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BVerwG Beschluss vom 29.06.2026 – 9 VR 6.26, 9 VR 6.26 (9 A 21.26)

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:290626B9VR6.26.0

Zitiert 1 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2025 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Unterweser - Conneforde (LH-14-302) wird für den Bereich der Masten 11N und 12N insofern angeordnet, als damit die Errichtung vorbezeichneter Masten zugelassen worden ist.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe§

I

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Unterweser - Conneforde (LH-14-302) vom 15. Dezember 2025.

2

Das planfestgestellte Vorhaben ist Teil des Projektes P 22: Netzverstärkung von Conneforde über Unterweser und Elsfleth/West nach Ganderkesee. Als Höchstspannungsleitung Conneforde - Unterweser, Drehstrom Nennspannung 380 kV, ist es im Bundesbedarfsplan als Nummer 54 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgeführt. Es beinhaltet die Verstärkung der zweisystemigen Leitung LH-14-302 zwischen den Umspannwerken Unterweser und Conneforde durch eine Umbeseilung sowie einen teilweisen Ersatzneubau. Dabei wird das bestehende 220-kV-System auf 380-kV umgestellt. Die Leitung beginnt am Umspannwerk Unterweser in der Gemeinde Stadland. Von dort führt sie in südwestlicher Richtung bis zum Umspannwerk Conneforde in der Gemeinde Wiefelstede. Der Verlauf der künftigen 380-kV-Leitung orientiert sich weitgehend an der Trasse der bisherigen 220-kV-Leitung. Von den 84 Masten werden 43 neu errichtet, davon viele in geringem Abstand zu den bisherigen. Planfestgestellt ist außerdem der Rückbau der nicht mehr benötigten Masten. In der Gemarkung Rodenkirchen (Gemeinde Stadland) werden die Neubaumasten 9N bis 12N zwischen der B 212/B 437 und der Straße Oberdeich (K191) um einige Meter nach Westen verlegt. Zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung während der Bauzeit wird in diesem Bereich zwischen den Masten 8 und 13 eine provisorische Freileitung errichtet.

3

Der Antragsteller ist Eigentümer des 8 246 m² großen Flurstücks .../... der Flur ... der Gemarkung R., auf dem er mit seiner Familie wohnt. Nach dem Planfeststellungsbeschluss wird der neue Mast 12N etwa 30 m südwestlich des bisherigen Masts 12 in einer Entfernung von etwa 40 m zur Nordwestecke des Flurstücks des Antragstellers errichtet. Dadurch rückt die neue 380-kV-Leitung rund 15 m näher an die Grundstücksgrenze heran als die bestehende 220-kV-Leitung. Der nordwestliche Teil des Flurstücks wird deshalb erstmals mit einer Fläche von 226 m² für den Schutzstreifen dauerhaft in Anspruch genommen.

