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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.11.1956 – C-9/55

ECLI:EU:C:1956:12

In dem Rechtsstreit

zwischen

der SOCIÉTÉ DES CHARBONNAGES DE BEERINGEN ,

der SOCIÉTÉ DES CHARBONNAGES DE HOUTHALEN ,

der SOCIÉTÉ DES CHARBONNAGES DE HELCHTEREN ET ZOLDER.

Zustellungsanschrift: Luxemburg, 6, rue Henri Heine,

Klägerinnen,

vertreten durch die Herren Roger Jaumet, Paul Renders,

Edouard Leblanc, Ivan Orban und Paul Culot,

Beistände: Herr Henri Rolin, Professor an der Freien Universität Brüssel und Rechtsanwalt am Appellationsgericht Brüssel,

und Herr J. Mertens de Wilmars, Rechtsanwalt in Antwerpen,

und

der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellanschrift: deren Amtssitz, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater,

Herrn Walter Much,

als Bevollmächtigten,

Beistand: Herr G. van Hecke, Rechtsanwalt am Appellationsgericht Brüssel, Professor an der Universität Löwen,

wegen

Nichtigerklärung bestimmter Entscheidungen der Hohen Behörde, die sich aus deren Schreiben vom 28. Mai 1955 an die belgische Regierung über die Umgestaltung der belgischen Ausgleichsregelung ergeben, und der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 22/55 vom 28. Mai 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft vom 31. Mai 1955, Seite 753 — 758),

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung von

Herrn M. Pilotti. Präsident,

den Herren J. Rueff und O. Riese, Kammerpräsidenten,

den Herren r. J. S. Serrarens, L. Delvaux, Ch. L. Hammes und A. van Kleffens, Richter,

Generalanwalt: Herr M. Lagrange,

Kanzler: Herr A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

1. Verfahren

Die von den drei nachstehend bezeichneten Unternehmen, Aktiengesellschaften nach belgischem Recht: der Société des Charbonnages de Beeringen mit dem Sitz in Brüssel, der Société des Charbonnages de Houthalen mit dem Sitz in Brüssel und der Société des Charbonnages de Helchteren et Zolder mit dem Sitz in Mariemont-sous-Morlanwelz, am 27. Juni 1955 eingereichte Klage wurde am 27. Juni 1955 unter der Nr. 658 in das Register des Gerichtshofes eingetragen. Die Klage wurde somit innerhalb der in Artikel 33 Absatz 3 des Vertrages in Verbindung mit den Artikeln 84 und 85 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Fristen erhoben.

Die Vollmachten der Vertretungsberechtigten der Klägerinnen sind in Ordnung; die Unterschriften sind echt.

Die Bestellung der Anwälte der Klägerinnen sowie des Bevollmächtigten und des Anwalts der Beklagten ist ordnungsgemäß erfolgt.

Die Verfahrens Vorschriften wurden eingehalten; Klagebeantwortung, Erwiderung und Gegenerwiderung wurden vor Ablauf der festgesetzten Fristen eingereicht.

Die Rechtssache wurde zum Zwecke einer eventuellen Vorbereitung durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes der Ersten Kammer. zugewiesen. Der Präsident des Gerichtshofes hat den Richter A. van Kleffens zum Berichterstatter bestimmt und die Rechtssache gemäß Artikel 9 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes dem Generalanwalt M. Lagrange zugewiesen.

Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens und nach Anhörung des Generalanwalts sowie in Übereinstimmung mit dem vom Berichterstatter auf Grund von Artikel 34 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erstatteten Vorbericht hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorbereitendes Verfahren zu eröffnen.

Zu Beginn des mündlichen Verfahrens hat der Gerichtshof auf Antrag der Parteien beschlossen, den vorliegenden Rechtsstreit sowie den Rechtsstreit Nr. 8/55: Federation Charbonnière de Belgique gegen Hohe Behörde zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung zu verbinden.

In der mündlichen Verhandlung, die am 2., 4., 5., 7. und 11. Mai 1956 stattfand, haben die Parteien ihre mündlichen Ausführungen vorgetragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 1956 haben die Parteien die Fragen des Berichterstatters über die Höhe der voraussichtlichen Produktionskosten in einigen Beispielsfällen beantwortet.

Am gleichen Tage hat der Generalanwalt seine Schlußanträge gestellt, die auf kostenpflichtige Abweisung der Klage lauteten.

Mit Beschluß vom 17. Juli 1956 hat der Gerichtshof entschieden, die mündliche Verhandlung am 20. September 1956 wieder zu eröffnen, und zwar lediglich zum Zwecke der Erörterung der Frage über die Höhe der voraussichtlichen Produktionskosten der belgischen Kohle am Ende der Übergangszeit nach Kohlensorten und -arten sowie über deren Bedeutung im Verhältnis zu den in der Entscheidung Nr. 22/55 festgesetzten Preisen.

Auf Antrag der Parteien hat der Präsident des Gerichtshofes durch Verfügung vom 30. Juli 1956 diesen Termin auf den 25. Oktober 1956 verlegt.

Am 15. Oktober 1956 haben die Parteien schriftlich zusätzliche Auskünfte und nähere Angaben über die Höhe der voraussichtlichen Produktionskosten am Ende der Übergangszeit eingereicht; diese beruhen auf Vorausschauen, die sich auf die zu dem Zeitpunkt der Vornahme dieser Schätzung für jede der Kohlensorten und -arten bekannten Tatsachen und Umstände stützen.

In der öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 1956 haben die Parteien ihre mündlichen Ausführungen zu den oben angeführten Punkten vorgetragen; der Generalanwalt hat in der gleichen Verhandlung seine früheren Anträge aufrechterhalten.

2. Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen in ihrer Klageschrift, der Gerichtshof möge:

1. die in dem Schreiben des Präsidenten der Hohen Behörde an den belgischen Wirtschaftsminister und in der diesem Schreiben beigefügten, mit Tabelle der Ausgleichssätze nach Sorten für die belgische Kohle überschriebenen Anlage enthaltene Entscheidung zum mindesten insofern für nichtig erklären, als diese Entscheidung für eine gleiche Art von Kohlen, Fettkohle B benannt, alle Ausgleichszahlungen abschafft oder verminderte Ausgleichssätze vorsieht, soweit diese Kohlen von den klagenden Unternehmen gefördert werden, und insofern, als diese Entscheidung bestimmt, daß die Ausgleichszahlungen einer Anzahl von Unternehmen deshalb entzogen werden oder entzogen werden können, weil diese die für möglich und erforderlich gehaltenen Neuausrüstungsmaßnahmen nicht durchführen oder sich weigern, die Abtretung oder den Tausch von Lagerstätten vorzunehmen, die zur besseren Einteilung der Abbaufelder für notwendig gehalten werden;

2. die Entscheidung der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Nr. 22/55 vom 28. Mai 1955 mit der als Anlage beigefügten Liste der Verkaufspreise soweit erforderlich für nichtig erklären, weil sie mit der obengenannten Entscheidung im Zusammenhang steht und weil sie selbst mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit und des Ermessensmißbrauchs behaftet ist, besonders insofern, als sie hoheitlich für einige Kohlensorten niedrigere Verkaufspreise festsetzt, und insofern, als sie von den klagenden Gesellschaften die Einhaltung der Preisliste auch bei denjenigen Sorten verlangt, für die ihnen die Ausgleichszahlungen verweigert werden, die andere Erzeuger weiterhin erhalten.

Die Beklagte beantragt, die am 27. Juni 1955 eingereichte Klage der drei klagenden Unternehmen mit allen daraus entstehenden Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten, abzuweisen.

3. Gedrängte Darstellung des Sachverhalts

Die Hohe Behörde hat im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 1 vom 10. Februar 1953 ihre erste Entscheidung über die Errichtung der Ausgleichsregelung veröffentlicht (Entscheidung Nr. 1/53 vom 7. Februar 1953). Diese Entscheidung setzte die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der Ausgleichsumlage fest, durch welche die erforderlichen Mittel für die Finanzierung der im Abkommen über die Übergangsbestimmungen für den obengenannten Zweck vorgesehenen Beihilfen aufgebracht werden sollten.

Da die Frage nach der Erhebung der zur Deckung der Ausgleichszahlungen erforderlichen Mittel in diesem Prozeß nicht zur Erörterung steht, ist es nicht erforderlich, weiter zu prüfen, welche Veränderungen die diesbezüglichen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1/53 nachträglich erfahren haben.

Was die Errechnung der Beträge angeht, die die belgischen Unternehmen erhalten sollen, so ist die erste Entscheidung der Hohen Behörde am 8. März 1953 ergangen (Entscheidung Nr. 24/53, Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 13. März 1953). Mit dieser Entscheidung sind für den Verkauf der in einer Anlage einzeln aufgeführten belgischen Kohlensorten Höchstpreise eingeführt worden.

Am gleichen Tage richtete die Hohe Behörde an die belgische Regierung ein Schreiben (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 13. März 1953), in welchem sie die Modalitäten der Beihilfe, die sie für die belgischen Zechen bereitzustellen gedachte, bekanntgab. In diesem Schreiben stellte sie fest, es sei auf Grund von Vorarbeiten möglich geworden, die in § 26 des Übergangsabkommens vorgesehene Preistafel aufzustellen und die Beihilfen festzusetzen, deren Gewährung durch die Anwendung dieser Preistafel notwendig geworden sei, nämlich bfrs. 29, — je geförderte Tonne, zusätzlich zu den sogenannten konventionellen, von der belgischen Regierung an gewisse Zechen bereits geleisteten Subventionen. Zu diesem Ergebnis sei man gekommen durch Berechnung des Unterschieds zwischen den Preisen einer Rechnungstafel , die sich auf die Einnahmen der Unternehmen stützen, und den Preisen einer Verkaufstafel , nach der die Zechen ihre Produktion absetzen: diese beiden Tafeln waren dem Schreiben als Anlagen beigefügt. Es sei hervorgehoben, daß die in die sogenannte Verkaufstafel aufgenommenen Verkaufspreise mit den in der Anlage zur Entscheidung Nr. 24/53 einzeln aufgeführten Höchstpreisen identisch sind.

Zur Vornahme einer Preisberichtigung, welche die Hohe Behörde für notwendig hielt, wurde die der Entscheidung Nr. 24/53 als Anlage beigefügte Tabelle der Verkaufspreise durch die Entscheidung Nr. 40/53 vom 20. Oktober 1953 abgeändert; die neue Tabelle hatte ein neues an die belgische Regierung gerichtetes Schreiben vom 22. Oktober 1953 zur Folge, mit dem dieser die neue Tabelle der Verkaufspreise und die neue Rechnungstafel mitgeteilt wurden (Entscheidung und Schreiben veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 12 vom 27. Oktober 1953).

