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BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.06.2026 – 2 BvR 84/17

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260617.2bvr008417

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1

Die Beschwerdeführerin, ein Lebensversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, wendet sich gegen die Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2006 (UmwStG 2006; im Folgenden: UmwStG) durch den Bundesfinanzhof. Das angegriffene Urteil beschränkt den in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG enthaltenen Verweis auf § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf Übernahmegewinne und versagt dessen Anwendung bei Übernahmeverlusten. Weiter richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das auf Grundlage der Auslegung des Bundesfinanzhofs ergangene Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg und die finanzbehördlichen Entscheidungen.

I.

2

1. a) Die Vorschrift des § 8b KStG regelt die steuerliche Behandlung der Erträge von Körperschaften aus Beteiligungen an anderen Körperschaften (Bezüge und Veräußerungsgewinne) und der mit diesen Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen und Gewinnminderungen. Nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG sind die Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich bei der Einkommensermittlung der empfangenden Gesellschaft "außer Ansatz" zu lassen. Hierdurch wird zur Vermeidung von wirtschaftlichen Doppelbelastungen die Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen sichergestellt, solange die Erträge im Bereich von Kapitalgesellschaften verbleiben. § 8b Abs. 1 KStG stellt zu diesem Zweck sämtliche Bezüge bei der empfangenden Kapitalgesellschaft steuerfrei, die diese von einer anderen Kapitalgesellschaft erhalten hat. Ein Abzug der mit der Beteiligung zusammenhängenden Betriebsausgaben bleibt möglich. Von den steuerfreien Erträgen werden allerdings 5 % fiktiv als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt (§ 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG; vgl. zum Ganzen BVerfGE 127, 224 <225>).

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Gleichzeitig sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen (wie z.B. Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung), bei der Ermittlung des Einkommens der veräußernden Körperschaft gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht zu berücksichtigen. Veräußerungsverluste können damit nicht steuerlich geltend gemacht werden.

4

b) Dies führte infolge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sowohl bei positiven als auch bei negativen Kapitalerträgen zu einer ungewollten Wechselwirkung mit der steuerlichen Spezialregelung bezüglich der Bildung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen der Lebensversicherer (§ 21 Abs. 2 KStG in der damals geltenden Fassung), die an den Jahresüberschuss anknüpfte (zu den Einzelheiten vgl. BTDrucks 15/1665, S. 3, und BTDrucks 15/1684, S. 9). Aus diesem Grund wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2840 <2843>) die Regelung des § 8b Abs. 8 KStG eingeführt. Diese Vorschrift soll der Vermeidung beziehungsweise der Abmilderung der unerwünschten steuerlichen Nebeneffekte dienen und gleichzeitig bewirken, dass sich die Lebensversicherungsunternehmen auch in Zukunft am Steueraufkommen beteiligen. Mit § 8b Abs. 8 KStG werden Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen vollständig in die Steuerpflicht einbezogen; Beteiligungsverluste (insbesondere Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste) sind nun steuerlich abziehbar (vgl. zum Ganzen BTDrucks 15/1684, S. 9).

5

2. a) Das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl I S. 2782 <2791 bis 2802>) regelt einen eigenständigen und sondergesetzlichen Rechtskreis (vgl. BFH, Urteile vom 9. Januar 2013 - I R 24/12 -, juris, Rn. 15; vom 17. Januar 2018 - I R 27/16 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; stRspr) über die steuerlichen Folgen der Umwandlung für die Einkommen-, die Körperschaft- und die Gewerbesteuer. Es enthält unter anderem Ausnahmeregelungen (antragsgebundene Wahlrechte) für einen steuerneutralen Übergang von Vermögen in den Fällen der Verschmelzung (vgl. BTDrucks 16/2710, S. 26).

6

b) Die Verschmelzung einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft ist in §§ 11 bis 13 UmwStG geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei einer Aufwärtsverschmelzung aus Sicht der Muttergesellschaft um eine Veräußerung der Anteile an der Tochtergesellschaft. Zwar entstünden im Rahmen einer (Aufwärts-)Verschmelzung auf den alleinigen Anteilseigner (Muttergesellschaft) keine neuen Anteile. Jedoch gehe das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers (Tochtergesellschaft) einschließlich der Verbindlichkeiten im Rahmen der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) angeordneten Gesamtrechtsnachfolge auf die Muttergesellschaft über. "Im Gegenzug" gingen die von ihr gehaltenen Anteile an der Tochtergesellschaft unter. Somit stelle sich die Aufwärtsverschmelzung aus Sicht der Muttergesellschaft als ein tauschähnlicher Vorgang dar, der einer Veräußerung der Anteile gleichzustellen sei (vgl. nur BFH, Urteil vom 24. Januar 2018 - I R 48/15 -, juris, Rn. 23 m.w.N.).

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Ohne die Regelung des § 11 UmwStG und die Komplementärnorm des § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG wäre die (Aufwärts-)Verschmelzung für die übertragende Körperschaft ein steuerlich zwingend gewinnrealisierender Vorgang, und die übernehmende Körperschaft würde die übergegangenen Wirtschaftsgüter steuerbilanziell mit ihren Verkehrswerten (oder Teilwerten) übernehmen (vgl. Rödder, in: Rödder/Herlinghaus/Graw/Heinemann, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl. 2025, § 12 UmwStG 2006 Rn. 5 m.w.N.).

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c) aa) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG sind die im Rahmen der Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft grundsätzlich mit dem gemeinen Wert gemäß § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) anzusetzen. Abweichend von diesem Grundsatz können gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG die übergehenden Wirtschaftsgüter einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert (sog. Zwischenwert), höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, soweit die spätere Besteuerung der in den übergehenden Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven im Inland sichergestellt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwStG) und eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG).

