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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.1956 – C-10/55

ECLI:EU:C:1956:14

In dem Rechtsstreit

zwischen

Fräulein MIRANDA MIROSSEVICH

mit Zustellungsanschrift an deren Wohnsitz, 83, rue de la Semois, in Luxemburg,

Klägerin,

Rechtsbeistand: Professor Federico A. Perini-Bembo, Rechtsanwalt in Triest, zugelassen am Kassationshof und an anderen oberen Gerichten,

und

der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

mit Zustellungsanschrift an deren Amtssitz, 2, place de Metz, in Luxemburg,

Beklagte,

vertreten durch ihren Rechtsberater, Professor Giulio Pasetti, als Bevollmächtigten,

wegen

Aufhebung und Abänderung bestimmter interner, die Klägerin betreffender Verwaltungsakte der Hohen Behörde,

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung von

Herrn M. Pilotti, Präsident,

den Herren J. Rueff und O. Riese, Kammerpräsidenten, den Herren P. J. S. Serrarens, L. Delvaux, Ch. L. Hammes

und A. van Kleffens, Richter,

Generalanrvalt: Herr M. Lagrange,

Kanzler: Herr A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

1. Verfahren

Die Klägerin hat am 19. Juli 1955 beim Gerichtshof eine Klage gegen die Hohe Behörde eingereicht und folgenden Antrag gestellt:

In erster Linie: Aufhebung der Mitteilung vom 8. Januar 1953 betreffend das negative Ergebnis der Probezeit, da es sich überhaupt nicht um eine Probezeit gehandelt hat, und folglich Nichtigerklärung aller Verwaltungsmaßnahmen, die darauf beruhen, einschließlich der Entscheidung des Verwaltungsausschusses vom 31. Mai 1955; folglich Anerkennung der Dienstleistungen und der Tätigkeit auf dem Gebiet der Sprachen und sdiließlich ihre endgültige Einstellung als Übersetzerin beim Sprachendienst.

Hilfsweise … die angemessene Bezeichnung ihrer Rechtsstellung, unter Einstufung in den von ihr verlangten Rang (2. Kategorie).

Jedenfalls: Zuerkennung des Anspruchs auf eine Entschädigung, die dem Unterschied zwischen den empfangenen Dienstbezügen und denen des Personals der zweiten Kategorie entspricht.

Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Kosten und Auslagen.

Am 29. Juli 1955 hat die Klägerin Herrn Rechtsanwalt Prof. A. Perini-Bembo, zugelassen in Triest, zu ihrem Rechtsbeistand bestellt, sie hat ferner die Gewährung des Armenrechts beantragt.

Mit Beschluß der Ersten Kammer vom 21. Oktober 1955 wurde das Armenrecht für einen Teil der Kosten der Instanz bewilligt.

Am 20. August 1955 hat die Hohe Behörde, vertreten durch ihren am 28. Juli 1955 bevollmächtigten Rechtsberater, Rechtsanwalt Nicola Catalano, ihre Klagebeantwortung eingereicht.

Unter dem Vorbehalt, gegebenenfalls das Vorbringen abzuändern und zu ergänzen, Beweise anzubieten, Schriftstücke und Urkunden vorzulegen und vorbehaltlich aller weiteren Rechte,

beantragt die Beklagte, der Gerichtshof möge:

die am 19. Juli 1955 von Frl. Miranda Mirossevich eingereichte und am 21. Juli 1955 zugestellte Klage für unzulässig erklären, auf jeden Fall jedoch als unbegründet abweisen; die Klägerin jedenfalls zur Zahlung der Kosten und Auslagen verurteilen.

Am 30. September 1955 ist die Sache zum Zwecke der Eröffnung eines eventuellen vorbereitenden Verfahrens der Ersten Kammer zugewiesen und der Richter P. J. S. Serrarens zum Berichterstatter ernannt worden.

Am 3. Oktober 1955, zwei Tage nach Ablauf der durch Verfügung des Präsidenten vom 31. August 1955 für die Einreichung der Erwiderung gesetzten Frist; hat die Klägerin im Zwischenstreitverfahren auf Grund der Artikel 69 und 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, das Vorgehen der Beklagten, die sich in der Klagebeantwortung vorbehalten hat, ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens zu ändern, für unzulässig zu erklären.

Mit Beschluß vom 28. Oktober 1955 hat der Gerichtshof deinen neuen, unvollständigenen Antrag zurückgewiesen und die Frist für die Einreichung der Erwiderung auf den 15. November 1955 festgesetzt.

Am 15. November 1955 hat die Klägerin ihre Erwiderung eingereicht. Sie beantragt darin, der Gerichtshof möge

— sich für zuständig;

— und die von Frl. Mirossevich am 19. Juli 1955 erhobene Klage für zulässig erklären,

und in erster Linie

der Klage stattgeben; er möge im einzelnen:

feststellen, daß Frl. Mirossevich am 9. Dezember 1952 auf Dauer und endgültig als Dolmetscherin-Übersetzerin beim Sprachendienst (ehemalige Gruppe II) mit einem Jahresgehalt von 300000 bfrs. eingestellt worden und daß infolgedessen das Schreiben vom 8. Januar 1953 null und nichtig sei, da es die tatsächlichen Verhältnisse verkenne, offenbar unrechtmäßig und auf jeden Fall mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sei;

Frl. Mirossevich das Recht auf Wiedereinsetzung in ihre Laufbahn und auf Nachzahlung der inzwischen fällig gewordenen Gehaltsrückstände zuerkennen;

lediglich hilfsweise:

der Klage teilweise stattgeben; er möge im einzelnen:

feststellen, daß Frl. Mirossevich am 9. Dezember 1952 als Dolmetscherin-Übersetzerin beim Sprachendienst (ehemalige Gruppe II) mit einem Jahresgehalt von 300000 bfrs. zusätzlich Residenzzulage auf Probe eingestellt worden sei;

feststellen, daß die Probezeit im Dezember 1952/Januar 1955 nur teilweise abgeleistet worden, daß sie auf jeden Fall in Anbetracht dessen, daß Frl. Mirossevich seit dem 8. Dezember 1953 unausgesetzt auf sprachlichem Gebiet beschäftigt wurde, zufriedenstellend verlaufen sei;

