BSG Urteil vom 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 R
4. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:120326UB4AS825R0
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Tenor§
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld II (im Folgenden Alg II) für April 2018 bis März 2019 unter Absetzung ihrer Aufwendungen für Schulgeld vom Einkommen.
Die Klägerin absolvierte im streitigen Zeitraum eine insgesamt zweijährige Berufsausbildung zur Kosmetikerin an einer privaten Berufsfachschule. Hierfür hatte sie Schulgeld in Höhe von monatlich 400 Euro zu zahlen. Sie bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Zur Auszahlung gelangten 676 Euro im April 2018, monatlich 338 Euro von Mai bis November 2018 und monatlich 201,06 Euro von Dezember 2018 bis Februar 2019; im März 2019 wurden keine BAföG-Leistungen mehr ausgezahlt. Zudem übte die Klägerin eine Aushilfstätigkeit in einem Kosmetikstudio aus, woraus sie 225 Euro netto im Mai 2018 und anschließend monatlich 450 Euro netto erzielte. Sie hatte außerdem einen Bildungskredit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen, aus dem monatlich 300 Euro ausgezahlt wurden.
Das beklagte Jobcenter gewährte der Klägerin ua für den streitigen Zeitraum Alg II (zuletzt mit Bescheid vom 4.2.2019 für April bis August 2018, weiterem Bescheid vom 4.2.2019 für September bis Dezember 2018 und Bescheid vom 26.3.2019 für Januar bis März 2019). Es legte den Regelbedarf und einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung zugrunde. Die Kosten für Unterkunft und Heizung setzte der Beklagte in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Er berücksichtigte durchgehend 252 Euro BAföG-Leistungen als Einkommen und ab Mai 2018 zudem das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, ohne das Schulgeld abzusetzen. Soweit sich der Widerspruch der Klägerin hiergegen richtete, blieb er erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 2.4.2019 und 2.5.2019).
Das SG hat der Klage, die auf höheres, im Einzelnen beziffertes Alg II für April 2018 bis März 2019 gerichtet gewesen ist, überwiegend stattgegeben (Urteil vom 6.7.2023). Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten lediglich zur Zahlung von höheren Leistungen für Dezember 2018 bis März 2019 verurteilt, weil insoweit die Leistungen der Ausbildungsförderung in unzutreffender Höhe angesetzt worden waren. Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 20.2.2025). Ihre Schulgeldzahlungen seien nicht von den BAföG-Leistungen abzusetzen. Zwar könnten die Aufwendungen für Schulgeld im Einzelfall als eine mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgabe gelten. Dies setze jedoch voraus, dass konkret keine vernünftige kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung zur Verfügung stehe. Das sei hier nicht ersichtlich. Die Klägerin könne auf eine duale Ausbildung verwiesen werden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II. Soweit das BSG in der Vergangenheit die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Schulgeld verneint habe (Hinweis auf BSG vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R), sei dies nicht auf die seit dem 1.8.2016 geänderte Rechtslage übertragbar. Die Schulgeldzahlungen hätten in ihrem Fall in einem nutzbringenden Zusammenhang mit dem erzielten Einkommen gestanden, denn ohne die schulgeldpflichtige Ausbildung hätte sie keine BAföG-Leistungen bezogen und die Aushilfstätigkeit nicht aufnehmen können. Die Klägerin rügt zudem eine Verletzung von Art 12 Abs 1 Satz 1 GG. Der Verweis auf eine duale Ausbildung verletze sie in ihrem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte.
Die Klägerin beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2025 und des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 2023 abzuändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 4. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2019 sowie des weiteren Bescheids vom 4. Februar 2019 und des Bescheids vom 26. März 2019, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2019, zu verurteilen, ihr weiteres Arbeitslosengeld II für Mai 2018 in Höhe von 274,85 Euro; für Juni 2018 bis August 2018 in Höhe von monatlich 284,85 Euro; für September 2018 bis November 2018 in Höhe von monatlich 284,85 Euro; für Dezember 2018 in Höhe von 370,85 Euro und für Januar 2019 bis Februar 2019 in Höhe von monatlich 357,64 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Berufungsurteil für im Ergebnis zutreffend. Die Schulgeldzahlungen der Klägerin seien schon nicht hinreichend mit dem Bezug von BAföG-Leistungen verbunden, denn Ausbildungsförderung werde grundsätzlich auch für schulgeldfreie Ausbildungen gewährt. Es komme daher nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall eine Ausbildungsalternative zur Verfügung gestanden habe.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin kann für den streitigen Zeitraum kein höheres Alg II beanspruchen, als ihr vom Beklagten gewährt wurde. Ihre Aufwendungen für Schulgeld sind nicht vom Einkommen abzusetzen.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Urteilen der Bescheid vom 4.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.4.2019 (§ 95 SGG) sowie der weitere Bescheid vom 4.2.2019 und der Bescheid vom 26.3.2019, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.5.2019 und der durch das Berufungsurteil erlangten Fassung. Mit diesen Bescheiden lehnte der Beklagte die Bewilligung von Alg II in der von der Klägerin begehrten Höhe ua für April 2018 bis März 2019 ab.
2. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren, das auf im Einzelnen bezifferte höhere Geldleistungen gerichtet ist, zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG). Diese ist auch im Übrigen zulässig.
3. Als einzige Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt § 19 Abs 1 Satz 1, § 7 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 7 ff, 19 ff SGB II (jeweils in der im Zeitraum April 2018 bis März 2019 geltenden Fassung) in Betracht.
Die Klägerin erfüllte die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten. Ausgehend von den Feststellungen des LSG hatte sie im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II), war erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 8 Abs 1 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Die Klägerin war auch nicht als Schülerin einer Berufsfachschule vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Zwar haben nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Prüfung der Förderungsfähigkeit richtet sich nach § 2 BAföG (zuletzt BSG vom 12.3.2025 - B 7 AS 5/24 R - BSGE [vorgesehen], SozR 4 [vorgesehen], juris RdNr 27 mwN); vorliegend ist § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BAföG einschlägig. Nach § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst a SGB II gilt jedoch eine Ausnahme vom grundsätzlichen Leistungsausschluss unter anderem für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 BAföG bemisst (sog Schüler-BAföG) und die BAföG-Leistungen erhalten. Das war bei der Klägerin der Fall. Ausgehend von den Feststellungen des LSG wohnte sie im streitigen Zeitraum nicht bei ihren Eltern und besuchte eine Berufsfachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sodass für sie ein Bedarf nach § 12 Abs 2 Nr 1 BAföG galt. Sie erhielt auch Leistungen der Ausbildungsförderung auf dieser Grundlage.
4. Die Klägerin war zudem hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II. Sie konnte im streitigen Zeitraum aber kein höheres Alg II beanspruchen, als ihr vom Beklagten gewährt wurde. Insbesondere sind ihre Schulgeldzahlungen weder von den BAföG-Leistungen (unter a) noch von ihrem Erwerbseinkommen (unter b) abzusetzen. Hinsichtlich des Bildungskredits erübrigt sich eine Prüfung, weil der Beklagte die Auszahlungen aus dem Kredit schon nicht als Einkommen berücksichtigte.
a) Die Aufwendungen der Klägerin für Schulgeld sind nicht von den von ihr bezogenen Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG abzusetzen. Letztere sind als Einkommen zu berücksichtigen (unter aa) und ua um die Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II zu reduzieren (unter bb), selbst wenn die monatlichen BAföG-Leistungen im Einzelfall 400 Euro nicht übersteigen (unter cc). Das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte aufzubringende Schuldgeld ist aber keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe (unter dd).
aa) Zutreffend zog der Beklagte die BAföG-Leistungen der Klägerin im Rahmen der Einkommensberücksichtigung heran. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des 9. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 [BGBl I 1824], im Folgenden 9. SGB II-ÄndG). Das trifft auf die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG grundsätzlich zu (BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 86/21 R - SozR 4-1300 § 28 Nr 3 RdNr 31). Ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand, wonach bestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (§ 11a SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011 [BGBl I 850]; § 1 Alg II-V idF vom 21.6.2011 [BGBl I 1175]), ist nicht einschlägig. Die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG sind insbesondere nicht nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II als zweckbestimmte Leistungen vollständig oder teilweise von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen. Sie sind vielmehr seit dem 1.8.2016 ausdrücklich bei der Bemessung der Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen (§ 11a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB II idF des 9. SGB II-ÄndG). Etwas anderes gilt nur für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG (§ 14b Abs 2 Satz 1 BAföG; § 11a Abs 3 Satz 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGB II); einen solchen Zuschlag bezog die Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nicht.
