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BSG Beschluss vom 13.05.2026 – B 3 P 12/25 B

3. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:130526BB3P1225B0

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe§

1

I. Das LSG hat - wie zuvor das SG - den von dem Kläger verfolgten Anspruch, ihm Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit anstelle der bewilligten Pflegesachleistungen zu erbringen, abgelehnt, weil er als rumänischer Staatsbürger und Bezieher einer rumänischen Rente nicht zum versicherten Personenkreis gehöre und nur im Rahmen der sog Sachleistungsaushilfe bei der beklagten Pflegekasse versichert sei.

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht als Verfahrensmangel eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) umfasst, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in ihre Erwägungen einbeziehen (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr 3 RdNr 14 mwN). Art 103 Abs 1 GG gewährleistet aber nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt. Des Weiteren ist das Gericht nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; ein Gehörsverstoß ist daher nur feststellbar, wenn er sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt (vgl dazu zB BVerfG vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN).

6

Solche Umstände führt die Beschwerdebegründung indes nicht an. Der Kläger trägt nicht schlüssig vor, warum das LSG sein Vorbringen dazu, dass er aufgrund einer Familienversicherung zum versicherten Personenkreis nach dem SGB XI gehöre, nicht zur Kenntnis genommen und nicht ernsthaft in seine Erwägungen einbezogen haben soll. Denn nach seiner Beschwerdebegründung ist das LSG in den Entscheidungsgründen davon ausgegangen, "dass durch einen Bescheid vom 26.10.2022 entschieden worden sei, Familienversicherung bestehe nicht." Der Kläger gibt zudem den Inhalt eines Schreibens der Beklagten vom 30.1.2023 wieder, wonach eine Familienversicherung nach § 10 SGB V grundsätzlich nicht möglich sei, weil die Pflegeversicherung in Rumänien aufgrund des rumänischen Rentenbezugs vorrangig sei; um "eine konkrete Prüfung der Familienversicherung nach § 10 SGB V durchführen zu können", würden noch weitere Angaben bzw ein Antrag über die Ehefrau des Klägers bei deren Krankenkasse benötigt. Der Kläger trägt jedoch nicht dazu vor, welche der Sache nach entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zur Familienversicherung sich hieraus ergeben haben und vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden sind. Letztlich wendet er sich allein gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz, deren Rechtsauffassung er seine eigene Rechtsauffassung entgegensetzt. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt jedoch keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (vgl BSG vom 29.4.2024 - B 3 KR 9/23 B - juris RdNr 9 mwN).

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Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.