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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.11.1954 – C-2/54
Generalanwalt Maurice Lagrange · ECLI:EU:C:1954:5
Schlussanträge des Generalanwalts,
Herrn Maurice Lagrange
Aus dem Französischen übersetzt
Herr Präsident, meine Herren Richter, wie der Herr Berichterstatter bedauere auch ich, mich nicht in der Verfahrenssprache ausdrücken zu können. Ich wende mich nun der Klage der italienischen Regierung, Rechtssache 2/54, zu.
Meine Herren, die Klageschrift macht ausdrücklich folgende vier Klagegründe geltend:
1. Verletzung des Artikels 60 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 4 b des Vertrages; dieser Klagegrund richtet sich vor allem gegen die Entscheidung Nr. 1/54 über die Definition der verbotenen Praktiken;
2. Verletzung des Artikels 60 Nr. 2 des Vertrages, der die Entscheidung Nr. 2/54 über die Lockerung des Veröffentlichungssystems betrifft;
3. Ermessensmißbrauch bei der Ausübung der der Hohen Behörde gemäß Artikel 60 Nr. 1 und Nr. 2 des Vertrages zustehenden Befugnisse;
4. Verletzung des Paragraphen 30 Abs. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen, eine Frage, die, wie Sie wissen, insbesondere Italien betrifft.
Meine Herren, die drei ersten Klagegründe stützen sich, wenn auch in etwas anderer Darstellung, auf die gleichen Argumente, die in der Klage der französischen Regierung vorgebracht wurden. Meine Erklärungen dazu werden also notwendigerweise kurz sein, und ich entschuldige mich deswegen bei der italienischen Regierung. Selbstverständlich besagt dies nicht, daß ich die gestellten Fragen nur anläßlich der ersten Klage geprüft habe. Ich habe in der Tat alle in diesen beiden ebenso wie in den beiden letzten Rechtssachen, d. h. den Rechtssachen der Verbände, vorgelegten Schriftsätze mit derselben Aufmerksamkeit gelesen und alle mündlichen Ausführungen mit gleichem Interesse angehört. Wenn ich bisher in meinen Ausführungen nur die Klage der französischen Regierung behandelte, so geschah dies lediglich aus dem Grunde, weil sie zuerst vorlag, und wegen der Klarheit ihrer Darstellung. Ich bin davon überzeugt, daß niemand in dieser Methode eine verbotene Diskriminierung … oder irgendeinen Mangel an Höflichkeit sieht.
DER KLAGEGRUND DER VERLETZUNG DES ARTIKELS 60
Der erste Klagegrund, wie gesagt, richtet sich gegen die Entscheidung 1/54 und wirft ihr vor, gewisse Praktiken erlaubt zu haben, die zur Vorschrift der Nichtdiskriminierung in Widerspruch stehen, und dadurch Artikel 60 Nr. 1, der diese absolut untersagt, verletzt zu haben. Nach Auffassung der Klägerin ist die Beachtung der Nichtdiskriminierungsvorschrift unlösbar mit dem Prinzip der Veröffentlichung verbunden und zieht jede Abweichung von diesem Grundsatz ipso facto eine Verletzung der genannten Vorschrift nach sich.
Sie erkennen darin, meine Herren, ganz genau die in der ersten Klage dargelegte Auffassung wieder, nach der beide Begriffe zwar logisch trennbar sind, aber in ihrer Anwendung nicht getrennt werden können. Ich kann also nur auf meine vorhergehenden Bemerkungen hinweisen und daran erinnern, daß meiner Auffassung nach die Entscheidung 1/54 vielmehr an und für sich vollkommen ordnungsmäßig ist, was man auch sonst von der Ordnungsmäßigkeit des Veröffentlichungssystems denken mag.
Der zweite Klagegrund beruht auf dem gleichen Gedanken, nämlich, daß die Veröffentlichung ein durch den Vertrag vorgeschriebenes Mittel ist, um die Beachtung der Nichtdiskriminierungsvorschriften zu gewährleisten, und daß in dem Maße, in dem bestimmte Geschäfte zu anderen als den veröffentlichten Preisen abgeschlossen werden können, Diskriminierungen möglich werden. Das System also, das solche Ergebnisse erlaube, verstoße notwendigerweise gegen Artikel 60 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1.
