BSG Urteil vom 12.03.2026 – B 4 AS 26/24 R
4. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:120326UB4AS2624R0
Tenor§
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2024 aufgehoben. Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Sozialgerichts Kassel vom 7. August 2023 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in allen Rechtszügen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Einwohner-Energie-Geld der Stadt Kassel (im Folgenden Energiegeld) im SGB II als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 6 sowie ihre vier minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2 bis 5, bezogen vom beklagten Jobcenter laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte ihnen für Mai 2022 bis April 2023 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie dem Kläger zu 6 einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (Bescheid vom 21.3.2022). Ab Oktober 2022 berücksichtigte der Beklagte nach einer Gaspreiserhöhung die gestiegenen Heizkostenvorauszahlungen der Kläger ( Bescheid vom 6.9.2022).
Im Juli 2022 beschloss die Stadtverordnetenversammlung Kassel, den Einwohnerinnen und Einwohnern mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz im Stadtgebiet das Energiegeld als einmalige Zahlung von 75 Euro pro Person zu zahlen, um während des Winterhalbjahres 2022/2023 die finanziellen Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung im Zuge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine abzumildern. Laut Förderrichtlinien des Oberbürgermeisters entschied der Magistrat im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Bewilligung. Das Energiegeld wurde den Klägern zu 1 bis 5 im Oktober 2022 ausgezahlt (fünf Bescheide vom 21.10.2022). Der Kläger zu 6 hatte kein Energiegeld beantragt.
Der Beklagte berücksichtigte das Energiegeld als Einkommen, hob nach Abzug von 30 Euro Versicherungspauschale bei der Klägerin zu 1 die Leistungsbewilligung der Bedarfsgemeinschaft für November 2022 teilweise auf und forderte von allen Klägern anteilig die Erstattung von SGB II-Leistungen in Höhe von insgesamt 345 Euro (zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 15.12.2022). Unter Verweis auf die Zweckidentität mit Leistungen nach dem SGB II wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück (zwei Widerspruchsbescheide vom 3.1.2023).
Das SG hat die hiergegen erhobenen Klagen abgewiesen und die Berufungen zugelassen (Urteile vom 7.8.2023). Das LSG hat die Verfahren verbunden und die Urteile des SG sowie die angegriffenen Bescheide und Widerspruchsbescheide aufgehoben (Urteil vom 17.7.2024). Die Anrechnung des Energiegeldes sei rechtswidrig. Es diene zwar demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II. Das Energiegeld sei aber gemäß § 11a Abs 5 Nr 2 SGB II berücksichtigungsfrei. Es handele sich um eine Zuwendung der Stadt Kassel, die diese erbracht habe, ohne rechtlich hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Zudem habe sie die Lage der Kläger im Winterhalbjahr 2022/2023 nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt gewesen wären.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 11a Abs 3 Satz 1 und Abs 5 SGB II. Er ist insbesondere der Ansicht, dass Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften iS des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II aus systematischen Gründen nicht zugleich Zuwendungen anderer iS des § 11a Abs 5 SGB II sein könnten.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2024 aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Sozialgerichts Kassel vom 7. August 2023 zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe§
A. Die zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat der Beklagte die Zahlungen des Energiegeldes als Einkommen berücksichtigt.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bescheide vom 15.12.2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3.1.2023 (§ 95 SGG), soweit der Beklagte für November 2022 seine Bewilligung teilweise aufgehoben und die Erstattung der überzahlten Leistungen gefordert hat.
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Zutreffend wenden sich die Kläger mit Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide.
3. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Aufhebungsbescheide sind § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X. Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die letzte Bewilligungsentscheidung vom 6.9.2022 für den Zeitraum ab Oktober 2022 war zunächst rechtmäßig. Mit Erhalt des Energiegeldes im Oktober 2022 trat eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen aller Kläger ein. Der Umfang ihrer Hilfebedürftigkeit war geringer als zunächst angenommen.
Als einmalig zugeflossenes Einkommen war das Energiegeld im Folgemonat zu berücksichtigen, da für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden waren (§ 11 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 3 SGB II in der bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung vom 26.7.2016, BGBl I 1824).
Eine Anrechnungsfreiheit nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II scheidet jedenfalls aufgrund der Zweckidentität zwischen dem Energiegeld und Leistungen nach dem SGB II aus (dazu a). Die Energiegeld-Zahlungen sind auch keine Zuwendungen, die ein anderer den Klägern ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung iS von § 11a Abs 5 SGB II erbracht hat (dazu b).
a) Eine Privilegierung der Einnahmen nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II kommt für das Energiegeld nicht in Betracht. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.