4

Der Antragsteller hat gegen den Planfeststellungsbeschluss am 18. Februar 2026 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hält die Inanspruchnahme seines Grundstücks für nicht gerechtfertigt. Bereits ein unmittelbares Heranrücken des Mastes 12N an den bestehenden Mast 12 auf der Bestandsachse der Masten 12 und 13 könne die Inanspruchnahme seines Wohngrundstücks vollständig vermeiden. Relevante gegenläufige private oder öffentliche Interessen bestünden nicht. Eine solche in jeder Hinsicht vorteilhafte und kostenneutrale Variante, die angesichts des Provisoriums leicht und ohne Zeitverzug umsetzbar sei, dränge sich auf. Zumindest sei die Vorzugsvariante fehlerhaft abgewogen. Die vorgeschlagenen Varianten zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers änderten weder etwas am geradlinigen Verlauf der Leitung noch führten sie zu höherem Flächenverbrauch oder größeren Eingriffen in das Landschaftsbild. Vielmehr näherten sie sich dem Bestand stärker an als die Vorzugsvariante. Der Planfeststellungsbeschluss halte einen mit dem Bestand vergleichbaren Wohnumfeldschutz zu Unrecht für gewahrt. Zudem sei nicht sichergestellt, dass der im Schutzstreifen gelegene (alte) Baumbestand gegebenenfalls nur eingekürzt werde und damit der Sichtschutz vor dem heranrückenden massiven Mast für den zu Erholungszwecken genutzten Außenwohnbereich auf Dauer erhalten bleibe. Der Leitungsverlauf sei auch nicht so gewählt, dass zu allen Wohngebäuden der größtmögliche Abstand eingehalten werde. Das Wohnhaus des Antragstellers liege deutlich näher an der Leitung als das auf der anderen Leitungsseite gelegene benachbarte Wohnanwesen. Eine Verschiebung des Masts 12N auf der Bestandsachse der Masten 12 und 13 über den Mast 12 hinaus nach Nordosten, die durch die Länge des entstehenden Spannfeldes nicht ausgeschlossen werde, sei im Planfeststellungsbeschluss ebenso wenig geprüft worden wie ihre Vereinbarkeit mit der dort verlaufenden Wasserleitung. Die Abwägung zu einer Verschiebung des Masts 12N bis hin zum Standort des Masts 12 berücksichtige auch nicht, dass sich dadurch die erstmalige dauerhafte Inanspruchnahme des Wohngrundstücks des Antragstellers vermeiden oder erheblich verringern ließe. Wie massiv die mit der erforderlichen Dienstbarkeit verbundenen Eigentumsbeeinträchtigungen seien, zeige die von der Beigeladenen verlangte Eintragungsbewilligung. Nicht jede Mastverschiebung in Richtung auf den Bestandsmast habe Eingriffe in dessen Fundamente und größere Eingriffe in das Schutzgut Boden zur Folge. Es fehle jegliche Betrachtung zur Größe dieser Eingriffe. Dass eine Mastgründung an einem völlig neuen Standort vorteilhafter sei, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Mast 10N mitten in den Fundamenten des Masts 10 errichtet werde. Soweit der Planfeststellungsbeschluss die Mastverschiebung aus technisch-wirtschaftlicher Sicht für nicht vorzugswürdig halte, fehle es an einer Ermittlung des erforderlichen Aufwands und an einer Gegenüberstellung mit den Entlastungen für den Antragsteller.

5

Der Antragsteller hat klargestellt, dass sich sein Eilantrag nicht auf die Errichtung und den Betrieb des Provisoriums zwischen Mast 8 und 13 bezieht. Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2025 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Unterweser - Conneforde (LH-14-302) für den Bereich der planfestgestellten Masten Nr. 11N bis 12N (jeweils einschließlich) anzuordnen.

6

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

II

8

Gegenstand des Antrags ist der Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2025 nur, soweit er die Errichtung der Masten 11N und 12N zulässt. Die Errichtung und den Betrieb eines Freileitungsprovisoriums während der Bauphase im Umfeld des Grundstücks des Antragstellers (zwischen den Masten 8 und 13) hat der Antragsteller ausdrücklich ausgenommen, nachdem die Beigeladene mit E-Mail vom 2. Februar 2026 erklärt hatte, dass das Grundstück des Antragstellers für dieses Provisorium nicht in Anspruch genommen werde. Nicht verfahrensgegenständlich ist auch der Abbau der bisherigen Bestandsleitung im vorgenannten Bereich.

9

Der so beschränkte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO, für den das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 54 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG zuständig ist, hat Erfolg.

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Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser die Errichtung der Masten 11N und 12N zulässt.

11

1. Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit sie bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits absehbar sind. Sind die Erfolgsaussichten noch nicht absehbar, bedarf es einer offenen Abwägung der Vollzugsfolgen. Die Prüfung ist auf die Gründe beschränkt, die innerhalb der in § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG in der seit 23. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351; n. F.) genannten Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 43b Abs. 5 Satz 2 und 3 EnWG in der Fassung des ebenfalls am 23. Dezember 2025 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347; n. F.) vorgebracht worden sind.

