Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.06.1958 – C-2/57
ECLI:EU:C:1958:5
In dem Rechtsstreit
zwischen
der COMPAGNIE DES HAUTS FOURNEAUX DE CHASSE,
Zustellungsanschrift: Herr Rechtsanwalt Bernard Delvaux,
Luxemburg, 11, avenue Pescatore,
Klägerin,
vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzer Herrn Pierre Cholat,
Beistand: Herr Rechtsanwalt Roger Levilion, Paris,
und
der HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,
Zustellungsanschrift: deren Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2,
Beklagte,
vertreten durch ihren Rechtsberater, Herrn Gerard Olivier, als Bevollmächtigten,
Beistand: Herr Professor Andre de Laubadère,
Juristische Fakultät der Universität Paris,
wegen
Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 2/57 der Hohen Behörde vom 26. Januar 1957 über die Schaffung einer finanziellen Einrichtung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des Gemeinsamen Marktes (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 28. Januar 1957, S. 61/57),
erläßt
DER GERICHTSHOF,
unter Mitwirkung von
Herrn M. Pilotti, Präsident,
den Herren A. van Kleffens und L. Delvaux, Kammerpräsidenten,
den Herren P. J. S. Serrarens, O.Riese, J. Rueff und Ch. L. Hammes, Richter,
Generalanroalt: Herr M. Lagrange,
Kanzler: Herr A. Van Houtte.
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
1. Verfahren
Die Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse, Aktiengesellschaft mit Geschäftssitz in Lyon, hat die vorliegende Klage am 27. Februar 1957 und somit gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Vertrages in Verbindung mit den Artikeln 84 und 85 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes fristgemäß erhoben. Die Form der Klageschrift ist nicht zu beanstanden.
Die Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzers der Klägerin ist in Ordnung; die Echtheit seiner Unterschrift steht fest.
Der Beistand der Klägerin sowie der Bevollmächtigte und der Beistand der Beklagten wurden ordnungsgemäß bestellt.
Klagebeantwortung, Erwiderung und Gegenerwiderung wurden form- und fristgemäß eingereicht.
Mit Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes wurde die Rechtssache zur eventuellen Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens der Ersten Kammer zugewiesen. Der Präsident des Gerichtshofes hat den Richter A. van Kleffens zum Berichterstatter bestellt und die Rechtssache gemäß Artikel 9 letzter Absatz der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Herrn M. Lagrange als Generalanwalt zugewiesen.
Auf Grund des Vorberichtes des Berichterstatters hat die Erste Kammer eine Reihe vorbereitender Maßnahmen, insbesondere die Befragung der Parteien zu bestimmten Punkten, beschlossen; die Antworten sowie die abschließenden schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden zu den Akten genommen.
Der Gerichtshof hat zu Beginn des mündlichen Verfahrens die gemeinsame Verhandlung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache Nr. 15/57 beschlossen.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 1958 haben die Parteien streitig zur Sache verhandelt.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1958 hat der Generalanwalt seine Schlußanträge gestellt, die auf kostenpflichtige Abweisung der Klage lauteten.
2. Anträge der Parteien
In der Klageschrift beantragt die Klägerin aus den dort dargelegten Gründen, deren Vervollständigung, Ergänzung oder auch Abänderung in späteren Schriftsätzen sie sich ausdrücklich vorbehält, gemäß Artikel 33 Absatz 2 die Nichtigerklärung der am 26. Januar 1957 ergangenen und am 28. Januar 1957 veröffentlichten Entscheidung Nr. 2/57 der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, mit Amtssitz in Luxemburg, Metzer Platz 2.
In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin, der Gerichtshof möge:
unter allem Vorbehalt
davon Kenntnis nehmen, daß sie aus den in ihrer Klageschrift dargelegten, in der vorliegenden Erwiderung weiter ausgeführten und näher bezeichneten Gründen ihre bisherigen Anträge und Beweisangebote aufrechterhält, und infolgedessen gemäß den Bestimmungen des Artikels 33 Absatz 2 die Entscheidung Nr. 2/57 für nichtig erklären, soweit diese der Klägerin gegenüber einen Ermessensmißbrauch darstellt,
alle sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Tragung der Kosten, aussprechen.
Laut Klageschrift wird die Klage auf die Artikel 2, 3, 4, 5, 14, 15, 31, 33, 53, 65, 80 und 85 des Vertrages, auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes und auf das Abkommen über die Übergangsbestimmungen, insbesondere dessen Paragraph 29, gestützt.
Die Beklagte beantragt, der Gerichtshof möge:
die gegen die Entscheidung Nr. 2/57 erhobene Klage abweisen, weil ein Ermessensmißbrauch der Klägerin gegenüber nicht vorliegt,
alle sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Tragung der Kosten, aussprechen.
In der Gegenerwiderung hält die Beklagte ihre Anträge aufrecht.
3. Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse betreibt im Gebiet von Lyon und St. Etienne (Frankreich) Hochöfen. Da sie lediglich Hämatitroheisen, mithin keinen Stahl herstellt, verwendet sie Schrott nur zur Anreicherung des Hochofenmöllers. Sie verfügt über keinen Umlaufschrott oder Schrott aus Eigenaufkommen und deckt ihren Bedarf ausschließlich durch Einkauf von leichtem Schrott — Abfallschrott und Späne — bei langjährigen und ständigen Lieferanten im Raum Lyon.
