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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1957 – C-7/56

ECLI:EU:C:1957:7

Zitiert von 3 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 7/56 und 3-7/57

zwischen

1. Fräulein DINEKE ALGERA

2. Herrn GIACOMO CICCONARDI

3. Frau SIMONE COUTURAUD

4. Herrn IGNAZIO GENUARDI

5. Frau FÉLICIE STEICHEN,

Zustellungsbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Margue,

Luxemburg, Alphonse-München-Straße 6,

Beistand: Herr Pierre Chareyre, Rechtsanwalt beim Staatsrat und beim Kassationshof, Paris,

Kläger,

und

der GEMEINSAMEN VERSAMMLUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

Zustellungsanschrift: deren Amtssitz Luxemburg, Beaumont-Straße 19a,

vertreten durch Herrn Jean Coutard, Rechtsanwalt beim Staatsrat und beim Kassationshof, Paris, als Bevollmächtigten,

Beklagte,

wegen

Nichtigerklärung dienstrechtlicher Entscheidungen und Entschädigung,

erläßt

DER GERICHTSHOF,

unter Mitwirkung der Herren

Ch. L. Hammes, Kammerpräsident und Vorsitzender,

P. J. S. Serrarens, Kammerpräsident,

O. Riese, J. Rueff und A. van Kleffens, Richter,

Generalanwalt: Herr M. Lagrange,

Kanzler: Herr A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

1. Anträge der Parteien

A — NICHTIGKEITSKLAGE

In ihrer gemeinsamen Klage vom 19. November 1956 (7/56) beantragen die Kläger,

der Gerichtshof möge

die Klage für zulässig erklären;

sie für begründet erklären und feststellen, daß die angefochtenen Entscheidungen fehlerhaft sind;

die angefochtenen Entscheidungen mit allen sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen für nichtig erklären.

Als angefochtene Entscheidungen bezeichnen die Kläger

die Entscheidungen vom 12. Juli 1956 und vom 15. Oktober 1956.

Die Beklagte beantragt,

der Gerichtshof möge

zur Kenntnis nehmen, daß sie die Entscheidung über die Anträge dem gerechten Urteil des Gerichtshofes überläßt.

In der Gegenerwiderung hält die Beklagte ihre Anträge aufrecht,

mit allen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Erstattung der Honorare, Kosten und aller eventuellen sonstigen Gebühren.

B — ENTSCHÄDIGUNGSKLAGEN

In ihren getrennt erhobenen, jedoch inhaltlich übereinstimmenden Klagen vom 5. März 1957 (3-7/57) beantragen die Kläger,

der Gerichtshof möge

der Klägerin (dem Kläger) eine Entschädigung für Entfernung aus dem Dienst zubilligen, welche sich aus einem gemäß den Bestimmungen von Artikel 34 Absatz 7 des Personalstatuts oder in Analogie hierzu errechneten Teil und einem weiteren Teil zusammensetzt, der der Wiedergutmachung des durch das widersprüchliche Verhalten der Verwaltung entstandenen immateriellen und materiellen Schadens dienen soll;

der Gemeinsamen Versammlung die gesamten Kosten auferlegen.

Ergänzend erklären sie:

Die Bestimmung der Höhe der beantragten Entschädigung wird in das billige Ermessen des Gerichtshofes gestellt.

Die Beklagte beantragt,

der Gerichtshof möge

die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, abweisen, mit allen hieraus entstehenden Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Erstattung der Honorare, Kosten und aller eventuellen sonstigen Gebühren.

2. Vorgeschichte

Aus dem Vortrag der Parteien und den von diesen beigebrachten Unterlagen ergibt sich folgender unbestrittene Sachverhalt, der sämtlichen Klagen zugrunde liegt.

1. Im Herbst 1955 war die Beklagte bemüht, den Aufbau ihres Sekretariats neu zu ordnen, um gewisse organisatorische Unzulänglichkeiten zu beseitigen. Da die Arbeiten des Ausschusses der Präsidenten zur Fertigstellung des Personalstatuts der Gemeinschaft damals vor dem Abschluß standen und da andererseits die Verträge der Bediensteten der Gemeinsamen Versammlung sämtlich am 31. Dezember 1955 abliefen, beschloß die Beklagte, die Maßnahmen zur Neuordnung der Dienststellen mit der Zulassung der Bediensteten zum Statut zu verbinden.

2. In seiner Sitzung vom 25. November 1955 faßte das Präsidium der Beklagten folgende Beschlüsse:

a) … das Präsidium beschließt, die Innere Verwaltungsordnung in der dieser Sitzungsniederschrift beigefügten Fassung… anzunehmen (Sitzungsniederschrift Nr. 6).

Artikel 12 der Inneren Verwaltungsordnung enthält genaue Angaben über

die Einteilung des Personals der Beklagten in drei Kategorien;

die Arten der mit jeder Kategorie verbundenen Funktionen (z. B.: Kategorie II — fonctions d'application et d'exécution spécialisée);

die innerhalb der einzelnen Kategorien und Funktionsarten vorgesehenen Dienstränge und das mit jedem Rang verbundene Gehalt (Beispiel: Kategorie II — Exécution spécialisée — assistant qualifié II [grade 8]; assistant I [grade 9a]).

Artikel 13 legt innerhalb jeder Kategorie die Anzahl der mit bestimmten Besoldungsgruppen zu verbindenden Stellen fest (z. B.: Zweite Kategorie = 44 Stellen der Besoldungsgruppen 6 B bis 9 A).

b) … das Präsidium nimmt für das Sekretariat der Gemeinsamen Versammlung die Bezeichnung der mit jeder der dreizehn Besoldungsgruppen verbundenen Aufgaben an, wie sie sich aus der Aufstellung in Anlage 4 ergibt (Sitzungsniederschrift Nr. 8).Es handelt sich um die sogenannte job description list, die beispielsweise bestimmt: 2. Kategorie — Fonctions d'exécution spécialisée — Besoldungsgruppe 9 A, Assistant I — Sténo-dactyloplurilingue.

c) … das Präsidium beschließt, ab 1. Januar 1956 die von dem Ausschuß der vier Präsidenten am 9. Mai 1955 festgesetzten Gehaltssätze anzuwenden (Sitzungsniederschrift Nr. 9).

d) … das Präsidium beschließt: im Rahmen des Neuaufbaus des Sekretariats der Gemeinsamen Versammlung … treten die nachstehend aufgeführten Ernennungen und Beförderungen an dem Tage in Kraft, der in den vom Präsidenten zu gegebener Zeit jedem Betroffenen auszuhändigenden individuellen Entscheidungen oder Erlassen bestimmt ist (Sitzungsniederschrift Nr. 12).Der Beschluß enthält im Anschluß hieran die Liste aller Bediensteten der Beklagten unter Angabe der jedem von ihnen zugedachten Besoldungsgruppe und -stufe. So wurde die Klägerin, Fräulein Algera, wie folgt eingestuft:Gruppe 9 A, Stufe 3 (= Kategorie II).

3. In seiner Sitzung vom 12. Dezember 1955 stellte der Präsidentenausschuß fest, daß das von ihm ausgearbeitete Personalstatut für alle Organe mit Ausnahme des Ministerrates endgültig angenommen sei; diese Einschränkung erklärt sich dadurch, daß der Präsident des Rates erklärte, vor seiner endgültigen Zustimmung erst seine Kollegen befragen zu müssen.

In bezug auf die Anlagen zum Statut — zu denen gemäß dessen Artikel 25 Absatz 3 auch eine Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse, die mit jeder Stelle innerhalb jeder Kategorie und jeden Kaders verbunden sind gehören sollte — wurde laut Sitzungsniederschrift folgendes beschlossen:

Was das Verfahren für die Ausarbeitung (redaction) der Anlagen betrifft, so beschließt der Ausschuß, daß die Verwaltungen der Organe miteinander Fühlung aufnehmen. Er betont gleichzeitig, daß sich diese Fühlungnahme auf eine Harmonisierung der Textfassung zu richten hat, der freiwilligen (facultatif) Natur der Anlagen jedoch keinen Abbruch tun darf.

4. Nach dieser Sitzung, und zwar am 12. Dezember 1955 spät am Abend, händigte Herr Pella den Bediensteten der Versammlung Erlasse aus, die — abgesehen von den Unterschieden, die sich für jeden einzelnen Betroffenen aus der von ihm einzunehmenden Planstelle ergaben — inhaltlich dem nachstehend wiedergegebenen, für die Klägerin zu 1 bestimmten Erlaß entsprachen:

Vu l'article 43 du Règlement de l'Assemblée Commune, arrêté par l'Assemblée dans sa séance du 10 janvier 1953, modifié dans ses séances des 16 janvier 1953 et 12 mai 1954,

Vu les dispositions du Règlement administratif intérieur de l'Assemblée, arrêtées par le Bureau dans sa séance du 25 novembre 1955,

Vu les déliberations du Bureau en date du 25 novembre 1955,

Vu la déclaration écrite de Mademoiselle Algera en date du 12 décembre 1955, déclarant qu'elle veut bénéficier du Statut des fonctionnaires,

ARRÊTE:

1. Le contrat d'emploi conclu entre l'Assemblée Commune de la Communauté Européenne du Charbon et de l'Acier, d'une part, et Mademoiselle Algera, d'autre part, et expirant le 31 décembre 1955, cessera d'être en vigueur au 31 décembre 1955.

2. Le Règlement provisoire et ses annexes, mis en vigueur à dater du 1er juillet 1953, par décision du Bureau de l'Assemblée Commune en date du 15 juin 1953, cessent d'être en vigueur au 31 décembre 1955.

3. A dater du 1er janvier 1956, Mademoiselle Algera, Dini

EST ADMISE AU BÉNÉFICE DU STATUT,

est nommée au grade d'ASSISTANT I,

prend rang au troisième échelon d'ancienneté.

4. En attendant la mise en vigueur, totale ou partielle, des dispositions du Statut et de ses annexes, et dans le cadre des modifications intervenues par suite de l'entrée en vigueur du Règlement administratif intérieur, les articles du contrat et du Règlement provisoire cessant l'un et l'autre d'être en vigueur au 31 décembre 1955 et énumérés en annexe seront appliqués à titre transitoire.

L'annexe ci-jointe fait partie intégrante du présent arrêté.

Nur der Klägerin zu 3 wurde kein Erlaß ausgehändigt, da sie an jenem Tage krank war. Durch Schreiben des Präsidenten der Gemeinsamen Versammlung vom 13. Februar 1957 wurde ihr jedoch mitgeteilt, daß ihr Fall in genau gleicher Weise behandelt werde wie der der übrigen Kläger.

Jeder der Kläger, außer Frau Couturaud, hatte zuvor eine Erklärung folgenden Inhalts unterzeichnet:

Le soussigné …

déclare

accepter d'être admis au bénéfice du Statut dans les conditions lui offertes,

tout en reconnaissant que cette déclaration emporte renonciation de sa part au bénéfice des dispositions de son contrat, du Règlement Provisoire du Personnel de l'Assemblée Commune du 1er juillet 1953 et de l'application du tableau de hiérarchie et de traitements arrêté par le Bureau en sa réunion du 27 octobre 1954.

5. In seiner Sitzung vom 28. Januar 1956 nahm der Präsidentenausschuß das Personalstatut endgültig an und bestimmte hinsichtlich der Anlagen zum Statut insbesondere:

Was die Anlagen betrifft, so behalten die Organe ihre volle Freiheit. An anderer Stelle heißt es: Die Anlagen zum Statut sind dem Ausschuß der Präsidenten nur zur Stellungnahme vorzulegen; die Änderungen, über welche der Ausschuß sich geeinigt hat, sind daher nur als Vorschläge, die den Organen gemacht werden, und nicht als Entscheidungen anzusehen.

Außerdem beauftragte der Ausschuß die Verwaltungschefs der vier Organe der Gemeinschaft, bis zu seiner nächsten Sitzung die zwischen den in der Anlage I vorgesehenen Tabellen dieser Organe über die Entsprechung zwischen Besoldungsgruppen und Funktionen vorhandenen Unterschiede festzustellen und den Präsidenten Vorschläge zur Verringerung der etwa noch vorhandenen Abweichungen zu unterbreiten.

6. Die Verwaltungschefs arbeiteten dementsprechend einen Bericht aus. Der Präsidentenausschuß beriet hierüber in seiner Sitzung vom 5. März 1956 und stellte den einmütigen Willen der leitenden Persönlichkeiten der vier Organe fest, zur Harmonisierung der Besoldungsgruppen und Gehälter des Personals in allen Organen der Gemeinschaft zu gelangen.