12

Soweit nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG n. F. der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach "§ 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3" EnWG statt innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Abs. 5 Satz 2 und 3 EnWG n. F. gestellt und begründet werden kann, handelt es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG in der bis zum 22. Dezember 2025 geltenden Fassung (a. F.) konnte der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EnWG a. F. verlangte eine Zustellung allerdings nur an den Vorhabenträger. Im Übrigen galt der Planfeststellungsbeschluss nach § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EnWG a. F. nach Ablauf von zwei Wochen nach der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde als bekanntgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ging allerdings davon aus, dass auch die Bekanntgabe nach § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EnWG a. F. die Monatsfrist nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG a. F. auslöste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 VR 18.24 - juris Rn. 12 f.). Mit § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG n. F. wollte der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund klarstellen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn neben der Zustellung auch die Bekanntgabe nach § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EnWG a. F. sein kann und dass die Monatsfrist in letzterem Fall nach Ablauf der zweiwöchigen Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde beginnt (BT-Drs. 21/1491 S. 62). Er hat dabei jedoch übersehen, dass mit dem zeitgleich in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347) § 43b EnWG neu strukturiert und § 43b Abs. 1 EnWG a. F. in eine Absatzstruktur überführt worden ist (BT-Drs. 21/1497 S. 157), mit der Folge, dass § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EnWG a. F. zu § 43b Abs. 5 Satz 2 und 3 EnWG n. F. wurde. Vor diesem Hintergrund kann § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG n. F. nur so verstanden werden, dass die Verweisung auf § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EnWG ihrem Zweck entsprechend als Verweisung auf § 43b Abs. 5 Satz 2 und 3 EnWG n. F. zu lesen ist.

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2. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig, soweit er den Standort des Masts 12N betrifft. Er verletzt das Gebot des § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (a)). Die Mängel der Abwägung sind nach § 43c EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich (b)).

14

a) Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).

15

Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11>, vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82 und vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 73). Alternativen, die der Planfeststellungsbehörde aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials keine Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 73 m. w. N.).

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Dieser Maßstab gilt grundsätzlich auch für die Platzierung einzelner Masten einer Höchstspannungsfreileitung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2023 - 4 VR 6.22 - juris Rn. 23). Angesichts der Vielzahl bei einem Leitungsvorhaben festzulegender Maststandorte und der davon jeweils betroffenen Belange bedarf es in der Abwägungsentscheidung einer näheren Darlegung für einen einzelnen Maststandort jedoch nur im Falle dazu substantiiert erhobener Kritik (BVerwG, Urteil vom 13. März 2024 - 11 A 6.23 - juris Rn. 29). Ferner ist für die Abwägungsentscheidung § 43 Abs. 3a, 3b Satz 1 und Abs. 3c EnWG zu beachten, da die Beigeladene keinen Antrag nach § 118 Abs. 50 Satz 1 EnWG gestellt hat (§ 118 Abs. 50 Satz 2 EnWG).

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Nach diesen Maßstäben verstößt die Wahl des Standorts von Mast 12N, die angesichts der substantiierten Kritik des Antragstellers an diesem Standort eine detaillierte Abwägungsentscheidung erforderte, gegen das Abwägungsgebot. Der Planfeststellungsbehörde sind bei der Prüfung der kleinräumigen Verschiebung des Masts 12N entlang der Achse der Masten 12 und 13 bis zum Standort des bestehenden Masts 12 als Alternative zur Vorzugsvariante hinsichtlich Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der betroffenen Belange rechtserhebliche Fehler unterlaufen.

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aa) Die Planfeststellungsbehörde hat den Umstand, dass das Grundstück .../... der Flur ... der Gemarkung R. erstmals dauerhaft für den Schutzstreifen der Höchstspannungsfreileitung in Anspruch genommen wird, nicht mit dem diesem Belang gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.

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Der Planfeststellungsbeschluss geht zunächst davon aus, dass es sich bei dem zu erhaltenden Mast 13 um einen technischen Zwangspunkt handele, der die Positionierung des Neubaumastes 12N bedinge. Die dauerhafte Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers für den Schutzstreifen des Spannfeldes zwischen Mast 11N und 12N in Höhe von 226 m² lasse sich daher nicht vermeiden und beschränke sich auf den notwendigen Umfang. Einschränkungen des Grundstücks ergäben sich hier nur in Form von Aufwuchsbeschränkungen, wobei ein Einkürzen des derzeitigen Baumbestandes (aktuell) nicht notwendig sei. Eine andere Variante bzw. eine Verschiebung des Masts 12N habe zur Folge, dass zusätzliche und massivere Abspannmasten errichtet werden müssten, die mit einem höheren Flächenverbrauch und größeren Eingriffen in das Landschaftsbild verbunden seien. Zudem verlängere sich der Trassenverlauf. Mit der planfestgestellten Vorzugsvariante werde der bestehende Trassenverlauf im Bereich von Mast 9 bis 12 nahezu beibehalten, so dass dem Gebot des § 43 Abs. 3c Nr. 2 EnWG eines möglichst geradlinigen Verlaufs entsprochen werde (PFB S. 528). Weiter wird ausgeführt, die Verschiebung des Masts 12N bis zum Standort des bestehenden Masts 12 führe zwar zu einer minimalen Vergrößerung des Wohngebäudeabstands zur Trassenachse, habe aber einen Eingriff in das vorhandene Fundament, umfangreichere Bauverfahren zur Gründung des neuen Masts und größere Eingriffe in das Schutzgut Boden zur Folge und sei deshalb aus technisch-wirtschaftlicher Sicht nicht vorzugswürdig, zumal der Mast 12N bei einer Verschiebung bis hin zum bestehenden Maststandort näher an das Wohngebäude des Antragstellers heranrücke (PFB, S. 538).

