Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1957 – C-2/56
ECLI:EU:C:1957:4
In dem Rechtsstreit
zwischen
1. den in der GEITLING RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFT MBH ZUSAMMENGESCHLOSSENEN, NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN BERGWERKSGESELLSCHAFTEN DES RUHRREVIERS:
STEINKOHLENBERGWERK HEINRICH ROBERT AG, HERRINGEN,
BERGWERKE ESSEN-ROSSENRAY AG, ESSEN,
BERGBAU AG LOTHRINGEN, BOCHUM,
MÜLHEIMER BERGWERKS VEREIN, MÜLHEIM/RUHR,
RHEINPREUSSEN AG FÜR BERGBAU UND CHEMIE, HOMBERG/NIEDERRHEIN,
STEINKOHLENBERGWERK MATHIAS STINNES AG, ESSEN,
GEBR. STUMM GMBH, ZECHE MINISTER ACHENBACH, BRAMBAUER/WESTFALEN,
HOESCH BERGWERKS AG, DORTMUND,
GEWERKSCHAFT VER. KLOSTERBUSCH, HERBEDE/RUHR,
STEINKOHLENBERGWERK FRIEDRICH DER GROSSE AG, HERNE,
RHEINELBE BERGBAU AG, GELSENKIRCHEN,
GRAF MOLTKE BERGBAU AG, GELSENKIRCHEN,
STEINKOHLENBERGBAU HANNOVER-HANNIBAL AG, BOCHUM,
BERGWERKSGESELLSCHAFT WALSUM MBH, WALSUM/NIEDERRHEIN,
GEWERKSCHAFT SOPHIA JACOBA, HÜCKELHOVEN/AACHEN,
HARPENER BERGBAU AG, DORTMUND,
MONOPOL BERGBAU AG, KAMEN,
GEWERKSCHAFT ALTE HAASE, DORTMUND,
GEWERKSCHAFT GOTTESSEGEN, DORTMUND,
vertreten durch die Geitling Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH zu Essen, Frau-Berta-Krupp-Str. 4,
2. der GEITLING RUHRKOHLEN-VERKAUFSGESELLSCHAFT MBH ZU ESSEN, FRAU-BERTA-KRUPP-STR. 4,
Zustellungsanschrift: Wohnsitz ihres Anwaltes in Luxemburg-Capellen,
Klägerinnen,
sämtlich vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt Dr. Werner von Simson,
Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Düsseldorf,
und
der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL.
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz,
Luxemburg, Metzer Platz 2,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater,
Herrn Dr. Robert Krawielicki, als Bevollmächtigten,
Beistand: Herr Professor Dr. Philipp Möhring,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe,
wegen
Nichtigerklärung des Artikels 8 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 5/56 vom 15. Februar 1956,
erläßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung von
Herrn M. Pilotti, Präsident,
den Herren Ch. L. Hammes und P. J. S. Serrarens, Kammerpräsidenten,
den Herren L. Delvaux und J. Rueff, Richter,
Generalanwalt: Herr K. Roemer,
Kanzler: Herr A. Van Houtte.
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
1. Verfahren und Anträge der Parteien
Das Verfahren verlief wie folgt:
1. Die in der Geitling Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH zusammengeschlossenen 19 Bergwerksgesellschaften des Ruhrreviers und die Geitling Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH haben durch ihren Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Werner von Simson, am 25. März 1956 bei der Kanzlei des Gerichtshofes die vorliegende Klage eingereicht, mit welcher sie die Nichtigerklärung des Artikels 8 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 5/56 vom 15. Februar 1956, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 29 ff., verfolgen; als Zustellungsanschrift haben die Klägerinnen den Wohnsitz ihres Anwaltes in Luxemburg-Capellen namhaft gemacht. Sie beantragen:
der Gerichtshof möge
den Artikel 8 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 5/56 vom 15. Februar 1956 für nichtig erklären.
Der Klageschrift sind folgende Anlagen beigefügt:
a) das Amtsblatt der Gemeinschaft, in dem die angefochtene Entscheidung veröffentlicht ist;
b) die Vereinbarung vom 6. Februar 1956 zwischen den in der Geitling zusammengeschlossenen Bergwerksgesellschaften über die Handelsregelung auf dem Gemeinsamen Markt ab 1. April 1956 sowie ein Zusatz zu dieser Regelung.
2. Nachdem auf ihren Antrag die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung durch Verfügung verlängert worden war, reichte die Hohe Behörde die Klagebeantwortung rechtzeitig am 26. Mai 1956 ein und gab als Zustellungsanschrift ihren Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2, an. Sie beantragt:
der Gerichtshof möge
die Klage der in der Geitling Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH zusammengeschlossenen Bergwerksgesellschaften des Ruhrreviers und der Geitling Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH mit allen Rechts- und Kostenfolgen als unbegründet abweisen.
Durch eine vom Präsidenten der Hohen Behörde, Herrn Rene Mayer, unterzeichnete, am 20. April 1956 bei der Kanzlei eingereichte Vollmacht wurde Herr Dr. Robert Krawielicki zum Bevollmächtigten der Beklagten bestellt; durch eine weitere, ebenfalls vom Präsidenten der Hohen Behörde, Herrn Rene Mayer, unterzeichnete, am 16. Mai 1956 bei der Kanzlei eingereichte Vollmacht wurde Herr Professor Möhring, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, als Beistand des obengenannten Bevollmächtigten der Hohen Behörde benannt.
3. Die Klägerinnen reichten innerhalb der durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes festgesetzten Frist am 29. September 1956 ihre Erwiderung ein, in der sie ihre Klageanträge aufrechterhielten.
4. Die Beklagte reichte innerhalb der durch Verfügung des Präsidenten festgesetzten Frist am 15. November 1956 ihre Gegenerwiderung ein, in welcher sie ihre bisherigen Anträge aufrechterhielt.
5. Nachdem die Rechtssache der Ersten Kammer zugewiesen worden war, erstattete der vom Präsidenten des Gerichtshofes durch Schreiben vom 5. Oktober 1956 hiermit beauftragte Berichterstatter Ch. L. Hammes den in Artikel 34 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Vorbericht.
6. Der Berichterstatter kam in seinem Vorbericht zu dem Schluß, daß die Rechtssache keiner weiteren Vorbereitung bedürfe. Der Gerichtshof entschied gemäß Artikel 34 letzter Absatz der Verfahrensordnung, nach Anhörung des Generalanwaltes, daß die mündliche Verhandlung ohne vorbereitendes Verfahren zu eröffnen sei. Der stellvertretende Präsident des Gerichtshofes setzte daraufhin gemäß Artikel 45 § 2 der Verfahrensordnung Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. Januar 1957 sowie erforderlichenfalls auf die folgenden Tage fest.
7. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung, welche am 28. Januar 1957 stattfand, verlas der Berichterstatter gemäß Artikel 21 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes seinen Bericht. Die Bevollmächtigten der Parteien trugen daraufhin ihre mündlichen Ausführungen vor.
8. Der Generalanwalt stellte am 11. Februar 1957 gemäß Artikel 11 und 21 letzter Absatz des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes seine Schlußanträge, die auf Abweisung der Klage lauteten.
9. Der Präsident des Gerichtshofes erklärte gemäß Artikel 50 § 2 der Verfahrensordnung das mündliche Verfahren für geschlossen. Der Gerichtshof trat hierauf in die Beratung der Rechtssache ein.
10. Wegen Verhinderung der Herren Richter O. Riese und A. van Kleffens wird das Urteil, gemäß Artikel 18 des Statuts des Gerichtshofes, in der Besetzung von fünf Richtern erlassen.