Diese Tabellen wurden mit der Entscheidung Nr. 41/53 sowie mit einem Schreiben an die belgische Regierung vom 10. Dezember 1953 abgeändert (Entscheidung und Schreiben veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 13 vom 15. Dezember 1953).

Am 19. März 1954 erließ die Hohe Behörde eine Entscheidung (Entscheidung Nr. 15/54, Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 3 vom 24. März 1954), ohne in der Präambel die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Höchstpreise oder eine der bis dahin ergangenen Entscheidungen heranzuziehen; mit dieser Entscheidung wurden jedoch die Unternehmen des belgischen Kohlenreviers verpflichtet, die sich aus der beigefügten Anlage ergebende Preistafel anzuwenden, obwohl dieselbe mit der bereits in Kraft befindlichen Preistafel völlig identisch war.

Auf diese Entscheidung folgte ein Schreiben an die belgische Regierung vom 20. März 1954 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 3 vom 24. März 1954), mit welchem die Hohe Behörde dieser mitteilte, sie habe beschlossen, die Geltungsdauer der bis dahin gültigen Preistafel zu verlängern.

Nachdem mit Entscheidung Nr. 27/54 vom 12. Mai 1954 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 10 vom 20. Mai 1954) einige weitere Zechen in die Liste der schon in der Anlage zur Entscheidung Nr. 15/54 bezeichneten Zechen, die einen Qualitätszuschlag in Rechnung stellen dürfen, mitaufgenommen worden waren, erklärte die Hohe Behörde in der Entscheidung Nr. 15/55 vom 28. April 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 10 vom 30. April 1955), daß die Geltungsdauer der Entscheidungen Nr. 15/54 und Nr. 27/54 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entscheidung über die Aufstellung der Preistafeln der belgischen Bergbauunternehmen verlängert werde.

Kurze Zeit darauf wurde jedoch die Tabelle der Verkaufs -preise durch die Entscheidung Nr. 22/55 vom 28. Mai 1955 abgeändert, während mit Schreiben vom 28. Mai 1955 an die belgische Regierung die Rechnungstafel durch eine diesem Schreiben als Anlage beigefügte Tabelle mit der Überschrift: Tabelle der Ausgleichssätze nach Sorten für die belgische Kohle ersetzt wurde; diese Tabelle ist am 16. Juni 1955 in Kraft getreten.

Diese Entscheidung und dieses Schreiben (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 12 vom 31. Mai 1955) bilden den Gegenstand der vorliegenden Klage.

4. Übersicht der Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Ausführungen der Parteien

A— ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

1. Die Beklagte überläßt die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des vierten und fünften Vorwurfes dem gerechten Urteil des Gerichtshofes; sie habe in Hinsicht auf die Zulässigkeit dieser beiden Vorwürfe Zweifel, weil die Klägerinnen sich lediglich damit begnügt hätten, auf die seitens eines Dritten in einem anderen Rechtsstreit (Rechtssache Nr. 8/55) eingereichte Klageschrift zu verweisen oder die Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 22/55 geltend zu machen, ohne anzugeben, welche Nichtigkeitsgründe gegeben seien.

Die Klägerinnen entgegnen auf diese Einwendung wie folgt:

a) die Verweisung auf die von der FÉDÉCHAR eingereichte Klage sei durchaus gerechtfertigt; da die beiden Rechtssachen zusammenhingen, sei die Gegenpartei durch Verweisung voll ins Bild gesetzt worden;

b) die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, nämlich Rechtswidrigkeit und Ermessensmißbrauch, mit denen die Entscheidung Nr. 22/55 behaftet sei, gingen aus dem Klageantrag hervor.

2. Die Beklagte räumt ein, das Schreiben vom 28. Mai 1955 habe, insofern als es die Ausgleichszahlungen für drei Kohlenbergwerke herabsetzte, individuellen Charakter; die Zulässigkeit der Klage werde insoweit nicht bestritten; diese Entscheidung könne mit allen Nichtigkeitsgründen angefochten werden.

Die Entscheidung Nr. 22/55 hingegen stelle eine allgemeine Entscheidung dar, die nur beim Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs den Klägerinnen gegenüber angefochten werden könne.

Dies gelte auch für das Schreiben vom 28. Mai 1955, insofern als die Bewilligung der Ausgleichszahlungen von einer Aktion abhängig gemacht werde, die vornehmlich darauf gerichtet sei, denjenigen Unternehmen die Ausgleichszahlungen zu entziehen, welche die für möglich und erforderlich gehaltenen Neuausrüstungsmaßnahmen nicht durchführen, und zwar für den Fall, daß der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dieser Teil des Schreibens könne den Gegenstand einer Nichtigkeitsklage bilden, was der Beklagten allerdings sehr zweifelhaft erscheine.

Was den allgemeinen Charakter der Entscheidungen angeht, so vertritt die Beklagte die Auffassung, eine Entscheidung sei allgemeiner Natur auf Grund ihres Rechtssatzcharakters und des Umfanges ihres Anwendungsbereichs; sie werde nicht dadurch zu einer individuellen, daß ihre Auswirkungen nicht für alle Betroffenen völlig die gleichen seien. Was den Ermessensmißbrauch betrifft, so räumt die Beklagte ein, daß dieser schlüssig vorgetragen sei; sie führt ferner aus:

a) die Worte ihnen gegenüber seien in dem Sinne auszulegen, daß es sich um eine getarnte Entscheidung handeln müsse, d. h. um eine Entscheidung, die zwar dem Anschein nach allgemeiner Natur sei, in Wirklichkeit jedoch nur ein oder mehrere Unternehmen betreffe;

b) sollte der Gerichtshof sich dieser Auffassung nicht anschließen, sondern der Ansicht sein, ein Ermessensmißbrauch sei dann einem Unternehmen gegenüber begangen, wenn er eine unmittelbare Beeinträchtigung der Interessen dieses Unternehmens zur Folge habe, dann bleibe immer noch näher zu bestimmen, was ein Ermessensmißbrauch eigentlich sei. Die Beklagte behauptet, ein Ermessensmißbrauch liege vor, wenn ein Verwaltungsakt objektiv zwar der Rechtsnorm entspreche, subjektiv jedoch wegen des von der Verwaltungsbehörde verfolgten Zweckes mit einem Mangel behaftet sei. Aus dieser Definition folge, daß das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs einen speziellen Nichtigkeitsgrund darstelle, der sich von den drei anderen Nichtigkeitsgründen unterscheide.

Es sei daher zu ermitteln, welche von den in der Klageschrift enthaltenen Vorwürfen nicht unter den Begriff des Ermessensmißbrauchs fielen, des einzigen Klagegrundes, den die Klägerinnen geltend machen könnten.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß die Entscheidung Nr. 22/55, insoweit als diese für sie gelte, nur der Form nach eine allgemeine Entscheidung, in Wahrheit aber eine getarnte individuelle Entscheidung sei; die Punkte der Entscheidung nämlich, die sie betreffen, seien allein auf die klagenden Unternehmen anwendbar. Nach der zunächst von der Hohen Behörde selbst vorgetragenen Auffassung seien diese Unternehmen daher berechtigt, alle in Artikel 33 des Vertrages aufgezählten Klagegründe geltend zu machen.

Die Klägerinnen führen ferner aus, die Preistafel, die Bestandteil der Entscheidung Nr. 22/55 sei, sowie die Ausgleichssätze, die zum Schreiben vom 28. Mai 1955 gehörten, stellten ein unzertrennliches Ganzes dar; die Bewilligung der Ausgleichszahlungen sei nämlich der eigentliche rechtliche Grund für folgende Pflichten der Unternehmen: auf Grund und im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen eine Preisliste aufzustellen, diese Preisliste von der Hohen Behörde genehmigen zu lassen und schließlich, diese Preisliste nicht ohne Einverständnis der Hohen Behörde abzuändern.

Wenn, wie im vorliegenden Falle, nur für einige Unternehmen Preistafel und Ausgleichszahlungen nicht mehr miteinander gekoppelt oder mit anderen Ausgleichszahlungen als für die übrigen Unternehmen gekoppelt seien, dann änderten sich auch die Auswirkungen und würden damit zu solchen individueller Art. Die Entscheidung Nr. 22/55 und das Schreiben vom 28. Mai 1955 seien daher in diesem Punkt individueller Natur und könnten mit allen in Artikel 33 genannten Nichtigkeitsgründen angefochten werden.

Selbst wenn sich der Gerichtshof dieser Auffassung über den individuellen Charakter dieser Entscheidung nicht anschließen sollte, bleibe die Klage dennoch in jeder Hinsicht zulässig, zunächst weil die Klägerinnen nachweisen würden, daß die Entscheidung mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sei, und sodann, weil es zwar vertretbar sei, dem Ermessensmißbrauch im innerstaatlichen Verwaltungsrecht eine subsidiäre Rolle zuzuweisen, nicht aber innerhalb einer Rechtsordnung wie derjenigen des Vertrages, in welcher die Rechtsuchenden nur auf die Klage wegen Ermessensmißbrauchs angewiesen seien. Die Klägerinnen seien daher der Ansicht, ein Verwaltungsakt könne gleichzeitig mit dem Mangel des Ermessensmißbrauchs und mit allen übrigen in Artikel 33 aufgezählten Mängeln behaftet sein, und zwar trotz der Tatsache, daß die Klägerinnen schlüssig das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs behaupten müßten, damit die Klage zulässig sei.

Wenn die Klägerinnen Ermessensmißbrauch, Unzuständigkeit und Verletzung des Vertrages geltend machten, so beabsichtigten sie darzulegen, daß die angefochtenen Entscheidungen in allen ihren Teilen mit dem Mangel eines Ermessensmißbrauchs und die meisten darüber hinaus noch mit dem Mangel der Unzuständigkeit oder der Verletzung des Vertrages behaftet seien.

Nach Ansicht der Klägerinnen müsse der Gerichtshof, wenn er der Auffassung sein sollte, daß es sich um allgemeine Entscheidungen handele, diese für nichtig erklären, weil sie mit einem Ermessensmißbrauch behaftet seien; der Nachweis der übrigen Mängel diene nämlich zur Stützung des Nachweises für das Vorliegen des Ermessensmißbrauchs.

B— ZUR HAUPTSACHE

Erster Vorwurf. — Herabsetzung oder Entzug der Ausgleichszahlungen für bestimmte Unternehmen

Nach Auffassung der Klägerinnen stellen die im Schreiben vom 28. Mai 1955 für die klagenden Unternehmen vorgesehenen Maßnahmen sowie die durch die Entscheidung Nr. 22/55 für die Fettkohle B vorgeschriebenen Verkaufspreise eine Regelung dar, durch die nur die klagenden Unternehmen individuell betroffen würden.

