Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.04.1956 – C-7/54
ECLI:EU:C:1956:2
In den Rechtssachen
des GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDÉRURGIQUES LUXEMBOURGEOISES
Zustellungsanschrift: dessen Sitz,
Luxemburg, 31, boulevard Joseph II,
Kläger,
vertreten durch seinen Vorstand,
Beistand: Herr Alex Bonn, Rechtsanwalt in Luxemburg,
gegen
die HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz,
Luxemburg, 2, place de Metz,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater,
Herrn Rechtsanwalt Nicola Catalano,
als Bevollmächtigten,
Beistand: Herr Ernest Arendt, Rechtsanwalt in Luxemburg;
die REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
Zustellungsanschrift: Außenministerium in Luxemburg, 5, rue Notre-Dame,
Intervenient,
vertreten durch Herrn Pierre Pescatore,
Rechtsberater des Außenministeriums,
wegen
1. Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung, die gemäß Artikel 35 des Vertrages dem Schweigen der Hohen Behörde auf das Schreiben vom 14. Juli 1954 zu entnehmen ist, mit dem der Kläger die Hohe Behörde ersucht hatte, über die Tätigkeit des Office Commercial du Ravitaillement du Grand-Duché de Luxembourg und über die durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 diesem Office angegliederte Ausgleichskasse eine Entscheidung zu treffen oder eine Empfehlung auszusprechen (Rechtssache Nr. 7/54).
2. soweit erforderlich beantragter Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung der Hohen Behörde, die sich aus ihrem Schreiben vom 27. November 1954 auf den mit Schreiben vom 14. Juli 1954 gestellten Antrag ergibt (Rechtssache Nr. 9/54),
erläßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung von
Herrn M. Pilotti, Präsident,
den Herren J. Rueff und O. Riese, Kammerpräsidenten,
den Herren P. J. S. Serrarens, L. Delvaux, Ch. L. Hammes und A. van Kleffens, Richter,
Generalanrvalt: Herr K. Roemer,
Kanzler : Herr A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
1. Sachverhalt und Verfahren
Mit seiner Klage vom 11. Oktober 1954 (Klage Nr. 7/54) hat das Groupement des Industries Sidérurgiques Luxernbourgeoises beantragt:
Der Gerichtshof möge
diese Klage der Form nach für zulässig
und in der Sache für begründet erklären;
die ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde, die ihrem Schweigen auf das Schreiben des Groupement des Industries Sidérurgiques Luxernbourgeoises' vom 14. Juli 1954 zu entnehmen ist, für nichtig erklären;
auf Grund dessen erkennen, daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, durch Entscheidung oder Empfehlung anzuordnen:
1. das Office Commercial du Ravitaillement' hat seine Tätigkeit als alleiniger Importeur von Kohle in das Großherzogtum Luxemburg einzustellen;
2. die dem, Office Commercial du Ravitaillement' durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 angegliederte Ausgleichskasse wird verboten und abgeschafft;
die Kosten des Rechtsstreits der Hohen Behörde auferlegen.
Der Kläger hat der Klageschrift
1. eine von ihm als mit der Urschrift übereinstimmend beglaubigte Abschrift seines Schreibens vom 14. Juli 1954 an den Präsidenten der Hohen Behörde,
2. eine Abschrift des großherzoglichen Beschlusses vom 30. April 1945 und des Ministerialbeschlusses vom 8. März 1954,
beigefügt und nachträglich beim Gerichtshof eingereicht:
seine Satzung;
eine Vollmacht seines Präsidenten, Herrn Leopold Bouvier, auf Herrn Rechtsanwalt Alex Bonn in Luxemburg;
eine Bescheinigung, daß Herr Rechtsanwalt Alex Bonn zur Anwaltschaft in Luxemburg zugelassen ist.
Mit Schreiben vom 27. November 1954 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, daß die Ausgleichskasse keine mit dem Vertrag unvereinbaren Auswirkungen zeitigt und daher nicht verboten werden kann.
Auf dieses Schreiben hat der Kläger, um eine nutzlose Erörterung über Fragen der Zulässigkeit zu vermeiden, am 23. Dezember 1954 eine zweite Klage (Nr. 9/54) mit demselben Gegenstand wie die erste Klage eingereicht; er beantragt:
Der Gerichtshof möge
diese Klage, die nur soweit erforderlich erhoben wurde, der Form nach für zulässig und in der Sache für begründet erklären;
in erster Linie den Anträgen in der Klage vom 11. Oktober 1954, die aufrechterhalten wird, stattgeben; soweit erforderlich die ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde, die sich aus ihrem Schreiben vom 27. November 1954 auf den mit dem Schreiben vom 14. Juli 1954 gestellten Antrag des, Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises' ergibt, für nichtig erklären;
auf Grund dessen erkennen, daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, durch Entscheidung oder Empfehlung anzuordnen:
1. das, Office Commercial du Ravitaillement' hat seine Tätigkeit als alleiniger Importeur von Kohle in das Großherzogtum Luxemburg einzustellen;
2. die dem, Office Commercial du Ravitaillement' durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 angegliederte Ausgleichskasse wird verboten und abgeschafft;
der Hohen Behörde die Kosten auferlegen.
Mit Entscheidung vom 7. Januar 1955 hat die Hohe Behörde der luxemburgischen Regierung eine Frist bis zum 31. März 1955 gesetzt, um
den Beschluß aufzuheben, der das Office Commercial du Ravitaillement in seinem Aufgabenbereich bestätigt,
oder ihn so abzuändern, daß er mit dem Vertrag im Einklang steht.
Nachdem die Beklagte zweimal um Fristverlängerung nachgesucht hatte und diesen Gesuchen durch Verfügungen des Präsidenten vom. 11. November und 9. Dezember 1954 stattgegeben worden war, hat sie am 12. Januar 1955 ihre Klagebeantwortung zu den beiden obengenannten Klagen eingereicht.
In der Klagebeantwortung zur Klage Nr. 7/54 wird beantragt:
Der Gerichtshof möge
1. zur Kenntnis nehmen, daß die Hohe Behörde gemäß Artikel 32 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als Zustellungsanschrift ihren Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2, namhaft macht;
2. zur Kenntnis nehmen, daß die Hohe Behörde die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage der Form nach dem gerechten Urteil des Gerichtshofes überläßt;
3. die Klage in dem Punkt, der die Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung auf den Antrag zwecks Einstellung der Tätigkeit des, Office Commercial du Ravitaillement' verfolgt, in der Hauptsache für erledigt erklären, da dieser Antrag gegenstandslos geworden ist;
4. die Klage im Antragspunkt, der die Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung auf den Antrag zwecks Einstellung und Abschaffung der Ausgleichskasse für feste Brennstoffe verfolgt, in der Hauptsache für erledigt erklären, da dieser Antrag gegenstandslos geworden ist;
in jedem Falle die Klage in diesem Punkt der Sache nach abweisen;
5. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.
In der Klagebeantwortung zur Klage Nr. 9/54 werden die gleichen Anträge gestellt; jedoch tritt an die Stelle von Ziffer 4 letzter Absatz folgender Wortlaut:
… nur die soweit erforderlich gestellten und gegen die sich aus dem Schreiben der Hohen Behörde vom 27. November 1954 ergebende ablehnende Entscheidung gerichteten Anträge berücksichtigen und die Klage in diesem Punkt unter Abweisung aller weiteren oder gegenteiligen Anträge als unbegründet abweisen.
Mit Verfügung vom 13. Januar 1955 bat der Präsident des Gerichtshofes dem Kläger eine Frist bis zum 15. Februar für die Einreichung der Erwiderung gesetzt. Am 7. Februar 1955 hat der Kläger beim Gerichtshof um Verlängerung dieser Frist bis zum 25. März 1955 nachgesucht, da er abwarten wolle, welche Haltung die luxemburgische Regierung zu dieser Entscheidung (vom 7. Januar 1955) einnehmen würde, um in der Erwiderung seinen eigenen Standpunkt darzulegen. Diesem Gesuch wurde durch Verfügung des Präsidenten vom 11. Februar 1955 stattgegeben.
Die Erwiderungen zu den beiden Klagen wurden am 22. März 1955 eingereicht. In der Erwiderung zur Klage Nr. 7/54 beantragt der Kläger — unter allem Vorbehalt —:
Der Gerichtshof möge
die von der Beklagten vorgebrachten Einreden und Verteidigungsmittel zurückweisen;
I — die Klage, die zwei miteinander im Zusammenhang stehende Antragspunkte enthält, der Form nach für zulässig erklären;
II — A.zur Kenntnis nehmen, daß der Kläger unbeschadet der Begründung der von der Hohen Behörde am 7. Januar 1955 erlassenen Entscheidung über das, Office Commercial du Ravitaillement' seine Klage auf Grund dieser Entscheidung, soweit sie ihr entspricht, als erledigt betrachtet; die hieraus entstandenen Kosten der Beklagten auferlegen;B.a)erkennen, daß die von Anfang an gegen die aus dem Schweigen der Hohen Behörde zu entnehmende ablehnende Entscheidung gerichtete Klage ungeachtet des Schreibens der Hohen Behörde vom 27. November 1954, das für den Rechtsstreit ohne Bedeutung ist, unverändert bleibt;b)den Antrag für begründet erklären; auf Grund dessen1.erkennen, daß die durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 geschaffene Ausgleichskasse eine Sonderlast darstellt, die zu Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages im Widerspruch steht;2.erkennen, daß die durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 geschaffene Ausgleichskasse eine Diskriminierung darstellt, die zu Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages im Widerspruch steht;erkennen, daß die Tätigkeit der Ausgleichskasse eng mit dem Bestehen des Einführungsmonopols des .Office' verbunden ist und daß die Beseitigung dieses letzteren zwangsläufig die Abschaffung der Kasse nach sich ziehen muß;erkennen, daß die Umlage in ihrer Eigenschaft als Preiserhöhung für die festen, nicht für den Hausbrand bestimmten Brennstoffe gegen die von der Hohen Behörde auf Grund von Artikel 63 Ziffer 2 Buchstabe a des Vertrages erlassenen Entscheidungen verstößt, nämlich gegen die Entscheidungen Nr. 4/53 vom 12. Februar 1953, Nr. 6/53 vom 13. März 1953, Nr. 15/54 vom 19. März 1954, Nr. 19/54 vom 20. März 1954 und Nr. 20/54 vom 20. März 1954;3.in jedem Falle erkennen, daß die Tätigkeit der durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 geschaffenen Ausgleichskasse gegen die fundamentalen Grundsätze des Gemeinsamen Marktes, wie er durch den Vertrag errichtet wurde, verstößt;
auf Grund dessen
erkennen, daß die Hohe Behörde verpflichtet ist, durch Entscheidung oder Empfehlung das Verbot und die Abschaffung der durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 dem .Office Commercial du Ravitaillement' angegliederten Ausgleichskasse anzuordnen;
die Kosten des Rechtsstreits der Hohen Behörde auferlegen.
In der Erwiderung zur Klage Nr. 9/54 werden, abgesehen von den zwei nachstehenden Änderungen, die gleichen Anträge gestellt:
Erster Absatz:
Der Gerichtshof möge
die beiden Klagen wegen ihres Zusammenhangs miteinander verbinden;
die von der Beklagten vorgebrachten Einreden und Verteidigungsmittel zurückweisen;
Hinter II -B. a) wird folgender Absatz hinzugefügt:
hilfsweise, falls die Ablehnung der Hohen Behörde, die sich aus ihrem Schreiben vom 27. November 1954 ergibt, als eine ausdrückliche Entscheidung angesehen werden sollte, die wegen dieser Entscheidung erhobene Klage für zulässig erklären.