20

Diese Ausführungen sind mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers unzureichend. Bei Mast 13 mag es sich um einen technischen Zwangspunkt handeln, der die Positionierung des Neubaumastes 12N bedingt. Das bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass damit (kleinere) Umpositionierungen des Masts 12N, die das Grundstück des Antragstellers entlasten, ausgeschlossen sind. Warum infolge einer kleinräumigen Verschiebung des Masts 12N in Richtung auf den bestehenden Mast 12 zusätzliche und massivere Abspannmasten errichtet werden müssten, die mit einem höheren Flächenverbrauch und größeren Eingriffen in das Landschaftsbild verbunden sind, erschließt sich ebenso wenig wie die Behauptung, hierdurch verlängere sich der Trassenverlauf. Auch bei einer Verschiebung des Masts 12N in den Bereich des bestehenden Mast 12 bliebe im Übrigen der bisherige Trassenverlauf im Wesentlichen erhalten. Schließlich wird nicht dargelegt, weshalb der Mast 12N mit etwa 30 m deutlich weiter entfernt vom bestehenden Mast 12 platziert wird als die Masten 9N bis 11N im Verhältnis zu den dortigen Bestandsmasten. Dass der Planfeststellungsbeschluss die Auswirkungen des Standorts für den Mast 12N auf das Wohnhaus des Antragstellers in den Blick nimmt, genügt nicht. Es lässt außer Acht, dass bei einer Verschiebung des Masts 12N in Richtung des bestehenden Maststandorts die erstmalige dauerhafte Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers für den Schutzstreifen vermieden oder deutlich verringert werden könnte. Der Hinweis, eine solche Verschiebung erfordere einen Eingriff in das vorhandene Fundament des Masts 12, habe umfangreichere Bauverfahren zur Gründung des neuen Masts und größere Eingriffe in das Schutzgut Boden zur Folge und sei deshalb aus technisch-wirtschaftlicher Sicht nicht vorzugswürdig, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Beigeladene eingeräumt hat, gar nicht zu wissen, wo die Fundamente des Masts 12 verlaufen.

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bb) Die Planfeststellungsbehörde hat außerdem den Aufwand, der mit dem (vermeintlichen) Eingriff in die Fundamente des bestehenden Masts 12 und den dadurch für die Gründung des Masts 12N erforderlich werdenden umfangreicheren Bauverfahren verbunden ist, nicht hinreichend ermittelt, um die Verschiebung des Maststandorts aus technisch-wirtschaftlichen Gründen ablehnen zu können.

22

Zwar ist nach dem Optimierungsgebot des § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 3 EnWG bei der Planfeststellung von Höchstspannungsleitungen der Belang einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung bei der Abwägung nach § 43 Abs. 3 EnWG mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen. Auch wenn dies den Vorhabenträgern und Planfeststellungsbehörden erleichtern soll, eine frühzeitige Alternativenabschichtung mittels einer Grobanalyse vorzunehmen (BT-Drs. 20/9187 S. 158), ändert dies nichts daran, dass einer auf Kostenüberlegungen gestützten Variantenprüfung Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden müssen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 56 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - juris Rn. 29). Nur so kann ein Vergleich der Kosten unterschiedlicher Varianten erfolgen und das Gewicht ermittelt werden, das den Kosten im Verhältnis zu den sonstigen betroffenen Belangen im Einzelfall zukommt.

23

Eine Kostenschätzung mit prognostischem Gehalt liegt der Alternativenprüfung zum Mast 12N nicht zugrunde. Der Planfeststellungsbeschluss verneint die technisch-wirtschaftliche Vorzugswürdigkeit der Mastverschiebung unter Hinweis auf den Eingriff in die Fundamente des bestehenden Masts 12 und das dadurch erforderlich werdende umfangreichere Bauverfahren (PFB, S. 538), ohne sich im Wege einer prognostischen Kostenschätzung mit der Höhe der im Vergleich zur Vorzugsvariante entstehenden Mehrkosten auseinanderzusetzen. Die Aussage erfolgt zudem "ins Blaue hinein", weil die Beigeladene eingeräumt hat, dass ihr der Verlauf der Fundamente des Masts 12 nicht bekannt sei.

