BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 11.10.2011 – 2 BvR 1769/11
2. Senat 2. Kammer
Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
2. Senat 2. Kammer
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.