Er beschloß ferner, die Prüfung dieses Problems in seiner nächsten Sitzung fortzusetzen, nachdem in der Zwischenzeit die leitenden Persönlichkeiten der vier Organe darüber verhandelt haben werden.

In seiner Sitzung vom 29. März 1956 beschloß der Ausschuß, eine Arbeitsgruppe — die später nach ihrem Vorsitzenden, Herrn Richter Delvaux, als Delvaux-Komitee bezeichnet wurde — damit zu beauftragen, eine Harmonisierung zwischen den Tabellen der Funktionen und Besoldungsgruppen anzustreben und zu erreichen, um das Inkrafttreten eines gemeinsamen Statuts für das Personal der Gemeinschaft, seiner Anlagen und der Personalordnung zu ermöglichen.

7. In seiner vertraulichen Sitzung vom 15. März 1956 faßte das Präsidium der Beklagten den Beschluß,

dem Ersuchen des Präsidenten der Hohen Behörde stattzugeben, um mit den anderen Organen einen möglichst übereinstimmenden Stellenplan auszuarbeiten. Diese positive Antwort auf das Ersuchen des Präsidenten der Hohen Behörde ist in keiner Weise als Auslegung von Artikel 78 des Vertrages anzusehen und darf keineswegs die Autonomie der Beschlüsse des Präsidiums der Versammlung beeinträchtigen, sollte es trotz aller Bemühungen nicht möglich sein, eine Angleichung zu erzielen.

8. Das Delvaux-Komitee — in dem die Beklagte durch ihren Vizepräsidenten, Herrn Vanrullen, vertreten war — stellte bis Anfang Mai 1956 einen ersten Bericht fertig. Dieser Bericht enthielt konkrete Vorschläge für die einheitliche Einstufung einer großen Anzahl von Funktionen innerhalb der Gemeinschaft, und zwar derjenigen, über die vor der Schaffung dieses Ausschusses keine Einigung zu erzielen gewesen war. Er stellte ferner, was die Beklagte betrifft, fest:

… im Laufe der Erörterungen stellte sich heraus, daß die gegenwärtige (am 18. April 1956) tatsächliche Lage bei der Versammlung der gemeinsamen Harmonisierung nicht angemessen entspricht; gewisse Ungleichheiten und Abweichungen bestehen fort, die möglichst bald verringert werden müssen.

In seiner Sitzung vom 12. Mai 1956 nahm der Präsidentenausschuß folgende Entschließung an:

Der Ausschuß der Präsidenten

nimmt Kenntnis von der Entscheidung des Herrn Präsidenten der Gemeinsamen Versammlung, sich im Rahmen einer Übergangsregelung von begrenzter Dauer um die Harmonisierung der Gehälter der Beamten der Gemeinsamen Versammlung mit denen der Beamten der anderen Organe zu bemühen;

verlängert den Auftrag des Ausschusses für die Harmonisierung der Gehälter …;

fordert die Gemeinsame Versammlung auf, dem genannten Ausschuß bis zum 1. Juni 1956 Art und Dauer der Übergangsmaßnahmen mitzuteilen, durch die es ihr gelungen sein wird, die Abweichungen zu beseitigen, die zwischen den Gehältern der Beamten der Gemeinsamen Versammlung und denen der Beamten der übrigen Organe bestehen;

fordert den Ausschuß für die Harmonisierung der Gehälter auf, ihm bis zum 13. Juni 1956 über die Folgen seiner Lösungen Bericht zu erstatten.

Vor Annahme dieser Entschließung erklärt der Präsident der Beklagten, er lege Wert auf die Feststellung, daß dieser Beschluß nicht eine Haltung zugrunde legen darf, die die Gemeinsame Versammlung noch nicht endgültig annehmen kann. Diese endgültige Annahme hängt nämlich davon ab, ob es möglich sein wird, die Schwierigkeiten zu überwinden, die durch die Übergangsmaßnahmen hervorgerufen werden, eine Voraussetzung, welche notwendig ist, um die Annahme eines gesonderten Statuts für die Versammlung zu vermeiden.

9. Am 13. Juni 1956 reichte das Delvaux-Komitee einen ergänzenden Bericht ein, in dem es unter II A die bei der Beklagten durch die Erlasse vom 12. Dezember 1955 entstandene Lage würdigt. Es heißt dort insbesondere:

Im Laufe der Ausarbeitung dieses Harmonisierungsplans stellten sich zahlreiche Fälle mangelnder Übereinstimmung heraus, wobei er schwerend ins Gewicht fiel, … daß sie von den neuen dienstrechtlichen Bestimmungen abwichen, wie sie durch den Vertrag vom 12. Dezember 1955 geschaffen worden waren, der jedenfalls scheinbar und bis zum Beweis des Gegenteils die endgültige Eingliederung des betroffenen Beamten in das Statut vornimmt, mit Festsetzung der Besoldungsgruppe, der Funktion und des Gehaltes. Diese Fälle mangelnder Übereinstimmung können daher als unauflösbar (irréductible) bezeichnet werden.

Der Ausschuß ist der Ansicht, daß er nicht zuständig ist, sich über die rechtliche Gültigkeit der Verträge vom 12. Dezember 1955 zu äußern oder eine Stellungnahme hierzu abzugeben… Allenfalls gestattet er sich, den Wunsch auszudrücken, daß diese als unauflösbar bezeichneten Fälle mit Mitteln gelöst werden, die ein Anrufen der gerichtlichen Instanzen ausschließen.

Unter II B stellt der Bericht die Lösungen fest, die die Beklagte vorgeschlagen hat:

1. Mit Wirkung vom 1. Juli 1956 werden alle Beamten, die einen entsprechenden Wunsch geäußert haben und die geforderten Vorbedingungen erfüllen, zum Statut zugelassen; sie werden endgültig gemäß dem Harmonisierungsplan eingestuft, mit den normalen Folgen für Besoldungsgruppe, Funktion und Gehalt.

2. Die aus dem Vertrag vom 12. Dezember 1955 berechtigten Beamten, zu deren Lasten festgestellt wird, daß ihre endgültige Einstufung eine Herabsetzung der Besoldung mit sich bringt, kommen in den Genuß einer Sonderregelung, die gewisse Elemente dieses Vertrags richtigstellt. Diese Regelung hat eine Höchstdauer von zwei Jahren — 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1958 — und steht in jedem Fall in keinerlei Verbindung mit der am 1. Juli 1956 endgültig und regulär festgesetzten Lage.

Die vom gewöhnlichen Recht abweichende Erstreckung dieser Sonderregelung auf zwei Jahre ist dadurch bedingt, daß die gegenwärtige Abweichung dank der zweijährigen Gehaltserhöhung in der Mehrzahl der Fälle aufgesogen (résorbée) werden kann …

Unter II C heißt es:

Der Ausschuß hat diese verschiedenen Lösungen geprüft.

Bei ihrer Würdigung geht er von einer eindeutig umrissenen Grundlage aus:

1. daß es zweckmäßig und wünschenswert ist, der in Betrachtung gezogenen Lage gütlich und auf dem Vergleichswege abzuhelfen…;

2. daß infolgedessen die rechtliche Gültigkeit des Vertrages vom 12. Dezember 1955 nicht in Frage gestellt wird, daß dieser Vertrag insoweit ausgeführt werden muß, als er den Betroffenen endgültig in das Statut eingliedert. Aber bei der Ausführung dieses Vertrages werden gewisse Abänderungen (aménagements) notwendig, deren Gegenstand ein doppelter Vorbehalt ist: einerseits erfolgt die endgültige Eingliederung in das Statut ohne Einschränkung am 1. Juli 1956, gemäß der Übersicht über die Harmonisierung der Besoldungsgruppen, Funktionen und Gehälter, andererseits werden die finanziellen Unterschiede durch eine Übergangsregelung von höchstens zweijähriger Dauer ausgeglichen…

Dieser Standpunkt ist der einzige, den der Ausschuß einnehmen kann.

10. Der Präsidentenausschuß beriet über den vorstehend erwähnten Bericht in seiner Sitzung vom 15. Juni 1956; im Protokoll dieser Sitzung findet sich folgender Vermerk:

Was die Gemeinsame Versammlung betrifft, so wird von der Erklärung ihres Präsidenten Kenntnis genommen, daß er das Präsidium der Versammlung mit den Vorschlägen und Anregungen des Ausschusses für die Angleichung der Gehälter befassen und schriftlich sein Einverständnis oder seine Abänderungsvorschläge bekanntgeben werde, und zwar nach Fühlungnahme mit den Bediensteten der Versammlung zum Zwecke einer eventuellen gütlichen Regelung, wie sie vom Ausschuß angeregt worden sei.

11. Das Präsidium der Beklagten hielt nunmehr am 19. Juni 1956 eine Sitzung ab, deren Niederschrift u. a. folgenden Vermerk enthält:

2. Das Präsidium hat Herrn Vizepräsidenten Vanrullen beauftragt, seine Aufgabe fortzuführen, mit dem Ziel, das Problem der Neueinstufung und der damit verbundenen Maßnahmen unter Zugrundelegung der vom Delvaux-Komitee unterbreiteten und vom Ausschuß der Vier Präsidenten in seiner Sitzung vom 15. Juni 1956 angenommenen Vorschläge zu lösen.

3. Das Präsidium hat alle seine Verwaltungsbefugnisse an Herrn Vanrullen zur Ausführung des unter 2) erwähnten Auftrags übertragen.

12. Am 22. Juni 1956 fand eine weitere Sitzung des Präsidiums der Beklagten statt; die Niederschrift enthält u. a. folgende Feststellungen :

Herr Pella erinnert daran, daß keine Verpflichtung für das Präsidium bestehe, die Harmonisierung anzunehmen, daß er aber dem Ausschuß der Vier Präsidenten mitgeteilt habe, daß das Präsidium der Gemeinsamen Versammlung die Inkraftsetzung eines für die vier Organe gemeinsamen Statuts wünsche. Er habe ebenfalls erklärt, daß die Harmonisierung nur im Einverständnis mit dem Präsidium und dem Personal angewandt werden würde. Wenn es nicht möglich wäre, zu einem solchen Einverständnis zu gelangen, müßte das Präsidium die Frage der Inkraftsetzung eines eigenen Statuts prüfen.

Herr Vanrullen und der Generalsekretär der Beklagten führten in den folgenden Tagen mit einer Reihe von Bediensteten Unterredungen in diesem Sinne.

13. Am 27. Juni 1956 richtete Herr Vanrullen an alle Bediensteten der Versammlung gleichlautende Schreiben; das für die Klägerin zu 1 bestimmte hatte folgenden Wortlaut:

Mademoiselle,

Par arrêté du 12 décembre 1955, vous avez été admise au bénéfice du Statut et nommée au grade d'Assistant I.

Le Bureau de l'Assemblée Commune se propose de mettre prochainement en application le Statut commun aux quatre institutions, adopté par la Commission des quatre Présidents le 28 janvier 1956.

D'après les dispositions de ce Statut et de ses annexes et notamment du barème des traitements et du tableau de correspondance entre les grades et les emplois, les fonctions que vous exercez correspondent au grade 11 et à la catégorie C (Assistant II).

En conséquence et compte tenu de votre ancienneté, votre titularisation, conformément à l'art. 2 — 2o et aux dispositions transitoires du Statut, interviendra dans les conditions suivantes:

1o Vouz serez nommée fonctionnaire titulaire de da catégorie C grade 11, échelon 8, avec une ancienneté d'échelon au 1-1-1956.

2o Le point de départ de votre ancienneté générale de service sera fixe au 1-2-1955.

3o Si le classement ci-dessus entraîne pour vous des émoluments inférieurs à ceux que vous percevez actuellement, vous bénéficierez jusqu'au 30 juin 1958, d'une indemnité compensatoire calculée conformément aux dispositions de l'art. 60 du Statut.

4o Le maximum de bonification d'ancienneté prévue à l'art. 108 du Règlement General de la Communauté (Regime des Pensions) vous sera accordé.

Afin de permettre au Bureau de l'Assemblée de statuer dans les meilleurs délais, je considérerai votre acceptation des propositions ci-dessus comme acquise, si je ne suis pas en possession d'une réponse négative de votre part avant le 10 juillet 1956.

