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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.02.1955 – C-4/54
ECLI:EU:C:1955:3
In dem Rechtsstreit
zwischen
dem Verband INDUSTRIE SIDERURGICHE ASSÖCIATE (ISA)
mit dem Sitz in Mailand,
Zustellungsbevollmächtigter: Herr Guido Rietti,
Luxemburg, Boulevard Roosevelt 15,
Kläger,
vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn Emilio Pozzi,
Beistand: Herr Pietro Gasparri,
Professor an der juristischen Fakultät der Universität Perugia,
Rechtsanwalt beim Kassationshof, Rom,
und
der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz,
Luxemburg, Metzer Platz 2,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Rechtsanwalt
Nicola Catalano,
als Bevollmächtigten,
Beistand: Herr Jean Coutard,
Rechtsanwalt beim Staatsrat und beim Kassationshof, Paris,
wegen
Nichtigerklärung der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 1/54, 2/54 und 3/54 vom 7. Januar 1954
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung von:
Herrn M. Pilotti, Präsident,
den Herren P. J. S. Serrarens und Ch. L. Hammes,
Kammerpräsidenten,
den Herren O. Riese, L. Delvaux, J. Rueff und A. van Kleffens,
Richter,
Generalanroalt: Herr M. Lagrange,
Kanzler: Herr A. van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
Der Kläger hat am 18. Februar 1954 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage eingereicht, mit welcher er die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 1/54, 2/54 und 5/54 vom 7. Januar 1954, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft 1954, S. 217 — 224, verfolgt.
Die Klage wurde innerhalb der von Artikel 33 Abs. 3 des Vertrages in Verbindung mit den Artikeln 84 und 85 der Verfahrens ordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Fristen erhoben.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Satzung des klagenden Verbandes leitet und vertritt der Präsident diesen im Innenverhältnis wie nach außen; der klagende Verband hat den Nachweis geführt, daß Herr Pozzi sein Präsident ist.
Die Bestellung des Anwalts des Klägers ist ordnungsgemäß erfolgt.
Aus den von den Parteien beigebrachten Unterlagen sowie aus den angefochtenen Entscheidungen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Auf Grund des Artikels 60 des Vertrages hat die Hohe Behörde am 2. Mai 1953 die im Amtsblatt der Gemeinschaft 1953, S. 109 — 112, veröffentlichten Entscheidungen Nr. 30/55 und 31/53 erlassen, welche die nach Artikel 60 Nr. 1 des Vertrages verbotenen Praktiken näher bezeichnen und für den Stahlmarkt Vorschriften über die Veröffentlichung der Preislisten und Verkaufsbedingungen enthalten; auf Grund dieser Entscheidungen waren die Unternehmen zur Veröffentlichung ihrer Preisliste vor der Vornahme jeglicher Geschäfte und zur genauen Einhaltung der darin genannten Preise verpflichtet. Jede Abweichung von den Preislisten stellte nach dem Wortlaut dieser Entscheidungen eine verbotene diskriminierende Praktik dar.
Am 7. Januar 1954 hat die Hohe Behörde diese Vorschriften durch die Entscheidungen Nr. 1/54, 2/54 und 3/54, gegen die sich die vorliegende Klage richtet, abgeändert und ergänzt.
Nach dieser neuen Regelung stellt eine Abweichung von den veröffentlichten Preisen dann kein verbotenes Verhalten mehr dar, wenn der Verkäufer nachweisen kann, daß das betreffende Geschäft nicht in die von der Preisliste vorgesehenen Kategorien eingeordnet werden kann oder daß die Abweichungen bei allen vergleichbaren Geschäften gleichmäßig angewendet wurden (Entscheidung Nr. 1/54). Ferner wird, und zwar nur für den Stahlmarkt, eine mittlere Spanne von 2,5o/o eingeführt, innerhalb derer eine Abweichung von den Listenpreisen für die während der jeweils letzten 60 Tage abgeschlossenen Geschäfte gestattet wird, ohne daß es einer vorherigen Veröffentlichung neuer Preislisten bedarf (Entscheidung Nr. 2/54). Endlich werden zu Kontrollzwecken vierzehntägliche Berichte der Stahl erzeugenden Unternehmen über die vorgenommenen Abweichungen vorgeschrieben (Entscheidung Nr. 3/54).
