BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 14.03.2019 – 1 BvR 367/14
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190314.1bvr036714
Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe§
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.