Mit Verfügung vom 25. März 1955 hat der Präsident die Rechtssachen Nr. 7/54 und Nr. 9/54 für die Zwecke des Verfahrens miteinander verbunden.
In der Gegenerwiderung, die für die Rechtssachen Nr. 7/54 und Nr. 9/54 mit Rücksicht auf deren Verbindung gemeinsam eingereicht wurde, beantragt die Beklagte:
Der Gerichtshof möge
ihren in diesen Rechtssachen bisher gestellten Anträgen stattgeben.
Zwischen Erwiderung und Gegenerwiderung sind folgende vier Tatsachen eingetreten:
1. ein großherzoglicher Beschluß vom 2. April 1955, der die Regelung der Einfuhrabgabe und Umsatzsteuer für feste mineralische Brennstoffe abändert;
2. ein Ministerialbeschluß vom 12. September 1955, der den Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 über die Tätigkeit der dem Office Commercial du Ravitaillement angegliederten Ausgleichskasse für feste Brennstoffe mit Wirkung vom 2. April 1955 aufhebt;
3. ein Ministerialbeschluß vom 30. September 1955, der den Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 über die Einfuhr fester Brennstoffe aufhebt und ihre Einfuhr freigibt, wobei sich die Regierung jedoch gewisse Eingriffsrechte vorbehält — dieser Beschluß trat am 1. Oktober 1955 in Kraft —;
4. eine Beitrittserklärung der luxemburgischen Regierung, welche einige Stunden vor Eingang der Gegenerwiderung eingereicht wurde und mit der beantragt wird:
Der Gerichtshof möge
die Beitrittserklärung der luxemburgischen Regierung zur Kenntnis nehmen; sie für zulässig und begründet erklären; ferner zur Kenntnis nehmen, daß der Intervenient die Anträge der Hohen Behörde auf Abweisung der Klage des .Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises' unterstützt:
die Kosten der Intervention der klagenden Hauptpartei auferlegen.
Die klagende Hauptpartei bat in der schriftlichen Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 71 § 3 der Verfahrensordnung vorgelegt hat, bestritten, daß die Beitrittserklärung begründet ist; der Gerichtshof hat diese gemäß Artikel 71 § 4 nach Anhörung der Parteien und der Schlußanträge des Generalanwalts in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 1955 geprüft.
Durch Beschluß vom 24. November 1955 wurde der Beitritt der luxemburgischen Regierung zugelassen, während die Prüfung der in der Beitrittserklärung vorgebrachten Verteidigungsmittel und Ausführungen sowie ihrer Zulässigkeit der Entscheidung zur Hauptsache vorbehalten wurde. In der Verhandlung vom gleichen Tage hat der Gerichtshof den Parteien anheimgestellt, Ausführungen zur Vorbereitung der späteren mündlichen Verhandlung, deren Vorlage bei Gericht die Parteien auf Grund der Verhandlung über die Beitrittserklärung für zweckmäßig erachten, bis zum 7. Dezember 1955 einzureichen. Der Kläger hat davon Gebrauch gemacht und am 6. Dezember 1955zusätzliche Ausführungen eingereicht, die insbesondere die folgenden Punkte betreffen:
Das Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises lehnt die Ausführungen der Hohen Behörde in ihrer Gegenerwiderung ab, die sich darauf stützen, daß die luxemburgische Eisen- und Stahlindustrie nicht die Unvereinbarkeit des großherzoglichen Beschlusses vom 2. April 1955 mit dem Vertrag geltend gemacht hat, dessen wirtschaftliche Auswirkungen dieselben seien wie diejenigen des Ministerialbeschlusses vom 8. März 1954. Wenn das Groupement die Unvereinbarkeit der Neuregelung mit dem Vertrag bis heute nicht geltend gemacht habe, so deshalb, weil es seiner Ansicht nach zweckmäßig sei, die Entscheidung des Gerichtshofes in dem anhängigen Rechtsstreit abzuwarten.
Das Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises leitet hingegen aus der Haltung der luxemburgischen Regierung, welche die Ausgleichskasse abgeschafft hat, ein Argument zugunsten seiner Auffassung ab; denn diese Haltung scheint darauf hinzuweisen, daß der luxemburgischen Regierung gegenüber der bisherigen Regelung zum mindesten so ernsthafte Bedenken kamen, daß sie es vorzog, eine Entscheidung des Gerichtshofes zu vermeiden.
Das Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises hält es für denkbar, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kraft der ihnen verbliebenen Zuständigkeiten ein wirtschaftliches, insbesondere sozialen Zielen dienendes Ergebnis durch eine mit dem Vertrag vereinbare Regelung erreichen können, während eine andere Regelung, die zum gleichen Ergebnis führt, vertragswidrig wäre.
Das Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises lehnt ferner die Verteidigungsmittel ab, welche die luxemburgische Regierung ableitet aus
der mangelnden Klagebefugnis des Klägers mit Rücksicht auf die besondere Natur des Rechtsstreits;
der Auslegung von Artikel 4 des Vertrages, der nach Ansicht des Intervenienten keine zureichende Grundlage für eine Klage und für eine Entscheidung des Gerichtshofes bilden kann;
der Tatsache, daß die Klagen gegenstandslos geworden seien, und das .Groupement' kein Interesse an ihrer Weiterverfolgung habe.
Nach Einreichung der Gegenerwiderung am 30. September 1955 war das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes abgeschlossen.
Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes hat der Präsident am 30. September 1955 den Richter Jacques Rueff zum Berichterstatter ernannt.
Der Berichterstatter kam in seinem gemäß Artikel 34 der Verfahrensordnung erstatteten Vorbericht zu dem Schluß, daß die Rechtssachen einer weiteren Vorbereitung bedürften. Die zweite Kammer des Gerichtshofes hat durch Beschluß, der in öffentlicher Sitzung am 30. November 1955 verkündet wurde, die Parteien aufgefordert, bis zum 14. Dezember 1955 einige schriftliche Auskünfte zu geben. Die Parteien haben am 12. Dezember die verlangten Auskünfte erteilt.
Die zweite Kammer des Gerichtshofes hat durch Beschluß vom 14. Dezember 1955 das vorbereitende Verfahren für abgeschlossen erklärt und die in Artikel 45 der Verfahrensordnung vorgesehene Frist, innerhalb deren die Parteien schriftlich ihre abschließenden Stellungnahmen darzulegen haben, auf den 7. Januar 1956 festgesetzt. Diese wurden am 4. und 7. Januar eingereicht; in ihnen werden die bisherigen Anträge aufrechterhalten.
Der Präsident des Gerichtshofes hat daraufhin gemäß Artikel 45 § 2 der Verfahrensordnung den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 1. Februar 1956 anberaumt.
Die mündliche Verhandlung hat am 1., 2., 7. und 8. Februar 1956 stattgefunden.
In dieser Verhandlung haben die Parteien ihre mündlichen Ausführungen vorgetragen.
In der Verhandlung am 8. Februar 1956 hat der Generalanwalt die folgenden Schlußanträge gestellt:
In dem Rechtsstreit Nr. 7/54
die Klage im ersten Antragspunkt als unzulässig und im zweiten Antragspunkt als unbegründet abzuweisen und die Kosten, einschließlich der Kosten der Intervention, dem Kläger aufzuerlegen;
in dem Rechtsstreit Nr. 9/54
die Klage als unzulässig abzuweisen und die Kosten, einschließlich der Kosten der Intervention, dem Kläger aufzuerlegen.
2. Die Angriffs- und Verteidigungsmittel und die Ausführungen der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel und die Ausführungen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage Nr. 7/54 erhebt die Beklagte die folgenden Bedenken:
a) Kann ein und dieselbe Klage zwei verschiedene Streitfragen zum Gegenstand haben?
Die Beklagte wirft diese Frage in der Klagebeantwortung auf und führt dann in der Gegenerwiderung aus, daß der Kläger keinerlei Beweis für den Zusammenhang zwischen den beiden Fragen erbringe. Sie erklärt jedoch, daß sie die Unzulässigkeit der Klage der Form nach nicht geltend gemacht hat und die Entscheidung darüber dem gerechten Urteil des Gerichtshofes überlassen möchte.
Der Kläger bejaht die eingangs erwähnte Frage und bemerkt
einerseits:
Es besteht keine Bestimmung, die einer Partei verbietet, ihre Klage auf mehrere Antragspunkte zu erstrecken; eine derartige Einrede kann dem Text nicht ergänzend hinzugefügt werden;
andererseits:
die zwei in einer einzigen Klage zusammengefaßten Antragspunkte stehen offensichtlich im Zusammenhang, gleichgültig welche Haltung die Hohe Behörde zu den zwei Anträgen einnimmt;
dieser Zusammenhang gestatte es ihm, sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil Nr. 1/54 zu berufen.
b) Wird die Klage Nr. 7/54 nicht durch das Schreiben vom 27. November 1954 unzulässig, in dem die Beklagte ihre Ablehnung begründet?
Die Beklagte behauptet zunächst, eine neue Tatsache dieser Art bedinge die Abänderung der ursprünglichen Anträge,… die Änderung des Klagebegehrens und damit des Streitgegenstandes selbst, … das Vorbringen neuer Klagegründe von seiten des Klägers, also eine echte Änderung des Rechtsstreits. Nach ihrer Ansicht kann man die Weiterverfolgung der auf Artikel 55 gestützten Klage nicht zulassen.
In der Erwiderung verteidigt der Kläger die Zulässigkeit der ersten Klage mit der Behauptung: Das Klagerecht wegen der dem Schweigen zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung war nach Ablauf der in Artikel 35 des Vertrages vorgesehenen Frist von zwei Monaten erworben.
Gegen diese Entgegnung des Klägers bringt die Beklagte in der Gegenerwiderung keine neuen Ausführungen. Sie bezieht sich auf ihren früheren Schriftsatz und betont, sie habe keinesfalls eine formelle Einrede gegen die Klage vorbringen wollen; sie räumt ein, daß die Bemerkungen der Hohen Behörde keinesfalls dazu führen konnten, eine Sachentscheidung des Gerichtshofes zu verhindern.
Diese Frage wurde somit dem Gerichtshof lediglich unterbreitet, weil sie, obzwar sie für das durch den Kläger eingeleitete Verfahren praktisch keine Bedeutung hat, von grundsätzlichem Interesse für das ausführende Organ der Gemeinschaft ist, das eine Klarstellung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes erwartet, um sie bei ihrer künftigen Tätigkeit berücksichtigen zu können.
c) Hat der Kläger noch ein rechtliches Interesse an der Weiterverfolgung seiner Klage, nachdem der Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 über die Tätigkeit der dem Office Commercial du Ravitaillement angegliederten Ausgleichskasse für feste Brennstoffe durch den Ministerialbeschluß vom 12. September 1955 mit Wirkung vom 2. April 1955 aufgehoben wurde?
Da die Erwiderung bei Eintritt dieser neuen Tatsache bereits vorlag, hat die zweite Kammer an den Kläger in dem erwähnten vorbereitenden Verfahren folgende Fragen gestellt:
Entspricht die Regelung, durch die die luxemburgische Regierung die umstrittenen Vorschriften ersetzt hat, nach Ansicht des Klägers dem Ergebnis, das der Kläger erzielt hätte, wenn die Hohe Behörde seinen Antrag vom 14. Juli 1954 nicht abgelehnt hätte?
Wenn ja, worin besteht nach Auffassung des Klägers sein Interesse an der Weiterverfolgung der Klage?