bb) Von den Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG sind inzwischen die mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II abzusetzen (zur abweichenden Rechtslage vor dem 1.8.2016 BSG vom 17.5.2009 - B 14 AS 61/07 R - juris RdNr 33). Mit dem 9. SGB II-ÄndG wurden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insbesondere auf Auszubildende in schulischen Ausbildungen erstreckt, die zuvor lediglich einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach § 27 SGB II gehabt hatten (BT-Drucks 18/8041, 31; zu den Gründen für den früheren Leistungsausschluss BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 RdNr 17; speziell zum Ausschluss von Schülern einer Berufsfachschule mit eigener Wohnung BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 61/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 17 RdNr 14). Die Ausweitung der Leistungsberechtigung nach dem SGB II bezweckte vor allem eine Abmilderung der wirtschaftlichen Einbußen beim Übergang von der Grundsicherung für Arbeitsuchende in ein Ausbildungsförderungssystem ("Entschärfung der Schnittstelle"): Das Einkommen, das Beziehern von Grundsicherungsleistungen zur Verfügung steht, soll durch die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht absinken (BT-Drucks 18/8041, 24, 30 f; vgl BSG vom 12.3.2025 - B 7 AS 5/24 R - BSGE [vorgesehen], SozR 4 [vorgesehen], juris RdNr 35 f). Im Zuge der Rechtsänderung wurde auch die Anrechnung des Einkommens von Auszubildenden neu geregelt, um eine weitgehende Gleichbehandlung der Auszubildenden mit Ausbildungsvergütung und derjenigen, die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe beziehen, insbesondere bei den Fahrkosten zu erreichen (BT-Drucks 18/8041, 33). Vorgesehen war für alle Arten von Ausbildungsförderung, die nunmehr als Einkommen zu berücksichtigen sind, eine Absetzung nach den allgemeinen Regelungen in § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II (BT-Drucks 18/8041, 34).
cc) Der Absetzbarkeit der Schulgeldzahlungen der Klägerin steht nicht entgegen, dass Ausbildungskosten, die wie hier den ausbildungsbezogenen Grundfreibetrag iHv 100 Euro (§ 11b Abs 2 Satz 5 SGB II idF des 9. SGB II-ÄndG) übersteigen, erst bei monatlichen Einnahmen von mehr als 400 Euro geltend gemacht werden könnten und die BAföG-Leistungen der Klägerin nur im April 2018 diesen Betrag überschritten. Eine solche Beschränkung, wie sie in § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II für Erwerbseinkommen geregelt ist, enthält § 11b Abs 2 Satz 5 SGB II aF schon nach dem Wortlaut nicht ("mindestens").
dd) Das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte aufzubringende Schulgeld ist aber keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe iS des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II (ebenso aus der - uneinheitlichen - landessozialgerichtlichen Rechtsprechung LSG Berlin-Brandenburg vom 19.7.2007 - L 5 AS 1191/05 - juris RdNr 40 ff; vom 20.1.2009 - L 28 AS 1919/07 - juris RdNr 45 ff und vom 17.10.2023 - L 4 AS 1273/20 - juris RdNr 32; LSG Niedersachsen-Bremen vom 4.3.2008 - L 13 AS 205/07 - juris RdNr 31; LSG Sachsen vom 26.9.2012 - L 3 AS 408/12 B ER - juris RdNr 28; LSG Sachsen-Anhalt vom 24.2.2014 - L 4 AS 638/12 B - juris RdNr 24 f; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 6.2.2025 - L 10 AS 230/20 - die Revision ist unter B 7 AS 7/25 R anhängig; aus dem Schrifttum Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11b RdNr 289, Stand Dezember 2024; Söhngen in juris-PK SGB II, 5. Aufl 2020, § 11b RdNr 81.1 [31.7.2024]; vgl auch Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu §§ 11 - 11b SGB II S 55, Stand 24.10.2024; aA LSG Berlin-Brandenburg vom 6.3.2008 - L 28 AS 1276/07 - juris RdNr 28 f; vgl auch LSG Sachsen-Anhalt vom 12.6.2025 - L 2 AS 79/24 - die dortigen Klägerinnen haben allerdings im Revisionsverfahren B 4 AS 16/25 R ihre Klagen zurückgenommen; differenzierend LSG Hamburg vom 18.6.2019 - L 4 AS 155/19 B ER - aus dem Schrifttum Geiger in LPK-SGB II, 8. Aufl 2024, § 11b RdNr 54).
Nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Das verlangt zunächst eine kausale Verknüpfung zwischen den fraglichen Aufwendungen und der Einkommenserzielung (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53 RdNr 19; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 22; BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - juris RdNr 33; BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 9/23 R - juris RdNr 38). Nicht erforderlich ist, dass die Erzielung des Einkommens ohne die Aufwendung undenkbar wäre (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 29). Gemessen daran besteht hier eine hinreichende Kausalbeziehung zwischen den Schulgeldzahlungen der Klägerin und den von ihr bezogenen BAföG-Leistungen. Gegenstand der individuellen Ausbildungsförderung ist die vom Auszubildenden im Einzelfall tatsächlich absolvierte Ausbildung, und gefördert wird im konkreten Fall der Klägerin eine schulgeldpflichtige Ausbildung.
Es fehlt jedoch am Merkmal der Notwendigkeit. § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II ist mit Blick auf den Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 2 SGB II) eng auszulegen (BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 24). Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit fungiert dabei als Korrektiv (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 28; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11b RdNr 248, Stand Dezember 2024; Schwabe in BeckOGK, § 11b SGB II RdNr 47, Stand Februar 2025).
Bei Beurteilung der Notwendigkeit von Ausgaben in Bezug auf Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG, sind die dortigen Leistungsgrundsätze leitend. Mit dem BAföG besteht ein besonderes Sozialleistungssystem zur individuellen Ausbildungsförderung durch den Staat (BVerfG [Kammer] vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 - juris RdNr 14 zum Hochschulstudium), das zusammen mit der Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 bis 72 SGB III) das primäre Sicherungssystem für Auszubildende bildet (BVerfG [Kammer] vom 17.12.2019 - 1 BvL 6/16 - juris RdNr 26). Das SGB II ist für diese Personengruppe lediglich ein ergänzendes nachrangiges Sicherungssystem. Obgleich ua Bezieher von sog Schüler-BAföG seit dem 1.8.2016 weitgehend in das SGB II einbezogen worden sind, werden ihre eigentlichen Ausbildungskosten weiterhin nicht über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II finanziert. Im Zuge der durch das 9. SGB II-ÄndG bewirkten Änderungen wurde der grundsätzliche Leistungsausschluss für Auszubildende in § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II beibehalten (BSG vom 12.3.2025 - B 7 AS 5/24 R - BSGE [vorgesehen], SozR 4 [vorgesehen], juris RdNr 35; vgl auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 RdNr 312a, März 2024). Aufwendungen für die eigene Ausbildung sind im Übrigen weiterhin nicht im Regelbedarf abgebildet (vgl § 5 Abs 1 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 [BGBl I 3159; im Folgenden RBEG 2017] - Abteilung 10 [Bildungswesen]), sondern werden nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers außerhalb des SGB II und SGB XII berücksichtigt (vgl BT-Drucks 18/9984 S 47).
Im Rahmen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhöht das für den Besuch privater Schulen zu entrichtende Schulgeld den Bedarf nicht (etwa Neu in jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 2023, § 14a BAföG RdNr 22; Winkler in BeckOK SozR, § 14a BAföG RdNr 5, Stand 1.12.2025). Der Bedarf von Auszubildenden ist pauschaliert (etwa Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, § 12 RdNr 4.1, Stand November 2024; Schaller in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl 2024, § 12 RdNr 2). Zusatzleistungen für Schulgeld oder Studiengebühren werden bereits seit dem 1.7.1983 nicht mehr gewährt. Die Streichung erfolgte durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 (BGBl I 1523), weil die Notwendigkeit von Leistungen zur Deckung besonderer Ausbildungsaufwendungen "nach engeren Maßstäben als bisher" geprüft werden sollte (BT-Drucks 9/842 S 57). Als zusätzlicher Bedarf werden lediglich die Unterbringungskosten (anteilig) berücksichtigt, die beim Besuch von Tagesheimschulen oder bei Internatsunterbringung neben dem Schulgeld anfallen (§ 14a Satz 1 BAföG iVm § 1 Abs 2 Satz 1 bzw § 7 Abs 1 Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz [HärteV]). Schülern wird damit zugemutet, das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule selbst aufzubringen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann der Freibetrag vom eigenen Einkommen des Auszubildenden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - der im streitigen Zeitraum bei 260 Euro monatlich lag - erhöht werden (§ 23 Abs 5 BAföG) oder ein weiterer Teil seines Vermögens anrechnungsfrei bleiben (§ 29 Abs 3 BAföG). Damit kann das zuständige Amt für Ausbildungsförderung besonderen Ausbildungskosten wie den Ausgaben für Schulgeld Rechnung tragen (vgl BT-Drucks 13/4246 S 22).
Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn Schulgeld, das Auszubildende für ihre frei gewählte Ausbildung erbringen, bei Berechnung der aufstockenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgesetzt würde. Dadurch wären die betroffenen Auszubildenden so gestellt, als hätte das Schulgeld bei den Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG - entgegen den dortigen Grundsätzen - bedarfserhöhend Berücksichtigung gefunden. Da Schulgeld mithin von vornherein nicht von den Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG abzusetzen ist, bleibt für die Prüfung, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung steht und im konkreten Einzelfall zumutbar ist, kein Raum.
b) Ebenso wenig sind die Aufwendungen der Klägerin für Schulgeld von ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen (vgl dazu, dass jedes Einkommen gesondert zu bereinigen ist, weil andernfalls ein unerlaubter Verlustausgleich stattfinden könnte, etwa BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75 RdNr 21 ff). Selbst wenn die von der Klägerin ausgeübte Aushilfstätigkeit durch den parallelen Besuch der schulgeldpflichtigen Berufsfachschule bedingt gewesen sein sollte, fehlt es jedenfalls am Merkmal der Notwendigkeit iS des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II. Bei Beziehern von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, die wie die Klägerin lediglich aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen, ist auch insoweit eine Orientierung an den Grundsätzen des Ausbildungsförderungsrechts geboten. Diese sehen eine bedarfserhöhende Berücksichtigung von Schulgeld wie ausgeführt nicht vor.
5. Die Berücksichtigung der BAföG-Leistungen und des Erwerbseinkommens der Klägerin, ohne hiervon ihre Aufwendungen für das Schulgeld abzusetzen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klägerin ist hierdurch insbesondere nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG) verletzt. Dieses ist auf die Mittel beschränkt, die zur Sicherung der physischen Existenz des Menschen und der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sowie zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unbedingt erforderlich sind (grundlegend BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, ua - BVerfGE 125, 175 [223] = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 - juris RdNr 135; zur Befugnis des Gesetzgebers, den vorrangigen Einsatz aktuell verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zu regeln BSG vom 28.11.2024 - B 4 AS 16/23 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 19 RdNr 29 mwN aus der Rechtsprechung des BVerfG). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist keine Grundlage für darüber hinaus gehende Ansprüche auf Leistungen zur Ermöglichung der durch die einzelnen Grundrechte garantierten Freiheiten. Es ist insbesondere nicht darauf gerichtet, mittellosen Personen, die die Zugangsvoraussetzungen für eine bestimmten Ausbildung erfüllen, diese Ausbildung durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten zu ermöglichen (vgl BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9/21 - BVerfGE 170, 52 RdNr 38).
Es kann dahinstehen, ob es andere freiheitsrechtliche Vorgaben in bestimmten Konstellationen gebieten, bestimmte Sozialleistungen von der Einkommensanrechnung auszunehmen. Dies könnte dann notwendig sein, soweit anderenfalls etwaige verfassungsrechtliche Leistungsansprüche aufgrund der Einkommensanrechnung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch de facto nicht erfüllt würden (BVerfG [Kammer] vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - BVerfGK 17, 375 [378] = SozR 4-4200 § 11 Nr 33 - juris RdNr 15). Solche Leistungsrechte können aber allenfalls bei Vorliegen besonders gelagerter Konstellationen nur bezogen auf gerade diese Grundrechte abgeleitet werden. Aus dem hier insoweit in erster Linie in Betracht kommenden Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art 12 Abs 1 Satz 1 GG) kann die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche ableiten. Zwar umfasst das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte im Zusammenwirken mit Art 3 Abs 1 GG auch ein Recht auf gleichheitsgerechte Teilhabe an staatlichen Leistungen und staatlichen Ausbildungsangeboten (BVerfG vom 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303 [330 f] - juris RdNr 59; BVerfG vom 8.5.2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 RdNr 37; BVerfG vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253 RdNr 104). Auf die Gewährung weiterer Leistungen zur Ermöglichung einer Ausbildung zielt es jedoch nicht (BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9/21 - BVerfGE 170, 52 RdNr 41). Der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung muss auch nicht wegen anderer freiheitsrechtlicher Vorgaben von Verfassungs wegen durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert werden (BVerfG [Kammer] vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - BVerfGK 17, 375 [378] = SozR 4-4200 § 11 Nr 33 - juris RdNr 15).
