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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.02.1955 – C-3/54

ECLI:EU:C:1955:2

In dem Rechtsstreit

zwischen

dem

Verband ASSOCIAZIONE INDUSTRIE SIDERURGICHE ITALIANE (ASSIDER)

mit dem Sitz in Mailand,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Guido Rietti,

Luxemburg, Boulevard Roosevelt 15,

Kläger,

vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn Dandolo Francesco Rebua,

Beistand: Herr Cesare Grassetti, Professor an der Universität Mailand,

Rechtsanwalt in Mailand und beim Kassationshof in Rom,

und

der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz,

Luxemburg, Metzer Platz 2,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechsberater, Herrn Rechtsanwalt

Nicola Catalano,

als Bevollmächtigten,

Beistand: Herr Jean Coutard,

Rechtsanwalt beim Staatsrat und beim Kassationshof, Paris,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 1/54, 2/54 und 3/54 vom 7. Januar 1954

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung von:

Herrn M. Pilotti, Präsident,

den Herren P. J. S. Serrarens und Ch. L. Hammes, Kammerpräsidenten,

den Herren O. Riese, L. Delvaux, J. Rueff und A. van Kleffens, Richter,

Generalanwalt: Herr M. Lagrange,

Kanzler: Herr A. van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

Der Kläger hat am 18. Februar 1954 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage eingereicht, mit welcher er die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 1/54, 2/54 und 3/54 vom 7. Januar 1954, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft vom 13. Januar 1954, S. 217-224, verfolgt.

Die Klage wurde innerhalb der von Artikel 33 Abs. 3 des Vertrages in Verbindung mit den Artikeln 84 und 85 der Verfahrens-ordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Fristen erhoben.

Gemäß Artikel 22 a der Satzung des klagenden Verbandes leitet und vertritt der Präsident diesen im Innenverhältnis und nach außen; der klagende Verband wird nach dieser Bestimmung durch die Unterschrift des Präsidenten berechtigt und verpflichtet.

Der klagende Verband hat den Nachweis geführt-, daß Herr Rebua sein Präsident ist.

Die Bestellung des Anwalts des Klägers ist ordnungsmäßig erfolgt.

Aus den von den Parteien beigebrachten Unterlagen sowie aus den angefochtenen Entscheidungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Auf Grund des Artikels 60 des Vertrages hat die Hohe Behörde am 2. Mai 1953 die im Amtsblatt der Gemeinschaft 1953, S. 109 — 112, veröffentlichten Entscheidungen Nr. 30/53 und 31/53 erlassen, welche die nach Artikel 60 Nr. 1 des Vertrages verbotenen Praktiken näher bezeichnen und für den Stahlmarkt Vorschriften über die Veröffentlichung der Preislisten und Verkaufsbedingungen enthalten; auf Grund dieser Entscheidungen waren die Unternehmen zur Veröffentlichung ihrer Preislisten vor der Vornahme jeglicher Geschäfte und zur genauen Einhaltung der darin genannten Preise verpflichtet. Jede Abweichung von den Preislisten stellte nach dem Wortlaut dieser Entscheidungen eine verbotene diskriminierende Praktik dar.

Am 7. Januar 1954 hat die Hohe Behörde diese Vorschriften durch die Entscheidungen Nr. 1/54, 2/54 und 3/54, gegen die sich die vorliegende Klage richtet, abgeändert und ergänzt.

Nach dieser neuen Regelung stellt eine Abweichung von den veröffentlichten Preisen dann kein verbotenes Verhalten mehr dar, wenn der Verkäufer nachweisen kann, daß das betreffende Geschäft nicht in die von der Preisliste vorgesehenen Kategorien eingeordnet werden kann, oder daß die Abweichungen bei allen vergleichbaren Geschäften gleichmäßig angewendet wurden (Entscheidung Nr. 1/54). Ferner wird, und zwar nur für den Stahlmarkt, eine mittlere Spanne von 2,5 % eingeführt, innerhalb derer eine Abweichung von den Listenpreisen für die während der jeweils letzten 60 Tage abgeschlossenen Geschäfte gestattet wird, ohne daß es einer vorherigen Veröffentlichung neuer Preislisten bedarf (Entscheidung Nr. 2/54). Endlich werden zu Kontrollzwecken vierzehntägliche Berichte der Stahl erzeugenden Unternehmen über die vorgenommenen Abweichungen vorgeschrieben (Entscheidung Nr. 3/54).