2. Sachverhalt
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde, der unter den Parteien unstreitig ist:
1. Die Klage greift den Artikel 8 der Entscheidung Nr. 5/56 vom 15. Februar 1956 an.
Die angefochtene Vorschrift erging im Zusammenhang mit der Neuregelung des Ruhrkohlenverkaufs durch die Produktionsunternehmen, wie sie von der Hohen Behörde in den Entscheidungen Nr. 5/56 bis 8/56 vom 15. Februar 1956 mit Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit den Kartellbestimmungen des Vertrages im wesentlichen genehmigt wurde.
Diese Neuregelung teilt das bisher in der Gemeinschafts-Organisation Ruhrkohle GmbH zusammengeschlossene einheitliche Verkaufskartell der Bergwerksgesellschaften des Ruhrreviers in drei unabhängige Verkaufsgesellschaften auf, nämlich in die Klägerin zu 2 sowie in zwei weitere, ungefähr die gleiche Zahl von Unternehmen umfassende Gesellschaften.
2. Im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 65 des Vertrages wurden die Neuregelung sowie eine am 6. Februar 1956 von jeder der drei Verkaufsgesellschaften getroffene gleichlautende Vereinbarung über eine Handelsregelung der Hohen Behörde zur Genehmigung vorgelegt.
3. Mit vorerwähnter Entscheidung Nr. 5/56 wurden die Anträge der Klägerinnen im wesentlichen genehmigt, und zwar insoweit, als ein gemeinsamer Verkauf nach Ansicht der Hohen Behörde der besseren Verteilung der Brennstoffe dient und erforderlich ist, um Wirtschaftlichkeit des Absatzes, Beschäftigungsausgleich und gleichmäßige Versorgung zu gewährleisten.
Einige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen wurden als über diesen Zweck hinausgehend nicht genehmigt sowie für genehmigte Vereinbarungen gewisse Einschränkungen und Bedingungen aufgestellt, die insbesondere die Selbständigkeit der Verkaufsgesellschaften sicherstellen sollen.
Durch Artikel 7 und 8 der Entscheidungen im besonderen wurden die durch die gemeinsame Handelsregelung festgesetzten Voraussetzungen für die Zulassung als Kohlengroßhändler erster Hand insoweit abgeändert, als von den außer der handelsüblichen Befähigung hierzu geforderten Bedingungen nur drei genehmigt wurden, während eine — die streitige — Klausel verworfen wurde.
Zufolge dieser Artikel ist als Großhändler mit Recht des Bezuges erster Hand zuzulassen:
a) wer mindestens 75000 t Brennstoffe aus der Produktion der Gemeinschaft im Gemeinsamen Markt absetzt;
b) davon mindestens 40000 t in seinem Verkaufsbezirk;
c) hiervon wiederum mindestens 12500 t von der Geitling.
Die von der Hohen Behörde nicht genehmigte Klausel der Handelsregelung sah zusätzlich vor, daß der Großhändler außer den 12500 t von der Geitling in seinem Verkaufsbezirk mindestens weitere 12500 t einer der drei Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften absetze.
Diese in Artikel 8 der Entscheidung Nr. 5/56 ausgesprochene Verweigerung der Genehmigung bildet den Gegenstand der Klage, welche die Nichtigerklärung dieses Artikels beantragt.
3. Zulässigkeit der Klage
Gegen die Zulässigkeit der Klage wurden im schriftlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben.
In der mündlichen Verhandlung hat jedoch die Beklagte geltend gemacht, daß bei Anfechtung eines einzelnen Artikels einer Gesamtentscheidung, dessen Aufhebung praktisch eine neue Entscheidung bedeuten würde, zu deren wenn auch mittelbarem Erlaß der Gerichtshof laut Artikel 34 des Vertrages, der lediglich eine Rückverweisung an die Hohe Behörde vorsieht, nicht befugt sei; hierdurch werde die Zulässigkeit des Antrages in Frage gestellt.
4. Klagegründe und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Die Klägerinnen beantragen, den Artikel 8 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 5/56 vom 15. Februar 1956 für nichtig zu erklären .
Sie behaupten, daß die Genehmigung für die streitige Klausel zu Unrecht verweigert worden sei.
Der Antrag wird begründet mit Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung und offensichtlicher Verkennung der Bestimmungen des Vertrages.
2. Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für ausreichend begründet und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für richtig; sie bestreitet eine Vertragsverletzung oder eine offensichtliche Verkennung seiner Bestimmungen; sie beruft sich darauf, daß ihrer Entscheidung eine wirtschaftliche Gesamtwürdigung zugrunde liege, welche, mangels Vorliegens einer offensichtlichen Verkennung einer Vertragsbestimmung, der Nachprüfung durch den Gerichtshof entzogen sei.
Die Parteien tragen zu diesen Klagegründen und Verteidigungsmitteln nachstehende Ausführungen vor:
A — ZUR VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN
a —
1. Nach Ansicht der Klägerinnen verstößt die angefochtene Entscheidung gegen die Artikel 5 und 15 des Vertrages, da die Hohe Behörde keine Gründe dafür angegeben habe, weshalb das von ihr nicht genehmigte Kriterium eines Absatzes von 25000 t Ruhrkohle nicht zulässig sei.
Als Begründung könne nicht gelten, daß die Grenze von 25000 t nicht erforderlich sei, um einen Maßstab für einen bestimmten Umfang der Großhändlertätigkeit abzugeben, da sonst auch noch zwei von den anderen drei genehmigten Kriterien hätten abgelehnt werden müssen, denn jedes einzelne Kriterium stelle bereits einen derartigen Maßstab dar.
2. Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 5 und 15 des Vertrages (Urteil 6/54) die Hohe Behörde verpflichtet sei, in ihre Begründung die wesentlichen tatsächlichen, die betreffenden Maßnahmen tragenden Feststellungen aufzunehmen.
Diese Feststellungen fehlten sowohl
(a) für die tatsächliche Feststellung des wettbewerbsbeschränkenden Charakters der nicht genehmigten Klausel als auch
(b) für die Unvereinbarkeit dieser Klausel mit Artikel 65 § 2 a und b des Vertrages, mithin für die mangelnde Genehmigungsfähigkeit.
Zu (a): Die Hohe Behörde hätte zur tatsächlichen Begründung der Entscheidung nach Artikel 4 b die konkreten Feststellungen angeben müssen, aus denen sich nach ihrer Ansicht die Möglichkeit einer Veränderung der Wettbewerbsstruktur des Marktes ergibt; im besonderen hätte sie angeben müssen, worin sie die Beschränkung des Wettbewerbs erblickt.
Es genüge nicht anzugeben, daß bei Genehmigung der Klausel eine Aufteilung des Marktes und der Abnehmer erfolgen würde; es hätten vielmehr die wettbewerbsbeschränkenden Folgen im einzelnen näher angegeben werden müssen, z. B. die Zahl der zugelassenen Großhändler bei Anwendung und ohne Anwendung der abgelehnten Klausel.
Zu (b) : Es fehle an einer Anführung der Gründe dafür, daß die streitige Klausel, im Gegensatz zu den anderen, gemäß Artikel 65 § 2 nicht genehmigt werden konnte.