Auf diese Fragen hat der Kläger folgendermaßen geantwortet:
Die von der luxemburgischen Regierung eingeführte neue Regelung behält die frühere besondere Last und Diskriminierung in anderer Form bei. Da jedoch die Ausgleichskasse künftighin abgeschafft ist, sind die Klagen des, Groupement' für die Zukunft gegenstandslos geworden.
Da aber die luxemburgische Regierung die Ausgleichskasse für den Zeitraum vor dem 2. April 1955 aufrechterhalten hat, bleibt die Frage der Vereinbarkeit der Kasse mit dem Vertrag für die Vergangenheit in vollem Maße streitig und muß vom Gerichtshof, der hierfür ausschließlich zuständig ist, entschieden werden. Das Interesse des, Groupement' an der Frage bemißt sich nach dem Betrag der Ausgleichszuschläge, die von der luxemburgischen Eisen- und Stahlindustrie für den streitigen Zeitraum — 1. März 1954 bis 31. März 1955 — zu zahlen wären, also bfrs. 28171984,—.
d) Ist der Kläger in Anbetracht der besonderen Natur des Rechtsstreits klageberechtigt?
Der Intervenient ist der Auffassung, daß
das klagende, Groupement ein Verband von Produktionsunternehmen auf dem Gebiet des Stahles ist; soweit jedoch die Kohle in Betracht kommt, hat das, Groupement' den Charakter einer Verbraucherorganisation. Der Rechtsstreit, der dem Gerichtshof mit den Klagen des, Groupement des Industries Sidérurgiques Luxernbourgeoises' unterbreitet wurde, betrifft jedoch ausschließlich die Kohle. Die luxemburgische Regierung ist der Auffassung, daß einzig und allein ein Kohle erzeugendes Unternehmen oder ein Verband derartiger Unternehmen befugt wäre, eine solche Klage zu erheben, nicht aber ein Verband von Unternehmen, der als Verbraucherorganisation klagt und im vorliegenden Fall auch nur in dieser Eigenschaft klagen kann.
Das klagende Groupement lehnt diese Auffassung ab und erklärt:
Der Vertrag unterscheidet beim Klagerecht nicht nach dem Erzeugnis, auf das sich die Klage bezieht. Man kann nicht von einer Stahl-, Kohle-, Erz- oder Schrott-Klage sprechen. Die vorgeschlagene Unterscheidung steht im Widerspruch zum Wortlaut des Vertrages und kann nicht gebilligt werden.
Die beklagte Hauptpartei schließt sich in diesem Punkt der Auffassung des Intervenienten nicht an. Sie erklärt nämlich, daß
die Hohe Behörde trotz ihres Interesses, das sie in diesem Rechtsstreit an der Unterstützung der in dieser Frage von der luxemburgischen Regierung dargelegten Auffassung hat, die Entscheidung darüber dem gerechten Urteil des Gerichtshofes überlassen möchte.
2. Zum Vorwurf einer Vertragsverletzung fuhrt der Kläger aus, die luxemburgische Regierung sei, da sie das Office Commercial du Ravitaillement und die Ausgleichskasse beibehalten habe, der Verpflichtung nicht nachgekommen, die sich für die Mitgliedstaaten aus den Bestimmungen von Artikel 86 des Vertrages ergäbe; die Hohe Behörde hätte Artikel 88 anwenden und diese Verletzung feststellen müssen.
Um darzulegen, daß das Office und die Ausgleichskasse mit dem Vertrag nicht im Einklang stünden, stützt sich der Kläger einerseits auf Artikel 3 Buchstabe b, Artikel 4 Buchstabe b und d und Artikel 66 Ziffer 7, andererseits auf Artikel 4 Buchstabe c.
Da der Kläger festgestellt hat, daß mit der Entscheidung vom 7. Januar 1955 seine Klage, soweit ihr die Entscheidung entspricht, gegenstandslos geworden ist, ist es nicht erforderlich, die Ausführungen über die Zulässigkeit des Office Commercial du Ravitaillement nach dem Vertrag wiederzugeben. Die Ausführungen über das Office werden hier nur insoweit angeführt, als sie für die damit in Verbindung stehende Frage der Ausgleichskasse von Bedeutung sind.
Die Ausführungen der Parteien über die dem Office Commercial du Ravitaillement angegliederte Ausgleichskasse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I. — Die Ausgleichskasse sei mit den Entscheidungen unvereinbar, mit denen die Hohe Behörde auf Grund von Artikel 63 Ziffer 2 die Preise für feste Brennstoffe auf dem gemeinsamen Markt geregelt hat.
Die Beklagte entgegnet hierzu:
Die Höchstpreise werden den Kohle erzeugenden Unternehmen vorgeschrieben; sie stehen dem nicht entgegen, daß die Erzeugnisse im Zeitpunkt des Verbrauchs oder in einem beliebigen Stadium der Verteilung mit Steuern, Abgaben oder sonstigen allgemeinen Lasten belegt werden.
II. — Die Aufhebung des Office Commercial du Ravitaillement beraube die Ausgleichskasse ihrer materiellen und rechtlichen Grundlage und müsse die Abschaffung der Kasse nach sich ziehen.
Nach Ansicht des Klägers kann das, Office' den Preis für Brennstoffe nur dann erhöhen, wenn es selbst Käufer und Wiederverkäufer ist, d. h. wenn es das Einfuhrmonopol für diese Brennstoffe im Großherzogtum Luxemburg besitzt.
Daher geht aus der Begründung zur Entscheidung der Hohen Behörde vom 7. Januar 1955 hervor, daß diese … die Absicht gehabt hat, das Einfuhrmonopol des, Office' für feste Brenstoffe zu beseitigen.
Infolgedessen … beraubt die Beseitigung des Einfuhrmonopols des, Office' die Ausgleichskasse ihrer materiellen und rechtlichen Grundlage und muß auf Grund dessen die Abschaffung der Kasse nach sich ziehen.
Die Beklagte entgegnet, daß ihre Entscheidung vom 7. Januar 1955, durch die die Tätigkeit des Office als mit dem Vertrag unvereinbar erklärt wird, nichts mit der Frage zu tun hat, ob die Ausgleichszahlungen für Hausbrandkohle zulässig sind, denn die von der Hohen Behörde verlangte Beseitigung des Monopols machte es zwar notwendig, die Modalitäten der Erhebung abzuändern, sie zwang aber gewiß nicht, auch die Ausgleichsregelung abzuschaffen.
III. — Die Ausgleichskasse sei mit den fundamentalen Grundsätzen des gemeinsamen Marktes unvereinbar.
Dieses Argument wurde erst in der Erwiderung vorgebracht. Der Kläger führt dort aus:
Die fundamentalen Grundsätze des gemeinsamen Marktes im Sinne des Vertrages müssen praktisch dazu führen, allen Verbrauchern des gemeinsamen Marktes, die das gleiche Erzeugnis in der Gemeinschaft beim gleichen Produzenten kaufen, denselben Preis ab Werk zu verschaffen.
…
Zu diesem Preis ab Werk dürfen nur noch die tatsächlichen Transportkosten und die in jedem Mitgliedstaat geltenden Steuern und Abgaben aufgeschlagen werden, um den Preis am Lieferort zu erhalten.
Nach Ansicht des Klägers kann aber die Ausgleichsumlage nicht als Steuer oder Abgabe angesehen werden.
Die Beklagte macht zur Zulässigkeit dieses Vorwurfs, der in den Klageschriften noch nicht enthalten ist, alle Vorbehalte geltend — sie stützt sich dabei auf Artikel 22 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 29 der Verfahrensordnung — und entgegnet in der Gegenerwiderung :
Nichts hindert die Mitgliedstaaten daran, die Industrien oder Erzeugnisse der Gemeinschaft mit Steuern oder Abgaben zu belasten, um die dadurch erzielten Einnahmen ganz oder teilweise zur Subventionierung des Hausbrandes zu verwenden.
Sie erklärt, es sei nicht einzusehen,
warum eine rein steuerliche Regelung zulässig sein sollte, eine Ausgleichsregelung hingegen, die ganz ähnliche, wenn nicht gleiche wirtschaftliche Auswirkungen habe, als mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar angesehen werden müßte.
IV. — Die Ausgleichsregelung, die durch die Ausgleichskasse geschaffen werde, verstoße gegen Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages.
Der Kläger führt in seinem Schreiben an die Hohe Behörde vom 14. Juli 1954 und sodann in der Klageschrift aus, daß die Schaffung der Ausgleichskasse für feste Brennstoffe zur Folge gehabt hat, daß den Verbrauchern von festen, nicht für den Hausbrand bestimmten Brennstoffen eine Sonderlast auferlegt wurde.
Diese Auffassung wird in der Erwiderung entwickelt, in der der Kläger die Auswirkungen der Ausgleichsumlage getrennt nach Hüttenkoks und Industriekohle untersucht.
a) Zum Hüttenkoks macht er folgende durch Zahlen belegte Ausführungen: Die Ausgleichsumlage trifft ausschließlich die luxemburgische Eisen- und Stahlindustrie, da diese praktisch der einzige Verbraucher dieser Art von Brennstoffen im Großherzogtum Luxemburg ist. Daher hatte die luxemburgische Regierung die feste Absicht, durch die Einführung einer Ausgleichsumlage auf Hüttenkoks der luxemburgischen Eisen- und Stahlindustrie allein die Finanzierung der Subvention für die festen Hausbrandstoffe aufzubürden.
b) Zur eingeführten Industriekohle bemerkt der Kläger: Die Ausgleichsumlage trifft den Betrieb von Unternehmen, die unter Artikel 80 des Vertrages fallen, d. h. solche, die Industriekohle produzieren und diese Art von Brennstoff an die Industrie des Großherzogtums Luxemburg liefern. Dadurch trifft sie diese Unternehmen in ihrer Konkurrenzfähigkeit gegenüber den flüssigen Brennstoffen.
Die Umlage stelle somit ein Eingreifen des Staates in die Preise der Erzeugnisse der Gemeinschaft durch … Sonderlasten dar; ein derartiger Eingriff ist schon als solcher nach dem Vertrag verboten
Die Beklagte entgegnet:
Was die Kohlenindustrie betreffe, so könne sie nicht durch eine Sonderlast getroffen werden, denn diese Industrie besteht in Luxemburg überhaupt nicht.
Was die Eisen- und Stahlindustrie anbelange, so werde sie nicht als einzige durch die Ausgleichsumlage getroffen, da diese allen luxemburgischen Industrien, die Kohle verbrauchen, auferlegt sei. Hieraus folge, daß die Umlage unbestreitbar den Charakter einer allgemeinen Last hat.
Auf Grund ihrer sehr geringen Höhe könne die Umlage die Wettbewerbsbedingungen auf dem gemeinsamen Markt nicht berühren.
In der Gegenerwiderung räumt die Beklagte ein, daß bei der Struktur der luxemburgischen Industrie Lasten, die Kohleverbrauchern auferlegt werden, die nicht Haushaltungen sind, in Wirklichkeit hauptsächlich die Eisen- und Stahlindustrie treffen, und zwar in zweifelsohne beträchtlichem Umfang; sie widersetzt sich aber dem Schluß, daß die Struktur der Regierung verbietet, irgendwelche wirtschaftliche — einschließlich steuerlicher — Maßnahmen gegenüber der Industrie zu treffen, da diese stets als Sondermaßnahmen für die Eisen- und Stahlindustrie und damit als untersagt angesehen werden müßten.
Unabhängig von der Widerlegung der Argumente des Klägers bringt die Beklagte zu einzelnen Punkten des Vertrages die Auslegung, die nach ihrer Ansicht dem Willen der Verfasser des Vertrages entspricht und geeignet ist, die Frage zu klären, ob die Ausgleichskasse mit dem Vertrag vereinbar ist.