Veuillez agréer, etc. …

14. Für die Kläger wurden folgende Neueinstufungen vorgeschlagen :

Frl. Algerabisher Kategorie IIGruppe 9 AStufe 3jetzt Kategorie CGruppe 11Stufe 8Herr Cicconardibisher Kategorie IGruppe 3Stufe 5jetzt Kategorie LGruppe L AStufe 8Frau Couturaudbisher Kategorie IIGruppe 9 AStufe 5jetzt Kategorie CGruppe 11Stufe 8Herr Genuardibisher Kategorie IGruppe 2Stufe 1jetzt Kategorie AGruppe 3Stufe 3Frau Steichenbisher Kategorie IIGruppe 8Stufe 5jetzt Kategorie CGruppe 9Stufe 8

Die große Mehrheit der von den Angleichungsmaßnahmen betroffenen Bediensteten fügte sich der Neuregelung; andere erklärten, bis zum 31. Dezember 1956 endgültig ausscheiden zu wollen; wieder andere machten gegenüber den Vorschlägen des Herrn Vanrullen Vorbehalte verschiedener Art. Nur fünf, nämlich die Kläger, lehnten diese Vorschläge schlechthin ab und bestanden in ihren — inhaltlich übereinstimmenden — Schreiben auf der Aufrechterhaltung der in dem Erlaß vom 12. Dezember 1955 enthaltenen Regelung.

15. Herr Vanrullen richtete nunmehr an die Betroffenen unter dem 12. Juli 1956 weitere inhaltlich gleichlautende Schreiben; das für die Klägerin zu 1 bestimmte hatte folgenden Wortlaut:

Mademoiselle,

Par lettre du 7 juillet 1956 vous m'avez marqué votre désaccord sur les conditions dans lesquelles pourrait intervenir votre titularisation en application des dispositions de l'art. 2-2o et des dispositions transitoires du Statut.

Dans ces conditions, et pour autant que vous maintenez le point de vue exprime dans votre lettre précitée, le Statut, lors de sa mise en application par le Bureau de l'Assemblée Commune, ne pourra vous être appliqué qu'en qualité de fonctionnaire temporaire, bénéficiaire d'un contrat d'un an; renouvelable deux fois dans les limites de l'art. 2-3o du Statut.

Je vous prie de me faire savoir avant le 21 juillet si ces propositions rencontrent votre accord. Vous trouverez ci-joint un modèle de contrat.

Si, au 20 juillet je n'étais pas en possession de votre réponse, je devrais considérer que vous renoncez au bénéfice des dispositions de l'arrêté à vous remis le 12-12-1955 et que par là devient caduque votre renonciation au bénéfice des dispositions de votre contrat, du Règlement provisoire du personnel de l'Assemblée Commune du 1er juillet 1953 et de l'application du tableau de hiérarchie et de traitements arrêté par le Bureau en sa réunion du 27 octobre 1954, qui rentrent pour vous en vigueur.

Votre contrat, qui normalement est venu à expiration le 31-12-1955 sera alors prorogé une dernière fois du 1er janvier 1956 au 31 décembre 1956 au traitement de 2.754 UEP., fixe par le Bureau au cours de sa réunion du 25 novembre 1955.

Veuillez agréer, etc.

Die Kläger übermittelten Herrn Vanrullen auf dieses Schreiben, jeder für sich, eine schriftliche Antwort, in der sie uneingeschränkt auf ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt verharrten.

16. In seiner Sitzung vom 30. September und 1. Oktober 1956 faßte das Präsidium der Beklagten folgende Beschlüsse:

1. das gemeinsame Statut des Personals der Gemeinschaft und die Personalordnung rückwirkend zum 1. Juli 1956 für diejenigen Bediensteten der Gemeinsamen Versammlung in Kraft zu setzen, welche die Vorschläge von Herrn Vanrullen angenommen haben.

2. rückwirkend zum 1. Juli 1956 die Anlagen zum gemeinsamen Statut…, ebenfalls für die oben (1) genannten Bediensteten in Kraft zu setzen.

Ferner beschloß das Präsidium:

a) Ein Beschluß in bezug auf diejenigen Bediensteten, welche die Vorschläge von Herrn Vanrullen nicht angenommen haben, wird vom neu gewählten Präsidium nach der im November 1956 stattfindenden konstituierenden Sitzung der Gemeinsamen Versammlung erlassen werden.

Für die oben unter Buchstabe a) genannten Bediensteten bleiben die Bestimmungen aus den Dienstverträgen und aus der vorläufigen Regelung über die Rechtsstellung des Personals, die nach dem 31. Dezember 1955 auf einen jeden von ihnen anwendbar gewesen sind, weiterhin in Kraft.

Durch Mitteilung des Generalsekretärs Nr. 56/12 vom 10. Oktober 1956 wurde dieser Beschluß dem Personal zur Kenntnis gebracht.

Unter dem 15. Oktober 1956 richtete der stellvertretende Generalsekretär an das Personal eine Mitteilung (Nr. 56/13), die insbesondere folgenden Inhalt hatte:

Die Bezüge derjenigen Bediensteten, welche die im Rahmen der Harmonisierung unterbreiteten Vorschläge angenommen haben, sind für den Monat Oktober 1956 auf der Grundlage der Neueinstufung berechnet worden.

Die eventuelle Berichtigung der Gehälter für die Monate Juli, August und September 1956 wird bis zum 15. November 1956 erfolgen.

Die Kläger legten hierauf in einem Schreiben an den Generalsekretär Verwahrung dagegen ein, daß ihr Gehalt nicht nach Maßgabe der Erlasse vom 12. Dezember 1955 berechnet würde.

Am 19. November 1956 erhoben sie die vorliegende Anfechtungsklage.

17. Am 30. November 1956 entschied das neue Präsidium der Beklagten, bei Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidungen deren Vollzug bis zur Verkündung des Urteils in der Anfechtungssache auszusetzen: demzufolge erhalten die Kläger gegenwärtig noch die ihnen in den Erlassen vom 12. Dezember 1955 zugestandenen Bezüge.

3. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien in der Anfechtungssache

1) Zur Zulässigkeit der Klage

Die Beklagte erhebt nicht die Einrede der Unzulässigkeit. Sie weist lediglich darauf hin, daß sich die angefochtene Entscheidung 56/13 vom 15. Oktober 1956 als Anwendungsmaßnahme gegenüber der Entscheidung des Präsidiums vom 1. Oktober 1956 darstelle, überläßt jedoch die Entscheidung über die Zulässigkeit dem gerechten Urteil des Gerichtshofes.

Die Kläger machen hierzu keine Ausführungen.

II) Zur Begründetheit der Klage

Die Ausführungen der Kläger lassen sich in ihrem Kern dahin zusammenfassen, daß die Beklagte ihnen durch die Erlasse vom 12. Dezember 1955 statutmäßige Rechte verliehen, sie durch die angefochtenen Maßnahmen jedoch ohne rechtliche Grundlage wieder entzogen habe; Die Kläger verweisen auf den Rechtsstandpunkt, den sie in ihren verschiedenen Schreiben an Herrn Vanrullen eingenommen hatten, und führen im einzelnen aus:

Die Bestimmungen der Erlasse vom 12. Dezember seien außerordentlich genau; das Statut, zu dem die Kläger hierdurch zugelassen worden seien, stelle ein unauflösliches Ganzes dar, von dem kein Teil ohne Zustimmung des Betroffenen wirksam entzogen werden könne. Dies sei vielmehr nur dann zulässig, wenn — was nicht der Fall sei — nach Maßgabe des Personalstatuts die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen, eine Kündigung von Amts wegen oder eine Entlassung auf dem Disziplinarwege vorlägen. Die angefochtenen Maßnahmen, welche die Kläger ihrer Stellung als Beamte oder Quasi-Beamte beraubten, mißachteten wohlerworbene Rechte und hätten die gleiche Wirkung wie eine Disziplinarstrafe.

Da am 12. Dezember 1955 im Präsidentenausschuß über die Bestimmungen des Statuts — mit Ausnahme der Ruhegehälter — Einigung erzielt worden sei, hätten die Kläger die. Rechtsstellung, die ihnen in den Erlassen mit Zustimmung des Präsidentenausschusses zuerkannt worden sei, als endgültig betrachten dürfen. Wenn der Ausschuß sich an seine Zustimmung späterhin nicht gebunden gefühlt habe, so rechtfertige dies nicht, daß die Frage der Rechtsstellung der Kläger erneut aufgerollt werde.

Die Verwaltung habe zwar das Recht, aus dienstlichen Gründen das Personalstatut zu ändern, müsse hierbei aber wohlerworbene Rechte achten; selbst eine Maßnahme, durch die einem Beamten gesetzwidrige Vorteile gewährt worden seien, könne — wie die Kläger mit Zitaten aus der französischen Rechtsprechung und Lehre zu belegen versuchen — nur innerhalb der für die Erhebung verwaltungsgerichtlicher Klagen vorgesehenen Frist zurückgenommen werden. Die Anwendung dieser Prinzipien auf das Montanrecht, welches keine Frist für die Anfechtung beamtenrechtlicher Maßnahmen vorsehe, könne im vorliegenden Fall nur bedeuten, daß mit der Aushändigung der Erlasse am 12. Dezember 1955 sofort ein unantastbarer Rechtszustand geschaffen worden sei.

Die Entschädigung, die die Beklagte den Klägern in dem Schreiben vom 27. Juni 1956 angeboten habe, sei kein angemessener Ausgleich gewesen; sie hätte nicht die Nachteile in bezug auf Laufbahn und Ruhegehaltsansprüche beseitigt, sondern lediglich — und auch hier nur zeitlich begrenzt — die finanzielle Schlechterstellung.

Die Kläger bezeichnen die angefochtenen Maßnahmen als Zurückstufung. Der Kläger zu 2 z. B. sei von der Gruppe 3 in die Gruppe 4, und damit von dem Kader Direction in den Kader Conception zurückgestuft worden; er würde somit der Kollege von Bediensteten werden, die bisher in hierarchischer Hinsicht seine Untergebenen waren. Das gleiche gelte für die übrigen Kläger.

Die Beklagte verwahrt sich gegen den Ausdruck Zurückstufung. Hätten die Kläger die Vorschläge des Herrn Vanrullen angenommen, so hätten sie lediglich eine finanzielle Einbuße in Kauf nehmen müssen. Im übrigen bekleideten sie nach wie vor die gleiche Stelle im Stellenplan, mit den gleichen Vorgesetzten und den gleichen Untergebenen. Die Beklagte bestreitet entschieden das Vorliegen einer Disziplinarmaßnahme. Sie gibt eine ausführliche Darstellung der Vorgeschichte und legt die Umstände und Erwägungen dar, welche ihre Organe zu den Maßnahmen veranlaßt hätten, deren Widersprüchlichkeit von den Klägern geltend gemacht wird.

Die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Vertrages seien unklar und widersprüchlich; während Artikel 6 und Artikel 78 § 3 Absatz 1 des Vertrages auf die Autonomie der Institutionen schließen ließen, räumten Artikel 78 § 3 Absatz 2 sowie § 7 des Übergangsabkommens dem Präsidentenausschuß Befugnisse in Personalfragen ein. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits zeige die Schwierigkeiten auf, die jene unklaren Gesetzestexte den Organen der Gemeinschaft bereitet hätten.

Die Beklagte hat dem Gerichtshof ein Gutachten von Herrn Professor de Soto, Straßburg, über diese Frage vorgelegt.

Sie führt weiter aus: Es sei unzutreffend, daß die Einstufungsmaßnahmen vom Dezember 1955 mit Zustimmung des Präsidentenausschusses erfolgt seien. Das Präsidium der Beklagten habe niemals den Ausschuß oder die anderen Organe um deren Zustimmung gebeten; ebensowenig habe es sich auf eine solche Zustimmung berufen.

