BVerwG Beschluss vom 10.05.2010 – 2 B 15/10
2. Senat
Gründe§
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Wie sie mit Recht geltend macht, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, welchen Anwendungsbereich § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW hat.
2. Senat
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Wie sie mit Recht geltend macht, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, welchen Anwendungsbereich § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW hat.