Frl. Mirossevich das Recht auf Wiedereinsetzung in ihre Laufbahn vom 9. Dezember 1953 ab sowie auf Nachzahlung der seit dem 16. Januar 1953 fällig gewordenen Gehaltsrückstände zuerkennen;

auf jeden Fall

feststellen, daß der Pseudo-Vertrag vom 12. Oktober 1953 (der sich auf die Zeit vom 9. Dezember 1952 bis zum 8. Dezember 1953 bezieht) infolge Irrtums und Erschleichung durch arglistige Täuschung mit Willensmängeln behaftet und daher rechtsnnwirksam sei;

der Klägerin das Recht auf Nachzahlung der Unterschiedsbeträge zwischen den tatsächlich bezogenen Gehaltssummen und dem ihr anfangs auf der Grundlage des Jahres 1952 zugestandenen Gehaltes zubilligen;

Frl. Mirossevich eine angemessene Entschädigung für den erlittenen ideellen Schaden zubilligen;

Frl. Mirossevich das Recht auf Abschluß eines endgültigen Anstellungsvertrages (nach den geltenden Bestimmungen) als Dolmetscherin-Übersetzerin oder zum mindesten entsprechend ihrer Befähigung und ursprünglichen Anstellung oder entsprechend der von ihr im Zeitraum von drei Jahren bewiesenen Fähigkeiten und geleisteten Dienste zubilligen;

die Kosten des gegenwärtigen Verfahrens, die zu gegebener Zeit belegt werden können, der Hohen Behörde auferlegen.

Mit Verfügung vom 16. November 1955 bat der Präsident des Gerichtshofes die Frist für die Einreiclmng der Gegenerwiderung auf den 16. Dezember 1955 festgesetzt. Diese ist am 12. Dezember 1955 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

In der Gegenerwiderung beantragt die Beklagte, der Gerichtshof möge:

die von Frl. Mirossevich am 19. Juli 1955 eingelegte und am 21. Juli zugestellte Klage sowie die in der Erwiderung vom 15. November 1955 gestellten Anträge in allen Haupt- und Nebenpunkten als unzulässig oder zum mindesten als unbegründet abweisen;

der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.

Am 12. Januar 1956 hat die Klägerin im Zwischeustreitverfahren den Antrag gestellt, die Klage als zulässig zu behandeln, weil die Beklagte den Artikel 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verletzt habe. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Gerichtshofes vom 17. März 1956 zurückgewiesen.

Unter dem 12. Januar 1956 hat die Klägerin gemäß Artikel 33 § 7 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Echtheit von zwei' von der Beklagten eingereichten Urkunden bestritten und beantragt, der Gerichtshof möge die in Artikel 33 § 7 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Maßnahmen anordnen.

Mit Beschluß vom 17. März 1956 hat der Gerichtshof den Antrag auf Nachprüfung der Echtheit der ersten Urkunde zurückgewiesen, da die Beklagte darauf verzichtet hatte, von dieser Urkunde Gebrauch zu machen; er hat gleichzeitig die Erste Kammer mit der Nachprüfung der Echtheit der zweiten Urkunde beauftragt.

Mit Beschluß vom 19. März 1956 hat die Erste Kammer ein vorbereitendes Verfahren eröffnet und beschlossen, in dessen Verlauf zu den im Beschluß näher bezeichneten Tatsachen und Punkten Zeugen zu hören, sowie die Echtheit der vorerwähnten Urkunde nachzuprüfen. Den Parteien wurde aufgegeben, die Liste der Zeugen, deren Vernehmung sie beantragen, bis zum 15. April 1956 einzureichen.

Am 15. März 1956 hat der Gerichtshof beschlossen, die Zusammensetzung der Kammern zu ändern. Die Rechtssache Nr. 10/55 ist daraufhin der Zweiten Kammer zugeteilt worden, die sich aus den gleichen Richtern zusammensetzt, die bis dahin in der Sache tätig gewesen sind.

Mit Beschluß vom 24. April 1956 hat die Zweite Kammer die vor ihr zu vernehmenden Zeugen bezeichnet und den Beweistermin auf den 15. Mai 1956 festgesetzt.

Die Zeugenvernehmung vor der Kammer erfolgte am 15. und 16. Mai 1956. Nach deren Abschluß hat der Generalanwalt beantragt, über die Qualität einer der Klägerin zugeschriebenen und von der Beklagten als Anlage zur Gegenerwiderung eingereichten Übersetzungsarbeit ein Gutachten einzuholen.

Die Kammer hat den Parteien eine Frist bis zum 24. Mai 1956 gesetzt, um eventuell weitere vorbereitende Maßnahmen zu beantragen und um zu dem Vorschlag des Generalanwalts Stellung zu nehmen.

Am 23. Mai 1956 hat die Beklagte zu der vom Generalanwalt beantragten zusätzlichen Beweisaufnahme Stellung genommen. Ohne sich diesem Antrag zu widersetzen, macht die Beklagte jedoch geltend, die Beurteilung der technischen und beruflichen Befähigung ihres Personals sei in ihr freies Ermessen gestellt und infolgedessen der richterlichen Nachprüfung entzogen.

Die Klägerin hat ihre Stellungnahme, in der sie erklärt, die Echtheit der ihr zugeschriebenen Übersetzungsarbeit nicht mehr bestreiten zu wollen, am 24. Mai 1956 eingereicht und ihren Antrag vom 12. Januar 1956 somit fallengelassen. Unter dem gleichen Datum hat die Klägerin beantragt, die Kammer möge eine weitere vorbereitende Maßnahme in der Form einer neuen Zeugenvernehmung anordnen. Dieser Antrag ist von der Kammer mit Beschluß vom 4. Juni 1956 zurückgewiesen worden.

