, wie sich auch aus den Mitschriften

ergibt, vor einer Sitzungsunterbrechung schriftliche Ausführungen zur Kombination

von TM57 i.V.m. B5 in Aussicht. Diese wurden jedoch ausweislich des Protokolls

sowie im Einklang mit der Erinnerung der Senatsmitglieder nicht vorgelegt. Somit

ist eine Unrichtigkeit des im Tatbestand festgestellten Tatsachen durch Weglassung

wesentlicher Umstände nicht gegeben.

In den Entscheidungsgründen ergibt sich somit ebenfalls keine Unrichtigkeit, da die

Feststellung, zur Begründung sei nichts ausgeführt worden, den zugänglichen und

damit vom Senat im Tatbestand richtigerweise unterstellten Tatsachen entspricht.

Die Schlussfolgerung, dass damit keine weiteren Ausführungen

in den

Entscheidungsgründen zu erfolgen hätten, ist hingegen eine richterliche Wertung,

die einer Berichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG nicht zugänglich ist.

Die vorliegende Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 2 PatG).

Schramm

Dr. Jäger

Dr. Wagner

Dr. Philipps

Streif