Auch hier, meine Herren, kann ich nur auf meine früheren Ausführungen hinweisen. Nur möchte ich dazu bemerken, daß sich die Klage der italienischen Regierung ausdrücklich gegen die Bestimmungen des neuen Artikels 1 a Abs. 4 der Entscheidung 2/54 richtet, welche, wie Sie wissen, die Geschäfte betrifft, die einmalige Merkmale aufweisen und deshalb nicht unter die in der Preisliste enthaltenen Kategorien fallen, während bekanntlich die französische Regierung ausdrücklich darauf verzichtet hat, diesen Punkt der Entscheidung zu beanstanden. Die italienische Regierung dagegen ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich auf diese Frage eingegangen. Es scheint mir jedoch, daß dies eine der am meisten gerechtfertigten Ausnahmen ist, denn die Starrheit würde in einem solchen Falle die Bildung normaler Preise ganz besonders stark beeinträchtigen, und ferner kann die Kontrolle der Diskriminierungen in einem solchen Falle kaum in etwas anderem als in einer Sonderkontrolle bestehen, die sämtliche Umstände des Geschäftes berücksichtigt. In jedem Falle, meine Herren, kann man die manchmal beträchtlichen Abweichungen, die sich auf bestimmte Geschäfte besonderen Charakters beziehen, nicht in die Berechnung der durchschnittlichen Abweichungen von 2,5 % einbeziehen. Die Berechnung nämlich muß den Marktpreis widerspiegeln, d. h. im wesentlichen den Preis der untereinander vergleichbaren Geschäfte. Man könnte der Ansicht sein, daß die Definition dieser Geschäfte besonderen Charakters zu unbestimmt sei; man kann vielleicht auch der Ansicht sein, daß es besser gewesen wäre zu verlangen, daß Geschäfte besonderen Charakters gemeldet werden; aber dies ist nur eine Beanstandung der Zweckmäßigkeit.
Ich hebe noch einen besonderen Punkt hervor, auf den die italienische Regierung in ihrer Klage näher eingeht; es ist das Argument, das sich auf die Tatsache stützt, daß das Veröffentlichungssystem, welches eine wenn auch anscheinend mäßige durchschnittliche Abweichung, z. B. 2,5 % nach oben oder nach unten, erlaubt, in Wirklichkeit für ein einzelnes Geschäft eine viel größere Abweichung nach sich ziehen kann, die bis zu 15 oder 20 % oder theoretisch vielleicht noch weiter gehen kann, wobei die durchschnittliche Abweichung trotzdem beachtet wird; das stelle, nach dieser Auffassung, sicherlich eine bedeutende Diskriminierung dar.
Die Hohe Behörde antwortet darauf mit langen Ausführungen und aufschlußreichen Tabellen.
Meine Herren, ich muß sagen, daß dieses Argument kaum zu überzeugen vermag. Denn die Anwendung dieser Abweichungen würde nicht nur das Beibehalten des Durchschnitts in den erlaubten Grenzen unmöglich machen, sondern vor allem selbst den starken Verdacht erwecken, daß Diskriminierungen vorliegen. Da die Unternehmen verpflichtet sind, die während des verflossenen Zeitraums angewandte Mindest- und Höchstabweichung und nicht etwa nur die durchschnittliche Abweichung anzugeben, würden solche Unterschiede bestimmt von den Beamten der Hohen Behörde bemerkt werden, und je größer die Abweichung, desto schwieriger wäre es für das Unternehmen, den Nachweis zu erbringen, zu dem es laut Entscheidung 1/54 verpflichtet ist, nämlich, daß diese Abweichung auf alle vergleichbaren Geschäfte angewandt wurde. Oder aber das Unternehmen hat es tatsächlich unterlassen, dieses Geschäft anzugeben, in dem Glauben, es handele sich um ein nicht einordenbares und nicht vergleichbares Geschäft, und in diesem Falle, wie ich eben gesagt habe, kann es sich nur um eine Sonderkontrolle handeln; wie ich schon bemerkt habe, würde die Hohe Behörde zweifellos gut daran tun, dieser Kontrolle eine besondere Erklärung vorangehen zu lassen, um die Ausübung der Kontrolle zu erleichtern.