Mit Beschluß vom gleichen Datum hat die Zweite Kammer zum Zwecke der Feststellung der Qualität der als Anlage Nr. 10 zu der Gegenerwiderung eingereichten Übersetzungsarbeit die Einholung eines Gutachtens angeordnet.

Beide zuletzt erwähnten Beschlüsse wurden am 12. Juni 1956 in öffentlicher Sitzung verkündet.

Der Präsident der Hohen Behörde hat am 6. Juni 1956 Herrn Professor Giulio Pasetti zum Nachfolger für Herrn Nicola Catalano ernannt.

Der Sachverständige, Herr Henri Bedarida, Professor an der Sorbonne, Leiter des Institut d'Etudes Italiennes hat sein Gutachten am 25. Juni 1956 erstattet. Er stellt darin abschließend die Frage, unter welchen Bedingungen der Urheber der Übersetzung (Kürze der Zeit, Existenz eines Revisors usw.) zu arbeiten gehabt habe und ob jene nicht geeignet seien, dessen Verantwortlichkeit sowie die Tragweite der Mängel der Arbeit zu verringern.

Mit Beschluß vom 30. Juni 1956 hat die Kammer das vorbereitende Verfahren für abgeschlossen erklärt und den Parteien aufgegeben, gegebenenfalls ihre abschließenden schriftlichen Stellungnahmen bis zum 31. Juli 1956 einzureichen. Auf Antrag der Klägerin ist diese Frist durch Beschluß der Zweiten Kammer vom 24. Juli 1956 bis zum 15. August 1956 verlängert worden.

Die Stellungnahme der Hohen Behörde wurde am 14. August 1956, diejenige der Klägerin am 16. August 1956 eingereicht. Beide Parteien haben ihre früher gestellten Anträge aufrechterhalten.

Mit Verfügung vom 18. Juli 1956 hat der Präsident des Gerichtshofes den Termin für die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof auf den 24. September 1956 festgesetzt. Auf Antrag der Klägerin ist dieser Termin mit Verfügung des Präsidenten vom 30. August 1956 auf den 13. November 1956 verlegt worden.

In der öffentlichen Sitzung vom 13. November 1956 haben die Parteien streitig zur Sache verhandelt.

Im Verlaufe der öffentlichen Sitzung vom 15. November 1956 hat der Generalanwalt beantragt:

daß die Entscheidung vom 8. Januar 1953 sowie die diese bestätigende Entscheidung des Verwaltungsausschusses für nichtig erklärt werde;

auszusprechen, daß der am 9. Dezember 1952 geschlossene mündliche Vertrag derart zu erfüllen sei, daß Frl. Mirossevich beim Sprachendienst der Hohen Behörde eine Probezeit von einem Monat als Übersetzerin ableistet, nach deren Ablauf, und wie deren Ergebnis auch ausfallen sollte, die Rechtsstellung der Klägerin im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen des Personalstatuts der Gemeinschaft zu regeln ist;

daß Frl. Mirossevich zur Wiedergutmachung der ihr infolge der verspäteten Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Hohe Behörde entstandenen Nachteile eine Entschädigung zugebilligt werde, deren Höhe zu bestimmen der gerechten Entscheidung des Gerichtshofes überlassen werde;

alle übrigen Klageanträge abzuweisen;

daß die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf den Zwischenstreit über die Anfechtung der Echtheit einer Urkunde beziehen und die Frl. Mirossevich zu tragen haben wird, verurteilt werde.

2. Sachverhalt

Auf Grund einer am 2. Dezember 1952 in dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Rom abgelegten Prüfung ist die Klägerin aufgefordert worden, sich im Hinblick auf ihre Einstellung als Dolmetscherin-Übersetzerin bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach Luxemburg zu begeben; am 9. Dezember 1952 tritt sie als Übersetzerin in den Dienst der Hohen Behörde.

Am 5. Januar 1953 hat der Leiter des Sprachendienstes dem Sekretariat der Hohen Behörde von dem negativen Ausgang der Probezeit der Klägerin Mitteilung gemacht; die Personalabteilung hat der Klägerin daraufhin am 8. Januar 1953 mitgeteilt, daß es nicht möglich sei, sie als Übersetzerin vertraglich einzustellen.

Am 17. Januar 1953 hat das Sekretariat der Hohen Behörde der Klägerin den Posten einer Stenotypistin im Pool, mit einer Probezeit von einem Monat, angeboten.

Am 31. Januar 1953 hat die Klägerin ein Einstellungsschreiben als Stenotypistin im Pool erhalten,

und im Februar 1953 kommt es zum Abschluß eines vorläufigen Anstellungsvertrages unter Einstufung der Klägerin in die Kategorie ausführendes Personal.

Am 12. Oktober 1953 hat die Klägerin, rückwirkend zum 9. Dezember 1952, einen Anstellungsvertrag der vierten Kategorie auf ein Jahr bei der Abteilung Dokumentation und Archive unterzeichnet.

Am 1. März 1954 wurde sie zur Unterabteilung Bewerbungen bei der Personalabteilung versetzt.

Am 16. Dezember 1954 hat die Verwaltung der Klägerin vorgeschlagen, sie in die Abteilung Arbeitsfragen zu versetzen; diesen Vorschlag hat die Klägerin abgelehnt.

Unter dem 10. Februar 1955 hat sich die Klägerin beschwerdeführend an den Verwaltungsausschuß der Hohen Behörde gewandt, indem sie erklärte, sie sei davon überzeugt, ohne triftigen Grund von ihrem Posten entfernt worden zu sein, der ihr aus Anlaß ihres Dienstantritts bei der Hohen Behörde übertragen worden sei.

Unter dem 29. März 1955 hat der Verwaltugsausschuß ausgesprochen: Die Hohe Behörde sei durch das erste Frl. Mirossevich gemachte Einstellungsangebot nicht gebunden, weil deren Probezeit nicht zufriedenstellend verlaufen ist. Nachdem diese Entscheidung ergangen war, hat sich die Klägerin am 19. Juli 1955 klageführend an den Gerichtshof gewandt.

