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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.12.1954 – C-1/54

ECLI:EU:C:1954:7

In dem Rechtsstreit

zwischen

der REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

Zustellungsanschrift: Französische Gesandtschaft

in Luxemburg,

Klägerin,

vertreten durch Herrn Paul Reuter,

Professor an der rechtswissenschaftlichen Fakultät in Paris,

Rechtsberater des Außenministeriums, Paris, als Bevollmächtigten,

und

der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz,

Luxemburg, Metzer Platz 2,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Michel Gaudet,

als Bevollmächtigten,

Beistand: Herr Jean Coutard,

Rechtsanwalt beim Staatsrat und beim Kassationshof, Paris,

wegen

Nichtigkeitserklärung der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 1/54, 2/54 und 3/54 vom 7. Januar 1954

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung von:

Herrn M. Pilotti, Präsident,

den Herren P. J. S. Serrarens und Ch. L. Hammes,

Kammerpräsidenten,

den Herren O. Riese, L. Delvaux, J. Rueff und A. van Kleffens,

Richter,

Generalaroalt: Herr M. Lagrange,

Kanzler: Herr A. van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

Die Regierung der Französischen Republik hat am 9. Februar 1954 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage eingereicht, mit welcher sie die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 1/54, 2/54 und 3/54 vom 7. Januar 1954, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft am 13. Januar 1954, verfolgt.

Die Klage wurde innerhalb der von Artikel 33 Abs. 3 des Vertrages in Verbindung mit den Artikeln 84 und 85 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Fristen erhoben; die Bestellung des Bevollmächtigten der Klägerin ist ordnungsmäßig erfolgt.

Aus den von den Parteien beigebrachten Unterlagen sowie aus den angefochtenen Entscheidungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Auf Grund des Artikels 60 des Vertrages hat die Hohe Behörde am 2. Mai 1953 die Entscheidungen Nr. 30/53 und 31/53 erlassen, welche die nach Artikel 60 Nr. 1 des Vertrages verbotenen Praktiken näher bezeichnen und für den Stahlmarkt Vorschriften über die Veröffentlichung der Preislisten und Verkaufsbedingungen enthalten; auf Grund dieser Entscheidungen waren die Unternehmen zur vorherigen Veröffentlichung ihrer Preislisten und zur genauen Einhaltung der darin genannten Preise verpflichtet. Jede Abweichung von diesen Preislisten stellte nach dem Wortlaut dieser Entscheidungen eine verbotene diskriminierende Praktik dar.

Am 7. Januar 1954 hat die Hohe Behörde diese Vorschriften durch die nunmehr angefochtenen Entscheidungen Nr. 1/54 und 2/54 abgeändert.

Nach dieser neuen Regelung stellt eine Abweichung von den veröffentlichten Preisen dann kein verbotenes Verhalten mehr dar, wenn der Verkäufer nachweisen kann, daß das betreffende Geschäft nicht in die von der Preisliste vorgesehenen Kategorien eingeordnet werden kann, oder daß die Abweichungen bei allen vergleichbaren Geschäften gleichmäßig angewendet wurden (Entscheidung Nr. 1/54). Ferner wird, und zwar nur für den Stahlmarkt, eine mittlere Spanne von 2,5o/o eingeführt, innerhalb deren eine Abweichung von den Listenpreisen für die während der jeweils letzten 60 Tage abgeschlossenen Geschäfte gestattet wird, ohne daß es einer vorherigen Veröffentlichung neuer Preislisten bedarf (Entscheidung Nr. 2/54). Endlich werden zu Kontrollzwecken vierzehntägliche Berichte der Unternehmen über die vorgenommenen Abweichungen vorgeschrieben (Entscheidung Nr. 3/54).

Die erwähnten Entscheidungen und die sich darauf beziehenden Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Gemeinschaft 1953, S. 109-112, und 1954, S. 217-224, veröffentlicht.

Die Regierung der Französischen Republik ficht diese Entscheidungen an und beantragt, der Gerichtshof möge

die Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 1/54, 2/54 und 3/54 vom 7. Januar 1954 für nichtig erklären.

In der mündlichen Verhandlung beschränkte die Klägerin ihre Anträge auf die Nichtigerklärung der Entscheidungen Nr. 1/54 und 3/54 sowie der Artikel 1 und 2 der Entscheidung Nr. 2/54.

Die Regierung der Französischen Republik stützt ihre Klage auf:

A. — Verletzung des Vertrages,

B. — Ermessensmißbrauch

und begründet diese Vorwürfe mit den nachstehend zusammengefaßten Ausführungen:

a) Verletzung des Vertrages durch die Entscheidung Nr. 1/54:

Artikel 60 Nr. 2 binde das Mittel (nämlich die Verpflichtung zur Veröffentlichung und genauen Einhaltung der Preislisten) so eng an den Zweck (nämlich die Verhinderung von Diskriminierungen), daß jeder Verstoß gegen die Veröffentlichungsvorschriften zugleich als diskriminierende Praktik angesehen werden müsse. Die Neuregelung stelle zudem nicht mehr ein Verbot der Diskriminierung dar, sondern ermögliche sie geradezu. Denn sie höhle den Begriff aus, indem sie auf den völlig unklaren Tatbestand der vergleichbaren Geschäfte abstelle und ständige Preisschwankungen zulasse; hieraus ergebe sich, daß nur noch genau gleichzeitig abgeschlossene Geschäfte gleichmäßig zu behandeln seien, ein Fall, dem keine praktische Bedeutung zukomme. Überdies mache die Neuregelung jede Kontrolle unmöglich.

b) Verletzung des Vertrages durch die Entscheidungen Nr. 2/54 und 3/54:

Die Lockerung der Veröffentlichungspflicht stelle einen Verstoß gegen den Vertrag dar, da dieser, wie sich aus dem Gebrauch der Worte prix appliqués und doivent être rendus publics ergebe, die Pflicht zur vorherigen Veröffentlichung jedes neuen Preises und zur strikten Beachtung der Preislisten zwingend vorsehe und der Hohen Behörde nur die Bestimmung der Modalitäten, nicht auch von Inhalt und Umfang der Veröffentlichungen überlasse. Die Neuregelung (Entscheidung Nr. 2/54) gestatte es den Käufern nicht, die Rechtmäßigkeit der angewandten Preise festzustellen. Sie mache es außerdem unmöglich, das in Artikel 60 vorgesehene Angleichungsrecht auszuüben, da die tatsächlich angewandten Preise nicht bekannt seien. Die Hohe Behörde verkenne die im Vertrag vorgesehene Unterscheidung zwischen der Pflicht zur Veröffentlichung der Preislisten und der Möglichkeit, Berichte und Statistiken zu verlangen.

c) Ermessensmißbrauch:

Die Hohe Behörde habe sich beim Erlaß der angefochtenen Entscheidungen von der Absicht leiten lassen, das allgemeine Preisniveau zu senken und Preiskartelle zu verhüten. Ihre Befugnisse aus Artikel 60 seien ihr jedoch nur zum Zwecke der Verhinderung diskriminierender Praktiken verliehen worden; wolle sie jene anderen Ziele verfolgen, so könne sie dies nur im Rahmen der Artikel 61 und 65 tun.