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cc) Der Annahme eines Abwägungsmangels steht § 43 Abs. 3b Satz 1 EnWG nicht entgegen.

25

Zwar ist die Planfeststellungsbehörde danach zu einer detaillierten Prüfung von Alternativen nur verpflichtet, wenn es sich um Ausführungsvarianten handelt, die sich nach den in dem jeweiligen Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen auf Grund einer überschlägigen Prüfung der insoweit abwägungserheblichen Belange nach § 43 Abs. 3 und Abs. 3a EnWG als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten. Ein solcher Fall liegt hier jedoch vor.

26

Bei einer überschlägigen Prüfung der abwägungserheblichen Belange nach den von der Planfeststellungsbehörde bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Sachverhaltsermittlungen ist nicht auszuschließen, dass sich eine Verschiebung des Masts 12N bis hin zum Standort des bestehenden Masts 12 bei einer detaillierten Prüfung dieser Ausführungsvariante als gegenüber der planfestgestellten Variante eindeutig vorzugswürdig erweisen würde.

27

(1) Die zur Sicherung des Schutzstreifens auf dem Flurstück des Antragstellers erforderliche beschränkte persönliche Dienstbarkeit stellt, auch wenn sie nur eine Fläche von 226 m² betrifft, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers nach Art. 14 Abs. 1 GG dar (vgl. oben). Sie vermindert nicht nur den Wert des Flurstücks. Sie verpflichtet den Eigentümer auch zur Duldung einer Fällung oder eines Rückschnitts des vorhandenen Baumbestands, der den nach den Angaben des Antragstellers als Außenwohnbereich genutzten nordwestlichen Teil des Flurstücks vor den visuellen Wirkungen des Mastes schützt (zur Abwägungserheblichkeit visueller Wirkungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 70 f.). Dies wiegt nicht deshalb weniger schwer, weil es bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses wegen des Abstands des höchsten Vegetationspunkts zum Leiterseil von mehr als 5 m eines Rückschnitts oder einer Fällung des Baumbestands nicht bedurfte. Denn die zukünftige Notwendigkeit solcher Maßnahmen entfällt dadurch nicht. Weder wird aus den Erwägungen der Antragsgegnerin ersichtlich, in welcher Höhe das Leiterseil das Grundstück des Antragstellers im Bereich des Schutzstreifens überschwingen wird noch wie hoch der vorhandene Baumbestand ist und wie weit er noch wachsen darf, ohne in Konflikt mit der Leitung zu geraten. Soweit die Beigeladene einen Rückschnitt für möglicherweise entbehrlich hält, weil der Baumbestand wegen seines Alters bereits seine Endwuchshöhe erreicht haben könnte, ist dies mangels konkreter Angaben zu Art, Alter und Endwuchshöhe des vorhandenen Baumbestandes nicht nachvollziehbar. Eine Verschlechterung des Sichtschutzes ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Baumbestand allenfalls auf seine jetzige Höhe zurückgeschnitten würde. Sollte sich die in Nr. 1.6.10 des Planfeststellungsbeschlusses für verbindlich erklärte Zusage der Beigeladenen nicht nur auf das Provisorium, sondern auch auf den Schutzstreifen beziehen, verpflichtet sie die Beigeladene lediglich, Eingriffe in den Baumbestand bestmöglich zu vermeiden. Einer zum Schutz der Leitung erforderlichen Fällung von Bäumen steht sie nicht entgegen. Im Übrigen verschlechtert auch ein bloßer Rückschnitt den durch den Baumbestand vermittelten Sichtschutz.