Die Einführung einer solchen Regelung stelle einen Fall des Ermessensmißbrauchs oder eine Verletzung des Vertrages dar, denn alle durch das Übergangsabkommen zugestandenen oder vorgesehenen Maßnahmen müßten, falls nicht ausdrücklich eine Ausnahme angeordnet sei, auf sämtliche in Betracht kommenden Unternehmen der Mitgliedstaaten anwendbar sein.

Daß die Ausgleichszahlungen einen die Gesamtheit der Verbraucher umfassenden Charakter hätten, werde durch den Wortlaut des § 26, 2 bestätigt; aus dem Gehrauch der Worte belgische Kohle und nicht belgische Kohlenbergwerke gehe hervor, daß dieser Text auch im Hinblick auf die Produzenten im umfassenden Sinne auszulegen sei. Diese Auslegung werde noch durch den allgemeinen Charakter der in § 25 genannten Umlage zur Aufbringung der Ausgleichsmittel erhärtet. Die Ausgleichszahlungen nach a) würden sich in diesem Punkt in nichts von den Ausgleichszahlungen nach b) und c) unterscheiden, deren globaler Charakter nicht bestritten werden könne.

Vor Erlaß der Entscheidung Nr. 22/55 habe völlige Gleichheit bestanden, weil die Ausgleichszahlungen zwar nach Kohlensorten verschieden, aber für alle Kohlen gleicher Sorte und gleicher Art gleich gewesen seien. Da das Kriterium für alle Kohlenbergwerke das gleiche gewesen sei, habe der Grundsatz der Selektivität nach Unternehmen nicht bestanden.

Da die Neuregelung den klagenden Unternehmen gegenüber eine Diskriminierung enthalte, sei der Artikel 4 des Vertrages, insbesondere dessen Absatz b, verletzt worden. Absatz c dieses Artikels enthalte darüber hinaus eine allgemeine Regel, von der das Übergangsabkommen abweiche; alle Abweichungen seien jedoch eng. auszulegen. Die einzige im Übergangsabkommen ausdrücklich vorgesehene Ausnahme für Unternehmen innerhalb eines einzigen innerstaatlichen Marktes sei diejenige des § 26 letzter Absatz, Subventionen betreffend.

Der Grund, auf den sich die Hohe Behörde in ihrem Schreiben gestützt habe, um die Diskriminierung gegenüber den Zechen des Kempenlandes zu rechtfertigen, d. h. die Tatsache, daß diese Zechen sich in einer besonders günstigen Lage befänden, könne niemals zu der Anwendung der Ausgleichsregelung in Beziehung gesetzt werden, weil die Frage des Bedarfs der einzelnen Unternehmen sowie der diesen eigentümlichen Schwierigkeiten in anderen Bestimmungen, wie Artikel 5 Absatz 4 des Vertrages und § 26, 4 des Übergangsabkommens, eine Regelung gefunden hätten. In der Erwiderung berufen sich die Klägerinnen insbesondere auf § 24, der unter b den Unterschied zwischen Einrichtungen für Ausgleichszahlungen (mécanismes de compensation) und der Ausgleichsregelung (péréquation) hervorhebe.

Zweck der Ausgleichszahlungen sei nach Auffassung der Klägerinnen die Aufrechterhaltung der Einnahmen, und zwar für alle belgischen Zechen. Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Regelung führe eine willkürliche Verteilung der Ausgleichszahlungen ein, weil sie der Erfordernis der Aufrechterhaltung der Einnahmen einiger Kohlenbergwerke nicht Rechnung trage; aus diesen Gründen stehe die Entscheidung im Widerspruch zu § 24.

Die Beklagte lehnt die Auffassung der Klägerinnen ab, wonach das neue Verfahren eine durch den Vertrag verbotene Diskriminierung darstelle. Um eine zweckmäßigere Verteilung zu erreichen, habe man die Selektivität nach Unternehmen bereits der Regelung von 1953, allerdings in weniger ausgeprägter Form, zugrunde gelegt. Das Ziel der Ausgleichszahlungen liege darin, die Anpassung der Produktion an die Verhältnisse des Gemeinsamen Marktes und die Annäherung der Preise zu ermöglichen, nicht aber wegen der unvermeidlichen Herabsetzung der Preise einen Ausgleich (compensation) zu gewähren. Hieraus folge, daß die Ausgleichshilfe im Verhältnis zum individuellen Bedarf der Begünstigten zu verteilen sei; der Ausdruck ermöglichen (permettre) weise im übrigen darauf hin. Das Kriterium, an das die Hohe Behörde sich gehalten habe, um diesen Bedarf festzustellen, habe nichts Willkürliches an sich; es sei aus der Rentabilität der Kohlenförderung als solcher entnommen, d. h. aus dem Umstand, daß die gesamte Förderung in einer einzigen Sohle und in einem einzigen Schacht konzentriert werden könne.

Nach Auffassung der Hohen Behörde sehe der § 26, 2 keine einheitliche Verteilung der Ausgleichszahlungen a, b und c vor. Die Ausgleichszahlungen nach a) seien von allgemeiner Tragweite und in ihrer Anwendung nur durch den Bedarf der Erzeuger bedingt; die beiden anderen Arten stellten hingegen Sonderfälle dar; diese bezögen sich nicht unmittelbar auf die Eingliederung in den Gemeinsamen Markt, sondern erlaubten es, für bestimmte Lieferungen gewährte zusätzliche Preisermäßigungen auszugleichen.

Die Hohe Behörde bestreitet, daß der Grundsatz der Selektivität dem § 24 zuwiderlaufe. Anstatt die Aufrechterhaltung der Einnahmen in einer bestimmten Höhe zu gewährleisten, liege die Bedeutung dieses Paragraphen vielmehr darin, den Umfang der Still-legung gewisser Kohlenbergwerke zu begrenzen. Die Höhe der Einnahmen sei durch den Vertrag keineswegs gewährleistet, was übrigens auch unmöglich wäre, weil der Gesamtbetrag der Ausgleichs- Zahlungen nach und nach verringert werden müsse.

Zweiter Vorwurf. — Pauschale Festsetzung der neuen Ausgleichssätze

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die pauschale Festsetzung der Ausgleichszahlungen ohne Angabe der Preise der Rechnungstafel sei willkürlich und von Gründen beeinflußt, die nichts mit dem § 26 des Übergangsabkommens zu tun hätten. Sie führen in erster Linie eine Stelle des Schreibens vom 28. Mai 1955 an, wonach die Hohe Behörde das Ziel verfolgt hätte, die Preise auf ein Niveau herabzusetzen, das diese den Preisen des Gemeinsamen Marktes annähere. Die Klägerinnen bestreiten aber, daß die in diesem Schreiben herangezogenen Erwägungen zutreffend seien. Sie behaupten, die belgischen Durchschnittspreise seien gestiegen und die Abweichung für Fettkohle B, deren Verkaufspreis herabgesetzt wurde, sei geringer gewesen als die Abweichung für diejenigen Kohlensorten, deren Verkaufspreis um 3 Franken erhöht wurde, und endlich, es habe eine Mangellage an Kohle bestanden, was die behaupteten Absatzschwierigkeiten ausschließe.

Die Klägerinnen berufen sich auf eine weitere Stelle des gleichen Schreibens, die besagt, daß einige Kohlenbergbauunternehmen trotz einer Herabsetzung der Ausgleichshilfen bereits jetzt dem Wettbewerb des Gemeinsamen Marktes standhalten können und daß die Ausgleichszahlungen in diesen Fällen unter Zugrundelegung des Unterschiedes zwischen der gegenwärtigen Preistafel und derjenigen Preistafel berechnet werden, die im Zeitpunkt der Lieferung in Kraft ist. Die Klägerinnen behaupten nun aber, diese selektive Berechnung habe nur gestützt auf den finanziellen Ertrag der Unternehmen erfolgen können, was dem Wesen der Einrichtung der Ausgleichszahlungen völlig fremd sei, da deren Zweck darin Hege, die annähernde Aufrechterhaltung der Einnahmen der belgischen Unternehmen zu gewährleisten. Die diesen Unternehmen gewährte Ausgleichshilfe würde dann nach und nach herabgesetzt werden, damit sie durch die in ihrer Produktivität erzielten Fortschritte in den Stand versetzt würden, am Ende der Übergangszeit aus eigenen Kräften dem ausländischen Wettbewerb entgegenzutreten.

Die Beklagte behauptet, sie habe die belgischen Preise den zwei in § 26 genannten Grenzen annähern wollen, d. h. an die Preise des Gemeinsamen Marktes — die hauptsächlich durch die Ruhrpreise bestimmt würden — sowie an die voraussichtlichen Produktionskosten am Ende der Übergangszeit.

Die Vielgestaltigkeit des Kohlenmarktes, auf dem sich zahlreiche Kohlenarten und -sorten mit besonderen Merkmalen und verschiedenen Absatzmöglichkeiten fänden, lasse keinen Vergleich zu, der sich auf Durchschnittspreise stütze, die im übrigen nur eine mathematische Fiktion darstellten. Was die Koksfeinkohle und die klassierte Kohle betreffe, so zeige die Preisskala ganz deutlich eine Annäherung der belgischen Preise an die Ruhrpreise.

Was den Vorwurf angehe, die von der Hohen Behörde angestellte selektive Berechnung habe nur auf Grund des finanziellen Ertrages erfolgen können, so habe die Beklagte bereits -aus Anlaß der Widerlegung des ersten Vorwurfes hervorgehoben, daß sie die Kriterien aus der Rentabilität der Kohlenförderung als solcher, d. h. aus den Produktionskosten und -bedingungen entnommen habe.

Dritter Vorwurf. — Drohung mit dem Entzug der Ausgleichszahlungen

Nach Auffassung der Klägerinnen sei die im Schreiben vom 28. Mai 1955 enthaltene Entscheidung insoweit mit einem Ermessensmißbrauch behaftet, als sie der belgischen Regierung die Möglichkeit biete, im Einvernehmen mit der Hohen Behörde denjenigen Unternehmen die Ausgleichszahlungen zu entziehen, welche die für erforderlich und möglich gehaltenen Neuausrüstungsmaßnahmen nicht durchführten. Die Ausgleichszahlungen, hätten keinen anderen Zweck, als die Aufrechterhaltung der Einnahmen zu gewährleisten.

Die Beklagte entgegnet, von Ermessensmißbrauch könne hier keine Rede sein. Die mit der Bewilligung der Ausgleichshilfe befaßte Behörde sei berechtigt zu verlangen, daß der Zweck, zu dem die Ausgleichszahlungen bestimmt seien, nämlich die Sanierung der belgischen Kohlenbergwerke, auch tatsächlich verfolgt werde. Die Drohung, denjenigen Unternehmen die Ausgleichszahlungen zu entziehen, welche die erforderlichen Anstrengungen unterlassen sollten, stelle in dieser Richtung eine besonders wirksame Maßnahme dar. Mit dieser Drohung werde der Zweck verfolgt, dafür zu sorgen, daß die Ausgleichsregelung die ihr durch das Übergangsabkommen zugewiesene Aufgabe erfülle.