In der Klagebeantwortung werde zum erstenmal von der Beklagten nicht nur einfach behauptet, die Klausel gehe über das erforderliche Maß des von der Vereinbarung angestrebten Zieles hinaus, sondern ausgeführt, warum dies angeblich der Fall sei, nämlich, daß die Klausel den Unternehmen die Möglichkeit gebe, für einen wesentlichen Teil der Kohlenproduktion der Gemeinschaft die Preise zu bestimmen, die Erzeugung und den Absatz zu kontrollieren und damit den Wettbewerb zu beschränken. Diese Gründe seien jedoch in der Entscheidung selbst nicht angeführt.
b — Die Hohe Behörde entgegnet auf diese Ausführungen:
1. Die Klägerinnen verkennten die Tragweite der Artikel 5 und 15 des Vertrages. Die Hohe Behörde habe sich in ihrer Begründung zu der Entscheidung Nr. 5/56 nicht nur, was ausreichend gewesen wäre, auf die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen beschränkt, sondern darüber hinaus alle rechtlichen Gesichtspunkte dargelegt.
2. Bei Prüfung der Formerfordernisse könne nur von der rechtlichen Beurteilung der Hohen Behörde ausgegangen werden; in dieser Sicht sei die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet.
Es gehe hier um die Frage, ob die Entscheidung gemäß der Rechtsauffassung der Hohen Behörde genügend begründet sei, nicht dagegen darum, ob die Hohe Behörde durch ihre rechtliche Auffassung den Vertrag verletzt habe.
In ihrer Entscheidung Nr. 5/56 habe die Hohe Behörde ausdrücklich die Richtlinien und Erwägungen angegeben, die nach den Artikeln 4 und 65 des Vertrages für die Entscheidung über die Genehmigung des vorgelegten Vertragswerkes maßgeblich gewesen seien.
3. Die Tatsache, daß durch die Errichtung von Verkaufsbezirken und durch die Einführung der Tonnengrenzen eine Aufteilung des Marktes und der Abnehmer erfolgt, sei offensichtlich. Die Genehmigungsbedürftigkeit nach Artikel 65 § 1 c hätten die Klägerinnen durch ihren Antrag auf Genehmigung selbst anerkannt.
Da der gemeinsame Verkauf als Ganzes unter Artikel 65 § 1 falle, brauchte dies nicht nochmals für jede einzelne Klausel nachgewiesen zu werden; vielmehr habe die Genehmigung für jede Klausel versagt werden müssen, die eine Diskriminierung ermögliche oder eine für den Zweck nicht wesentliche Beschränkung enthalte.
4. Die Hohe Behörde habe dementsprechend in der Entscheidung festgestellt, daß die nicht genehmigte Klausel im besonderen (a) eine Diskriminierung ermöglichen würde und (b) weitergehende Einschränkungen enthalte, als es der Zweck der Handelsregelung erfordere.
Zu (a): Eine Diskriminierung liege insbesondere gegenüber den Produzenten der anderen Reviere der Gemeinschaft vor, da die Händler veranlaßt würden, bis zu 25000 t vorzugsweise Brennstoffe der anderen beiden Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften zu beziehen und somit ihren Bezug von anderen Produzenten zurückzustellen.
Eine einzige solche Diskriminierung genüge zum Verbot.
Zu (b): Die abgelehnte Klausel enthalte außerdem weitergehende Einschränkungen, als dies der berechtigte Zweck der Handelsregelung erfordere, nämlich den Maßstab für einen bestimmten Umfang der Handelstätigkeit zu geben.
Außerdem seien die Leitgedanken der Gesamtentscheidung Nr. 5/56 heranzuziehen, nämlich die grundsätzliche Selbständigkeit der drei Verkaufsgesellschaften und die Ermöglichung einer unabhängigen eigenen Absatzpolitik.
Da die Entscheidung diese Feststellungen enthalte, sei die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften unbegründet.
B — ZUR VERLETZUNG DES VERTRAGES
a — Vorfrage: Zur Nachprüfungsbefugnis des Gerichtshofes.
Allgemein hat die Beklagte gegenüber der Rüge der Vertragsverletzung eingewendet, eine diesbezügliche Nachprüfung müsse sich auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung beschränken.
Eine Nachprüfung der wirtschaftlichen Gesamtwürdigung des Tatbestandes durch die Hohe Behörde sei mangels schlüssiger Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offensichtlichen Verkennung der Vertragsbestimmungen durch Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages dem Gerichtshof versagt.
Unter diesem Vorbehalt, den sie in der Gegenerwiderung im Hinblick auf die Argumente der Klägerinnen entwickelt, nimmt die Hohe Behörde zum Vorwurf der Vertragsverletzung nur vorsorglich Stellung.
1. a)Die Klage erblickt eine offensichtliche Verkennung der Vertragsbestimmungen zunächst in einem Verstoß gegen die Denkgesetze, der darin bestehe, daß die Hohe Behörde eine Diskriminierung gegenüber anderen Produzenten als rechtlich möglich unterstelle.b)Sodann machen die Klägerinnen geltend, daß grundsätzlich eine offensichtliche Verkennung des Vertrages vorliege, wenn ein im Vertrag nicht näher bezeichneter Begriff auf einen Sachverhalt angewendet werde, auf den er offenbar nicht passe.Die Auffassung der Hohen Behörde im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Befähigung zum Großhändler sei abwegig und stehe zu den Zielen des Vertrages im Widerspruch.c)Im übrigen könne von der Würdigung einer auf einer Vielzahl von wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen beruhenden Gesamtlage keine Rede sein; die Würdigung der streitigen Klausel beziehe sich vielmehr auf einen einzelnen Umstand, nämlich auf die für die Großhändlereigenschaft erforderlichen Voraussetzungen.d)Auch die Feststellung nach Artikel 65, daß die 25000-Tonnen-Klausel einen normalen Wettbewerb verhindere, einschränke oder verfälsche, sei offensichtlich irrig, da dies einerseits angesichts der sehr beträchtlichen Anzahl gleichbehandelter Großhändler undenkbar sei, andererseits bei Wegfall der Klausel ein Wettbewerb zwischen den drei Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften überhaupt nicht stattfinden würde, dieser Wettbewerb vielmehr erst durch die Klausel ermöglicht werde.e)Auch die allgemeine Feststellung der Entscheidung Nr. 5/56, daß die streitige Klausel den Klägerinnen die Möglichkeit gäbe, für einen wesentlichen Teil der Kohlenproduktion der Gemeinschaft die Preise zu bestimmen oder die Erzeugung und den Absatz zu kontrollieren, sei, auf Artikel 8 der Entscheidung bezogen, offensichtlich unhaltbar. Die Hohe Behörde habe die übrigen Bestimmungen der Neuregelung als vertragsmäßig anerkannt, demgegenüber könne die streitige Klausel nicht für sich allein den Klägerinnen eine Monopolstellung verschaffen.
2. Zur Frage der Nachprüfungsbefugnis bestreitet die Beklagte das Vorliegen von Indizien, aus denen sich eine offensichtliche Verkennung des Vertrages ergäbe.
Im einzelnen führt sie in der Gegenerwiderung aus, warum die von den Klägerinnen erhobenen Vorwürfe nicht nachprüfbar seien:
a) Vom Standpunkt der Diskriminierung verlange die Feststellung, ob ein Unterschied zwischen zwei Gruppen von Händlern wirtschaftlich berechtigt sei, die Prüfung der Auswirkung dieser Unterscheidung auf dem gesamten Kohlenmarkt, mithin eine Gesamtwürdigung.
Die von den Klägerinnen gerügten Überlegungen der Hohen Behörde bedeuteten aber keine zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 berechtigende, offensichtliche Verkennung des Begriffs der Diskriminierung, also des Vertrages, sondern lediglich eine von der Ansicht der Klägerinnen abweichende wirtschaftliche Würdigung.
b) Für die Wettbewerbsbeschränkung sei es wesentlich, ob die Entscheidung auf einer offensichtlich unrichtigen Auslegung einer Rechtsnorm beruhe. Es wäre daher unerheblich, wenn die Hohe Behörde eine wirtschaftliche Situation in tatsächlicher Hinsicht fehlsam beurteilt hätte, sofern nur dieser Fehler nicht in einer offensichtlichen Verkennung einer Rechtsnorm liege.