28

Dass der Mast 12N bei einer Verschiebung bis zum Standort des bestehenden Masts 12 nur noch 105 m statt 120 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt und anders als am planfestgestellten Standort von dort aus zu sehen wäre, fällt angesichts des Sichtschutzes durch den vorhandenen Baumbestand nur unwesentlich ins Gewicht. Ob die Schutzwürdigkeit des Baumbestands dadurch in Frage gestellt wird, dass die Bäume sich an der Flurstücksgrenze sowie im Bereich einer DN-600-Trinkwasserleitung befinden, wo tiefwurzelnde Gehölze, die die Leitung gefährden könnten, möglicherweise nicht zulässig sind, muss im Rahmen der summarischen Prüfung nicht geklärt werden. Weder legen die Antragsgegnerin und die Beigeladene dar, welche konkreten Gehölze mit der Wasserleitung unvereinbar sein könnten, noch ist ersichtlich, dass der Eigentümer des Nachbarflurstücks oder der Wasserversorger den Baumbestand beanstandet hätten.

29

Schließlich würde die Mastverschiebung den Abstand der Leitungsachse zum Wohngebäude des Antragstellers vergrößern, der in der Vorzugsvariante lediglich 53 m beträgt. Dem kommt durchaus Gewicht zu, weil die Abstandsvergrößerung dem erklärten Ziel des Plans entspräche, Unterschreitungen des in der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) angestrebten Mindestabstands von 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich zum Schutz des Wohnumfelds möglichst zu vermeiden und im Vergleich zur Bestandstrasse zu verringern. Dies gilt umso mehr, als die Vorzugsvariante dieses Ziel für das Wohnhaus des Antragstellers verfehlt.

30

(2) Belange anderer Grundeigentümer würden durch die Verwirklichung des alternativen Maststandorts allenfalls geringfügig stärker belastet.

31

Für das nördlich der Leitung gelegene Nachbarwohngebäude ... würde sich die Unterschreitung des Mindestabstands zur Leitungstrasse dem Planungsziel entsprechend im Vergleich zur Bestandstrasse zwar verringern, wenn die Leitung auf Grund der Mastverschiebung geringfügig näher an dieses Wohngebäude heranrücken würde. Der Leitungsabstand wäre aber immer noch größer als bei der bestehenden Trasse. Dass sich die durch die neue Höchstspannungsleitung zwischen den Masten 12N und 13 am Nachbarwohnhaus verursachten Schallimmissionen bei jeder Verschiebung des Masts 12N in nördlicher Richtung erhöhen, lässt keine erhebliche Mehrbelastung erkennen. Der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten nach Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm ist mit einem Beurteilungspegel von 42 dB(A) nicht überschritten. In welchem Umfang sich der Beurteilungspegel durch die Mastverschiebung erhöht und ob damit eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes verbunden wäre, legt die Antragsgegnerin nicht dar.

32

Das Mastflurstück würde zwar mit einer dem neuen Mast entsprechenden Fläche am bisherigen Maststandort dauerhaft in Anspruch genommen. Dafür entfiele aber die Flächeninanspruchnahme am planfestgestellten Standort, die neben die Beeinträchtigung durch die mindestens ab einer Tiefe von 1,40 m im Boden verbleibenden Fundamente träte (PFB S. 30 Nebenbestimmung 1.3.2.6.7).

33

Die mit der Mastalternative einhergehende vollständige Verlagerung des Schutzstreifens auf das benachbarte landwirtschaftlich genutzte Flurstück ist für dessen Eigentümer nur mit einer geringfügigen Mehrbelastung verbunden. Der Schutzstreifen liegt zum großen Teil ohnehin auf seinem Flurstück. Angesichts der Leitungshöhe dürfte die landwirtschaftliche Nutzung zudem uneingeschränkt möglich bleiben.

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(3) Bodenbelange stehen der Möglichkeit einer eindeutigen Vorzugswidrigkeit der Mastverschiebung nicht von vornherein entgegen. Eine nur teilweise Beseitigung der Fundamente des alten Masts und die Errichtung des Masts 12N am planfestgestellten Standort gehen nicht offensichtlich mit geringeren Bodeneingriffen und -beeinträchtigungen einher als die Errichtung des neuen Masts am bisherigen Standort. Denn in letzterem Fall entfielen die Bodeneingriffe am planfestgestellten Maststandort. Die Aufgrabungen, die zur Ermittlung der Lage der Fundamente des bisherigen Masts und ihrer Beseitigung erforderlich wären, müssten angesichts der planfestgestellten Entfernung der Fundamente bis zu einer Tiefe von mindestens 1,40 m (PFB S. 30, Nebenbestimmung 1.3.2.6.7) zum Teil ohnehin erfolgen. Dementsprechend hält auch die Beigeladene in ihrer Duplik die Unterschiede der Standortalternativen hinsichtlich des Schutzguts Boden für gering und nicht ausschlaggebend.