Vierter Vorwurf. — Befugnis der Hohen Behörde zur Herabsetzung der Preise

a) Nach Ansicht der Klägerinnen durfte die Hohe Behörde nicht einseitig eine Preistafel für alle oder einige Kohlensorten aufstellen und vorschreiben. Nach dem Vertrag stehe es nicht der Hohen Behörde zu, diese Preistafel aufzustellen, sondern, wie aus dem Wortlaut des § 26 des Übergangsabkommens hervorgehe, offensichtlich anderen, d. h. den Produzenten selbst.

Zunächst seien die Ausgleichszahlungen dazu bestimmt, eine Annäherung der belgischen Kohlenpreise an die Preise des Gemeinsamen Marktes zu ermöglichen; hieraus folge, daß die Initiative hierzu den Produzenten überlassen' worden sei.

Dann weise das Übergangsabkommen, wenn es von einer auf dieser Grundlage aufgestellten Preistafel spreche, ganz deutlich darauf hin, daß die Festsetzung eines Preises das Ergebnis einer gemeinsamen Prüfung sein müsse, auf Grund derer die Hohe Behörde die Preise dann genehmige.

Schließlich dürfe die Preistafel nicht ohne Einverständnis der Hohen Behörde verändert werden, was besage, daß die Zuständigkeit der Hohen Behörde für deren Aufstellung ausgeschlossen sei.

Indem die Hohe Behörde hoheitlich eine Preistafel vorschrieb, sei sie über die Grenzen ihrer Zuständigkeit hinausgegangen und habe den Vertrag verletzt; sie habe den § 26, 2 des Übergangsabkommens zu anderen Zwecken, d. h. dazu verwendet, in der belgischen Kohlenindustrie strukturelle Änderungen hervorzurufen.

Die Klägerinnen stimmen mit der Beklagten darin überein, daß gemäß den Bestimmungen der § § 25 ff. die gewöhnlichen Befugnisse der Hohen Behörde bedeutend erweitert worden seien; es folge hieraus jedoch nicht, daß ihr weitergehende hoheitliche Eingriffsrechte zugestanden worden seien, denn die § § 25 ff. hätten zum Zweck, die belgische Industrie in eine günstigere Lage zu versetzen, als sie sich aus dem Vertrag, insbesondere aus Artikel 61, entnehmen lasse.

Die Hohe Behörde behaupte allerdings, das Ziel des § 26 könne nicht durch das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte und ohne ihr Eingreifen erreicht werden; dies sei jedoch eine nicht erwiesene Behauptung, die im Vertrag keinerlei Stütze finde; die erforderliche Angleichung könne nämlich ebensogut durch eine Erhöhung der Preise für die nichtbelgische Kohle wie durch eine Herabsetzung der Preise für die belgische Kohle erfolgen.

Die Beklagte entgegnet zunächst, die Klägerinnen machten ausschließlich Klagegründe geltend, aus denen, wenn sie erwiesen wären, hervorginge, daß die Hohe Behörde den Vertrag verletzt oder die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten habe; damit hätten sie sich ipso facto der Möglichkeit begeben, das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs (ihnen gegenüber) zu beweisen.

Dieser Klagegrund sei daher nicht zulässig.

Mit diesem Vorbehalt führt die Hohe Behörde aus, der vorliegende Vorwurf betreffe ausschließlich die Frage, wer berechtigt sei, die Preise in dem zur Erreichung der Ziele des § 26, 2 a erforderlichen Ausmaße festzusetzen; die Hohe Behörde nehme keinesfalls das Recht für sich in Anspruch, die Verkaufspreislisten der Unternehmen selbst festzusetzen.

Die Hohe Behörde vertritt die Auffassung, daß sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt für die Erreichung der Ziele der in § 26, 2 a vorgesehenen Regelung verantwortlich sei und sich als solche mit den Privatunternehmen nicht in diese Verantwortung teilen könne. Folglich sei sie verpflichtet, die Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf der Ausgleichsregelung zu schaffen und selbst die zu diesem Zweck unerläßlichen Maßnahmen zu erlassen. So sei sie der Ansicht gewesen, die Preisfestsetzung sei ein notwendiges und unentbehrliches Mittel für das Funktionieren der Ausgleichsregelung. Ohne eine solche Maßnahme würde nämlich für die Produzenten der Anreiz fehlen, aus eigener Initiative die für notwendig gehaltene Preisherabsetzung vorzunehmen; dies könnte wiederum den Verbrauchern gegenüber nicht verantwortet werden, in deren Interesse hauptsächlich die ganze Ausgleichsregelung eingeführt worden sei. Infolgedessen könne die Preisfestsetzung nicht den Produzenten überlassen werden.

Gehe man von dem Gedanken aus, die Preisfestsetzung sei ausschließlich als eine im Rahmen der Ausgleichsregelung getroffene Maßnahme zu betrachten, dann müsse man die von den Klägerinnen vertretene Auffassung ablehnen, wonach diese Maßnahme nur unter strengeren Voraussetzungen erlassen werden könne, als sie Artikel 61 des Vertrages für die Festsetzung von Höchstpreisen vorsehe.

b) Nach Auffassung der Klägerinnen habe die Hohe Behörde den § 26, 2 dadurch verletzt und im Hinblick auf die Ziele dieser Bestimmung einen Ermessensmißbrauch begangen, daß sie bei der damaligen Marktlage die Entscheidung Nr. 22/55 erlassen habe, die für einige Kohlensorten herabgesetzte Preise vorschrieb. Nach der Begründung zur Entscheidung und zum Schreiben vom 28. Mai 1955 verfolge die Entscheidung strukturelle Ziele, für deren Verfolgung der § 26, 2 keine gesetzliche Grundlage biete; die Strukturänderung sei nämlich das Ziel einer ganzen Reihe auf eine Senkung der Gestehungskosten gerichteter Maßnahmen zur Umgestaltung des Produktionsapparates.

In dem Schreiben vom 28. Mai 1955 rechtfertige die Hohe Behörde die Herabsetzung der Preise mit dem Argument, die Preise seien zu hoch, was durch die Absatzschwierigkeiten und die Inanspruchnahme der Ausgleichszahlungen nach c) bewiesen werde. Diese Absatzschwierigkeiten seien nun aber gar nicht gegeben, auch hätten die belgischen Erzeuger seit April 1955 die Ausgleichszahlungen nach c) nicht mehr in Anspruch genommen, so daß die Entscheidung nicht auf diese Gründe gestützt werden könne, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig seien.

Die Klägerinnen bestreiten, daß die Preise des Gemeinsamen Marktes mit den Preisen des Ruhrgebietes gleichgesetzt werden könnten. Die Preise des Ruhrgebietes seien bis zum 1. April 1956 auf Grund einer Entscheidung der Hohen Behörde künstlich niedrig gehalten worden, und von dem Zeitpunkt ihrer Freigabe ab habe eine Maßnahme der deutschen Regierung deren Ansteigen Einhalt geboten. Der im Ruhrgebiet gültige Preis sei nur einer der Preise für Industriekohle auf dem Markt, und die Preise der Reviere Nord und Pas-de-Calais und Aachen lägen näher bei den belgischen Preisen und seien für eine Erzeugung gleichbedeutenden Umfanges gültig. Die Klägerinnen sind ferner der Ansicht, die Annäherung der Preise müsse durch eine fortschreitende Erhöhung der Preise des Ruhrgebietes erreicht werden. Schließlich könne eine Herabsetzung der belgischen Preise die Neuausrüstung nur erschweren, weil sie eine Verminderung der Einnahmen zur Folge habe, und zwar trotz der Ausgleichszahlungen, da diese ja nach und nach abnehmen würden.

Die Beklagte bemerkt dazu, die Klägerinnen müßten beweisen, daß mit der angefochtenen Entscheidung ein Ziel verfolgt werde, das nicht zu den Zielen des Vertrages gehöre. Die Entscheidung Nr. 22/55 habe ganz offensichtlich zum Zweck, die Annäherung der Preise zu verwirklichen, was gerade das Ziel des § 26, 2 sei, und zwar unabhängig von der angewandten Methode. Im übrigen bestreitet die Hohe Behörde, und zwar hilfsweise, den § 26 verletzt zu haben.

Die Annäherung der belgischen Kohlenpreise sei ein strukturelles Ziel und einer der wesentlichen Bestandteile der im Übergangsabkommen vorgesehenen Einrichtung für die fortschreitende Umwandlung der Struktur der belgischen Kohlenproduktion. Die Frage laute nicht, ob die belgische Kohle zu einem höheren Preis verkauft werden könne, sondern sie laute, ob bei einem höheren Preis die belgische Kohle, unabhängig von der jeweiligen Konjunkturlage, vollständig in den Gemeinsamen Markt einbezogen werden könne. Mit der Behauptung, die Begründung zur Entscheidung sei in tatsächlicher Hinsicht unrichtig, haben sich die Klägerinnen auf einen Standpunkt gestellt, der konjunkturbedingt sei und nur auf kurze Sicht gelte; die Hohe Behörde müsse dem Sinn des Übergangsabkommens gemäß einen grundsätzlichen Standpunkt einnehmen; die Gründe, die sie in ihrem Schreiben angegeben habe, die Absatzschwierigkeiten einbegriffen, müßten im gleichen Sinne verstanden werden.

Was den Einfluß der Preise des Ruhrgebietes betrifft, so führt die Hohe Behörde aus, sie habe die Preise des Ruhrgebietes nie den Preisen des Gemeinsamen Marktes gleichgesetzt. Was allerdings die Industriekohle angehe, so bestimme tatsächlich das Ruhrgebiet den Marktpreis, denn das Ruhrgebiet verfüge über den größten ausfuhrfähigen Überschuß, der es gestatte, der ausländischen Erzeugung auf deren eigenen Märkten Konkurrenz zu machen; der französische Markt sei indessen von jeher auf Einfuhren angewiesen gewesen. Auf dem belgischen Markt mache sich die Konkurrenz des Ruhrgebietes am stärksten bemerkbar, und die belgischen Preise müßten daher tatsächlich den Preisen des Ruhrgebietes angenähert werden.