9

bb) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG hat die übernehmende Körperschaft die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert im Sinne des § 11 UmwStG zu übernehmen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang, bei der übernehmenden Körperschaft außer Ansatz. Weiter bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG, dass die Vorschrift des § 8b KStG anzuwenden ist, soweit der Gewinn im Sinne des Satzes 1, abzüglich der anteilig darauf entfallenden Kosten für den Vermögensübergang, dem Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entspricht.

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§ 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG lautete im Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wie folgt (vgl. BTDrucks 16/2710, S. 16, 41):

"Von dem Gewinn im Sinne des Satzes 1, soweit er dem Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entspricht, gelten fünf Prozent als Ausgaben der übernehmenden Körperschaft, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen; § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden."

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Auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BTDrucks 16/3315, S. 34 f.) wurde § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in der streitgegenständlichen Fassung eingefügt. Zur Begründung heißt es im Bericht des Finanzausschusses (BTDrucks 16/3369, S. 10):

"Soweit ein Übernahmegewinn auf einen Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entfällt, wird für die steuerliche Behandlung dieses Gewinns unmittelbar an die Regelungen des § 8b KStG zu Beteiligungserträgen angeknüpft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Übertragungsvorgang insoweit einem Veräußerungsvorgang gleichsteht. Die Regelungen zum Betriebsausgabenabzugsverbot sowie Sonderregelungen für Kreditinstitute, für Versicherungsunternehmen etc. gelten dadurch auch für diesen Teil des Übernahmegewinns."

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Der Regelungszweck des § 12 Abs. 2 UmwStG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darin, die Besteuerung der in den Anteilen am übertragenden Rechtsträger enthaltenen stillen Reserven zu vermeiden (vgl. BFH, Urteil vom 9. Januar 2013 - I R 24/12 -, juris, Rn. 12). Im Fall der Aufwärtsverschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft sollen § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UmwStG - so der Bundesfinanzhof unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien - bewirken, dass ein verschmelzungsbedingtes Übertragungsergebnis auf der Ebene der übernehmenden Körperschaft wie der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG behandelt wird (vgl. BFH, Urteile vom 26. September 2018 - I R 16/16 -, juris, Rn. 22; vgl. ferner vom 9. Januar 2013 - I R 24/12 -, juris, Rn. 14).

II.

13

1. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, die das Lebensversicherungsgeschäft betreibt. Sie war im Streitjahr 2006 an einem anderen Lebensversicherungsunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der (...)-AG (im Folgenden: X-AG oder Tochtergesellschaft), beteiligt. Im Jahr 2007 erfolgte rückwirkend zum 31. Dezember 2006 die Verschmelzung der X-AG mit der Beschwerdeführerin durch Aufnahme nach § 2 Abs. 1 UmwG. Der Verschmelzung wurde die auf den 31. Dezember 2006 erstellte Schlussbilanz der X-AG zugrunde gelegt.

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2. Die Beschwerdeführerin erklärte aufgrund der sich aus § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG herleitenden Steuerverstrickung der untergegangenen Beteiligung als Folge der Verschmelzung einen steuerlich abzugsfähigen Verlust, den sie in einen Abstockungsverlust (Unterschiedsbetrag zwischen dem gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz UmwStG angesetzten gemeinen Wert der Anteile an der X-AG einerseits und den Anschaffungskosten andererseits) und in einen Übernahmeverlust (Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert der Beteiligung und dem nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG anzusetzenden Verschmelzungswert der übergegangenen Wirtschaftsgüter) aufgliederte. Die Abzugsfähigkeit des Abstockungsverlustes wurde in den angegriffenen Urteilen anerkannt. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der nicht berücksichtigte steuerliche Übernahmeverlust, der sich auf 98,3 Millionen Euro beläuft.

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3. Der hiergegen erhobenen Klage der Beschwerdeführerin gab das Finanzgericht Baden-Württemberg im ersten Rechtsgang mit Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2012 (6 K 5258/09) vollumfänglich statt. Den vorliegend allein noch in Frage stehenden Übernahmeverlust erachtete das Finanzgericht als von der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG in Verbindung mit § 8b Abs. 7 und 8 KStG umfasst.

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4. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das "Urteil" des Finanzgerichts mit angegriffenem Urteil vom 30. Juli 2014 (I R 58/12) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht habe den Abzug des Übernahmeverlustes als Betriebsausgabe zu Unrecht nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in Verbindung mit § 8b Abs. 8 KStG zugelassen.

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a) Die Beschwerdeführerin habe folgerichtig zunächst auf der ersten Ermittlungsstufe den Übernahmewert nach § 12 Abs. 1 UmwStG errechnet. Sie habe dabei der Besonderheit Rechnung getragen, dass der gemeine Wert der übernommenen Anteile an der übertragenden Gesellschaft als der Bewertungshöchstbetrag unterhalb des angesetzten Buchwertes gelegen habe, woraus sich in einem ersten Berechnungsschritt als Beteiligungskorrekturverlust ein berücksichtigungsfähiger Abstockungsverlust ergeben habe.

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b) Der in einem zweiten Schritt zu ermittelnde Übernahmeverlust werde infolge des vorrangig ermittelten Beteiligungskorrekturverlustes gemindert. Anders als der Korrekturverlust unterfalle er aber dem Regelungsbereich des § 12 Abs. 2 UmwStG und sei steuerlich außer Ansatz zu lassen.

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aa) Ein verschmelzungsbedingtes Übernahmeergebnis werde Veräußerungsgewinnen im Sinne von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG im Ergebnis gleichgestellt und sei im Grundsatz steuerbefreit. Im Falle der Aufwärtsverschmelzung bestimme sich die Reichweite des umwandlungssteuerrechtlichen "Außerachtlassens" des Verschmelzungsergebnisses im quotalen Umfang der (zuvorigen) Beteiligung der übernehmenden Gesellschaft allein nach Maßgabe von § 8b KStG und damit auch der Einschränkungen, welche § 8b KStG gegenüber der "absolut" wirkenden Freistellung der Verschmelzungsergebnisse nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG anordne.