3. Zur Zulässigkeit der Klage

In der Klagebeantwortung behauptet die Beklagte, die Klage sei offensichtlich unzulässig, weil sie verspätet eingereicht wurde und weil die Klägerin die ihr gegenüber getroffenen Maßnahmen stillschweigend anerkannt hat.

Die Klägerin hat hierauf eingewandt, durch ihre ständigen Proteste sei erwiesen, daß von einer Anerkennung ihrerseits nicht die Rede sein könne.

4. Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

I) Die Einstellung der Klägerin betreffend

A. — Die Klägerin trägt vor, zufolge der vor dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Rom bestandenen Prüfung habe dieses Ministerium auf Grund eines stillschweigend erteilten Auftrags (der aus der Tatsache hervorgehen soll, daß die auf eine bloße Aufforderung des Ministeriums hin verauslagten Kosten erstattet worden seien), für Rechnung der Gemeinschaft handelnd, der Klägerin mit Telegramm vom 4. Dezember 1952 deren Einstellung als Dolmetscherin-Übersetzerin bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mitgeteilt.

Beim Sprachendienst der Hohen Behörde von einem Beamten der Italienischen Gesandtschaft vorgestellt, sei sie sofort endgültig eingestellt worden.

Die Einstellung der Klägerin sei nicht ausschließlich mündlich erfolgt; sie finde sich in der Tat in mehreren Urkunden bestätigt, wie z. B. in dem Fragebogen, in der Mitteilung des Dienststellenleiters vom 9. Dezember 1952, in der von der Klägerin unterschriebenen Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses, und schließlich in dem vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Rom am 4. Dezember 1952 übermittelten Telegramm. Es sei der Klägerin niemals erklärt worden, sie müsse eine Probezeit ableisten. Eine solche könne im übrigen nicht als stillschweigend vereinbart unterstellt werden. Die Ableistung einer Probezeit sei 1952 bei der Hohen Behörde nicht vorgeschrieben gewesen. Bei anderen Bediensteten sei die Einstellung ausdrücklich von der Ableistung einer Probezeit abhängig gemacht worden. Die theoretischen und praktischen Kenntnisse der Klägerin hätten diese übrigens von jeglichem Erfordernis einer Probezeit freistellen müssen.

B. — Die Beklagte behauptet ihrerseits, die Klägerin sei niemals als Übersetzerin bei der Hohen Behörde eingestellt worden. Sie sei auf Grund einer rein mündlichen Vereinbarung zu einer Versuchszeit zugelassen worden.

Mit der Ablegung der kurzen Prüfung vor dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten habe die Klägerin keinerlei Anspruch darauf erwerben können, von der Gemeinschaft eingestellt zu werden; die Organe der Gemeinschaft hätten durch diese Prüfung keineswegs verpflichtet werden können.

Eine Einstellung bei einer Behörde könne niemals mündlich erfolgen. Diese Einstellung sei andererseits von dem Ergebnis der in das freie Ermessen der Verwaltung gestellten Bewertung der Probezeit, die der Bewerber ableisten müsse, abhängig.

II) Zur Frage des Zeitraums, rvährend dessen die Klägerin beim Sprachendienst gearbeitet hat

A. — Die Klägerin behauptet, man habe sie die vorgeschriebene Probezeit nicht ableisten lassen. Der beim Sprachendienst verbrachte Monat könne nicht als Probezeit betrachtet werden, weil der Klägerin nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, ihre Befähigung unter Beweis zu stellen. Während der ersten 15 Tage sei ihr lediglich die Anfertigung von drei Übersetzungen von geringer Bedeutung aufgetragen worden.

Während dieses kurzen Zeitraums habe sich niemand zu der Frage der Qualität der von der Klägerin angefertigten Arbeiten geäußert. Ferner hätte die Klägerin, wenn man die Ableistung einer Probezeit als vereinbart unterstelle, vor Erlaß einer endgültigen, sie betreffenden Maßnahme, zum mindesten gehört werden müssen. Die ungenügende Leistung hätte in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt werden müssen.

B. — Die Beklagte weist darauf hin, daß die Versuchszeit völlig negativ verlaufen sei. Die Klägerin sei als unfähig befunden worden, die Aufgaben einer Übersetzerin wahrzunehmen. Die Beklagte macht geltend, daß die Bediensteten im allgemeinen bei jeder Behörde eine Versuchszeit ableisten müßten und daß deren Übernahme in das Beamtenverhältnis von dem Ergebnis dieser Versuchszeit abhänge. Ein für unfähig befundener Bediensteter könne ohne jegliche Entschädigungsleistung entlassen werden, selbst für den Fall, daß er bei einem Einstellungswettbewerb günstig abgeschnitten haben sollte.

Die Beurteilung der beruflichen Befähigung sei darüber hinaus in das freie Ermessen der Behörde gestellt.

Was die geringe Anzahl der der Klägerin übertragenen Arbeiten angeht, so macht die Beklagte geltend, es sei nicht erforderlich gewesen, der Klägerin zahlreiche Prüfungsarbeiten zu übertragen.

Was den Vorwurf angeht, die Klägerin sei nicht rechtzeitig auf die unzureichende Qualität ihrer Arbeit hingewiesen worden, so ist die Beklagte der Auffassung, daß hier eine Verwechslung mit einer disziplinarischen Maßnahme im weiteren Sinne vorliege. Bei dieser sei es tatsächlich erforderlich, den Betroffenen in Kenntnis zu setzen, damit er sich rechtfertigen könne; wenn es aber darum gehe, eine Beurteilung über die Befähigung des Bediensteten auszusprechen, dann sei eine vorherige Benachrichtigung nicht notwendig.

III) Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs

A. — Die Klägerin behauptet, sie sei, obwohl sie vier Sprachen beherrsche, durch einen Freund des Revisors verdrängt und ersetzt worden, der nicht einmal zum Übersetzer befähigt gewesen sei und der die französische Sprache nur mittelmäßig, die englische überhaupt nicht beherrscht habe; dieser sei übrigens kurz darauf zu einer anderen Dienststelle versetzt worden.