Sie meint, für die Unterscheidung der besonderen von den allgemeinen Lasten sei zunächst folgendes Merkmal von Bedeutung: Die Subvention, Beihilfe oder Last muß in erster Linie ein besonderes Merkmal aufweisen, d. h. sie muß ausschließlich Unternehmen oder Erzeugnisse der Gemeinschaft betreffen. — Betrifft die Subvention, Beihilfe oder Last eine Gruppe von Unternehmen oder von Erzeugnissen, die die Unternehmen oder die Erzeugnisse der Gemeinschaft zwar einschließen aber darüber hinausgehen, so hat man eine allgemeine Maßnahme vor sich, auf die nur gegebenenfalls Artikel 6? zur Anwendung kommt.
Sodann unterscheidet sie noch zwischen den Subventionen, Beihilfen oder Lasten, die die Unternehmen, und diejenigen, die die Erzeugnisse der Gemeinschaft betreffen. Im zweiten Fall sind Subventionen, Beihilfen oder Sonderlasten, die auf ein Erzeugnis der Gemeinschaft an irgendeinem Punkt seines Verteilungsweges Anwendung finden, nur dann untersagt, wenn sie indirekt zur Folge haben, daß der Wettbewerb verfälscht oder für Unternehmen der Gemeinschaft eine Begünstigung oder ein Vorteil geschaffen wird. Schließlich begründet die Beklagte ihre einschränkende Auslegung des Wortlauts in Artikel 4 Buchstabe c mit zwei Argumenten; das eine leitet sie aus § 11 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen ab, das andere aus der von den Mitgliedstaaten beibehaltenen Zuständigkeit, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerwesens.
Das erste, ein argumentum e contrario, stützt sich auf die Tatsache, daß die Bestimmung nur auf die Sonderlasten abzielt, die auf den Erzeugnissen der Gemeinschaft liegen.
Das zweite Argument beruht auf der Feststellung, daß die Mitgliedstaaten das Recht hätten, die Abgaben oder Steuern zu erhöhen oder neue Abgaben oder Steuern einzuführen, selbst wenn mit ihnen nur Erzeugnisse der Gemeinschaft getroffen werden; daher können diese Erzeugnisse mit einer nicht steuerartigen Last belegt werden, die einerseits die gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen hat und andererseits nicht unter die übrigen Verbote des Artikels 4 fällt.
V. - Die mit der Ausgleichskasse eingeführte Ausgleichsregelung verstoße gegen Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages.
In der Klageschrift wird ausgeführt: Die Schaffung einer Ausgleichskasse für feste Brennstoffe im Großherzogtum Luxemburg hat… eine Diskriminierung zwischen den Verbrauchern von festen, nicht für den Hausbrand bestimmten Brennstoffen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den luxemburgischen Verbrauchern dieser Art von Brennstoffen herbeigeführt…
In der Erwiderung wird erklärt, daß diese Diskriminierung unter die Bestimmung von Artikel 4 Buchstabe b (Sonderlast) und nicht unter die Bestimmung von Artikel 67 (Maßnahme eines Mitgliedstaates, die geeignet ist, eine schwere Störung des Gleichgewichts hervorzurufen) falle.
a) Die Umlage sei nämlich keine Steuer; sie diene nicht zur Deckung der öffentlichen Lasten in ihrer Gesamtheit; da sie ja durch den Ministerialbeschluß vom 8. März 1954für einen besonderen und ausschließlichen Zweck bestimmt wurde.
b) Sie kann auch nicht als eine Abgabe angesehen werden, die darin besteht, das von einzelnen für eine bestimmte Leistung der Verwaltung ein Entgelt erhoben wird.
Der Wortlaut selbst vermeide auch diese Ausdrücke, und es handele sich im übrigen um einen Beschluß; nach luxemburgischem Recht kann hingegen gemäß Artikel 99 der Verfassung eine Abgabe nur durch ein Gesetz festgesetzt werden.
Somit haben nach Ansicht des Klägers die hierbei erzielten Einnahmen den Charakter eines Preises; … folglich ist die Ausgleichsumlage nichts anderes als eine Preiserhöhung.
In der Klagebeantwortung wird der aus Artikel 4 Buchstabe b abgeleitete Vorwurf zurückgewiesen, indem davon ausgegangen wird, daß die Ausgleichsumlage eine allgemeine Last darstelle, die nicht unter das Verbot von Artikel 4 Buchstabe c falle, und daß die Unterschiede zwischen den allgemeinen Lasten in den Ländern der Gemeinschaft nicht als eine in Artikel 4 Buchstabe b genannte Diskriminierung angesehen werden könnten.
Die Beklagte fügt hinzu: Die Tatsache, daß eine allgemeine von einem der Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme nicht den allgemeinen von den übrigen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen entspricht, kann niemals als eine Diskriminierung angesehen werden. … Insbesondere auf dem Steuer- und Sozialgebiet bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten hätten nämlich, was diese Gebiete anbelange, ihre Hoheitsrechte behalten.
Aus diesem Grunde
übertrage Artikel 26 des Vertrages dem Ministerrat die Aufgabe, die Tätigkeit der Hohen Behörde und der Regierungen aufeinander abzustimmen;
gebe Artikel 67 des Vertrages der Hohen Behörde die Möglichkeit, in den Fällen, in denen die wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Staaten eine Auswirkung auf den Wettbewerb in der Kohle- und Stahlindustrie haben können, einzugreifen.
Diesen Ausführungen fügt die Beklagte in der Gegenerwiderung ihre Auslegung des Begriffes der Diskriminierung hinzu: Der Begriff der in Artikel 4 verbotenen Diskriminierung…, wie er insbesondere auf dem Gebiet der Preise in Artikel 60 Ziffer 1 oder auf dem Gebiet der Transporte in Artikel 70 Absatz 1 näher bestimmt wird, setzt eine unterschiedliche Behandlung in vergleichbarer Lage befindlicher Personen voraus. Die unterschiedliche Behandlung stellt daher keine verbotene Diskriminierung dar, sobald sie durch eine verschiedenartige Lage der jeweils Beteiligten gerechtfertigt ist.
So … können die Regierungen, gerade weil sie auf dem Gebiet der allgemeinen Wirtschaftspolitik ihre Hoheitsrechte behalten haben, Bevölkerungsgruppen, die sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unterscheiden, unterschiedlich behandeln.
Schließlich hält es die Beklagte für wichtig zu prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung, die eine Regierung im Rahmen ihrer Wirtschaftspolitik zwischen Gruppen von Beteiligten einführt, den Wettbewerb auf dem Markt verfälscht.
Die Auslegung der Beklagten wird durch, ihre nachstehende Antwort auf die im vorbereitenden Verfahren gestellten Fragen ergänzt:
Die hauptsächlichen Eingriffe der Hohen Behörde auf Gebieten, die eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Gegenstand dieses Rechtsstreits aufweisen, waren folgende:
1. Durch Entscheidung Nr. 25/53 (Amtsblatt der Gemeinschaft vom 13. März 1953, Seite 83), die auf Grund von § 11 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen erlassen wurde, hat die Hohe Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung, Verminderung oder Beibehaltung einiger dem deutschen Steinkohlenbergbau auferlegten Sonderlasten beschlossen. Durch Entscheidung Nr. 17/54 vom 20. März 1954 (Amtsblatt der Gemeinschaft vom 24. März 1954, Seite 266) hat die Hohe Behörde die Aufhebung aller dem deutschen Stein- und Braunkohlenbergbau auferlegten Sonderlasten, einschließlich derjenigen, die die Preisermäßigungen für die Lieferungen an Hausbrandverbraucher betreffen, beschlossen.
Diese Aufhebung wurde gemäß § 11 des Übergangsabkommens und Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages beschlossen, weil es sich um Sonderlasten handelte, die Unternehmen der Gemeinschaft auferlegt waren. Zwischen diesen Entscheidungen und der Haltung, welche die Hohe Behörde zum Antrag des, Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises' eingenommen hat, besteht kein Widerspruch.
2. Ein ministerieller Erlaß, der in Frankreich am 30. März 1953 ergangen war, hatte für die aus anderen Ländern der Gemeinschaft eingeführte, für den Hausbrand bestimmte Kohle eine Ausgleichsregelung geschaffen. Diese Frage bildete Gegenstand einer Klage, die von der belgischen Regierung beim Gerichtshof erhoben (Rechtssache Nr. 4/53), später aber zurückgenommen wurde. Auf Grund des Eingreifens der Hohen Behörde wurden an der französischen Regelung einige wesentliche Änderungen vorgenommen, um mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbare diskriminierende Auswirkungen zu beseitigen.
3. Durch Entscheidung Nr. 29/53 vom 30. März 1953 (Amtsblatt der Gemeinschaft vom 21. Mai 1953, Seite 129) und Entscheidung Nr. 23/54 vom 29. März 1954 (Amtsblatt der Gemeinschaft vom 31. März 1954, Seite 293) hat die Hohe Behörde gemäß § 24 Absatz 3 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen die niederländische Regierung ermächtigt, bis zum 31. März 1955 eine Ausgleichskasse beizubehalten, die durch eine Umlage auf die niederländische Kohleproduktion finanziert wurde.
Eine ähnliche Ermächtigung war für die luxemburgische Ausgleichskasse nicht erforderlich, weil sie nicht durch eine Umlage auf die nationale Kohleproduktion finanziert wurde und daher keiner Ermächtigung der Hohen Behörde auf Grund des oben erwähnten § 24 bedurfte.
4. Im April 1954 war ein Erlaß der französischen Regierung ergangen, der die Verzerrung ausgleichen sollte, die aus dem Unterschied zwischen den inländischen und den internationalen Flußschiffahrtsfrachten herrührt. Die Hohe Behörde hatte darauf aufmerksam gemacht, daß diese Regelung Elemente einer Diskriminierung enthält, die mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar sind. Nach einem Briefwechsel und nach Anhörung des Ministerrates gemäß § 2 Ziffer 4 des Übergangsabkommens schloß sich die französische Regierung dem Standpunkt der Hohen Behörde an und änderte den oben erwähnten Erlaß ab, um alle mit den Vertragsvorschriften unvereinbaren Elemente aus der von ihr eingeführten Ausgleichsregelung auszuschließen.
3. Zum Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften macht der Kläger hilfsweise geltend, daß die stillschweigende ablehnende Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Form Vorschriften nichtig ist, da sie auf keinem ausdrücklich genannten Grund beruht. Da die Beklagte ihre ausdrückliche Ablehnung vor Einreichung der Klagebeantwortung ausgesprochen hatte, hat sie nicht ausdrücklich zu diesem Vorwurf Stellung genommen; sie hat lediglich bemerkt, die vom klagenden Groupement beantragte Entscheidung sei nunmehr eine ausdrückliche und eingehend begründete, da die Hohe Behörde in ihrem Schreiben vom 27. November 1954… die rechtlichen Gründe, aus denen sie sich den Standpunkt des, Groupement' nicht zu eigen machen kann, klar auseinandergesetzt hat.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung in diesen Rechtssachen auf folgende rechtliche Erwägungen:
Folgen der Verbindung der Rechtssachen Nr. 7/54 und Nr. 9/54
Die Verfügung vom 25. März 1955, mit welcher die Verbindung der Rechtssachen Nr. 7/54 und Nr. 9/54 angeordnet wurde, steht einer getrennten Prüfung in diesem Urteil nicht entgegen.