Meine Herren, was endlich die Verletzung des Artikels 60 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 4 b) anbelangt, so hat die italienische Regierung, vor allem während der mündlichen Verhandlung, eine Auffassung entwickelt, der wir meines Erachtens unsere Aufmerksamkeit schenken sollten. Die Nichtvergleichbarkeit eines Geschäftes — wurde gesagt — dürfe nicht dem Urteil der Unternehmen überlassen werden. Die Hohe Behörde hat selbst und in objektiver Weise unter Anwendung der Befugnis, die ihr zu diesem Zwecke durch Artikel 60 Nr. 1 verliehen wurde, die Merkmale der Vergleichbarkeit zu bestimmen; nun überläßt die Entscheidung 1/54 es in Wirklichkeit dem Verkäufer, selbst zu entscheiden, ob ein gegebenes Geschäft mit einem anderen vergleichbar ist oder nicht. Man habe also das sozusagen einfache und automatisch wirkende Merkmal der Entscheidung 30/53 preisgegeben (d.h.: jede Verletzung der Preistafel ist eine verbotene Praktik), ohne es durch ein anderes zu ersetzen.
Hierauf, meine Herren, antworte ich zunächst folgendes: es ist völlig zutreffend, daß die Hohe Behörde in der Entscheidung 1/54 in Wirklichkeit die Verordnungsbefugnis, die ihr durch Artikel 60 Nr. 1, letzter Absatz, verliehen wurde, nicht ausgeübt und nicht versucht hat, eine Definition der vergleichbaren Geschäfte zu finden; aber dazu war sie auch nicht verpflichtet: die Hohe Behörde kann — nach dem Wortlaut des betreffenden Absatzes — die von diesem Verbot betroffenen Praktiken näher bezeichnen, d. h. die diskriminierenden Praktiken, die auf dem gemeinsamen Markt die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer mit sich bringen. Die Hohe Behörde hat zwar die diskriminierenden Praktiken umschrieben, hat aber den Begriff der Vergleichbarkeit der Geschäfte nicht genau festgelegt: vielleicht, weil er nicht besteht. Auf jeden Fall war sie nicht dazu verpflichtet.
Dagegen, meine Herren — und dies scheint mir nicht genügend hervorgehoben worden zu sein —, hat die Hohe Behörde in ihrer zweiten Entscheidung den Grundsatz, der in der ersten festgelegt wurde, aufrechterhalten, nämlich, daß jede Abweichung eine Diskriminierung darstellt. Sie hat nur den Gegenbeweis zugelassen. Denken Sie an den Text: Wendet ein Verkäufer Preise oder Verkaufsbedingungen an, die von denen seiner Preisliste abweichen, so stellt dies ein durch Artikel 60 Nr. 1 verbotenes Verhalten dar, wenn er nicht nachweisen kann usw…
Schließlich enthält die Entscheidung 2/54 — dies wurde auch nicht besonders hervorgehoben — einen Artikel 2, der Artikel 2 f der Entscheidung 31/53 durch neue Vorschriften über den Inhalt der Preislisten ergänzt: Mengenrabatte, Treuerabatte und Rabatte für zweite Wahl. Diese Angaben sind außerordentlich nützlich, um besser beurteilen zu können, ob ein Geschäft mit einem anderen vergleichbar ist. Auch hier hat sich die Hohe Behörde, anstatt nach mehr oder weniger anfechtbaren juristischen oder wirtschaftlichen Kriterien zu suchen, eher bemüht, die Erfahrung zu berücksichtigen: insbesondere der sogenannte Rabatt für zweite Wahl ist eines der leichtesten und am häufigsten angewandten Mittel, um gegenüber den Normalpreisen einen Vorteil einzuräumen oder umgekehrt, ein Mittel, durch das der Anschein gleicher Behandlung der Käufer gewahrt werden kann. Nun ist es nützlicher, tatsächlich festzustellen, daß anscheinend vergleichbare Geschäfte in Wirklichkeit nicht vergleichbar waren, als eine mehr oder weniger wissenschaftliche Begriffsbestimmung der Vergleichbarkeit aufzustellen.
DER KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS
Was nun den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs anbelangt, so bringt die italienische Regierung zur Unterstützung ihrer Klage teilweise, wenn auch in anderer Form, die gleichen bereits entwickelten rechtlichen Ausführungen, durch die dargetan werden soll, daß die Entscheidungen den Vertrag verletzen.
Die Frage des Ermessensmißbrauchs hinsichtlich der Bekämpfung der Kartelle haben wir bereits im Falle der Klage der französischen Regierung erörtert.