Der Kläger stellt den Antrag, der Gerichtshof möge
gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages die angegriffenen Entscheidungen für nichtig erklären und hinsichtlich der Kosten Artikel 60 seiner Verfahrensordnung anwenden.
In der mündlichen Verhandlung beschränkte der Kläger seine Anträge auf die Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung 1/54, der Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung 2 /54 und der Entscheidung 3/54.
Der Kläger stützt seine Klage auf:
A. — Ermessensmißbrauch.
B. — Verletzung des Vertrages.
Die Klageschrift wurde der Hohen Behörde am 19. Februar 1954 gemäß Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung zugestellt.
Die Klagebeantwortung wurde innerhalb der durch Artikel 31 § 1 der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Frist bei der Kanzlei eingereicht.
Die Bestellung des Bevollmächtigten und des Anwalts der Hohen Behörde ist ordnungsgemäß erfolgt.
Die Hohe Behörde beantragt in ihrer Klagebeantwortung, der Gerichtshof möge
a) in erster Linie
die von der Industrie Siderurgiche Associate (ISA) am 18. Februar 1954 erhobene, am 19. Februar 1954 zugestellte Klage für unstatthaft (improponibile) erklären;
b) hilfsweise
die Klage in der Hauptsache abweisen
und den Kläger in jedem Falle zur Zahlung der Gebühren und Kosten verurteilen.
Die Klagebeantwortung wurde dem Kläger am 20. März 1954 gemäß Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung zugestellt.
Die Erwiderung wurde innerhalb der durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. März 1954 festgesetzten Frist bei der Kanzlei eingereicht und der Hohen Behörde am 4. Mai 1954 gemäß Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung zugestellt.
In der Erwiderung beantragt der Kläger:
der Gerichtshof möge — nach Durchführung der vorbereitenden Maßnahmen, die er von Amts wegen anzuordnen für erforderlich hält, oder die wir nach der Gegenerwiderung zu beantragen uns vorbehalten, sowie jedenfalls nach Anordnung der Vorlage des vollen Wortlauts der Protokolle des Beratenden Ausschusses und des Ministerrates sowie jedes weiteren Schriftstückes, das geeignet ist, die Vorgeschichte und die ausschlaggebenden Gründe der angefochtenen Entscheidungen zu erläutern — diese Entscheidungen für nichtig erklären.
Die Gegenerwiderung der Hohen Behörde wurde innerhalb der durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Mai 1954 festgesetzten und durch Verfügung vom 2. Juni 1954 verlängerten Frist bei der Kanzlei eingereicht und dem Kläger am 13. Juli 1954 gemäß Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung zugestellt.
Die Hohe Behörde beantragt in der Gegenerwiderung hilfsweise,
die in der Erwiderung enthaltenen neuen Klagegründe gegebenenfalls gemäß Artikel 29 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für unzulässig zu erklären.
Nach der am 12. Juli 1954 erfolgten Einreichung der Gegenerwiderung war das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung abgeschlossen.
Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung bestellte der Präsident des Gerichtshofes den Richter O. Riese am 12. Juli 1954 zum Berichterstatter.
Der Berichterstatter kam in seinem Vorbericht zu dem Schluß, daß die Rechtssache keiner weiteren Vorbereitung bedürfe.
Der Gerichtshof entschied gemäß Artikel 34, letzter Absatz, der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts, daß die mündliche Verhandlung ohne vorbereitendes Verfahren zu eröffnen sei.
Der Präsident des Gerichtshofes setzte daraufhin gemäß Artikel 45 § 2 der Verfahrensordnung Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. November 1954 fest. Die Verhandlung, in deren Verlauf die Parteien ihre mündlichen Ausführungen vortrugen, fand am 8., 9., 10. und 1.1. November 1954 statt.