Die Klageschrift wurde der Hohen Behörde am 9. Februar 1954 gemäß Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zugestellt.

Die Klagebeantwortung wurde innerhalb der durch Artikel 31 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgeschriebenen, durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. März 1954 verlängerten Frist bei der Kanzlei eingereicht.

Die Bestellung des Bevollmächtigten und des Anwalts der Hohen Behörde ist ordnungsgemäß erfolgt.

Die Hohe Behörde beantragt in ihrer Klagebeantwortung, der Gerichtshof möge

die Klage der Regierung der Französischen Republik mit allen daraus entstehenden Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Zahlung der Gebühren, Kosten und aller sonstigen Aufwendungen, abweisen.

Die Hohe Behörde tritt der Begründung der Klage mit den nachstehend zusammengefaßten Ausführungen entgegen:

a) Der Vorwurf einer Verletzung des Vertrages durch die Entscheidung Nr. 1/54 sei nicht begründet: die vollständige Trennung von Diskriminierungsverbot und Veröffentlichungspflicht sei zulässig, da ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht für sich allein nicht notwendig auch eine Diskriminierung darstelle, sofern nämlich die Abweichung von den veröffentlichten Preislisten bei allen vergleichbaren Geschäften gleichmäßig vorgenommen werde. Im übrigen stelle nur das Diskriminierungsverbot einen unabänderlichen Grundsatz dar, während die Veröffentlichungspflicht kein Selbstzweck, sondern bloßes Mittel zur Verwirklichung jenes Grundsatzes sei. — Das Diskriminierungsverbot werde durch die Neuregelung keineswegs beseitigt oder auch nur angetastet. Welche Geschäfte vergleichbar seien, bestimme sich nach objektiven Merkmalen; die Kontrolle sei durch die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3/54 wirksamer gesichert als bisher.

b) Der Vorwurf einer Verletzung des Vertrages durch die Entscheidungen Nr. 2/54 und 3/54 sei nicht begründet: die angefochtenen Entscheidungen gingen ebenfalls vom Grundsatz der vorherigen Veröffentlichung aus, obwohl Artikel 60, der von prix appliqués und nicht von prix à appliquer spreche, dies keineswegs zwingend vorschreibe. Entscheidend sei, daß der Text des Vertrages der Hohen Behörde das Recht zur angemessenen Bestimmung von Umfang und Form der Veröffentlichungen gebe. Eine wirksame Kontrolle durch die Käufer sei bei sinkender Preistendenz — wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidungen vorgelegen habe — nicht zu erwarten, da die Abweichungen von den Listenpreisen alsdann nach unten, also zum Vorteil der Käufer, erfolgten; noch weniger sei mit einer Selbstanzeige der Unternehmen zu rechnen, so daß die Hohe Behörde nach der früheren Regelung so gut wie keine Kontrollmöglichkeit gehabt habe. Erst die Neuregelung stelle eine solche Möglichkeit sicher; daß sie auf einer Verbindung von Veröffentlichungs- und Informationspflicht beruhe, sei nicht zu beanstanden.

Was die Angleichung betreffe, so bestehe bei einem gut organisierten Markt wie dem für Stahl stets die Möglichkeit, die wirklichen Preise des Mitbewerbers zu erfahren. Der Hohen Behörde sei bekannt, daß die Unternehmen nach wie vor von ihrem Angleichungsrecht Gebrauch machten. Die Angleichung könne nach dem Vertrag auch an die angewandten Preise, nicht nur an die veröffentlichten Preislisten erfolgen.

Endlich habe sich die Neuregelung als erforderlich erwiesen, um den Erzeugern jederzeit die Anpassung an Preisschwankungen zu ermöglichen. Denn eine Regelung, welche die vorherige Veröffentlichung ausnahmslos vorschreibt und eine ständige Änderung der Preislisten bei jeder noch so geringen Preisschwankung verlangt, hätte die freie Preisbildung verhindert und Abreden unter den Produzenten mit sich gebracht, die mit dem Vertrag unvereinbar seien.

Das von der Regierung der Französischen Republik geforderte starre Preissystem würde dazu führen, daß der gemeinsame Markt von den Unternehmen beherrscht würde, während die Hohe Behörde keinerlei Möglichkeit hätte, ihn wirksam zu beeinflussen. Daraus ergäben sich derart nachteilige Folgen, daß man sich nur dann zu einem solchen System bekennen könne, wenn der Vertrag es unzweideutig vorschriebe, was jedoch nicht der Fall sei.

c) Der Vorwurf eines Ermessensmißbrauchs sei nicht begründet: Artikel 60 schreibe der Hohen Behörde — wie sich aus dem Wort notamment ergebe — vor, sich bei der Regelung der Veröffentlichung nicht nur von dem Gedanken der Unterbindung von Diskriminierungen leiten zu lassen, sondern alle in Artikel 2 bis 4 des Vertrages niedergelegten Ziele ins Auge zu fassen, mithin auch die Bekämpfung von Preisabreden und die Förderung sinkender Preistendenzen. Artikel 57 verpflichte die Hohe Behörde, sich vorzugsweise indirekter Maßnahmen zu bedienen; es sei daher erstaunlich, daß die Regierung der Französischen Republik die Hohe Behörde für die Verfolgung der letztgenannten Ziele ausschließlich auf autoritäre Eingriffe gemäß Artikel 61 und 65 verweisen wolle.

Die angefochtenen Entscheidungen seien nicht in erster Linie von den Erwägungen bestimmt gewesen, die die Klägerin behaupte. Die Hohe Behörde habe das Sinken der Stahlpreise — eine Folge der Marktlage — lediglich festgestellt, nicht ihrerseits hervorgerufen.

Die Klagebeantwortung wurde der Regierung der Französischen Republik am 20. März 1954 gemäß Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zugestellt.

Die Erwiderung wurde innerhalb der durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. März 1954 festgesetzten Frist bei der Kanzlei eingereicht und der Hohen Behörde am 4. Mai 1954 gemäß Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zugestellt.

Die Gegenerwiderung der Hohen Behörde wurde innerhalb der durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Mai 1954 festgesetzten und durch Verfügung vom 8. Juni 1954 verlängerten Frist bei der Kanzlei eingereicht und der Regierung der Französischen Republik am 13. Juli 1954 gemäß Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zugestellt.