Während der mündlichen Verhandlung wurden andere Aspekte des Ermessensmißbrauchs erörtert, insbesondere die folgenden drei Punkte, auf die wir mit einigen Worten eingehen wollen:
1. Vor allem habe die Hohe Behörde versucht, die Verhängung von Sanktionen zu vermeiden — Sanktionen, die wegen der offensichtlichen und allgemeinen Verletzung der ersten Entscheidungen vermutlich über alle Unternehmen der Gemeinschaft hätten verhängt werden müssen.
Meine Herren, wir wollen uns nicht zu lange mit diesem Vorwurf beschäftigen. Die Hohe Behörde hätte vielleicht sofort einschreiten müssen. Vielleicht war es auch klüger von ihr, dies zu unterlassen: hierüber haben Sie nicht zu befinden. Tatsache ist, daß sie es unterlassen hat und daß nach einigen Monaten — die Hohe Behörde hat es selbst hier vor Gericht offen zugegeben — dieser Versuch, was den Stahlmarkt betrifft, gescheitert ist. Sie hat daraufhin nach einem befriedigenderen System gesucht: der Zweck, den sie verfolgte, war der, eine bessere Anwendung des Vertrages zu erreichen, und nicht, die Verhängung von Sanktionen zu vermeiden.
2. Es wurde auch behauptet, es liege Ermessensmißbrauch darin, daß die neuen Entscheidungen die Bekämpfung der Diskriminierungen zum Ziele haben, während die der Hohen Behörde gemäß Artikel 60 zustehenden Befugnisse erteilt wurden, um vorzubeugen, nicht aber um zu bekämpfen. Dieser Vorwurf richtet sich vor allem gegen die Entscheidung 3/54 über die Auskünfte.
Meine Herren, ich gebe ehrlich zu, dies ebensowenig wie in der Rechtssache der französischen Regierung verstanden zu haben. Das Ersuchen um Auskünfte auf Grund von Artikel 47 ist in dem Maße, in dem es für die Durchführung einer wirksamen Kontrolle nötig erscheint, meines Erachtens in diesem Falle ein absolut normales Verfahren, und ich sehe darin weder eine Verletzung des Vertrages noch einen Ermessensmißbrauch.
3. Schließlich wurde gesagt, der Fehler in der Willensbildung der Hohen Behörde ergebe sich aus der Art und Weise, wie sie den Beratenden Ausschuß angehört habe, da sie in der Einleitung zu ihrer Entscheidung die innerhalb des Ausschusses geäußerten abweichenden Meinungen über die endgültige Entscheidung nicht widerlegt habe.
Meine Herren, ich habe die Schriftstücke, die von der Hoben Behörde über die Anhörung des Beratenden Ausschusses vorgelegt wurden, geprüft. Aus diesen Schriftstücken sowie dem Bericht über die langen Auseinandersetzungen, die vor dem Ausschuß oder dessen Kommission stattfanden, scheint mir einwandfrei hervorzugehen, daß der wahre, und wir fügen sogar hinzu, entscheidende Zweck, den die Hohe Behörde verfolgte, wie ich bereits bei der Behandlung der französischen Klage sagte, darin bestand, zu einer Lockerung der Veröffentlichungsvorschriften zu gelangen, die sowohl mit der Beachtung der Nichtdiskriminierung als auch der Notwendigkeit, die freie Gestaltung der Preise durch den Markt zu sichern, vereinbar ist; das gehört letzten Endes, wie ich ebenfalls bereits gesagt habe, gerade zum Anwendungsbereich des Artikels 60.
Meines Erachtens kann man hierin keinerlei Ermessensmißbrauch sehen.
Hingegen könnte man darin vielleicht einen Formfehler sehen.
Dies aber, meine Herren, wäre ein neuer Klagegrund, der nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. Artikel 22 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes bestimmt in dieser Hinsicht ausdrücklich: die Klage, die gemäß Artikel 33 des Vertrages innerhalb der Notfrist eines Monats eingereicht werden muß, hat wenigstens eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe zu enthalten. Zudem handelt es sich, meiner Meinung nach, nicht um zwingendes öffentliches Recht wie bei der Unzuständigkeit, die in jedem Augenblick geltend gemacht und sogar vom Richter von Amts wegen berücksichtigt werden könnte.
Meine Herren, dieser Klagegrund ist also schon nicht zulässig, übrigens wäre er meines Erachtens auch unbegründet.