Die Nicht-Absetzbarkeit des Schulgelds verletzt schließlich unter keinem Gesichtspunkt das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG). Die Klägerin wurde nicht schlechter behandelt als Personen im Bezug von SGB II-Leistungen, die keine BAföG-Leistungen erhalten. Wegen des ausbildungsbezogenen Grundfreibetrags (§ 11b Abs 2 Satz 5 SGB II aF) standen ihr in Monaten ohne Erwerbseinkommen sogar insgesamt höhere Sozialleistungen zur Verfügung. Der Klägerin wurden von staatlicher Seite auch mehr Mittel zur Verfügung gestellt als Auszubildenden, die ausschließlich Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten. Diese müssen ihren nicht gedeckten Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren. Zwar verfügte die Klägerin infolge der Schulgeldzahlungen über weniger freie Mittel als vergleichbare Auszubildende, die eine schulgeldfreie Ausbildungseinrichtung besuchen. Dies beruhte auf ihrer Entscheidung für eine kostenpflichtige Schule. Der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung muss aber nicht von Verfassungs wegen kompensiert werden (BVerfG [Kammer] vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - BVerfGK 17, 375 [379] = SozR 4-4200 § 11 Nr 33 - juris RdNr 15, 20).
6. Der Klägerin wurde jedenfalls kein geringeres Alg II gewährt, als ihr demnach im streitigen Zeitraum zustand. Bei ihr war ein Bedarf in wechselnder Höhe zugrunde zu legen, der sich zusammensetzte aus dem Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1, der sich auf monatlich 416 Euro (April bis Dezember 2018) bzw 424 Euro (Januar bis März 2019) belief (§ 20 Abs 1a SGB II iVm § 8 Abs 1 Nr 1 RBEG 2017, § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8.11.2017 [BGBl I 3767]) bzw § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 vom 19.10.2018 [BGBl I 1766]); einem Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung, der sich auf monatlich 9,57 Euro (April bis Dezember 2018) bzw 9,75 Euro (Januar bis März 2019) belief (§ 21 Abs 7 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB II in der vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom 13.5.2011 [BGBl I 850]) und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung, der sich nach den Feststellungen des LSG auf 452,74 Euro (April 2018); 838,38 Euro (Mai 2018); 531,74 Euro (Juni 2018); 619,34 Euro (Juli 2018); 497,31 Euro (August 2018); monatlich 495,74 Euro (September 2018 bis Dezember 2018) bzw monatlich 510 Euro (Januar 2019 bis März 2019) belief. Dies summiert sich zu einem Gesamtbedarf iHv 878,31 Euro (April 2018); 1263,95 Euro (Mai 2018); 957,31 Euro (Juni 2018); 1044,91 Euro (Juli 2018); 922,88 Euro (August 2018); monatlich 921,31 Euro (September bis Dezember 2018) bzw monatlich 943,75 Euro (Januar bis März 2019). Hierauf war berücksichtigungsfähiges Einkommen der Klägerin iHv 576 Euro im April 2018 (676 Euro BAföG-Leistungen abzüglich 100 Euro ausbildungsbezogener Grundfreibetrag); 438 Euro im Mai 2018 (338 Euro BAföG-Leistungen zuzüglich 225 Euro Erwerbseinkommen abzüglich 125 Euro erhöhter Erwerbstätigenfreibetrag); monatlich 618 Euro im Zeitraum Juni 2018 bis November 2018 (338 Euro BAföG-Leistungen zuzüglich 450 Euro Erwerbseinkommen abzüglich 170 Euro erhöhter Erwerbstätigenfreibetrag); monatlich 481,60 Euro im Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 (201,06 Euro BAföG-Leistungen zuzüglich 450 Euro Erwerbseinkommen abzüglich 170 Euro erhöhter Erwerbstätigenfreibetrag) bzw 280 Euro im März 2019 (450 Euro Erwerbseinkommen abzüglich 170 Euro erhöhter Erwerbstätigenfreibetrag) anzurechnen. Es ergibt sich ein Alg II-Anspruch iHv 302,31 Euro für April 2018; 825,95 Euro für Mai 2018; 339,31 Euro für Juni 2018; 426,91 Euro für Juli 2018; 304,88 Euro für August 2018; monatlich 303,31 Euro für September bis November 2018; 439,71 Euro für Dezember 2018; monatlich 462,15 Euro für Januar und Februar 2019 bzw 663,75 Euro für März 2019. Leistungen in mindestens dieser Höhe wurden der Klägerin vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden und durch das Berufungsurteil zugesprochen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.