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(4) Eine mögliche Vorzugswürdigkeit des Alternativstandorts scheitert auch nicht an § 43 Abs. 3a Satz 1 EnWG.

36

Zwar liegen danach Errichtung, Betrieb und Änderung von Höchstspannungsleitungen im überwiegenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Ohne konkrete Aussagen zu etwaigen Mehrkosten oder Zeitverzögerungen wird jedoch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung für einen Alternativstandort des Masts 12N die öffentliche Sicherheit, das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung oder ihren beschleunigten Ausbau nennenswert beeinträchtigen könnte. Das gilt umso mehr, als durch das vorliegende Eilverfahren nur die Errichtung der Masten 11N und 12N suspendiert werden soll, die Errichtung anderer Leitungsteile sowie insbesondere des Provisoriums zwischen Masten 8 und 13 oder auch der Abbau von Bestandsmasten nicht gehindert wird.

37

(5) Eine eindeutige Vorzugswürdigkeit der Mastverschiebung ist auch nicht ausgeschlossen, weil nach § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 1 bis 3 EnWG die Belange einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme des Vorhabens, eines möglichst geradlinigen Verlaufs zwischen dem Anfangs- und Endpunkt des Vorhabens sowie einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung und eines möglichst wirtschaftlichen Betriebs des Vorhabens mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen wären.

38

(a) Es ist nicht erkennbar, dass eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme der 380-kV-Höchstspannungsleitung durch die Errichtung des Masts 12N am Standort des bestehenden Masts 12 gefährdet wäre. Auch wenn die Errichtung des neuen Masts am Standort des bisherigen die Beseitigung von dessen Fundamenten voraussetzt, lässt sich die Bauausführung so planen, dass es nicht zu zeitlichen Verzögerungen kommt. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei Mast 10N, der ebenfalls im Bereich der Fundamente des bisherigen Masts errichtet werden soll.

39

(b) Das besondere Gewicht, das dem Belang eines möglichst geradlinigen Verlaufs zukommt, steht der Ausführungsvariante einer Verschiebung des Masts 12N an den Standort des bestehenden Masts 12 nicht entgegen.

40

Sofern wie hier Alternativen zu prüfen sind, sollen nach § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 2 EnWG vorrangig Alternativen geprüft werden, die möglichst nah am geradlinigen Verlauf liegen. Unter möglichst geradlinig ist dabei zu verstehen, dass unter Berücksichtigung anderer Schutzgüter die kürzeste Variante den Vorzug erhalten soll. Bei der Abwägung sind widerstreitende Belange zu berücksichtigen, die ein Abweichen von der Ideallinie sinnvoll machen können (BT-Drs. 20/9187 S. 158 f.). § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 2 EnWG schließt danach eine Alternative nicht aus, die infolge einer kleinräumigen Mastverschiebung geringfügig vom geradlinigen Verlauf der Leitung abweicht, wenn wie hier Eigentümerbelange dies sachgerecht erscheinen lassen können.

41

(c) Am Belang einer möglichst wirtschaftlichen Errichtung der Höchstspannungsleitung scheitert die etwaige Vorzugswürdigkeit der Mastalternative ebenfalls nicht. Da die Planfeststellungsbehörde die Mehrkosten, die mit der Errichtung des Masts 12N am Standort des bisherigen Masts verbunden sein können, nicht prognostisch geschätzt hat, lässt sich nicht beurteilen, ob diese Kosten es rechtfertigen könnten, ungeachtet der Vorteile einer Mastverschiebung für den Antragsteller an der bisherigen Vorzugsvariante festzuhalten.

42

dd) Es stellt keinen Abwägungsmangel dar, dass die Planfeststellungsbehörde eine Verschiebung des Masts 12N entlang der Achse der Masten 12 und 13 über den Standort des bestehenden Masts 12 hinaus nach Nordosten als Vorzugsvariante des Antragstellers nicht näher geprüft hat. Nach § 43 Abs. 3b Satz 1 EnWG war die Planfeststellungsbehörde zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. Vielmehr durfte sie die erst in der Antragsbegründung vorgeschlagenen nordöstlichen Standorte als weniger geeignet im Rahmen der Grobanalyse ausscheiden. Denn es handelt sich nicht um Ausführungsvarianten, die sich auf Grund einer überschlägigen Prüfung der abwägungsrelevanten Belange als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten.

