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BVerwG Urteil vom 23.04.2026 – 1 C 23.25

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:230426U1C23.25.0

Zitiert 2 Entscheidungen 13 zitierte Normen

Tenor§

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2024 wird aufgehoben, soweit es das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und dessen Klage abgewiesen hat.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand§

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Der im Jahr 1954 im heutigen Russland geborene Kläger begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

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Dem Kläger wurde unter dem 27. September 2006 ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler durch das Bundesverwaltungsamt erteilt. Der Kläger hatte zuvor für drei Jahre in Asien gearbeitet, bevor er im August 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau nach <...> zog und dort eine zunächst befristete Tätigkeit aufnahm. Seit Juli 2006 war der Kläger unbefristet in Deutschland beschäftigt.

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Nachdem er im August 2020 die Registrierung und Verteilung beantragt hatte, nahm das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 7. September 2020 den Aufnahmebescheid zurück, da der Kläger die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht erfülle, insbesondere habe der Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten nicht fortbestanden. Gleichzeitig lehnte das Bundesverwaltungsamt die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

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Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 30. Mai 2023 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 7. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021 verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Rücknahmeverfügung sei rechtswidrig. Da hiernach ein wirksamer Aufnahmebescheid vorliege, seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung gegeben.

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Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juni 2024 zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht die Bescheide hinsichtlich der Rücknahme des Aufnahmebescheides aufgehoben hat. Im Übrigen hat es das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Rücknahme des Aufnahmebescheides sei rechtswidrig, da die Beklagte jedenfalls das ihr eingeräumte Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, da er kein Spätaussiedler sei. Die Spätaussiedlereigenschaft sei unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid von der zuständigen Behörde eigenständig und eigenverantwortlich als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu prüfen. Es bestehe keine rechtliche Bindung an den Aufnahmebescheid. Der Kläger habe das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, da er bereits im August 2005 nach <...> gezogen sei. Dies sei unabhängig von seinem Aufnahmeverfahren erfolgt, dessen Ausgang er nicht abgewartet habe; er habe damit das Wohnsitzerfordernis des § 4 Abs. 1 BVFG nicht mehr erfüllt. Jedenfalls mit der Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes ab Juli 2006 habe er einen möglicherweise bis zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden weiteren Wohnsitz in der Russischen Föderation aufgegeben und seinen alleinigen Lebensmittelpunkt in Deutschland begründet.

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Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und rügt eine Verletzung der § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 BVFG sowie des § 43 Abs. 2 VwVfG. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Dem wirksamen Aufnahmebescheid komme eine Tatbestandswirkung zu. Das Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Wege des Aufnahmeverfahrens könne daher im Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht in Frage gestellt werden.

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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe§

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Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Unter Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BVFG, § 4 Abs. 1 BVFG 2004 sowie § 43 Abs. 2 VwVfG hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, der Kläger erfülle bereits deshalb nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler, weil er die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe, was im Bescheinigungsverfahren selbstständig und unabhängig von der Wirksamkeit des Aufnahmebescheides zu prüfen sei (1.). In Ermangelung hinreichender tatsächlicher Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen der Spätaussiedlereigenschaft ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG verwehrt; der Rechtsstreit ist daher an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (2.).

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Für die Beurteilung des klägerischen Begehrens, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu verpflichten, ist im Ausgangspunkt die im Entscheidungszeitpunkt geltende materielle Rechtslage maßgeblich. Dabei sind auch nach Erlass des Berufungsurteils eingetretene Rechtsänderungen im Revisionsverfahren zu beachten. Denn für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich die Rechtslage maßgeblich, auf die die Vorinstanz abzustellen hätte, wenn sie anstelle des Revisionsgerichts jetzt zu entscheiden hätte (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 <120> und vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 37). Hiernach ist grundsätzlich das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185, in Kraft getreten am 1. Mai 2025), maßgeblich.

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Diese Rechtslage ist allerdings nur zugrunde zu legen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Dies ist der Fall, soweit bei der Anwendung des § 15 BVFG zu beurteilen ist, ob eine Person Spätaussiedler im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob eine Person nach den §§ 4 ff. BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich - auch im Bescheinigungsverfahren - grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Die Spätaussiedlereigenschaft entsteht oder ist entstanden, wenn der aus den Aussiedlungsgebieten Kommende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt oder genommen hat und zu dieser Zeit auch alle übrigen Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft vorliegen (stRspr, vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 <121 f.>, vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20, vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38 und vom 13. August 2020 - 1 C 23.19 - BeckRS 2020, 24280 Rn. 14). Da der Kläger nach den für das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts seit August 2005 in Deutschland wohnhaft ist und spätestens mit der Entfristung seines Arbeitsvertrags am 1. Juli 2006 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen hat (vgl. zum Wohnsitzbegriff nach § 7 BGB BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 B 87.12 - juris Rn. 4 f. m. w. N.), sind die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG in der Fassung des ganz überwiegend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), nach § 5 BVFG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) und nach § 6 BVFG in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) zu beurteilen.