Der Versammlung habe im Herbst 1955 daran liegen müssen, den Neuaufbau ihrer Dienststellen mit der Zulassung zum Statut zu verbinden. Da die Dienstverträge des Personals am 31. Dezember 1955 abliefen, habe man Wert darauf gelegt, daß zu diesem Zeitpunkt alles bereit sei, obwohl man gewußt habe, daß bis dahin der endgültige Text des Statuts … vielleicht noch nicht fertiggestellt sein werde, so daß beide Teile ein Risiko eingegangen seien. Die Beklagte habe jedoch gewünscht, daß ihre Bediensteten ihre Entscheidung in möglichst genauer Kenntnis ihrer Rechtslage treffen könnten; sie habe auch Klarheit darüber, erzielen wollen, welche ihrer Bediensteten in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden wünschten. Präsidium und Sekretariat hätten daher beschlossen, die Rechtsstellung der Bediensteten des Sekretariats zum mindesten in einigen Punkten zu bestimmen, sie hätten sich hierzu in der Lage geglaubt, weil über eine Reihe von Bestimmungen des auszuarbeitenden Statuts damals im Präsidentenausschuß bereits Einigkeit bestanden habe: so über die Tabelle der Gehaltsstufen und über die Vorschriften, die später in die Form der heutigen Artikel 25 letzter Absatz und Artikel 62 letzter Absatz des Personalstatuts gebracht worden seien und in der seinerzeitigen Fassung gelautet hätten: Die Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse steht jedem Organ insoweit zu, als sie sein Personal betrifft … und … jedes Organ hat die Aufgabe, die Anlage zum Statut für sein Personal gesondert aufzustellen. Das Präsidium habe sich daher für berechtigt gehalten, eine, job description' für die Anwendung der Gehaltstabelle festzusetzen; die ersten Gespräche, die mit den übrigen Organen darüber geführt wurden, erweckten den Eindruck — der sich in der Folge als zu optimistisch herausstellen sollte —, als ob unter den vier Organen keine großen Meinungsverschiedenheiten über die Aufstellung der, job description' bestünden, abgesehen von einigen Fällen bei den niedrigeren Gruppen, und selbst da hoffte man, daß diese sich leicht auf gütlichem Wege beilegen ließen.

Die vom Präsidentenausschuß in der Folgezeit beschlossene Harmonisierung entspreche dem Geist des Vertrages; sie nicht durchzuführen, wäre krasse Heuchelei gewesen. Die Beklagte habe ihr möglichstes zur Verteidigung der Interessen ihres Personals getan.

Bei den angefochtenen Maßnahmen handele es sich nicht um eine Abänderung des Personalstatuts, sondern um einen in diesem Statut überhaupt nicht vorgesehenen Fall, nämlich die erste Einstufung. Der zur Erörterung stehende Sachverhalt sei einmalig und habe eine einmalige Lösung erfordert; nationale Rechtsprechung könne daher nicht zu seiner Entscheidung herangezogen werden.

Im übrigen verweist die Beklagte auf die Ausführungen des Gerichtshofes in den Urteilen Kergall / Gemeinsame Versammlung (1/55) und Bourgaux/ Gemeinsame Versammlung (1/56), wo es insbesondere heiße, daß es allein den zuständigen Stellen der Beklagten zustehe, die Organisation der Verwaltungsdienststellen zu bestimmen.

4. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien in den Entschädigungssachen

I) Die Kläger führen in der Klageschrift aus:

A. Die Klagen seien lediglich hilfsweise eingereicht worden, da sie Nachteile geltend machten, die entstehen würden, wenn die Anfechtungsklage abgewiesen werden sollte.

B. Unabhängig davon, wie es sich mit der Verteilung der Zuständigkeiten im Verhältnis zwischen dem Präsidentenausschuß und der Beklagten verhalte, stehe fest, daß die Kläger infolge der Änderung der Haltung der Beklagten einen schweren Nachteil erlitten hätten. Sie seien ihrer statutmäßigen Rechtsstellung, ihrer Gehaltsgruppe und -stufe sowie ihrer Laufbahnaussichten beraubt worden.

Die Kläger berufen sich auf Artikel 34 Absatz 7 des Personalstatuts, welcher die Gewährung einer Entschädigung für den Fall einer Auflösung des Dienstverhältnisses aus dienstlichen Gründen vorsieht. Diese Bestimmung sei anwendbar, da die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen einer Zerreißung des Bandes zwischen der Versammlung und ihren Bediensteten gleichkämen.

C. Den Klägern sei außerdem ein immaterieller Schaden entstanden. Die Beklagte habe zunächst zu einer gütlichen Einigung bereit geschienen, im Juli 1956 jedoch ihre Haltung geändert und die Kläger brutal vor die Wahl zwischen zwei Lösungen gestellt, die beide ihren rechtmäßigen Interessen nicht ausreichend Rechnung trügen. Dieses Verhalten habe für die Kläger eine menschliche Notlage sowie einen Zustand äußerster Unsicherheit geschaffen; die Kläger litten beruflich und persönlich unter dieser Belastung, die sich auch auf ihre Zukunft nachteilig auswirken werde.

Die Kläger wären nicht im Dienst der Beklagten geblieben, wenn sie die ihnen im Dezember 1955 verliehene Rechtsstellung nicht für endgültig gehalten hätten. Infolge ihrer ungeklärten Lage bei der Gemeinschaft hätten sie zwischenzeitlich anderweitige Angebote ausschlagen müssen.

II) Die Beklagte entgegnet in der Klagebeantwortung:

A. Die Klagen seien unzulässig:

Es gehe nicht an, zwei Klagen von verschiedener und sich widersprechender Natur miteinander zu verbinden, eine Klage lediglich hilfsweise zu erheben und den Gerichtshof vor die Alternative zu stellen, entweder der einen oder der anderen Klage stattzugeben.

Die Kläger könnten sich nicht auf Artikel 34 Absatz 7 des Personalstatuts berufen, da sie — wenn man unterstelle, ihre Nichtigkeitsklage sei abgewiesen worden — ihre Rechte aus dem Statut verloren hätten. Im übrigen handele jene Bestimmung von der Versetzung in den Wartestand aus dienstlichen Gründen; dieser Fall sei für die Kläger nicht gegeben, da sie gegenwärtig noch im Dienst der Beklagten stünden.

B. Die Klagen seien auch unbegründet, da ein materieller Schaden nicht bestehe oder, soweit er bestehe, von den Klägern selbst verschuldet sei.

Die Klagen seien ausdrücklich für den Fall erhoben, daß der Gerichtshof die Maßnahmen der Beklagten, also auch die Rückführung der Kläger in das Rechtsverhältnis von Vertragsbediensteten, als rechtmäßig ansehen und die Anfechtungsklage abweisen würde. In diesem Falle hätten sich die Kläger, indem sie die Vorschläge ablehnten, über die Rechtslage getäuscht und müßten die Folgen ihres Irrtums tragen.

Infolge des Beschlusses des Präsidiums der Beklagten, die Vollziehung der angefochtenen Maßnahmen bis zur Entscheidung des Rechtsstreits auszusetzen, erhielten die Kläger ein höheres Gehalt als ihre Kollegen, die die Vorschläge des Herrn Vanrullen angenommen hätten.

Von einer Zurückstufung könne keine Rede sein, da die Kläger nicht mehr statutmäßige Bedienstete seien; es handele sich lediglich um eine niedrigere Einstufung.

Die Kläger hätten einzig und allein einen Anspruch auf eine im Rahmen des Anstellungsvertrags zu errechnende Abgangsentschädigung.

C. Auch der Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens sei unbegründet. Ein solcher Schaden bestehe nicht, oder er sei, wenn er bestehe, ebenfalls von den Klägern verschuldet. Hätten diese die Vorschläge von Herrn Vanrullen angenommen, so hätten sie die gleiche immaterielle Rechtsstellung behalten. Im übrigen hätten sie nach wie vor die gleichen Aufgaben wahrzunehmen.

Es könne sich außerdem nur um einen typisch indirekten Schaden handeln, dessen Bezifferung schwer, wenn nicht unmöglich sei.

Für ihre Behauptung, sie hätten auswärtige Beschäftigungsangebote ausgeschlagen, hätten die Kläger keinerlei Beweise angeboten. Schließlich hätten es die Kläger in der Hand gehabt, im Dienst der Beklagten zu verbleiben.

III) Die Kläger entgegnen in der Replik:

A. Die Einrede der Unzulässigkeit greife nicht durch. Eine selbständig erhobene Klage könne durchaus vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig sein. Dem Vorgehen der Kläger stünden keinerlei Bestimmungen entgegen.

Zwischen den Klagen bestehe kein Widerspruch. Ein Obsiegen in der Nichtigkeitsklage hätte zur Folge, daß der Gerichtshof über die zweite Klage nicht zu entscheiden brauche.

B. Auch wenn die Beklagte berechtigt gewesen wäre — was die Kläger bestreiten —, sich dem Beschluß des Präsidentenausschusses, die Harmonisierung betreffend, zu beugen, so folge hieraus keineswegs, daß die Kläger nicht Schadensersatz für die Verletzung der ihnen gegenüber unwiderruflich übernommenen Verpflichtungen verlangen könnten. Die eventuelle Rechtswidrigkeit einer — nicht öffentlich zustande gekommenen — Entscheidung könne den Klägern, die diese Entscheidung für ordnungsgemäß hätten ansehen dürfen, nicht entgegengehalten werden.

C. Die Ausführungen der Beklagten zur Frage des den Klägern entstandenen Schadens gingen an der Tatsache der Unwiderruflichkeit der in den Erlassen vom 12. Dezember 1955 den Klägern eingeräumten Rechte sowie daran vorbei, daß die Kläger auf diese Rechte niemals verzichtet hätten.

Die den Klägern seinerzeit vergleichsweise vorgeschlagenen Entschädigungen seien vorübergehender und unvollständiger Natur gewesen; das Angebot sei im Verlauf des Verfahrens nicht einmal aufrechterhalten worden.

IV) Die Beklagte führt in der Gegenerwiderung aus:

Die Ausführungen der Kläger über die Grundlagen ihres angeblichen Anspruchs auf Entschädigung seien abwegig; wenn die Anfechtungsklage abgewiesen werde, so bedeute dies eben, daß keine wohlerworbenen Rechte entstanden seien. Die subtile Unterscheidung zwischen verschiedenen Ebenen der Rechtsbeziehungen — einerseits der Organe untereinander und andererseits der Beklagten mit ihren Bediensteten — sei in diesem Zusammenhang wertlos.

Es scheine, daß die Kläger nach wie vor ihre Kritik auf die Maßnahmen der Beklagten vom Juni und Juli 1956 stützten. Soweit sie jedoch etwa einen Amtsfehler geltend zu machen beabsichtigten, den die Beklagte im Dezember 1955 begangen hätte, indem sie voreilig Entscheidungen getroffen hätte, sei darauf hinzuweisen, daß die Kläger sich bisher nicht auf Artikel 40 des Vertrages berufen hätten und daß dieses Angriffsmittel im gegenwärtigen Stand des Verfahrens unzulässig wäre. Artikel 40 beziehe sich im übrigen auf ein fehlerhaftes Verhalten, für das die Gemeinschaft einzustehen habe. Eine irrige Auslegung des unklaren Artikels 78 § 3 des Vertrages könne aber keinen Amtsfehler darstellen.

5. Verfahren

Die Nichtigkeitsklage (7/56) wurde am 19. November 1956, die Entschädigungsklagen (3-7/57) wurden am 5. März 1957 bei dem Gerichtshof formgemäß eingereicht.

Die Vollmachten des Beistandes der Kläger und des Bevollmächtigten der Beklagten sind in Ordnung.

Das schriftliche Verfahren nahm seinen ordnungsmäßigen Verlauf. Die Klagen wurden vorschriftsmäßig zugestellt; Klagebeantwortungen, Erwiderungen und Gegenerwiderungen wurden vor Ablauf der festgesetzten Fristen eingereicht und ebenfalls ordnungsgemäß zugestellt. Den Schriftsätzen war eine Anzahl von Anlagen beigefügt.

Die Rechtssachen wurden für die Zwecke eines eventuellen vorbereitenden Verfahrens durch Verfügung des Präsidenten beziehungsweise des stellvertretenden Präsidenten des Gerichtshofes der Zweiten Kammer zugewiesen. Zum Berichterstatter wurde der Richter O. Riese bestimmt.

Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens und nach Anhörung des Generalanwalts sowie in Übereinstimmung mit den vom Berichterstatter auf Grund von Artikel 34 der Verfahrensordnung erstatteten Vorberichten hat der Gerichtshof am 23. Mai 1957 beschlossen,

die Rechtssachen miteinander zu verbinden;

die mündliche Verhandlung ohne vorbereitendes Verfahren zu eröffnen;

den Parteien jedoch aufzugeben, bestimmte Fragen zu beantworten und weitere Urkunden vorzulegen; die Parteien haben dieser Aufforderung am 6. und 7. Juni 1957 Folge geleistet.