Anfang 1954 stellte sich heraus, daß die von den Roheisen- und Stahlerzeugern errichtete und mit der Entscheidung Nr. 33/53 genehmigte Ausgleichseinrichtung unzulänglich war und auf freiwilliger Basis nicht in angemessener Weise ersetzt werden konnte. Die Hohe Behörde schuf daher mit der Entscheidung Nr. 22/54 vom 26. März 1954 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 30. März 1954) auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages eine finanzielle Einrichtung für den Preisausgleich bei Schrotteinfuhren aus dritten Ländern. Mit der Durchführung dieser Einrichtung wurden das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher und die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott beauftragt. Alle Schrott verbrauchenden Unternehmen waren zur Zahlung der erforderlichen Beiträge verpflichtet, deren Höhe von der Kasse festgesetzt wurde. Für den Fall der Säumnis war vorgesehen, daß die Hohe Behörde auf Antrag der Kasse eine Entscheidung erließ, die einen vollstreckbaren Titel darstellte. Diese Entscheidung war bis zum 31. März 1955 gültig und wurde durch die Entscheidung Nr. 2/55 vom 26. Januar 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 3 vom 31. Januar 1955) bis zum 30. Juni 1955 verlängert.
Mit der gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b, 65 § 2 und 80 des Vertrages ergangenen Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 8 vom 30. März 1955), die bis zum 31. März 1956 gelten sollte, wurde die bestehende Ausgleichsregelung vervollständigt, um der Yersorgungslage der verschiedenen Gebiete der Gemeinschaft auf der Grundlage umfassender, periodisch zu überprüfender Vorausschätzungen über Aufkommen und Bedarf Rechnung zu tragen. Die rechtlichen Vorteile der Ausgleichsregelung konnten zu diesem Zweck an gewisse Bedingungen geknüpft werden, wie die, innerhalb bestimmter Gebiete der Gemeinschaft Importschrott zu verwenden. Das Büro der Schrottverbraucher wurde, um den Markt ordnungsgemäß versorgen zu können, ermächtigt, in dritten Ländern für gemeinschaftliche Rechnung die später den Verbrauchern zur Verfügung zu stellenden Mengen einzukaufen.
Bereits in der Entscheidung Nr. 14/55 hatte die Hohe Behörde Maßnahmen zur Senkung des Schrottverbrauchs durch erhöhte Verwendung von Roheisen vorgesehen. Mit der Entscheidung Nr. 26/55 vom 20. Juli 1955(Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 18 vom 26. Juli 1955), die bis zum 31. März 1956 gelten sollte, regelte die Hohe Behörde die Durchführung dieser Maßnahmen: Sie bewilligte den Schrott verbrauchenden Unternehmen ab 1. April 1955 aus den Mitteln der Ausgleichskasse eine Prämie für den infolge erhöhten Roheiseneinsatzes im Siemens-Martin-Ofen eingesparten Schrott; flüssiger Thomasstahl wurde dem Roheisen gleichgesetzt.
Mit der Entscheidung Nr. 3/56 vom 15. Februar 1956(Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 22. Februar 1956) wurde die in der Entscheidung Nr. 26/55 vorgesehene Prämie auch für solchen Schrott bewilligt, der durch erhöhten Einsatz von flüssigem Thomasstahl im Elektroofen eingespart wurde.
Die Entscheidungen Nr. 14/55, 26/55 und 3/56 wurden durch die Entscheidungen Nr. 10/56 vom 7. März 1956, Nr. 24/56 vom 22. Juni 1956 und Nr. 31/56 vom 10. Oktober 1956(Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 7 vom 15. März 1956, Nr. 15 vom 27. Juni 1956 und Nr. 23 vom 18. Oktober 1956) bis zum 31. Januar 1957 verlängert.
Mit der Entscheidung Nr. 2/57 vom 26. Januar 1957, die bis zum 31. Juli 1958 gilt (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 4 vom 28. Januar 1957), hat die Hohe Behörde die bestehende Ausgleichsregelung als solche beibehalten, jedoch die Mittel und Wege abgeändert, mit denen ein Anreiz zur Einsparung von Schrott — ohne dabei die Schaffung neuer Kapazitäten zur Herstellung von Stahl zu erschwereu — geschaffen werden soll. Die Schrott verbrauchenden Unternehmen sind nunmehr gehalten, außer der Ausgleichsabgabe einen Ergänzungssatz zu entrichten, der periodisch ansteigt, und zwar jeweils entsprechend der Erhöhung ihres Schrottverbrauchs im Verhältnis zu dem Verbrauch während eines Vergleichszeitraums, wobei die Wahl dieses Zeitraums den einzelnen Unternehmen überlassen ist, damit ihren besonderen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. Die Geltungsdauer der gemäß den Entscheidungen Nr. 26/55 und 3/56 geschaffenen Einrichtungen, die auf eine Einsparung von Schrott durch erhöhten Einsatz von Roheisen einerseits und von flüssigem Thomasstahl im Elektroofen andererseits abzielen, wurde vorläufig um sechs Monate verlängert.