Dieser Formfehler kann nämlich unter zwei Gesichtspunkten betrachtet werden:
1. Unterlassung einer wenn auch nur teilweisen Anhörung des Beratenden Ausschusses,
2. mangelnde oder wenigstens unzulängliche Begründung der angefochtenen Entscheidungen.
Zu dem ersten Punkte, nämlich der mangelnden oder unzulänglichen Anhörung, muß man normalerweise den Anhörungsantrag, mit dem der Beratende Ausschuß befaßt wurde, mit den Entscheidungen vergleichen, die schließlich erlassen wurden.
Der Beratende Ausschuß wurde am 20. November 1953 mit einem Brief der Hohen Behörde befaßt, von dem wir glücklicherweise in den allerletzten Stunden der Verhandlung Kenntnis nehmen konnten. Folgende Punkte sind hier von Bedeutung:
1. Auf Grund von Artikel 60 § 1 des Vertrages: Anhörung über eine etwaige Änderung der Entscheidung 30/53 vom 2. Mai 1953 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6, Seite 109).
2. Auf Grund von Artikel 60 § 2 a des Vertrages: Anhörung über eine etwaige Änderung der Entscheidung 31/53 vom 2. Mai 1953 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6, Seite 111).
3. Auf Grund von Artikel 60 § 2 a des Vertrages: Auf dem Gebiet der Spezialstähle, Anhörung über eine etwaige Änderung der Entscheidungen 31 und 32/53 vom 2. und 20. Mai 1953 über die Veröffentlichung der von den Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingungen (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6, Seite 111, und Nr. 7, Seite 130).
Wenn nur dieser Brief bestünde, müßte die Anhörung meiner Ansicht nach ohne Zweifel als ungenügend angesehen werden, denn in seiner vorliegenden Fassung gibt er keine hinreichend genauen Angaben über den Gegenstand der von der Hohen Behörde beabsichtigten Änderungen.
Aber es gibt noch weitere Unterlagen jüngeren Datums. Zunächst:
1. eine Note vom 28. November, welche allgemeine Erwägungen über das Problem enthält. Dieser Note ist ein Entscheidungsentwurf beigefügt;
2. und vor allem eine weit ausführlichere Note vom 30. November, in welcher die Hohe Behörde das gesamte System darlegt, das schließlich in die angefochtenen Entscheidungen aufgenommen wurde. Hier ist insbesondere der Gedanke der durchschnittlichen Abweichung je Erzeugnis ausdrücklich erwähnt (Seite 2 unten).
Ferner hat der Beratende Ausschuß eine Verlängerung der ihm bewilligten Frist beantragt; daraufhin hat die Hohe Behörde durch ihren Brief vom 3. Dezember eine neue Frist bis zum 14. Dezember gewährt. Sie hat sogar den Zeitpunkt, der für die Anhörung des Ministerrates vorgesehen war, verschoben. Die Stellungnahme wurde der Hohen Behörde am 14. Dezember übermittelt und, wie Sie wissen, wurden die Entscheidungen am 7. Januar unterzeichnet.
Es ist also, meine Herren, meiner Meinung nach unwiderlegbar, daß die Anhörung vollständig war. Vergessen wir dabei nicht den besonderen Charakter des Beratenden Ausschusses, der kein Staatsrat ist, der beauftragt wäre, ein Gutachten über Texte abzugeben, sondern lediglich ein technisches Organ, das berufen ist, die Hohe Behörde über bestimmte Fragen aufzuklären. Nötig ist lediglich, daß er über alle Unterlagen zur Prüfung der betreffenden Frage verfügt. Dies war der Fall.
Was den zweiten Aspekt des Formfehlers anbelangt, nämlich Mangel oder Unzulänglichkeit der Begründung, so kann dieser ebenfalls nicht anerkannt werden. Nach Artikel 15 des Vertrages sind die Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Hohen Behörde mit Gründen zu versehen und haben auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen. Wie die Verteidigung hier vor Gericht erklärt hat, bedeutet diese Bezugnahme in den Entscheidungen die Verpflichtung, in der Einleitung zur Entscheidung zu ermähnen, daß die Stellungnahme eingeholt wurde. Dies könnte durch die Formel geschehen: in Anbetracht der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses; die Hohe Behörde gibt der Fassung nach Anhörung des Beratenden Ausschusses den Vorzug, was schließlich dasselbe ist. Ferner müssen die Entscheidungen begründet sein; es ist selbstverständlich, daß die Gründe sich auf die Entscheidung selbst und nicht auf die Stellungnahmen, die ihr möglicherweise vorausgingen, beziehen müssen. Das heißt mit anderen Worten, daß die Hohe Behörde ihre eigene Entscheidung als solche begründen muß und keineswegs verpflichtet ist, die gegenteiligen oder abweichenden Meinungen, die möglicherweise in den vorher eingeholten Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht worden sind, zu widerlegen.