Die mündliche Verhandlung fand am 13. Juni 1957 statt; sie nahm ihren ordnungsmäßigen Verlauf. Auf Ersuchen des Berichterstatters legten die Parteien gemeinsam eine Aufstellung der früheren und gegenwärtigen Bezüge, Laufbahn- und Ruhegehaltsaussichten der Kläger sowie derjenigen Bezüge usw. vor, die die Kläger erhalten haben würden, wenn sie die Vorschläge von Herrn Vanrullen angenommen hätten.

Am 14. Juni 1957 stellte der Generalanwalt seine Schlußanträge. Sie lauteten auf kostenpflichtige Abweisung der Anfechtungsklage sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von je einem Franken Entschädigung an jeden der Kläger und zur Tragung der Kosten der Entschädigungssachen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

A — Nichtigkeitsklage 7/56

I — ZULÄSSIGKEIT

Die Kläger beantragen, der Gerichtshof möge:

… feststellen, daß die angefochtenen Entscheidungen fehlerhaft sind; die angefochtenen Entscheidungen mit allen daraus entstehenden Rechtsfolgen für nichtig erklären, ohne jedoch näher darzulegen, um welche Entscheidungen es sich handelt.

In der Klageschrift findet sich jedoch hierzu folgende Angabe: Angefochten werden die Entscheidungen vom 12. Juli 1956 und vom 15. Oktober 1956. — Hiernach handelt es sich um das von Herrn Vanrullen, Vizepräsident der Gemeinsamen Versammlung, an die Kläger gerichtete Schreiben vom 12. Juli 1956 sowie um die Mitteilung Nr. 56/13 des stellvertretenden Generalsekretärs an das Personal der Gemeinsamen Versammlung vom 15. Oktober 1956.

Das Schreiben von Herrn Vanrullen vom 12. Juli 1956 ist nach Ansicht des Gerichtshofes als eine Entscheidung anzusehen. Aus diesem Schreiben ist in der Tat mit aller wünschenswerten Genauigkeit zu entnehmen, welche Folgerungen die Gemeinsame Versammlung hinsichtlich der Rechtsstellung der Kläger zu ziehen beabsichtigte, wenn sie auf ihrer Weigerung, die ihnen vorher mit Schreiben von Herrn Vanrullen vom 27. Juni 1956 gemachten Vorschläge anzunehmen, beharren sollten. Die Kläger haben jedoch diese Ablehnung der Vorschläge ausdrücklich aufrechterhalten.

Herr Vanrullen war zum Erlaß dieser Entscheidung ermächtigt, weil das Präsidium ihm mit Beschluß vom 19. Juni 1956alle seine Verwaltungsbefugnisse übertragen hatte, um das Problem der Neueinstufung und der damit verbundenen Maßnahmen unter Zugrundelegung der vom Delvaux-Komitee unterbreiteten und vom Ausschuß der Vier Präsidenten in seiner Sitzung vom 15. Juni 1956 angenommenen Vorschläge zu lösen. Die in dem Schreiben enthaltene Entscheidung ist überdies durch den Beschluß des Präsidenten der Versammlung vom 1. Oktober 1956 bestätigt worden.

Was die Mitteilung Nr. 56/13 vom 15. Oktober 1956 angeht, so stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine den Klägern gegenüber ergangene Entscheidung handelt oder lediglich um einen Hinweis, aus dem sie entnehmen konnten, daß sie das Gehalt, das ihnen mit den Erlassen vom 12. Dezember 1955 zuerkannt worden war, nicht weiter erhalten würden. Der Beschluß des Präsidiums der Versammlung, das Statut auf die Kläger nicht anzuwenden und ihnen die in den Erlassen vom 12. Dezember 1955 vorgesehenen Gehälter nicht zu gewähren, ist den Klägern übrigens nie ausdrücklich mitgeteilt worden. Dieses Verhalten der Beklagten kann jedoch die Kläger ihres Anfechtungsrechts nicht berauben.

Aus diesem Grunde hält der Gerichtshof die gegen die Mitteilung Nr. 56/13 vom 15. Oktober 1956 gerichtete Anfechtungsklage gleichfalls für zulässig, zumal da die Kläger erst aus dieser Mitteilung erfahren konnten, daß die Vorschläge von Herrn Vanrullen vom Präsidium bestätigt worden waren, was aus der Mitteilung Nr. 56/12 nur mittelbar hervorging. Wenn sie die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 15. Oktober 1956 beantragen, so fechten die Kläger damit die implicite ergangene Entscheidung der Beklagten an, ihnen weder die in den Erlassen vom 12. Dezember 1955 zugestandenen Gehälter zu gewähren noch die entsprechenden Einstufungen beizubehalten.

Die Klage ist also in beiden Punkten zulässig.

II — ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes ist von keiner der Parteien bestritten worden und ist auch von Amts wegen nicht zu beanstanden.

III — WIDERRUF BEGÜNSTIGENDER, SUBJEKTIVE RECHTE VERLEIHENDER VERWALTUNGSAKTE

Mit den Klagen wird der durch die Versammlung ausgesprochene Widerruf der Erlasse vom 12. Dezember 1955 angefochten. Die Kläger machen geltend, durch die besagten Erlasse seien ihnen wohlerworbene Rechte verliehen worden; diese hätten nur mit ihrer Einwilligung widerrufen werden können. Es ist daher zu prüfen, ob der Widerruf solcher Verwaltungsakte rechtlich zulässig ist.

Zuvor muß ein Denkfehler ausgeschaltet werden, der in diesem Zusammenhang zu einem Zirkelschluß führen könnte und der darin besteht, zunächst zu behaupten, es handele sich um wohlerworbene Rechte, um alsdann hieraus zu folgern, ein Widerruf sei unzulässig. Wenn ein durch einen Verwaltungsakt verliehenes Recht einseitig von der Verwaltungsbehörde widerrufen werden kann, handelt es sich eben gerade nicht um ein wohlerworbenes Recht.

Mit den Erlassen vom 12. Dezember 1955 wurden den Klägern die Rechtsvorteile des Statuts und ein bestimmter Dienstrang (grade) verliehen und ihre Gehaltsstufen festgesetzt.

Sofern diese Erlasse rechtmäßig und rechtswirksam sind, stellen sie begünstigende Verwaltungsakte dar, die subjektive Rechte verleihen.

Was die Zulässigkeit des Widerrufs solcher Verwaltungsakte angeht, so handelt es sich hier um eine der Rechtsprechung und der Lehre in allen Ländern der Gemeinschaft wohlvertraute verwaltungsrechtliche Frage, für deren Lösung der Vertrag jedoch keine Vorschriften enthält. Um sich nicht dem Vorwurf einer Rechtsverweigerung auszusetzen, ist der Gerichtshof daher verpflichtet, diese Frage von sich aus unter Berücksichtigung der in Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung der Mitgliedstaaten anerkannten Regeln zu entscheiden.

Eine rechtsvergleichende Untersuchung läßt erkennen, daß in den sechs Mitgliedstaaten ein Verwaltungsakt, der dem Betroffenen subjektive Rechte verliehen hat, grundsätzlich nicht widerrufen werden kann, sofern er rechtmäßig war; in diesem Falle, in dem das subjektive Recht wirksam erworben worden ist, überwiegt das Bedürfnis, das Vertrauen auf den dauernden Fortbestand der geschaffenen Rechtsstellung zu schützen, gegenüber dem Interesse der Verwaltungsbehörde an einer Rückgängigmachung ihrer Entscheidung. Dies gilt insbesondere für die Ernennung von Beamten.

War der Verwaltungsakt dagegen rechtswidrig, so ist nach dem Recht aller Mitgliedstaaten sein Widerruf zulässig. Der Mangel einer objektiven gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsaktes haftet auch dem subjektiven Recht des Betroffenen an und rechtfertigt den Widerruf des betreffenden Verwaltungsaktes. Während dieser Grundsatz allgemein anerkannt ist, sind die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts jedoch unterschiedlich geregelt:

Im französischen Recht wird verlangt, daß der Widerruf des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vor Ablauf der für die Erhebung der Anfechtungsklage vorgesehenen Frist erfolgt und, falls eine Anfechtungsklage erhoben worden ist, bevor das Urteil ergeht; im belgischen, luxemburgischen und niederländischen Recht scheinen, bis auf gewisse abweichende Einzelheiten, entsprechende Regeln zu gelten.

Dagegen kennt das deutsche Recht keine Frist für die Ausübung des Widerrufs, es sei denn, eine besondere Bestimmung sehe eine solche Frist vor. So gestattet das Bundesbeamtengesetz in seinem Paragraphen 13 die Rücknahme einer Beamtenernennung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Ferner ist jedoch allgemein anerkannt, daß einem ungerechtfertigt verspäteten Widerruf, der zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt erfolgt, als dies nach den Umständen möglich gewesen wäre, der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Rechtsprechung und Lehre ziehen in diesem Zusammenhang auch die Rechtsbegriffe des Verzichts und der Verwirkung heran.

Besonders eindeutig ist in dieser Frage das italienische Recht. Jeder Verwaltungsakt, der mit Unzuständigkeit, Gesetzesverletzung oder Ermessensüberschreitung (eccesso di potere) behaftet ist, kann von der Verwaltungsbehörde, die ihn erlassen hat, mit rückwirkender Kraft widerrufen werden, ungeachtet der subjektiven Rechte, die er verliehen haben mag. Dieser Widerruf ist jederzeit (in qualsiasi momento) zulässig; es besteht somit keine Frist für die Ausübung des Widerrufs. Nach Lehre und Rechtsprechung kann jedoch eine ungerechtfertigte Verzögerung des Widerrufs eine Ermessensüberschreitung darstellen; vor langer Zeit ergangene Verwaltungsakte (fatti avvenuti da lunga data) sollen aufrechterhalten werden, selbst wenn sie rechtswidrig waren, es sei denn, ihr Widerruf liege aus Gründen höherer Ordnung im öffentlichen Interesse.

Der Widerruf eines infolge Rechtswidrigkeit fehlerhaften Verwaltungsaktes ist somit in allen Mitgliedstaaten zulässig.

In Übereinstimmung mit den Schlußanträgen des Generalanwalts bejaht der Gerichtshof grundsätzlich die Zulässigkeit des Widerrufs rechtswidriger Verwaltungsakte zum mindesten innerhalb einer angemessenen Frist, wie sie bei den im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Entscheidungen eingehalten worden ist.

IV — ZUR FRAGE DER RECHTMÄSSIGKEIT DER ERLASSE VOM 12. DEZEMBER 1955

1. Im Hinblick auf die Regelung der Zuständigkeiten innerhalb der Gemeinsamen Versammlung sind die Beschlüsse vom 12. Dezember 1955 rechtswirksam ergangen: sie sind vom Präsidenten der Gemeinsamen Versammlung und von deren Generalsekretär unterzeichnet. Der Präsident hat dabei im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung vom 25. November 1955 gehandelt. Die Erlasse sind somit entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Versammlung (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 13 vom 9. Juni 1954, Seite 402) — insbesondere deren Artikel 43 Absatz 3 — und der Inneren Verwaltungsordnung der Gemeinsamen Versammlung vom 25. November 1955 — insbesondere deren Artikel 1, 2 und 14 — rechtswirksam ergangen.

Sollten das Sekretariat und der Präsident der Gemeinsamen Versammlung die Erlasse den Betroffenen nicht zum geeigneten Zeitpunkt (das Präsidium hatte deren Aushändigung zu gegebener Zeit beschlossen) ausgehändigt haben und sollten die Bestimmungen der Artikel 43 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Versammlung und Artikel 2 Absatz 4 der Inneren Verwaltungsordnung nicht eingehalten worden sein, so würde dies die Rechtswirksamkeit der Erlasse vom 12. Dezember 1955, vom Standpunkt der inneren Ordnung der Gemeinsamen Versammlung aus gesehen, nicht beeinträchtigen.

2. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der EGKS stellt sich, was die Erlasse vom 12. Dezember 1955 angeht, in diesem Rechtsstreit die Frage, ob die Beklagte ohne die Zustimmung oder eine Stellungnahme des in Artikel 78 dos Vertrages vorgesehenen Präsidentenausschusses die Kläger rechtswirksam zum Statut zulassen konnte oder ob sie dies nur mit seiner Zustimmung oder nach entsprechender Stellungnahme tun konnte. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Frage nach dem Umfang der übrigen, dem Ausschuß nach dem Vertrag zustehenden Befugnisse und auf die Frage einzugehen, inwieweit sich aus § 7 letzter Absatz des Abkommens über die Übergangsbestimmungen seine Zuständigkeit für die Abfassung des Personalstatuts ergibt.

a) Für die Zulassung zum Statut sind allein die Organe zuständig; irgendeine Beteiligung des Präsidentenausschusses ist im Vertrag nicht vorgesehen. Sollten die Erlasse vom 12. Dezember 1955 tatsächlich die Zulassung der Kläger zum Statut enthalten — diese Frage wird unten zu VI geprüft —, so wäre dieser Teil der Erlasse rechtmäßig und rechtswirksam.

b) Was die in den Erlassen vom 12. Dezember 1955 vorgesehenen Einstufungen angeht, so ist die Rechtslage weniger klar.

Aus den Erlassen vom 12. Dezember 1955 geht hervor, daß die Kläger in gewisse Dienststellungen berufen, daß ihnen bestimmte Dienstgrade eingeräumt und daß sie in bestimmte Gehaltsstufen eingewiesen worden sind. Diese Einstufung hatte unter anderem, wie aus dem Wortlaut der Beschlüsse des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung vom 25. November 1955 zu entnehmen ist, die Festsetzung der Gehälter der Kläger zur Folge.

Die Prüfung der Frage, ob die Gemeinsame Versammlung für die Festsetzung der Gehälter ihrer Bediensteten allein zuständig war oder ob sie dies nur im Zusammenwirken mit dem in Artikel 78 des Vertrages vorgesehenen Präsidentenausschuß tun konnte, gibt zu folgenden Erwägungen Anlaß:

1. Die Organe sind im Rahmen ihrer Befugnisse unabhängig (Artikel 6 Absatz 4 des Vertrages). In dem Urteil 1/55 (Rechtssache Kergall) hat der Gerichtshof daher anerkannt, daß die Gemeinsame Versammlung befugt sei, ihr Sekretariat nach ihrem Ermessen und im Interesse des Dienstes aufzubauen.

Demgegenüber stellt Artikel 78 § 3 Absatz 2 lediglich eine Ausnahme von dem in Absatz 1 der gleichen Bestimmung ausgesprochenen Grundsatz des Selbstverwaltungsrechts dar und ist daher eng auszulegen.

Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß Artikel 78 § 3, was die Festsetzung der Anzahl der Bediensteten und ihrer Gehaltsstufen angeht, eine eigene Zuständigkeitsregelung zugunsten des Präsidentenausschusses enthält: diese werden von dem besagten Ausschuß im voraus … festgesetzt.

Diese Bestimmung erklärt sich aus der Tatsache, daß lediglich die Gemeinschaft, nicht aber ihre Organe, eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Daher die Notwendigkeit, die Tätigkeit aller vier Organe aufeinander abzustimmen und eine Kontrolle über die Finanzgebarung und die Einhaltung der Haushaltsvorschriften vorzusehen, eine Aufgabe, die durch Artikel 78 des Vertrages dem Präsidentenausschuß übertragen worden ist. Dabei ist von Bedeutung, daß das Recht einer vorherigen Prüfung der Finanzgebarung keiner anderen Körperschaft zusteht.

2. Die Befugnis, die Anzahl der Bediensteten und deren Gehaltsstufen festzusetzen, ist dem Präsidentenausschuß gemäß Artikel 78 § 3 Absatz 2 des Vertrages nur insoweit übertragen worden, als dies nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung des Vertrages oder einer Durchführungsvorschrift erfolgt ist. Dies trifft jedoch hier nicht zu.

Die im Vertrag vorgesehene Kontrolle wäre wirkungslos, wenn jedes Organ befugt wäre, Innere Verwaltungsordnungen zu erlassen, in denen die Anzahl oder die Gehaltsstufen seiner Bediensteten festgesetzt würden. Eine solche Auslegung würde zu einem unsinnigen Ergebnis führen. Der in Artikel 78 § 3 Absatz 2 eingeschaltete Satz stellt nur auf solche Fälle ab, in denen der Vertrag eine besondere Art und Weise der Festsetzung von Gehältern vorsieht, sowie auf den Fall, daß eine auf einer solchen Bestimmung des Vertrages beruhende Durchführungsvorschrift vorliegt. Jede andere Auslegung würde auf eine Aushöhlung der. Bestimmung des Artikels 78 hinauslaufen und ist daher zu verwerfen.

Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinsamen Versammlung kann auch insoweit, als es sich um deren Eigenschaft als parlamentarische Körperschaft handelt, nicht der dem Präsidentenausschuß durch Artikel 78 des Vertrages übertragenen Befugnis entgegengehalten werden. Dieser Artikel findet vielmehr ohne Unterschied auf alle Organe der Gemeinschaft Anwendung; die Tatsache, daß die Gemeinsame Versammlung besondere Aufgaben zu erfüllen hat, ändert daran nichts; ihre funktionelle Autonomie ist auf den Rahmen ihrer im Vertrage vorgesehenen Aufgaben beschränkt (Artikel 6 letzter Absatz).

3. Die in Artikel 78 des Vertrages dem Präsidentenausschuß übertragenen Befugnisse finden somit im vorliegenden Falle Anwendung.

Was jedoch den Umfang dieser Befugnisse angeht, so sind dem Gerichtshof zwei Auffassungen vorgetragen worden:

a) Nach der ersten Auffassung müßte dem Präsidentenausschuß zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle ein Entscheidungsrecht auf dem Gebiete der Finanzgebarung zustehen.

Zugunsten dieser Auffassung sind sowohl der Wortlaut wie der Sinn und Zweck des Artikels 78 ins Feld geführt worden.

Was den Wortlaut angeht, so übertrage Artikel 78 § 3 dem Präsidentenausschuß die Aufgabe, vor Festsetzung der allgemeinen Haushaltsvoranschläge die Anzahl der Bediensteten und deren Gehaltsstufen festzusetzen. Daß hier von festzusetzen die Rede sei, weise eindeutig auf das Vorliegen eines Entscheidungsrechts hin.

Sinn und Zweck des Artikels 78, der offensichtlich eine Kontrolle der Finanzgebarung schaffen wolle, zwängen dazu, die Zuständigkeit des Ausschusses nicht lediglich auf die Festsetzung eines abstrakten Gehaltsschemas oder einer Gehaltstabelle zu beschränken. Um diese Befugnis wirksam zu gestalten, müsse die Festsetzung der in abstracto für alle Bediensteten vorgesehenen Gehälter, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben, dem Ausschuß obliegen; die Beschreibung der Tätigkeit ihrerseits (die job description) werde von jedem Organ ausgearbeitet. Gäbe es diese Zuständigkeit nicht, so würde nichts die Organe daran hindern, alle ihre Bediensteten in die höchsten Stufen der Gehaltstabelle einzureihen, und der Zweck der Kontrolle wäre vereitelt.

Darüber hinaus sei im Text von der Festsetzung der Anzahl der Bediensteten und den Stufen ihrer Gehälter und nicht von den Stufen der Gehälter die Rede.

Nach dieser Auffassung wäre Artikel 78 § 3 Absatz 2 dahin auszulegen, daß er implicite das Recht auf Ausübung einer Kontrolle über die Finanzgebarung auf dem Gebiet der Personalausgaben überträgt, wie dies in den Absätzen 3 und 4 für die Prüfung der Haushaltsvoranschläge und in § 6 für die Rechnungsprüfung geschehen sei.

Die Festsetzung der Anzahl der Bediensteten im voraus solle ein ungerechtfertigtes Anschwellen des Personalbestandes bei den Organen, die Festsetzung der Gehaltsstufen die Zubilligung übertrieben hoher Gehälter verhindern.

b) Nach einer anderen Auffassung führt dagegen die Theorie der implied powers nicht notwendigerweise zu dem Ergebnis, daß dem Präsidentenausschuß ein Entscheidungsrecht im oben ausgeführten Sinne zustehen müsse, weil ihm nämlich noch andere Mittel zur Verfügung stünden, um eine wirksame Kontrolle auszuüben.

In keiner Vorschrift würden dem Präsidentenausschuß mit ausreichender Eindeutigkeit Entscheidungsbefugnisse übertragen, die über diejenigen eines Koordinationsorgans hinausgingen. Die Aufgabe insbesondere, die Anzahl der Bediensteten und ihre Gehaltsstufen festzusetzen, beraube die Organe ebensowenig ihres Selbstverwaltungsrechts, wie sie den Präsidenten der Organe, wenn sie im Präsidentenausschuß vereinigt sind, Befugnisse verleihen könne, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Präsidenten einzelner Organe nicht zustünden.

Nach dieser Auffassung müßte der Präsidentenausschuß unterrichtet werden und wäre er zu hören; das Entscheidungsrecht bleibe aber den Organen vorbehalten, deren guter Wille zu unterstellen sei.

4. Der Präsidentenausschuß selbst scheint sich, ohne eindeutig Stellung genommen zu haben, eher der zweiten Auffassung anschließen zu wollen. So hat der Ausschuß, nachdem er am 12. Dezember 1955 zum Verfahren für die Ausarbeitung der Anlagen beschlossen hatte, die Verwaltungen der Organe hätten miteinander Fühlung aufzunehmen, gleichzeitig erklärt, daß sich diese Fühlungnahme auf eine Harmonisierung der Textfassungen zu richten hat, der freiwilligen (facultatif) Natur der Anlagen jedoch keinen Abbruch tun darf.

Auch in seiner Sitzung vom 28. Januar 1956 erklärte der Präsidentenausschuß: Die Anlagen zum Statut sind dem Ausschuß der Präsidenten nur zur Stellungnahme vorzulegen; die Änderungen, über welche der Ausschuß sich geeinigt hat, sind daher nur als Vorschläge, die den Organen gemacht werden, und nicht als Entscheidungen anzusehen.

Die gleichen Gedanken liegen dem Personalstatut zugrunde: es ist dort lediglich eine Mitteilung der durch die Organe — unter Zugrundelegung der vom Präsidentenausschuß bestimmten Anzahl — festgelegten Stellen innerhalb jeder Gruppe an den Ausschuß vorgesehen (Artikel 25 Absatz 2), und in dessen Artikel 62 heißt es, die Anlagen zum Statut werden von jeder Institution gesondert ausgearbeitet … und vor ihrer Inkraftsetzung dem Ausschuß der Präsidenten zur Stellungnahme vorgelegt. Andererseits verweist Artikel 25 Absatz 1, was das Verzeichnis der Stellen angeht, die innerhalb jeder Kategorie und innerhalb jedes Kaders den einzelnen Gruppen entsprechen, ganz allgemein auf Artikel 78 des Vertrages.

Nach dieser Auffassung brauchte der Präsidentenausschuß demnach nur gehört zu werden und zu der Einstufung der Bediensteten Stellung zu nehmen, er habe jedoch keine eigene Entscheidungsbefugnis, es sei denn hinsichtlich der Anzahl der Bediensteten jeder Institution.

5. Nach Artikel 31 des Vertrages sichert der Gerichtshof die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages und der Durchführungsvorschriften. Er wäre daher weder an die vom Präsidentenausschuß vertretene Auffassung noch an den Wortlaut des Personalstatuts gebunden, falls es zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich wäre, zwischen den beiden oben dargelegten Auffassungen zu wählen.

Diese Streitfrage braucht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht entschieden zu werden.

Die in den Erlassen vom 12. Dezember 1955 enthaltene Einstufung der Kläger ist nämlich sowohl nach der einen wie nach der anderen Auffassung rechtswidrig: nach der ersten, weil die Gemeinsame Versammlung nicht zuvor die Zustimmung des Präsidentenausschusses eingeholt hatte; nach der zweiten, weil sie die Einstufung nicht vorweg dem Präsidentenausschuß zur Stellungnahme unterbreitet hatte, wozu sie darüber hinaus gleichfalls kraft Artikel 2 Absatz 4 ihrer Inneren Verwaltungsordnung wie auch kraft Artikel 43 § 3 ihrer Geschäftsordnung gehalten war. Die Beklagte hat im übrigen nicht in Abrede gestellt, niemals vor dem 12. Dezember 1955 die Zustimmung oder die Stellungnahme des Präsidentenausschusses erhalten oder auch nur darum nachgesucht zu haben.

Unter diesen Umständen war sie zu einer Einstufung der Kläger im Rahmen des Statuts nicht ermächtigt, so daß der entsprechende Teil der Erlasse vom 12. Dezember 1955 rechtswidrig ist.