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1. Das Oberverwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 15 Abs. 1 BVFG die Spätaussiedlereigenschaft ohne Bindung an einen Aufnahmebescheid eigenständig und eigenverantwortlich als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung zu prüfen ist (a.). Seine Rechtsauffassung, dies gelte unabhängig von dem dem Kläger erteilten wirksamen Aufnahmebescheid auch für die Voraussetzung, dass dieser das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben muss, verletzt hingegen Bundesrecht (b.).

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a. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Spätaussiedler ist nach dem hier maßgeblichen § 4 Abs. 1 BVFG 2004 in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die dort genannten Aussiedlungsgebiete, hier die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Wer deutscher Volkszugehöriger ist, richtet sich nach § 6 BVFG, im Falle des nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Klägers nach den in § 6 Abs. 2 BVFG 2001 genannten Kriterien. An die Eigenschaft als Spätaussiedler knüpft das Bundesvertriebenengesetz im Wesentlichen zwei Rechtsfolgen. Zum einen ist der Spätaussiedler Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG. Zum anderen stehen dem Spätaussiedler verschiedene Rechte und Vergünstigungen nach Maßgabe des zweiten Abschnitts des Gesetzes (§§ 7 ff. BVFG) zu. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthält das Bundesvertriebenengesetz Bestimmungen über den Verfahrensablauf vor und nach der Aufenthaltsnahme des Spätaussiedlers. So regeln die §§ 26 ff. BVFG für die Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, das Aufnahmeverfahren, das gegebenenfalls mit der Erteilung eines Aufnahmebescheides endet. Dieses Verfahren hat nach Systematik und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes allein die Aufgabe, zu gewährleisten, dass nur solche Personen mit dem Ziel, als Spätaussiedler Aufnahme zu finden, in das Bundesgebiet einreisen, die aufgrund einer vorläufigen Prüfung voraussichtlich zu dem berechtigten Personenkreis gehören (vgl. BT-Drs. 11/6937 S. 5 f. und BT-Drs. 15/420 S. 118 f.; BVerwG, Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 <316 ff.> und vom 19. Juni 2001 - 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 <336 f.>). Ist das Aufnahmeverfahren erfolgreich abgeschlossen worden und hat die nach dem gesetzlichen Regelfall (§ 27 Abs. 2 BVFG 2004/§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n. F.) mit einem Aufnahmebescheid eingereiste Person ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen, erhält sie zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung, vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Die Bescheinigung hat zwar keine konstitutive Wirkung, darf aber voraussetzungsgemäß nur erteilt werden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Antragsteller die in § 4 BVFG genannten Anforderungen erfüllt (vgl. zur Ausstellung des Vertriebenenausweises BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 <318 f.>; im Einzelnen zum Regelungskonzept auch BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 - 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 <333 ff.>).

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Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass bereits durch den im Aufnahmeverfahren erteilten Aufnahmebescheid rechtsverbindlich über die deutsche Volkszugehörigkeit oder sogar über die Spätaussiedlereigenschaft und damit über den Deutschen-Status im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG entschieden wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 <318 f.>, vom 19. Juni 2001 - 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 <333 ff.> und vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 24; siehe auch BT-Drs. 15/420 S. 118 f.). Wer Spätaussiedler ist, entscheidet sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG. Zwar ist die deutsche Volkszugehörigkeit nicht nur vor Erlass eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG, sondern auch im Falle des Vorliegens einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG 2004/§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n. F. zu prüfen. Dies führt jedoch in dieser Hinsicht zu keiner rechtlichen Bindung der für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung zuständigen Behörde an den Aufnahmebescheid oder an die Zustimmung des aufnehmenden Landes und damit auch nicht zu einer derartigen Bindung des Gerichts in einem auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Vielmehr wird allein im Verfahren über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung verbindlich über die Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG entschieden. Die im Aufnahmeverfahren erfolgte Prüfung der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit kann daher nur eine vorläufige (zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG siehe nachfolgend unter b.) und ihr Ergebnis lediglich der Grund für die getroffene Entscheidung sein; sie gehört jedoch nicht zu ihrem Regelungsinhalt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 <318 f. m. w. N.>, vom 19. Juni 2001 - 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 <336 f.> und vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 4 Bs 75/00 - juris Rn. 3).

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b. Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist indessen die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der dem Kläger erteilte Aufnahmebescheid entfalte bezogen auf das Kriterium des Verlassens der Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG keine Bindungswirkung für die Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit der Folge, dass auch diese Voraussetzung im behördlichen Bescheinigungsverfahren und in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren erneut zu prüfen sei.