Die Entscheidung Nr. 2/57 ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
4. Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A- ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
Die Beklagte weist zunächst darauf hin, daß die Klage sich gegen eine allgemeine Entscheidung richte und daß die Klägerin ausschließlich den Klagegrund eines ihr gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs geltend machen könne. Was die Klägerin jedoch als Ermessensmißbrauch bezeichne, habe — aus mehreren Gründen — mit diesem Begriff nichts zu tun. Unter diesen Umständen seien die geltend gemachten Angriffsmittel unzulässig; auf den Vortrag der Klägerin werde daher nur hilfsweise eingegangen.
Die Klägerin beanstande nicht die Unterschiede zwischen der Entscheidung Nr. 2/57 und der vorher bestehenden Regelung, sondern den Grundsatz der Ausgleichsregelung als solchen; da dieser Grundsatz für die Entscheidung Nr. 2/57 der gleiche sei wie für die frühere Regelung, trage die Klägerin die nämlichen Rügen vor, die sie bereits gegen die früheren Entscheidungen hätte erheben können. Ob dies zulässig sei, müsse bezweifelt werden, da die Klägerin die früheren allgemeinen Entscheidungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angefochten habe.
In ihrer Gegenerwiderung macht die Beklagte Vorbehalte hinsichtlich der Zulässigkeit der ihrer Ansicht nach erstmalig in der Erwiderung vorgetragenen Angriffsmittel betreffend den Umfang der der Hoben Behörde nach Artikel 53 des Vertrages in Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Normallage und Ausnahmelage zustehenden Befugnisse und die Anwendung von Artikel 53 anstatt von Artikel 59.
Die Klägerin erklärt in ihrer Erwiderung, sie habe das Vorliegen eines ihr gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs ausdrücklich behauptet und in der Klage schlüssig dargelegt, woraus sich ihrer Ansicht nach dieser Ermessensmißbrauch ergibt.
Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung die beiden Vorwürfe des Ermessensmißbrauchs deutlicher dargelegt als in der Klageschrift. Sie ist der Auffassung, damit keineswegs neue Angriffsmittel eingeführt zu haben, weil sie sich bereits in der Klage auf Ermessensmißbrauch berufen und sich eine eventuelle Abänderung der Klageanträge ausdrücklich vorbehalten habe. Sie räumt ein, daß der Vertrag ihr ausschließlich den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs ihr gegenüber zubillige; dies hindere sie aber keineswegs daran, gewisse Verletzungen des Vertrages zu behaupten und zu beweisen, die ihrer Meinung nach das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs erhärten.
B- ZUR HAUPTSACHE
Erster Vorwurf. — Die Entscheidung Nr. 2/57 treffe die Roheisenerzeuger in gleicher Weise wie die Stahlerzeuger und verkenne die Ziele des Vertrages, was einen Ermessensmißbrauch darstelle
Die Klägerin trägt in der Klage vor, der Ermessensmißbrauch sei in der Tatsache zu erblicken, daß die Ausgleichsregelung nicht den allgemeinen Zielen des Vertrages entspreche, den normalen Wettbewerb verfälsche und auf eine Begünstigung des Schrottverbrauchs zum Nachteil des Roheisenverbrauchs hinauslaufe. Die Ausgleichsregelung für Schrott führe dazu, der Klägerin außerordentliche Lasten aufzubürden, ohne ihr entsprechende Vorteile zu gewähren; sie enthalte überdies keine Bestimmungen, die geeignet seien, die Auswirkungen zu vermeiden, denen § 29 des Übergangsabkommens vorbeugen solle. Es hätten Schutz- oder Übergangsmaßnahmen erlassen werden müssen, um der besonderen Lage der Klägerin, die mit der Lage der Stahlindustrie nicht vergleichbar sei, Rechnung zu tragen. Angesichts dieser Umstände sowie der örtlichen Bedingungen ihrer Bedarfsdeckung sei die Klägerin daher das Opfer einer Diskriminierung, die einer indirekten Subvention zugunsten der Stahlindustrie gleichkomme.
In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin in erster Linie vor, die Auswirkungen der Entscheidung Nr. 2/57 zeigten einen schwerwiegenden Mangel an Voraussicht oder Umsicht, der die Lage der ausschließlich Roheisen herstellenden Industrie gefährde und einer Verkennung des erklärten Ziels der in Frage stehenden Entscheidungen gleichkomme, nämlich der geordneten Versorgung des Marktes mit Schrott zu angemessenen Preisen. Artikel 3 des Vertrages verpflichte nämlich die Organe der Gemeinschaft, im gemeinsamen Interesse — d. h. im Interesse aller — zu handeln, nicht aber das allgemeine Interesse zu verfolgen, also die Interessen der einen zu bevorzugen und die der anderen aufzuopfern, was dem wesentlichen Ziel ihrer Aufgabe zuwiderlaufen würde. Die Hohe Behörde sei über Artikel 53 vorgegangen, um die Feststellung einer Mangellage zu vermeiden und den einschränkenden Bestimmungen des Artikels 59 und der Anlage II zu entgehen. Mit der Mißachtung dieser Einschränkungen habe die Hohe Behörde ihre Absicht, sie zu umgehen, bewiesen und damit von ihren Machtbefugnissen einen anderen Gebrauch gemacht als denjenigen, zu dem sie ihr verliehen worden seien. Um diese These zu erhärten, beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten, insbesondere der französischen. Zu den oben dargelegten Ausführungen erklärt die Klägerin ergänzend, die Hohe Behörde könne aus keiner Bestimmung das Recht herleiten, beim Erlaß allgemeiner Entscheidungen Verhältnisse unberücksichtigt zu lassen, die seit langer Zeit bestünden.
