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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 27.03.2026 – 3 Ni 18/23 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:270326B3Ni18.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 18/23 (EP) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:270326B3Ni18.23EP.0
betreffend das europäische Patent EP 1 788 453
(DE 60 2006 004 824)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. März 2026
durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und
die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner, Dr.-Ing. Philipps und Streif
beschlossen:
1. Auf Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des Urteils vom 16. September
2025 dahin berichtigt, dass auf Seite 8 des Urteils bezüglich der Druckschrift
B1 das Datum „01.04.2024“ durch das Datum „01.04.2004“ ersetzt wird.
2. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Im Tatbestand des Urteils vom 16. September 2025 werden auf Seite 8 die von der
Beklagten vorgelegten Druckschriften aufgeführt, hierunter auch die Druckschrift
B1, welche im Urteil die Bezeichnung „Laborjournal 01.04.2024“ führt.
In den Entscheidungsgründen des genannten Urteils wird auf Seite 23 in Absatz 3,
fortgesetzt auf Seite 24, ausgeführt: „Zu der erst in der mündlichen Verhandlung
vorgebrachten Kombination ausgehend von TM57 i.V.m. B5 ist zur Begründung
nichts ausgeführt worden, so dass hierauf nicht einzugehen ist.“
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2025 beantragte die Klägerin eine
Tatbestandsberichtigung dahingehend, dass der Satzteil „ist zur Begründung nichts
ausgeführt worden, so dass hierauf nicht einzugehen ist“ durch den Satzteil „wurde
zur Begründung seitens der Klägerin vorgetragen“ zu ersetzen sei.
Der Senat träfe hier eine Tatsachenfeststellung zum Vortrag der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung am 16. September 2025. Tatsächlich habe die Klägerin
umfassend begründet zu der TM57 i.V.m. B5 vorgetragen, und zwar sowohl zur
fehlenden Neuheit auf Grundlage der TM57 als auch zur mangelnden erfinderischen
Tätigkeit aufgrund einer Kombination dieser Dokumente. Wie die Klägerin im Termin
erläutert habe, zeige die B5 laut der Beklagten eigene relevante Messungen, welche
vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents durchgeführt worden seien.
Entsprechend diene die B5 als zusätzlicher Blickwinkel für den ohnehin ausgehend
von der TM57 formulierten Rechtsbestandsangriff. Dies ergäbe sich auch aus dem
Protokoll zur mündlichen Verhandlung, da die Beklagtenvertreter die Verspätung
des Vorbringens rügten. Tatsächlich habe sich die Beklagte nicht zum klägerischen
Vortrag eingelassen. Eine Berichtigung habe gemäß § 96 PatG auch in den
Entscheidungsgründen zu erfolgten, da es sich um eine unvollständige Wiedergabe
des Parteivortrags handele.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 beantragte die Beklagte die Berichtigung des
fehlerhaft zitierten Datums der Druckschrift B1.
II.
1. Das Datum zur Druckschrift B1 ist aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit
gemäß § 95 Abs. 1 PatG zu berichtigen, da die Datumsangabe aus der Druckschrift
B1
fehlerhaft übernommen worden
ist und daher ein offensichtliches
Schreibversehen vorliegt.
2. Der Berichtigungsantrag der Klägerin ist zurückzuweisen, da weder eine
offensichtliche Unrichtigkeit nach § 95 Abs. 1 PatG noch eine andere Unrichtigkeit
oder Unklarheit des Tatbestands im Sinne des § 96 Abs. 1 PatG gegeben ist.
a)
Eine offensichtliche Unrichtigkeit ist nicht gegeben, da aus keinem Dokument
eindeutig und klar zu entnehmen ist, welche Ausführungen die Klägerin zu den
Druckschriften TM57 i.V.m. B5 gemacht haben mag. Zwar hat die Klägerin bereits
im laufenden Verfahren sowohl zur Druckschrift TM57 als auch zur Druckschrift B5
vorgetragen, dies aber nicht in Verbindung zueinander in Bezug auf deren
Auswirkungen auf die erfinderische Tätigkeit. Die Verweisung auf diese
Kombination erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung.
Der Inhalt von Ausführungen hierzu ist somit weder dem Urteil selbst noch den
vorliegenden und für alle jederzeit erreichbaren Unterlagen zu entnehmen. Auch die
Klägerin bezieht sich in ihren Ausführungen auf kein konkretes Dokument oder
einen ihrer Schriftsätze. Die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 29. Dezember
2025 hingegen sind schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da diese erst nach
Erlass des Urteils und nach Abfassung der Urteilsgründe bei Gericht eingegangen
sind.
Vielmehr wurde die Kombination der beiden Dokumente – wie von der Klägerin im
Berichtigungsantrag selbst angegeben – erst in der mündlichen Verhandlung
vorgebracht. So ist dies auch den zur Entscheidung berufenen Senatsmitgliedern
unter Beiziehung der angefertigten Mitschriften erinnerlich.
Anknüpfungspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 95 Abs. 1 PatG sind
somit nicht ersichtlich.
b) Eine Tatbestandsberichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG kommt ebenfalls nicht in
Betracht. Der Antrag ist zwar fristgerecht gestellt, damit zulässig, aber unbegründet,
da die
vorgebrachte Unrichtigkeit weder
tatsächlich unrichtig noch
berichtigungsfähig ist.
Bei Urteilen können Feststellungen über das Parteivorbringen zwar auch dann zum
Tatbestand gerechnet werden, wenn sie in den Entscheidungsgründen niedergelegt
sind (BGH NJW 1997, 1931, vgl. BeckOK PatR/Schnurr, 39. Ed. 1.11.2025, PatG §
96 Rn. 4). Nicht berichtigungsfähig sind dagegen unrichtige Wertungen des
Gerichts, wie etwa eine falsche Beurteilung des Vorbringens der Beteiligten oder
eine fehlerhafte Würdigung des Beweisergebnisses. Somit können nur unrichtige
tatsächliche Angaben berichtigt werden (BeckOK PatR/Schnurr, 39. Ed. 1.11.2025,
PatG § 96 Rn. 5, beck-online).
Der Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie die in Bezug genommenen
Schriftsätze enthalten keine Angaben zu möglichen Ausführungen der Klägerin in
Kombination von TM57 i.V.m. B5. Vielmehr stellte die Klägerin nach Erinnerung der
zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder, wie sich auch aus den Mitschriften
ergibt, vor einer Sitzungsunterbrechung schriftliche Ausführungen zur Kombination
von TM57 i.V.m. B5 in Aussicht. Diese wurden jedoch ausweislich des Protokolls
sowie im Einklang mit der Erinnerung der Senatsmitglieder nicht vorgelegt. Somit
ist eine Unrichtigkeit des im Tatbestand festgestellten Tatsachen durch Weglassung
wesentlicher Umstände nicht gegeben.
In den Entscheidungsgründen ergibt sich somit ebenfalls keine Unrichtigkeit, da die
Feststellung, zur Begründung sei nichts ausgeführt worden, den zugänglichen und
damit vom Senat im Tatbestand richtigerweise unterstellten Tatsachen entspricht.
Die Schlussfolgerung, dass damit keine weiteren Ausführungen
in den
Entscheidungsgründen zu erfolgen hätten, ist hingegen eine richterliche Wertung,
die einer Berichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG nicht zugänglich ist.
Die vorliegende Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 2 PatG).
Schramm
Dr. Jäger
Dr. Wagner
Dr. Philipps
Streif