Der Kläger stellt den Antrag, der Gerichtshof möge

nach vorheriger Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidungen dieser Klage stattgeben und die Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 1/54, 2/54 und 3/54 vom 7. Januar 1954 für nichtig erklären, sowie gleichzeitig die im Vertrage vorgesehenen Maßnahmen treffen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Der Kläger hat seinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nachträglich mit Zustimmung der Beklagten zurückgezogen.

Der Kläger stützt seine Klage auf:

A. — Ermessensmißbrauch,

B. — Verletzung des Vertrages.

Die Klageschrift wurde der Hohen Behörde am 19. Februar 1954 gemäß Artikel 35 § 2 der Verfahrensordnung zugestellt.

Die Klagebeantwortung wurde innerhalb der durch Artikel 31 § 1 der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Frist bei der Kanzlei eingereicht.

Die Bestellung des Bevollmächtigten und des Anwalts der Hohen Behörde ist ordnungsgemäß erfolgt.

Die Hohe Behörde beantragt in ihrer Klagebeantwortung, der Gerichtshof möge

a) in erster Linie

die von der Associazione Industrie Siderurgiche Italiane (ÄSSIDER) am 18. Februar 1954 erhobene, am 19. Februar 1954 zugestellte Klage für unstatthaft (improponibile) erklären,

b) hilfsweise

die Klage in der Hauptsache abzuweisen;

und den Kläger in jedem Falle zur Zahlung der Gebühren und Kosten verurteilen.

Die Klagebeantwortung wurde dem Kläger am 20. März 1954 gemäß Artikel 35 § 2 der Verfahrensordnung zugestellt.

Die Erwiderung wurde innerhalb der durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. März 1954 festgesetzten Frist bei der Kanzlei eingereicht und der Hohen Behörde am 4. Mai 1954 gemäß Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung zugestellt.

Die Gegenerwiderung der Hohen Behörde wurde innerhalb der durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Mai 1954 festgesetzten und durch Verfügung vom 2. Juni 1954 verlängerten Frist bei der Kanzlei eingereicht und dem Kläger am 13. Juli 1954 gemäß Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung zugestellt.

Nach der am 12. Juli 1954 erfolgten Einreichung der Gegenerwiderung war das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung abgeschlossen.

Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung bestellte der Präsident des Gerichtshofes den Richter O. Riese am 12. Juli 1954 zum Berichterstatter.

Der Berichterstatter kam in seinem Vorbericht zu dem Schluß, daß die Rechtssache keiner weiteren Vorbereitung bedürfe.

Der Gerichtshof entschied gemäß Artikel 34, letzter Absatz, der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts, daß die mündliche Verhandlung ohne vorbereitendes Verfahren zu eröffnen sei.

Der Präsident des Gerichtshofes setzte daraufhin gemäß Artikel 45 § 2 der Verfahrensordnung Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. November 1954 fest. Die Verhandlung, in deren Verlauf die Parteien ihre mündlichen Ausführungen vortrugen, fand am 8., 9., 10. und 11. November statt.

Der Kläger stellte in der Verhandlung vom 8. November 1954 den Antrag, die Hohe Behörde aufzufordern, dem Gerichtshof alle sich auf den Rechtsstreit beziehenden Schriftstücke vorzulegen und dem Anwalt des Klägers, unter dem Siegel des Berufsgeheimnisses, Einblick in diese Schriftstücke zu gewähren.

Der Generalanwalt stellte in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1954 gemäß Artikel 11 und 21, letzter Absatz, des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes seine Schlußanträge, die auf Abweisung der Klage lauteten.

Der Präsident des Gerichtshofes erklärte gemäß Artikel 50 § 2 der Verfahrensordnung in der Verhandlung vom 11. November 1954 das mündliche Verfahren für geschlossen.

Die Parteien stützen ihre Klagegründe und Anträge auf die nachstehend zusammengefaßten rechtlichen Ausführungen:

1. Zur Zulässigkeit der Klage

1. Ausführungen der Beklagten

Die Hohe Behörde hält die Klage für unstatthaft (improponibile). Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages könnten die Unternehmens-verbände nur dann Klage gegen eine allgemeine Entscheidung der Hohen Behörde erheben, wenn diese Entscheidung ihnen gegenüber einen Ermessensmißbrauch darstellt. Ein solcher Ermessensmißbrauch setze voraus, daß die angefochtene Entscheidung nur scheinbar allgemein sei, in Wirklichkeit aber individuell auf das oder die klagenden Unternehmen ziele, und die Hohe Behörde somit ihre Befugnis zum Erlaß allgemeiner Entscheidungen zu einem anderen als dem vom Vertrag gewollten Zweck gebrauche. Dieser Fall sei aber auch nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben.