Erster Teil
Rechtssache Nr. 7/54
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE Nr. 7/54
I) Zur Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens
Der Kläger hat seiner Klageschrift eine Abschrift seines Schreibens an die Hohe Behörde vom 14. Juli 1954 beigefügt; dieser Zeitpunkt wurde von der Beklagten nicht bestritten. Die Urkunde kann daher als die in Artikel 22 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes genannte Unterlage angesehen werden, aus der sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem der Antrag auf eine Entscheidung gestellt wurde.
Die Klage wurde fristgerecht vor Ablauf eines Monats nach Verstreichen der in Artikel 35 des Vertrages vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben.
Die beiden in der Klage verbundenen Antragspunkte stehen, wie der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen ausgeführt hat, offensichtlich im Zusammenhang.
Ihre Verbindung in einer einzigen Klage kann die Zulässigkeit derselben nicht in Frage stellen.
Außerdem macht die Beklagte nicht die Unzulässigkeit der Klage der Form nach geltend; sie überläßt es dem gerechten Urteil des Gerichtshofes, darüber zu entscheiden.
II) Zur Befugnis des Klägers, die Hohe Behörde gemäß Artikel 35 des Vertrages zu befassen
Mit der Klage Nr. 7/54 wird die Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung beantragt, die nach Artikel 55 des Vertrages aus dem Schweigen der Hohen Behörde auf den mit Schreiben vom 14. Juli 1954 gestellten Antrag des Klägers nach Ablauf von zwei Monaten zu entnehmen ist.
In Artikel 35 müssen die Worte je nach Lage des Falles so aufgefaßt werden, daß demjenigen der in diesem Artikel Genannten die Befugnis zuerkannt wird, die Hohe Behörde zu befassen, der ein Interesse an der Entscheidung oder Empfehlung hat, zu deren Erlaß die Hohe Behörde angeblich verpflichtet ist.
Der Kläger hat zweifellos Interesse an den bei der Hohen Behörde mit seinem Schreiben vom 14. Juli 1954 beantragten Entscheidungen.
Außerdem berechtigt Artikel 35 die Unternehmen und Verbände, die Hohe Behörde zu befassen. Die hiermit gemeinten Verbände können nur Unternehmensverbände in dem Sinne sein, den Artikel 80 des Vertrages dem Wort Unternehmen für den ganzen Vertrag verliehen hat. Denn anderenfalls könnte ein Verband eine Klagebefugnis haben, welche keinem seiner Mitglieder für sich allein und aus eigenem Recht zustünde. In Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung sieht der Vertrag eine derart ungleiche Behandlung eines Verbandes und seiner Mitglieder nicht vor.
Der Kläger, das Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises, ist ein Unternehmensverband, da er Unternehmen zu einer Genossenschaft zusammenfaßt, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet des Stahles innerhalb eines der in Artikel 79 Absatz 1 genannten Gebiete ausüben.
Artikel 35 Absatz 1 erkennt den Staaten, dem Rat oder den Unternehmen und Verbänden nur dann die Befugnis zu, die Hohe Behörde zu befassen, wenn diese auf Grund einer Bestimmung des Vertrages oder der Durchführungsvorschriften verpflichtet ist, eine Entscheidung zu erlassen oder eine Empfehlung auszusprechen, und dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Der Kläger behauptet, daß die Hohe Behörde auf Grund der Artikel 86 und 88 des Vertrages verpflichtet gewesen sei, für die dem Office Commercial du Ravitaillement angegliederte Ausgleichskasse eine Entscheidung zu erlassen oder eine Empfehlung auszusprechen. Die Mitgliedstaaten haben sich in Artikel 86 verpflichtet, jede Maßnahme zu unterlassen, die mit dem Bestehen des gemeinsamen Marktes gemäß Artikel 1 und 4 unvereinbar ist. Ist die Hohe Behörde der Auffassung, daß ein Staat einer ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so hat sie gemäß Artikel 88 diese Verletzung durch eine mit Gründen ver sehene Entscheidung festzustellen. Die Hohe Behörde wäre daher auf Grund einer Bestimmung des Vertrages verpflichtet gewesen, eine Entscheidung zu erlassen, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, daß die Ausgleichskasse mit dem Bestehen des gemeinsamen Marktes gemäß Artikel 1 und 4 unvereinbar ist. Der Kläger konnte daher die Hohe Behörde im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 mit der Angelegenheit befassen.
III) Zur Befugnis des Klägers, beim Gerichtshof wegen der dem Schweigen der Hohen Behörde zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung Klage zu erheben
Der Kläger beantragt:
Der Gerichtshof möge
die ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde, die dem nach Einreichung des Schreibens des, Groupement des Industries Sidérurgiques Luxernbourgeoises' vom 14. Juli 1954 von der Hohen Behörde bekundeten Schweigen zu entnehmen ist, für nichtig erklären.
Er führt aus: Diese stillschweigende ablehnende Entscheidung ist nichtig wegen Vertragsverletzung und hilfsweise wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Die vom Kläger gemäß Artikel 35 Absatz 3 des Vertrages erhobene Klage ist daher eine Nichtigkeitsklage wegen Vertragsverletzung und Verletzung wesentlicher Formvorschriften, wie sie in Artikel 33 des Vertrages vorgesehen ist, und damit den Bedingungen dieser Vorschrift unterworfen.
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 sind die Unternehmen und die in Artikel 48 genannten Verbände zur Erhebung einer derartigen Klage befugt. Der klagende Verband ist als einer der in Artikel 48 des Vertrages genannten Verbände anzusehen, wobei dahingestellt bleiben kann, welche Tragweite diesem Erfordernis in den Fällen zukommt, in denen eine Klage auf Grund eines anderen Artikels des Vertrages als des Artikels 35 erhoben wird.
Die luxemburgische Regierung hat jedoch in ihrer Beitrittserklärung ausgeführt: Das klagende, Groupement' ist, obgleich es in anderer Hinsicht der Gemeinschaft untersteht, infolge der besonderen Natur des Rechtsstreits nicht befugt, vor dem Gerichtshof zu klagen. Die luxemburgische Regierung stützt ihre Auffassung auf den Hinweis, daß der Rechtsstreit vor dem Gerichtshof ausschließlich die Kohle betreffe, daß einzig und allein ein Kohle erzeugendes Unternehmen oder ein Verband derartiger Unternehmen befugt wäre, eine solche Klage zu erheben, nicht aber ein Verband von Unternehmen, der als Verbraucherorganisation klage und im vorliegenden Fall auch nur in dieser Eigenschaft klagen könne.
Die Beklagte überläßt die Entscheidung über die Zulässigkeit der vom Intervenienten vorgebrachten Verteidigungsmittel dem gerechten Urteil des Gerichtshofes.
Artikel 34 der Satzung des Gerichtshofes beschränkt die Anträge der Beitrittserklärung auf die Unterstützung der Anträge einer Partei oder deren Abweisung.
Es erübrigt sich jedoch die Prüfung, ob der Intervenient im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 34 der Satzung des Gerichtshofes berechtigt war, die Zulässigkeit der Klage zu bestreiten, da diese Zulässigkeit hier von Amts wegen geprüft werden muß.
Wie der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen ausgeführt hat, sieht der Vertrag nirgends einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem vom klagenden Erzeuger hergestellten und dem vom Rechtsstreit betroffenen Produkt vor. Das Schweigen des Vertrages zu diesem Punkt kann nicht zum Nachteil der Unternehmen und Verbände ausgelegt werden. Insoweit kann daher das Recht des Klägers, beim Gerichtshof Klage zu erheben, im vorliegenden Fall nicht bestritten werden.
Der Kläger hat nicht behauptet, daß die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die angegriffen wurde, ihm gegenüber ermessen smißbräuchlich sei; eine Klage wegen dieser Entscheidung kann also nur dann erhoben werden, wenn es sich um eine individuelle und ihn betreffende Entscheidung handelt.
Die angegriffene Entscheidung muß hiernach zwei verschiedene Merkmale aufweisen; sie muß individuell sein und sie muß den Kläger betreffen. Indem der Vertrag für die Entscheidungen, die auf Klage von Unternehmen und Verbänden für nichtig erklärt werden können, einen individuellen Charakter vorschreibt, wenn sie nicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen, verwehrt er Privatpersonen in allen Fällen, in denen kein Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber behauptet wird, das Recht, die Entscheidungen und Empfehlungen von allgemeiner Tragweite zu rügen. Unter diesen Umständen genügt es für die Klagebefugnis eines Unternehmens oder Verbandes wegen einer Entscheidung oder Empfehlung, daß diese Entscheidung oder Empfehlung nicht allgemein ist, sondern einen individuellen Charakter hat, ohne daß sie diesen Charakter im Verhältnis zum Kläger aufweisen müßte.
Die dem Schweigen der Hohen Behörde zu entnehmende ablehnende Entscheidung kann nur die Weigerung bedeuten, die vom Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 1954 beantragte Entscheidung zu erlassen. Als Inhalt jener Entscheidung ist daher die Erklärung zu unterstellen, es bestehe kein Anlaß, durch eine mit Gründen versehene Entscheidung festzustellen, daß die Regierung des Großherzogtums Luxemburg einer ihr nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, indem sie durch Beschluß vom 8. März 1954 das Office Commercial du Ravitaillement zu einer Preiserhöhung für feste Brennstoffe, die nicht für den Hausbrand bestimmt sind, ermächtigt hat. Diese Entscheidung, die einzig und allein für eine besondere Tätigkeit einer namentlich bezeichneten öffentlichen Stelle, nämlich des Office Commercial du Ravitaillement gilt, ist eine individuelle Entscheidung.
Die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die der Kläger angegriffen hat, ermöglicht die Beibehaltung einer Regelung, die den Unternehmen, aus denen das Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises besteht, eine zusätzliche Last von acht Franken für jede von ihnen verbrauchte Tonne Kohle auferlegt. Diese Entscheidung betrifft damit einen Verband, der errichtet wurde, um zur Gewährleistung eines guten Geschäftsganges und der Entwicklung der luxemburgischen Eisen- und Stahlindstrie, insbesondere der Industrie seiner Mitglieder,… alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die im Gesetz als Handelsgeschäfte angesehen werden.
Aus diesen Gründen bat die stillschweigende ablehnende Entscheidung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, im vorliegenden Fall einen individuellen Charakter und betrifft den Kläger; dieser ist daher befugt, eine Klage wegen dieser Entscheidung zu erheben.
IV) Zum Interesse des Klägers an der Weiterverfolgung seiner Klage nach der mit Wirkung vom 2. April 1955 erfolgten Aufhebung des Ministerialbeschlusses vom 8. März 1954 über die Tätigkeit der dem Office Commercial du Ravitaillement angegliederten Ausgleichskasse durch den Ministerialbeschluß vom 12. September 1955
In Beantwortung der während des vorbereitenden Verfahrens gestellten Fragen hat der Kläger ausgeführt, daß die Streitfrage, ob die Ausgleichskasse mit den Bestimmungen des Vertrages vereinbar ist, für die Vergangenheit offenbleibe, da die luxemburgische Regierung die Kasse bis zum 2. April 1955 aufrechterhalten habe. Die Beklagte hat in der Gegenerwiderung die Entscheidung über diese Frage dem gerechten Urteil des Gerichtshofes überlassen. Der Gerichtshof stellt fest, daß der Kläger ein Interesse an der Weiterverfolgung seiner Klage bat.
Aus all den bisher genannten Gründen ist die Klage zulässig.