Das Verfahren war also, wie mir scheint, völlig ordnungsmäßig. Ich darf sogar hinzufügen, daß ich in meiner Praxis im eigenen Lande selten Fälle von so vollständiger Anhörung und so weitgehender Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Verwaltung und den Mitgliedern des befragten Organes feststellen konnte.
Ich glaube also, meine Herren, ausführlich genug den oder die Klagegründe des Ermessensmißbrauchs behandelt zu haben, denen die Klägerin den Klagegrund des Formfehlers, den wir eben untersucht haben, gewissermaßen anhängen will.
DER KLAGEGRUND DER VERLETZUNG DES § 30 NR. 2 DES ÜBERGANGSABKOMMENS
Es bleibt noch der Klagegrund der Verletzung des Paragraphen 30 Absatz 2 des Abkommens. Wir wiederholen den Wortlaut:
Die von den Unternehmen für die Stahlverkäufe auf dem italienischen Markt angewandten Preise dürfen, wenn sie auf ihr Äquivalent an dem Ort zurückgeführt sind, der für die Aufstellung ihrer Preistafel gewählt wurde, nicht unter dem von dieser Preistafel für vergleichbare Geschäfte vorgesehenen Preis liegen, es sei denn, daß die Hohe Behörde im Einverständnis mit der italienischen Regierung ihre Zustimmung erteilt; die Bestimmungen des Artikels 60 Nr. 2 b, letzter Absatz, bleiben hiervon unberührt.
Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, das sieb auf diesen Text stützt, ist anscheinend recht einleuchtend, weil § 30 Absatz 2 ausdrücklich bestimmt, daß die von den Unternehmen auf dem italienischen Markt angewandten Paritätspreise nicht unter dem von ihrer Preistafel vorgesehenen Preis liegen dürfen, was mit anderen Worten also die Anwendung einer Abweichung von diesem Listenpreis zum mindesten im Sinne einer Preisunterschreitung verbieten würde.
Ich bin nichtsdestoweniger der Meinung, meine Herren, daß Sie den Klagegrund der Verletzung des Paragraphen 30 des Abkommens nur abweisen können, wenn Sie meinen Schlußfolgerungen über die Auslegung des Artikels 60 folgen.
Dieser Paragraph hat nämlich — das ist nicht zu bestreiten — nur einen genau bezeichneten Zweck: mährend der Übergangszeit für die Verkäufe, die auf dem italienischen Markt getätigt werden, das durch Artikel 60 Nr. 2 des Vertrages eingeführte Angleichungssystem aufzuheben (außer im Falle besonderer Zustimmung, die nur durch die Hohe Behörde im Einverständnis mit der italienischen Regierung erteilt werden kann). Es ist klar, daß man den Inhalt des Textes vollständig verfälschen würde, wenn man ihn dahin auslegen würde, daß es dem italienischen Markt erlaubt wäre, sich den anderen im Vertrag festgelegten Vorschriften und insbesondere den in Artikel 60 Nr. 1 und Nr. 2 a enthaltenen Vorschriften über den Wettbewerb zu entziehen. Vergessen wir nicht die Bestimmun-gen von § 1 Nr. 5 des Übergangsabkommens: Mit dem Inkrafttreten des Vertrages … sind seine Bestimmungen (die Bestimmungen des Vertrages) anwendbar, vorbehaltlich der Änderungen und unbeschadet der ergänzenden Bestimmungen, die zu dem obengenannten Zweck in diesem Abkommen vorgesehen sind. Diese Änderungen und ergänzenden Bestimmungen müssen, außer in Ausnahmefällen, bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft treten. Sämtliche Bestimmungen des Abkommens haben also ihrem Wesen nach einen Ausnahmecharakter und müssen eng ausgelegt werden.