Der einzige Grund für die Entfernung der Klägerin sei in der Tatsache zu suchen, daß der Revisor der italienischen Gruppe diesem seinem Freunde den Posten der Klägerin habe verschaffen wollen; dieser Revisor sei es gewesen, der die Beurteilung über die Befähigung der Klägerin abgegeben habe. Er habe die Klägerin zunächst völlig unbeschäftigt gelassen und dann unter Vortäuschung eines ungünstigen Ausgangs einer angeblichen Probezeit, ohne einen entsprechenden Nachweis und ohne daß eine angemessene Kontrolle erfolgt sei, ihre Versetzung vorgeschlagen.

Zum Beweise der vorgetragenen Tatsachen beruft sich die Klägerin auf mehrere Zeugen.

B. — Die Beklagte bestreitet, daß ein neuer Übersetzer an die Stelle der Klägerin getreten sei, und führt aus, es wäre, um den neuen Übersetzer einstellen zu können, nicht erforderlich gewesen, die Klägerin zu entfernen; dessen Einstellung stelle daher keinen Nachweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs dar.

Die Beklagte behauptet ferner, sie könne durch Urkundenvorlegung beweisen, daß die Klägerin offensichtlich unfähig sei, die Aufgaben einer Übersetzerin wahrzunehmen. Die Beklagte hält es schließlich für unzulässig, daß der Nachweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs allein im Wege des Zeugenbeweises geführt werde.

IV) Zur Frage der der Klägerin angeblich gemachiten Versprechungen

A. — Die Klägerin behauptet, es sei ihr, als sie den Sprachendienst verlassen habe, versprochen worden, sie würde den entsprechenden Dienstrang einer Übersetzerin beibehalten. Diese verschiedenen Versprechungen seien jedoch nie eingehalten worden. Sie habe übrigens stets auf ihren Ansprüchen bestanden.

B. — Die Beklagte behauptet, die Klägerin berufe sich vergeblich darauf, ihr sei die Beibehaltung des entsprechenden Dienstranges und der entsprechenden Bezüge eines Übersetzers versprochen worden. Diese Behauptungen würden im übrigen durch die Personalakten widerlegt.

V) Zur Frage des von der Klägerin unterzeichneten Anstellungsoertrages vom 12. Oktober 1953

A. — Für die Klägerin handelt es sich hierbei um einen Pseudo-Vertrag mit zehnmonatiger Rückwirkung: er habe ausdrücklich provisorischer Natur sein sollen und sei eine juristische Fiktion gewesen; die Klägerin habe ihn in der Erwartung dessen unterschrieben, daß sie wieder in die Kategorie der Assistentinnen eingestuft würde. In Wirklichkeit habe sie eine entsprechende Willenserklärung nicht abgegeben. Ihre Unterschriftsleistung sei arglistig erschlichen worden. Am 16. Mai 1955 sei sie aufgefordert worden, einen neuen, unvollständigen Vertrag (auf 24 Monate, und zwar sieben Monate vor dessen Ablauf) zu unterschreiben, was sie jedoch abgelehnt habe.

B. — Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe das Schreiben, das den Anstellungsvertrag für die Zeit vom 9. Dezember 1952 bis 8. Dezember 1953 enthielt, vorbehaltlos angenommen. Sie habe daher ausdrücklich und schriftlich die Stelle angenommen, die ihr nach Verlassen des Sprachendienstes angeboten worden sei.

VI) Zur Entscheidung des Vermaltungsausschusses

A. — Die Klägerin behauptet, die Entscheidung stütze sich auf falsche Tatsachen: die Ableistung der darin erwähnten Probezeit habe nicht stattgefunden; die Einstellung auf Probe, von der darin die Rede sei, sei eine endgültige Einstellung gewesen und der Vertrag, der darin erwähnt werde, sei kein solcher gewesen.

B. — Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Tatsachen, auf welche sich die Entscheidung des Verwaltungsausschusses stütze, für die Hohe Behörde, die im vorliegenden Fall einzig zur Entscheidung berufen sei, nicht maßgebend seien.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

1. Zur Frage der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites folgt aus Artikel 42 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 des Einstellungsschreibens vom 12. Oktober 1953, wonach Rechtsstreitigkeiten individueller Art, zu denen die Durchführung der Bestimmungen des Einstellungsschreibens, der Personalordnung oder der Entscheidungen in Personalsachen Anlaß geben könnte, vor den Gerichtshöf zu bringen sind, und in Verbindung mit Artikel 50 der Vorläufigen Regelung über die Rechtsstellung des Personals, der eine analoge Bestimmung enthält.

2. Zur Frage der Zulässigkeit

Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage, weil diese verspätet eingelegt worden sei und weil die Klägerin die ihr gegenüber getroffenen Maßnahmen stillschweigend anerkannt habe.

Was die verspätete Einlegung der Klage angeht, so ist der Gerichtshof der Ansicht, daß diese nicht geltend gemacht werden kann, weil in keiner der hier anwendbaren Vorschriften für die Einlegung von Beschwerden oder von Klagen eine Ausschlußfrist vorgesehen ist. Der Gerichtshof weist die Behauptung der Beklagten zurück, wonach durch Analogieschluß die gleiche Ausschlußfrist, wie sie in Artikel 33 des Vertrages und in Artikel 39 der Satzung enthalten ist, anzuwenden sei. Artikel 33 bezieht sich nämlich nur auf Nichtigkeitsklagen der Mitgliedstaaten, des Rates, der Unternehmen und deren Verbände gegen Entscheidungen der Hohen Behörde. Artikel 39 der Satzung andererseits erklärt die einmonatige Frist des Artikels 33 auch auf Klagen auf dem Gebiet der gegen Unternehmen verhängten finanziellen Sanktionen und auf die Klagen, die sich auf tiefgreifende und anhaltende, die Staaten betreffende Störungen beziehen, für anwendbar.

Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht, daß das Verhalten der Klägerin nach Erlaß der Entscheidung vom 8. Januar 1953 nicht als Anerkennung dieser Maßnahme unter Verzicht auf das Recht, diese vor Gericht anzufechten, angesehen werden kann.

Die Billigung der angefochtenen Maßnahme kann in der Tat nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, daß die Klägerin die ihr von der Hohen Behörde nacheinander übertragenen Posten angenommen hat. Die am 12. Oktober 1953 durch die Klägerin erfolgte Unterzeichnung des Einstellungsschreibens mit Rückwirkung zum 9. Dezember 1952 stellt nach Ansicht des Gerichtshofes keine mit der späteren Klageeinlegung unvereinbare Willenserklärung dar. Aus den Akten geht hervor, daß die Hohe Behörde dieses Einstellungsschreiben selbst nur als provisorisch angesehen hat und daß es keinesfalls dazu bestimmt war, die Rechtsstellung der Klägerin endgültig zu regeln, weil deren Neueinstufung vorgesehen war. Die von der Zweiten Kammer durchgeführte Beweisaufnahme hat ferner bei der Zeugeneinvernahme ergeben, daß die Klägerin sich im Hinblick auf ihre Rechtsstellung stets alle Rechte vorbehalten hat. Die Aussage des Direktors der Verwaltungsabteilungen der Hohen Behörde bestätigt insbesondere die Behauptung der Klägerin, wonach sie bei der Unterschrift des besagten Einstellungsschreibens ihren, die Einstufung betreffenden Vorbehalt aufrechterhalten habe.

Die vorliegende Klage ist daher zulässig.

3. Zur Hauptsache

A — DIE BEDINGUNGEN, UNTER DENEN DIE KLÄGERIN IN DEN DIENST DER HOHEN BEHÖRDE GETRETEN IST

Der Gerichtshof weist die erstmalig in der Erwiderung vorgebrachte Behauptung der Klägerin zurück, wonach sie anläßlich ihres Dienstantritts bei der Hohen Behörde am 9. Dezember 1952 endgültig eingestellt worden sei.

Das von der Klägerin zum Nachweis dieser Behauptung Vorgetragene ist nicht schlüssig. Die bei dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Rom bestandene Prüfung und das Telegramm dieses Ministeriums, mit dem die Klägerin aufgefordert worden ist, sich im Hinblick auf ihre Einstellung durch die Hobe Behörde nach Luxemburg zu begeben, konnten ohne einen dahingehenden Auftrag die Hohe Behörde der Klägerin gegenüber nicht verpflichten. Auch die Tatsache, daß die Klägerin sich durch Unterschrift verpflichtet hat, alles, was ihr im Laufe ihrer Tätigkeit bei der Hohen Behörde zur Kenntnis kommt, geheim zu halten, sowie die vom Leiter der Übersetzungsabteilung an die Verwaltung gerichtete Note mit der Mitteilung über den Dienstantritt der Klägerin, erbringen keinen Beweis für eine endgültige Einstellung.

Im übrigen beruft sich die Klägerin sowohl in ihrer am 10. Februar 1955 an den Verwaltungsausschuß der Hohen Behörde gerichteten Beschwerde wie auch in ihrer Klage an den Gerichtshof mehr fach auf eine Probezeit und erkennt dadurch an, daß die Einstellung nicht endgültig gewesen ist.

Der Gerichtshof lehnt auch die Auffassung der Beklagten ab, wonach die Klägerin lediglich zu einer Versuchszeit zugelassen worden sei. Nach Ansicht der Hohen Behörde würde eine solche Zulassung, im Gegensatz zu einer Einstellung auf Probe, keinerlei Rechtsverhältnis zwischen der zugelassenen Person und der Behörde begründen, weil die Versuchszeit keinerlei bestätigende Wirkung habe, sondern lediglich eine andere Form der Bewerbung, wie z. B. eine Prüfung, einen Wettbewerb usw., darstelle.

Ein Dienstantritt unter solchen Bedingungen wäre zum mindesten außergewöhnlich und war in keiner der bisher bei der Gemeinschaft in Geltung gewesenen Personalordnungen vorgesehen. Aus der Aussage des Sekretärs der Hohen Behörde geht im übrigen hervor, daß in den Dienstanweisungen stets empfohlen worden ist, bei Einstellungen vorsichtig zu verfahren: die entsprechende Schutzmaßnahme war die Probezeit. Die Tatsache, daß die Probezeit bei der Hohen Behörde die Regel war, wird durch die von anderen Zeugen nicht widerlegte Aussage des Direktors der Verwaltungsabteilungen der Hohen Behörde sowie eines Bediensteten der Verwaltung bestätigt.

Die Beklagte hat auch keinerlei Nachweis zur Stützung ihrer Behauptung über die Zulassung zu einer Versuchszeit erbracht. Sie hat in dem Fehlen schriftlicher Abmachungen einen Nachweis für ihre Behauptung erblicken wollen. Aus den Akten wie aus den Zeugenaussagen geht jedoch hervor, daß während der Anlaufzeit der Hohen Behörde die Einberufung der Mitarbeiter und die Vereinbarung der Einstellungsbedingungen im allgemeinen mündlich zu erfolgen pflegten. Die Tatsache, daß der Dienstantritt der Klägerin auf der Grundlage einer rein mündlichen Vereinbarung erfolgte, erbringt daher keinen Beweis dafür, daß die Klägerin lediglich zu einer Versuchszeit zugelassen worden sei.

In der Anweisung an den Herrn Direktor der Personal- und Verwaltungsabteilung vom 31. Mai 1955, welche die Entscheidung des Verwaltungsausschusses auf die Beschwerde der Klägerin darstellt, erwähnt der Verwaltungsausschuß selbst an keiner Stelle die Zulassung zu einer Versuchszeit, er stellt vielmehr fest, der Dienstantritt der Klägerin sei auf ein Einstellungsangebot hin erfolgt, das seitens der Hohen Behörde von dem günstigen Ausgange einer abzuleistenden Probezeit abhängig gemacht worden sei.

