BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 17.05.2011 – 1 BvR 780/09
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110517.1bvr078009
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Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.