Nach der am 12. Juli 1954 erfolgten Einreichung der Gegenerwiderung war das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes abgeschlossen.

Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bestellte der Präsident des Gerichtshofes den Richter O. Riese am 12. Juli 1954 zum Berichterstatter.

Der Berichterstatter kam in seinem Vorbericht zu dem Schluß, daß die Rechtssache keiner weiteren Vorbereitung bedürfe.

Der Gerichtshof entschied gemäß Artikel 34, letzter Absatz, der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts, daß die mündliche Verhandlung ohne vorbereitendes Verfahren zu eröffnen sei.

Der Präsident des Gerichtshofes setzte daraufhin gemäß Artikel 45 § 2 der Verfahrensordnung Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. Oktober 1954 fest. Die Verhandlung, in deren Verlauf die Parteien ihre mündlichen Ausführungen vortrugen, fand am 28., 29. und 30. Oktober sowie am 10. und 11. November 1954 statt.

Der Generalanwalt stellte in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1954 gemäß Artikel 11 und 21, letzter Absatz, des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes seinen Schlußantrag, der auf Abweisung der Klage lautete.

Der Präsident des Gerichtshofes erklärte gemäß Artikel 50 § 2 der Verfahrensordnung in der Verhandlung vom 11. November 1954 das mündliche Verfahren für geschlossen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung in dieser Rechtssache auf folgende rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der Klage

Die Parteien erheben keinerlei Unzulässigkeitseinreden. Der Gerichtshof ist im vorliegenden Falle der Auffassung, daß diese Frage nicht von Amts wegen aufgeworfen zu werden braucht.

Der Gerichtshof sieht es in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt für zulässig an, sämtliche drei Entscheidungen mit einer einzigen Klage anzugreifen; die Ausführungen der Parteien werden nachstehend im Zusammenhang mit denjenigen Entscheidungen gewürdigt, auf die sie sich nach Ansicht des Gerichtshofes jeweils beziehen.

2. Zur Hauptsache

Die Klägerin ficht die Entscheidungen Nr. 1/54, 2/54 und 3/54 wegen Verletzung des Vertrages und Ermessensmißibrauchs an.

A. — ZUM VORWURF EINER VERLETZUNG DES VERTRAGES

1) Zur Entscheidung Nr. 1/54

1. Die Entscheidung 1/54 führt eine klare Unterscheidung zwischen der Veröffentlichung und der Diskriminierung ein und schafft auf diese Weise zwei Arten von Delikten, nämlich einerseits die Diskriminierung, andererseits die Übertretung der Veröffentlichungsvorschriften. Der Gerichtshof verkennt nicht, daß die Vorschriften des Artikels 60 Nr. 2 a zu denen des Artikels 60 Nr. 1 im Verhältnis des Mittels zum Zweck stehen; er sieht jedoch in jener Unterscheidung keine Verletzung des Vertrages. Denn der Vertrag sieht nirgends vor, daß ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Veröffentlichung der Preise gleichzeitig eine nach Artikel 60 Nr. 1 verbotene Praktik darstelle. Was insbesondere das Verbot der diskriminierenden Praktiken betrifft, so kann nicht bestritten werden, daß die Vornahme einer Abweichung, gleichgültig welchen Umfanges, von den in der Preisliste eines Unternehmens aufgeführten Preisen oder Verkaufsbedingungen dann keine Diskriminierung darstellt, wenn es sich um ein Geschäft besonderen Charakters handelt oder wenn die gleiche Abweichung bei allen vergleichbaren Geschäften vorgenommen wird. Die Entscheidung 1/54 steht also in diesem Punkt nicht in Widerspruch zum Vertrag. Man könnte vielmehr geltend machen, daß die Entscheidung 30/55 zu beanstanden war, da sie, ohne ausdrücklich den Gegenbeweis zuzulassen, Geschäfte für diskriminierend erklärte, die mit diesem Mangel nicht behaftet waren.

Der Vorwurf, daß der Mangel einer genauen Begriffsbestimmung der Geschäfte besonderen Charakters und der vergleichbaren Geschäfte Diskriminierungen Tür und Tor öffne, sie erleichtere, anstatt sie zu bekämpfen, und den Begriff der diskriminierenden Praktiken seines Inhaltes beraube, ist ebenfalls nicht begründet. Es trifft zu, daß die frühere Regelung, wonach die veröffentlichten Preise genau einzuhalten waren, offenbar den Tatbestand der Diskriminierung auf den Fall zu beschränken beabsichtigte, daß ein Unternehmen bewußt seine Verpflichtungen verletzte. Dagegen ist es nach den neuen Bestimmungen theoretisch möglich, daß ein Unternehmen in gutem Glauben eine Diskriminierung begeht, indem es irrtümlich annimmt, daß es sich um ein nicht vergleichbares oder ein Geschäft besonderen Charakters handele; tatsächlich überläßt die Neuregelung die Beurteilung des besonderen oder nicht vergleichbaren Charakters der Geschäfte dem Unternehmen selbst. Die Entscheidung 1/54 bürdet aber die Beweislast den Unternehmen auf; wenn diese nicht in der Lage sind, den besonderen oder nicht vergleichbaren Charakter des Geschäftes zu beweisen, sind sie für ihren Irrtum verantwortlich und unterliegen den Strafbestimmungen des Artikels 64. Schließlich ist anzuerkennen, daß der Begriff des Geschäftes besonderen Charakters und des nicht vergleichbaren Geschäftes in einer abstrakten Definition kaum zu erfassen ist. Denn es ist möglich, daß Geschäfte, die im Abstand von nur einem Tag abgeschlossen wurden, nicht vergleichbar sind, wenn sich nämlich der Markt inzwischen vollständig geändert hat; andererseits können zwei Geschäfte vergleichbar sein, obwohl sie im Abstand von mehreren Wochen abgeschlossen wurden, wenn nämlich die Marktlage in der Zwischenzeit unverändert geblieben ist. Die Vergleichbarkeit kann also nur nach Maßgabe der Marktlage beurteilt werden; ebenso kann der besondere Charakter eines Geschäftes nur auf Grund der Umstände festgestellt werden, die ihn begründen. Beide Merkmale — Vergleichbarkeit und besonderer Charakter — können sowohl von den Unternehmen als auch von der Hohen Behörde objektiv festgestellt werden, so daß die angefochtene Regelung den Begriff der Diskriminierung keineswegs seines Inhaltes beraubt; sie gestattet vielmehr, jede diskriminierende Praktik zu bekämpfen. Aus den vorhergehenden Überlegungen folgt ebenfalls, daß das Argument der Klägerin, wonach nur noch gleichzeitig vorgenommene Geschäfte der Verpflichtung zur Anwendung gleicher Preise und Verkaufsbedingungen unterlägen, der Begründung entbehrt.