Wenn man diese Auslegung ablehne, so sei das Klagerecht des Klägers dennoch zu verneinen, weil er das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs gerade ihm gegenüber nicht dargetan habe. Es genüge nicht, daß der Kläger Ermessensmißbrauch ihm gegenüber behaupte; die Klage sei nur proponibile, wenn dieser Fehler tatsächlich vorliege.

2. Ausführungen des Klägers

Nach Auffassung des Klägers legt die Hohe Behörde Artikel 33 unrichtig aus. Dieser Artikel stelle die allgemeine Entscheidung der individuellen gegenüber, woraus folge, daß er allgemeine Entscheidungen in der genauen Bedeutung des Wortes meine. Der Ausdruck Ermessensmißbrauch müsse in Artikel 33 Absatz 2 in gleicher Weise ausgelegt werden wie in Absatz 1.

Für das Recht eines Unternehmens oder Unternehmensverbandes, gegen eine allgemeine Entscheidung Klage zu erheben, genüge es, daß der Kläger (allein oder neben anderen Unternehmen) durch die betreffende Entscheidung unmittelbar in seinen Interessen verletzt sei. Dies treffe hier zu, wie sich aus den Ausführungen des Klägers zur Hauptsache ergebe. Wenn man sich den Standpunkt der Hohen Behörde zu eigen mache, so würde dies bedeuten, daß den Unternehmen, entgegen dem Sinn des Vertrages, ein geringerer Rechtsschutz gewährt werde, als dies nach dem Heimatrecht der Mitgliedstaaten, insbesondere nach italienischem Recht, der Fall sei.

Selbst wenn man sich der Ansicht der Hohen Behörde anschließe, sei die Klage nicht improponibile, da die angegriffenen Entscheidungen trotz ihrer scheinbar allgemeinen Natur im Hinblick auf § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen eine besondere Bedeutung für die italienischen Stahlunternehmen hätten, wie dies auch aus den Ausführungen des Klägers zur Hauptsache hervorgehe.

2. Zur Hauptsache

A. — ERMESSENSMISSBRAUCH IM HINBLICK AUF ARTIKEL 4 b UND 60 DES VERTRAGES; VERLETZUNG DIESER ARTIKEL

a) Ausführungen des Klägers

Die angefochtenen Entscheidungen seien mit Ermessensmißbrauch behaftet und verletzten den Vertrag, denn sie verfolgten andere Zwecke als diejenigen, um derentwillen Artikel 60 der Hohen Behörde ein Verordnungsrecht verleihe; die in Wahrheit angestrebten Ziele, ebenso wie das rechtliche Ergebnis der Entscheidungen, stünden überdies in Widerspruch zu eindeutigen Bestimmungen des Vertrages.

Die Hohe Behörde habe ihre Befugnisse aus Artikel 60 zur näheren Bezeichnung der diskriminierenden Praktiken (Nr. 1) sowie zur Regelung der Veröffentlichung der Preislisten (Nr. 2) nur zu dem Zweck verliehen bekommen, die Beachtung des Verbots unlauteren Wettbewerbs und diskriminierender Praktiken zu sichern. Sie habe aber diese Befugnisse ausgeübt, um die vorgekommenen Abweichungen der tatsächlichen von den veröffentlichten Preisen nachträglich zu legalisieren. Im übrigen würden durch die Neuregelung diskriminierende Maßnahmen tatsächlich ermöglicht, denn die durchschnittliche Spanne von 2,5 % gestatte im Einzelfall viel erheblichere Abweichungen, und die Vorschrift, wonach außergewöhnliche Geschäfte bei der Berechnung der Abweichungen außer Ansatz bleiben, mache jede Kontrolle unmöglich. In der Tat hätten bereits wenige Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung verschiedene Unternehmen Nachlässe gewährt, die zum Teil außerordentlich hoch gewesen seien und sowohl örtliche als auch zeitliche Diskriminierungen darstellten. Daraus ergebe sich, daß die Entscheidung 2/54 es nicht ermögliche, zwischen vorübergehenden Schwankungen und dauerhaften Tendenzen des Marktes zu unter-scheiden. In Wahrheit verfolge die Hohe Behörde mit der Neuregelung das Ziel einer indirekten Revision des Vertrages. Aus den Bestimmun-gen des Vertrages gehe hervor, daß Abweichungen von den Preislisten in keinem Fall zulässig seien und überdies Diskriminierungen darstellten, da nur ein listenmäßig festgelegter, veröffentlichter Preis die Gewähr dafür biete, daß er ohne Rücksicht auf die Person des Käufers angewandt werde.