Der Kläger stellte in der Verhandlung vom 8. November 1954 den Antrag, die Hohe Behörde aufzufordern, dem Gerichtshof alle sich auf den Rechtsstreit beziehenden Schriftstücke vorzulegen, und dem Anwalt des Klägers, unter dem Siegel des Berufs geheimnisses, Einblick in diese Schriftstücke zu gewähren.
Der Generalanwalt stellte in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1954 gemäß Artikel 11 und 21, letzter Absatz, des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes seine Schlußanträge, die auf Abweisung der Klage lauteten.
Der Präsident des Gerichtshofes erklärte gemäß Artikel 50 § 2 der Verfahrensordnung in der Verhandlung vom 11. November 1954 das mündliche Verfahren für geschlossen.
Die Parteien stützen ihre Gründe und Anträge auf nachstehend zusammengefaßte Ausführungen:
1. Zur Zulässigkeit der Klage
a) Ausführungen der Beklagten
Die Hohe Behörde hält die Klage für unstatthaft (improponibile). Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages könnten die Unternehmens verbände nur dann Klage gegen eine allgemeine Entscheidung der Hohen Behörde erheben, wenn diese Entscheidung ihnen gegenüber einen Ermessensmißbrauch darstellt. Ein solcher Ermessensmißbrauch setze voraus, daß die angefochtene Entscheidung nur scheinbar allgemein ist, in Wirklichkeit aber individuell auf das oder die klagenden Unternehmen ziele und die Hohe Behörde somit ihre Be fugnis zum Erlaß allgemeiner Entscheidungen zu einem anderen als dem vom Vertrag gewollten Zweck gebrauche. Dieser Fall sei aber auch nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben.
Wenn man diese Auslegung ablehne, so sei das Klagerecht des Klägers dennoch zu verneinen, weil er das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs gerade ihm gegenüber nicht dargetan habe. Es genüge nicht, daß der Kläger Ermessensmißbrauch ihm gegenüber behaupte; die Klage sei nur proponibile, wenn dieser Fehler tatsächlich vorliege.
b) Ausführungen des Klägers
Nach Auffassung des Klägers legt die Hohe Behörde Artikel 33 unrichtig aus. Dieser enthalte die klare Bestimmung, daß die Unternehmen gegen allgemeine Entscheidungen in der genauen Bedeutung des Wortes Klage erheben können. Wenn man den Standpunkt der Hohen Behörde anerkenne, so würde dies besagen, die Urheber des Vertrages hätten das Klagerecht der Verbände und Unternehmen gegen allgemeine Entscheidungen auf die verwerflichste Form des Ermessensmißbrauchs beschränkt. Dieser Standpunkt sei mit der Würde der Hohen Behörde unvereinbar; überdies würde damit das Klagerecht von Privatpersonen gegen allgemeine Entscheidungen der Hohen Be hörde praktisch zunichte gemacht. Es sei undenkbar, daß die Urheber des Vertrages den Unternehmen einen geringeren Rechtsschutz hätten gewähren wollen als denjenigen, den diese nach ihrem Heimatrecht, insbesondere nach italienischem Recht, genießen.
Die Klagen der Verbände und Unternehmen gegen allgemeine Entscheidungen der Hohen Behörde seien zulässig, wenn sie einen Ermessensmißbrauch dem Kläger gegenüber geltend machen, gleichgültig, ob dieser Mangel in Wirklichkeit vorliegt.
Ermessensmißbrauch liege vor, wenn sich die Hohe Behörde von anderen Erwägungen leiten läßt als denjenigen, von denen sie sich leiten lassen muß, und wenn sie andererseits die Erwägungen außer acht läßt, die sie zu berücksichtigen hat. Der Ermessensmißbrauch sei dem Kläger gegenüber begangen worden, wenn dieser durch die angefochtene Entscheidung einen unmittelbaren und besonderen Schaden erlitten hat. Ein solcher Schaden könne daraus hervorgehen, daß die betreffende Entscheidung die wirtschaftliche Lage des Klägers bedroht, z. B. durch die Beseitigung einer bisher zu dessen Gunsten bestehenden Schutzvorschrift. Alle diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben, wie aus den Ausführungen des Klägers zur Hauptsache hervorgehe.