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bb) Dies folge aus § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG und bedeute zugleich, dass zwar ein Übernahmegewinn, jedoch ein Übernahmeverlust im Grundsatz nicht in die Freistellung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG einzubeziehen sei. Denn freigestellt werde hiernach - das ergebe sich letztlich zweifelsfrei aus dem Regelungstext des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG und darüber hinaus aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - lediglich der Gewinn aus der vermittels § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG einer Veräußerung gesetzlich gleichgestellten Übernahme der betreffenden Kapitalanteile. Mit den Anteilen im Zusammenhang stehende Verluste würden von der Freistellung nach § 8b (Abs. 2 Satz 1) KStG sonach von vornherein nicht erfasst.

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cc) Das sei gleichermaßen für Lebensversicherungsunternehmen von Bedeutung.

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(1) Zwar enthalte der Querverweis auf § 8b KStG in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG als solcher keine tatbestandlichen Beschränkungen; die Bezugsnorm sei also vollen Umfangs anzuwenden einschließlich deren Absatz 8 Satz 1. Danach sei § 8b Abs. 1 bis 7 KStG nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebensversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen seien.

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(2) Bleibe § 8b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 KStG damit abermals unanwendbar, erwirke § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG indessen keine Einschränkung gegenüber der in Satz 1 der Vorschrift angeordneten allgemeinen Aussage, dass Verluste aus der Verschmelzung steuerlich außer Ansatz zu belassen seien. Der in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG angeordnete - und auf Verschmelzungsgewinne verengte - Anwendungsbefehl betreffend § 8b KStG sei unmissverständlich und eindeutig. Er erschöpfe sich in jener in § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG bestimmten partiellen Nichtanwendung für Gewinne; auf Verluste wirke sich der Anwendungsbefehl hingegen nicht aus.

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Dadurch bestätige sich im Ergebnis zwar der gelegentlich erhobene Einwand einer "systematischen Verwerfung" in der Gleichbehandlung von Übernahmegewinnen einerseits und Übernahmeverlusten andererseits. Zuzugestehen sei auch, dass diese "Verwerfung" für Umwandlungsvorgänge letztlich genau zu jedem Auseinanderfallen von handelsbilanziellem Ausweis einerseits und steuerbilanziellem Ausweis andererseits führe, welches vermittels der Sonderregelung in § 8b Abs. 8 KStG für die einbezogenen Versicherungsunternehmen habe vermieden werden sollen. Doch nehme das Gesetz die sich daraus ergebende "Unwucht" ersichtlich in Kauf. Sie rechtfertige sich wohl aus der teleologischen Erwägung, dass Übernahmeverluste regelmäßig (bloße) Buchverluste repräsentierten, welche die Leistungsfähigkeit der übernehmenden Körperschaft nicht verminderten und diese infolge der Übernahme insoweit steuerlich nicht belasteten; eine steuerliche Belastung trete erst ein, wenn die im übergegangenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven realisiert würden. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dem Abzugsausschluss drängten sich in Anbetracht dessen jedenfalls nicht auf.

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(3) Dafür, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 in Verbindung mit § 8b Abs. 8 KStG 2002 über seinen Regelungswortlaut hinaus nicht nur für Gewinne, sondern auch für Verluste eine § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG uneingeschränkt verdrängende Wirkung beizumessen wäre, gäben weder Sinn und Zweck noch die vom Finanzgericht umfassend hergeleitete Entstehungsgeschichte der Vorschriften Hinreichendes her.

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5. a) Das Finanzamt änderte die angegriffenen Bescheide unter dem 10. November 2015 sowie unter dem 5. Oktober 2016 aus nicht streitgegenständlichen Gründen.

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b) Mit angegriffenem Urteil vom 6. Dezember 2016 (6 K 3402/14) berücksichtigte das Finanzgericht auf Basis einer tatsächlichen Verständigung über den gemeinen Wert der Anteile einen Beteiligungskorrekturverlust in Höhe von rund 76 Millionen Euro. Bezüglich des geltend gemachten Übernahmeverlustes wies es die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Dabei versagte es unter Verweis auf die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine auf § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in Verbindung mit § 8b Abs. 8 KStG gestützte steuerliche Berücksichtigung des Übernahmeverlustes in Höhe von 98,3 Millionen Euro.

III.

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Mit ihrer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

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1. Sie meint, die Nichtberücksichtigung des Übernahmeverlustes im Rahmen der Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG durch den Bundesfinanzhof "zerstöre" den vom Gesetzgeber gewählten Mechanismus der Besteuerung der Erträge und Aufwendungen aus Kapitalanlagen eines Lebensversicherers zum Nachteil der Versicherten. Der Bundesfinanz-hof verletze dadurch das Gebot der folgerichtigen Umsetzung der besonderen gesetzgeberischen Belastungsentscheidungen für Lebensversicherer sowie das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit im Sinne einer folgerichtigen Umsetzung des objektiven Nettoprinzips (ersatzloser Untergang von Anschaffungskosten bei Steuerpflicht der Gewinne). Darüber hinaus werde auch das Gebot der folgerichtigen Umsetzung der allgemeinen gesetzgeberischen Grundentscheidungen verletzt, die "Steuerbarkeit von Gewinnen und Verlusten aus einer Ertragsquelle" nur symmetrisch und die Verschmelzung wie eine Veräußerung zu behandeln.

