Rechtsprechung / BVerfG / 2020

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.12.2020 – 1 BvQ 147/20

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201212.1bvq014720

Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vom Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind.

Gründe§

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.