BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 17.09.2025 – 1 BvR 1295/22
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250917.1bvr129522
Tenor§
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe§
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.