Zwar handelt es sich beim Energiegeld um eine Leistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Öffentlich-rechtliche Vorschriften iS des § 11a Abs 3 SGB II sind solche, die einen Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten ( BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 15/20 R - BSGE 133, 149 = SozR 4-4200 § 11a Nr 6, RdNr 23). Unerheblich ist insoweit, ob es sich um Leistungen handelt, die aufgrund eines Parlamentsgesetzes, einer Rechtsverordnung, einer Satzung oder - wie hier im Hinblick auf die Förderrichtlinien des Oberbürgermeisters - aufgrund einer bloßen Verwaltungsvorschrift gewährt werden (Schmidt/Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 11a RdNr 19).
Im vorliegenden Fall diente das Energiegeld aber demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II (vgl zur Zwecksetzung BSG vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - BSGE 114, 249 = SozR 4-4200 § 11 Nr 65, RdNr 28; BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 10 RdNr 26 f mwN; BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 15/20 R - BSGE 133, 149 = SozR 4-4200 § 11a Nr 6, RdNr 26 ff). Die Stadt Kassel bezweckte nach den Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) mit dem Energiegeld, die finanziellen Belastungen durch die gestiegenen Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022/2023 für ihre Einwohnerinnen und Einwohner abzumildern. Kosten der Energieversorgung in Form von Heizkosten und Kosten für Haushaltsenergie sind gleichzeitig Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 22 und § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II). In diesem Sinne hat der Beklagte der Erhöhung der monatlichen Heizkostenvorauszahlung ab Oktober 2022 aufgrund gestiegener Gaspreise mit Gewährung höherer Leistungen für Heizkosten Rechnung getragen (Bescheid vom 6.9.2022).
b) Das Energiegeld ist auch nicht gemäß § 11a Abs 5 SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie ihre Lage nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Öffentlich-rechtliche Träger können - jedenfalls im Grundsatz - "ein anderer" im Sinne der Vorschrift sein, auch wenn sie in aller Regel aufgrund rechtlicher Verpflichtung handeln und schon deswegen § 11a Abs 5 SGB II keine Anwendung findet. Dabei kann offenbleiben, ob kommunale Träger der Leistungen nach dem SGB II (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II) hiervon ausgenommen sind. Dies liegt insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden nahe, weil die Stadt Kassel zugleich kommunaler Träger des Beklagten ist. Im Verhältnis zu diesem kann die Stadt überhaupt nur dann "ein anderer" sein, wenn man die Regelung - wie die Kläger meinen - strikt aufgabenbezogen versteht. Jedenfalls ist der Anwendungsbereich des § 11a Abs 5 SGB II für Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, nicht von vornherein gesperrt. Insofern führt die Entwurfsbegründung Beispiele für Zuwendungen anderer auf, die typischerweise durch öffentlich-rechtliche Träger erbracht werden (vgl BT-Drucks 17/3404 S 94). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Regelungen über die Anrechnungsfreiheit gemäß § 11a Abs 3 SGB II einer- und gemäß § 11a Abs 5 SGB II andererseits in einem systematischen Ausschlussverhältnis zueinander stehen. Systematisch aufeinander bezogen sind vielmehr § 11a Abs 4 und 5 SGB II, weil hier einerseits die Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und andererseits die Zuwendungen anderer geregelt sind. Dies entspricht § 84 SGB XII, der - in modifizierter Form - in § 11a Abs 4 und 5 SGB II übernommen wurde (BT-Drucks 17/3404 S 94).
Eine Anrechnungsfreiheit gemäß § 11a Abs 5 SGB II scheidet im vorliegenden Fall aber jedenfalls deshalb aus, weil die Stadt Kassel zur Zahlung des beantragten Energiegeldes an die Kläger zu 1 bis 5 rechtlich verpflichtet war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage nach dem Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung ist bereits nach dem Wortlaut der Regelung der Zeitpunkt, in dem ein anderer die Zuwendung "erbringt". Dies knüpft an den auch ansonsten geltenden Zeitpunkt der Einkommensberücksichtigung an, der sich danach bestimmt, wann Einkommen tatsächlich zugeflossen ist und als "bereites Mittel" für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht (stRspr; vgl hierzu nur zuletzt BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 9/21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 5 RdNr 19 mwN; BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 86/21 R - SozR 4-1300 § 28 Nr 3 RdNr 31 mwN). Schon aus diesem Grund kann für die Frage nach dem Bestehen einer Rechtspflicht nicht abgestellt werden auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung oder den Erlass der Förderrichtlinien. Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, welcher - spätere - Zeitpunkt für die Annahme einer Rechtspflicht der Stadt maßgeblich ist. Rechtspflichten bestanden - wegen der sich aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG ergebenden Selbstbindung der Verwaltung (vgl nur BSG vom 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R - BSGE 133, 204 = SozR 4-4200 § 4 Nr 1 RdNr 17 mwN) iVm den Förderrichtlinien - sowohl bei Erlass der Zuwendungsbescheide als auch - aufgrund der materiellen Bindungswirkung dieser Verwaltungsakte - im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlungen.