V — FOLGEN DER RECHTSWIDRIGKEIT DES JENIGEN TEILS DER ERLASSE VOM 12. DEZEMBER 1955, DER DIE EINSTUFUNG DER KLÄGER ENTHÄLT

1. Absolute Nichtigkeit oder Widerruflichkeit?

Nach Ansicht des Gerichtshofes hat die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes dessen absolute Nichtigkeit nur in bestimmten Fällen zur Folge, die im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorliegen. — Von diesen außergewöhnlichen Fällen abgesehen, gestatten Lehre und Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten nur die Nichtigerklärung und den Widerruf. Der Erlaß eines Verwaltungsaktes begründet die Vermutung seiner Gültigkeit. Diese kann nur durch Nichtigerklärung oder Widerruf, soweit diese Maßnahmen zulässig sein sollten, beseitigt werden.

2. Konnten die Erlasse vom 12. Dezember 1955 in vollem Umfang oder nur insoweit widerrufen werden, als sie rechtswidrig sind?

Der Generalanwalt hat sich in seinen Schlußanträgen für die Untrennbarkeit aller Bestandteile der Erlasse ausgesprochen, unter Berufung auf Artikel 59 des Personalstatuts, der bestimmt, daß die Bediensteten … in einer der Gruppen der in Artikel 24 dieses Statuts genannten Kategorien oder Kader als beamtete Bedienstete angestellt werden können. Nach seiner Ansicht hätten die Bediensteten, da mit der Anstellung als beamtete Bedienstete der Verzicht auf alle Ansprüche aus ihren Anstellungsverträgen verbunden sei, das Recht, ihre Entscheidung in voller Kenntnis aller Begleitumstände zu treffen, mithin Gehaltsgruppe und -stufe zu kennen, in die sie die Verwaltung einzustufen beabsichtigt, und nicht nur die grundsätzliche Entscheidung, daß sie der Zulassung zum Statut würdig seien ….

Es trifft zu, daß jeder der Kläger sich mit der Gewährung der Rechtsvorteile des Statuts unter den angebotenen Bedingungen einverstanden erklärt hat. Gleichwohl besteht der wesentliche und vorherrschende Bestandteil dieser Erklärung in der Zulassung zum Statut mit der Gewährung einer Anstellung auf Dauer und dem Recht auf Ruhegehalt. Was das Gehalt angeht, so ist bekannt, daß dieses nachträglich auf dem Verordnungswege geändert werden kann, ohne daß die Zulassung zum Statut hierdurch betroffen würde. Der Gerichtshof schließt sich der in den meisten modernen Rechtsordnungen herrschenden Auffassung an, wonach die teilweise Rechtswidrigkeit nicht zum Widerruf des ganzen Verwaltungsaktes berechtigt, es sei denn, daß dieser nach Wegfall des rechtswidrigen Teils seine Berechtigung einbüßen würde, und verwirft daher die Auffassung, die einzelnen Bestandteile der Erlasse bildeten eine unauflösliche Einheit.

Diese Entscheidung rechtfertigt sich auch insofern, als oben (unter III) festgestellt worden ist, daß lediglich rechtswidrige Verwaltungsakte widerrufen werden können, nicht dagegen rechtmäßige Verwaltungsakte. Im vorliegenden Falle war die Gemeinsame Versammlung für die Zulassung zum Statut zuständig, so daß diese Zulassung rechtswirksam ist und nicht widerrufen werden kann, während die Verleihung des Dienstranges und die Einstufung in bestimmte Gehaltsstufen rechtswidrig war und widerrufen werden konnte. Die rechtswirksam ausgesprochene Zulassung zum Statut konnte daher nicht widerrufen werden.

Diese Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Personalstatuts. Im übrigen handelt es sich hier nicht darum, das Personalstatut anzuwenden, das im Augenblick der Aushändigung der Erlasse noch gar nicht in Kraft getreten war, sondern darum, den Vertrag anzuwenden. Nach diesem nun war für die Zulassung zum Statut als solche ausschließlich die Gemeinsame Versammlung zuständig, während sie ohne die Einwilligung oder die vorherige Stellungnahme des Präsidentenausschusses zur gehaltsmäßigen Einstufung nicht befugt war. Die Tatsache selbst, daß der Vertrag die Zuständigkeit in diesen zwei Sachgebieten verschieden regelt, nötigt zu dem Schluß, daß die entsprechenden Bestandteile der Erlasse in rechtlicher Hinsicht voneinander getrennt werden können, ja daß sie sogar zu trennen sind.

Wenn es im übrigen auch zutrifft, daß die Zulassung zum Statut mit einer Anstellung in einer der Gruppen der Kategorien oder Kader verbunden ist (Artikel 59 Übergangsbestimmungen), so muß doch auch darauf hingewiesen werden, daß das Statut zwischen der Zulassung zum Statut und der Einstufung unterscheidet (siehe z. B. Artikel 27, wo nur von der Gewährung der Rechtsvorteile des Statuts die Rede ist, und Artikel 36, der einen Bericht mit der Empfehlung zur Übernahme als beamteter Bediensteter [titularisation] vorsieht).

Im übrigen sprechen noch weitere Erwägungen zugunsten der Ansicht, daß die einzelnen Bestandteile der Erlasse voneinander getrennt werden können.

Es wäre unbillig, wollte man der Gemeinsamen Versammlung gestatten, die Ansprüche auf die Rechtsvorteile des Statuts, nämlich die Übernahme in das beamtete Bedienstetenverhältnis, die sie den Klägern ja gewähren wollte, zu versagen, und zwar lediglich deshalb, weil sie den Klägern darüber hinaus rechtswidrige Versprechungen gemacht hat, die über ihre Befugnisse hinausgingen.

Was die Frage angeht, ob die Parteien auch mit einer Berufung in das Beamtenverhältnis bei rechtmäßiger Einstufung einverstanden gewesen wären, so hat der Anwalt der Beklagten diese Frage im Verlaufe der mündlichen Verhandlung bejaht. Es ist zuzugeben, daß die Frage, was die Kläger angeht, schwieriger zu beantworten ist; der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, daß es nicht angeht, ihnen unter dem Vorwand, man wolle ihnen keinen Willen unterschieben, den sie möglicherweise nicht geäußert hätten, die rechtswirksam gewährten Rechtsvorteile des Statuts zu entziehen. Im übrigen gibt ihnen die Aufrechterhaltung der Zulassung zum Statut die Möglichkeit, die oben gestellte Frage zu beantworten: sie können kündigen, falls sie die ihnen zugebilligte Rechtsstellung nicht für angemessen halten sollten.

VI

Im obigen Teil der Entscheidungsgründe wurden die Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit der Gewährung der Rechtsvorteile des Statuts für den Fall bejaht, daß die Erlasse vom 12. Dezember 1955 eine solche Gewährung tatsächlich enthalten (siehe oben IV 2 a). Dies steht nun zwar nicht fest, ist aber sehr wahrscheinlich.

Die Umstände, unter denen die Erlasse vom 12. Dezember 1955 den Klägern ausgehändigt worden sind, lassen klar erkennen, daß die Beklagte die Absicht hatte, den Klägern die Rechtsvorteile des Statuts, verbunden mit einer Anstellung auf Dauer, zu gewähren, und daß diese hiermit einverstanden waren. Der Wortlaut der Erlasse, wonach die Gewährung der Rechtsvorteile des Statuts vorbehaltlos erfolgt, die vorher von den Klägern unterzeichneten Erklärungen, mit dieser Gewährung einverstanden zu sein, sowie die von ihnen ausgestellten Bescheinigungen über den Empfang der Erlasse beweisen es. Die Aushändigung der Erlasse hat erst stattgefunden, nachdem der Präsidentenausschuß am 12. Dezember 1955 beschlossen hatte, das Personalstatut sei endgültig angenommen, zum mindesten was die Gemeinsame Versammlung angeht; ihr Präsident, Herr Pella, konnte daher der Auffassung sein, das Statut sei endgültig beschlossen und würde in kürzester Zeit in Kraft treten, so daß er infolgedessen denjenigen Bediensteten, die den entsprechenden Wunsch geäußert hatten, dessen Rechtsvorteile gewähren könne.

Die Tatsache jedoch, daß die tatsächlich endgültige Fassung des Personalstatuts erst nachträglich am 28. Januar 1956 angenommen worden ist und daß es bei der Gemeinsamen Versammlung erst im Oktober 1956, rückwirkend ab 1. Juli 1956, in Kraft getreten ist, könnte zu Zweifeln Anlaß geben. Da in Absatz 4 der Erlasse vom 12. Dezember 1955 jedoch ausdrücklich auf ein späteres Inkrafttreten des Statuts und seiner Anlagen abgestellt wird und da die Kläger das Risiko für dessen Inhalt auf sich genommen haben, legt der Gerichtshof die Erklärungen der Kläger und den Wortlaut der Erlasse vom 12. Dezember 1955 dahin aus, daß es sich um die Gewährung der Rechtsvorteile des künftigen Statuts, wie immer auch dessen Inhalt lauten möge, gehandelt hat.

Selbst wenn aber anzunehmen wäre, daß es sich um die Zulassung zu einem noch nicht bestehenden Statut gehandelt habe, daß diese Zulassung mithin gegenstandslos und nichtig sei, so wären auch unter diesen Umständen das Schreiben von Herrn Vanrullen und die Weigerung der Gemeinsamen Versammlung, den Klägern die Rechtsvorteile des Statuts zu gewähren, für nichtig zu erklären, weil darin verkannt wird, daß die Kläger eine Anwartschaft auf Zulassung zum Statut erworben hatten (Urteil 1/55, Rechtssache Kergall). Wenn der Gerichtshof Herrn Kergall ein Anwartschaftsrecht auf die Übernahme in eine Planstelle nach dem Statut zuerkannt hat, obwohl ihm dies zu keiner Zeit förmlich und ausdrücklich versprochen worden ist und obwohl das Inkrafttreten des Statuts seinerzeit weniger unmittelbar bevorstand, so muß den Klägern — argumentum a fortiori — ein gleicher, ja noch stärkerer Anspruch auf die Zulassung zum Statut zuerkannt werden.

VII

Insoweit als mit der in dem Schreiben von Herrn Vanrullen vom 12. Juli 1956 enthaltenen Entscheidung die Zulassung der Kläger zum Statut rückgängig gemacht wird, ist sie aus den oben dargelegten Gründen für nichtig zu erklären.

Darüber hinaus ist auch die in dem gleichen Schreiben enthaltene Entscheidung, die Kläger in die ihnen in ihren alten Anstellungsverträgen zugestandenen Rechtsstellungen zurückzuversetzen, für nichtig zu erklären, denn ohne ein ausdrückliches Einverständnis ihrerseits konnten die Anstellungsverträge, die infolge ihres Verzichts, der durch die Aushändigung der Erlasse vom 12. Dezember 1955 angenommen worden ist, erloschen waren, nicht neu aufleben, und es konnten ihnen auch keine neuen Anstellungsverträge aufgezwungen werden. Die Gemeinsame Versammlung durfte die in den besagten Erlassen vorgesehenen Einstufungen rechtswirksam widerrufen; sie hätte danach die Kläger von Amts wegen in der Höhe neu einstufen können, die sich aus den Angleichungsmaßnahmen — nach deren Annahme — ergab, sie war jedoch nicht berechtigt, ihnen ihre alte vertragliche Rechtsstellung wieder auf zuzwindet.

Der Gerichtshof erklärt daher den ersten Klageantrag, der auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben von Herrn Vanrullen vom 12. Juli 1956 enthaltenen Entscheidungen gerichtet ist, für begründet.

Was die Mitteilung Nr. 56/13 vom 15. Oktober 1956 angeht, so ist sie gleichfalls insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Widerruf der Zulassung zum Statut und die Wiederherstellung der Anstellungsverträge auf Zeit enthält, was mit der Zulassung zum Statut und der Anstellung auf Dauer, die als rechtswirksam befunden wurde, unvereinbar ist. Dagegen ist die Mitteilung insoweit rechtswirksam, als sie den Widerruf der gehaltsmäßigen Einstufung enthält.

Der Gerichtshof erklärt die Klage infolgedessen insofern für begründet, als den Klägern mit besagter Entscheidung die weitere Gewährung der Rechtsvorteile des Statuts verweigert wird und sie in das vertragliche Anstellungsverhältnis zurückverwiesen werden; soweit sich die Klage jedoch gegen die Weigerung richtet, den Klägern die in den Erlassen vorgesehenen Gehälter zu gewähren, ist sie aus den oben unter IV 2 b, 5 und V dargelegten Gründen abzuweisen.