Da die Gesamtvereinbarung der Verkaufsgesellschaften dem Artikel 65 § 1 unterliege, sei eine Prüfung der einzelnen Bestimmungen nach Artikel 65 § 2 nötig gewesen, und zwar hinsichtlich der Auswirkungen des dritten Kriteriums, insofern, als Händler aus Gründen ausgeschlossen werden, die keine Verbesserung der Verteilung darstellten. Auch dies sei eine wirtschaftliche Feststellung.
b — Zur Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 65 § 1.
1. Die Klage geht von dem Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung aus und erörtert zuerst nur die Genehmigungsfähigkeit des vorgeschlagenen Kriteriums.
Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen anerkannt, daß die Handelsregelung im ganzen genehmigungspflichtig war.
In der Erwiderung wurde jedoch bestritten, daß die Klausel als solche wettbewerbsbeschränkend sei und somit unter die Voraussetzung des Artikels 65 § 1 falle:
a) Angesichts der hohen Anzahl der trotz der Klausel zugelassenen Großhändler beschränke die Aufteilung des Marktes nicht den Wettbewerb; übrigens zwinge die in der Entscheidung vorgesehene Revisionsklausel dazu, etwaige sich aus der strittigen Bestimmung ergebende Einschränkungen der Zahl der Großabnehmer zu berichtigen.
b) Die Klausel wirke im Gegenteil als Wettbewerbselement für die Ruhrkohle, indem sie einen besonderen Anreiz zur Abnahme derartiger Kohle biete, um die sich die Großhändler sonst nicht so intensiv zu bewerben hätten.
c) Sie stelle eine den Markt nicht beeinflussende Maßnahme dar, da sie auf einen anderen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet sei, nämlich den, eine ausreichende Qualifikation der Großhändler sicherzustellen.
2. In der Klagebeantwortung wird ausführlich erörtert, worin die Beklagte die Wettbewerbsbeschränkung erblickt.
a) Diese erfolge einmal im Verhältnis zwischen Produzenten und Händlern, und zwar in Gestalt einer Aufteilung des Marktes und der Abnehmer; eine solche sei als Bestandteil der Vereinbarung aber genehmigungspflichtig.
b) Sodann beschränke die Klausel den Wettbewerb der drei Verkaufsgesellschaften untereinander.
Da alle drei dieselbe Regelung anwendeten, rechneten sie gegenseitig ihrem Großhändler Mengen an, die dieser von den beiden anderen Gesellschaften bezogen hat.
Dies hebe in dem bestimmten Maß (für 12500 t) den Anreiz für die Händler auf, Kohle aus anderen Revieren zu beziehen.
c) In der Gegenerwiderung weist die Beklagte nochmals darauf hin, daß die gesamte Vereinbarung unter Artikel 65 § 1 falle, folglich auch ihre einzelnen Klauseln, die verboten werden könnten, wenn sie für den Zweck der Gesamtvereinbarung nicht wesentlich oder nicht erforderlich seien.
d) Die Zahl der Händler sei belanglos, entscheidend sei, daß die den Anforderungen der Klausel nicht entsprechenden Händler ohne einen aus dem Prinzip des Leistungswettbewerbs sich ergebenden Grund in ihrem Wettbewerb mit den anderen Händlern erheblich benachteiligt würden.
Die weitere Folge der Klausel wäre eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der übrigen Kohlenproduzenten und praktisch vom Gesichtspunkt der Gemeinschaft eine nationale Diskriminierung.
e) Schließlich vertritt die Hohe Behörde die Auffassung, daß das verweigerte Kriterium zu einer Absatzversicherung auf Gegenseitigkeit zwischen den drei Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften führen würde, welche damit einen bedeutenden Teil ihrer selbständigen Verkaufspolitik preisgäben.
c — Zur Genehmigungsfähigkeit nach Artikel 65 § 2
1. Die Klägerinnen werfen einerseits der Hohen Behörde vor, eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der streitigen Klausel nach Artikel 65 § 2 überhaupt nicht vorgenommen zu haben, und sind andererseits der Meinung, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung vorliege, so halte sich diese im Rahmen der Vertragsbestimmungen, denn sie ginge nicht über das vom Zweck der Handelsregelung erforderte Maß hinaus.
In der Erwiderung wird behauptet, daß die Begründung, die streitige Klausel sei nicht mit Artikel 65 § 2 a und b vereinbar, nicht in der Entscheidung enthalten und auch sachlich nicht zutreffend sei. Eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den drei Verkaufsgesellschaften trete überhaupt nicht ein. Der geforderte Ruhrbezug von 25000 t sei sachlich gerechtfertigt, da gleicher Frachtweg, gleiche Versicherung und Lagerung von austauschbaren Beständen verlangt werden müßten.
In Wahrheit richteten sich die Bedenken der Beklagten gegen die Gleichsetzung der von den drei Gesellschaften angebotenen Kohlen und gegen die Ausdehnung der darauf beruhenden Vorteile auf die beiden anderen Gesellschaften. Diese Gleichsetzung beruhe aber auf natürlichen Gegebenheiten; es würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung bedeuten, wenn man zwischen den Kohlen der Kläger und den Kohlen der beiden anderen Verkaufsgesellschaften einen Unterschied machen wollte.
2. a)Die Hohe Behörde weist den Vorwurf, die Genehmigungsfähigkeit nach Artikel 65 § 2 nicht geprüft zu haben, zurück.b)Sie legt weiterhin dar, daß der fragliche Teil der Handelsregelung(1)im Verhältnis der Geitling zu den Händlern der Gemeinschaft über das zur Erreichung der Wirkungen der Vereinbarung erforderliche Maß hinausgehe;(2)im Verhältnis der Geitling zu den beiden anderen Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften zu einer zu weitgehenden Beschränkung des Wettbewerbs führe.Die zusätzliche Forderung sei weder durch das Interesse der Geitling an einer besseren Verteilung der durch sie vertriebenen Erzeugnisse gerechtfertig, noch könne sie überhaupt irgendeinen Einfluß auf die Verbesserung des Absatzes von Kohle haben; sie sähe also weitergehende Einschränkungen vor, als es der Zweck der Maßnahme erfordere.
d — Zur Frage der Diskriminierung
Die Parteien streiten zunächst darüber, ob Artikel 4 b des Vertrages neben Artikel 65 § 2 im Genehmigungsverfahren eine selbständige Bedeutung besitzt.
1. Die Klägerinnen führen hierzu aus, Vereinbarungen, die auf eine Diskriminierung zielten, seien schon nach Artikel 65 § 2 Absatz 1 nicht genehmigungsfähig. Denn solche Diskriminierungen gingen stets weiter, als der sachlich gerechtfertigte Zweck (die Verbesserung der Verteilung oder der Produktion) es erforderte. Das Diskriminierungsverbot des Artikels 4 b sei in den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 65 § 2 Absatz 1 b übernommen. Artikel 65 sei in diesem Punkte lex specialis im Verhältnis zu Artikel 4. Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Kartellanträgen sei Artikel 4 b kein selbständiger Versagungsgrund.
Eine Regelung, die den Voraussetzungen des Artikels 65 § 2 genüge, könne keine Verletzung des Artikels 4 darstellen.