B — ZUR HAUPTSACHE DER KLAGE Nr. 7/54
I) Zum Gegenstand der Klage
a) Antrag des Klägers auf Einstellung der Tätigkeit des Office Commercial du Ravitaillement
Die Hohe Behörde hat am 7. Januar 1955, also nach der Klageerhebung, eine Entscheidung erlassen, wonach der Beschluß des Wirtschaftsministers der luxemburgischen Regierung vom 8. März 1954, durch den das Office Commercial du Ravitaillement in seinem Aufgabenbereich auf dem Gebiet der Einfuhr fester Brennstoffe bestätigt wird, eine Maßnahme darstellt, die mit den Bestimmungen des Vertrages unvereinbar ist. Nach übereinstimmender Auffassung des Klägers und der Beklagten kann diese Entscheidung als positive Erledigung der Klage im Antragspunkt zum Office Commercial du Ravitaillement angesehen werden. Die Klage ist daher insoweit gegenstandslos geworden.
b) Folgen des Schreibens der Hohen Behörde vom 27. November 1954, mit dem nach Ablauf der Frist von zwei Monaten ihre Weigerung begründet wird, die vom Kläger beantragte Entscheidung über die Ausgleichskasse zu erlassen
In der Klagebeantwortung führt die Hohe Behörde aus, ihr Schreiben vom 27. November 1954 habe ihr Schweigen in eine ausdrückliche und eingehend begründete Ablehnung umgewandelt. Unter diesen Umständen habe die auf Grund des Artikels 35 erhobene Klage ihre rechtliche Grundlage verloren und sei gegenstandslos geworden.
Das Schreiben mit der Begründung der Hohen Behörde ist nach Ablauf der in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehenen Frist eingegangen. Nach Ablauf dieser Frist war die stillschweigende ablehnende Entscheidung gemäß Artikel 35 Absatz 3 als vorliegend anzusehen, und das Klagerecht stand dem Kläger endgültig zu.
Der Gegenstand der Klage ist auch nicht das Schweigen der Hohen Behörde, sondern ihre Weigerung, die Entscheidung im Sinne von Artikel 14 des Vertrages zu erlassen, die sie nach Auffassung des Klägers hätte erlassen müssen. Das Schreiben der Hohen Behörde, mit dem sie ihre Ablehnung begründet, berührt nicht die Tatsache dieser Ablehnung, die nach Ablauf der in Artikel 35 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Frist von zwei Monaten endgültig feststeht. Die dem Schweigen der Hohen Behörde nach Ablauf dieser Frist zu entnehmende ablehnende Entscheidung ändert die Lage, die sich daraus ergibt, im wesentlichen nicht; sie verleiht diesem Schweigen lediglich einen positiven Ausdruck, um hiergegen den Klageweg gemäß Artikel 35 Absatz 3 zu eröffnen. Das Schreiben vom 27. November 1954, mit dem die Begründung gegeben wurde, hat diese Lage ebenfalls nicht geändert. Wie der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen ausgeführt hat, ist die Klage unter diesen Umständen durch das genannte Schreiben nicht gegenstandslos geworden, und das Schreiben hinderte den Kläger auch nicht daran, seine auf Artikel 35 des Vertrages gestützte Klage weiter zu verfolgen.
II) Zur Vereinbarkeit der Ausgleichskasse mit den Vertragsbestimmungen
Der Kläger greift die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde über die Ausgleichskasse wegen Vertragsverletzung, insbesondere wegen Verletzung von Artikel 4 Buchstabe b und c an, hilfsweise wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da für die Entscheidung keinerlei Begründung gegeben worden sei.
Die beiden Klagegründe sind getrennt zu prüfen.
C — ZUM VORWURF EINER VERTRAGSVERLETZUNG
I) Ist Artikel 4 unmittelbar oder nur gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages anwendbar?
Artikel 4 erklärt die unter seinen Buchstaben a, b, c und d aufgeführten Praktiken als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und daher nach den Bestimmungen dieses Vertrages für aufgehoben und untersagt. Gewisse Praktiken dieser Art werden in anderen Vertragsbestimmungen genannt, insbesondere jede Maßnahme eines Mitgliedstaates, die eine fühlbare Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie haben kann, in Artikel 67 des Vertrages und die besonderen Lasten in Artikel 67 Ziffer 3 sowie in den § § 11 und 25 Absatz 3 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen. Gemäß Artikel 84 des Vertrages sind unter dem Ausdruck dieser Vertrag die Bestimmungen des Vertrages und seiner Anlagen, der Zusatzprotokolle und des Abkommens über die Übergangsbestimmungen zu verstehen. Die Bestimmungen in all diesen Vorschriften sind daher in gleicher Weise verbindlich, und es kann sich nicht darum handeln, sie zueinander in Gegensatz zu bringen, sondern nur darum, sie gleichzeitig ins Auge zu fassen, um sie sinnvoll anzuwenden. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Nr. 1/54 II a bereits wie folgt entschieden: … Artikel 2, 3 und 4 des Vertrages stellen grundsätzliche Bestimmungen dar, die den Begriff des Gemeinsamen Marktes und die Ziele der Gemeinschaft festlegen… Indem der Vertrag die Hohe Behörde ermächtigt, gewisse verbotene Praktiken näher zu bezeichnen, verpflichtet er sie, alle in Artikel 2, 3 und 4 genannten Ziele zu beachten. Aus denselben Gründen sind die Bestimmungen von Artikel 4 selbständig und ohne weiteres anwendbar, wenn sie nicht in einem Teil des Vertrages näher bestimmt werden. Werden hingegen die Bestimmungen von Artikel 4 in anderen Teilen des Vertrages genannt, näher bestimmt oder geregelt, so müssen die Texte, die sich auf ein und dieselbe Bestimmung beziehen, im ganzen betrachtet und gleichzeitig angewendet werden.
II) Ist die von der Ausgleichskasse erhobene Umlage eine in Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages untersagte Sonderlast?
Artikel 4 Buchstabe c untersagt von den Staaten auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht. Die Merkmale der in Artikel 4 Buchstabe c aufgehobenen und untersagten Sonderlasten sind vor allem den Bestimmungen von Artikel 67 Ziffer 3 zu entnehmen. Im Vertrag werden die Eigenschaften einer besonderen Last nicht näher dargelegt; er bringt aber in Artikel 67 Ziffer 3 ein Beispiel für eine Last, die als besondere Last gilt, weil sie den Kohle- oder Stahlunternehmen innerhalb der Hoheitsgewalt eines Staates im Vergleich zu den anderen Industrien desselben Landes auferlegt wird. Diese Last ist offensichtlich deshalb eine besondere Last, weil sie nur einen bestimmten Teil der Industrien trifft, die der Hoheitsgewalt desselben Staates unterstehen und sich daher diesem Staat gegenüber in einer vergleichbaren Lage befinden.
Die Vergleichbarkeit der Lage gibt aber nur ein relatives und oberflächliches Unterscheidungsmerkmal, da dieses Merkmal von dem Umfang seines Anwendungsbereiches abhängt. Eine Last, die für alle Unternehmen eines Staates allgemein ist, kann diesen allgemeinen Charakter verlieren und zu einer Sonderlast werden, wenn man alle Unternehmen der Gemeinschaft betrachtet. Unter diesen Umständen muß man im Zweifelsfalle zum Merkmal der Vergleichbarkeit einen Vergleich des Ergebnisses, zu dem es führt, mit dem vom Vertrag gewollten Ergebnis heranziehen.
Gemäß Artikel 2 des Vertrages hat die Gemeinschaft vor allem die Aufgabe, in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden. In Artikel 67 wird dieses Erfordernis näher bestimmt, wobei die Hohe Behörde ermächtigt wird, die schädlichen Auswirkungen einer Maßnahme der Mitgliedstaaten auszugleichen, wenn sie geeignet ist, eine schwere Störung des Gleichgewichts hervorzurufen, indem sie die Unterschiede der Produktionskosten in anderer Weise als durch Veränderung der Produktivität wesentlich vergrößert. Daraus ergibt sich der Umkehrschluß, daß der Vertrag eine Maßnahme der Mitgliedstaaten billigt, wenn sie eine nicht wesentliche Vergrößerung herbeiführt oder wenn sie die Unterschiede der Produktionskosten durch Veränderung der Produktivität vergrößert. Im Lichte dieser Bestimmung ist die rationellste Verteilung der Erzeugung gemäß Artikel 2 diejenige, die vor allem auf einer Staffelung der sich aus der Produktivität ergebenden Produktionskosten beruht, d. h. den natürlichen und technischen Bedingungen, unter denen die einzelnen Erzeuger arbeiten. Nach dieser ersten Untersuchung und ohne daß dieses Merkmal für sich allein ausschlaggebend wäre, kann eine Last als Sonderlast angesehen werden, die damit durch den Vertrag aufgehoben und untersagt ist, wenn sie die Produktionskosten der Erzeuger, die sich in vergleichbarer Lage befinden, nicht in gleicher Weise berührt und hierdurch Verzerrungen bei der Verteilung der Erzeugung mit sich bringt, die sich nicht aus einer Veränderung der Produktivität ergeben.
Es ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die oben genannten Merkmale und Anhaltspunkte die von der Ausgleichskasse in Anwendung des Ministerialbeschlusses vom 8. März 1954 erhobene Umlage eine besondere Last im Sinne des Vertrages ist.
Artikel 1 dieses Beschlusses ermächtigt das Office Commercial du Ravitaillement, die Preise für feste Brennstoffe, die nicht für den Hausbrand bestimmt sind, zu erhöhen, und zwar ohne Rücksicht auf die Herkunft, die Qualität oder den jeweiligen Verbraucher.
Die Last für die festen Brennstoffe, die nicht für den Hausbrand bestimmt sind, könnte eine besondere Last darstellen, wenn sie nur einen Teil der Unternehmen träfe, die der Hoheitsgewalt der Regierung des Großherzogtums Luxemburg unterstehen; sie wäre dann die Last, die die Parteien übereinstimmend als die den Unternehmen auferlegte Last bezeichnet haben. Eine solche Last würde dann die Staffelung der Produktionskosten in anderer Weise als durch eine Veränderung der Produktivität berühren.
Die Erhöhung durch die Kasse, die die festen Brennstoffe, die nicht für den Hausbrand bestimmt sind, ohne Rücksicht auf ihre Qualität oder den jeweiligen Verbraucher trifft, berührt jedoch alle Verbraucher von festen, nicht für den Hausbrand bestimmten Brennstoffen in gleicher Weise und ist unter diesem Gesichtspunkt offensichtlich keine besondere Last. Der Hüttenkoks, der in der gleichen Weise getroffen wird wie die anderen Brennstoffsorten, ist damit nicht besonders belastet, ungeachtet der Umstände, die bewirken, daß die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie die hauptsächlichen, wenn nicht sogar die einzigen Verbraucher dieses Erzeugnisses sind.
Die Last für die festen, nicht für den Hausbrand bestimmten Brennstoffe im Großherzogtum Luxemburg könnte auch dann eine besondere Last darstellen, wenn sie nur einen Teil der in der luxemburgischen Wirtschaft verwendeten festen Brennstoffe, die nicht für den Hausbrand bestimmt sind, träfe; sie wäre dann die Last, die die Parteien als die auf die Erzeugnisse gelegte Last bezeichnet haben. Eine derartige Last würde für die luxemburgischen Verbraucher von Kohle, die nicht für den Hausbrand bestimmt ist, eine Veränderung in der Staffelung der Produktionskosten bewirken, die sich aus der Produktivität ergeben, und damit Verzerrungen bei der Verteilung ihrer Käufe innerhalb des gemeinsamen Marktes herbeiführen.
