BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 04.04.2012 – 2 BvC 8/10
2. Senat
Tenor§
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
2. Senat
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.