Die Klägerin führt in zweiter Linie aus, das Ziel der Entscheidung Nr. 2/57, die geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit Schrott, stehe im Gegensatz zu den Zielen, die in den Memoranden der Hohen Behörde betreffend die Bestimmung der Allgemeinen Ziele vom 6. Juli 1955 und vom April 1957 niedergelegt seien, nämlich zu der Notwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen Roheisen und Stahlerzeugung durch Erhöhung der Roheisenerzeugung wiederherzustellen. Diese Verdrängung des gesetzlichen Ziels durch ein neues Ziel erbringe den Nachweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs. Dieser Nachweis werde darüber hinaus durch die Tatsache der Abgaben erhärtet, die das Roheisen der Gemeinschaft dem eingeführten Roheisen gegenüber schutzlos machten, ferner durch das Fehlen jeglicher Schutzmaßnahmen und die Nichtbeachtung der nach § 29 des Übergangsabkommens zu verhindernden Auswirkungen. Die in der Entscheidung Nr. 2/57 vorgesehenen Maßnahmen, die die Unternehmen zu Schrotteinsparungen anregen sollten, seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu begründen. Es handele sich um hypothetische und begrenzte Einsparungen, die völlig von dem Verhalten der Stahlverbraucher abhingen; jene Maßnahmen seien zusätzlicher und indirekter Art und vermöchten wirksame direkte Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, wenn nicht zur Steigerung der Roheisenerzeugung gemäß dem in den Memoranden der Hohen Behörde verkündeten Ziel, nicht zu ersetzen.
In dritter Linie und im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verkennung des gesetzlichen Zwecks infolge schwerwiegenden Mangels an Voraussicht und Umsicht weist die Klägerin darauf hin, daß die Hohe Behörde seit 1955 vor dem Roheisen-Stahl-Problem gestanden habe; ihr damaliger Lösungsversuch sei von der Erkenntnis ausgegangen, daß eine bedeutende Steigerung des Roheisenverbrauchs erforderlich sei. Wenn sie dieses Ziel Ende Januar 1957 aus den Augen verloren und ohne Berücksichtigung des Roheisenproblems bewußt lediglich die Stahlindustrie begünstigt habe, so müßten ihre so gearteten Maßnahmen notwendigerweise völlig unwirksam sein.
Die Beklagte macht geltend, sie habe die allgemeinen Entscheidungen im gemeinsamen Interesse erlassen, um eine geordnete Versorgung des gesamten Gemeinsamen Marktes mit Schrott zu sichern. Die Klägerin behaupte nicht, die Hohe Behörde habe anstatt eines im allgemeinen Interesse liegenden ein besonderes Ziel verfolgt, das sie — die Klägerin — benachteilige, sondern sie mache geltend, die allgemeinen Entscheidungen wirkten sich für sie in besonderer Weise aus, und zwar anders als es dem Ziel entspreche, das sich die Hohe Behörde gesetzt habe. Es sei nun zwar möglich, daß die umstrittenen Maßnahmen Nachteile für die Klägerin mit sich brächten; dies bedeute jedoch keinen Ermessensmißbrauch.
Die Beklagte behauptet keineswegs, daß Artikel 53 ihr unbeschränkte Befugnisse übertrage. Sie berufe sich vielmehr gerade auf die aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ersichtliche Beschränkung ihrer Befugnisse, nämlich darauf, daß sie die dort genannten Einrichtungen nur schaffen dürfe, wenn sie diese zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 3 des Vertrages für erforderlich halte; dieser Einschränkung habe sie im vorliegenden Falle Rechnung getragen. Das Vorgehen der Hohen Behörde nach Artikel 53 sei jedenfalls nicht auf die Erwägung zurückzuführen, daß die in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnisse unbegrenzt seien und zu beliebigem Handeln ermächtigten. Die Beklagte bestreitet im übrigen, daß die Anwendung des Artikels 59 und der Anlage II zum Vertrag im Interesse der Klägerin gelegen hätte. Die Anwendung von Artikel 59 § 3 hätte im Gegenteil zu einer Verteilung des Aufkommens unabhängig vom Standort der Erzeugung geführt; auch in diesem Falle hätte die Klägerin keine Vorzugsstellung auf Grund der Tatsache beanspruchen können, daß in ihrem Versorgungsgebiet genügend Schrott verfügbar sei.