Im übrigen sei die Klage selbst dann nicht improponibile, wenn man den Standpunkt der Hohen Behörde anerkenne, da die angefochtenen Entscheidungen § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen umgingen, der den' besonderen Schutz der italienischen Stahlindustrie bezwecke.
2. Zur Hauptsache
A. - ERMESSENSMISSBRAUCH IM HINBLICK AUF ARTIKEL 60 DES VERTRAGES; VERLETZUNG DIESES ARTIKELS
a) Ausführungen des Klägers
Die angegriffenen Entscheidungen seien ermessensmifibräuchlich und verletzten den Vertrag..
Die Hohe Behörde habe ihre Befugnisse aus Artikel 60 Nr. 1 und 2 a mißbraucht, um eine Rechtslage zu schaffen, die in Widerspruch zum Vertrag stehe, insbesondere, um den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu umgehen. Nach Artikel 60 sei die Veröffentlichungspflicht kein bloßes Kontrollmittel gegen Diskriminierungen, sondern es bestehe zwischen ihr und dem Diskriminierungsverbot eine enge rechtliche Verbindung. Aus Nr. 2 a lasse sich ferner entnehmen, daß das in Nr. 1 ausgesprochene Verbot, die Preise von einem Geschäft zum anderen zu verändern, zeitlich jeweils so lange gelte, als die betreffende Preisliste in Kraft bleibe. Im Gegensatz hierzu seien jetzt Abweichungen nur noch bei gleichzeitig abgeschlossenen Geschäften verboten, welcher Fall ohne praktische Bedeutung sei. Damit werde der Begriff der vergleichbaren Geschäfte ausgehöhlt. Der Vertrag gehe unabdingbar von der Unzulässigkeit jeglicher Abweichungen von den Listenpreisen aus. Die den Produzenten zugestandene mittlere Abweichung von 2,5 % ermögliche im Einzelfall erheblich höhere Nachlässe, die bis zu 25 % gehen könnten, und damit jene nur vorübergehenden oder nur örtlichen Preissenkungen, die Artikel 60 Nr. 1 ausdrücklich verbiete. Überdies gebe Nr. 2 a der Hohen Behörde nur die Befugnis, Ausmaß und Form der Veröffentlichung zu regeln, nicht aber den bindenden Charakter der Preislisten anzutasten.
Daß der Vertrag nur die veröffentlichten Preise als rechtmäßig betrachte, zeige sich auch darin, daß Nr. 2 b nur die Angleichung an die Preistafeln der Mitbewerber gestatte. Nunmehr sei jede Angleichung unmöglich, da die von den letzteren angewandten Preise unbekannt seien.
Die Entscheidung 2/54 sei zwar lediglich als Regelung der Veröffentlichung der Preise und Verkaufsbedingungen bezeichnet worden, enthalte aber in Wahrheit eine Definition der diskriminierenden Praktiken, die nur nach Anhörung des Ministerrats hätte ergehen dürfen.
b) Ausführungen der Beklagten
Wenn der Kläger behauptet, die Hohe Behörde habe unter dem Deckmantel der Regelung der Veröffentlichung eine Definition der diskriminierenden Praktiken vorgenommen, so rüge er in Wahrheit nicht Ermessensmißbrauch, sondern Verletzung des Vertrages, Unzuständigkeit und Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Es handele sich also um Klagegründe, die der Kläger nach Artikel 33 Abs. 2 gar nicht vorzubringen berechtigt sei.
Außerdem seien die Behauptungen, die Hohe Behörde habe mit der Entscheidung 2/54 in Wahrheit eine Definition der diskriminierenden Praktiken vorgenommen, sowie sie dürfe überhaupt keine Abweichungen gestatten, erst in der Erwiderung vorgebracht worden und daher mit Rücksicht auf Artikel 29 § 3 der Verfahrensordnung unzulässig.
