Rechtsprechung / BSG / 2026
BSG Beschluss vom 23.06.2026 – B 3 KR 12/25 B
3. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:230626BB3KR1225B0
Tenor§
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgericht Hamburg vom 24. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe§
I. Das LSG hat - wie zuvor das SG - einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von Kosten für häusliche Krankenpflege in einer Wohneinrichtung im Mai und Juni 2016 abgelehnt. Es hat ausgeführt, die Berufung sei bereits deshalb unbegründet, weil ein Kostenfreistellungsanspruch des Klägers daran scheitere, dass ein fälliger durchsetzbarer Anspruch gegen ihn nicht festgestellt werden könne. Die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Freistellung von Kosten lägen aber auch im Übrigen nicht vor.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel geltend.
II. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Fragen, ob erstens § 6 Abs 6 Satz 1 HKP-RL aF ausschließlich dem Pflegedienst oder auch dem Versicherten selbst einen Kostenübernahmeanspruch einräumt, zweitens, ob die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a Satz 1 SGB V aF auch die häusliche Krankenpflege erfasst, und drittens, ob der Freistellungsanspruch zu verzinsen ist.
Die Klärungsfähigkeit dieser Fragen in einem Revisionsverfahren ist nicht schlüssig dargetan. Es fehlt an hinreichenden Ausführungen dazu, ob die Rechtsfragen für die Entscheidung im vorliegenden Einzelfall rechtserheblich sind. Zur Klärungsfähigkeit gehört auch, dass die Rechtsfragen in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl BSG vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 mwN). Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Daran mangelt es zB, wenn die Entscheidung der Berufungsinstanz auf verschiedene Begründungen gestützt wird, die nicht alle von den aufgeworfenen Rechtsfragen betroffen sind. Ebenso muss bei einem geltend gemachten Anspruch, der mehrere Voraussetzungen hat und der vom Berufungsgericht verneint wurde, weil eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, dargelegt werden, dass auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl im Einzelnen BSG aaO RdNr 3 mwN).
Diesen Voraussetzungen hat der Kläger nicht Rechnung getragen, denn er hat nicht genügend dargelegt, dass die Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen entscheidungserheblich ist. Insbesondere enthält seine Beschwerdebegründung keine Ausführungen dazu, welche Konsequenzen sich aus der Klärung dieser Rechtsfragen für den selbständig tragenden Entscheidungsgrund des LSG, dass ein Anspruch des Klägers bereits daran scheitert, dass ein fälliger durchsetzbarer Anspruch gegen ihn nicht festgestellt werden kann, ergeben. Er hat damit nicht dargelegt, dass, selbst wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Sinne bejaht werden, dies überhaupt zu einer anderen Entscheidung führen würde.
2. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 300 ff mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil Rechtssätze des LSG, mit denen es eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt und Rechtssätzen des BSG widersprochen hat, nicht bezeichnet werden. Gerügt wird zwar ein Abweichen von einer Entscheidung des Senats (BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R - SozR 4-2500 § 37 Nr 15), jedoch ohne einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz zu bezeichnen, der von einem bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG in dieser Entscheidung abweicht. Gerügt wird mit der Beschwerde vielmehr in der Sache eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG im konkreten Einzelfall ("nicht haltbar"), was für eine Revisionszulassung aufgrund einer Divergenz im Grundsätzlichen nicht ausreicht.
3. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl BSG vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4).
a) Der als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) umfasst, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in ihre Erwägungen einbeziehen (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr 3 RdNr 14 mwN), gewährleistet aber nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (vgl BSG vom 10.11.2020 - B 3 KR 29/20 B - juris RdNr 9 mwN). Des Weiteren ist das Gericht nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; ein Gehörsverstoß ist daher nur feststellbar, wenn er sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt (vgl dazu zB BVerfG vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN).
Dies kann der Beschwerdebegründung, mit der das Nichterwähnen von Kernvorbringen in den Gründen der LSG-Entscheidung als Indiz für dessen Nichtberücksichtigung gerügt wird, nicht entnommen werden. Geltend gemacht wird zwar, dass hinsichtlich des Vertragsschlusses der Verweis des Klägers auf "Rechnungen der A KG vom 15.11.2019 an den Kläger für die Monate Mai und Juni 2016 nebst Leistungsnachweisen (Anlagenkonvolut K 4)" und auf vorgelegte "Verordnungen häuslicher Krankenpflege vom 02.05.2016, 27.05.2016 und 31.05.2016" ebenso unberücksichtigt geblieben sei wie sein Verweis auf die Nichterhebung der Verjährungseinrede und die Rechtsprechung des BSG zur Stundung von Vergütungsforderungen. Es ist aber nicht schlüssig dargelegt, ob dieses Vorbringen, soweit das SG in seinen Entscheidungsgründen darauf eingegangen ist, nicht vom LSG durch Bezugnahme gemäß § 153 Abs 2 SGG Berücksichtigung gefunden hat oder ob es nach dem Rechtsstandpunkt des LSG nicht nur unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.
b) Soweit der Kläger die Verletzung des Fragerechts gegenüber einem medizinischen Sachverständigen sowie der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht rügt und insoweit jeweils auch eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist schon nicht dargelegt, dass die Entscheidung des LSG auf den gerügten Mängeln entscheidungserheblich beruhen kann. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass und inwieweit bei Ausübung des Fragerechts und Vornahme der beantragten medizinischen Ermittlungen die Entscheidung des LSG hätte anders ausfallen können, obwohl für das LSG der geltend gemachte Anspruch des Klägers bereits aus materiell-rechtlichen Gründen daran scheitert, dass ein fälliger durchsetzbarer Anspruch gegen ihn nicht festgestellt werden kann.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.