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2. Dabei legt die Beschwerdeführerin ihrer Betrachtung vier Vergleichsgruppen zugrunde, aus denen sie verfassungsrechtlich relevante (Un-)Gleichbehandlungen verschiedener Personengruppen und Sachverhalte beziehungsweise eine nicht folgerichtige Ablehnung der Anerkennung des geltend gemachten Übernahmeverlustes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ableitet. In sämtlichen Vergleichsgruppen werde sie durch die Auslegung des Bundesfinanzhofs entgegen der gesetzgeberischen Belastungsentscheidung beziehungsweise der Grundkonzeption behandelt.

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a) Lebensversicherer und sonstige Körperschaften, die Beteiligungseinkünfte erzielten, seien hinsichtlich ihrer Beteiligungseinkünfte wegen der Besonderheiten des Lebensversicherungsgeschäfts, die sich insbesondere aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (§ 21 KStG) ergäben, wesentlich ungleich und daher gemäß § 8b Abs. 8 KStG ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, Lebensversicherer auch hinsichtlich ihrer Verluste aus Beteiligungen nicht wie andere Körperschaften zu behandeln. Der Bundesfinanzhof beurteile die Beschwerdeführerin dagegen im Rahmen des § 12 Abs. 2 UmwStG mit Blick auf Übernahmegewinne zwar nach den Sonderregelungen für Lebensversicherer (§ 8b Abs. 8 KStG), mit Blick auf Übernahmeverluste jedoch nach den für sonstige Unternehmen geltenden Regeln. Die hierdurch erfolgte Gleichbehandlung der Lebensversicherer mit anderen Körperschaften bei Übernahmeverlusten im Sinne des § 12 Abs. 2 UmwStG sei nicht folgerichtig im Sinne der gesetzgeberischen Grundentscheidung. Das gelte selbst dann, wenn die Gleichbehandlung der Übernahmeverluste der Lebensversicherer und sonstiger Steuerpflichtiger bereits durch den Gesetzgeber bestimmt worden sein sollte und nicht lediglich eine Folge der verfassungswidrigen Auslegung von § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG durch den Bundesfinanzhof wäre. Folgerichtig wäre es gewesen, den Übernahmeverlust, wie den "normalen" Beteiligungsverlust eines Lebensversicherers, der Sonderregelung des § 8b Abs. 8 KStG zu unterwerfen und dementsprechend nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG zum Abzug zuzulassen.

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b) Der Gesetzgeber habe sich zudem für eine symmetrische Behandlung von Gewinnen und Verlusten, die Ausdruck der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sei, entschieden, wonach bei steuerbaren Einkünften grundsätzlich auch der Abzug der zur Erzielung dieser Einkünfte getätigten Aufwendungen zuzulassen sei. Gemeinsamer Oberbegriff der Ver-gleichsgruppe "Gewinne und Verluste" sei die Ausübung einer "steuerbaren" Tätigkeit im Sinne des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes. Das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit sei für steuerliche Zwecke unabhängig davon, ob es positiv oder negativ ausfalle, wesentlich gleich. Ausnahmen von dem Grundsatz der symmetrischen Behandlung bedürften daher eines besonderen sachlichen Grundes. Die Auslegung von § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG durch den Bundesfinanzhof durchbreche die vom Gesetzgeber ganz allgemein und auch in § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG vorgesehene steuersystematisch korrekte Regelungssymmetrie zwischen der Steuerbarkeit von Gewinnen und der Anerkennungsfähigkeit von Verlusten. Dies erkenne auch der Bundesfinanzhof in dem angegriffenen Urteil mit der Formulierung "systematische Verwerfung" ausdrücklich an. Zudem lasse der Bundesfinanzhof eine weitere nicht folgerichtige Konsequenz der asymmetrischen Behandlung von Übernahmegewinnen und -verlusten außer Acht. Das Übernahmeergebnis sei die Differenz des Buchwerts der übergegangenen Wirtschaftsgüter und des Buchwerts der untergehenden Anteile. Der Buchwert der untergehenden Anteile repräsentiere dabei die (verbleibenden) Anschaffungskosten des übernehmenden Rechtsträgers. Während also im Falle eines für Lebensversicherer steuerpflichtigen Übernahmegewinns die Anschaffungskosten steuermindernd zur Geltung kämen, führe die Auffassung des Bundesfinanzhofs im Falle eines Übernahmeverlustes dazu, dass die tatsächlich aufgewendeten Anschaffungskosten endgültig und steuerlich ungenutzt untergingen.

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c) Der Gesetzgeber unterscheide auch nicht zwischen Buchgewinnen und -verlusten und tatsächlichen Gewinnen und Verlusten. Der Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres differenziere im Allgemeinen nicht danach, ob der Veränderung des Betriebsvermögens "reale" oder nur "buchmäßige" Wertänderungen zugrunde lägen. Insoweit habe sich der Gesetzgeber zumindest im Grundsatz dafür entschieden, Buchgewinne und -verluste nicht anders als sonstige Gewinne und Verluste zu behandeln. Allerdings komme dem Gesetzgeber bei der Frage der "Steuerbarkeit von Buchgewinnen und Buchverlusten" ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Entscheide er sich in Ausübung dieses Spielraums für oder gegen die "Steuerbarkeit" von Buchgewinnen, sei er indes bei der Ausgestaltung dieser Entscheidung an die Grundsätze der Folgerichtigkeit und der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gebunden. Diese geböten die symmetrische Behandlung von Gewinnen und Verlusten, unabhängig davon, ob es sich um "normale" Gewinne und Verluste handele. Gemeinsamer Oberbegriff der Vergleichsgruppe buchmäßiger und tatsächlicher Wertänderungen sei der "Eintritt von Gewinnen und Verlusten". Differenzierungsmerkmal sei die Ursache der Wert-änderung in einem Marktvorgang oder in einer unternehmensinternen Neubewertung. Habe sich der Gesetzgeber für oder gegen die "Steuerbarkeit" entschieden, folge er auch hier grundsätzlich der aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip resultierenden symmetrischen Erfassung von Gewinnen und Verlusten.