Die Hohe Behörde ist nicht der Ansicht, daß die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu einer Erhöhung der Preise des Ruhrgebietes führen werde, die es ermöglichen würde, die Annäherung der Preise vollständig zu verwirklichen. Die Frage, ob die Preise sich unter der Auswirkung der freien Entwicklung der wirtschaftlichen Kräfte annähern würden oder ob die Annäherung der Preise nur infolge einer durch hoheitlichen Eingriff erfolgenden Herabsetzung der belgischen Preise zustande kommen könne, sei eine wirtschaftspolitische Frage. Es handele sich hier um die Würdigung einer sich aus volkswirtschaftlichen Gegebenheiten ergebenden Gesamtlage, die dem Gerichtshof versagt sei. Die Hohe Behörde sei jedenfalls der Auffassung gewesen, daß die Annäherung der Preise zu ihrem Aufgabenbereich gehörte und daß sie daher nicht Gefahr laufen durfte, die Annäherung der Preise am Ende der Übergangszeit nicht hinreichend verwirklicht zu haben.

c) Vor der mit Beschluß des Gerichtshofes vom 17. Juli 1956 angeordneten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung haben die Parteien Auskünfte und nähere Angaben über die Höhe der voraussichtlichen Produktionskosten am Ende der Übergangszeit erteilt.

Die Parteien stellen übereinstimmend fest, daß es nicht möglich sei, die voraussichtlichen Produktionskosten für jede Kohlensorte innerhalb einer Kohlenart getrennt aufzustellen, da sämtliche Sorten einer bestimmten Kohlenart gleichzeitig und unter den gleichen Bedingungen gefördert würden. Die Parteien waren sich ferner darin einig, die Kohlen in vier Kohlenarten zusammenzufassen, und zwar: Fettkohle B; Fettkohle A und Dreiviertelfettkohle; Halbfettkohle; Viertelfett- und Magerkohle.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 16. Juli 1956 in der Rechtssache Nr. 8/55 entschieden, die Parteien hätten den Beginn des Jahres 1955 als Vergleichszeitraum zu nehmen; ferner sei, immer noch nach deren Ansicht, als voraussichtliche Förderung im Jahre 1955 die Menge von 850 kg anzunehmen, welche Zahl die Beklagte in der gemeinsamen Antwort auf die vom Berichterstatter im Juni 1956 gestellten Fragen anerkannt habe. Was die Zusammenfassung der Kohlenarten angeht, so haben die Klägerinnen in der letzten mündlichen Verhandlung ausgeführt, diese müsse entweder die Arten: Fettkohle A, Fettkohle B, Dreiviertelfett- und Halbfettkohle oder aber alle Arten zusammen umfassen, unter Weglassung derjenigen Kohlensorten, auf welche die Ausgleichsregelung nicht mehr anwendbar sei; in den von den Klägerinnen erteilten Auskünften war jedoch weder die eine noch die andere dieser Zusammenfassungen enthalten.

Nach Ansicht der Klägerinnen seien bei der Schätzung der voraussichtlichen Produktionskosten die voraussichtlichen Subventionen, die der Staat im Jahre 1958 an die Grenzzechen zahlen würde, nicht mitzuberücksichtigen, weil die Bewilligung dieser Subventionen nicht zur Senkung der Produktionskosten, sondern nur zu einer Abwälzung eines Teils dieser Kosten auf den Staat führen werde.

Im übrigen schätzen die Klägerinnen den Posten Abschreibungen (amortissements) bei den Produktionskosten auf durchschnittlich 65 Franken je Tonne; dieser Betrag ist um 27 Franken höher als derjenige, den die Hohe Behörde vorgeschlagen hat. Nach Ansicht der Klägerinnen seien die Absehreibungen unter Zugrundelegung des Wertes der Grubenanlagen im Jahre 1955 zu berechnen, dem Zeitpunkt der erstens gemäß dem vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 1956 ausgesprochenen allgemeinen Begriff der zu dem Zeitpunkt der Vornahme dieser Schätzung bekannten Tatsachen und Umstände und zweitens gemäß den für die ganze Gemeinschaft geltenden Richtlinien für die Berechnung der Abschreibungen, welche die Hohe Behörde mit Schreiben vom 23. Juli 1954 bestätigt habe, erfolgten Schätzung.

Nach Ansicht der Klägerinnen sieht eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Produktionskosten und der durchschnittlichen Verkaufspreise wie folgt aus:

Fettkohle BFettkohle Fettkohle A und ¾½ fettFettkohle Fettkohle A, B, und ¾ , ½ fett¼ fett und MagerkohleSämtliche KohlenartenVoraussichtliche Produktionskosten, Vergleichszeitraum 1955, ohne Abzug der voraussichtlichen Subventionen im Jahre 1958, Förderung 850 kg637741777721815744Tatsächiliche durchschnittliche Verkaufspreise662655691668822707

Aus dieser Aufstellung gehe hervor, daß der tatsächliche durchschnittliche Verkaufspreis für sämtliche Arten zusammen unter dem Durchschnitt der voraussichtlichen Produktionskosten und daß außer bei der Fettkohle B und der Viertelfett- und Magerkohle der tatsächliche durchschnittliche Verkaufspreis in jeder Kohlenart unter dem entsprechenden Durchschnitt der Produktionskosten liege.

Die Beklagte behauptet, der Gerichtshof habe noch nicht über die Frage entschieden, von welchem Vergleichszeitraum bei der Schätzung der voraussichtlichen Produktionskosten auszugehen sei; sie bleibt bei ihrer bisherigen Auffassung, daß das Jahr 1952 als Ausgangsjahr zu nehmen sei. Im Verlaufe der letzten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausgeführt, es sei die im Jahre 1952 geschätzte Förderung von 819 kg zugrunde zu legen, und sie hat in Abrede gestellt, daß sie für den Vergleichszeitraum 1955 die Zahl von 850 kg anerkannt habe, weil diese Zahl unzureichend sei. Die Beklagte hat hinzugefügt, daß, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, es sei als Vergleichsgrundlage das Jahr 1955 zu nehmen, die Förderung dann mit mindestens 900 kg angesetzt werden müßte; sie schlägt zum Nachweise dessen die Anordnung einer neuen Beweisaufnahme zu dieser Frage vor.

Die Beklagte lehnt die Auffassung der Klägerinnen ab, wonach die Abschreibungen unter Zugrundelegung des Wertes der Grubenanlagen zum Zeitpunkt der Schätzung zu berechnen seien; sie könne weder die bei der Berechnung der Abschreibungen angewandte Methode noch die daraus hervorgegangenen Zahlen anerkennen.

Sie ist der Ansicht, als Abschreibung sei ein Betrag von 38 Franken anzunehmen, d. i. der von der belgischen Regierung im Jahre 1947 festgesetzte Zuschuß für Neuausrüstungsmaßnahmen; diese Zahl stelle einen Mindestbetrag dar, den die belgischen Kohlenbergbauunternehmen in der Form der Abschreibung zur Finanzierung der Investitionen zu verwenden hatten. Die Richtlinien für die Berechnung der Abschreibungen hätten nur ein begrenztes Ziel, nämlich die Anwendung von § 2, 5 des Übergangsabkommens zum Zwecke der Erleichterung und Vereinfachung der statistischen Aufgaben der Hohen Behörde. Zum Nachweise dessen, daß die Richtlinien im vorliegenden Falle nicht anwendbar seien, weist die Beklagte darauf hin, daß die Richtlinien es z. B. erlaubten, in den Gesamtbetrag der Abschreibungen eine Summe von 9 Franken mit einzubeziehen, die eine Abschreibung für bereits völlig amortisierte Grubenanlagen darstelle.

Nach Ansicht der Beklagten lassen sich die voraussichtlichen Produktionskosten und die durchschnittlichen Verkaufspreise wie folgt einander gegenüberstellen:

Fettkohle BFettkohle A und ¾Fettkohle insgesamt½ fett¼ fett und MagerkohleSämtliche KohlenartenVoraussichtliche Produktionskosten, Vergleichszeitraum 1952, unter Ab-610 703661731766704 zug der voraussichtlichen Subventionen im Jahre 1958, Förderung 819 kg610703661731766704Durchschnittliche theoretische Verkaufspreise686680683718853734Durchschnittliche tatsächliche Verkaufspreise662655658691822707

Zur Erläuterung der obigen Aufstellung fügt die Beklagte noch einige Bemerkungen hinzu. Die Tatsache, daß zunächst die Preise für die Kohlenart Halbfett und dann diejenigen für die Arten Fettkohle A und Dreiviertelfettkohle zusammen niedriger seien als die entsprechenden Produktionskosten, lasse sich wie folgt erklären: In einer Verkaufspreisliste bestimme der Gebrauchswert für die Verbraucher die jeweilige Stellung der einzelnen Kohlenarten. Daher rühre der Unterschied bei den Verkaufspreisen für Fettkohle A und für Fettkohle B keineswegs aus dem Unterschied zwischen deren Produktionskosten her. Vor Eröffnung des Gemeinsamen Marktes habe keinerlei Unterschied zwischen diesen Verkaufspreisen bestanden, und die zu Beginn der Übergangszeit eingeführten Unterschiede seien seither konstant geblieben. Da im Wortlaut des § 26,2 a nicht näher bestimmt sei, ob die von der Hohen Behörde aufgestellten Preise nach dem Durchschnitt der voraussichtlichen Produktionskosten für sämtliche Kohlenarten oder je Kohlenart einzeln festgesetzt werden müßten, sei die Beklagte der Ansicht, daß es sich nur um den Durchschnitt der Kosten für sämtliche Kohlenarten handeln könne. In der letzten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte folgendes hinzugefügt: Da der Rechtsstreit sich auf die im Jahre 1955 festgesetzte Preisliste beziehe, erscheine es richtiger, die Kohlenarten: Fettkohle A, Fettkohle B und Dreiviertelfettkohle zusammenzufassen, weil die Abänderung der Preisliste vom Jahre 1952 sich nur auf diese Kohlenarten erstrecke.

Fünfter Vorwurf. — Festsetzung von Verkaufspreisen ohne Gervährung von Ausgleichszahlungen

Die Klägerinnen halten die Entscheidung Nr. 22/55 insoweit für rechtswidrig, als sie für Kohlensorten, für die ihnen die Ausgleichszahlungen entzogen wurden, Verkaufspreise vorschreibt. Die Vorschrift des § 26, 2 a sehe die Aufstellung einer Liste der Verkaufspreise nur in Verbindung mit den Ausgleichszahlungen vor. Indem die Hohe Behörde einige Kohlensorten endgültig aus der Ausgleichsregelung herausgenommen habe, habe sie es den Unternehmen überlassen, die Preise für diese Kohlensorten künftig frei festzusetzen. Die Hohe Behörde habe den klagenden Gesellschaften diese Freiheit jedoch für einige weitere Kohlensorten, für welche nur sie allein keine Ausgleichszahlungen mehr erhielten, nicht eingeräumt.

In der Erwiderung machen die Klägerinnen geltend, die Gewährung der Ausgleichszahlungen sei der eigentliche rechtliche Grund für die von der Hohen Behörde zu Recht oder zu Unrecht ausgeübte Preiskontrolle. Würden keine Ausgleichszahlungen gewährt, dann entfalle der rechtliche Grund für die Beibehaltung einer Preistafel, und diese werde unzulässig, auch wenn die Möglichkeit bestehe, daß die Leistung der Ausgleichszahlungen vielleicht wiederaufgenommen werde; dies treffe für die von den drei Kohlenbergwerken des Kempenlandes geförderten Fettkohlen zu.