Soweit das LSG hiergegen einwendet, im Rahmen des § 11a Abs 5 SGB II komme es auf die nachgelagerte Selbstbindung der Verwaltung nicht an, weil diese allein der rechtsförmigen Abwicklung der Förderung geschuldet sei, und entscheidend sei vielmehr, dass eine rechtliche oder sittliche Pflicht der Stadt Kassel, eine solche Förderung überhaupt zu beschließen, nicht bestanden habe, überzeugt dies den Senat vor dem Hintergrund des Wortlauts der Regelung und der sonst geltenden grundsicherungsrechtlichen Systematik zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berücksichtigung von Einkommen nicht. Im Übrigen dürfte es der Regelfall sein, dass zum Zeitpunkt der grundsätzlichen Entscheidung über eine Förderung keine Verpflichtung zu ihrer Einführung besteht. Dies gilt auch für gesetzlich geregelte "Zuwendungen", deren Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen gegebenenfalls (wiederum) gesetzlich angeordnet ist (vgl zur Nichtberücksichtigung der an steuerrechtliche Einkünfte anknüpfenden Energiepreispauschale § 122 EStG idF des Gesetzes vom 23.5.2022, BGBl I 749).
Da das Energiegeld nicht ohne rechtliche Pflicht erbracht wurde, kommt es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Anrechnungsfreiheit gemäß § 11a Abs 5 Nr 1 oder Nr 2 SGB II nicht an.
c) Nicht zu beanstanden ist auch die Höhe der teilweisen Aufhebungsentscheidungen und - hiermit korrespondierend (§ 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X) - der einzelnen Erstattungsforderungen. Der Beklagte hat das lediglich fünf Mal gezahlte Energiegeld entsprechend der für die Berücksichtigung des Einkommens von Eltern und ihren Kindern geltenden Regelung (vgl § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II) zutreffend bei den individuellen Leistungsansprüchen der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dabei hat er das der Klägerin zu 1 gezahlte Energiegeld zu Recht nach Abzug der Versicherungspauschale (vgl § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) im Wege der horizontalen Einkommensverteilung den jeweiligen Bedarfen der gesamten sechsköpfigen Bedarfsgemeinschaft entsprechend der Bedarfsanteilmethode (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II) gegenübergestellt.
Ebenfalls zutreffend hat der Beklagte bei der Verteilung des der Klägerin zu 1 gezahlten Energiegeldes (auch) auf den Bedarf des Klägers zu 6 die ihm gemäß § 26 Abs 1 und 3 SGB II (idF des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016, BGBl I 1824) gewährten Zuschüsse zu seinen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht bedarfserhöhend berücksichtigt, wodurch sich sein Anteil an der Erstattung (geringfügig) erhöht hätte. Der Umfang der Hilfebedürftigkeit ergibt sich aus den gesetzlich vorgesehenen Bedarfen, soweit diese durch anteilig anzurechnendes Einkommen zunächst auf die Regel- und Mehrbedarfe sowie darüber hinaus auf die Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung ungedeckt bleiben (§ 19 Abs 3 Satz 2 SGB II). Zuschüsse zu Beiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 26 Abs 1 und 3 SGB II sind nicht Bestandteil dieser Bedarfsprüfung. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung folgt, dass die Hilfebedürftigkeit Voraussetzung für die Gewährung von Beitragszuschüssen ist, weil nur "Bezieherinnen und Bezieher" von Grundsicherungsleistungen Anspruch auf diese Form der Zuschüsse haben. Insoweit gilt nichts anderes als bei den - ebenfalls eine anderweitig begründete Hilfebedürftigkeit voraussetzenden - Einmalzahlungen im SGB II (vgl zu § 70 SGB II BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 39 RdNr 16). Soweit die bisherige Rechtsprechung in dem Sinne verstanden werden konnte, dass Beitragszuschüsse nach § 26 Abs 1 und 3 SGB II Bestandteil der Bedarfsprüfung für das Arbeitslosengeld II sind (vgl zuletzt BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 5/22 R - SozR 4-4200 § 26 Nr 5 RdNr 16), hält das BSG hieran nicht fest.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.