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d) Schließlich habe sich der Gesetzgeber im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes entschlossen, die Aufwärtsverschmelzung als nicht am Markt stattfindenden Realisationstatbestand dem Marktvorgang einer Veräußerung gleichzustellen. Als Oberbegriff sei daher die "steuerliche Realisierung eines Wertzuwachses oder Wertverlustes von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine Körperschaft" heranzuziehen. Das Unterscheidungsmerkmal sei der Realisationstatbestand (Veräußerung am Markt oder Durchführung einer Aufwärtsverschmelzung). Der Gesetzgeber habe sich innerhalb dieser Vergleichsgruppe für eine Gleichbehandlung entschieden; das Differenzierungsmerkmal stehe seiner Auffassung nach einer wesentlichen Gleichheit der Sachverhalte nicht entgegen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs widerspreche diesem gesetzgeberischen Konzept der Gleichbehandlung von Verschmelzungen und Veräußerungen. Hätte die Beschwerdeführerin die Anteile an der X-AG verkauft oder getauscht, hätte sie dem erhaltenen und nach § 8b Abs. 8 KStG steuerbaren Gegenwert ihre aus versteuertem Vermögen aufgewendeten Anschaffungskosten entgegensetzen können. Soweit danach noch ein Gewinn verblieben wäre, wäre dieser über die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 21 Abs. 2 KStG circa zu 95 % den Versicherten zugeflossen. Ein Veräußerungsverlust hätte die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemindert und sich so weitgehend steuerneutral ausgewirkt. Das Ergebnis des Bundesfinanzhofs führe hingegen zu einer Situation, die im Falle einer Veräußerung nicht hätte eintreten können. Die Beschwerdeführerin werde durch die Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG durch den Bundesfinanzhof im Falle einer späteren Veräußerung der übernommenen Wirtschaftsgüter erneut steuerlich belastet, obwohl die über die übernommenen Buchwerte hinausgehenden, aus versteuertem Vermögen aufgewandten Anschaffungskosten noch keine Berücksichtigung gefunden hätten. Die gesetzgeberische Entscheidung, Verschmelzungen wie Veräußerungen zu behandeln, werde daher mit der Auslegung von § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG durch den Bundesfinanzhof nicht folgerichtig im Sinne einer Belastungsgleichheit umgesetzt.

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3. Die Gleich- beziehungsweise Ungleichbehandlungen der Beschwerdeführerin trotz wesentlich ungleicher beziehungsweise gleicher Sachverhalte seien - was die Beschwerdeführerin näher ausführt - nicht gerechtfertigt. Dabei sei zur Rechtfertigung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderer sachlicher Grund erforderlich. Insbesondere trage der einzige vom Bundesfinanzhof zur Rechtfertigung herangezogene Gesichtspunkt (Vorliegen eines Buchverlustes) nicht.

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4. Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs müsse § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass er nicht nur für Übernahmegewinne, sondern auch für Übernahmeverluste auf § 8b KStG und insbesondere auch dessen Abs. 8 verweise. Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte von § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ließen eine Auslegung im Sinne der Beschwerdeführerin zu. Der Begriff des Gewinns umfasse im Steuerrecht vielfach ebenso den Verlust.

IV.

37

1. Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, der Bundesfinanzhof, sämtliche Landesregierungen, die Bundessteuerberaterkammer, der Deutscher Steuerberaterverband e.V., der Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., der Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V., der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Sache geäußert haben sich die Bundesregierung, der Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V., der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Bundessteuerberaterkammer.

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2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.

V.

39

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung des geltend gemachten Rechts auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Sie wirft zwar die gewichtige Frage der Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG hinsichtlich der Behandlung von Übernahmeverlusten auf. Bei der Prüfung der Annahmevoraussetzungen muss aber bereits absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei einer Entscheidung auch mit dieser Frage beschäftigen müsste. Kommt es auf sie nicht entscheidungserheblich an, scheidet eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012 - 1 BvR 573/12 -, Rn. 17; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2018 - 2 BvR 174/18 -, Rn. 17 und vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 -, juris, Rn. 16). So liegt es hier. Die Beschwerdeführerin zeigt eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht substantiiert und schlüssig auf. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.

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1. Eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 113, 29 <44>; 130, 1 <21>; 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 Rn. 49>). Dabei muss eine Verfassungsbeschwerde auch an die vom Bundesverfassungsgericht zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entwickelten Maßstäbe anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; 149, 346 <359 Rn. 23>). Richtet sich die Verfassungsbe-schwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich zu befassen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>). Das erfordert in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2024 - 2 BvR 2002/20 -, Rn. 26, m.w.N.).

41

Zu einer substantiierten und schlüssigen Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung durch eine gerichtliche Auslegung einer Rechtsnorm gehört auch die Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2024 - 2 BvR 1457/23 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2024 - 1 BvR 415/24 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2024 - 2 BvR 2002/20 -, Rn. 29, jeweils m.w.N.) und vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot - nur darauf überprüft werden können, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>). Die Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1 GG verkennt ein Fachgericht unter anderem dann, wenn es im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08 u.a. -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2024 - 1 BvR 415/24 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2024 - 2 BvR 2002/20 -, Rn. 29, jeweils m.w.N.). Könnte also der Gesetzgeber ohne Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG eine Rechtslage nicht schaffen, die dem Ergebnis der angegriffenen Rechtsprechung entspricht, so verstößt diese gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08 u.a. -, Rn. 32; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2024 - 2 BvR 2002/20 -, Rn. 29, jeweils m.w.N.).