Die angefochtenen Entscheidungen nähmen den Preislisten jede praktische Bedeutung.

Die Neuregelung sei auch deswegen rechtswidrig, weil sie Praktiken zulasse, die der Vertrag ausdrücklich verbiete, nämlich die nur vorübergehenden oder nur örtlichen Preissenkungen. Die neue Regelung erleichtere überhaupt Diskriminierungen, da nunmehr höchstens noch die Hohe Behörde eine Kontrollmöglichkeit habe, während bisher Dritte in der Lage gewesen seien, die angewandten Preise auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Schließlich seien die Ziele, die die Hohe Behörde mit dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen angestrebt habe, in sich selbst vertragswidrig. So sei die in Artikel 60 Nr. 2 a gegebene Befugnis, die Veröffentlichung zu regeln, zu dem Zweck mißbraucht worden, Preisnachlässe zu gestatten, was gegen Artikel 60 Nr. 2 b verstoße; ebenso sei die in Artikel 60 Nr. 1 gewährte Befugnis, die diskriminierenden Praktiken näher zu bezeichnen, dazu mißbraucht worden, Abweichungen von den Preislisten zu gestatten, was zu dem Vertrag in Widerspruch stehe.

b) Ausführungen der Beklagten

Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauch schlössen sich gegenseitig aus. Verletzung des Vertrages setze voraus, daß die Hohe Behörde die ihr vom Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten, Ermessensmißbrauch dagegen, daß sie sich äußerlich im Rahmen dieser Befugnisse gehalten habe.

Bei der Entscheidung 1/54 sei ein Ermessensmißbrauch überhaupt begrifflich undenkbar, da der Hohen Behörde hier keinerlei Ermessens-spielraum zur Verfügung stehe; sie sei vielmehr lediglich einer ihr nach dem Vertrag obliegenden Definitionspflicht nachgekommen. Die Vorschriften über die Veröffentlichung stellten nur ein Mittel dar, um die Beachtung des Diskriminierungsverbots zu gewährleisten; Verstöße gegen jene Vorschriften seien nicht Übertretungen dieses Verbots gleichzusetzen.

Artikel 60 Nr. 2 stelle der Hohen Behörde frei, Abweichungen von den Listenpreisen in bestimmtem Umfang zu gestatten. Keinesfalls biete ein starres Preissystem eine Gewähr gegen Diskriminierungen. Eine wirkliche Kontrolle durch die Käufer sei bei sinkender Preistendenz — wie sie vor Erlaß der angefochtenen Entscheidungen vorgelegen habe — nicht zu erwarten, da eventuelle Abweichungen von den Listenpreisen alsdann nach unten, also zum Vorteil der Käufer, erfolgten, diese sich also darüber nicht beklagen würden.

Die Listen behielten ihre Bedeutung bei, da sie nach wie vor die Grundlage für die Berechnung der rechtmäßigen Preise darstellten.

Die Ausführungen des Klägers bezüglich der nur vorübergehenden oder nur örtlichen Preissenkungen gingen fehl, da die betreffende Verbotsnorm einen ganz anderen Zweck verfolge, nämlich die Verhinderung von Monopolstellungen. Außerdem habe die von dem Kläger befürchtete Möglichkeit unter der bisherigen Regelung in gleicher Weise bestanden.

Die Neuregelung bezwecke weder eine Revision des Vertrages noch die nachträgliche Billigung früherer Verstöße; die Begründung der angefochtenen Entscheidungen habe sich darauf beschränkt, die tatsächliche Lage festzustellen. Allerdings habe die Hohe Behörde, wie es ihr Artikel 60 jedoch eindeutig vorschreibe, außer der Unterbindung von Diskriminierungen auch andere Ziele des Vertrages angestrebt, so vor allem die Förderung sinkender Preistendenzen und die Erschwerung von Preisabreden; die bisher gültigen Normen hätten beide Ziele gefährdet. Die neue Regelung biete im übrigen dank dem von der Entscheidung 3/54 eingeführten Meldesystem bessere Ansatzpunkte für die Feststellung eventueller Diskriminierungen.