Die Beklagte räumt ein, daß der § 26 ihr nicht das Recht gebe, Preise für diejenigen Kohlensorten festzusetzen, welche sie bereits als in den Gemeinsamen Markt eingegliedert ansehe, wie dies bei einigen Mager-, Viertelfett- und Halbfettkohlen der Fall sei. Wenn für die nicht klassierten Fettkohlen keine Ausgleichszahlungen mehr geleistet würden, dann treffe dies nur für die von den Zechen des Kempenlandes geförderten Kohlen zu. Der Wegfall der Ausgleichszahlungen bei den nicht klassierten Fettkohlen des Kempenlandes bedeute keineswegs, daß diese Kohlensorten bereits in ausreichendem Maße in den Gemeinsamen Markt eingegliedert seien, um aus der Ausgleichsregelung endgültig herausgenommen werden zu können. Für den Fall, daß eine neue Preisherabsetzung beschlossen werden sollte, sei es durchaus möglich, daß dann auch für die Kohlenbergwerke des Kempenlandes die Ausgleichszahlungen wiederaufgenommen würden.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

A— ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

Die Klage ist auf Nichtigerklärung der folgenden Entscheidungen gerichtet:

1. der im Amtsblatt der Gemeinschaft vom 31. Mai 1955 veröffentlichten Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 22/55 vom 28. Mai 1955 und der dieser als Anlage beigefügten Preistafel, insofern als diese für einige Kohlensorten herabgesetzte Preise festsetzen;

2. der in dem Schreiben der Hohen Behörde an die belgische Regierung vom 28. Mai 1955 und in der diesem Schreiben beigefügten Tabelle der Ausgleichssätze enthaltenen Entscheidungen, insofern als:

a) für einige Erzeuger gleicher Kohlensorten durch den Entzug oder die Herabsetzung der Ausgleichszahlungen eine Diskriminierung herbeigeführt wird,

b) nach den Bestimmungen dieses Schreibens die Ausgleichszahlungen einigen Unternehmen deshalb entzogen werden oder entzogen werden können, weil diese die für möglich und erforderlich gehaltenen Neuausrüstungsmaßnahmen nicht durchführen oder sich weigern, die Abtretung oder den Tausch von Lagerstätten vorzunehmen, die zur besseren Einteilung der Abbaufelder für notwendig gehalten werden.

Was die Entscheidung Nr. 22/55 angeht, so behaupten die Klägerinnen, diese sei individueller Natur; die Beklagte dagegen vertritt die Ansicht, es handele sich um eine allgemeine Entscheidung. Nach Ansicht der Klägerinnen lasse sich die individuelle Natur der Entscheidung aus der Tatsache herleiten, daß infolge des unauflöslichen Zusammenhangs zwischen der Leistung von Ausgleichszahlungen und der Festsetzung der Preise die Auswirkungen der Preisliste für die drei Kohlenbergwerke des Kempenlandes und für die übrigen belgischen Zechen in dem Ausmaße voneinander verschieden seien, als die drei Kohlenbergwerke nicht die gleichen Ausgleichszahlungen erhielten wie die übrigen Zechen.

Ohne in Abrede zu stellen, daß die Auswirkungen der Preisliste sich in dem Ausmaße ändern, in dem sich die Ausgleichszahlungen selbst ändern, lehnt der Gerichtshof die Auffassung der Klägerinnen ab, daß diese Änderungen in den Auswirkungen der Preisliste die Rechtsnatur der Entscheidung Nr. 22/55 bestimmten. Diese Entscheidung ist nämlich im Rahmen einer durch § 26 des Übergangsabkommens für die Dauer der Übergangszeit für Belgien vorgesehenen Sonderregelung erlassen worden und gilt nach fest-umrissenen Modalitäten, wie sehr ins einzelne gehend und verschieden diese auch sein mögen, für sämtliche Unternehmen und für alle Rechtsgeschäfte, die unter die genannte Regelung fallen.

Im Rahmen dieser Regelung werden die Unternehmen von der Entscheidung nur deshalb betroffen, weil sie Kohlenerzeuger sind, und zwar ohne eine sonstige nähere Bezeichnung. Falls in Belgien neue Lagerstätten entdeckt werden sollten, so wäre derjenige, der sie abbaut, gehalten, zu den in der Entscheidung festgesetzten Preisen zu verkaufen. Ferner bedeutet die. gebietsmäßige Begrenzung keinerlei individuelle Spezifikation und ist deswegen gerechtfertigt, weil die Ausgleichszahlungen von der belgischen Industrie benötigt werden.

Der Umstand, daß die Entscheidung Nr. 22/55 ins einzelne gehende und festumrissene, auf verschiedene Situationen anwendbare Vorschriften enthält, steht zu der allgemeinen Natur der Entscheidung nicht im Widerspruch. Artikel 50 § 2 des Vertrages bestimmt nämlich, daß die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der Umlage durch eine allgemeine Entscheidung der Hohen Behörde festgesetzt werden, was beweist, daß die konkreten, ins einzelne gehenden und verschiedenen Auswirkungen einer allgemeinen Entscheidung den allgemeinen Charakter derselben nicht beeinträchtigen.

Was die in dem Schreiben vom 28. Mai 1955 enthaltenen Entscheidungen angeht, so sind die Parteien der Ansicht, daß die erste, die sich auf die Herabsetzung und den Entzug der Ausgleichszahlungen bezieht, individueller Natur und die zweite, die den Entzug der Ausgleichszahlungen androht, allgemeiner Natur sei; in diesem Punkt schließt sich der Gerichtshof der Auffassung der Parteien an.

Im Verlaufe des mündlichen Verfahrens hat die Beklagte die Frage aufgeworfen, ob es überhaupt zulässig sei, die letztere Erklärung als eine Entscheidung anzusehen, die den Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 33 des Vertrages bilden könne. Die Hohe Behörde hat jedoch in ihrem Schreiben vom 28. Mai 1955 festgestellt, daß die Ausgleichshilfe durch einen Gesamtkomplex von Maßnahmen seitens der belgischen Regierung ergänzt werden müsse; sie ist ferner der Ansicht, daß die belgische Regierung die unter den Buchstaben a, b, c und d geregelten Maßnahmen ergreifen müsse. Die unter Buchstabe d angeführten Bestimmungen gehören somit zu dem Gesamtkomplex von Maßnahmen, welche die belgische Regierung gegebenenfalls zu treffen hat. Die Hohe Behörde hat somit in unzweideutiger Weise festgelegt, wie sie sich von nun ab verhalten werde für den Fall, daß die unter Ziffer 2 Buchstabe d des Schreibens angegebenen Voraussetzungen vorliegen sollten. Mit anderen Worten, sie hat eine Regel aufgestellt, die im gegebenen Falle angewendet werden kann. Es ist hierin daher eine Entscheidung im Sinne von Artikel 14 des Vertrages zu erblicken.

Da somit feststeht, ob die einzelnen Entscheidungen individueller oder allgemeiner Natur sind, können die Klägerinnen die Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 28. Mai 1955 enthaltenen individuellen Entscheidung über die Herabsetzung und den Entzug der Ausgleichszahlungen verlangen, und zwar unter Anrufung aller in Artikel 33 des Vertrages aufgeführten Klagegründe; sie sind berechtigt, insofern auf Nichtigerklärung der beiden anderen Entscheidungen zu klagen, als diese nach ihrer Auffassung einen Ermessensmißbrauch, ihnen gegenüber darstellen, weil diese Entscheidungen allgemeiner Natur sind.

Für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen eine allgemeine Entscheidung genügt es, daß die Klägerinnen ausdrücklich einen ihnen gegenüber begangenen Ermessensmißbrauch behaupten, und zwar unter schlüssigem Vorbringen der Gründe, aus denen sich nach ihrer Ansicht der Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber ergibt.

Was den vierten und den fünften Vorwurf angeht, so hat die Beklagte die Frage aufgeworfen, ob die von den Klägerinnen eingereichte Klageschrift, insbesondere was die Angäbe der Klagegründe sowie die kurze Darstellung derselben angeht, den Formerfordernissen des Artikels 22 der Satzung sowie des Artikels 29 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entspreche.

In den Klageanträgen sind jedoch die zur Unterstützung des vierten und fünften Vorwurfes erforderlichen Klagegründe enthalten; dies ist nach den oben angeführten Bestimmungen ausreichend. Es ist gleichfalls zu erwägen, daß in der Klageschrift auch eine kurze Darstellung der zur Unterstützung des fünften Vorwurfes dienenden Klagegründe enthalten ist; für den vierten Vorwurf ist dies jedoch nicht der Fall. Der vierte Vorwurf besteht nämlich nur in einer Verweisung auf die in der Klageschrift der Fédéchar enthaltene Erklärung, die Entscheidung der Hohen Behörde sei insofern rechtswidrig, als sie für einige Kohlensorten hoheitlich niedrigere Preise festsetze. Trotz des unbestreitbaren Zusammenhangs zwischen den beiden Klagen genügt in der Klageschrift eine allgemeine Verweisung auf das in einer anderen Rechtssache Vorgetragene zur Beobachtung der oben angeführten Bestimmungen nicht, und zwar um so weniger, als die Verweisung — wie es beim vierten Vorwurf der vorliegenden Klage der Fall ist — erfolgte, ohne daß rechtzeitig die Verbindung der beiden Rechtssachen beantragt worden wäre; der entsprechende Antrag ist nämlich erst zu Beginn des mündlichen Verfahrens gestellt worden; der vierte Vorwurf ist daher nicht zulässig.

Aus dem gleichen Grunde sind die Klagegründe, welche die Klägerinnen erstmalig in ihrer Erwiderung vortrugen, ohne diese in der Klageschrift auch nur erwähnt zu haben, nicht zulässig; das Gesagte bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen Verkaufspreisen und voraussichtlichen Produktionskosten sowie auf das Einschreiten der belgischen Regierung.

Die Klage ist daher, unter Vorbehalt des oben Gesagten, zulässig.

Was jedoch die Zulässigkeit einiger von den Klägerinnen gegen die allgemeinen Entscheidungen geltend gemachter Klagegründe angeht, so sind die Parteien über die genaue Bedeutung des Artikels 33 des Vertrages verschiedener Auffassung.

Die Beklagte behauptet, ein Unternehmen könne den Klagegrund eines ihm gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs nur dann geltend machen, wenn die Hohe Behörde eine individuelle Entscheidung diesem Unternehmen gegenüber in eine allgemeine Entscheidung mit Rechtssatzcharakter gekleidet erlassen habe.