2. Die Entscheidung 1/54 beseitigt keineswegs die Veröffentlichungspflicht; sie erhält sie vielmehr ausdrücklich aufrecht. Der Einwand, daß die Entscheidung die Vorschriften über die Veröffentlichung der Preise verletze und den Grundsatz preisgebe, wonach diese Veröffentlichung der Verhütung verbotener Praktiken zu dienen hat, ist also unbegründet. Der Gerichtshof wird im Rahmen der Prüfung der Entscheidung 2/54 zu untersuchen haben, ob der Umstand, daß die Entscheidung 2/54 Abweichungen zuläßt und die Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen von der Pflicht zur Veröffentlichung neuer Preislisten befreit, mit dem Vertrag übereinstimmt; jedenfalls kann dieser Umstand nicht gegen die Entscheidung 1/54 geltend gemacht werden, die den Grundsatz der Veröffentlichungspflicht nicht antastet.

3. Die Entscheidung 1/54 schließt die Verhängung von Sanktionen wegen Diskriminierung keineswegs aus. Werden vergleichbare Geschäfte zu verschiedenen Preisen und Bedingungen abgeschlossen, so sind die Strafbestimmungen des Artikels 64 immer anwendbar.

4. Schließlich ist das Argument der Klägerin unbegründet, wonach die Entscheidung 1/54, anstatt die verbotenen Praktiken näher zu bezeichnen, in Wahrheit einige von ihnen für rechtmäßig erkläre, die nach der früheren Regelung ungesetzlich waren. Es wurde oben ausgeführt, daß die Entscheidung 1/54 eine neue Definition der verbotenen Praktiken aufstellt, indem sie die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung von denen über die Veröffentlichungspflicht unterscheidet. Wenn nach der neuen Definition Praktiken, die vorher verboten waren, nämlich Abweichungen von den veröffentlichten Preisen, nunmehr zugelassen sind, so wird andererseits vorgeschrieben, daß diese Abweichungen gleichmäßig auf alle vergleichbaren Geschäfte anzuwenden sind, mit Ausnahme der Geschäfte besonderen Charakters, bei denen keine Diskriminierung möglich ist. Der Grundsatz des Verbotes jeder diskriminierenden Praktik wird also streng beachtet; die Entscheidung 1/54 läßt zwar die frühere automatische Regelung fallen, hält sich jedoch im Rahmen einer Definition der verbotenen Praktiken.

Aus diesen Gründen verletzt die Entscheidung 1/54 den Vertrag nicht; soweit sich der Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung auf den Vorwurf einer Verletzung des Vertrages stützt, kann ihm daher nicht stattgegeben werden.

II) Zur Entscheidung Nr. 2/54

Nach Ansicht des Gerichtshofes ist Artikel 1 der Entscheidung 2/54 insoweit unvereinbar mit dem Vertrag, als er den Unternehmen gestattet, Preise anzuwenden, die sich im Rahmen einer mittleren Abweichung nach oben oder nach unten von den veröffentlichten Preisen entfernen, ohne daß eine entsprechende Berichtigung der Preislisten vorausgegangen wäre. Diese Verletzung des Vertrages ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1. Vor einer ins einzelne gehenden Auslegung von Artikel 60 Nr. 2 des Vertrages ist es angebracht, die Ziele zu prüfen, von denen sich die Hohe Behörde leiten lassen muß, wenn sie die verbotenen Praktiken näher bezeichnet und die Veröffentlichung der Preise und Verkaufsbedingungen regelt.

a) Die am Anfang von Artikel 60 Nr. 1 erwähnten Artikel 2, 3 und 4 des Vertrages stellen grundsätzliche Bestimmungen dar, die den Begriff des gemeinsamen Marktes und die Ziele der Gemeinschaft festlegen. Ihre Bedeutung geht aus Artikel 95 klar hervor. Indem der Vertrag die Hohe Behörde ermächtigt, die verbotenen Praktiken näher zu bezeichnen, verpflichtet er sie, alle in Artikel 2, 3 und 4 genannten Ziele zu beachten. Dies folgt aus der ausdrücklichen Verweisung auf diese Normen zu Anfang des Artikels 60. Die Hohe Behörde ist also nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, bei der Definierung der verbotenen Praktiken die Bekämpfung der Preisabreden zwischen Produzenten und den Gesichtspunkt der Förderung möglichst niedriger Preise nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 des Vertrages in gleicher Weise im Auge zu behalten wie den Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb und die diskriminierenden Praktiken. Aus diesen Gründen vermag sich der Gerichtshof der Auffassung der Klägerin nicht anzuschließen, nach welcher Artikel 60 nur den Kampf gegen die Diskriminierungen bezwecke, während die Bekämpfung der Preisabreden ausschließlich in Artikel 65 und die Maßnahmen zur Förderung niedrigster Preise in Artikel 61 geregelt seien. Es trifft zu, daß Artikel 65 und 61 des Vertrages der Hohen Behörde unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten gegen Preisabreden und Preissteigerungen einräumen; aus dem Vertrag (unter anderem aus Artikel 57, der sich auf die Erzeugung bezieht) geht jedoch, hervor, daß sich die Hohe Behörde vor der Anwendung direkter Mittel vorzugsweise der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten indirekter Maßnahmen zu bedienen hat. Die Hohe Behörde kann daher jedenfalls ihre Befugnis, die verbotenen Praktiken auf dem Gebiete der Preise näher zu bezeichnen, ebenfalls zu dem Zweck ausüben, Praktiken zu verhüten, die mit einem der in Artikel 60 genannten Ziele unvereinbar sind.

Andererseits geht aus dem Wort insbesondere in Artikel 60 Nr. 1 Abs. 1 hervor, daß sich dieser Artikel hauptsächlich auf den unlauteren Wettbewerb und die diskriminierenden Praktiken bezieht.

b) Was insbesondere die Funktion betrifft, die nach dem Vertrag der Veröffentlichung der Preislisten zukommt, so stellt der Gerichtshof — insoweit in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt — fest, daß der Vertrag die obligatorische Veröffentlichung im Hinblick auf folgende drei Ziele vorsieht:

1. die verbotenen Praktiken möglichst zu unterbinden;

2. den Käufern zu gestatten, sich genau über die Preise zu unterrichten und ihrerseits an der Kontrolle der Diskriminierungen mitzuwirken;

3. den Unternehmen die genaue Kenntnis von den Preisen ihrer Mitbewerber zu ermöglichen, um ihnen die Angleichung zu gestatten.

