BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 17.08.2012 – 2 BvR 133/10
2. Senat
Tenor§
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
2. Senat
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.