Im übrigen habe sich die Hohe Behörde nicht von den Absichten leiten lassen, die ihr der Kläger unterstellt; ebensowenig verletzten die angegriffenen Entscheidungen den Vertrag. Verstöße gegen die Veröffentlichungsvorschriften — die lediglich ein Mittel, kein Selbstzweck seien — und Diskriminierungen seien zwei verschiedene Delikte. Wie der Kläger selbst zugebe, habe die Hohe Behörde die Befugnis zur Regelung des Umfangs der Veröffentlichungen; daraus folge das Recht, Abweichungen von den Listenpreisen in geringem Umfang zu gestatten und die Frist für das Inkrafttreten neuer Preislisten festzusetzen. Dies sei der einzige Inhalt der Entscheidung 2/54; keinesfalls nehme sie eine Begriffsbestimmung der verbotenen Praktiken vor oder beseitige sie den Grundsatz der Verbindlichkeit der Preislisten. Mit dem Ministerrat habe im übrigen bezüglich der Entscheidung 2/54 ein eingehender Meinungsaustausch stattgefunden, der praktisch einer Anhörung gleichkäme, obwohl eine solche nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger gehe von einer irrigen Auffassung des Begriffs vergleichbare Geschäfte aus. Wenn ein Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums unterschiedliche Preise fordert, so liege darin dann keine Diskriminierung, wenn sich die Marktlage inzwischen geändert hat.
Die Preisnachlässe könnten nicht auf einzelne Geschäfte oder auf Verkäufe nach bestimmten Ländern konzentriert werden, sondern müßten auf alle vergleichbaren Geschäfte gleichmäßig angewandt werden. Daher seien Abweichungen von 2,5o/o, um an das Beispiel des Klägers anzuknüpfen, rechtlich unmöglich. Der den Unternehmen durch die Entscheidung 2/54 gewährte Spielraum sei nämlich praktisch sehr eng und zwinge sie, nicht mit der Berichtigung ihrer Listen zu warten, bis die 2,5 %-Grenze erreicht ist.
Der Hinweis auf die nur vorübergehenden oder nur örtlichen Preissenkungen gehe fehl, da die betreffende Verbotsnorm einen ganz anderen Zweck verfolge, nämlich die Verhinderung von Monopolstellungen. Außerdem habe die vom Kläger befürchtete Möglichkeit unter dem bisherigen System in gleicher Weise bestanden.
Der Vertrag gestatte die Angleichung an die tatsächlich angewandten Preise; barème sei nicht mit barème publié gleichzusetzen. Die Angleichung sei nach wie vor möglich; dies zeige sich darin, daß die Unternehmen weiterhin einen sehr ausgiebigen Gebrauch von diesem Recht machten. Der Stahlmarkt sei völlig durchorganisiert und gestatte daher jedem Erzeuger, die von den Mitbewerbern angewandten Preise in Erfahrung zu bringen.
B. - ERMESSENSMISSBRAUCH IM HINBLICK AUF ARTIKEL 64 DES VERTRAGES
a) Ausführungen des Klägers
Die Hohe Behörde habe ihre Befugnisse mißbraucht, um sich der Pflicht zu entziehen, die zahlreichen Verstöße gewisser Unternehmen gegen die Verpflichtung zur Einhaltung der Listenpreise gemäß Artikel 64 mit Sanktionen zu ahnden. Die Hohe Behörde könne nicht nur, sondern müsse gegen Zuwiderhandelnde Sanktionen verhängen.
b) Ausführungen der Beklagten
Die Hohe Behörde bestreitet die ihr vom Kläger unterstellte Absicht. Sie strebe vielmehr mit der Neuregelung unter anderem die leichtere Feststellbarkeit etwaiger Zuwiderhandlungen an. Im übrigen stelle es der Vertrag in ihr Ermessen, ob sie gegebenenfalls Sanktionen verhängen wolle. Sie könne dies billigerweise nur tun, wenn genaue Unterlagen über die einzelnen Verstöße vorlägen und sie somit in der Lage sei, alle Zuwiderhandelnden zu bestrafen.