Die Veröffentlichung ist zwar im Hinblick auf diese Ziele vorgeschrieben, doch betrachtet sie der Vertrag nicht als ausreichende Gewähr dafür, daß die Ziele auch tatsächlich erreicht werden. Die Veröffentlichung ist daher nur eines der vom Vertrag vorgeschriebenen Mittel.

Die Pflicht zur Veröffentlichung der Listen ist öffentlich-rechtlicher Natur, ihre privatrechtlichen Wirkungen werden durch den Vertrag nicht geregelt. Dieser öffentlich-rechtliche Charakter, den der Generalanwalt zu Recht hervorgehoben hat, steht jedoch nicht im Widerspruch zur Auffassung der klagenden Regierung, nach welcher die Veröffentlichung der Preislisten rechtlich auch zugunsten Dritter wirkt, vor allem zugunsten der Unternehmen, die sich an die Preise ihrer Mitbewerber angleichen wollen. Durch diese ihr innewohnende Wirkung unterscheidet sich die Veröffentlichung der Preislisten tatsächlich von den einfachen Auskünften, die die Hohe Behörde gemäß Artikel 47 einholen kann, sowie von der Veröffentlichung der von der Hohen Behörde nach Artikel 46 gesammelten statistischen Unterlagen. Wenn die Veröffentlichung nicht zur Unterrichtung der Allgemeinheit bestimmt wäre, bliebe es unerklärlich, warum der Vertrag nicht einfach sagte: Die Preislisten sind der Hohen Behörde zu übermitteln.

2. Artikel 60 Nr. 1 verbietet unmittelbar und zwingend bestimmte Praktiken; die Hohe Behörde ist ermächtigt, sie näher zu bezeichnen, darf jedoch das Verbot nicht in seinem Wesensgehalt antasten.

Artikel 60 Nr. 2 sieht die obligatorische Veröffentlichung der Preislisten im Hinblick auf die vorerwähnten Ziele vor. Diese Worte zeigen deutlich, daß die sich an sie anschließenden Bestimmungen über die Veröffentlichung der Preise ein bloßes Mittel sind. Diese Veröffentlichung ist jedoch zwingend vorgeschrieben; sie wird als ein geeignetes Hilfsmittel zur Erreichung der in Artikel 60 Nr. 1 genannten Ziele angesehen. Es handelt sich also nur um ein Mittel, das jedoch vom Vertrag zwingend vorgeschrieben ist und nicht durch ein anderes Mittel ersetzt werden darf, mit dem möglicherweise dieselben Ergebnisse erreicht werden könnten.

Dieser zwingende Charakter der Veröffentlichung der Preislisten geht auch aus den Worten müssen veröffentlicht werden hervor. Der Gerichtshof ist daher genötigt, die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Preise und Verkaufsbedingungen als zwingende Rechtsnorm anzusehen, die keine Ausnahme gestattet; die Verpflichtung gilt uneingeschränkt und muß in vollem Umfang beachtet werden.

Der Gerichtshof vermag sich nicht der Ansicht der Beklagten anzuschließen, wonach der Ausdruck être rendus publics schwächer sei als wenn der Vertrag die Wendung être publiés gebrauchte. Tatsächlich verwendet der Vertrag in den beiden letzten Absätzen des Artikels 46 beide Begriffe im gleichen Sinne. Jedenfalls hat die Veröffentlichung dergestalt zu erfolgen, daß die Preise zur Kenntnis aller derjenigen gelangen, die am Markt teilnehmen (Mitbewerber und mögliche künftige Käufer); nur eine solche Veröffentlichung entspricht den Zielen, für die sie vorgeschrieben wurde.

3. Artikel 60 Nr. 2 a sagt nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt die Listen der Preise und Verkaufsbedingungen veröffentlicht werden müssen. Aus Artikel 60 Nr. 2 b, der von den Arten der Preisstellung handelt, ergibt sich jedoch, daß die Preislisten vor jedem auf dem gemeinsamen Markt abgeschlossenen Kaufvertrag zu veröffentlichen sind.

So bestimmt Artikel 60 Nr. 2 b, daß die angewandten Arten der Preisstellung nicht dazu führen dürfen, daß die angewandten Preise die Preise überschreiten, die in dieser Preistafel vorgesehen sind — was wiederum bestätigt, daß die in der Preisliste angegebenen Preise ein Angebot darstellen, welches die genaue Berechnung jedes zulässigen Geschäftes gestattet, und daß die Preislisten vor ihrer Anwendung zu veröffentlichen sind.

Überdies sagt § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen, daß die von den Unternehmen bei Stahlverkäufen auf dem italienischen Markt angewandten Preise nicht unter dem von dieser Preisliste für vergleichbare Geschäfte vorgesehenen Preise liegen dürfen. Diese Bestimmung bestätigt, daß die Preistafel nichts anderes als eine Liste der Preisangebote darstellt, welche jedem Kaufvertrag zeitlich vorausgehen muß.

Der Vertrag ist übrigens in seiner Ausdrucksweise insofern sehr klar, als er von den Preistafeln und nicht von Preistafeln spricht. Die in Frage stehenden Preislisten sind also nicht etwa nur dem Vertrag eigen und speziell im Hinblick auf dessen Ziele geschaffen worden; es handelt sich bei ihnen vielmehr um Dokumente, die der Handelsbrauch herausgebildet hat und die nach diesem Brauch immer den Charakter eines — wenn auch unter Umständen nur allgemeinen oder vorläufigen — Angebotes für den Abschluß von Geschäften auf der Grundlage der in ihnen angeführten Preise besitzen.

Die Preislisten haben diesen Charakter auch nicht dadurch eingebüßt, daß der Vertrag sie in den Dienst der von ihm anerkannten öffentlichen Interessen stellt. Es ist also keineswegs zweifelhaft, daß der Ausdruck Preistafel im Vertrag seinen üblichen Sinn behält und diejenigen Preise meint, auf deren Grundlage die Unternehmen sich zum Verkauf ihrer Erzeugnisse bereit erklären.

Diese Auslegung wird überdies — und in diesem Punkte stimmt der Gerichtshof mit dem Generalanwalt überein — durch den Umstand bestätigt, daß der Wortlaut des Artikels 60 Nr. 2 zwischen prix appliqués und prix pratiqués unterscheidet, wobei dieser letztere Ausdruck, der in Artikel 60 Nr. 2 b verwendet wird, die Preise bezeichnet, zu denen die Geschäfte tatsächlich abgeschlossen werden. Es zeigt sich also, daß der Ausdruck prix appliqués das Preisangebot des Verkäufers bezeichnet, obwohl es klarer gewesen wäre, wenn der Vertrag hierfür die Wendung prix à appliquer gebraucht hätte.