Zwischen Artikel 4 b und Artikel 65 § 2 Absatz 1 a und b bestehe Gesetzeskonkurrenz in dem Sinn, daß im Kartellgenehmigungsverfahren nur Artikel 65 § 2 Absatz 1 a und b als die das Diskriminierungsverbot des Artikels 4 b mitumfassende Norm angewandt werden dürfe. Für die Genehmigungsfähigkeit der Ziffer II 1 c der Handelsregelung käme es daher ausschließlich darauf an, ob sie den Genehmigungsbedingungen des Artikels 65 § 2 Absatz 1 als der lex specialis genüge.
Das Verbot aus Artikel 4 b sei als eine Art der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken in den allgemeinen Bestimmungen von Artikel 65 § 1 enthalten und werde nicht durch die insbesondere aufgezählten ausgeschlossen.
2. a)Die Beklagte legt dar, es handele sich um einen Streit um Worte:Eine Vereinbarung von Produzenten, die zu einer Diskriminierung zwischen Händlern und zu einer Diskriminierung zwischen Produzenten führe, sei nicht wesentlich zur besseren Verteilung; eine derartige Vereinbarung enthalte ferner stets weitergehende Einschränkungen, als dies ihr Zweck erfordere.Die Rechtsprechung des Gerichtshofes habe den Bestimmungen der Artikel 2 bis 4 des Vertrages eine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt, so daß die Hohe Behörde diese Bestimmungen bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen habe.Die Hohe Behörde habe mithin bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Vereinbarung den Voraussetzungen des Artikels 65 § 2 a entspricht, stets zu prüfen, ob dieselbe eine Diskriminierung enthält.Im Ergebnis sei es gleich, ob die Beklagte im Genehmigungsverfahren ausdrücklich auf Artikel 4 b verweise und den Begriff Diskriminierung verwende oder ob sie sich nur auf Artikel 65 § 2 stütze. Bei der Prüfung, ob die in § 2 a und b genannten Voraussetzungen vorliegen, sei stets — unmittelbar oder mittelbar — zu berücksichtigen, ob die Vereinbarung eine Diskriminierung enthalte.b)In der Gegenerwiderung erwähnt die Hohe Behörde, daß sie die Versagung der Genehmigung sowohl auf eine Verletzung des Artikels 4 b wie auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 65 § 2 gestützt habe; es komme daher auf das Verhältnis von Artikel 4 zu Artikel 65 nicht an.Sodann streiten die Parteien darüber, ob eine Diskriminierung vorliegt.
I) Diskriminierung gegenüber den Händlern
1. a)Die Klägerinnen führen aus, der Begriff der Diskriminierung beziehe sich auf eine unterschiedliche Behandlung von Erzeugern oder Abnehmern, zwischen denen eine vertragliche Beziehung innerhalb des Marktes in Frage kommt.Durch die nicht genehmigte Klausel würde aber seitens der Verkäufer nicht zwischen ihren Käufern diskriminiert, die ihre allein möglichen Vertragspartner seien.b)Des weiteren bezweifeln die Klägerinnen, ob den einzelnen Händlern überhaupt ein selbständiger Schutz durch Artikel 4 b zugedacht sei. Sie glauben, daß eine den Händler betreffende Maßnahme nur dann als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gelten könne, wenn sie die Marktstellung des Verbrauchers oder des Produzenten berühre.c)Davon abgesehen stelle die verbotene Klausel nur eine einzelne, grundsätzlich nicht von anderen verschiedene Verkaufsbedingung dar. Folge man der Ansicht der Beklagten, so seien alle diese Bedingungen diskriminierend, da sie einen Unterschied zwischen den Käufern vornähmen, die sie erfüllten, und denjenigen, die sie nicht erfüllten.d)Die Klägerinnen hätten ein berechtigtes Interesse daran, daß ein Großhändler nicht nur über laufende Erfahrung in der Frachtabwicklung, Versicherung und Lagerhaltung, sondern auch über ein genügend großes Handelsvolumen von Kohle gleicher Herkunft verfüge, um bei vorübergehender Verknappung der Bestände einer der Verkaufsgesellschaften mit den Lieferungen einer anderen einspringen zu können. Erst bei einem Absatz von 25000 t könne es als sicher gelten, daß ein genügender Teil tatsächlich über den Händler gehe.
2. a)Die Beklagte stellt demgegenüber fest, das beanstandete Kriterium habe eine ungleichmäßige Behandlung der Großhändler, also der Käufer, zur Folge, für welche die Klägerinnen einen sachlichen Grund nicht in Anspruch nehmen könnten; demnach enthalte es eine Diskriminierung.Die zusätzliche Forderung von 12500 t Ruhrbezug habe keinerlei Beziehung zur Qualifikation eines Großhändlers. Damit liege eine zu weitgehende Einschränkung (Artikel 65 § 2) und eine Diskriminierung (Artikel 4 b) vor.b)In der Gegenerwiderung tritt die Hohe Behörde der Auffassung der Klägerinnen entgegen, wonach der Vertrag eine Diskriminierung zwischen Händlern nicht verbiete; es erscheine notwendig, die Händler gegen Diskriminierung zu schützen, da etwa die Hälfte des Umsatzes über den Handel gehe.c)Entscheidend für die Würdigung der fraglichen Voraussetzung sei nicht, ob irgendein sachlicher Grund für eine Unterscheidung vorliege, sondern ob ein sachlicher Grund gegeben sei, der im Hinblick auf den Zweck und die Wirkung der Differenzierung geeignet sei, diese unter Anwendung der dem Vertrag zugrunde liegenden Prinzipien zu rechtfertigen.d)Angesichts der Tatsache, daß bis zur Eröffnung des Gemeinsamen Marktes zur Anerkennung als Großhändler erster Hand ein Mindestabsatz von 6000 t galt, hätten die Klägerinnen nicht dargetan, warum die Verhältnisse sich so grundlegend geändert hätten, daß jetzt 12500 t einer Verkaufsgesellschaft nicht mehr genügen würden.e)Die Lagerung sei für den Großhändler praktisch bedeutungslos. Mit der Verladung habe der Großhändler beim Bahntransport überhaupt nichts zu tun, beim Wassertransport komme eine Beteiligung nur für die Entladung in Betracht, da der Agent der Verkaufsgesellschaft sich etwa vorhandener Entladeeinrichtungen des Großhandels bediene. Versicherung erfolge bei Bahntransport überhaupt nicht, bei Wassertransport meist durch den Agenten. Den Verträgen lägen allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde.f)Das angebliche Ziel der Klausel würde nur erreicht, wenn der Händler von jeder der drei Verkaufsgesellschaften je 12500 t beziehe; anderenfalls sei er jeweils für die beiden anderen Verkaufsgesellschaften Händler zweiter Hand und müsse seinerseits von einem dort zugelassenen Großhändler beziehen, also unter anderen Modalitäten als von der Verkaufsgesellschaft, bei der er als Großhändler erster Hand zugelassen sei.
II) Diskriminierung gegenüber den Produzenten
1. a)Die Klägerinnen erblicken eine weitere Verletzung des Vertrages darin, daß die Hohe Behörde eine Diskriminierung auch von Seiten eines Produzenten gegenüber anderen Produzenten rechtlich für möglich halte.b)Die Auffassung der Hohen Behörde, daß die Verkäufer die Käufer zur Diskriminierung veranlaßten, würde dazu führen, jede Wettbewerbshandlung zur unzulässigen Diskriminierung zu stempeln. Es sei das Wesen des Wettbewerbs, daß der Verkäufer den Käufer veranlasse, zwischen sich und anderen Verkäufern zu diskriminieren. Für die Auffassung der Klägerinnen spreche das Beispiel des Mengenrabatts.c)Übrigens würden die Abnehmer durch die streitige Klausel nicht veranlaßt, zwischen verschiedenen Produzenten zu unterscheiden, sondern zwischen einer bestimmten Kohlensorte — der Ruhrkohle — und anderen Sorten. Die durch diese Unterscheidung erlangten Vorteile beruhten auf natürlichen Gegebenheiten; ihnen aus dem Wege zu gehen, würde eine Diskriminierung zuungunsten der beiden anderen Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften darstellen.