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2. Gemessen daran ergibt sich eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

43

a) Die von der Beschwerdeführerin als Verletzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerügte Gleich- beziehungsweise Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen oder unterschiedlicher Sachverhalte gründet sich ebenso wie ihr Vorwurf eines mehrfachen Verstoßes gegen das Gebot der Folgerichtigkeit auf die von ihr beanstandete Auslegung des einfachen Rechts (§ 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) durch den Bundesfinanzhof.

44

b) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot macht die Beschwerdeführerin dabei nicht geltend. Die von ihr gerügte Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG durch den Bundesfinanzhof könnte für sich allein auch keine Willkür begründen (vgl. BVerfGE 96, 189 <203>). Denn ein Richterspruch verstößt nur dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, die Rechtslage also in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; 112, 185 <215 f.>). Dazu ist nichts ersichtlich.

45

c) Die Beschwerdeführerin macht jedoch unter Heranziehung der von ihr gebildeten vier Vergleichspaare geltend, der Bundesfinanzhof habe bei seiner Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG die von ihr angeführten gesetzgeberischen Belastungsentscheidungen beziehungsweise dessen systematische Grundkonzeption unter Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt. Dabei beschränkt sie sich allerdings darauf, ihre eigene Rechtsauffassung zur Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG unter Verweis auf die Gesetzesbegründungen zu § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG und zu § 8b Abs. 8 KStG darzutun. Sie wählt nicht - wie geboten - die gesetzliche Systematik, sondern ihr eigenes steuerrechtliches Systemverständnis als Ausgangspunkt ihrer verfassungsrechtlichen Einordnung. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer Folgerichtigkeitsargumentation als auch bezüglich der angeführten (Un-)Gleichbehandlungen, die sie letztlich miteinander verknüpft. Auf den Umstand, dass das Folgerichtigkeitsgebot kein selbständig tragendes verfassungsrechtliches Prinzip darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19/14 - Mindestgewinnbesteuerung, Rn. 74 m.w.N.), kommt es damit vorliegend nicht an.

46

aa) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG durch den Bundesfinanzhof widerspreche dem gesetzgeberischen Konzept der Gleichbehandlung von Verschmelzungen und Veräußerungen, beruht diese Annahme auf einer unzureichenden Betrachtung der steuergesetzlichen Zusammenhänge.

47

(1) Zwar werden Umwandlungsvorgänge nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insgesamt als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge behandelt (vgl. nur BFH, Urteile vom 24. Januar 2018 - I R 48/15 -, juris, Rn. 20 bis 23, und vom 23. November 2022 - I R 25/20 -, juris, Rn. 21, jeweils m.w.N.). Nach den vom Bundesfinanzhof bei seiner Auslegung berücksichtigten Gesetzesmaterialien liegt dem hier streitgegenständlichen § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG jedoch kein uneingeschränktes gesetzgeberisches Konzept der Gleichbehandlung von Verschmelzungen und Veräußerungen hinsichtlich der Übernahmeergebnisse zugrunde. Die Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des § 12 UmwStG (vgl. BTDrucks 16/2710, S. 41) lautet auszugsweise: "Soweit die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist, entspricht der Übernahmegewinn einem Gewinn aus der Veräußerung des Anteils." Der vom Finanzausschuss angebrachte und später als Gesetz verabschiedete Änderungsvorschlag zu § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG wurde in dessen Bericht auszugsweise wie folgt begründet (vgl. BTDrucks 16/3369, S. 10): "Soweit ein Übernahmegewinn auf einen Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entfällt, wird für die steuerliche Behandlung dieses Gewinns unmittelbar an die Regelungen des § 8b KStG zu Beteiligungserträgen angeknüpft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Übertragungsvorgang insoweit einem Veräußerungsvorgang gleichsteht." Entsprechende Formulierungen ("soweit der Gewinn") finden sich - wie vom Bundesfinanzhof seiner Auslegung zugrunde gelegt - auch im Regelungstext des § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG.

48

(2) Es erschließt sich zudem nicht, weshalb es sich bei einem Verkauf der Anteile an der Tochtergesellschaft und der Verschmelzung mit der Muttergesellschaft um wesentlich gleiche Sachverhalte handeln sollte.

49

(a) Hierbei verhält sich die Verfassungsbeschwerde bereits nicht dazu, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und der Tochtergesellschaft um eigenständige Steuersubjekte handelte. Das bei Körperschaften geltende Trennungsprinzip (vgl. BVerfGE 145, 106 <148 f. Rn. 112 ff.>) führt dazu, dass stille Reserven auf der Ebene des Kapitalanteils, auf der Ebene der Körperschaft oder auf beiden Ebenen steuerverstrickt sein können. Ein Verkauf der Anteile an der Tochtergesellschaft würde im vorliegenden Fall deren Besteuerungsebene nicht berühren. Sie würde als Besteuerungssubjekt fortbestehen und die stillen Reserven wären bei ihr weiterhin steuerverstrickt. Bei der Aufwärtsverschmelzung geht dagegen das Vermögen der Tochtergesellschaft als Ganzes auf die Muttergesellschaft über, sie erlischt. Es kommt mithin zum Wegfall einer Besteuerungsebene.

50

(b) Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie werde durch die Nichtanerkennung von Übernahmeverlusten im Falle der Verschmelzung ungleich zu einem Veräußerungsverlust der Anteile an der Tochtergesellschaft behandelt, obwohl es sich um wesentlich gleiche Sachverhalte handele, beruht ebenfalls auf einer unzureichenden Auseinandersetzung mit den vorliegend maßgeblichen steuerrechtlichen Regelungen. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass der von ihr geltend gemachte Übernahmeverlust darauf beruht, dass sie das übergegangene Vermögen der Tochtergesellschaft entgegen dem gesetzlichen Regelfall des § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG nicht mit dem gemeinen Wert, sondern mit dem niedrigeren Buchwert angesetzt hat. Letztlich bewertet sie die vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 UmwStG als Ausnahme ("auf Antrag") gestattete Verschmelzung zu Buchwerten und einen Verkauf der Anteile an der Tochtergesellschaft zu fremdüblichen Bedingungen als im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, ohne diese Unterschiede schlüssig zu überwinden.