C. - ERMESSENSMISSBRAUCH IM HINBLICK AUF § 30 NR. 2 DES ABKOMMENS UBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN; VERLETZUNG DIESES PARAGRAPHEN
a) Ausführungen des Klägers
Die angefochtenen Entscheidungen nähmen dem Paragraphen jede praktische Bedeutung. Diese Bestimmung diene dem Schutz der italienischen Stahlindustrie, insbesondere deren kleiner und mittlerer Unternehmen, die im klagenden Verband zusammengeschlossen seien. Sie verbiete die Angleichung an die Preise der italienischen Unternehmen, untersage also a fortiori eine Unterbietung dieser Preise, wie sie nunmehr — dank der Möglichkeit, im Einzelfall erheblich größere Nachlässe als 2,5o/o zu gewähren — erlaubt sei.
b) Ausführungen der Beklagten
§ 30 Nr. 2 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen verbiete lediglich die Angleichung an die Paritäten der italienischen Unternehmen. Hieran habe auch die Neuregelung nichts geändert. Es werde für ausländische Unternehmen schwierig sein, ihre Erzeugnisse in Italien unter den von den italienischen Unternehmen berechneten Preisen zu verkaufen, da die Transportkosten aufgeschlagen werden müssen und die Schutzzölle in Italien noch weiterbestehen. Sollte trotzdem ein ausländischer Erzeuger in der Lage sein, billiger zu verkaufen als die italienischen Unternehmen, so wäre dies lediglich eine natürliche Erscheinung des Wettbewerbs, die die italienischen Unternehmen wie alle anderen in Kauf nehmen müßten.
D. — UNTERLASSUNG EINER AUSEINANDERSETZUNG MIT DEN ABWEICHENDEN STELLUNGNAHMEN DES MINISTERRATS UND DES BERATENDEN AUSSCHUSSES ALS ANZEICHEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS
a) Ausführungen des Klägers
Rat und Beratender Ausschuß hätten sich in ihren Gutachten in wesentlichen Punkten gegen die von der Hohen Behörde vorgelegten Texte ausgesprochen. In der Tat hätte die von Mitgliedern jener Gremien vorgeschlagene Einführung einer einheitlichen und festen Spanne gegenüber dem von den angegriffenen Entscheidungen geschaffenen System der mittleren Abweichung eine Reihe von Vorteilen gebracht. Die Hohe Behörde habe in der Begründung der angefochtenen Entscheidungen diese abweichende Stellungnahme nicht einmal erwähnt, geschweige denn sich mit ihr auseinandergesetzt. Hierin liege ein Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung; wenn diese Unterlassung auch, für sich betrachtet, keinen Ermessensmißbrauch darstelle, so sei sie doch ein klares Anzeichen hierfür.
b) Ausführungen der Beklagten
Der Rat habe der Entscheidung 1/54 zugestimmt. Der Rat habe einstimmig, der Beratende Ausschuß mit allen bis auf eine Stimme die grundsätzliche Befugnis der Hohen Behörde zur Einführung einer Abweichungsspanne anerkannt. Lediglich in einer Nebenfrage sei der Beratende Ausschuß anderer Meinung gewesen, indem er nämlich eine einheitliche anstatt einer durchschnittlichen Abweichung befürwortet habe. Im übrigen folge aus Artikel 15 sowie aus vernünftigen Überlegungen, daß die Hohe Behörde nicht verpflichtet sei, sich bei der Be gründung ihrer Entscheidungen mit abweichenden Meinungen der beratenden Gremien auseinanderzusetzen.
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1954 in dem Rechtsstreit zwischen der französischen Regierung und der Hohen Behörde (1/54) Artikel 1 der Entscheidung 2/54 für nichtig erklärt:
Die Hohe Behörde hat ihre Entscheidung 3/54 mit der Entscheidung 1/55 vom 4. Januar 1955, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft 1955, S. 542, aufgehoben.