2. a)Die Hohe Behörde entgegnet, das Kriterium des 25000-Tonnen-Ruhrbezuges veranlasse die Großhändler, bis zu dieser Grenze den Bezug aus anderen Revieren der Gemeinschaft zurückzustellen, und wirke sich in einer sachlich nicht gerechtfertigten, ungleichmäßigen Behandlung anderer Produzenten aus. Geitling diskriminiere also nicht zwischen sich selbst und anderen Erzeugern, sondern zwischen mehreren anderen Produzenten, und zwar den beiden anderen Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften einerseits und allen übrigen Revieren der Gemeinschaft andererseits.b)Des weiteren macht die Beklagte geltend, daß Bedingungen, die den Käufer veranlassen, zwischen den Erzeugnissen bestimmter anderer Produzenten zu unterscheiden, nicht als rechtmäßiger, lauterer Wettbewerb gelten könnten. Im übrigen seien für das Vorliegen einer Diskriminierung nicht die subjektiven Absichten desjenigen maßgebend, der eine bestimmte Maßnahme vornehme, sondern die objektiven Wirkungen, die sich im Gemeinsamen Markt herausstellten.c)Gerade das von den Klägerinnen angeführte Beispiel des an sich legitimen Mengenrabatts zeige deutlich die Grenze zwischen einer zulässigen und einer diskriminierenden Wettbewerbsmaßnahme; das nicht genehmigte Kriterium komme nämlich einem verbotenen Treuerabatt auf kollektiver Grundlage praktisch gleich.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
1. Die Klage wurde form- und fristgerecht erhoben. Ihre Zulässigkeit, die im schriftlichen Verfahren von der Beklagten nicht angegriffen wurde, ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.
2. In der mündlichen Verhandlung wurde vorgetragen, die Anfechtung einer einzelnen Bestimmung einer Gesamtentscheidung sei unzulässig, da bei einer Teilnichtigkeit der übrige Inhalt der Entscheidung von Rechts wegen als neue Entscheidung zu gelten habe, was der Bestimmung von Artikel 34 des Vertrages widerspräche, der für den Fall der Aufhebung einer Entscheidung eine Rückverweisung an die Hohe Behörde vorsieht.
Dieser Einwand greift jedoch nicht durch, da das Urteil gemäß Artikel 34 keineswegs den Maßregeln vorgreift, welche die Hohe Behörde gegebenenfalls zu treffen hat, um die Entscheidung unter Beachtung der erfolgten Nichtigerklärung abzuändern.
3. Die angefochtene Entscheidung richtet sich individuell an die 19 Bergwerksgesellschaften, Klägerinnen zu 1, also an Unternehmen der Kohlenproduktion, denen ein Klagerecht zusteht.
Die Klägerin zu 2 hat im Sinne von Artikel 80 des Vertrages als Unternehmen zu gelten, das gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausübt; daher steht ihr nach diesem Artikel in Verbindung mit Artikel 65 des Vertrages ein Klagerecht zu.
4. Die Klage ist mithin zulässig. Die Klägerinnen können alle Klagegründe des Artikels 33 Absatz 1 geltend machen.
B — ZUR HAUPTSACHE
I) Verletzung wesentlicher Formvorschriften
1. Die Klägerinnen erblicken eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften in einer mangelhaften Begründung des angefochtenen Artikels 8 der Entscheidung und führen aus, daß eine abwegige Begründung dem Fehlen einer Begründung gleichkomme.
Grundsätzlich ist hierzu festzustellen, daß die allgemeinen Bestimmungen der Artikel 5 und 15 des Vertrages die Hohe Behörde verpflichten, ihre Entscheidungen durch die Angabe der sie tragenden Tatsachen und der für ihren Anlaß maßgebenden Erwägungen zu begründen. Diese Begründung soll die Überlegungen angeben, auf denen die Entscheidung beruht, um deren richterliche Nachprüfung zu gewährleisten.
Eine Erörterung aller nur denkbaren Einwendungen, die gegen die Entscheidung erhoben werden könnten,, wird dagegen nicht gefordert.
2. Allgemein muß im vorliegenden Falle erkannt werden, daß für den angefochtenen Artikel als Teil einer komplexen Entscheidung keine selbständige und erschöpfende Begründung nötig war. Eine ausreichende Begründung kann sich aus dem Zusammenhang aller zur Gesamtentscheidung herangezogenen Feststellungen ergeben.
Dies ist hier der Fall. Die Hohe Behörde hat zunächst festgestellt, daß diejenigen Bestimmungen der Handelsregelung, welche den Kreis der unmittelbar zu beliefernden Händler abgrenzen — darunter auch die streitige Klausel —, eine Aufteilung der Abnehmer und des Marktes nach Artikel 4 d und Artikel 65 § 1 des Vertrages enthalten (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 33). Sie hat alsdann ausgeführt, daß derartige Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden könnten, und dargelegt, daß und warum diese Voraussetzungen für die nicht beanstandeten Teile der Handelsregelung zuträfen (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 34).
Gleichzeitig hat sie die Gründe festgestellt, aus denen ihrer Ansicht nach die streitige Klausel den genannten Voraussetzungen nicht genügt: Diese führe dazu, daß der Händler bis zur Menge von 25000 t den Bezug von Brennstoffen bei den Produzenten anderer Reviere zurückstellen wird; sie führe — zu ergänzen ist: somit — zu einer Diskriminierung und enthalte außerdem weitergehende Einschränkungen, als dies der Zweck dieser Abgrenzung — nämlich des Kreises der zum unmittelbaren Bezug zugelassenen Großhändler — erfordere (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 34).
Diese Begründung ist als ausreichend anzusehen, da sie die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, auf die sich die Verwerfung der Klausel stützt, unzweideutig und vollständig erkennen läßt.
Den Klägerinnen kann nach alledem insbesondere nicht darin gefolgt werden, daß die Ausführungen der Hohen Behörde überhaupt keine ordnungsmäßige Begründung darstellten, da sie auch auf die übrigen nicht beanstandeten Kriterien bezogen werden könnten; dies trifft schon deshalb nicht zu, weil diese Kriterien nur eine bestimmte Bezugsmenge aus der Gemeinschaft im ganzen oder von den Klägerinnen, nicht aber von bestimmten anderen Gesellschaften, voraussetzen.
Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung wesentlicher Form Vorschriften vorliegt, braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Rechtsauffassungen der Hohen Behörde zutreffen; hier kommt es lediglich auf ihre logische Vereinbarkeit mit der getroffenen Entscheidung an.
II) Vertragsverletzung
a — Im allgemeinen
Zum Vorwurf der Vertragsverletzung werden zwei Klagegründe geltend gemacht, nämlich die Verkennung des Diskriminierungsverbots gemäß Artikel 4 b und die des Kartellverbots gemäß Artikel 65.
Bei der Beurteilung der Klagegründe muß von dem Genehmigungsantrag der Klägerinnen ausgegangen werden, dessen teilweise Ablehnung durch die Hohe Behörde den Gegenstand des Rechtsstreits bildet.