Übrigens hat die Hohe Behörde offensichtlich sowohl in ihren früheren Entscheidungen als auch in der Entscheidung 2/54 den Vertrag immer in diesem Sinne ausgelegt, denn in Artikel 4 der Entscheidung 31/53 wie in Artikel 3 der Entscheidung 2/54 heißt es, daß die Preislisten und Verkaufsbedingungen frühestens fünf Tage (einen Tag gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2/54), nachdem sie gedruckt und in dieser Form an die Hohe Behörde versandt worden sind, angewandt werden dürfen.

Aus der Begründung, die der Entscheidung 2/54 vorausgeschickt wurde, ergibt sich ebenfalls, daß die Hohe Behörde selbst vom Gedanken einer vorhergehenden Veröffentlichung der Preislisten ausgeht; nachdem in Absatz 3 der Begründung ausgeführt wird, daß die Preislisten das Preisniveau des Marktes widerspiegeln müssen, ist in Absatz 4 von Erleichterungen die Rede, die den Unternehmen gewährt werden sollen; diesen Erleichterungen fügt Absatz 5 eine weitere hinzu, die darin besteht, daß die Fristen für die Anwendbarkeit neuer Preislisten auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden. Hierin ließe sich nun aber schwerlich eine Erleichterung erblicken, wenn die Preislisten die Entwicklung des Marktes nur nachträglich widerzuspiegeln hätten. Von Erleichterung kann in diesem Zusammenhang nur dann gesprochen werden, wenn man vom Grundsatz der vorherigen Veröffentlichung ausgeht, denn nur dann haben die Unternehmen ein Interesse daran, nicht mehrere Tage warten zu müssen, um zu den neuen Preisen verkaufen zu können.

Es steht somit fest, daß jeder Anwendung neuer Preise durch die Unternehmen eine entsprechende Veröffentlichung neuer Preislisten vorauszugehen hat.

Außerdem ergibt sich aus den vorhergehenden Erwägungen, daß unter Preistafel stets die veröffentlichten Preislisten zu verstehen sind. Auch in diesem Punkte teilt der Gerichtshof die Meinung des Generalanwaltes. Der Auffassung der Beklagten, wonach sich dem genannten Begriff in dieser Hinsicht nichts entnehmen lasse, vermag der Gerichtshof nicht zu folgen.

4. Nachdem somit feststeht, daß die Listen der Preise und Verkaufsbedingungen Dor ihrer Anwendung auf dem gemeinsamen Markt veröffentlicht werden müssen, bleibt noch zu entscheiden, ob der Vertrag die genaue Veröffentlichung der anzuwendenden Preise verlangt, oder ob es genügt, wenn ein mittlerer oder ein annähernder Wert veröffentlicht wird. Es besteht jedoch kein Zweifel, daß der Vertrag die Veröffentlichung der genauen Preise in Form von Preislisten vorschreibt. Dies ergibt sich aus den Zielen, die mit dem Veröffentlichungsprinzip angestrebt werden: für die Käufer hat nur die Unterrichtung über die genauen Preise, zu denen sie kaufen können, einen Wert. Ebenso muß die Veröffentlichung die Angleichung gestatten; diese wiederum muß an die genauen Preise des Konkurrenten erfolgen. Die Angleichung ist ein den Unternehmen durch den Vertrag gewährtes Recht, nicht eine bloße Möglichkeit, von der nur dann Gebrauch gemacht werden könnte, wenn es den Unternehmen durch andere mehr oder weniger zufällige Mittel gelänge, die von ihren Mitbewerbern angewandten Preise zu erfahren.

Wenn der Vertrag somit aus den oben angeführten Gründen die vorherige Veröffentlichung der genauen Preise zwingend vorschreibt, so ergibt sich daraus, daß die Befugnis der Hohen Behörde zur Regelung von Umfang und Form der Veröffentlichung ihr nicht erlaubt, den Grundsatz der obligatorischen Veröffentlichung der genauen Preise anzutasten.

Im Hinblick auf den rechtlich zwingenden Charakter von Artikel 60 Nr. 2 a und mangels einer abweichenden Vorschrift kann die Befugnis, die sich aus den Worten in dem Umfang und in der Form, welche die Hohe Behörde vorschreibt ableitet, nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß die Hohe Behörde hiernach ermächtigt wäre, auf die Veröffentlichung der Preislisten zu verzichten. Diese Worte sind vielmehr so zu verstehen, daß die Hohe Behörde berechtigt ist, den Inhalt der Preislisten festzusetzen. Doch muß dieser Inhalt dem öffentlichen Interesse entsprechen, so daß die Hohe Behörde lediglich befugt ist, den Mindestinhalt der Preislisten festzusetzen.

Der Satzteil in dem Umfang und in der Form, welche die Hohe Behörde vorschreibt verleiht mit andern Worten die Befugnis zur Bestimmung des Umfangs, d. h. des Ausmaßes der Veröffentlichungen, soweit es sich darum handelt, deren Modalitäten zu regeln. Ebenso darf die Hohe Behörde, wie sie es getan hat, z. B. den Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Preislisten festsetzen, die Aufnahme bestimmter Rabatte — wie der Rabatte für zweite Wahl usw. — in die Preislisten anordnen, entscheiden, ob die Verladungskosten veröffentlicht werden müssen. Hingegen müssen nach dem Vertrag alle Elemente, die für die Kenntnis des genauen Preises unentbehrlich sind, in der Preisliste enthalten sein. Der Umstand, daß die Regelung der Veröffentlichung den Zwecken Rechnung tragen muß, denen diese nach dem Vertrag zu dienen hat, beweist noch nicht, daß die Hohe Behörde mit ihrer Auffassung recht hat, wonach sie die Befugnis besitze, nach freiem Ermessen vorzuschreiben, was veröffentlicht und was nicht veröffentlicht werden muß. Nach dieser Ansicht, die der Gerichtshof ablehnt, wäre die Hohe Behörde bei der Befreiung von der Veröffentlichungspflicht an keine Grenzen gebunden. Sie könnte hiernach bedeutend größere Spannen vorsehen, ohne daß hierfür eine Grenze erkennbar wäre; sie könnte eine Veröffentlichung bloßer Preisstufen gestatten (z. B. Preis 80 bis 120) oder sogar auf die Veröffentlichung der Preise für ganze Gruppen von Produkten verzichten. Mit einem Wort, sie könnte den Grundsatz der obligatorischen Veröffentlichung beseitigen, der im Vertrag vorgesehen ist.