Die Beklagte bestreitet in zweiter Linie, daß das Ziel der Entscheidung Nr. 2/57 von den in ihren Memoranden vom 6. Juli 1955 und vom April 1957 bekanntgegebenen Allgemeinen Zielen abweiche. Weder in den Memoranden noch in der Entscheidung Nr. 2/57 gehe es darum, zwischen den entgegengesetzten Interessen der Roheisen- und der Stahlerzeuger zu vermitteln, sondern darum, eine Reihe von Maßnahmen zu treffen, die insgesamt erforderlich seien, um der voraussichtlichen Ausweitung der Wirtschaft Rechnung zu tragen. Unter diesem Gesichtspunkt gebe es keinen Interessengegensatz zwischen Roheisen und Schrott; die Hohe Behörde habe die angefochtenen Maßnahmen erlassen, um die Versorgung mit Schrott zu angemessenen Preisen zu sichern und die Kapazität der Roheisenerzeugung zu steigern. Sinn und Inhalt der Entscheidung Nr. 2/57 sei lediglich, einen Preisausgleich beizubehalten, um angemessene Stahlpreise zu gewährleisten und andererseits diesen Preisausgleich dergestalt zu ergänzen, daß ein Ansteigen des Schrottverbrauchs verhindert und dafür die erhöhte Verwendung von Roheisen gefördert werde.
Die Beklagte macht in dritter Linie geltend, die Klägerin scheine der Auffassung zu sein, daß ein Preisausgleich in sogenannten normalen Zeiten und außerhalb der in den Artikeln 58 und 59 des Vertrages besonders geregelten Ausnahmefälle nicht eingeführt werden dürfe; diese Auffassung sei angesichts der Tatsache, daß die Ausgleichsregelung seit 1954 bestehe, völlig paradox.
Zweiter Vorwurf. — Die Entscheidung Nr. 2/57 unterwerfe aus Gründen, die dem Zweck der Ausgleichsregelung fremd seien, die schweren und die leichten Schrottarten einem einheitlichen Abgabesatz, was einen Ermessensmißbrauch darstelle
Die Klägerin erblickt einen Ermessensmißbrauch darin, daß die für sämtliche Schrottarten einheitliche Abgabe pro Tonne die leichten Schrottarten, die die Klägerin ausschließlich verwende, schwerer belaste als die anderen Arten; vor Einführung der Ausgleichsregelung seien dagegen Abfallschrott und Späne sehr viel billiger gewesen als die schweren Schrottarten, die zur Stahlherstellung verwendet würden. Die Ausgleichsregelung stelle demnach eine indirekte Subvention zugunsten der Verbraucher von schwerem Schrott dar.
In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, die Hohe Behörde begründe ihren Verzicht auf unterschiedliche Sätze für die verschiedenen Schrottarten — der eine Gruppe von Unternehmen der Gemeinschaft zum Nachteil einer anderen bevorzuge — mit einer Erwägung, die einen Mangel an Voraussicht beweise, nämlich der verwaltungstechnischen Mehrbelastung, die unterschiedliche Sätze mit sich bringen würden. Die Hohe Behörde habe also einen einheitlichen Satz vorgezogen, um organisatorische Schwierigkeiten zu vermeiden. Die Hohe Behörde habe zwar dieses Eingeständnis durch die Behauptung abzuschwächen versucht, daß die Einfuhr von leichtem Schrott die Ausgleichsregelung künftig möglicherweise schwerer belasten könnte als die Einfuhr anderer Schrottarten; diese Überlegung sei aber rein hypothetisch und vermöge daher den Nachweis des Ermessensmißbrauchs nicht zu entkräften.
Die Beklagte erklärt in ihrer Klagebeantwortung, die Errechnung der im Rahmen der Ausgleichsregelung zu entrichtenden Abgaben erfolge für alle Schrottarten einheitlich, um eine Belastung der teuersten Schrottarten mit dem höchsten Abgabesatz zu vermeiden. Dieses Vorgehen sei deswegen geboten, weil nicht im voraus festgestellt werden könne, bei welcher Schrottart der Preisunterschied am höchsten sein werde, zumal da dieser Unterschied wechsele. Auch sei es unmöglich, die einzelnen Schrottarten getrennt zu behandeln, weil sie bei den verschiedenen Erzeugungsverfahren stets untereinander ausgetauscht werden könnten. Aus diesen Gründen schließt die Beklagte auf eine tatsächliche Solidarität zwischen den Verbrauchern aller Kategorien von Zukaufschrott, was den einheitlichen Abgabesatz rechtfertige.
In ihrer Gegenerwiderung betont die Beklagte, daß man nicht die Preise der (inländischen oder eingeführten) leichten Schrottarten denjenigen der (inländischen oder eingeführten) schweren Schrottarten gegenüberstellen dürfe, sondern allenfalls den Preis des (leichten oder schweren) Inlandsschrotts dem des (leichten oder schweren) Einfuhrschrotts.