Die Hohe Behörde hat der Klägerin daher ein mündliches Angebot gemacht, sie als Dolmetscherin-Übersetzerin auf Probe einzustellen, das die Klägerin durch ihren tatsächlich sofort erfolgten Dienstantritt angenommen hat, so daß ein mündlicher Einstellungsvertrag unter der Bedingung des günstigen Ausgangs einer abzuleistenden Probezeit zustandegekommen ist.

Der Gerichtshof stellt fest, daß die Klägerin aus den oben ausgeführten Gründen am 9. Dezember 1952 die Rechtsstellung einer Bediensteten auf Probe erworben hat.

B — DIE ENTSCHEIDUNG VOM 8. JANUAR 1953

Die Klägerin stützt ihre Hilfsanträge auf die Mängel, mit denen die Gründe der Entscheidung vom 8. Januar 1953, die wie folgt lautet: ihre Fähigkeiten entsprechen nicht den dienstlichen Anforderungen, behaftet sein sollen.

Die behaupteten Mängel sind erstens: die Regelwidrigkeit der Bedingungen, unter denen die Probezeit verlaufen sei, und zweitens: das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs.

Beide Vorwürfe müssen getrennt geprüft werden.

a) Der Vorwurf der regelwidrigen Probezeit

Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß die zuständige Behörde berufen ist, nach freiem Ermessen die Befähigung der Bewerber zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu beurteilen. Es steht dem Richter jedoch gegebenenfalls zu, die Mittel und Wege, die zu dieser Beurteilung geführt haben, nachzuprüfen.

Im vorliegenden Fall muß der Gerichtshof daher prüfen, ob der Klägerin während der Probezeit Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Befähigung unter Beweis zu stellen.

Der Gerichtshof stellt fest, daß der Klägerin während des einen Monats, den sie beim Übersetzungsdienst verbracht hat, nur drei Übersetzungsarbeiten zur Erledigung übertragen worden sind, von denen die ersten zwei je zwei Seiten umfaßten und von denen die dritte mit sieben Seiten in Zusammenarbeit mit dem italienischen Revisor angefertigt wurde. Die zu übersetzenden Texte boten ferner nach Auffassung beider Parteien keinerlei ernstliche Schwierigkeiten.

Die Beklagte erklärt die geringe Anzahl der von der Klägerin während der Probezeit verlangten Übersetzungsärbeiten sowohl durch den geringen Arbeitsanfall in der Abteilung als auch durch die offenbare Unfähigkeit der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben; sie werde zum Nachweise der Unfähigkeit eine der drei von der Klägerin während deren Probezeit angefertigten Übersetzungsarbeiten vorlegen. Die mangelhafte Qualität dieser drei Übersetzungsarbeiten habe die Beklagte davon überzeugt, daß es nicht angebracht gewesen sei, die Klägerin weitere Übersetzungsarbeiten anfertigen zu lassen.

Was die erste Behauptung angeht, so geht aus den Akten hervor, daß während des Zeitraums vom 9. Dezember 1952 bis zum 8. Januar 1953 in der italienischen Abteilung pro Übersetzer durchschnittlich 95 Seiten übersetzt worden sind. Diese Behauptung muß daher zurückgewiesen werden.

Was die von der Beklagten vorgelegte Übersetzung vom 18. Dezember 1952 angeht, so hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Januar 1956, eingegangen am 12. Januar 1956, die Echtheit derselben bestritten, indem sie leugnete, deren Urheberin zu sein. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1956, eingegangen am 24 Mai 1956, hat die Klägerin dem Gerichtshof dann mitgeteilt, sie erkenne die bezeichnete Urkunde als in rechtlicher Hinsicht echt an, obwohl sie zu den Tatsachen im Widerspruch stehe.

Der Gerichtshof muß also entscheiden, ob die bezeichnete Urkunde echt ist.

Die von der Beklagten vorgelegten Urkunden erbringen den Beweis dafür, daß die umstrittene Urkunde tatsächlich die von der Klägerin angefertigte italienische Übersetzung eines französischen Originaltextes darstellt. Das Ergebnis der aus Anlaß der Vorbereitung des Verfahrens vor der Zweiten Kammer erfolgten Zeugeneinvernahme hat die aus den vorgelegten Urkunden getroffenen Feststellungen erhärtet.

Das auf Anordnung der Zweiten Kammer über diese Urkunde eingeholte Gutachten hat die Behauptung der Beklagten, diese Übersetzungsarbeit stelle infolge ihrer geringen Qualität den handgreiflichen Beweis für die Unfähigkeit der Klägerin dar, nicht bestätigt.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses, zu dem der Sachverständige gelangt und in Anbetracht dessen, daß die für die Anfertigung der Übersetzung gesetzte Frist sehr kurz war, ist der Gerichtshof der Auffassung, daß eine negative Beurteilung im Anschluß einzig und allein an diese umstrittene 'Probearbeit vernünftigerweise nicht hätte erfolgen dürfen, weil die Qualität der Übersetzungsarbeit als solche allein nicht geeignet ist, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Klägerin ausgesprochen unfähig sei, als Übersetzerin bei der Hohen Behörde zu arbeiten.

Was die übrigen zwei von der Klägerin angefertigten Übersetzungsarbeiten angeht, so sind diese nicht vorgelegt worden, so daß die Behauptung, die Unfähigkeit der Klägerin sei aus diesen ersichtlich, nicht erwiesen ist.

Auch konnte die Klägerin bei einer Dienststelle, die für sie neu war, und die eine gewisse Anpassung erforderlich machte, mit Recht auf zahlreichere Probearbeiten rechnen, die es ihr erlaubt hätten, ihre berufliche Befähigung unter Beweis zu stellen.

