BVerfG Einstweilige Anordnung vom 16.07.2026 – 2 BvR 1349/26
2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260716.2bvr134926
Tenor§
1. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. wird die Zwangsvollstreckung aus dem Zurückweisungs- und Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 13. Januar 2026 - 1517 K 188/23 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt, soweit der Beschwerdeführer zu 2. das von ihm bewohnte Anwesen (…) zur Räumung herauszugeben hat.
2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag des Beschwerdeführers zu 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe§
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; 99, 57 <66>; stRspr).
2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht offensichtlich unbegründet.
aa) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>). Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Mai 2025 - 2 BvQ 32/25 -, Rn. 6 m.w.N.).
Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Mai 2025 - 2 BvQ 32/25 -, Rn. 6 m.w.N.).
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Mai 2025 - 2 BvQ 32/25 -, Rn. 8 m.w.N.).
bb) In Anbetracht dieser Grundsätze erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, dass das Amtsgericht Fürstenfeldbruck und das Landgericht München II diesen Anforderungen im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zu 1. zukommende glaubhaft gemachte Unterstützungsstruktur nicht gerecht geworden sind. Die Beschwerdeführer wiesen unter Vorlage eines ausführlichen hausärztlichen Attests vom 23. Juni 2026 sowie eidesstattlicher Versicherungen vom 14. Juli 2026 auf die für die Beschwerdeführerin zu 1. errichtete Unterstützungsstruktur durch den Beschwerdeführer zu 2. hin. Es ist zweifelhaft, ob die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu 1. im Hinblick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck und Landgericht München II insoweit hinreichend gewürdigt worden ist. Zwar haben die Gerichte angesichts des hausärztlichen Attests zum Zwecke einer abschließenden Beurteilung darüber, ob eine irreversible Suizidalität der Beschwerdeführerin zu 1. vorliegt oder ob der Gefahr durch andere Maßnahmen rechtzeitig begegnet werden kann, die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens für zwingend erforderlich gehalten und in der Folge die Zwangsvollstreckung für die Beschwerdeführerin zu 1. ausgesetzt. Allerdings spricht derzeit einiges dafür, dass hierbei ein Verbleiben des Beschwerdeführers zu 2. in dem Anwesen im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu 1. nicht gewürdigt wurde.So machen sowohl das Amtsgericht Fürstenfeldbruck als auch das Landgericht München II in ihren Beschlüssen vom 10. Juli 2026 allein Ausführungen betreffend den Beschwerdeführer zu 2., ohne die von der Beschwerdeführerin zu 1. im Schreiben vom 9. Juli 2026 geltend gemachten eigenen schweren gesundheitlichen Nachteile aufgrund einer Räumung des Beschwerdeführers zu 2. zu erwägen.
b) Über den Antrag auf einstweilige Anordnung der Beschwerdeführerin zu 1. ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Beschwerdeführerin zu 1. aus.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung der Zwangsräumung des Beschwerdeführers zu 2. möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Beschwerdeführerin zu 1. eintreten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. bestehen nach dem insoweit hinreichend dokumentierten Gesundheitszustand bislang nicht aufgeklärte Bedenken, ob die Beschwerdeführerin zu 1. ohne die Unterstützungsstruktur des Beschwerdeführers zu 2. in dem Anwesen verbleiben kann. Mangels Feststellungen des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck und des Landgerichts München II zu dem Erfordernis einer Unterstützungsstruktur für die Beschwerdeführerin zu 1. ist es nicht möglich, die Zumutbarkeit der geplanten Räumung des Beschwerdeführers zu 2. für die Beschwerdeführerin zu 1. verantwortbar einzuschätzen. Es liegt jedenfalls nicht fern, dass die Zwangsräumung des Beschwerdeführers zu 2. mit einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin zu 1. verbunden ist.
Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, so verzögerte sich die Zwangsräumung voraussichtlich nur um einige Monate. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die der Beschwerdeführerin zu 1. drohenden Nachteile. Das gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführerin zu 1. selbst seitens des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck und des Landgericht München II Vollstreckungsschutz zugebilligt wurde, mithin eine Nutzungsmöglichkeit des Anwesens durch die Gläubiger derzeit ohnehin ausgeschlossen ist.
3. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wurde wegen der besonderen Dringlichkeit im Hinblick auf die bereits am 16. Juli 2026 um 15:00 Uhr bevorstehende Räumung davon abgesehen, der Begünstigten des Ausgangsverfahrens und den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu geben.
4. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer zu 2. hat nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit schlüssig dargelegt, dass die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck und des Landgerichts München II ihn persönlich in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzen.
5. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag des Beschwerdeführers zu 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).