BVerwG Beschluss vom 19.06.2026 – 1 W-VR 8.26
1. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:190626B1WVR8.26.0
Tenor§
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Tatbestand§
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die erste Korrektur vom 9. März 2026 zu einer Versetzung vom 23. September 2025 zum ...
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15. Zum 1. November 2023 wurde er auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers zum ... in ... versetzt.
Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung unter dem 28. Februar 2025 die Außerdienststellung des ... zum 1. April 2025 und dessen organisatorische Auflösung zum 30. September 2025 angewiesen hatte, wurde diese Dienststelle durch den Führer ihres Nachkommandos am 30. September 2025 beim Generalinspekteur der Bundeswehr abgemeldet.
Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 (Nr. ...) wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt zum ... versetzt.
Sein Eilantrag gegen diese Verfügung wurde mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 (1 W-VR 18.25) abgelehnt. Das Hauptsacheverfahren 1 WB 26.26 ist noch anhängig.
Am 14. April 2026 wurde dem Antragsteller die erste Korrektur vom 9. März 2026 zu der Versetzungsverfügung vom 23. September 2025 (Nr. ...) ausgehändigt. Hiernach sollte die Versetzung zwar ebenfalls zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... erfolgen. Jedoch wurde das Konstrukt einer anderen Teileinheit zugeordnet und erhielt eine andere DP-ID.
Mit Schreiben vom 16. April 2026 erhob der Antragsteller Einwände auch gegen die erste Korrektur der Versetzung. Mit dieser werde seine Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt entgegen dringender ärztlicher Empfehlung und ohne dienstliches Erfordernis weiter zementiert. Erneut seien weder er noch die zuständige Vertrauensperson ordnungsgemäß beteiligt worden. Er beantrage eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der ersten Korrektur der Versetzungsverfügung und bitte das Gericht schnellstmöglich um eine einstweilige Anordnung, um die Durchführung der mit dieser Verfügung angeordneten Versetzung auszusetzen.
Am 28. April 2026 wurde dem Antragsteller die zweite Korrektur vom 17. April 2026 zu der Versetzungsverfügung vom 23. September 2025 (Nr. ...) ausgehändigt. Hiernach sollte die Versetzung zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt erfolgen, das nun wieder derselben Teileinheit - ... - zugeordnet war wie in der Erstfassung der Versetzung.
Mit Bescheid vom 29. April 2026 stellte das Bundesministerium der Verteidigung das Beschwerdeverfahren gegen Kostenerstattung ein. Durch die zweite Korrektur sei die angegriffene Personalverfügung entfallen und die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 16. April 2026 gegenstandslos geworden. Einer verfahrensbeendenden Erklärung bedürfe es nicht. Die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers würden nach § 16a Abs. 2 und 3 WBO in sinngemäßer Anwendung erstattet, da die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre. Die Änderung beruhe auf einem Datenübermittlungsfehler.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2026 legte das Bundesministerium der Verteidigung den Eilantrag vom 16. April 2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, das Verfahren einzustellen, da es sich erledigt habe. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei aus demselben Grund wie die Beschwerde gegenstandslos geworden und ebenso wie das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Der Antragsteller tritt dieser Auffassung entgegen und erklärte auf Nachfrage, keine Erledigungserklärung abgeben zu wollen. Er macht geltend, dass die erste Korrektur der Versetzungsverfügung unter abermaliger Missachtung seiner Beteiligungsrechte und in wissentlicher Inkaufnahme eines aus medizinischer Sicht ungünstigen Heilungsprozesses entgegen einer ausdrücklichen ärztlichen Empfehlung erfolgt sei. Es gebe auch keinen dienstlichen Bedarf für seine Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt. Er teile die Auffassung, die erste Korrektur sei durch die zweite Korrektur gegenstandslos geworden, nicht und bestreite die Zulässigkeit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Die Missachtung seiner Rechte auf Anhörung und ordnungsgemäße Beteiligung der Vertrauensperson im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren habe sich nicht erledigt, werde vielmehr im Zusammenhang mit der zweiten Korrektur der Versetzungsverfügung fortgesetzt. Mit der zweiten Korrektur der Versetzungsverfügung sei auch nicht der Ursprungszustand hergestellt worden. Daher sehe er dringenden Handlungsbedarf. Er werde immer noch entgegen einer ärztlichen Empfehlung vom 13. März 2026 auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet.
Das Bundesministerium der Verteidigung bestreitet die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes und verteidigt die Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Die erste Korrektur der Versetzungsverfügung sei Folge eines durch die zweite Korrektur berichtigten Kommunikationsfehlers. Die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung sei Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 1 WB 26.26. Die zweite Korrektur sei Gegenstand eines eigenen Wehrbeschwerdeverfahrens.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil sich die erste Korrektur der Versetzungsverfügung vom 23. September 2025 erledigt hat. Aktuelle Grundlage der Verwendung des Antragstellers ist die Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 (Nr. ...) in der Gestalt ihrer zweiten Korrektur vom 17. April 2026. Diese hat mit der Aushändigung an den Antragsteller am 28. April 2026 äußere Wirksamkeit erlangt und ersetzt die erste Korrektur derselben Versetzungsverfügung. Diese ist damit auf andere Weise erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Damit entfallen auch das Rechtsschutzinteresse und die Antragsbefugnis des Antragstellers in Bezug auf das sachgleiche Eilverfahren. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 20. Mai 2026. Soweit er durch die Versetzung zum ... nach wie vor beschwert ist, hat er zum einen bereits erfolglos Eilrechtsschutz in Anspruch genommen (Beschluss vom 23. Oktober 2025 - 1 W-VR 18.25). Zum anderen folgt dies aus der zweiten Korrektur der Versetzungsverfügung, die nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Eilantrages ist.
Auf die Eintragung im Krankenmeldeschein des Antragstellers vom 13. März 2026, seine Verwendung auf einem ausbildungsgerechten Dienstposten und nicht auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt sei medizinisch dringend nötig, kommt es hiernach nicht mehr an. Im Übrigen würde sich hieraus auch nichts Anderes ergeben, da vorläufiger Rechtsschutz gegen die hier streitgegenständliche Personalverfügung nur durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) gewährt werden kann. Auch ein Erfolg eines solchen Antrages würde den Antragsteller der Verwendung auf einem Dienstposten nicht näherbringen, da er dann vorläufig auf dem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet werden würde, auf welches er mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. September 2025 (Nr. ...) versetzt worden war und gegen das der Eilantrag im Verfahren 1 W-VR 18.25 erfolglos geblieben ist.