Aus allen diesen Gründen ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die außergewöhnlich geringe Anzahl von Übersetzungsarbeiten, die die Klägerin im Verlaufe ihrer Probezeit anzufertigen hatte, eine starke Vermutung zugunsten der Behauptung begründen, wonach die Probezeit der Klägerin nicht ordnungsgemäß verlaufen sei. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte den Gegenbeweis führen müssen. Dieser Beweis ist durch die Vorlage einer von der Klägerin angefertigten Übersetzung zur Darlegung dessen, daß diese offensichtlich unfähig sei, ihre Aufgaben bei der Hohen Behörde zu erfüllen, nicht vollständig erbracht worden, so daß die Probezeit als nicht ordnungsgemäß abgeleistet angesehen werden muß.

b) Der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs

Die Klägerin behauptet, die Entscheidung vom 8. Januar 1953 sei mit einem Ermessensmißbrauch behaftet, der wirkliche Grund für ihre Entfernung aus dem Dienst habe nämlich in dem Wunsche des Revisors bestanden, einem Freunde ihren Posten zu verschaffen.

Ohne sich dabei aufzuhalten, daß zwischen dem Ausscheiden der Klägerin und dem Eintreffen des Freundes des Revisors beim Sprachendienst ein wechselseitiger Zusammenhang besteht, noch auch dabei, daß letzterer tatsächlich die Stelle der Klägerin erhalten hat und daß die Entscheidungen über Entlassung und Ernennung auf Vorschlag ein und derselben Person erfolgten, stellt der Gerichtshof fest, daß das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs nicht hinreichend nachgewiesen ist. Dieser Vorwurf ist daher unbegründet.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, daß die Probezeit der Klägerin nicht unter ordnungsgemäßen Bedingungen abgeleistet worden ist und daß die an die Klägerin gerichtete Entscheidung der Personalabteilung vom 8. Januar 1953 mit der Mitteilung, daß ihre Fähigkeiten nicht den dienstlichen Anforderungen entsprechen würden, sowie die diese bestätigende Entscheidung des Verwaltungsausschusses für nichtig zu erklären sind.

Der zwischen der Klägerin und der Hohen Behörde am 9. Dezember 1952 geschlossene mündliche Vertrag ist infolgedessen nicht voll erfüllt worden, was nunmehr nachzuholen ist: Die Klägerin hat die in dem Vertrag vorgesehene Probezeit unter ordnungsgemäßen Bedingungen abzuleisten.

Die Dauer dieser Probezeit betrug, nach übereinstimmender Ansicht beider Parteien, entsprechend der von der Hohen Behörde seinerzeit allgemein befolgten Regel, einen Monat. Aus der Aussage des Sekretärs der Hohen Behörde geht hervor, daß man diesen Zeitraum später für zu kurz gehalten hat, so daß von den Bewerbern seit Anfang 1953 die Ableistung einer Probezeit von 3 Monaten verlangt wurde. In der vorläufigen Regelung über die Rechtsstellung des Personals vom 16. März 1954 war eine Probezeit von gleicher Dauer vorgesehen; im Juli 1956 ist diese Dauer durch das Personalstatut der Gemeinschaft auf 6 Monate verlängert worden. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die neue Probezeit der Klägerin dem in Artikel 36 des Personalstatuts vorgesehenen Zeitraum entsprechen muß.

4. Zu der von der Klägerin verlangten Entschädigung

Die Klägerin verlangt eine Entschädigung, die dem Unterschiedsbetrag zwischen den ihr tatsächlich zugeflossenen Bezügen und denjenigen des Personals der zweiten Kategorie entspricht.

Der Gerichtshof stellt fest, daß hier infolge der Ungewißheit, welches Ergebnis die erste Probezeit bei ordnungsgemäßem' Verlauf gezeitigt hätte, und infolgedessen der Ungewißheit, ob die Klägerin in die zweite Kategorie eingestuft worden wäre, von einem konkreten Schaden nicht die Rede sein kann.

Die Klägerin hat darüber hinaus, erstmalig in der Erwiderung, behauptet, durch die rechtswidrige Entscheidung vom 8. Januar 1953 einen ideellen Schaden erlitten zu haben; der Gerichtshof lehnt die Zubilligung einer entsprechenden Entschädigung jedoch ab. Auch zu dieser Frage muß nämlich der Ungewißheit über den Ausgang der Probezeit sowie der Tatsache, daß die Hohe Behörde der Klägerin, nachdem diese den Sprachendienst verlassen hatte, zahlreiche neue Aufstiegsmöglichkeiten geboten hat, Rechnung getragen werden.

Die Klägerin kann infolgedessen keine Entschädigung beanspruchen.

KOSTEN

Nachdem die Beklagte in mehreren Punkten unterlegen ist, muß sie entsprechend Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes dazu verurteilt werden, der Klägerin vier Fünftel der von dieser verauslagten Kosten zu ersetzen. Die Beklagte hat dem Gerichtshof ferner vier Fünftel derjenigen Kosten zu ersetzen, die er für die Klägerin infolge des mit Beschluß der Ersten Kammer vom 21. Oktober 1955 gewährten Armenrechts für einen Teil der Kosten der Instanz verauslagt hat.

Die Beklagte hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund des Artikels 42 des Vertrages;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;

auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes;

auf Grund der Vorläufigen Regelung über die Rechtsstellung des Personals der Hohen Behörde und des Personalstatuts der Gemeinschaft

hat

DER GERICHTSHOF,

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

Die Klage ist zulässig.

Die Entscheidung vom 8. Januar 1953 und die diese bestätigende Entscheidung des Verwaltungsausschusses vom 29. März 1955 werden für nichtig erklärt.

Die Klägerin leistet als Übersetzerin beim Sprachendienst der Hohen Behörde eine Probezeit von sechs Monaten ab.

Die Klägerin kann von der Hohen Behörde vier Fünftel ihrer Kosten erstattet verlangen. Die Hohe Behörde trägt ihre eigenen Kosten.

Die Hohe Behörde hat dem Gerichtshof vier Fünftel der von diesem auf Grund der Gewährung des Armenrechts verauslagten Kosten zu erstatten.