Es wird nunmehr Aufgabe der Beklagten sein, die Bezüge der Kläger neu festzusetzen.

In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof von der in der mündlichen Verhandlung durch den Bevollmächtigten der Beklagten abgegebenen Erklärung Kenntnis, wonach diese sich verpflichtet, die Kläger unter den gleichen Bedingungen, wie sie den bei ihr gegenwärtig beschäftigten Bediensteten zugestanden worden sind, wieder in ihre Dienste zu nehmen, eine Verpflichtung, die der Gerichtshof dahin auslegt, daß unter diesen Bedingungen auch die künftige Gewährung der gleichen Entschädigungsleistungen zu verstehen ist, wie sie diejenigen Bediensteten erhalten, die die Vorschläge von Herrn Vanrullen angenommen hatten.

VIII — KOSTEN

In Ansehung der im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage entstandenen Kosten bestimmt der Gerichtshof gemäß Artikel 60 § 2 seiner Verfahrensordnung, daß die Beklagte ihre eigenen Kosten sowie vier Fünftel der den Klägern entstandenen Kosten zu tragen hat. Ein Fünftel ihrer eigenen Kosten tragen die Kläger selbst, weil sie in einem Punkt unterlegen sind.

B — Entschädigungsklagen 3 bis 7/57

I — ZULÄSSIGKEIT

Nichts hindert einen Kläger daran, in ein und demselben Rechtsstreit Hilfsanträge zu stellen für den Fall, daß er mit den Hauptanträgen nicht durchdringen sollte.

Die Klagen sind daher zulässig.

II — ZUR HAUPTSACHE

1. Die gesetzliche Grundlage der Haftung

Die Kläger haben nicht eindeutig erkennen lassen, auf welche gesetzlichen Bestimmungen die Entschädigungsklagen gestützt werden. Sie regen anscheinend die entsprechende Anwendung des Artikels 34 Absatz 7 des Personalstatuts an, der für den Fall einer Kündigung aus dienstlichen Gründen die Gewährung einer Entschädigung vorsieht, weil die von der Gemeinsamen Versammlung ergriffenen Maßnahmen einer Zerreißung des rechtlichen Bandes zwischen der Gemeinsamen Versammlung und ihren Bediensteten gleichkämen.

In der Gegenerwiderung macht die Beklagte geltend, die Kläger hätten sich nicht auf Artikel 40 des Vertrages (Haftung für Amtsfehler) berufen, so daß dieser Klagegrund unzulässig sei; im übrigen könne eine irrtümliche Auslegung des wenig klaren Wortlauts von Artikel 78 des Vertrages keinen Amtsfehler darstellen.

Der Gerichtshof entscheidet dahin, daß die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung im vorliegenden Falle nicht gegeben ist, weil die Anstellungsverträge am 12. Dezember 1955 mit der Aushändigung der die Rechtsvorteile des Statuts gewährenden Erlasse erloschen sind. Artikel 34 Absatz 7 des Personalstatuts kann hier im Wege des Analogieschlusses nicht herangezogen werden, und zwar auf Grund der Tatsache, daß die Rechtsbeziehungen zwischen der Versammlung und den Klägern nicht gelöst worden sind.

Dagegen bildet Artikel 40 des Vertrages die Rechtsgrundlage der Klagen. Es trifft nicht zu, daß die Kläger sich ausdrücklich auf diese Bestimmungen berufen haben; das tatsächliche Vorbringen und die gestellten Anträge rechtfertigen jedoch ihre Anwendung. Die klagende Partei ist nach der Satzung (Artikel 22) und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes (Artikel 29 § 3) nicht verpflichtet, die Artikel, auf welche sie sich beruft, anzuführen; es genügt, wenn sie die tatsächliche und rechtliche Begründung der Klage und die Anträge vorbringt, was im vorliegenden Falle geschehen ist.

2. Hat die Gemeinsame Versammlung einen Amtsfehler im Sinne von Artikel 40 des Vertrages begangen?

In Übereinstimmung mit dem Generalanwalt ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die Frage bejaht werden muß. Es war der Beklagten bekannt, daß der Präsidentenausschuß die Gehälter der Bediensteten der verschiedenen Organe, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben, aufeinander abzustimmen beabsichtigte, und sie hatte ihre Mitarbeit zugesagt. Unter diesen Umständen hätte die Aushändigung der Erlasse vom 12. Dezember 1955 nicht an diesem Tage erfolgen dürfen, nämlich bevor der Ausgang der Angleichungsarbeiten bekannt war, und am gleichen Tage, an dem der Präsidentenausschuß in einer Sitzung, an der der Präsident der Gemeinsamen Versammlung teilgenommen hat, die Notwendigkeit dieser Angleichung einstimmig anerkannt hatte; dies gilt unbeschadet der Tatsache, daß die Aushändigung der Erlasse von dem Wunsch bestimmt war, die Rechtsstellung der Kläger eindeutig zu regeln. Diese vorzeitige und voreilige Aushändigung stellt einen Amtsfehler dar, weil unter dem Anschein der Rechtmäßigkeit eine unhaltbare Rechtslage geschaffen worden ist.

Da der Widerruf der Zulassung zum Statut darüber hinaus rechtswidrig war, stellt er gleichfalls einen Amtsfehler dar, der nach Artikel 40 des Vertrages zur Wiedergutmachung des infolge dieser Maßnahme entstandenen Schadens verpflichtet.

Die Frage, ob ein Amtsfehler im Sinne von Artikel 40 des Vertrages Vorsatz oder zum mindesten Fahrlässigkeit voraussetzt oder ob jedes — selbst unbewußte — rechtswidrige Verhalten eines Organs unter diesen Begriff fällt, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Wenn eine irrtümliche Auslegung des Artikels 78 des Vertrages zwar nicht notwendigerweise eine Haftung begründet, so liegt der Amtsfehler im vorliegenden Falle jedoch in der Tatsache, daß die Gemeinsame Versammlung weder um die Zustimmung noch um die Stellungnahme des Präsidentenausschusses nachgesucht hat, obwohl sie kraft Artikel 43 ihrer Geschäftsordnung wie auch kraft Artikel 2 Absatz 4 ihrer Inneren Verwaltungsordnung hierzu verpflichtet war. Darüber hinaus war diese Verpflichtung auch in Artikel 62 des Personalstatuts in der Fassung vom 12. Dezember 1955 ausgesprochen. Der Gerichtshof ist schließlich der Auffassung, daß das widersprüchliche Verhalten der Beklagten den Klägern gegenüber gleichfalls einen Amtsfehler darstellt.

3. Der durch die Amtsfehler verursachte Schaden

A. Vermögensschaden

a) Aus dem rechtswidrigen Widerruf der Zulassung zum Statut sowie der rechtswidrigen Zurückversetzung in ein vertragliches Anstellungsverhältnis auf Zeit, die in dem vorliegenden Urteil für nichtig erklärt worden sind, ist den Klägern kein Vermögensschaden erwachsen.

b) Durch den Widerruf der Einstufung wird ihnen der Anspruch auf höhere Bezüge, wie sie in den widerrufenen Erlassen vorgesehen waren, entzogen. Dieser Umstand ist jedoch nicht auf die Amtsfehler zurückzuführen, weil der Widerruf der Einstufung rechtmäßig war; infolgedessen begründet dieser Entzug keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Dieses Ergebnis folgt gleichfalls aus der Erwägung, daß die Kläger keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen und rechtswirksam widerrufenen Rechtsstellung haben.

c) Die Kläger haben im schriftlichen Verfahren behauptet, anderweitige Anstellungsangebote abgelehnt zu haben, weil sie sich auf die Versprechungen der Gemeinsamen Versammlung verlassen hätten. Sie haben jedoch in dieser Hinsicht keinerlei Beweis erbracht oder angeboten. Ein Schaden kann in diesem Zusammenhang daher nicht festgestellt werden.

Daß durch die von der Beklagten zu vertretenden Amtsfehler ein Vermögensschaden entstanden sei, ist daher nicht erwiesen.

B. Immaterieller Schaden

Durch das fehlerhafte Verhalten der Beklagten, d. h. durch den rechtswidrigen Widerruf der Zulassung der Kläger zum Statut und durch die Tatsache, daß sie die Erlasse vom 12. Dezember 1955 zur Unzeit ausgehändigt hat, was zu deren späterer teilweisen Rücknahme führen mußte, haben die Kläger jedoch einen immateriellen Schaden erlitten.

a) Die Kläger hatten eine Stellung erlangt, zu der sie auf Grund ihrer Leistungen berufen waren und die ihnen dauerhaft und beständig erscheinen durfte; ohne Verschulden ihrerseits sahen sie sich von einer Entlassung bedroht, die das Ende einer Laufbahn bedeutete, mit der sie rechtmäßigerweise rechnen konnten.

Die durch dieses Verhalten verursachten Aufregungen, die Verwirrung und Ungewißheit, die es für die Kläger mit sich brachte, stellen einen immateriellen Schaden dar, auf dessen Wiedergutmachung die Kläger Anspruch haben.

b) Dagegen ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die Herabsetzung des Dienstranges keinen ernstlichen immateriellen Schaden darstellt und nicht geeignet ist, das Ansehen der Kläger zu beeinträchtigen.

c) Was die Höhe der Summe angeht, die den Klägern zur Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens zuzubilligen ist, so darf nicht übersehen werden, daß die Geste der Gemeinsamen Versammlung, den Klägern bis zur Verkündung des Urteils durch den Gerichtshof die in den Erlassen vom 12. Dezember 1955 vorgesehenen Bezüge zu gewähren, lediglich auf den Umstand der Erhebung der Klage zurückzuführen ist und nicht geeignet war, die Befürchtungen der Kläger in bezug auf die Zukunft zu beseitigen.

In Anbetracht dieser Erwägungen setzt der Gerichtshof die an jeden Kläger zu leistende Entschädigungssumme auf 100 EZU-Rechnungseinheiten fest.

III — KOSTEN

Bei der Kostenentscheidung ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Klagen infolge der auf die Nichtigkeitsklage ergangenen Entscheidung insoweit gegenstandslos geworden sind, als wegen der Rücknahme der Zulassung zum Statut die Zubilligung einer Entschädigung beantragt worden war. Dieses Ergebnis folgt jedoch aus der Tatsache, daß die Beklagte in der Nichtigkeitsklage in diesem Punkt unterlegen ist.

Es steht daher einer Verurteilung der Beklagten zur Tragung sämtlicher Kosten gemäß Artikel 60 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nichts im Wege.

Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;

auf Grund der Artikel 6, 31, 40 und 78 des Vertrages sowie von § 7 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen;

auf Grund der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Versammlung und deren Innerer Verwaltungsordnung vom 25. November 1955;

auf Grund des Personalstatuts der Gemeinschaft;

auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;

auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes;

erklärt

DER GERICHTSHOF,

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge, die vorliegenden Klagen für zulässig und entscheidet:

I. — Nichtigkeitsklage 7/56

1. Die Entscheidungen, die in dem vom Vizepräsidenten der Gemeinsamen Versammlung, Herrn Vanrullen, an die Kläger gerichteten Schreiben vom 12. Juli 1956 enthalten sind, werden für nichtig erklärt.

2. Die Entscheidung des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung wird insoweit für nichtig erklärt, als darin die Zulassung der Kläger zum Statut widerrufen wird.

3. Die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung wird insoweit abgewiesen, als sie den Widerruf der den Klägern in den Erlassen vom 12. Dezember 1955 zugebilligten Besoldungsgrade und Dienstränge betrifft.

4. Insoweit als die Entscheidungen des Vizepräsidenten, Herrn Vanrullen, und des Präsidiums der Gemeinsamen Versammlung für nichtig erklärt worden sind, wird die Sache an die Gemeinsame Versammlung zurückverwiesen.

5. Die Beklagte hat den Klägern vier Fünftel ihrer Kosten zu erstatten und ihre eigenen Kosten zu tragen.

II. — Klagen auf Zubilligung einer Entschädigung 3 bis 7/57

Die Beklagte wird zur Zahlung von 100 EZU-Rechnungseinheiten an jeden der Kläger verurteilt.

Die Beklagte trägt die Kosten der Verfahren.