51

(aa) Die Beschwerdeführerin lässt bereits unberücksichtigt, dass ein unter dem gemeinen Wert liegender Kaufpreis, der sich zwischen gemeinem Wert und Buchwert bewegt (Zwischenwert), hinsichtlich seines unangemessenen Teils entsprechend den Grundsätzen über die verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - I B 34/00 -, juris, Rn. 11 zur Veräußerung einer Beteiligung einschließlich der Anwendung von § 8b KStG) korrigiert würde. Mithin könnte die Beschwerdeführerin bei einem Verkauf die Anschaffungskosten für die Tochtergesellschaft zwar in voller Höhe berücksichtigen, die Differenz zwischen Buchwert und gemeinem Wert würde jedoch außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet.

52

(bb) Weiter geht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht darauf ein, dass aufgrund der Entscheidung der an der Verschmelzung Beteiligten, von dem Wahlrecht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG Gebrauch zu machen und die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem niedrigeren Buchwert zu bewerten, die beim übernehmenden Rechtsträger angesetzten Werte der übernommenen Wirtschaftsgüter nicht den Preis abbilden, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG), sondern auf einer ausnahmsweise zu Zwecken der Fortführung der Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers zugelassenen niedrigeren Bewertung beruhen.

53

(cc) Schließlich lässt die Beschwerdeführerin außer Acht, dass die betroffenen Vermögensgegenstände im Falle einer Veräußerung (Anteile an der Tochtergesellschaft) und bei einer Verschmelzung (Erwerb des Vermögens der Tochtergesellschaft als Ganzes) unterschiedlich sind.

54

bb) Weiter legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar, weshalb es sich bei (Übernahme-)Gewinnen einerseits und (Übernahme-)Verlusten andererseits um im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte handeln soll. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin Buchgewinne und -verluste mit tatsächlichen Gewinnen und Verlusten gleichsetzt.

55

(1) Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das von ihr gebildete Vergleichspaar "Gewinne und Verluste" allgemein geltend macht, dass der Steuergesetzgeber grundsätzlich und auch in § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG die "steuersystematisch korrekte Regelungssymmetrie zwischen der Steuerbarkeit von Gewinnen und der Anerkennungsfähigkeit von Verlusten" vorgesehen habe, weswegen durch die Auslegung des Bundesfinanzhofs wesentlich gleiche Ergebnisse einer steuerbaren Tätigkeit ungleich behandelt würden, bleibt sie eine schlüssige Darlegung schuldig, weshalb insbesondere unter den vorliegend gegebenen Umständen eine nicht vollständige Verlustberücksichtigung bei vollständiger Steuerbarkeit von Gewinnen eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem darstellen soll. Davon abgesehen gibt es keinen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz dahin, dass Verluste unabhängig von der für das jeweilige Steuergebiet geltenden Einzelsystematik abziehbar sein müssen.

56

(2) Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Gesetzgeber habe sich im Grundsatz dafür entschieden, Buchgewinne und -verluste nicht anders zu behandeln als sonstige Gewinne und Verluste, ist in dieser Pauschalität nicht zutreffend und bildet in dieser Allgemeinheit auch keine tauglichen Vergleichsgruppen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ab.

57

(a) Gewinne und Verluste, die durch einen Vorgang am Markt bewirkt werden, beruhen auf einem tatsächlichen Leistungsaustausch, der zu einem Zufluss oder Abfluss wirtschaftlicher Werte führt. Buchgewinne und -verluste hingegen entstehen allein durch eine Änderung der bilanziellen Bewertung, ohne dass ein korrespondierender Vorgang am Markt stattfindet. Dabei sind zahlreiche unterschiedliche Entstehungsgründe von Buchgewinnen und Buchverlusten denkbar, die eine jeweils eigenständige Bewertung durch den Gesetzgeber erfordern können. Buchgewinne können auf bloßen Bewertungsänderungen, auf Umstrukturierungsvorgängen, auf gesetzlich angeordneten Wertaufstockungen oder auf anderen, in ihrem wirtschaftlichen Gehalt höchst unterschiedlichen Vorgängen beruhen. In gleicher Weise können Buchverluste auf Teilwertabschreibungen, auf gesetzlich angeordneten Buchwertverknüpfungen, auf Bewertungswahlrechten oder auf anderen, wie-derum in ihrer wirtschaftlichen Substanz divergierenden Tatbeständen gründen.

58

Ob Buchgewinne und Buchverluste in einem konkreten Regelungszusammenhang wesentlich gleich mit tatsächlichen Gewinnen beziehungsweise Verlusten sind und daher verfassungsrechtlich einer symmetrischen Behandlung bedürfen, lässt sich nicht abstrakt und unabhängig vom jeweiligen Kontext beurteilen. Vielmehr bemisst sich dies nach dem jeweils vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck und den sachlichen Gründen, die ihn zur Einbeziehung oder zum Ausschluss bestimmter Wertänderungen in die steuerbare Sphäre veranlasst haben.

59

(b) Die Beschwerdeführerin setzt sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem Umstand hinreichend auseinander, dass der Ansatz von Buchwerten auf der Entscheidung der an der Verschmelzung Beteiligten beruht, von dem gesetzlichen Grundfall (gemeiner Wert) abzuweichen. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige zwischen verschiedenen Belastungsalternativen wählen kann, gebietet es Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die Wahlmöglichkeiten in jeder Hinsicht gleichwertig sind. Es reicht aus, dass keine von ihnen eine in sich verfassungswidrige Regelung enthält und dass die Vorteile bei generalisierender Betrachtung annähernd gleichwertig sind. Der Steuerpflichtige hat von Verfassungs wegen kein Recht darauf, aus jeder der ihm zur Auswahl angebotenen Regelungen die für ihn günstigsten Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 84, 348 <361>).

