Rechtsprechung / BVerfG BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 10.07.2023 – 2 BvR 807/23 2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230710.2bvr080723 Tenor§Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).Gründe§1Diese Entscheidung ist unanfechtbar.