ENTSCHEIDUNGSGRUNDE§
. Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung in dieser Rechtssache auf folgende rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der Klage
a) Der Gerichtshof stellt fest, daß der Kläger gemäß Artikel 2 b seiner Satzung ein Verband im Sinne der Artikel 33, Absatz 2, und 48 des Vertrages ist.
b) Die angefochtenen Entscheidungen sind allgemeine Entscheidungen. Der Gerichtshof lehnt die Auffassung der Beklagten ab, wonach Klagen von Unternehmen oder deren Verbänden gegen allgemeine Entscheidungen nur dann zulässig seien, wenn der Nachweis eines Ermessensmißbrauchs den Klägern gegenüber erbracht wird. Denn nach Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages können … Unternehmen oder deren Verbände Klage … wegen der allgemeinen … Entscheidungen … erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen. Nach diesem vollkommen klaren Wortlaut ist es für die Zulässigkeit der Klage hinreichend, wenn der Kläger ausdrücklich einen Ermessensmißbrauch ihm gegenüber behauptet, ebenso wie es für die Zulässigkeit der Klage eines Staates genügt, daß dieser sich auf einen der vier in Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages aufgeführten Klagegründe beruft. Diese Behauptung hat die Gründe anzugeben, aus denen sich nach Ansicht des Klägers der Ermessensmißbrauch ihm gegenüber ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ist der Kläger ein Unternehmensverband, so genügt die Behauptung eines Ermessensmißbrauchs gegenüber einem oder mehreren der dem Verband angehörenden Unternehmen. Im vorliegenden Falle behauptet der Kläger, unter Anführung von Gründen, einen Ermessensmißbrauch gegenüber den von ihm vertretenen Unternehmen im Hinblick auf § 30 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen und auf Artikel 60 und 64 des Vertrages sowie im Hinblick auf die mangelhafte Begründung der angefochtenen Entscheidungen.
Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß der Vertrag für die Zulässigkeit der Klage keine weitere Voraussetzung aufstellt, wie insbesondere etwa den Nachweis, daß ein Ermessensmißbrauch gegenüber dem Kläger tatsächlich vorliegt. Dieser Nachweis ist erforderlich, um die Begründetheit der Klage darzutun: diese Frage gehört jedoch zur Prüfung der Hauptsache und berührt nicht die Zulässigkeit.
c) Der Gerichtshof sieht es in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt für zulässig an, sämtliche drei Entscheidungen mit einer einzigen Klage anzugreifen.
2. Zur Hauptsache
Der Gerichtshof stellt aus den nachstehend dargelegten Gründen fest, daß die Klage insoweit gegenstandslos geworden ist, als sie die Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 sowie der Entscheidung Nr. 3/54 beantragt. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 1/54 und der Artikel 2 und 3 der Entscheidung Nr. 2/54 ist unbegründet.
Unter diesen Umständen besteht für den Gerichtshof kein Anlaß, zum Begriff des Ermessensmißbrauchs gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages sowie zur Auslegung des an der genannten Stelle verwendeten Ausdrucks einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen Stellung zu nehmen.
1. Da Artikel 1 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 durch das Urteil vom 21. Dezember 1954 in dem Rechtsstreit der französischen Regierung gegen die Hohe Behörde mit Wirkung für und gegen alle für nichtig erklärt wurde, ist die vorliegende Klage in diesem Punkte gegenstandslos geworden.
Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, zu prüfen, ob die Klage in diesem Punkte begründet ist, und dies ausdrücklich im Urteil festzustellen, da eine bereits für nichtig erklärte oder inzwischen aufgehobene Entscheidung die Rechte oder Interessen des Klägers nicht verletzen kann. Folglich hat sich das Urteil hinsichtlich des Antrages auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 darauf zu beschränken, die Klage in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
2. Das gleiche gilt hinsichtlich der Entscheidung Nr. 3/54, die die Hohe Behörde durch ihre Entscheidung Nr. 1/55 vom 4. Januar 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft vom 11. Januar 1955, S. 542) aufgehoben hat. Folglich ist auch hinsichtlich der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 3/54 die Klage in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
3. Hinsichtlich der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 1/54 hat der Kläger dieselben Klagegründe geltend gemacht wie die Regierung der italienischen Republik in ihrem Rechtsstreit gegen die Hohe Behörde (Rechtssache 2/54). Der Gerichtshof hat diese Klagegründe in seinem Urteil in jener Rechtssache mit der Feststellung zurückgewiesen, daß die in Frage stehenden Bestimmungen weder den Vertrag noch das Abkommen über die Übergangsbestimmungen verletzen und keinen Ermessensmißbrauch darstellen. Es wurde kein neuer Klagegrund geltend gemacht, der den Gerichtshof zu einer abweichenden Entscheidung veranlassen könnte, gleichgültig in welchem Sinne der Begriff des Ermessensmißbrauchs ihnen gegenüber im Rahmen von Artikel 33 des Vertrages auszulegen ist.