Wenn es schließlich richtig ist, daß die in Frage stehende Verordnungsgewalt der Hohen Behörde die Regelung der an die Preislisten zu stellenden Mindestanforderungen betrifft, so hat sie nicht minder die Normierung des Umfangs der Veröffentlichungspflicht überhaupt zum Gegenstand. Es genügt also nicht, daß die Übermittlung der Preislisten an die Hohe Behörde gesichert ist, denn wenn dies der Fall wäre, so hätte sich der Vertrag damit begnügt, lediglich diese Verpflichtung auszusprechen. Die Preislisten müssen veröffentlicht werden, und die Befugnis der Hohen Behörde, den Umfang und die Form dieser Publizitätspflicht vorzuschreiben, verpflichtet sie, dafür zu sorgen, daß das Ausmaß sowie die Art und Weise, in der die Preislisten veröffentlicht und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, den öffentlichen Interessen in hinreichendem Maße zu entsprechen.

Die Entscheidung 31/53 war mit äußerster Sorgfalt abgefaßt; ihr erster Artikel bestimmt, daß die Unternehmen der Stahlindustrie ihre Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie jede spätere Änderung derselben nach den Vorschriften dieser Entscheidung zu veröffentlichen haben; Artikel 2 zählt sodann sehr genau die Angaben auf, die die Preislisten enthalten müssen, und zwar in zutreffender Auslegung der vom Vertrag verwendeten Begriffe Umfang und Form; Artikel 4 besagt, daß die Preislisten frühestens fünf Tage nach ihrer Absendung an die Hohe Behörde angewandt werden dürfen und vom Verkäufer jedem Interessenten auf Verlangen zu übermitteln sind.

Hingegen setzt Artikel 1 der Entscheidung 2/54 nicht den Umfang fest, in welchem die Preislisten von den Unternehmen veröffentlicht werden müssen, sondern bestimmt, in welchem Umfang die Nichtbeachtung der veröffentlichten Preislisten als erlaubt anzusehen ist. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 60 Nr. 2 des Vertrages.

Diese vom Gerichtshof als zutreffend erkannte Auslegung wird durch den Umstand bestätigt, daß für die Festsetzung des Umfanges der Veröffentlichungen lediglich die Anhörung des Beratenden Ausschusses vorgeschrieben ist, während vor der näheren Bezeichnung der verbotenen Praktiken außerdem noch der Ministerrat gehört werden muß. Dies wird dadurch verständlich, daß die Hohe Behörde bei der Festsetzung des Umfangs der Publizität nicht den Grundsatz der genauen und unabdingbaren Veröffentlichung der Preise und Verkaufsbedingungen antasten darf. Hätte der Vertrag ihr größere Freiheit geben und das Recht einräumen wollen, von diesem Grundsatz abzuweichen, so wäre die Ausübung dieser Befugnis logischerweise ebenfalls an die Anhörung des Rates geknüpft worden.

5. Es bleibt zu prüfen, ob dieses aus dem Wortlaut des Gesetzes sowie aus der ratio legis gewonnene Ergebnis nicht zu andern Zielen des Vertrages in Widerspruch steht, oder ob es nicht durch andere Erwägungen entkräftet werden kann. Dies ist indessen nicht der Fall. Es muß zunächst wiederholt werden, daß der Grundsatz der vorherigen Veröffentlichung der genauen Preise in Artikel 60 Nr. 2 zwingend vorgeschrieben wird. Daraus ergibt sich, daß dieser Grundsatz auch nicht zugunsten einer den verfolgten Zwecken besser angepaßten Regelung umgangen werden kann. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, sich über die Zweckmäßigkeit der vom Vertrag aufgestellten Grundsätze zu äußern oder eine Revision des Vertrages anzuregen; der Gerichtshof ist vielmehr gemäß Artikel 31 gehalten, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und der Anwendung des Vertrages in seiner vorliegenden Fassung zu sichern.

a) Der Einwand, daß die Kontrolle durch die Käufer sich bei sinkender Preistendenz nicht auswirke, ist nicht stichhaltig, da die Veröffentlichung nicht ausschließlich zu dem Zwecke vorgesehen ist, diese Kontrolle zu ermöglichen, sondern auch, um den Käufern die Möglichkeit zu geben, sich über die genauen Preise zu unterrichten, und um die Angleichung zu gestatten. Dieser Einwand reicht also nicht aus, um die Preisgabe des Grundsatzes der Veröffentlichung zu rechtfertigen, wie er im Vertrage vorgesehen ist.

b) Die beklagte Partei hat auf die Gefahr der Entstehung von Preisabreden der Erzeuger hingewiesen, die die frühere Regelung mit sich gebracht habe. Es ist aber nicht erwiesen, daß diese Gefahr durch die Einführung der mittleren Abweichung beseitigt wird. Auch wenn die Neuregelung in gewissem Umfang zur Verringerung dieser Gefahr beitragen sollte, würde dies nicht die Vernachlässigung der anderen Zwecke rechtfertigen, denen die Veröffentlichung zu dienen hat. Übrigens erlaubt der Vertrag der Hohen Behörde, mit andern Mitteln einzugreifen, sobald sie von der Bildung von Preisabreden Kenntnis erhält.

c) Die Marktlage, vor allem die Feststellung einer Neigung der Preise zum Absinken, kann ebenfalls nicht die Beseitigung des Veröffentlichungsprinzips rechtfertigen, da die Veröffentlichung nun einmal durch den Vertrag vorgeschrieben ist. Bei Krisen oder Störungen des Marktes erteilt der Vertrag der Hohen Behörde verschiedene Vollmachten, insbesondere in den Artikeln 60 Nr. 2 am Ende, 61, 63, 58 und 59 — doch ist nirgends die Beseitigung der obligatorischen Veröffentlichung der Preislisten vorgesehen. Übrigens hat der im Vertrag verankerte Grundsatz der obligatorischen Veröffentlichung einen allgemeinen Charakter und hängt keineswegs von der Konjunktur ab.

d) Der Gedanke an die freie Bildung der Preise durch den Markt hat den Gerichtshof besonders beschäftigt. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch keine andere Lösung rechtfertigen. Der Vertrag geht davon aus, daß die freie Preisbildung durch das Recht der einzelnen Unternehmen gewährleistet ist, ihre Preise selbst festzusetzen und, wenn sie dieselben abändern wollen, neue Preislisten zu veröffentlichen. Wenn sich die Marktlage ändert, sind die Erzeuger gezwungen, ihre Preislisten dem anzupassen; auf diese Weise bildet der Markt den Preis. Auch wenn man von der Idee einer freien Preisbildung ausgeht, darf man nicht vergessen, daß der Vertrag jede Diskriminierung verbietet und das Recht auf Angleichung vorsieht. Aus diesen Gründen hat der Vertrag den unabdingbaren Grundsatz der vorherigen Veröffentlichung der Preislisten und Verkaufsbedingungen aufgestellt. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, sich über die Zweckmäßigkeit dieses Prinzips auszusprechen; er kann nur feststellen, daß es im Vertrag verankert ist, der — zu Recht oder zu Unrecht — keine Bestimmung enthält, die eine elastischere Handhabung der Listen bei geringen oder vorübergehenden Marktschwankungen gestatten würde.