Diese Auffassung ist abzulehnen, denn auch eine versteckte individuelle Entscheidung bleibt eine individuelle Entscheidung, weil die Natur einer Entscheidung nicht von ihrer äußeren Form, sondern von ihrem Inhalt abhängt. Im übrigen kann einer solchen Auslegung des Artikels 33, und insbesondere der Worte ihnen gegenüber nicht gefolgt werden, weil der Ausdruck ihnen gegenüber keinen anderen Sinn hat als den Sinn seiner Worte, d. h. es muß sich um ein Unternehmen handeln, das den Gegenstand oder zum mindesten das Opfer des von ihm behaupteten Ermessensmißbrauchs bildet. Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß Artikel 33 klar bestimmt, daß die Verbände und die Unternehmen nicht nur individuelle Entscheidungen, sondern auch allgemeine Entscheidungen im eigentlichen Sinne des Wortes anfechten können.

Hilfsweise behauptet die Beklagte, die Klägerinnen seien lediglich berechtigt, den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs geltend zu machen, alle anderen Klagegründe müßten zurückgewiesen werden. Die Klägerinnen sind dagegen der Auffassung, daß sie nicht nur zur Geltendmachung aller Nichtigkeitsgründe berechtigt seien, wenn sie nur schlüssig das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs behaupteten, sondern auch, daß sie sich zum Beweis für das Vorliegen des Ermessensmißbrauchs auf den Nachweis der übrigen Mängel stützen könnten; nach ihrer Ansicht schaffe der Vertrag eine Rechtsordnung, in der den Privatunternehmen nur der Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs ihnen gegenüber zur Verfügung stehe, wenn ihre Klagen zulässig sein sollten; es wäre deswegen unlogisch, diesen Klagegrund nur in Ausnahmefällen zuzulassen und ihm eine subsidiäre Rolle zuzuweisen.

Diese Auffassung ist abzulehnen; wenn der Vertrag bestimmt, daß den privaten Unternehmen das Recht zusteht, die Nichtigerklärung einer allgemeinen Entscheidung wegen eines ihnen gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs zu verlangen, so deswegen, weil ihnen ein Klagerecht aus anderen Gründen nicht eingeräumt worden ist.

Wäre die Auffassung der Klägerinnen richtig, dann hätten die Unternehmen ein ebenso weitgehendes Klagerecht wie die Staaten und der Rat, und es wäre unerklärlich, aus welchem Grunde Artikel 33, anstatt das Klagerecht der Unternehmen ganz einfach genauso auszugestalten wie dasjenige der Staaten und des Rates, eine sehr klare Unterscheidung zwischen den individuellen und den allgemeinen Entscheidungen eingeführt und im Falle der Unternehmen die Nichtigerklärung der allgemeinen Entscheidungen auf das Vorliegen eines ihnen gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs beschränkt hat. Der Zusatz unter denselben Bedingungen kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die Unternehmen berechtigt wären, wenn sie das Vorliegen eines ihnen gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs nachgewiesen haben, darüber hinaus auch noch die anderen Nichtigkeitsgründe geltend zu machen; sobald das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs ihnen gegenüber nämlich festgestellt ist, muß die betreffende Entscheidung für nichtig erklärt werden, ohne daß die Nichtigkeit nochmals aus anderen Gründen ausgesprochen zu werden brauchte.

Diese Erwägungen widerlegen klar die mangelnde Logik der Klägerinnen, die den Anschein erwecken wollen, als müsse bei der Auslegung des Vertrages der Wunsch berücksichtigt werden, den privaten Unternehmen praktisch das gleiche Klagerecht einzuräumen, wie es den Staaten und dem Rat zusteht. Ein solcher Wunsch ist verständlich, allein der Vertrag enthält keinerlei Hinweis, der den Schluß zuließe, daß den privaten Unternehmen ein solches Recht auf Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Entscheidungen, d. h. ihrer Übereinstimmung mit dem Vertrag, eingeräumt worden sei, da es sich bei diesen immerhin fast um Gesetzgebungsakte handelt, die von einem Träger öffentlicher Gewalt ausgehen und normative Wirkung erga omnes entfalten.

Es trifft allerdings zu, daß Artikel 33 ein Klagerecht auf Nichtigerklärung einer allgemeinen Entscheidung wegen eines einem Unternehmen gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs gewährt, es handelt sich dabei jedoch um eine Ausnahme, die sich daraus erklärt, daß in diesem Fall immer noch das individuelle Moment überwiegt.

Die Klägerinnen können daher gegen die allgemeinen Entscheidungen nur den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs ihnen gegenüber geltend machen; was die individuelle Entscheidung angeht, so können die Klägerinnen, da die Parteien sich über deren Rechtsnatur einig sind, alle in Artikel 33 Absatz 1 aufgeführten Klagegründe geltend machen.

B— ZUR HAUPTSACHE

Erster Vorwurf. — Herabsetzung oder Entzug der Ausgleichszahlungen für bestimme Unternehmen

Die Klägerinnen machen in erster Linie geltend, die Einführung eines selektiven Merkmals im Rahmen der Ausgleichsregelung, d. h. die Anpassung der Ausgleichszahlungen an die individuelle Lage der Unternehmen, stelle eine durch den Vertrag verbotene Diskriminierung dar.

Diese Auffassung ist abzulehnen. Mit der in dem Schreiben der Hohen Behörde vom 28. Mai 1955 enthaltenen Entscheidung werden die Ausgleichszahlungen in dem Maße herabgesetzt, ja sogar völlig entzogen, als die aus den weniger günstigen Abbaubedingungen herrührenden Nachteile, die eine der ureigensten Voraussetzungen für die besondere der belgischen Kohlenindustrie zugestandene Regelung darstellen, sich tatsächlich als nicht mehr bestehend herausgestellt haben. Daraus folgt, daß die Abstufung in der Höhe der Ausgleichszahlungen entsprechend den wirklichen Produktionsbedingungen das Bestreben erkennen läßt, tatsächlich bestehende Unterschiede anzuerkennen und damit in vergleichbaren Fällen gleiche Vorteile zu gewähren und so Diskriminierungen zu vermeiden. Die Behauptung der Klägerinnen wäre nur dann zutreffend, wenn die Hohe Behörde keine objektiven und gleichförmigen Kriterien zur Feststellung dessen angewandt hätte, ob die individuelle Lage der Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausgleichsregelung erfüllt. Die in dem Schreiben enthaltene Entscheidung gibt im übrigen eine Definition eines solchen Kriteriums, auch ist unbestritten geblieben, daß die Lage der drei Kohlengruben mit diesem Kriterium übereinstimmt.

In zweiter Linie haben die Klägerinnen folgende Auffassung vertreten: Infolge der Tatsache, daß in § 26,2 von belgischer Kohle die Rede sei, und wegen der globalen Natur der unter b) und c) vorgesehenen Ausgleichszahlungen müßten die Ausgleichszahlungen nach a) gleichfalls globaler Natur sein.

Diese Behauptung ist nicht schlüssig, weil die Ausgleichszahlungen nach b) und c) unzweideutig dazu bestimmt sind, die belgische Eisenindustrie wie auch die Kohlenexporteure in die Lage zu versetzen, der Konkurrenz auf dem Gemeinsamen Markt entgegenzutreten, und zwar für den Fall, daß die sich aus den voraussichtlichen Produktionskosten ergebende Höchstgrenze zu weit über den Preisen des Gemeinsamen Marktes liegen sollte. Aus diesem Grunde sind die mit den Ausgleichszahlungen nach b) und c) verfolgten Ziele anderer Natur als diejenigen, die mit den Ausgleichszahlungen nach a) verfolgt werden. Darüber hinaus werden die Absätze b) und c) durch eine Vielzahl von Vorschriften ergänzt, die die Verteilung dieser Ausgleichszahlungen regeln, während solche Bestimmungen für die Ausgleichszahlungen nach a) fehlen. In Anbetracht dieser Unterschiede zwischen den Absätzen a, b und c und in Anbetracht dessen, daß der Ausdruck belgische Kohle die eine wie die andere Auslegung gestattet, kann aus dem Wortlaut des § 26 als solchem allein noch nicht darauf geschlossen werden, die Ausgleichszahlungen nach a) müßten globaler Natur sein.

Wenn man die Ausgleichszahlungen nach a) allen Unternehmen gleichermaßen gewährte, ohne den unterschiedlichen Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen, dann würde die Ausgleichsregelung diskriminatorisch und würde der Existenzberechtigung entbehren, weil sie sich nämlich insoweit, also solche Unternehmen sie erhielten, deren Produktionsbedingungen nicht diejenigen Nachteile aufweisen, die die eigensten Voraussetzungen der Ausgleichsregelung darstellen, in eine Subvention verwandelt hätte. Daraus folgt, daß bei der Ausgleichsregelung der individuellen Situation der Unternehmen im Hinblick auf deren Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen ist.

Zur Stützung ihrer Auffassung berufen sich die Klägerinnen noch auf eine für die Aufrechterhaltung der Einnahmen bestehende Garantie.

Obwohl das Übergangsabkommen sich zu der Frage des zwischen Ausgleichsregelung und Einnahmen gegebenenfalls bestehenden Zusammenhanges ausschweigt und letztere lediglich in § 25 im Zusammenhang mit der Umlage erwähnt, wäre eine derartige Auslegung nur zulässig, wenn mit den Ausgleichszahlungen unbedingt und unter allen Umständen der gesamte Unterschied zwischen den herabgesetzten Verkaufspreisen und den Einnahmen zu Beginn der Übergangszeit ausgeglichen werden müßte. Dies ist aber nicht der Fall. Die Ausgleichsregelung ist nur eine zur Vermeidung überstürzter und gefährlicher Produktionsverlagerungen erforderliche Schutzmaßnahme. Bei der zu diesem Zwecke vorgesehenen Ausnahmeregelung ist entsprechend § 24 des Übergangsabkommens der im Augenblick der Errichtung des Gemeinsamen Marktes bestehenden Lage Rechnung zu tragen. Es geht jedoch nicht an, diese Vorschrift weit auszulegen, d. h. im Sinne einer Garantie für die Aufrechterhaltung der Einnahmen in ihrer ursprünglichen Höhe. Die Einführung einer Ausnahmeregelung, wie die der Ausgleichszahlungen, erklärt sich daraus, daß in Belgien bestimmte Produktionsbedingungen bestehen, die sich von denjenigen in den übrigen am Gemeinsamen Markt beteiligten Staaten wesentlich unterscheiden. Mit den Ausgleichszahlungen darf daher die Grenze dessen nicht überschritten werden, was unbedingt erforderlich ist, um bis zu einem gewissen Grade die Auswirkungen der aus diesen Unterschieden herrührenden Nachteile auszugleichen, was wiederum eine Garantie für die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Einnahmen nicht miteinschließt. Die Frage, in welchem Umfange die Summe aus den Verkaufspreisen und den Ausgleichszahlungen — die Summe, die die Einnahmen der Unternehmen darstellt — im Laufe der Übergangszeit variieren kann, ist eine Frage, die von der Hohen Behörde im Zusammenhang mit den bei der Neuausrüstung und Neuordnung der belgischen Kohlengruben erzielten Fortschritten zu prüfen ist.

