Rechtsprechung / BVerfG / 2019

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 24.04.2019 – 2 BvR 611/19

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190424.2bvr061119

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.