Die Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 1/54 erklärt zwar, daß es keine Diskriminierung darstellt, wenn ein Unternehmen Preise anwendet, die von denen seiner Preisliste abweichen, sofern es sich um ein nicht einordenbares Geschäft handelt oder die Abweichungen gleichmäßig auf alle unter sich vergleichbaren Geschäfte vorgenommen worden sind; sie erhält jedoch ausdrücklich die Verpflichtung aufrecht, die Vorschriften über die Veröffentlichung der Preislisten einzuhalten. Diese Bestimmung beeinträchtigt somit in keiner Weise die Rechtslage der italienischen Stahlindustrie und zielt nicht darauf ab, frühere Verstöße zu legalisieren.
4. In dem Urteil vom 21. Dezember 1954 im Rechtsstreit der italienischen Regierung gegen die Hohe Behörde wurde festgestellt, daß Artikel 2 und 3 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 weder eine Verletzung des Vertrages oder des Abkommens über die Übergangsbestimmungen noch einen Ermessensmißbrauch darstellen.
Artikel 3 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54, der die Frist für die Anwendbarkeit der neuen Preislisten auf einen Tag verkürzt, zwingt zwar die italienischen Unternehmen, sich schneller auf die Listenänderungen ihrer Mitbewerber einzustellen, beeinträchtigt jedoch nicht ernstlich den zu ihren Gunsten vorgesehenen besonderen Schutz.
5. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich, daß keine der unter 3 und 4 erwähnten angefochtenen Entscheidungen den Vertrag oder das Abkommen über die Übergangsbestimmungen verletzt.
Es besteht daher kein Anlaß, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen oder deren Verbände eine allgemeine Entscheidung der Hohen Behörde wegen Verletzung des Vertrages angreifen können.
6. Der Kläger sieht in dem Umstand, daß es die Hohe Behörde bei der Begründung der angefochtenen Entscheidungen unterlassen hat, zu den in den beratenden Gremien geäußerten abweichenden Meinungen Stellung zu nehmen, einen Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung; hierin sei ein Anzeichen für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs zu erblicken. Der Gerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Nach Artikel 15 des Vertrages ist die Hohe Behörde gehalten, ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und auf die pflichtgemäß eingeholten Stellungnahmen Bezug zu nehmen. Demzufolge hat sie die Gründe anzugeben, die sie zum Erlaß der in Frage stehenden Rechtsnormen veranlaßt haben, und zu erwähnen, daß sie die vom Vertrag vorgeschriebenen Stellungnahmen eingeholt hat. Dagegen verlangt der Vertrag nicht, daß sie die von den beratenden Gremien oder von einigen ihrer Mitglieder geäußerten abweichenden Meinungen erwähnt, geschweige denn zu widerlegen versucht. Die gerügte Unterlassung kann daher nicht als Beweis oder auch nur als bloßes Anzeichen für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs angesehen werden.
7. Der Gerichtshof weist den Antrag auf Vorlage aller sich auf diesen Rechtsstreit beziehenden Schriftstücke ab, da die von der Beklagten vorgelegten Schriftstücke im vorliegenden Falle genügen, um dem Gerichtshof Klarheit über die von der Hohen Behörde verfolgten Ziele zu verschaffen.
KOSTEN
Da die Beklagte mit ihrem in erster Linie gestellten Antrag, die Klage für unstatthaft (improponibile) zu erklären, unterlegen ist, erachtet es der Gerichtshof für angemessen, die Kosten gemäß Artikel 60 § 2 seiner Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 31, 33, 48, 60 und 80 des Vertrages;
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshof es;
auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge
für Recht erkannt und entschieden:
Die Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 sowie der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 3/54 wird in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 1/54 sowie der Artikel 2 und 3 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/54 beantragt wird.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.