Wenn die Ausgleichszahlungen dazu bestimmt wären, die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Einnahmen zu gewährleisten, dann würden sie außerdem zu dem in § 25 des Übergangsabkommens ausgesprochenen Grundsatz der Degressivität in Widerspruch geraten. Das Übergangsabkommen sieht ferner in seinem ersten Paragraphen die fortschreitende Anpassung der Erzeugung an die aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes entstehenden neuen Bedingungen vor und nicht etwa die entsprechende Anpassung der neuen Bedingungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der zu Beginn der Übergangszeit bestehenden Lage.

Wenn mit den Ausgleichszahlungen im übrigen, wie die Klägerinnen behaupten, den Kohlengruben die für die Durchführung ihrer Neuausrüstungsprogramme für erforderlich gehaltenen finanziellen Mittel gewährt werden sollten, dann würde das Ziel der Ausgleichsregelung die sie erklärenden Ursachen bei weitem hinter sich lassen; diese würde sich dann in eine Maßnahme verwandeln, die dazu bestimmt wäre, in aktiver und unmittelbarer Weise zu der Neuordnung der belgischen Gruben beizutragen, was zu der eher passiven Natur einer Schutzmaßnahme im Widerspruch stünde.

Die Klägerinnen machen in letzter Linie geltend, die Ausgleichszahlungen müßten auf Grund der Tatsache, daß in dem Vertrage und in dem Übergangsabkommen, insbesondere in Artikel 5 Absatz 4 und 62 des Vertrages sowie in § § 24 unter b und 26, 4 des Übergangsabkommens, besondere Maßnahmen vorgesehen seien, um die zwischen den einzelnen Kohlengruben bestehenden Unterschiede auszugleichen, für alle Kohlengruben einheitlich sein.

Diese Behauptung ist nicht stichhaltig; wenn die vorerwähnten Bestimmungen nämlich zur Abhilfe für die zwischen den Kohlengruben bestehenden Unterschiede andere Maßnahmen als Ausgleichszahlungen vorsehen, so verhindert dies keineswegs, daß im Falle von Belgien bei der Ausgleichsregelung auch die individuellen Unterschiede insoweit berücksichtigt werden, als die für dieses Land vorgesehene Ausgleichsregelung dies mit sich bringt.

Dieser Vorwurf ist infolgedessen unbegründet.

Zweiter Vorwurf. — Pauschale Festsetzung der neuen Ausgleichs- sätze

Mit diesem Vorwurf wird behauptet, die neue Methode, die in der pauschalen Festsetzung der neuen Ausgleichssätze ohne Angabe der Rechnungstafel besteht, sei willkürlich und von Beweggründen beeinflußt, die dem § 26 des Übergangsabkommens fremd seien.

Zunächst muß bemerkt werden, daß der für jede Sorte festgesetzte Verkaufspreis zusammen mit den Ausgleichszahlungen dem früheren Rechnungspreis gleichkommt und daß die Summe dieser beiden in 4 Fällen niedriger und in 52 Fällen höher ist als die bis dahin gültigen Rechnungspreise. Bevor untersucht wird, ob die neuen, zu den neuen Verkaufspreisen hinzukommenden Ausgleichssätze willkürlicher Natur sind, ist festzustellen, daß diese Natur der Ausgleichszahlungen nicht als Folge der sich aus dem von der Hohen Behörde zu Recht angewandten Prinzip der Selektivität ergebenden Variationen erklärt werden kann.

Was die Festsetzung der Ausgleichszahlungen für die einzelnen Kohlensorten und -arten angeht, so ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die Natur der Ausgleichszahlungen die Hohe Behörde verpflichtet, diese dem Bedarf der Unternehmen anzupassen. Es muß noch hinzugefügt werden, daß die Hohe Behörde insbesondere den Umstand, daß die für die Ausgleichszahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nach und nach abnehmen, ferner den verwirklichten oder für möglich gehaltenen Fortschritt bei den Neuausrüstungsund Neuordnungsvorhaben der belgischen Kohlengruben berücksichtigen muß.

Aus den obigen Erwägungen folgt, daß die Höhe der Ausgleichszahlungen je nach den Umständen notwendigerweise unterschiedlich ist, ohne daß mit dem Vorliegen solcher Unterschiede allein schon der Nachweis erbracht wäre, daß die Hohe Behörde die Ausgleichszahlungen willkürlich und in einer den Zielen des § 26 des Übergangsabkommens zuwiderlaufenden Weise festgesetzt habe; dieser Vorwurf ist daher zurückzuweisen.

Dritter Vorwurf. — Drohung mit dem Entzug der Ausgleichszahlungen

Da die Ausgleichsregelung eine Schutzmaßnahme darstellt, um die Eingliederung der belgischen Köhle in den Gemeinsamen Markt mit dem Beginn der Übergangszeit, während welcher die Neuordnung und Neuausrüstung durchgeführt werden soll, zu ermöglichen, ist sie nicht dazu bestimmt, hierzu unmittelbar und aktiv beizutragen. Es ist einleuchtend, daß die Ausgleichszahlungen in der Annahme gewährt werden, daß die Neuordnung und die Neuausrüstung der belgischen Kohlengruben so weit durchführbar sind, daß die endgültige Eingliederung der belgischen Kohle in den Gemeinsamen Markt am Ende der Übergangszeit möglich ist.

Der Zweck der Ausgleichsregelung ist nicht die Finanzierung der Neuausrüstungs- und Neuordnungsvorhaben der belgischen Kohlengruben. Sollte es sich ferner herausstellen, daß diese Neuordnungs- und Neuausrüstungsmaßnahmen von einigen Unternehmen nicht durchgeführt wurden, und zwar schuldhaft, dann hätten die Ausgleichszahlungen ihre Rechtsgrundlage und ihre Existenzberechtigung verloren. Diese Unternehmen hätten sich auf diese Weise selbst und durch eigenes Verschulden des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen begeben.

Die Hohe Behörde muß einer solchen Möglichkeit Rechnung tragen. Sie hat dies insbesondere in ihrem Schreiben vom 28. Mai 1955, Seite 2 Buchstabe d, in bedingter Form getan, indem sie der belgischen Regierung die Genehmigung erteilte, die Ausgleichszahlungen eventuell und vorbehaltlich der Zustimmung durch die Hohe Behörde zu entziehen. Der Wortlaut des Schreibens läßt aber nicht darauf schließen, daß die Hohe Behörde ihre Zustimmung nicht an objektive und in tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigte Kriterien geknüpft hätte. Ein Ermessensmißbrauch der Hohen Behörde liegt daher nicht vor, die Klage ist insofern unbegründet.

Fünfter Vorwurf. — Festsetzung der Verkaufspreise in bestimmten Fällen ohne Gewährung von Ausgleichszahlungen

Die Beklagte behauptet, der Entzug der Ausgleichszahlungen im Falle der nichtklassierten Fettkohle des Kempenlandes bedeute keinesfalls, daß diese Sorten bereits hinreichend in den Gemeinsamen Markt eingegliedert seien, um aus der Ausgleichshilfe herausgenommen werden zu können; sie ist der Ansicht, man müsse dem Umstande Rechnung tragen, daß es erforderlich werden könnte, erneut eine bestimmte Herabsetzung der belgischen Preise durchzuführen und solchenfalls die Ausgleichszahlungen auch für die Gruben des Kempenlandes wiederaufzunehmen.

Mit dem Schreiben vom 28. Mai 1955 wird tatsächlich für die in Frage stehenden Kohlensorten die Ausgleichsregelung beibehalten, trotz Änderung derjenigen Bestimmungen, nach denen für bestimmte Unternehmen die Höhe der Ausgleichszahlungen festgesetzt wird; die in § 26 des Übergangsabkommens vorgesehene Regelung ist somit auf diese Sorten anwendbar, insbesondere insoweit, als die volle Auswirkung dieser Regelung vermittels einer Festsetzung der Preise durch die Hohe Behörde zu erreichen ist.

Die Festsetzung der Preise erscheint im übrigen als eine für die Anwendung der im § 26, 2 vorgesehenen außerordentlichen Regelung unerläßliche allgemeine Maßnahme für die gesamte belgische Kohlenerzeugung.

Die Frage, ob es nach dem Wesen dieser Regelung gestattet sei, je nach deren Produktionsbedingungen bei bestimmten individuellen Unternehmen die Ausgleichszahlungen herabzusetzen oder ihnen diese sogar zu entziehen, ist Gegenstand des auf das Prinzip der Selektivität bei der Anwendung des § 26 bezüglichen Vorwurfs. Die Rechtmäßigkeit des Grundsatzes der Selektivität ist im Zusammenhang mit dem Inhalt des von der Hohen Behörde an die belgische Regierung gerichteten Schreibens vom 28. Mai 1955 festgestellt worden. Ferner ist festzuhalten, daß es für die Verbraucher belgischer Kohle nicht mehrere Preistabellen geben kann, genausowenig wie bei ein und derselben Kohlensorte freie Preise und feste Preise nebeneinander bestehen können.

Daraus folgt, daß im vorerwähnten Falle die Herabsetzung oder sogar der Entzug der Ausgleichszahlungen lediglich bei bestimmten Sorten und in bestimmten individuellen Fällen nicht auch die Herausnahme dieser Sorten aus der Preistafel nach sich zieht, weil die in Anwendung des § 26, 2 festgesetzte Preistafel für alle Verbraucher belgischer Kohle nur eine einzige sein kann.

Die Entscheidung Nr. 22/55 ist daher in ordnungsgemäßer Durchführung der in § 26 vorgesehenen Regelung und in rechtmäßiger Ausübung einer zur Verwirklichung dieser Regelung erforderlichen Befugnis ergangen; der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs ist daher unbegründet.

C — KOSTEN

Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Prozeßkosten zu verurteilen; die Kosten des Verfahrens sind daher den Klägerinnen aufzuerlegen.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 2, 3c, 4, 5, 8, 14, 33, 34, 36, 50, 60, 61 und 62 des Vertrages und der § § 1, 8, 24, 25 und 26 des Übergangsabkommens ;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;

auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes

hat

DER GERICHTSHOF,

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge

für Recht erkannt und entschieden:

Die Klage auf Nichtigerklärung bestimmter Entscheidungen der Hohen Behörde, die sich aus deren Schreiben vom 28. Mai 1955 an die belgische Regierung über die Umgestaltung der belgischen Ausgleichsregelung ergeben, und der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 22/55 vom 28. Mai 1955 wird abgewiesen.

Die Klägerinnen werden zur Zahlung der Kosten verurteilt.