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aa. Regelungsinhalt des Aufnahmebescheides ist die Aufnahme. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Tenor des Aufnahmebescheides, sondern folgt auch aus den gesetzlichen Regelungen, nach denen der Betroffene einen Aufnahmebescheid entweder vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete und Einreise in das Bundesgebiet (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) oder - bei Vorliegen einer besonderen Härte - nach Einreise in das Bundesgebiet erhält (§ 27 Abs. 2 BVFG 2004/§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n. F.). Auch die zuletzt genannte Fallkonstellation ist von dem Begriff des Verlassens der Aussiedlungsgebiete "im Wege des Aufnahmeverfahrens" umfasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 <317 f.> und vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 <12 f.>). Dem vorliegend zwar rechtswidrigen, aber mangels Nichtigkeitsgründen nach § 44 Abs. 1 VwVfG wirksamen Aufnahmebescheid kommt damit hinsichtlich dieser Voraussetzung Tatbestandswirkung zu mit der Folge, dass nicht nur die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und der Rechtsträger, dem sie angehört, sowie die Verfahrensbeteiligten, sondern auch alle anderen Behörden, Gerichte und Rechtsträger die in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung ihren eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen haben (vgl. grundlegend hierzu Ramsauer, in: Kopp/​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 43 Rn. 40 ff. m. w. N.). Damit kann bei Vorliegen eines Aufnahmebescheides wegen der ihm insoweit zukommenden Tatbestandswirkung im Bescheinigungsverfahren nicht in Frage gestellt werden, dass das Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Wege der Aufnahme bzw. – dem gleichbedeutend - im Wege des Aufnahmeverfahrens erfolgt ist (stRspr, BVerwG, Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 <319>, vom 19. Juni 2001 - 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 <337> und vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 <13>; so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19. März 1996 - 16 S 3027/95 - juris Rn. 5; OVG Münster, Urteil vom 20. Januar 2011 - 12 A 2923/09 - juris Rn. 63; VG Köln, Urteil vom 18. Februar 2014 - 7 K 2899/12 - juris Rn. 21 ff.).

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Sofern eine Sprachprüfung im Aufnahmeverfahren stattgefunden hat, wird überdies seit dem 1. Januar 2005 nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG von der Wiederholung des in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG 2001 bzw. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n. F. vorgesehenen Gesprächs abgesehen (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 118 f.; Herzog/​Westphal, Bundesvertriebenengesetz, 3. Aufl. 2025, § 15 Rn. 8 ff., 11; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand September 2025, § 15 Ziff. 4 f)). Der Aufnahmebescheid entfaltet in diesen Fällen Tatbestandswirkung einerseits zum Kriterium des Verlassens der Aussiedlungsgebiete "im Wege des Aufnahmeverfahrens" sowie andererseits für die Sprachprüfung (so ausdrücklich auch Herzog/​Westphal, Bundesvertriebenengesetz, 3. Aufl. 2025, § 15 Rn. 8 ff., 11; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand September 2025, § 15 Ziff. 4 f) und 5).

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bb. Dass der Bescheinigungsbewerber die Aussiedlungsgebiete nicht nur im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, sondern nach § 4 Abs. 1 BVFG 2004 auch innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen haben muss, steht dem zuvor Gesagten nicht entgegen. Zwar hat diese Anspruchsvoraussetzung in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Kläger die Erteilung des Aufnahmebescheides nicht im Aussiedlungsgebiet abgewartet, sondern dieses bereits zuvor verlassen und seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat, keine eigenständige Bedeutung mehr. Dies gilt aber auch in den Fällen des § 27 Abs. 2 BVFG 2004/§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n. F., in denen sich die Betroffenen bereits im Bundesgebiet aufhalten und ihnen der Aufnahmebescheid wegen des Vorliegens einer besonderen Härte nachträglich und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets erteilt worden ist. Zudem soll die vorgenannte Regelung in § 4 Abs. 1 BVFG (2004) nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass Personen ohne Aussiedlungsabsichten den Aufnahmebescheid nur als "Sicherheitspapier" nutzen (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 118 f.). Eine solche "Bevorratung" oder Nutzung des Aufnahmebescheides nur als "Sicherheitspapier" ist in Fällen wie dem vorliegenden indessen nicht zu besorgen.

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2. Die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, das unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und unter Nachholung der hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über die weiteren Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach den §§ 4 ff. BVFG a. F., insbesondere auch über die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG 2001, zu befinden haben wird. Der 14-jährige Zeitraum zwischen dem Erlass des Aufnahmebescheides im Jahr 2006 und dem Antrag auf Registrierung und Verteilung im Jahr 2020 zum Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung könnte darüber hinaus Anlass geben, eine Verwirkung (vgl. zu deren Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 8 C 6.02 - juris Rn. 24 m. w. N.) des Anspruchs auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu prüfen. Dem Bundesvertriebenengesetz lässt sich ein generelles Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Spätaussiedlerstatus nach Übersiedlung in das Bundesgebiet zwar nicht entnehmen, eine zeitliche Grenze kann sich im Einzelfall aber aus den Grundsätzen der Verwirkung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 B 132.17 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 39 Rn. 5 ff., 9 ff.).