60

(3) Soweit die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des Übernahmeverlustes unter Berufung auf das Leistungsfähigkeitsprinzip für verfassungsrechtlich geboten erachtet, obgleich dies nach ihrem eigenen Vortrag in der Gesamtschau dazu führen würde, dass die in den übernommenen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven steuerlich vollständig unbelastet blieben, fehlt es hierfür an tragfähigen Anhaltspunkten.

61

Mit dem Umwandlungssteuergesetz hat der Gesetzgeber die steuerneutrale Umwandlung im Allgemeinen und die Verschmelzung im Besonderen von der Bedingung abhängig gemacht, "dass die Besteuerung stiller Reserven der übertragenden Körperschaft sichergestellt wird. Daher ist bei der übertragenden Körperschaft der Ansatz der Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert vorgesehen. Auf Antrag sind die übertragenen Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert anzusetzen, soweit die stillen Reserven betrieblich verstrickt bleiben und das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gewahrt ist" (vgl. BTDrucks 16/2710, S. 27). Damit sind die streitgegenständlichen Regelungen - wie das Umwandlungssteuergesetz insgesamt - zwar darauf gerichtet, die betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierung von Unternehmen zu erleichtern und für den nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen verwirklichten Realisationstatbestand einen Steueraufschub zu gewähren. Diese Milderung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie mit keinem endgültigen Besteuerungsverzicht verbunden ist (vgl. BFH, Urteil vom 30. Mai 2018 - I R 31/16 -, juris, Rn. 26).

62

Bei ihrer Argumentation, die Nichtbesteuerung der stillen Reserven sei dadurch gerechtfertigt, dass die von ihr aufgewendeten Anschaffungskosten die stillen Reserven umfasst hätten und aus bereits versteuertem Vermögen stammten, stellt die Beschwerdeführerin den Erwerb der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit dem Erwerb ihres Vermögens gleich. Weder der Wortlaut der §§ 11, 12 UmwStG noch die Gesetzesmaterialien bieten jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck des Umwandlungssteuergesetzes auch in der endgültigen Vermeidung der Besteuerung stiller Reserven in dem übergegangenen Vermögen liegen könne.

63

cc) Es ist schließlich auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Nichtberücksichtigung von Übernahmeverlusten gegen eine - hier zugunsten der Beschwerdeführerin mit Wirkung für das Umwandlungssteuerrecht unterstellte - gesetzgeberische Belastungsentscheidung, Lebensversicherer und sonstige Unternehmen für Beteiligungseinkünfte ungleich zu behandeln, verstoßen soll.

64

(1) Der Gesetzgeber wollte durch § 8b Abs. 8 KStG bei Lebensversicherern den Zusammenhang der Beteiligungseinkünfte mit den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen gemäß § 21 Abs. 2 KStG berücksichtigen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist Grundvoraussetzung für die Gesamtregelung, dass die Anteile für die steuerliche Ergebnisermittlung mit den Werten angesetzt werden, die für die Berechnung der Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zugrunde gelegt wurden. Dies ist - abweichend von § 6 EStG - der Wert, der nach handelsrechtlichen Vorschriften auszuweisen ist (vgl. BTDrucks 15/1684, S. 9).

65

(2) Die beschriebene Voraussetzung der Übereinstimmung der steuerlichen Ergebnisermittlung mit den handelsrechtlichen Werten liegt bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften und insbesondere im Falle der Beschwerdeführerin gerade nicht vor.

66

(a) Der Gesetzgeber gab mit dem Umwandlungssteuergesetz die strikte Anknüpfung der Umwandlungsvorgänge an die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz auf (vgl. BTDrucks 16/2710, S. 34). Anders als im Steuerrecht besteht im Handelsrecht auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers nach § 24 UmwG ein verschmelzungsspezifisches Wahlrecht für die Bewertung und - über den Wortlaut hinaus - für den Ansatz der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden. Diese können danach nicht nur mit den tatsächlichen Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 und § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches; sog. Anschaffungskostenprinzip) angesetzt werden, sondern auch mit dem Buchwert aus der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers (§ 24 UmwG; sog. Buchwertverknüpfung). Das Wahlrecht darf vom übernehmenden Rechtsträger ausgeübt werden. Bei Ausübung können die Handelsbilanzen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers voneinander abweichen (vgl. die umfassende Stellungnahme des Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V., unter anderem mit Verweis auf IDW RS HFA 42, Auswirkungen einer Verschmelzung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss, Stand: 29. Oktober 2012; ebenso Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft).

67

(b) Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin in der Handelsbilanz keinen Übernahmeverlust ausgewiesen. Es ist damit nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Grundsätze handelsrechtlicher Gewinnermittlung die Berücksichtigung eines steuerlichen Übernahmeverlustes begehrt, der in der Handelsbilanz nicht entstanden ist (vgl. bereits Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Juli 2013; hierzu auch Stellungnahme der Bundesregierung). Soweit sie darauf verweist, dass handelsrechtlich eine Aufstockung auf Ebene der X-AG nicht möglich gewesen sei und daher der Gewinn aus der Aufstockung nicht - wie ein "normaler" Gewinn - zu mindestens 90 % steuermindernd einer Rückstellung für Beitragsrückerstattungen der X-AG hätte zugeführt werden können, folgt daraus nichts anderes. Insoweit ist allein die Besteuerungsebene der X-AG betroffen, für die der Gesetzgeber mit § 8b Abs. 8 KStG keine Regelung treffen wollte.

68

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

69

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.