Aus allen genannten Gründen stellt der Gerichtshof fest, daß Artikel 1 der Entscheidung 2/54 den Vertrag verletzt; dieser Artikel war daher für nichtig zu erklären.

Der Gerichtshof hat im übrigen von Amts wegen die Frage geprüft, ob Artikel 1 der Entscheidung 2/54 auch wesentliche Formvorschriften verletzt. Nach seinem Wortlaut regelt dieser Artikel nur die Bedingungen, unter denen neue Listen nunmehr veröffentlicht werden müssen. Man kann sich jedoch fragen, ob dieser Artikel, wenn er im Zusammenhang mit der Entscheidung 1/54 gelesen wird, nicht in Wirklichkeit in verschleierter Form eine Ergänzung der Definition der verbotenen Praktiken darstellt. Wenn dies der Fall wäre, wenn es sich also um eine mittelbare und ergänzende Definition der verbotenen Praktiken handelte, hätte gemäß Artikel 60 Nr. 1 der Rat befragt werden müssen. Eine solche förmliche Anhörung hat jedoch nicht stattgefunden und konnte auch nicht durch die inoffizielle Unterrichtung des Rates seitens der Hohen Behörde ersetzt werden. Der Gerichtshof ist jedoch der Meinung, daß Artikel 1 der Entscheidung 2/54 keine Definition der verbotenen Praktiken enthält, sondern nur die Veröffentlichung der Preislisten regelt.

Die in Artikel 2 der Entscheidung 2/54 enthaltene Verweisung auf Artikel 1 rechtfertigt nicht die Nichtigerklärung des Artikels 2, da diese Verweisung durch die Nichtigerklärung des ersten Artikels gegenstandslos wird.

Die übrigen Artikel der Entscheidung 2/54 sind von der Klägerin nicht angefochten worden. Der Gerichtshof sieht keinen Grund, sie für nichtig zu erklären.

III) Zur Entscheidung Nr. 3/54

Die Entscheidung 3/54, die ein Melde- und Kontrollsystem einführt, stützt sich auf Artikel 47 des Vertrages. Dieser gestattet es der Hohen Behörde, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einzuholen. Die Entscheidung 3/54 ist also mit dem Vertrag vereinbar. Daß die Hohe Behörde dieses Meldesystem mit der Kontrolle der in Artikel 60 vorgesehenen Veröffentlichungen verbunden hat, ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung 3/54 ergänzt zwar offensichtlich das System der Abweichungen gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2/54, das als vertragswidrig festgestellt worden ist; sie ist jedoch nicht in sich selbst vertragswidrig. Daher besteht kein Anlaß, sie für nichtig zu erklären, obwohl sie ohne Zweifel durch die Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung 2/54 wirkungslos und gegenstandslos wird.

B. — ZUM VORWURF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS

In Übereinstimmung mit den Schlußanträgen des Generalanwalts ist der Gerichtshof der Auffassung, daß der Vorwurf, die angegriffenen Entscheidungen stellten einen Ermessensmißbrauch dar, unbegründet ist.

Es wurde oben ausgeführt, daß die Hohe Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 60, nämlich in erster Linie unlauteren Wettbewerb und diskriminierende Praktiken zu bekämpfen, das Recht und die Pflicht hat, auch die Verbote der Artikel 2, 3 und 4 zu berücksichtigen; daß sie dies getan hat, kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Auch wenn die angefochtenen Entscheidungen teilweise von dem Gedanken getragen sein mögen, eine Regelung einzuführen, die von den Unternehmen eher eingehalten werden kann als die vorhergehende, läßt sich daraus nicht schließen, daß die Entscheidungen früher begangene Verstöße legitimieren sollten. Es ist jedenfalls offensichtlich, daß die Entscheidungen vor allem die Erreichung der vom Vertrag vorgeschriebenen Ziele anstrebten. Selbst wenn ein an sich zu beanstandender Beweggrund, nämlich das Bestreben, der Verhängung von Sanktionen gegen schuldhaft handelnde Unternehmen aus dem Wege zu gehen, zu den rechtmäßigen Gründen hinzukäme, die die Maßnahmen der Hohen Behörde tragen, so wären die Entscheidungen dadurch allein noch nicht mit Ermessensmißbrauch behaftet, insofern als sie nicht das wesentliche Ziel — die Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs und der Diskriminierungen — preisgeben. Der Gerichtshof ist aus den unter I angeführten Gründen der Auffassung, daß dies nicht der Fall ist.

KOSTEN, ZURÜCKVERWEISUNG DER SACHE AN DIE HOHE BEHÖRDE

1. Gemäß Artikel 60. der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist im streitigen Verfahren die unterliegende Partei zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Der Gerichtshof kann jedoch nach § 2 dieses Artikels die Prozeßkosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn die Parteien in einem oder mehreren Punkten unterliegen.

Im vorliegenden Falle hat die Klägerin teilweise, und zwar in einem wichtigen Punkt, obgesiegt, nämlich hinsichtlich der Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung 2/54, durch den die mittlere Abweichung von den veröffentlichten Preislisten eingeführt wurde. Unter diesen Umständen würde es der Gerichtshof an sich für billig erachten, der Klägerin das Recht auf Erstattung der Hälfte ihrer Kosten durch die Beklagte zuzuerkennen. Da die Klägerin jedoch auf die Erstattung ihrer Kosten ausdrücklich verzichtet und keinen Kostenantrag gestellt hat, nimmt der Gerichtshof diese Erklärung zur Kenntnis und entscheidet, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

2. Gemäß Artikel 34 des Vertrages ist die Sache im Falle der Nichtigerklärung an die Hohe Behörde zurückzuverweisen. Diese hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dieser Nichtigerklärung ergeben.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 31, 33, 34 und 60 des Vertrages;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;

auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes;

nach Kenntnisnahme von der Erklärung des Bevollmächtigten der Regierung der Französischen Republik, wonach die Französische Regierung keine Anträge hinsichtlich der Kosten gestellt hat,

hat

DER GERICHTSHOF,

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge

für Recht erkannt und entschieden:

Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2/54 wird für nichtig erklärt. Die Sache wird insoweit an die Hohe Behörde zurückverwiesen.

Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Entscheidungen Nr. 1/54 und 3/54 sowie des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 2/54 beantragt wird.

Der Verzicht der Klägerin auf einen Kostenantrag wird zur Kenntnis genommen; jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.