BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.10.2012 – 2 BvR 2628/10
2. Senat
Tenor§
Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2012 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
2. Senat
Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2012 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.