43

Zwar würde das Grundstück des Antragstellers bei einem Standort des Masts 12N nordöstlich des bestehenden Masts 12 nicht mehr für den Schutzstreifen in Anspruch genommen. Es würde sich auch der Abstand der Leitung zum Wohngebäude des Antragstellers mit der Folge vergrößern, dass das Planungsziel einer Verringerung der Unterschreitung des Abstands von 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich erfüllt wäre. Jedoch würde dieses Ziel für das benachbarte Wohngebäude nördlich der Leitung verfehlt. Dessen Abstandssituation würde sich nicht nur der Vorzugs-, sondern auch der Bestandstrasse gegenüber verschlechtern. Außerdem würden die von der Leitung zwischen den Masten 12N und 13 verursachten Lärmimmissionen an diesem Wohngebäude deutlicher zunehmen als bei einer Verschiebung des Masts 12N nur bis zum Standort des Bestandsmasts. Anders als bei einer solchen Standortwahl kann der Mast 12N darüber hinaus an einem Standort nordöstlich des Masts 12 Fragen nach seiner Vereinbarkeit mit der 30 m östlich verlaufenden DN-600-Trinkwasserleitung aufwerfen. Schließlich würde der Belang eines möglichst geradlinigen Verlaufs der Leitung, der nach § 43 Abs. 3c Satz 1 Nr. 2 EnWG bei der Abwägung mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen ist, stärker beeinträchtigt als bei einer Verschiebung des Masts 12N nur bis zum bisherigen Standort.

44

b) Die Abwägungsmängel sind nach § 43c EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich.

45

Die dargestellten Abwägungsmängel sind offensichtlich. Sie gehören derart zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs, dass sie auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 104 und Beschluss vom 26. April 2023 - 4 VR 6.22 - juris Rn. 38). Sie ergeben sich unmittelbar aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses für die Ablehnung der Mastverschiebung (vgl. oben).

46

Die Abwägungsmängel waren von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle ordnungsgemäßer Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 30, vom 22. November 2016 - 9 A 25.15 - Buchholz 406.403 § 15 BNatSchG 2010 Nr. 6 Rn. 46 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 105), sind insbesondere dem Planfeststellungsbeschluss nicht zu entnehmen.

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3. Das Gericht kann die festgestellten Abwägungsmängel nicht nach § 80c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO außer Acht lassen.

48

§ 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gemäß § 80c Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO anwendbar. Danach kann das Gericht einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass der Mangel in absehbarer Zeit behoben sein wird. Nach § 80c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO gilt dies insbesondere für Mängel bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung. Der Wortlaut der Vorschrift deutet an, dass für die Prognose des Gerichts allein die Fehlerbehebung und damit die Durchführung eines fehlerfreien Abwägungsvorgangs in den Blick zu nehmen ist. Dies reicht indes nicht aus. Um der Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes gerecht zu werden, muss die Prognose über die Behebung eines Mangels im Abwägungsvorgang die Erwartung einschließen, die Behörde werde bei einer Heilung des Fehlers im Ergebnis an der Entscheidung festhalten. Denn die jeweilige Infrastrukturmaßnahme wird nur beschleunigt, wenn - nach dem Maßstab der Offensichtlichkeit - bereits abzusehen ist, dass nach fehlerfreier Durchführung des Abwägungsvorgangs das Abwägungsergebnis bestätigt wird (BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2023 - 4 VR 6.22 - juris Rn. 42 und vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 36).

49

Die Abwägungsmängel können danach nicht außer Acht bleiben. Es ist nicht offensichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde bei fehlerfreier Wiederholung des Abwägungsvorgangs im Ergebnis an ihrer Entscheidung festhalten wird. Denn es kann - wie dargelegt - nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Alternative einer Verschiebung des Masts 12N an den Standort des bestehenden Masts 12 bei detaillierter Prüfung als gegenüber der planfestgestellten Vorzugsvariante eindeutig vorzugswürdig erweisen wird.

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4. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird antragsgemäß auf den Mast 11N erstreckt, weil dieser im Falle einer Verschiebung des Masts 12N an den Standort des bestehenden Masts 12 wegen der damit einhergehenden Änderung des Trassenverlaufs an seinem Standort anders ausgerichtet werden müsste als planfestgestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie Nr. 34.2.1.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.