Die Hohe Behörde bestreitet, daß Diskriminierungen vorgekommen seien; diese Behauptung müsse der Kläger beweisen.

B. — ERMESSENSMISSBRAUCH IM HINBLICK AUF ARTIKEL 60 UND 64 DES VERTRAGES

a) Ausführungen des Klägers

Die Hohe Behörde habe es unterlassen, gemäß Artikel 64 Sanktionen gegen diejenigen Unternehmen zu verhängen, die vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen ihre Listenpreise überschritten hätten; hierzu sei sie jedoch verpflichtet gewesen. Diese Unterlassung stelle eine offenbare Ungerechtigkeit — und damit einen Ermessensmißbrauch — gegenüber den Vertragstreuen Unternehmen dar. Die Be-gründung der angefochtenen Entscheidungen zeige, daß sich die Hohe Behörde von der Absicht habe leiten lassen, sich der Verhängung der Sanktionen zu entziehen.

b) Ausführungen der Beklagten

Die Hohe Behörde bestreitet, diese Absicht gehabt zu haben. Sie ist der Auffassung, der Vertrag räume ihr zwar die Befugnis ein, lege ihr aber nicht die Verpflichtung auf, bei Zuwiderhandlungen Sanktionen zu verhängen. Sie könne dies billigerweise nur tun, wenn genaue Unterlagen über die einzelnen Verstöße vorlägen und sie somit in der Lage sei, alle Zuwiderhandelnden zu bestrafen. Die Beschaffung dieser Unterlagen für die Zukunft zu erleichtern, sei das Ziel der Entscheidung 3/54.

C. —ERMESSENSMISSBRAUCH WEGEN VERSTOSSES DER ENTSCHEIDUNGEN GEGEN DIE DENKGESETZE

a) Ausführungen des Klägers

Das durch die Entscheidung 3/34 eingeführte Meldesystem sei undurchführbar; hieraus folge seine Sinnwidrigkeit, aus dieser wiederum ein Ermessensmißbrauch. Die Unternehmen seien nicht in der Lage — zumal wenn sie ihre Geschäfte zum großen Teil durch Vertreter abschließen ließen —, die jeweils bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angewandten mittleren Abweichungen genau anzugeben.

b) Ausführungen der Beklagten

Der Vorwurf eines Ermessensmißbrauchs könne nicht auf die Un-durchführbarkeit oder Sinnwidrigkeit einer Entscheidung gestützt werden; im übrigen sei die Entscheidung 3/54 keineswegs undurchführbar. Nicht die Vertreter hätten über die eventuelle Gewährung von Preisnachlässen zu befinden, sondern die leitenden Organe der Erzeugerfirmen; anderenfalls setzten sich die betreffenden Unternehmen den im Vertrag vorgesehenen Sanktionen aus.

D.— ERMESSENSMISSBRAUCH IM HINBLICK AUF § 30 NR. 2 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

a) Ausführungen des Klägers

Die angefochtenen Entscheidungen stellten eine Umgehung der zugunsten der italienischen Stahlindustrie vorgesehenen Bestimmung des § 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen dar. Diese Vorschrift untersage allen nichtitalienischen Unternehmen der Gemeinschaft, auf dem italienischen Markt unter dem veröffentlichten Listenpreis zu verkaufen, selbst wenn eine solche Abweichung keine Diskriminierung darstelle. Die neue Regelung ermögliche aber Nachlässe zugunsten der Käufer aus allen Ländern der Gemeinschaft, ein-schließlich der italienischen Käufer.

b) Ausführungen der Beklagten

Paragraph 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen verbiete den nichtitalienischen Verkäufern lediglich die Angleichung an die Preislisten der italienischen Stahl erzeugenden Unternehmen. Hieran habe auch die Neuregelung nichts geändert. Die italienischen Stahlproduzenten seien nach wie vor wirksam geschützt, da die ausländischen Unternehmen — infolge der einstweilen noch bestehenden Schutzzölle sowie der Notwendigkeit, die Transportkosten aufzuschlagen — in Italien zu höheren Preisen verkaufen müßten als in den übrigen Ländern der Gemeinschaft.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1954 in dem Rechtsstreit zwischen der französischen Regierung und der Hohen Behörde (1/54) Artikel 1 der Entscheidung 2/54 für nichtig erklärt.