Dieser Antrag beruhte offensichtlich auf der Erkenntnis, daß die von den Klägerinnen zu 1 getroffene Vereinbarung, für die Zeit vom 1. April 1956 bis zum 31. März 1959 Brennstoffe aus ihren Anlagen auf dem Gemeinsamen Markt gemeinschaftlich zu verkaufen, unbestreitbar unter Artikel 65 § 1 des Vertrages fällt.
Auch die Gesamtbeurteilung der Sachlage durch die Hohe Behörde geht vom Gesichtspunkt einer auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfenden wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung aus, wobei das Diskriminierungsverbot kumulativ oder auch in Idealkonkurrenz mit den in Artikel 65 § 2 aufgezählten Genehmigungsmöglichkeiten herangezogen wird.
Dies erhellt klar aus folgenden in der Begründung der Entscheidung Nr. 5/56 aufgeführten oder sich aus dem Vertrag ergebenden Erwägungen:
die Entscheidung wird insbesondere auf Artikel 4 und 65 des Vertrages gestützt (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 29);
die Handelsregelung, die in dem zwischen den Klägerinnen zu 1 am 6. Februar 1956 geschlossenen Vertrag enthalten war, wird als Teil einer Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf von Brennstoffen angesehen (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 29 u. 32 f.);
Vereinbarungen über gemeinsamen Verkauf werden in Artikel 65 § 2 als genehmigungsfähig bezeichnet; hieraus sowie aus allgemeinen Überlegungen ergibt sich, daß sie primär unter das in Artikel 65 § 1 ausgesprochene Verbot fallen und somit genehmigungspflichtig sind.
Die Klage bezieht sich daher auf eine angeblich falsche Anwendung von Artikel 65 des Vertrages. Der Aufbau dieser Bestimmung zwingt dazu, zuerst zu prüfen, ob überhaupt eine genehmigungspflichtige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt (Artikel 65 § 1), und im Anschluß hieran, ob diese Beschränkung genehmigungsfähig ist (Artikel 65 § 2).
b — Zur Verletzung von Artikel 65 des Vertrages
1. Liegt eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 65 § 1 vor?
a) Die Klägerinnen haben zunächst nicht bestritten, daß die in ihrer Vereinbarung getroffene Handelsregelung eine genehmigungspflichtige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. In der Erwiderung haben sie erstmalig geltend gemacht, die streitige Klausel als solche enthalte keine Wettbewerbsbeschränkung und sei somit nicht genehmigungspflichtig.
Diese Einlassung kann als Entwicklung des mit der Klage erhobenen Angriffsmittels einer Verletzung von Artikel 65 gelten und nicht als ein selbständiger Klagepunkt, der als verspätetes Vorbringen gemäß Artikel 22 der Satzung des Gerichtshofes zu verwerfen wäre.
b) Es ist unbestritten, daß die Vereinbarung der Klägerinnen über den gemeinsamen Verkauf einschließlich der Handelsregelung in ihrer Gesamtheit genehmigungspflichtig war; sie teilt die Abnehmer und den Markt auf und ist geeignet, den Wettbewerb zwischen den zusammengeschlossenen Unternehmen einzuschränken oder zu verfälschen. Bedarf aber der gemeinsame Verkauf als solcher der Genehmigung, so muß dies grundsätzlich ebenfalls für die Art und Weise seiner Durchführung gelten, im vorliegenden Falle mithin auch für die streitige Einzelbestimmung.
Überdies schränkt jede Begrenzung des Kreises der als Abnehmer erster Hand zugelassenen Großhändler den Wettbewerb zwischen den Händlern ein oder verfälscht ihn, ohne daß es hierbei auf die Zahl der Betroffenen ankommt. Für diese Feststellung bedarf es keiner Würdigung der konkreten Auswirkungen einer solchen Regelung im Einzelfall; sie ergibt sich bereits aus dem abstrakten Tatbestand des Artikels 65 § 1.
c) Im vorliegenden Fall treten noch besondere Gründe hinzu. Die streitige Klausel und die durch sie bedingte gegenseitige Anrechnung der Ruhrkohlenbezüge verbessern die Wettbewerbslage aller Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften insgesamt gegenüber den übrigen Produzenten der Gemeinschaft und verfälschen somit den Wettbewerb zwischen jeder dieser Gesellschaften und ihren Mitbewerbern im Gemeinsamen Markt. Hauptsächlich ergibt sich aber der den Wettbewerb verfälschende und beschränkende Charakter der streitigen Klausel aus der damit verbundenen Einschränkung des Wettbewerbs für den Absatz eigener Produkte zugunsten der beiden anderen Verkaufsgesellschaften für Ruhrkohle.
Der Umstand, daß ein Großhändler, der bereits 12500 t von der Klägerin zu 2 bezogen hat, die zur Erfüllung des streitigen Kriteriums erforderlichen weiteren 12500 t Ruhrkohle — sofern er sie nicht ebenfalls von der Klägerin zu 2 bezieht — zwangsläufig bei einer der beiden anderen Ruhrverkaufsgesellschaften kaufen muß, verfälscht oder beschränkt den Wettbewerb zwischen den drei Gesellschaften.
Die seinerzeit von den Verkaufsgesellschaften Präsident und Mausegatt der Hohen Behörde zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarungen enthielten entsprechende Klauseln (vgl. die Entscheidungen Nr. 6/56 und 7/56, Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 47 und 60). Hätte die Hohe Behörde die streitige Klausel und die gleichlautenden Klauseln der beiden anderen Gesellschaften genehmigt, so hätte sie in diesem Punkt praktisch eine kartellmäßige Zusammenfassung sämtlicher Kohleproduzenten des Ruhrreviers gutgeheißen.
Die Hohe Behörde wollte eine solche Wettbewerbsverfälschung, und Konzentration vermeiden und setzte sich als Ziel, durch geeignete Einschränkungen und Bedingungen in dieser Genehmigung (sicherzustellen), daß die Unabhängigkeit der drei Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften erhalten bleibt und insbesondere die Möglichkeit besteht, innerhalb jeder Verkaufsgesellschaft eine eigene Erzeugungs- und Absatzpolitik zu entwickeln(Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 32).
Die Feststellung, daß die streitige Klausel den Wettbewerb verfälscht und einschränkt, ergibt sich aus der rein rechtlichen Würdigung der Handelsregelung, ohne daß dafür eine Feststellung und Würdigung wirtschaftlicher Tatsachen erforderlich wäre.
Somit stellt sich die Frage, ob der Gerichtshof zur Nachprüfung dieser Feststellung zuständig ist, in diesem Zusammenhang nicht.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die streitige Klausel nicht nur als Teil der gesamten Vereinbarung der Klägerinnen, sondern auch für sich allein genehmigungsfähig war.
2. Liegt eine genehmigungsfähige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 65 § 2 vor?
a) Die Hohe Behörde begründet die Verweigerung der Genehmigung der streitigen Klausel, insoweit sie mit Rücksicht auf Artikel 65 § 2 ausgesprochen wurde, damit, daß das darin geforderte Kriterium für die Eignung zum Großhandel weitergehende Einschränkungen enthalte, als dies der Zweck einer Abgrenzung dieser Tätigkeit erfordere (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 34).
Zusätzlich ist aus der allgemeinen Begründung der Entscheidung zu entnehmen, daß die Klausel als Teil der Handelsregelung und mithin der zu genehmigenden Vereinbarung gemeinschaftlichen Verkaufs beurteilt und insbesondere geprüft wurde, ob sie einer besseren Verteilung der Brennstoffe diene (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 30) und unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse des Kohlenbergbaus (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 31) erforderlich sei.