Man könnte, meines Erachtens, höchstens behaupten, daß die Bestimmung des § 30 durch die darin angewandten Ausdrücke ein Argument zugunsten der Ansicht darstellt, die dem Wort Preistafel eine starre Bedeutung beimißt und nur die Preise anerkennt, die in den veröffentlichten Preistafeln eingetragen sind. Dies wäre also schließlich ein ergänzendes Argument für den Klagegrund der Verletzung von Artikel 60 Nr. 2 a, auf den sich die angefochtenen Entscheidungen stützen. Dieses Argument hätte übrigens ebenso gut von der französischen Regierung oder irgendeinem anderen nichtitalienischen Kläger geltend gemacht werden können.
Es gibt nur zwei Möglichkeiten — ich bitte um Entschuldigung, daß ich die Logik zu Hilfe rufe, die ich unter anderen Umständen abgelehnt habe, aber hier scheint mir die Logik wirklich am Platze also nur eines der beiden Argumente kann zutreffend sein, nämlich entweder ist es für die Auslegung des § 30 unmöglich, unter dem Ausdruck die Preise, die in ihrer Preistafel vorgesehen sind andere als die in einer ordnungsmäßig veröffentlichten Preistafel eingetragenen Preise zu verstehen — in diesem Falle gilt diese Unmöglichkeit ebenso absolut für Artikel 60 Nr. 2, und die Auffassung der Hohen Behörde ist gänzlich abzulehnen, die angefochtenen Entscheidungen sind in ihrem ganzen Umfang für nichtig zu erklären; oder man schließt sich der von mir vertretenen elastischeren Auffassung an, wonach man für die Auslegung des § 30 die gleiche Mühe wie für die Auslegung des Artikels 60 Nr. 2 aufwenden muß; denn die Mühe erweist sich in beiden Fällen als gleich groß. Schließt man sich aber der elastischen Auffassung, die Preisschwankungen in bezug auf die veröffentlichten Preise innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt, nur für die Gesamtheit der Gemeinschaft mit Ausnahme des italienischen Marktes an, so würde dies gerade dazu führen, daß diesem Markt während der Übergangszeit ein zusätzlicher Schutz gemährt mürde, der im Abkommen nicht vorgesehen ist. Man würde nämlich damit zugeben, daß der italienische Markt nicht in der Lage ist, die Konkurrenz von Preisen zu ertragen, die der Markt frei bildet, nicht einmal unter Berücksichtigung des vollkommenen geographischen Schutzes, den ihm das Abkommen gemäß § 30 Absatz 2 sichern wollte, sowie des Zollschutzes, der auf Grund von Absatz 1 ebenfalls teilweise beibehalten wird. Meine Herren, ich frage Sie, was bliebe dann noch für Italien von dem Be-griff des gemeinsamen Marktes übrig?
Meine Auffassung ist also unverändert; ich bin der Meinung, daß man sich dieser Mühe unterziehen kann und muß. Das bedeutet, daß der Hinweis des § 30 dem von dieser Preistafel (d. h. der Preistafel des Unternehmens, das auf dem italienischen Markt verkaufen will) für vergleichbare Geschäfte vorgesehenen Preis sich 9 auf den Preis (sowie auf die Verkaufsbedingungen, obwohl nicht davon gesprochen wird) bezieht, die gemäß der auf der Basis der eigenen Parität dieses Unternehmens aufgestellten Preistafel und unter Berücksichtigung der genehmigten Abweichungen, die die Anwendung dieser Preistafel und der Verkaufsbedingungen möglicherweise mit sich bringen kann, tatsächlich angewandt werden. Es ist dies genau dieselbe Auslegung, die wir für die Bestimmung in Artikel 60 Nr. 2 b vorgeschlagen haben, die sich ebenfalls auf die Arten der Preisstellung bezieht und die das Abkommen gerade während der Übergangszeit auf dem italienischen Markt grundsätzlich außer Kraft setzt.
Meine Herren, ich schließe meine Ausführungen und begrüße es schließlich erneut — wie immer Ihr Urteil ausfallen möge —, daß es auch die italienische Regierung für nötig erachtet hat, Klage gegen die zur Durchführung von Artikel 60 erlassenen Entscheidungen zu erheben, denn diese Klage hat es ermöglicht, die Aufmerksamkeit auf ein wichtiges Argument zu lenken, welches dem Übergangsabkommen entnommen werden kann und welches sonst vielleicht nicht Ihrer Prüfung unterworfen worden wäre.
Ich beantrage:
die Klage abzuweisen