Die Hohe Behörde hat ihre Entscheidung 3/54 mit der Entscheidung 1/55 vom 4. Januar 1955, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft 155, S. 542, aufgehoben.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung in dieser Rechtssache auf folgende rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der Klage

a) Der Gerichtshof stellt fest, daß der Kläger gemäß Artikel 2 seiner Satzung ein Unternehmensverband im Sinne der Artikel 33, Absatz 2, und 48 des Vertrages ist.

b) Die angefochtenen Entscheidungen sind allgemeine Entscheidungen. Der Gerichtshof lehnt die Auffassung der Beklagten ab, wonach Klagen von Unternehmen oder deren Verbänden gegen allgemeine Entscheidungen nur dann zulässig seien, wenn der Nachweis eines Ermessensmißbrauchs den Klägern gegenüber erbracht wird. Denn nach Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages können… Unternehmen oder deren Verbände Klage … wegen der allgemeinen … Entscheidungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen. Nach diesem vollkommen klaren Wortlaut ist es für die Zulässigkeit der Klage hinreichend, wenn der Kläger ausdrücklich einen Ermessensmißbrauch ihm gegenüber behauptet, ebenso wie es für die Zulässigkeit der Klage eines Staates genügt, daß dieser sich auf einen der vier in Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages aufgeführten Klagegründe beruft. Diese Behauptung hat die Gründe anzugeben, aus denen sich nach Ansicht des Klägers der Ermessensmißbrauch ihm gegenüber ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ist der Kläger ein Unternehmensverband, so genügt die Behauptung eines Ermessensmißbrauchs gegenüber einem oder mehreren der dem Verband angehörenden Unternehmen. Im vorliegenden Falle behauptet der Kläger, unter Anführung von Gründen, einen Ermessensmißbrauch gegenüber den von ihm vertretenen Unternehmen im Hinblick auf § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen und auf Artikel 4 b, 60 und 64 des Vertrages sowie im Hinblick auf die Sinnwidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß der Vertrag für die Zulässigkeit der Klage keine weitere Voraussetzung aufstellt, wie insbesondere etwa den Nachweis, daß ein Ermessensmißbrauch gegenüber dem Kläger tatsächlich vorliegt. Dieser Nachweis ist erforderlich, um die Begründetheit der Klage darzutun; diese Frage gehört jedoch zur Prüfung der Hauptsache und berührt nicht die Zulässigkeit.

c) Der Gerichtshof sieht es in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt für zulässig an, sämtliche drei Entscheidungen mit einer einzigen Klage anzugreifen.

2. Zur Hauptsache

Der Gerichtshof stellt aus den nachstehend dargelegten Gründen fest, daß die Klage insoweit gegenstandslos geworden ist', als sie die Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 sowie der Entscheidung Nr. 3/54 beantragt. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 1/54 und der Artikel 2 bis 5 der Entscheidung Nr. 2/54 erweist sich als unbegründet.

Unter diesen' Umständen besteht für den Gerichtshof kein Anlaß, zum Begriff des Ermessensmißbraüchs gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages sowie zur Auslegung des an der genannten Stelle verwendeten Ausdrucks einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen Stellung zu nehmen.

1. Da Artikel 1 der Entscheidung der. Höhen Behörde Nr. 2/54 durch das Urteil vom 21. Dezember 1954 in dem Rechtsstreit der französischen Regierung gegen die Höhe Behörde mit Wirkung für und gegen alle für nichtig erklärt wurde, ist die vorliegende Klage in diesem Punkte gegenstandslos geworden.

Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich zu prüfen, ob die Klage in diesem Punkte begründet ist, und dies ausdrücklich im Urteil festzustellen, da eine bereits für nichtig erklärte oder inzwischen aufgehobene Entscheidung die Rechte oder Interessen des Klägers nicht verletzen kann. Folglich hat sich das Urteil hinsichtlich des Antrages auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 darauf zu beschränken, die Klage in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

2. Das Gleiche gilt'hinsichtlich der Entscheidung Nr. 3/54, die die Hohe Behörde durch ihre Entscheidung Nr. 1/55 vom 4. Januar 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft vom 11. Januar 1955, S. 542) auf-gehoben hat. Folglich ist auch hinsichtlich der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 3/54 die Klage in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

3. Hinsichtlich der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 1/54 hat der Kläger dieselben Klagegründe geltend gemacht wie die Regierung der italienischen Republik in ihrem Rechtsstreit gegen die Hohe Behörde (Rechtssache 2/54). Der Gerichtshof bat diese Klagegründe in seinem Urteil in jener Rechtssache mit der Feststellung zurückgewiesen, daß die in Frage stehenden Bestimmungen weder den Vertrag noch das Abkommen über die Ubergangsbestimmungen verletzen und keinen Ermessensmißbrauch darstellen. Es wurde kein neuer Klagegrund geltend gemacht, der den Gerichtshof zu einer abweichenden Entscheidung veranlassen könnte, gleichgültig, wie man im Rahmen von Artikel 33 des Vertrages den Begriff des Ermessensmißbrauchs ihnen gegenüber auslegen will.

Die Entscheidung der Hoben Behörde Nr. 1/54 erklärt zwar, daß es keine Diskriminierung darstellt, wenn ein Unternehmen Preise anwendet, die von denen seiner Preisliste abweichen, sofern es sich um ein nicht einordenbares Geschäft handelt oder die Abweichungen gleichmäßig auf alle unter sich vergleichbaren Geschäfte vorgenommen worden sind; sie erhält jedoch ausdrücklich die Verpflichtung aufrecht, die Vorschriften über die Veröffentlichung der Preislisten einzuhalten. Diese Bestimmung berührt somit in keiner Weise die Rechtslage der italienischen Stahlindustrie und ist nicht darauf gerichtet, frühere Verstöße zu legalisieren.

4. In dem Urteil vom 21. Dezember 1954 in dem Rechtsstreit der italienischen Regierung gegen die Hohe Behörde wurde festgestellt, daß Artikel 2 und 3 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 weder eine Verletzung des Vertrages oder des Abkommens über die Übergangsbestimmungen noch einen Ermessensmißbrauch darstellen.

Artikel 3 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54, der die Frist für die Anwendbarkeit der neuen Preislisten auf einen Tag verkürzt, zwingt zwar die italienischen Unternehmen, sich schneller auf die Listenänderungen ihrer Mitbewerber einzustellen, beeinträchtigt jedoch nicht ernstlich den zu ihren Gunsten vorgesehenen besonderen Schutz.

Artikel 4 und 5 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 haben eine ganz allgemeine Bedeutung und bedrohen in keiner Weise die italienischen Stahlunternehmen oder deren Verbände. Ihr Inhalt steht mit dem Gegenstand des Rechtsstreits in keinem Zusammenhang und liegt außerhalb des eigentlichen Ziels der Klage; der Kläger hat hierzu auch keinerlei Rechtsausführungen vorgebracht. Die genannten Artikel können nach alledem nicht mit dem von dem Kläger behaupteten Ermessensmißbrauch behaftet sein.

5. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich, daß keine der oben unter 3 und 4 erwähnten angefochtenen Entscheidungen den Vertrag oder das Abkommen über die Übergangsbestimmungen verletzt.

Es besteht daher kein Anlaß zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen oder deren Verbände eine allgemeine Entscheidung der Hohen Behörde wegen Verletzung des Vertrages angreifen können.

6. Der Gerichtshof weist den Antrag auf Vorlage aller sich auf den Rechtsstreit beziehenden Schriftstücke ab, da die von der Beklagten vorgelegten Schriftstücke genügen, um dem Gerichtshof Klarheit über die von der Hohen Behörde verfolgten Ziele zu verschaffen.

KOSTEN

Da die Beklagte mit ihrem in erster Linie gestellten Antrag, die Klage für unstatthaft (improponibile) zu erklären, unterlegen ist, erachtet es der Gerichtshof für angemessen, die Kosten gemäß Artikel 60 § 2 seiner Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben. Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung der mündlichen

Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 31, 33, 48, 60 und 80 des Vertrages,

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;

auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes,

hat

DER GERICHTSHOF,

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen

Anträge für Recht erkannt und entschieden:

Die Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 sowie die Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 3/54 wird in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 1/54 sowie der Artikel 2 bis 5 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 beantragt wird.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.