Die Klägerinnen führen hierzu aus, die Klausel sei im Rahmen der Handelsregelung nötig zur Qualifikation eines Großhändlers mit dem Recht auf Direktbezug; diese Qualifikation sei nur dann gewährleistet, wenn der Großhändler Kohle gleicher Art, also Ruhrkohle, unter gleichen Bedingungen hinsichtlich Fracht, Versand und Lagerung in einer beträchtlichen Menge — nämlich 25000 t — absetze.
Diese Eignung werde noch dadurch gefördert, daß es dem Großhändler durch die vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit gestattet sei, sich auch noch bei anderen gleiche Kohle vertreibenden Gesellschaften als Großhändler zu qualifizieren.
Eine solche sachgemäße Auswahl der Händler sei für eine merkliche Verbesserung der Verteilung der Produktion der Klägerinnen wesentlich und entspreche somit dem in Artikel 65 § 2 vorgesehenen Ziele.
Hierzu ist jedoch festzustellen, daß es sich nach dem Inhalt der Klausel und insbesondere angesichts der darin vorgesehenen gegenseitigen Anrechnung von Bezügen bei anderen Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften allenfalls um eine Verbesserung der Verteilung der gesamten Ruhrkohle handeln kann. Das ist aber eine Aufgabe, die nach der Gesamtregelung gewissen gemeinschaftlichen Einrichtungen der drei Verkaufsgesellschaften übertragen ist.
In der Tat hat die Hohe Behörde durch Gestattung bestimmter gemeinsamer Organisationen und Maßnahmen den natürlichen Gegebenheiten des gesamten Ruhrbergbaus, auf die sich die Klägerinnen berufen, soweit der Vertrag und insbesondere Artikel 65 es gestatten, Rechnung getragen.
Diese Organisationen nehmen weitgehend die Belange wahr, welche die Klägerinnen durch die streitige Klausel zu erreichen vorgeben, nämlich Werbung für Ruhrkohle (Ruhrkohlenberatungsgesellschaft — Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 31) sowie Ausgleich bei Verknappung (Gemeinschaftliches Büro — Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 6 vom 13. März 1956, Seite 71).
Die einzelnen neu gebildeten Verkaufsgesellschaften sollen jedoch nach der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 5/56 eine eigene Absatzpolitik betreiben. Nur soweit ihre Handelsregelung die Verteilung der von ihren Mitgliedern geförderten eigenen Produkte verbessert, ist sie nach Artikel 65 Absatz 2 genehmigungsfähig.
Die streitige Klausel erfüllt diese Voraussetzung nicht, da sie zur Abgrenzung des Großhändler-Begriffs das Kriterium der gegenseitigen Anrechnung des Bezuges von den beiden anderen Verkaufsgesellschaften vorsieht, was, wie oben ausgeführt, nicht zu einer besseren Verteilung der eigenen Produktion erforderlich ist, also eine über den Zweck hinausgehende Einschränkung bedeutet. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Text der streitigen Klausel und nicht erst aus einer — möglicherweise der Kontrolle des Gerichtshofes entzogenen — Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
b) Die Frage, ob ein Bezug von 25000 t von der Geitling allein die Klausel genehmigungsfähig gemacht und das zur Erreichung einer merklich besseren Verteilung ihrer Erzeugnisse erforderliche Maß nicht überschritten hätte, ist nicht vom Gerichtshof zu entscheiden.
Die Hohe Behörde war jedenfalls nicht verpflichtet, eine zur Genehmigung unterbreitete Vereinbarung inhaltlich abzuändern, damit sie genehmigungsfähig werde.
c) Es muß also dahin erkannt werden, daß die Beklagte durch die Ablehnung der streitigen Klausel den Artikel 65 des Vertrages nicht verletzt hat.
c — Zur Diskriminierung
Zur Begründung der Ablehnung des streitigen Teiles der Handelsregelung zieht die Hohe Behörde auch den Vorwurf heran, die umstrittene Klausel führe eine Diskriminierung zwischen den Produzenten der Gemeinschaft wie auch zwischen bestimmten Gruppen von Händlern herbei.
Die Klägerinnen erblicken eine Verletzung des Vertrages darin, daß die Hohe Behörde das Verhältnis der Artikel 4 b und 65 zueinander verkannt (1) und daß sie Artikel 4 b überdies zu Unrecht angewandt habe (2).
1. Zur Verkennung des Verhältnisses von Artikel 4 b zu Artikel 65 führen sie aus, die Bestimmungen von Artikel 65 schlössen als lex specialis die grundsätzlichen Bestimmungen von Artikel 4 b aus.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Artikel 4 b und 65 des Vertrages regeln, ein jeder für sein Anwendungsgebiet, verschiedene Aspekte des wirtschaftlichen Verhaltens.
Die beiden Artikel schließen sich weder aus noch heben sie sich auf, sondern sie dienen der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft; sie ergänzen sich somit unter diesem Gesichtspunkt.
Im Einzelfall können sich ihre Bestimmungen auf einen Sachverhalt erstrecken, der ihre gleichzeitige und konkurrierende Anwendung rechtfertigt.
Dies gilt vor allem dann, wenn wie im vorliegenden Fall die streitige Klausel weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies der Zweck der Vereinbarung erfordert, so daß sie nicht nur auf Grund von Artikel 65 nicht genehmigungsfähig ist, sondern überdies eine Diskriminierung nach Artikel 4 b bedeuten kann.
Hiernach hat die Hohe Behörde, indem sie ihre Entscheidung auch auf Artikel 4 b gestützt hat, nicht gegen den Vertrag verstoßen.
2. Mit Recht hat die Hohe Behörde ferner festgestellt, daß die streitige Klausel zu Diskriminierungen führen konnte.
a) Einmal ist eine Diskriminierung zwischen Produzenten denkbar und auch möglich, wie die Hohe Behörde zutreffend angenommen hat.
Die Klägerinnen rechnen auf Grund der streitigen Klausel den Großhändlern Bezüge von zwei bestimmten anderen Verkaufsgesellschaften an, obwohl sie mit diesen ebenso in Wettbewerb treten sollten wie mit den übrigen Produzenten der Gemeinschaft, deren Absatz die Klägerinnen den Händlern nicht anrechnen wollen.
Ein solches Vorgehen stellt eine mittelbare Diskriminierung insofern dar, als es die Käufer dazu veranlaßt, sich vorzugsweise bei den Produzenten von Ruhrkohle einzudecken, so daß die übrigen Produzenten der Gemeinschaft benachteiligt werden.
b) Aus dem Sachverhalt ergibt sich sodann auch eine Diskriminierung zwischen Händlern.
Nach der Klausel würden nämlich Händler, also Käufer im Sinne des Artikels 4 b, welche für Geitling die gleiche Leistung erbringen, d. h. 12500 t von ihr absetzen, dennoch ohne zureichenden rechtlichen Grund ungleich behandelt, je nachdem ob sie darüber hinaus weitere 12500 t von Präsident oder Mausegatt beziehen oder nicht. Demnach werden diese Händler gegebenenfalls benachteiligt; darin läge eine Diskriminierung.
Der Vorwurf einer Verletzung der Diskriminierungsvorschriften ist somit nicht begründet.
Die Klage ist daher abzuweisen.
C — KOSTEN
Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Prozeßkosten zu verurteilen. Den Klägerinnen sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 4, 5, 15, 33, 34, 65 und 80 des Vertrages;
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;
auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes
hat
DER GERICHTSHOF,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge, für Recht erkannt und entschieden:
Die Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 8 der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 5/56 vom 15. Februar 1956 wird abgewiesen.
Die Klägerinnen werden zur Zahlung der Kosten verurteilt.