Gegenüber der Behauptung der Klägerin, der wahre Grund für die Einführung des einheitlichen Abgabesatzes sei der Wunsch, eine verwaltungstechnische Mehrbelastung zu vermeiden, wendet die Beklagte ein, sie habe niemals zugestanden. daß sie sich von solchen Erwägungen habe leiten lassen: Die Einführung des einheitlichen Satzes sei aus anderen Beweggründen erfolgt, also — wie in der Klagebeantwortung ausgeführt — abgesehen von der verwaltungstechnischen Mehrbelastung.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
A- ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
a) Die Beklagte macht geltend, die Klägerin bezeichne verschiedene Mängel als Ermessensmißbrauch, die aus mehreren Gründen nicht unter diesen Begriff, sondern höchstens unter den der Verletzung des Vertrages subsumiert werden könnten. Gemäß Artikel 33 könne die Klägerin daher diese Mängel nicht geltend machen.
Der Gerichtshof weist diese Auffassung zurück.
Die Klägerin hat in der Klageschrift das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs ihr gegenüber behauptet und eine Reihe von Gründen vorgetragen, die nach ihrer Ansicht geeignet sind, diese Behauptung zu beweisen.
Es ist zwar möglich, daß diese Argumente zum Nachweis für das Vorliegen des Ermessensmißbrauchs nicht ausreichen; um jedoch festzustellen, ob dies der Fall ist, muß in die Prüfung der Hauptsache eingetreten werden. Unter diesen Umständen stehen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken der Zulässigkeit der Klage nicht im Wege.
b) Die Beklagte ist der Auffassung, die Erwiderung enthalte gewisse neue Klagegründe, nämlich hinsichtlich des Umfangs der der Hohen Behörde nach Artikel 53 des Vertrages in Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Normallage und Ausnahmelage zustehenden Befugnisse und der Anwendung von Artikel 53 anstatt von Artikel 59.
Nach Auffassung des Gerichtshofes ist zwischen dem Nachschieben neuer Klagegründe und der Einführung neuer Argumente zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Überzeugung, daß die Klägerin keine neuen Klagegründe vor-, gebracht, sondern zu den in der Klageschrift enthaltenen Gründen eine Reihe näherer Ausführungen gemacht hat, darunter einige erstmalig in der Erwiderung. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht gehindert, jenes Vorbringen zu berücksichtigen.
c) Die Beklagte hat schließlich, wenn auch nicht eindeutig in Form einer prozeßhindernden Einrede, die Frage aufgeworfen, ob die Klägerin die Ausgleichsregelung nicht zu dem Zeitpunkt hätte anfechten müssen, zu dem sie für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, d. h. im Jahre 1954.
Diese Frage ist zu verneinen, weil mit der angefochtenen Entscheidung erneut eine Ausgleichsregelung eingeführt wird, für welche wiederum die in Artikel 33 vorgesehene Anfechtungsfrist gilt, ungeachtet dessen, ob der gleiche Gegenstand in einer früheren Entscheidung geregelt war oder nicht.
Aus den oben dargelegten Gründen ist die Klage zulässig.
B- ZUR HAUPTSACHE
Erster Vorwurf. — Die Entscheidung Nr. 2/57 treffe die Roheisenerzeuger in gleicher Weise wie die Stahlerzeuger und verkenne die Ziele des Vertrages, was einen Ermessensmißbrauch darstelle
Die Klägerin trägt in ihrer Klageschrift vor, die Ausgleichsregelung entspreche nicht den allgemeinen Zielen des Vertrages, verfälsche den normalen Wettbewerb, laufe auf eine Begünstigung des Schrottverbrauchs zum Nachteil des Roheisenverbrauchs hinaus, bürde der Klägerin außerordentliche Lasten auf, ohne ihr entsprechende Vorteile zu gewähren, und enthalte keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung der Auswirkungen, denen § 29 des Übergangsabkommens vorbeugen wolle; die Beklagte hätte der besonderen Lage der Klägerin, die mit der Lage der Stahlerzeuger nicht vergleichbar sei, durch Schutzbestimmungen Rechnung tragen müssen. Unter diesen Umständen und in Anbetracht ihrer standortbedingten Versorgungslage sei die Klägerin das Opfer einer Diskriminierung, aus der sich der behauptete Ermessensmißbrauch ergebe.
Auf dieser Grundlage trägt die Klägerin im einzelnen noch folgende Erwägungen vor, aus denen sich ihrer Ansicht nach der behauptete Ermessensmißbrauch ergibt.
In erster Linie ist die Klägerin der Auffassung, die Hohe Behörde habe mit der Schaffung der Ausgleichsregelung nach Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages ihre Absicht bewiesen, die in einzelnen auf Ausnahmelagen abstellenden Vorschriften des Vertrages, so in dessen Artikel 59, enthaltenen Schutzbestimmungen zu umgehen.
In dieser Hinsicht ist zuzugeben, daß ein Ermessensmißbrauch vorliegen könnte, falls es die Hohe Behörde angesichts einer Lage, die ein Verfahren nach Artikel 59 erforderlich machte, bewußt vorgezogen hätte, statt dessen auf Artikel 53 Buchstabe b und die dort vorgesehenen finanziellen Einrichtungen zurückzugreifen, um die Schutzbestimmungen des Artikels 59 zu umgehen. Es ist jedoch nicht erwiesen, daß die Hohe Behörde zu dem Zeitpunkt, in dem die Grundentscheidungen ergingen, einer solchen Lage gegenüberstand. Unter diesen Umständen fehlt es an dem Nachweis, daß die Einführung der Ausgleichsregelung als finanzieller Einrichtung nach Artikel 53 Buchstabe b mit Ermessensmißbrauch behaftet wäre. Der vorliegende Vorwurf ist daher unbegründet.