Die Preiserhöhung durch die Ausgleichskasse trifft in Luxemburg jedoch alle festen Brennstoffe, die nicht für den Hausbrand bestimmt sind, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Herkunft. Auf diese Weise berührt sie gleichmäßig alle Erzeuger der Gemeinschaft, die Kohle, die nicht für den Hausbrand bestimmt ist, in Luxemburg verkaufen, ebenso wie sie die Erzeuger im Großherzogtum Luxemburg berühren würde, falls dort Kohlevorkommen festgestellt und Kohlen gefördert würden. Auch im Hinblick auf dieses Merkmal ist die Last auf Grund des Ministerialbeschlusses vom 8. März 1954 keine besondere Last.
Da schließlich im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, daß die von der Ausgleichskasse erhobene Umlage auf Grund sonstiger Merkmale einen besonderen Charakter aufwiese, fällt sie nach alledem nicht unter die in Artikel 4 Buchstabe c des Vertrages aufgehobenen und untersagten Sonderlasten.
III) Ist die von der Ausgleichskasse erhobene Umlage eine Maßnahme oder Praktik, die eine in Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages aufgehobene und untersagte Diskriminierung herbeiführt?
Durch den Vertrag werden Maßnahmen und Praktiken aufgehoben und untersagt, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Käufern oder Verbrauchern herbeiführen. Der Begriff der Diskriminierung wird in Artikel 60 des Vertrages dahin näher bestimmt, daß Praktiken als diskriminierend anzusehen sind, die auf dem Gemeinsamen Markt die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte mit sich bringen. Eine Last kann, auch wenn sie keine Sonder last ist, unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkungen zwischen Erzeugern oder Käufern oder Verbrauchern mit sich bringen. Es ist daher zu prüfen, ob die von der Ausgleichskasse erhobene Umlage als eine Maßnahme oder Praktik anzusehen ist, die eine durch den Vertrag aufgehobene und untersagte Diskriminierung herbeiführt.
Der Kläger erblickt in der von der Ausgleichskasse erhobenen Umlage eine Maßnahme, die eine Diskriminierung zwischen den Verbrauchern von Hüttenkoks und Industriekohle, die ihren Sitz in Luxemburg haben, und denjenigen der übrigen Mitgliedstaaten herbeiführt. Es ist richtig, daß die Preiserhöhung für feste, nicht für den Hausbrand bestimmte Brennstoffe, die durch den Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 herbeigeführt wurde, normalerweise nur die luxemburgischen Verbraucher dieses Brennstoffes trifft und nicht die Verbraucher der übrigen Mitgliedstaaten. Diese Last führt daher unterschiedliche Produktionskosten für diese beiden Kategorien von Verbrauchern herbei. Dieser Unterschied könnte nur durch den Wegfall dieser Preiserhöhung innerhalb des Großherzogtums Luxemburg oder durch die Einführung einer entsprechenden Preiserhöhung in den übrigen Mitgliedstaaten aufgehoben werden.
Die Aufhebung und Untersagung von Sonderlasten beeinträchtigt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihren Angehörigen allgemeine Lasten aufzuerlegen. Es ist unwesentlich, ob die Last in Form einer Steuer oder Abgabe oder in Form einer Ausgleichsumlage auferlegt wird, die dieselben wirtschaftlichen Auswirkungen hat und dieselbe finanzielle Belastung darstellt. Der Vertrag sieht in mehreren seiner Bestimmungen, insbesondere in Artikel 62 sowie in den § § 24 und 25 der Übergangsbestimmungen, für bestimmte Zwecke die Verwendung von staatlichen Kassen oder Einrichtungen für Ausgleichszahlungen oder Ausgleichsumlagen vor.
Wie der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen ausgeführt hat, ist die Regierung des Großherzogtums Luxemburg zwar durch den Vertrag ihrer Befugnis nicht verlustig gegangen, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Verbrauchern von Kohle eine allgemeine Last aufzuerlegen, es ist ihr aber zweifellos nicht möglich, eine Ausdehnung dieser Belastung auf die Verbraucher der übrigen Mitgliedstaaten herbeizuführen. Der Vertrag sieht in keiner seiner Bestimmungen die Vereinheitlichung der Lasten vor, die die Mitgliedstaaten auf den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Gebieten geschaffen haben. In Artikel 26 des Vertrages findet sich die Bestätigung, daß der Vertrag den Mitgliedstaaten die Verantwortung für ihre allgemeine Wirtschaftspolitik belassen hat, da in diesem Artikel der Rat beauftragt wird, die Tätigkeit der Hohen Behörde und der für die allgemeine Wirtschaftspolitik ihrer Länder verantwortlichen Regierungen aufeinander abzustimmen. Aus Artikel 67 ist zu entnehmen, daß eine Maßnahme eines Mitgliedstaates, die eine fühlbare Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft haben kann, nicht notwendigerweise vom Vertrag aufgehoben und untersagt ist und daher nicht unbedingt eine Maßnahme oder Praktik darstellt, die eine in Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages verbotene Diskriminierung herbeiführt; denn Artikel 67 berechtigt die Hohe Behörde, unter gewissen Bedingungen die schädlichen Auswirkungen der Beeinträchtigungen der Wettbewerbsbedingungen durch Gewährung einer Beihilfe auszugleichen und damit zu dulden und praktisch zu erlauben.
Darüber hinaus sieht Artikel 67 im einzelnen ein Eingreifen der Hohen Behörde nur gegenüber Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor, die fühlbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie haben oder geeignet sind, eine schwere Störung des Gleichgewichts hervorzurufen, indem sie die Unterschiede der Produktionskosten in anderer Weise als durch eine Veränderung der Produktivität wesentlich vergrößern.
Aus all diesen Gründen ergibt sich, daß nach dem Vertrag die in Artikel 4 Buchstabe b bestimmte Aufhebung und Untersagung der diskriminierenden Maßnahmen und Praktiken nicht zu einer absoluten Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen für die unter den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallende Kohle- und Stahlindustrie führen können, ebensowenig wie sie alle Beeinträchtigungen der Wettbewerbsbedingungen beseitigen könnten, die sich aus Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergeben, die die Unterschiede der Produktionskosten in anderer Weise als durch Veränderung der Produktivität wesentlich vergrößern. Das Fortbestehen von Ungleichheiten bei den Wettbewerbsbedingungen ist, ohne daß dies eine im Vertrag verbotene Diskriminierung mit sich bringt, eine notwendige und unvermeidbare Folge der im Vertrag nur teilweise verwirklichten Integration. In Artikel 67 findet sich die Bestätigung für diese Auslegung, da dort der Hohen Behörde die Befugnis verliehen wird, die Auswirkungen der Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, die durch die Vertragsbestimmungen nicht beseitigt werden, auszugleichen, also aufzuheben, und damit zu verhindern, daß das Weiterbestehen dieser Beeinträchtigungen nach Errichtung des Gemeinsamen Marktes die Aufgabe gefährdet, die die Gemeinschaft auf Grund von Artikel 2 des Vertrages im Einklang mit der Gesamtwirtschaft der Mitgliedstaaten erfüllen soll.
Im Lichte der oben dargelegten Grundsätze ist zu prüfen, ob die sich aus dem Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 ergebende Preiserhöhung für feste Brennstoffe, die nicht für den Hausbrand bestimmt sind, eine Maßnahme oder Praktik darstellt, die eine in Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages aufgehobene und untersagte Diskriminierung zwischen Verbrauchern herbeiführt.
Die Form der den Verbrauchern von festen Brennstoffen, die nicht für den Hausbrand bestimmt sind, auferlegten Last läßt kein Urteil darüber zu, ob die Belastung eine in Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages verbotene diskriminierende Maßnahme oder Praktik ist oder nicht. Unter diesen Umständen ist die Frage unwesentlich, ob die Last eine Steuer, Abgabe oder Preiserhöhung darstellt.
Der Vertrag verbietet somit nicht die Preiserhöhung, die sich aus dem Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 ergibt; die Wirkungen dieser Preiserhöhung sind notwendigerweise auf das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg beschränkt. Wäre die Hohe Behörde der Auffassung gewesen, daß die Maßnahme der Regierung des Großherzogtums Luxemburg schädliche Auswirkungen auf die Kohle- und Stahlunternehmen innerhalb der Hoheitsgewalt dieser Regierung habe, so wäre sie höchstens in der Lage gewesen, die Regierung zu ermächtigen, den Unternehmen eine angemessene Beihilfe zu gewähren. Die Hohe Behörde hat festgestellt, daß die von der Ausgleichskasse erhobene Umlage wegen ihres geringfügigen Einflusses auf die Gestehungskosten des von der luxemburgischen Industrie erzeugten Stahles nicht in der Lage ist, den Wettbewerb beim Verkauf von Kohle oder von Stahlerzeugnissen zu verfälschen. Der Kläger bestreitet dies und ist der Auffassung, daß die Preiserhöhung für Hüttenkoks, dessen Preis ungefähr 30 % der Gestehungskosten für die Stahlerzeugnisse ausmache, durch ihren sehr erheblichen Einfluß auf die Gestehungskosten für diese Erzeugnisse die Wettbewerbsbedingungen zwischen den luxemburgischen Produzenten und den Erzeugern der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verfälsche.
Da der Kläger der Hohen Behörde in diesem Rechtsstreit weder vorgeworfen hat, sie habe ihr Ermessen mißbraucht, noch, daß sie die Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt habe, muß sich der Gerichtshof auf die Prüfung der Rechtsfrage beschränken, ob die durch Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 erfolgte Preiserhöhung für feste Brennstoffe, die nicht für den Hausbrand bestimmt sind, den Vertrag oder irgendeine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm verletzt. Die oben wiedergegebenen Erwägungen zeigen, daß die Regierung des Großherzogtums Luxemburg mit der Preiserhöhung für feste, nicht für den Hausbrand bestimmte Brennstoffe, die sich aus dem Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 ergibt, eine Maßnahme getroffen hat, die unter die allgemeine Wirtschaftspolitik fällt, für die sie nach Artikel 26 des Vertrages verantwortlich bleibt, und daß diese Maßnahme keine in Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages untersagte und aufgehobene diskriminierende Praktik darstellt.
IV) Mußte die Beseitigung des dem Office Commercial du Ravitaillement übertragenen Einfuhrmonopols die Abschaffung der Ausgleichskasse nach sich ziehen, die dem Office angegliedert morden mar?
Der Ministerialbeschluß vom 8. März 1954, durch den das Office Commercial du Ravitaillement ermächtigt wurde, den Preis für feste Brennstoffe, die nicht für den Hausbrand bestimmt sind, zu erhöhen, stellt in seiner Überschrift klar, daß die Ausgleichskasse dem Office Commercial du Ravitaillement angegliedert ist. Dieser Beschluß, der das Office Commercial du Ravitaillement in seinem Aufgabenbereich auf dem Gebiet der Einfuhr von festen Brennstoffen bestätigt, wurde durch den Ministerialbeschluß vom 30. September 1955 aufgehoben.
Der Kläger kam in der Erwiderung zu dem Schluß, daß die Beseitigung des Einfuhrmonopols des Office Commercial du Ravitaillement die Abschaffung der Ausgleichskasse nach sich ziehen mußte.
Die Fragen, ob einerseits die angegriffene Ausgleichsregelung, andererseits das Monopol, das dem mit der Durchführung dieser Regelung betrauten Organ übertragen wurde, nach dem Vertrag rechtmäßig sind, sind unabhängig voneinander. Die Entscheidung der Hohen Behörde vom 7. Januar 1955, durch die der Beschluß des Wirtschaftsministers der luxemburgischen Regierung vom 8. März 1954 über die Bestätigung des Office Commercial du Ravitaillement in seinem Aufgabenbereich für mit den Bestimmungen des Vertrages unvereinbar erklärt wurde, kann keinen Einfluß auf die Vereinbarkeit der Ausgleichskasse — deren Abschaffung zu verlangen die Hohe Behörde abgelehnt hat — mit dem Vertrag haben.