In zweiter Linie hat die Klägerin geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung bezweckte nach ihrem Wortlaut die ordnungsgemäße Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit Schrott; dieses Ziel sei jedoch an die Stelle eines anderen Ziels getreten, das in den Memoranden der Hohen Behörde über die Bestimmung der Allgemeinen Ziele vom 6. Juli 1955 und vom April 1957, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 16 vom 19. Juli 1955 und Nr. 16 vom 20. Mai 1957, verkündet worden sei, nämlich der Herstellung eines Marktgleichgewichts zwischen Roheisen und Stahl. Die Klägerin ist der Auffassung, dieser Wechsel der Ziele beweise das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs. Die Beklagte wendet ein, es handele sich weder in den Memoranden noch in der Entscheidung Nr. 2/57 darum, einen Kompromiß zwischen den entgegengesetzten Interessen der Roheisen- und der Stahlerzeuger zu finden, sondern darum, eine Reihe von Maßnahmen zu treffen, welche die Hohe Behörde insgesamt für erforderlich gehalten habe, um der voraussichtlichen Ausweitung der Wirtschaft Rechnung zu tragen. Unter diesem Gesichtswinkel habe die Hohe Behörde mit den Entscheidungen das Ziel verfolgt, angemessene Schrottpreise zu erreichen, um die ordnungsgemäße Versorgung mit diesem Rohstoff zu sichern und die Kapazitäten der Roheisenerzeugung zu steigern.
Der vorliegende Vorwurf ist zurückzuweisen. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hängt nicht von ihrer Übereinstimmung mit den von der Hohen Behörde veröffentlichten Memoranden ab, sondern einzig und allein von ihrer Übereinstimmung mit dem Vertrag.
Die Memoranden enthalten keineswegs die einzig mögliche Umschreibung des Ziels, zu dessen Verfolgung die Hohe Behörde befugt ist. Zum Nachweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs hätte die Klägerin darlegen müssen, daß mit der Entscheidung selbst ein anderes Ziel verfolgt worden sei, als es die Hohe Behörde rechtmäßigerweise verfolgen durfte; die Abweichungen zwischen dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung und dem Inhalt der Memoranden, auf welche die Klägerin hingewiesen hat, sind nicht geeignet, diesen Beweis zu erbringen.
In dritter Linie rügt die Klägerin einen schwerwiegenden Mangel an Voraussicht oder Umsicht, der einer Verkennung des gesetzlichen Zwecks gleichkomme; dieser liege darin, daß die Entscheidung Nr. 2/57 die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts nicht berücksichtige, welche die Ausgleichsregelung zum Nachteil der Roheisenindustrie bewirke, obwohl die Hohe Behörde diesem Problem bereits seit 1955 gegenüberstehe.
Die Beklagte räumt ein, daß die Ausgleichsregelung geeignet war, zu erhöhtem Schrottverbrauch anzuregen, und daß sie möglicherweise nachteilige Auswirkungen für die Roheisenerzeuger haben konnte; sie habe aus diesem Grunde zunächst durch die Einführung einer Prämie für höheren Roheisenverbrauch und später durch den mit der Entscheidung Nr. 2/57 eingeführten Ergänzungssatz versucht, Abhilfe zu schaffen.
Es steht fest, daß die Hohe Behörde die Prämie und den Ergänzungssatz im Rahmen eines indirekten Eingriffs eingeführt hat, um Schrotteinsparungen zu erreichen; es steht gleichfalls fest, daß beide Maßnahmen die Steigerung des Roheisenverbrauchs begünstigten. Weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung ist der Nachweis erbracht worden, daß die Hohe Behörde mit den beiden vorerwähnten Maßnahmen einen anderen Zweck verfolgt hätte als denjenigen, dem die Einführung und späterhin die rechtmäßige Ergänzung zu dienen bestimmt waren.
Ebensowenig ist erwiesen, daß die angebliche Wirkungslosigkeit der Prämie und des Ergänzungssatzes eine Verkennung des gesetzlichen Zwecks der Entscheidung bedeutete.
Unter diesen Umständen ist das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs nicht erwiesen; der vorliegende Vorwurf ist daher zurückzuweisen.
Zweiter Vorrourf. — Die Entscheidung Nr. 2/57 unterwerfe aus Gründen, die dem Zweck der Ausgleichsregelung fremd seien, die schweren und die leichten Schrottarten einem einheitlichen Abgabesatz, was einen Ermessensmißbrauch darstelle
Die Klägerin behauptet, die Festsetzung eines einheitlichen Abgabesatzes stelle einen Ermessensmißbrauch dar. Sie ist der Ansicht, ein solcher Einheitssatz wäre für die Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich gewesen, er sei vielmehr eingeführt worden, um eine verwaltungstechnische Mehrbelastung zu vermeiden, wie sie sich bei der Anwendung eines gestaffelten Satzes ergeben hätte, der sich gleichmäßig auf die Preise der verschiedenen Schrottqualitäten, insbesondere der ausschließlich von nicht-integrierten Roheisenerzeugern verwendeten, ausgewirkt hätte.
Bevor über diesen Vorwurf entschieden wird, ist zu prüfen, ob die Anwendung eines einheitlichen Satzes mit den Bestimmungen des Vertrages vereinbar ist. Die Klägerin ist hierzu der Ansicht, die Anwendung eines solchen Satzes stelle eine nach Artikel 4 Buchstabe b des Vertrages verbotene Diskriminierung dar. Sie behauptet, ausschließlich leichten Schrott zu verwenden, den sie zu niedrigen Preisen erstehe und bei dem sich der einheitliche Ausgleichssatz relativ stärker auswirke als bei den von den Stahlwerken verwandten schweren Schrottarten. Die Compagnie de Chasse befinde sich somit in einer Lage, die mit derjenigen der Stahlwerke nicht vergleichbar sei, die Anwendung einer einheitlichen Regelung stelle daher im vorliegenden Fall eine verbotene Diskriminierung dar.
Die Beklagte ihrerseits behauptet, zwischen den verschiedenen Schrottarten bestehe eine faktische Solidarität, weil sie gegenseitig austauschbar seien und von den verschiedenen Verbrauchern gemeinsam verwandt würden. Die unterschiedliche Auswirkung des Abgabesatzes auf die verschiedenen Schrottarten versetze die Klägerin daher in eine mit den anderen Verbrauchern vergleichbare Lage, so daß von einer diskriminierenden Regelung nicht die Rede sein könne.
Aus den von den Parteien im vorbereitenden Verfahren vorgelegten Unterlagen geht hervor, daß kein einziger Schrottverbraucher — die Klägerin nicht ausgenommen — ausschließlich eine bestimmte Schrottart verwendet. So verbraucht die Klägerin — nach der Nomenklatur der Hohen Behörde (Entscheidung Nr. 28/53, Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 5 vom 15. März 1953, S. 98-99) — ungefähr zu 80 % Späne und zu 20 % Pakete, die unter die Kategorie leichter Schrott fallen, während die Stahlwerke in dem gleichen Gebiet zu ungefähr 10 bis 25 % Späne und im übrigen in wechselndem Verhältnis schweren und leichten Schrott verwenden.
Hiernach gäbe es zwei Verbrauchergruppen, die teilweise die gleichen Schrottarten verwenden. Soweit die Stahlwerke bis zu 75 % ihrer Käufe auf gewisse Kategorien zurückgegriffen haben, die die Klägerin nicht verwendet, erscheint es allerdings nicht ausgeschlossen, daß der einheitliche Satz unterschiedliche Auswirkungen zeitigt. Im vorbereitenden Verfahren sind jedoch keine genauen Anhaltspunkte zutage getreten, aus denen derartige Schlüsse gezogen werden könnten. Hält man sich demgegenüber vor Augen, daß ein solcher Unterschied nur für einen Teil der Käufe gelten würde, und berücksichtigt man die zwischen den Preisen für inländische und denen für eingeführte Schrottarten bestehende Angleichungstendenz, so hat die Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen, daß die Anwendung eines einheitlichen Satzes eine Diskriminierung zu ihrem Nachteil darstelle.
Was den von der Klägerin behaupteten Ermessensmißbrauch angeht, so stellt der Gerichtshof fest, daß die Beklagte in ihren Schriftsätzen wie auch im vorbereitenden Verfahren auf die Schwierigkeiten und die verwaltungstechnische Mehrbelastung hingewiesen hat, die durch die Einführung gestaffelter Sätze entstanden wären. Nichts läßt jedoch darauf schließen, daß der Wunsch, solche Schwierigkeiten zu umgehen, der vorherrschende Beweggrund der Hohen Behörde für die Einführung eines einheitlichen Satzes gewesen wäre. Da dieser Satz, wie oben festgestellt, mit den Bestimmungen des Vertrages vereinbar ist, wäre die angefochtene Entscheidung selbst dann rechtmäßig, wenn erwiesen wäre, daß die Einführung eines einheitlichen Satzes darüber hinaus zur Vermeidung einer verwaltungstechnischen Mehrbelastung erfolgt ist.
Der vorliegende Vorwurf ist daher unbegründet.
KOSTEN
Gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Prozeßkosten zu verurteilen. Die Kosten des Verfahrens sind daher der Klägerin aufzuerlegen.
Nach Kenntnisnahme von den Schriftsätzen der Parteien;
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts;
auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 5, 33, 53, 59 und 80 des Vertrages, der Anlage II zum Vertrag sowie von § 29 des Übergangsabkommens;
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes;
auf Grund der Verfahrensordnung sowie der Kostenordnung des Gerichtshofes;
hat
DER GERICHTSHOF,
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge,
für Recht erkannt und entschieden:
Die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 2/57 vom 26. Januar 1957 wird abgewiesen.
Die Klägerin wird zur Zahlung der Kosten Verurteilt.