V) Verstößt die von der Ausgleichskasse erhobene Umlage gegen die Entscheidungen der Hohen Behörde, durch die in Anwendung von Artikel 63 Ziffer 2 Buchstabe a des Vertrages Höchstpreise für Hüttenkoks und Industriekohle aus bestimmten Revieren festgesetzt morden sind?
Der Kläger hat behauptet, daß die Preiserhöhung durch die Ausgleichskasse den Entscheidungen Nr. 15/54, Nr. 19/54 und Nr. 20/54 der Hohen Behörde über die Aufstellung von Preislisten für die Kohle aus bestimmten Revieren zuwiderlaufe.
Diese Höchstpreise werden den Kohle erzeugenden Unternehmen vorgeschrieben; sie stehen dem nicht entgegen, daß die Erzeugnisse beim Verbrauch oder in einem beliebigen Stadium der Verteilung mit Steuern, Abgaben oder sonstigen allgemeinen Lasten belegt werden. Unter diesen Umständen verstößt die von der Kasse erhobene Umlage nicht gegen die Entscheidungen der Hohen Behörde über die Festsetzung von Höchstpreisen.
VI) Ist die Ausgleichskasse mit den fundamentalen Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar?
Der Kläger erblickt in dem Bestehen und in der Tätigkeit der Ausgleichskasse einen Verstoß gegen die fundamentalen Grundsätze des Gemeinsamen Marktes. Er stützt seine Auffassung auf den Hinweis, daß in der Ausgleichsumlage ein System von Doppelpreisen zu erblicken sei, das die luxemburgischen Verbraucher von festen, nicht für den Hausbrand bestimmten Brennstoffen im Vergleich zu den übrigen Verbrauchern der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl benachteilige. Er behauptet, daß im Hinblick auf die fundamentalen Grundsätze des Gemeinsamen Marktes allen Verbrauchern dieses Marktes, die das gleiche Erzeugnis der Gemeinschaft vom selben Erzeuger beziehen, der gleiche Preis ab Werk gesichert werden müsse.
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers berührt die Preiserhöhung, die sich aus dem Beschluß vom 8. März 1954 ergibt, nicht den Preis ab Werk für feste Brennstoffe, die von den luxemburgischen Verbrauchern bezogen werden, sondern lediglich den Preis, zu dem die festen Brennstoffe bei ihrem Eintreffen an die Verbraucher verkauft werden, die der Hoheitsgewalt der Regierung des Großherzogtums Luxemburg unterstehen. Es ist unwesentlich, daß die von der Ausgleichskasse erhobene Umlage die Form einer Preiserhöhung annimmt, da diese infolge ihres Wesens und ihrer Auswirkungen eine Umlage auf den Wert der festen Brennstoffe darstellt, die im Großherzogtum Luxemburg nicht für den Hausbrand verwendet werden. Wenn ein Doppelpreis für die innerhalb des Großherzogtums Luxemburg verbrauchten festen Brennstoffe eingeführt wird, so geschieht dies lediglich zur Trennung des für die Kohleverbraucher, die nicht Haushaltungen sind, angewendeten Preises von demjenigen, den die Kohleverbraucher, die Haushaltungen sind, zu zahlen haben. Dieser Doppelpreis, der die Finanzierung der Ausgleichskasse ausschließlich den luxemburgischen Verbrauchern von festen, nicht für den Hausbrand bestimmten Brennstoffen aufbürdet, stellt nicht, wie der Kläger behauptet, eine weitere Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze des Gemeinsamen Marktes dar, da die beiden Kategorien von Verbrauchern sich nicht in einer vergleichbaren Lage befinden.
Der Zweck der Preiserhöhung auf Grund des Beschlusses vom 8. März 1954 wird in der Begründung dieses Beschlusses näher bestimmt. Hiernach zielt die Ausgleichsregelung zwischen den Preisen für Brennstoffe, die für industrielle Zwecke bestimmt sind, und denjenigen für den Hausbrand in der Hauptsache darauf ab, die amtlichen Preise auf dem Hausbrandsektor aufrechtzuerhalten, eine Verschlechterung der Kaufkraft der Arbeiter zu verhindern und das an eine gleitende Skala gebundene Lohn- und Gehaltsniveau zu erhalten. Keines dieser Ziele läßt eine Absicht erkennen, den Wettbewerb zu verfälschen, und keines kann als Verstoß gegen die fundamentalen Grundsätze des Gemeinsamen Marktes angesehen werden, wie sie insbesondere in Artikel 2 des Vertrages dargelegt sind.
Die Antworten der Hohen Behörde auf die schriftlichen Fragen, die an sie während des vorbereitenden Verfahrens gerichtet wurden, zeigen, daß keinerlei Divergenz zwischen den Grundsätzen besteht, von denen sie sich bei ihren Entscheidungen hinsichtlich verschiedener Ausgleichsregelungen leiten ließ, und denjenigen, die ihre Haltung gegenüber der Ausgleichskasse des Großherzogtums Luxemburg bestimmt haben.
Aus all diesen Gründen ist die Preiserhöhung, die sich aus dem Ministerialbeschluß vom 8. März 1954 ergibt, mit den fundamentalen Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes nicht unvereinbar.
D — ZUM VORWURF EINER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN
Der Kläger macht hilfsweise geltend, daß die stillschweigende ablehnende Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften nichtig sei, da für sie keinerlei Begründung gegeben werde.
Artikel 88 des Vertrages bestimmt: Ist die Hohe Behörde der Auffassung, daß ein Staat einer ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so stellt sie diese Verletzung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung fest. Die Begründungspflicht betrifft also die Entscheidung, die die Hohe Behörde nach Auffassung des Klägers gegenüber der luxemburgischen Regierung zu erlassen hatte. Im Wortlaut des Artikels 88 berechtigt nichts zu der Annahme, daß eine derartige Pflicht bei einer Weigerung besteht, eine Entscheidung auf Grund dieses Artikels zu erlassen. Die unterlassene Begründung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung stellt daher keine Verletzung der Bestimmungen des Artikels 88 des Vertrages dar.
E — KOSTEN
Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Prozeßkosten zu verurteilen; der Gerichtshof kann jedoch die Prozeßkosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn Parteien wechselseitig in einem oder mehreren Punkten unterliegen.
Die Klage Nr. 7/54 bezieht sich auf zwei verschiedene Punkte, nämlich das Office Commercial du Ravitaillement und die Ausgleichskasse für feste Brennstoffe.
Infolge der Entscheidung der Hohen Behörde vom 7. Januar 1955 über das Office Commercial du Ravitaillement ist die Klage Nr. 7/54 im ersten Punkt gegenstandslos geworden. Die Parteien sind darüber einig, daß der erste Punkt der Klage in der Hauptsache erledigt ist. Die Entscheidung, die die Hohe Behörde am 7. Januar 1955 erlassen hat, entspricht dem Antrag des Klägers auf Erklärung der Unvereinbarkeit des Office Commercial du Ravitaillement mit dem Vertrag. Wäre diese Entscheidung innerhalb der Frist von zwei Monaten nach dem die Hohe Behörde mit der Angelegenheit befassenden Schreiben vom 14. Juli 1954 erlassen worden, so wäre damit dem ersten Antragspunkt des Klägers entsprochen worden; ungeachtet der Tatsache, daß dieser Punkt für in der Hauptsache erledigt zu erklären ist, gestattet es die Tatsache, daß jene Entscheidung ergangen ist, festzustellen, daß die Klage insoweit begründet war.
Im zweiten Antragspunkt ist die Klage Nr. 7/54 auf Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Hohen Behörde abzuweisen.
Der Kläger und die Beklagte können somit in jeweils einem Punkt ihre Anträge als wechselseitig unterlegen angesehen werden.
Die Intervention betrifft nur den zweiten Klagepunkt, in dem der Kläger unterlegen ist.
Unter diesen Umständen sind die Prozeßkosten der Hauptparteien gegeneinander aufzuheben, so daß jede von ihnen ihre eigenen Kosten trägt. Die Prozeßkosten des Intervenienten sind dem Kläger aufzuerlegen.
Zweiter Teil
Rechtssache Nr. 9/54
Die Klage Nr. 9/54 wurde nur soweit erforderlich erhoben. Es wird darin ausgeführt: Nach Erwerb des Klagerechts kann eine mit Gründen versehene schriftliche Antwort dieses Recht weder aufheben noch ändern und nach der Klageerhebung für den Kläger auch nicht die Verpflichtung mit sich bringen, eine neue Klage einzureichen. Für den Fall jedoch, daß eine beteiligte Partei das Gegenteil behauptet, und zwar in dem Sinne, daß das vorerwähnte Schreiben vom 27. November 1954 eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung darstelle, durch die das Schweigen der Hohen Behörde gebrochen werde, hat der Kläger, um fruchtlose Erörterungen über Fragen der Zulässigkeit zu vermeiden, ein Interesse daran, hiermit soweit erforderlich eine neue Klage wegen der somit erfolgten Ablehnung seines Antrages durch die Hohe Behörde einzureichen.
Der Gerichtshof hat die Zulässigkeit der Klage Nr. 7/54 festgestellt.
Die Klage Nr. 9/54, die nur soweit erforderlich erhoben wurde, ist somit gegenstandslos. Sie ist daher in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
KOSTEN
Wenn demnach auch die Klage Nr. 9/54 in der Hauptsache erledigt ist, so konnte der Kläger trotzdem mit Recht die Erhebung dieser Klage für erforderlich erachten, da die Hohe Behörde, ohne förmlich zu erklären, daß das Schreiben vom 27. November 1954 mit der Umwandlung der stillschweigenden Entscheidung in eine ausdrückliche Entscheidung die Unzulässigkeit der Klage Nr. 7/54 herbeigeführt habe, diese Auffassung in der Klagebeantwortung dargelegt und entwickelt hat.
Alle Parteien haben daher in gleicher Weise die Zulässigkeit der Klage Nr. 7/54 verkannt. Somit sind die Prozeßkosten für die Klage Nr. 9/54 gegeneinander aufzuheben, so daß jede Partei, einschließlich des Intervenienten, ihre eigenen Kosten trägt.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Hauptparteien und des Intervenienten;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts:
auf Grund der Artikel 4, 33, 35, 48, 67, 80, 86 und '88 des Vertrages;
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;
auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes;
nach Kenntnisnahme von der Erklärung des Klägers, wonach er unbeschadet der Begründung der von der Hohen Behörde am 7. Januar 1955 erlassenen Entscheidung über das Office Commercial du Ravitaillement seine Klage auf Grund dieser Entscheidung, soweit sie ihr entspricht, als erledigt betrachtet,
hat
DER GERICHTSHOF,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge
für Recht erkannt und entschieden:
I. — In der Rechtssache Nr. 7/54 wird die Klage
a) zum ersten Antragspunkt betreffend das Office Commercial du Ravitaillement in der Hauptsache für erledigt erklärt;
b) zum zweiten Antragspunkt betreffend die dem Office Commercial du Ravitaillement angegliederte Ausgleichskasse abgewiesen.
Die Prozeßkosten der Hauptparteien werden gegeneinander aufgehoben; jede Hauptpartei trägt ihre eigenen Kosten.
Die Kosten des Intervenienten werden dem Kläger auferlegt.
II. — In der Rechtssache Nr. 9/54 wird die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben; jede Partei, einschließlich des Intervenienten, trägt ihre eigenen Kosten.